{"id":"bgbl1-2015-54-1","kind":"bgbl1","year":2015,"number":54,"date":"2015-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/54#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-54-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_54.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016)","law_date":"2015-12-21T00:00:00Z","page":2378,"pdf_page":2,"num_pages":21,"content":["2378          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015\nGesetz\nüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016\n(Haushaltsgesetz 2016)\nVom 21. Dezember 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-           auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushalts-\nsen:                                                         jahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1\nAbsatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese\nAbschnitt 1                           Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten\nHaushaltsjahres anzurechnen.\nAllgemeine Ermächtigungen\n(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpa-\n§1                                pieren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungs-\nanleihen sind mit den Euro-Gegenwerten auf die\nFeststellung des Haushaltsplans\nKreditermächtigung anzurechnen, die sich aus den\n(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bun-          spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden\ndeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird in          Verträgen zur Begrenzung des Währungsrisikos er-\nEinnahmen und Ausgaben auf 316 900 000 000 Euro              geben.\nfestgestellt.\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans         mächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis\nfür das Haushaltsjahr 2016 als Anlage 3 beigefügte           zur Höhe von 10 Prozent des Betrages der umlaufen-\nWirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und            den Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundes-\nKlimafonds“ wird für das Jahr 2016 in Einnahmen und          schatzanweisungen und unverzinslichen Schatzanwei-\nAusgaben auf 3 271 837 000 Euro festgestellt.                sungen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der je-\nweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Über-\n§2                                sicht über den Stand der Schuld der Bundesrepublik\nKreditermächtigungen                       Deutschland ergibt. Auf die Kreditermächtigung sind\ndie Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächti-\n(1) Im Haushaltsjahr 2016 nimmt der Bund keine\ngungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen wor-\nKredite zur Deckung von Ausgaben auf. Die folgenden\nden sind. Das Bundesministerium der Finanzen wird\nAbsätze bleiben hiervon unberührt.\nferner ermächtigt, Eigenbestände in Form der Wert-\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           papierleihe oder zur Besicherung von Zinsswap-\nmächtigt, Kredite zur Tilgung von im Haushaltsjahr           geschäften zu verwenden oder sie im Rahmen der\n2016 fällig werdenden Krediten aufzunehmen; deren            Kreditermächtigungen des Satzes 1 und des Absatzes 2\nHöhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzie-        Satz 1 zu verkaufen.\nrungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen\nAusgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und                (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nden sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Num-            mächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der\nmer 1.2). Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im            Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr\nFalle eines unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in             ergänzende Verträge abzuschließen\nHöhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf             1. zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begren-\nvon Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung                 zung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertrags-\nvon Darlehen zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe             volumen von bis zu 80 000 000 000 Euro sowie\nder Beträge zur Tilgung überschritten wird. Das Bun-\n2. zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von\ndesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehrein-\nFremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen\nnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der\nvon bis zu 30 000 000 000 Euro.\nSchulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermin-\ndert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehrein-         Auf diese Höchstgrenzen werden zusätzliche Verträge\nnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60                nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits beste-\nAbsatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen wer-           henden Verträgen verringern oder ausschließen.\nden.                                                            (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           mächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum\nmächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff         Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rah-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015             2379\nmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschlie-                 besonderem staatlichen Interesse der Bundesre-\nßen:                                                                 publik Deutschland,\n1. Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach              b) zur Absicherung des politischen Risikos bei för-\nAbsatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Tilgung fällig             derungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland,\nwerdender Kredite aufgenommen werden;                         c) für Kredite der Europäischen Investitionsbank an\n2. Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift                Schuldner außerhalb der Europäischen Union,\nbestimmten Umfang.                                        3. bis zu 25 670 000 000 Euro\nDie so in Anspruch genommenen Ermächtigungen wer-\na) für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspoli-\nden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden\ntisch förderungswürdiger Vorhaben der bilatera-\nHaushaltsjahres angerechnet.\nlen Finanziellen Zusammenarbeit,\n(8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in\nb) für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspoli-\n§ 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kredit-\ntisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen\nermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bun-\nFinanziellen Zusammenarbeit,\ndeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des\nDeutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht               c) für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederauf-\naus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.                    bau für entwicklungspolitisch förderungswürdige\nVorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammen-\n(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\narbeit sowie\nmächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von\n10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages            d) für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für\naufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen                   Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben des interna-\nVer- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten,                 tionalen Klima- und Umweltschutzes,\nkönnen weitere Kassenverstärkungskredite bis zur              4. bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und\nHöhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten            Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsge-\nBetrages aufgenommen werden. Das Bundesministe-                   biet,\nrium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Kassenver-\nstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in           5. bis zu 158 000 000 000 Euro zur Förderung der Bin-\nAbsatz 6 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrages zur                   nenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungsla-\nBesicherung von Zinsswapgeschäften aufzunehmen.                   gen im In- und Ausland,\nZur Besicherung von Zinswährungsswapgeschäften                6. bis zu 66 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit\nkönnen weitere Kassenverstärkungskredite bis zur                  der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an\nHöhe von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 2               europäischen oder internationalen Finanzinstitutio-\ngenannten Betrages aufgenommen werden. Auf die                    nen und Fonds,\nKreditermächtigungen der Sätze 1 bis 4 sind die Be-\n7. bis zu 1 010 000 000 Euro für die Nachfolgeeinrich-\nträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen\ntungen der Treuhandanstalt,\nfrüherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.\n8. bis zu 10 000 000 000 Euro zur Absicherung des\n(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nZinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für\nmächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für\nden Bau von Schiffen auf deutschen Werften.\nLandwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2\nNummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bun-          Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläu-\ndesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. Au-        terungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.\ngust 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch             (2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbe-\nArtikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015                träge werden die auf Grund der Ermächtigungen frühe-\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, obliegenden Auf-       rer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistun-\ngabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von               gen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch\n7 000 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Kredit-               genommen werden kann. In diesem Fall erfolgt eine\nermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf            Anrechnung auch, soweit er in Anspruch genommen\nGrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze            worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen\naufgenommen worden sind.                                      Ersatz erlangt hat.\n(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können\n§3\nauch in ausländischer Währung übernommen werden;\nGewährleistungsermächtigungen                     sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-            der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag\nmächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige               anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleis-\nGewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt                   tungserklärung zuletzt festgestellt worden ist.\n486 380 000 000 Euro zu übernehmen, davon                        (4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-\n1. bis zu 160 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit            leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden\nförderungswürdigen oder im besonderen staatlichen         Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der\nInteresse der Bundesrepublik Deutschland liegen-          Bund daraus in Anspruch genommen werden kann.\nden Ausfuhren,                                            Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächti-\ngungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich\n2. bis zu 65 000 000 000 Euro                                 bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer\na) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finan-       Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und\nzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei           Kosten festgelegt wird.","2380          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015\n(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsüber-          ist § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung ent-\nnahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inan-                sprechend anzuwenden.\nspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz             (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nfür erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-       mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses\nmene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr           des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften,\nanzurechnen.                                                  an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten\n(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten        Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zu-\nErmächtigungsrahmen können mit Einwilligung des               zustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundes-\nHaushaltsausschusses des Deutschen Bundestages                anteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.\nauch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungs-\nermächtigungen verwendet werden.                                                      Abschnitt 2\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                        Bewirtschaftung von Einnahmen,\nmächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1\nAusgaben und Verpflichtungsermächtigungen\nSatz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1\nSatz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwil-\n§5\nligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-\ndestages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1                            Flexibilisierte Ausgaben\nder Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine                   (1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans\nAusnahme von der Einwilligung des Haushaltsaus-               aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die Ab-\nschusses des Deutschen Bundestages ist nur aus                sätze 2 bis 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine\nzwingenden Gründen gestattet.                                 andere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen ist.\n(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und             (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils ge-\nsonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1,              genseitig deckungsfähig:\ndie eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von\n1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haus-          1. Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben\nhaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unter-                der Titel der Gruppe 411, sowie Ausgaben der\nrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine                 Titel 634 .3,\nAusnahme geboten ist.                                         2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1,\n519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1,\n§4                                    527 .3, 532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1\nÜber- und außerplanmäßige                           und 545 .1,\nAusgaben und Verpflichtungsermächtigungen                 3. Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8,\n(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bun-              681 .9, 684 .9, 686 .9 und 687 .9,\ndeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro fest-             4. Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,\ngesetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im\n5. Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.\nEinzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der\nErfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von          Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 5\n50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung          aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die\ndes Bundesministeriums der Finanzen dem Haushalts-            flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind in-\nausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrich-            nerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausga-\ntung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen          benbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehö-\neine Ausnahme geboten ist.                                    rigkeit zuzuordnen.\n(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bun-             (3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten Aus-\ndeshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro fest-            gabenbereiche zueinander dürfen zusätzliche Aus-\ngesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige              gaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der\nVerpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausga-            Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus\nben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der        Einsparungen bei den anderen in Absatz 2 genannten\nBetrag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betrags-           Ausgabenbereichen geleistet werden.\ngrenze nach Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei             (4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Aus-\nmehrjährigen überplanmäßigen oder außerplanmäßigen            gabenbereiche sind übertragbar.\nVerpflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte\nBetrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. Wenn         (5) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln\nüberplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und              0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611, 0711,\nüberplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungs-           0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611, 1711,\nermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in         1911, 2011, 2111, 2311 und 3011 gilt in Ergänzung zu\nSatz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt.            den Absätzen 2 bis 4 folgende Regelung: Mehraus-\nÜberplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungs-            gaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der flexibili-\nermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festge-         sierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs nach\nlegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des       Absatz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen Einzelplans\nBundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsaus-             geleistet werden, wenn über das Soll und die Ausgabe-\nschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung            reste des deckungsberechtigten Titels vollständig für\nvorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen               dessen Zweck verfügt ist.\neine Ausnahme geboten ist. Bei überplanmäßigen                   (6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium\nund außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen             der Finanzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015             2381\n§6                                 Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die De-\nVerstärkungsmöglichkeiten,                      ckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit\nDeckungsfähigkeit, Zweckbindung                    Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn\nunvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben ge-\n(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen         leistet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit des\nden Ausgaben bei folgenden Titeln zu:                         Betriebs der Streitkräfte zu verbessern.\n1. Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzu-                 (6) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstat-\nschüssen für die berufliche Eingliederung behinder-       tungen der obersten Bundesbehörden für die Inan-\nter und schwerbehinderter Menschen sowie für              spruchnahme des Flugdienstes zwischen Köln/Bonn\nArbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maß-             und Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 .1\nnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus           und 453 .1 der obersten Bundesbehörden fließen Er-\nErstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz       stattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von\nvom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in seiner jeweils     Dritten im Zusammenhang mit dem Flugdienst zwi-\ngeltenden Fassung,                                        schen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu.\n2. Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzu-              (7) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen\nschüssen für die berufliche Eingliederung behinder-       aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen heran-\nter und schwerbehinderter Menschen,                       gezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatz-\n3. Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Scha-         beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken.\ndenersatzleistungen Dritter.                              Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Fi-\n(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen         nanzen.\nden Ausgaben bei den Titeln zu, die mit ihrem vollen             (8) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach Ar-\nSollansatz den flexibilisierten Ausgabenbereichen ge-         tikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im\nmäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 zugeordnet sind,             Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3,\nsoweit es sich bei den Einnahmen um Erstattungen und          veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nBeiträge Dritter handelt.                                     Artikel 468 der Verordnung vom 31. August 2015\n(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5       (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und nach Artikel 3\nAbsatz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, gilt:                    des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar\n1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des\n1. Die obersten Bundesbehörden können die De-                 Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864)\nckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Grup-         geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens\npen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapi-        gebunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische\ntels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar        Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Ver-\nsind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr        kehr und digitale Infrastruktur zu verwenden.\nals 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirt-\nschaftlich zweckmäßig erscheint.                             (9) Ergibt sich zum Abschluss des Haushaltsjahres\ngegenüber dem Haushaltssoll per Saldo eine Ent-\n2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich            lastung des Bundeshaushalts, so dient dieser Betrag\nist, kann das Bundesministerium der Finanzen in           zur Leistung von Mehrausgaben bei Kapitel 6002\nbesonders begründeten Ausnahmefällen zulassen,            Titel 919 01, soweit dadurch keine Kredite zur Deckung\ndass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514              von Ausgaben aufgenommen werden müssen. Die\nund 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansat-        Erhebung von Mehreinnahmen bei Kapitel 6002\nzes durch Einsparungen anderer Ausgaben inner-            Titel 359 01 bedarf der Einwilligung des Haushaltsaus-\nhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans ge-          schusses des Deutschen Bundestages.\ndeckt werden.\n(10) Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Ver-\n3. Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Ein-            rechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung\nsparungen bei anderen Ausgaben der Obergrup-              bei Titel 981 .3 Mehrausgaben bis zur Höhe der Einspa-\npen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt wer-          rungen geleistet und Ausgabetitel bis zur Höhe der Ein-\nden.                                                      nahmen bei Titel 381 .3 verstärkt werden. Das Bundes-\n(4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben           ministerium der Finanzen wird ermächtigt, diese Titel\nfür Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem                auszubringen.\nEinheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2           (11) Die im Bundeshaushaltsplan 2016 ausgebrach-\nbis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibili-       ten Verpflichtungsermächtigungen ab einer Gesamt-\nsierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden.        summe von 10 000 000 Euro pro Titel dürfen bis zur\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-            Höhe von höchstens 93 Prozent in Anspruch genom-\nmächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses           men werden. Die Begrenzung gilt nicht für Verpflich-\ndes Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel-               tungsermächtigungen der Einzelpläne 01, 02, 03, 19\nplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln        und 20, bei Titeln der Gruppen 518, 558, 711\nder Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1404 bis 1408 so-         bis 739, 861, bei den Zuweisungstiteln an die Länder\nwie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuordnen, falls        für Mitgliedseinrichtungen der Wissenschaftsgemein-\ndies auf Grund von Umständen, die nach Inkrafttreten          schaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V. der Gruppe 882,\ndes Haushaltsgesetzes eingetreten sind, wirtschaftlich        den Titeln der institutionellen Förderung der Gruppe\nzweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für            894 sowie bei der Titelgruppe 03 des Kapitels 6002. So-\nübertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der              weit die Begrenzung bei einem Titel nicht eingehalten\nFinanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwil-          werden kann, darf das Bundesministerium der Finanzen\nligung des Haushaltsausschusses des Deutschen                 den Ausgleich bei anderen Ausgabetiteln zulassen.","2382          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015\n§ 6a                                schaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter oder\nReingewinn der Deutschen Bundesbank                    Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder unmit-\ntelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen\nDer Anteil des Bundes am Reingewinn der Deut-              Hand finanziert werden. Satz 4 gilt auch für sonstige\nschen Bundesbank dient abweichend von § 6 Absatz 2            im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte,\ndes Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens             wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durch-\n„Investitions- und Tilgungsfonds“ zur Leistung von            führung, Auswertung oder Bewertung von Forschungs-\nMehrausgaben bei Kapitel 6002 Titel 919 01, soweit            vorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.\ndieser den bei Kapitel 6002 Titel 121 04 veranschlagten\nBetrag übersteigt.\n§9\n§7                                                    Baumaßnahmen der\nÜberlassung und                                    Bundesanstalt für Immobilienaufgaben\nVeräußerung von Vermögensgegenständen\nDie §§ 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung blei-\nsowie Verzicht auf Auslagenerstattung\nben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raumbedarfs\n(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-         für Bundeszwecke nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Ge-\nordnung wird zugelassen, dass Software, die von               setzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben\nBundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung          vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das durch\nentwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der           Artikel 15 Absatz 83 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\nöffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, so-         (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, die im Wirt-\nweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Soft-         schaftsplan der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben\nware, die von Bundesdienststellen erworben worden             veranschlagt werden, unberührt.\nist. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist\ndie jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.\n§ 10\n(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-\nordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektro-                                 Bezüge\nnischer Form, beispielsweise über das Internet, unent-\n(1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaus-\ngeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt\nhaltsordnung können die Personalausgaben für abge-\nwerden können.\nordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jah-\n(3) Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur             ren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt\nBewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Rah-         werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedür-\nmen der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß           fen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt\n§ 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgeset-           sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Fi-\nzes verzichtet werden kann. Entsprechendes gilt für           nanzen.\nMehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnah-\nmen im Rahmen der Amtshilfe.                                     (2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach\n§ 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung\n§8                                 der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I\nS. 1434), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes\nBewilligung von Zuwendungen                       vom 17. November 2015 (BGBl. I S. 1938) geändert\n(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für          worden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe\nZuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-            von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der\nordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder                Titel 422 .1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1403\neines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Ein-        und 1412 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesol-\nrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutio-          dungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur\nnelle Förderung) sind gesperrt, solange der Haushalts-        Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben\noder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers                 des Titels 423 01 geleistet werden.\nnicht von dem zuständigen Bundesministerium und\ndem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist.                (3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprä-\nmien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt\n(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur              werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1403\ninstitutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage         und 1412 gegenseitig deckungsfähig.\nbewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger\nseine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes.                                           § 11\nEntsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektför-                       Verbriefung von Verpflichtungen\nderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungs-\nempfängers überwiegend aus Zuwendungen der                       Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt,\nöffentlichen Hand bestritten werden. Das Bundesminis-         die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bun-\nterium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender             desrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904\nGründe Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten           Titel 687 04, Kapitel 1605 Titel 896 02, Kapitel 2303\nnicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung gemäß § 2         Titel 687 04 und 896 09, Kapitel 2304 Titel 687 01,\ndes Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember            687 02, 687 03, 687 04 und 687 05 des Bundeshaus-\n2012 (BGBl. I S. 2457), das durch Artikel 122 der             haltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutio-\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)              nen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuld-\ngeändert worden ist, den bei ihr beschäftigten Wissen-        scheine zu erbringen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015             2383\n§ 12                              möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt\nLiquiditätshilfen, Fälligkeit                  der Mittel aus der Umlage gemäß § 3d Absatz 4 des Fi-\nvon Zuschüssen und Leistungen                     nanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes. Mit dem Ende\ndes Bundes an die Rentenversicherung                  des Haushaltsjahres sind die gewährten Liquiditäts-\nhilfen vollständig zurückzuzahlen.\n(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für\nArbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch                                    § 13\nsind auf 8 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächti-\nRückzahlung, Titelverwechslung\ngungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen\nwerden.                                                          (1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen\nkann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet wer-\n(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Fi-\nden und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel\nnanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10 000 000 Euro be-\nabzusetzen.\ngrenzt.\n(2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlun-\n(3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Im-\ngen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit\nmobilienaufgaben ist auf 200 000 000 Euro begrenzt.\n§ 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im\n(4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine             Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlos-\nRentenversicherung und seine an die allgemeine Ren-           sen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personal-\ntenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kinder-         ausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzu-\nerziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten         setzen.\ngezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen              (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt wer-\nmit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung            den, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen\nvorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der         sind.\nFinanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erfor-\nderlich ist.\nAbschnitt 3\n(5) Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach\nBewirtschaftung der Planstellen und Stellen\n§ 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\ndürfen bis zu einem Betrag von 2 000 000 000 Euro ge-\n§ 14\nleistet werden. Der Ermächtigungsrahmen darf wieder-\nholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung von                         Verbindlichkeit des Stellenplans\nLeistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünf-              (1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hin-\nten Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen              sichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen\nmit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen             angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen von\nwerden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditäts-           den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilli-\nhilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozial-         gung des Bundesministeriums der Finanzen. Pauschale\ngesetzbuch erforderlich ist.                                  Abweichungen kann das Bundesministerium der Finan-\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-            zen unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die\nmächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer          Personalausgaben der einbezogenen Stellen um min-\nordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liqui-            destens 5 Prozent gemindert werden.\nditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu            (2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Ver-\neiner Höhe von 250 000 000 Euro zu leisten. Das Dar-          waltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne\nlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätes-         des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionel-\ntens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.                 len Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-            Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen\nmächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundes-               Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für Stellen, die für\nanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung        Projektaufgaben ausgebracht sind. Die Wertigkeit\nihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2               außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entspre-\ndes Gesetzes über die Errichtung einer Bundesan-              chenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abwei-\nstalt für Landwirtschaft und Ernährung verzinsliche           chungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen\nLiquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt             der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.\n7 000 000 000 Euro zu leisten. Die Liquiditätshilfen dür-     Für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich un-\nfen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem           abweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das\ndie Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung            Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf\nAusgaben zu leisten hat und entsprechende Mittel aus          die obersten Bundesbehörden übertragen.\ndem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur\nVerfügung gestellt sind. Die Liquiditätshilfen sind so                                   § 15\nbald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch                   Ausbringung von Planstellen und Stellen\nmit Erhalt der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt                (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nder Europäischen Union.                                       mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses\n(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-            des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtin-\nmächtigt, der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisie-        nen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen\nrung verzinsliche Liquiditätshilfen zu gewähren. Die Li-      und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Be-\nquiditätshilfen sind auf 30 000 000 Euro begrenzt. Der        soldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zu-\nErmächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch ge-           sätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer,\nnommen werden. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie         auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf be-","2384           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015\nsteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen           kraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht,\nsind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den             wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber\nWegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen.           des Dienstpostens\nDie für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bun-         1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der\ndesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.                     Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 132 der\nmächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um                 Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\nBedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen:                 geändert worden ist, in einem Land als Richterin\n1. von bundesunmittelbaren juristischen Personen des               oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll\nöffentlichen Rechts,                                           oder\n2. von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundes-               2. mindestens sechs Monate im Rahmen der interna-\nhaushaltsordnung,                                              tionalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienst-\nbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Ver-\n3. von Sondervermögen des Bundes oder                              wendung vorbereitet werden soll.\n4. von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund                Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inha-\ninstitutionell gefördert werden.                           berin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens\nDie Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt           befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe\nvoraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen          der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatz-\nund Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein            kraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der\nPersonalüberhang bei den genannten Einrichtungen               Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen\nbesteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu          Inhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten.\nbefriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der               (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und\nneu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer            Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitneh-\nsichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten          merinnen und Arbeitnehmer.\nzu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer\nStelle führt.                                                                              § 18\n§ 16                                            Ausbringung von Leerstellen\nAusbringung von Planstellen                        (1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs-\nund Stellen für Überhangpersonal                   gruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwen-\ndung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-             und Beamte,\nmächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf:\n1. die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3\n1. Planstellen und Stellen auszubringen, wenn fest-                Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes vom\nsteht, dass sie mit Überhangpersonal von Bundes-               5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch\nbehörden besetzt werden; mit der Versetzung des                Artikel 7 des Gesetzes vom 17. November 2015\nÜberhangpersonals fallen die freiwerdenden Plan-               (BGBl. I S. 1938) geändert worden ist, oder nach\nstellen und Stellen weg,                                       § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom\n2. sofern die in § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Haus-                  30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch\nhaltsgesetzes 2015 vorgesehene Möglichkeit zur                 Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar\nAusbringung von 300 befristeten Planstellen im Be-             2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ohne\nreich Informationstechnik im Haushaltsjahr 2015                Dienstbezüge mindestens für sechs Monate beur-\nnicht ausgeschöpft werden konnte, die noch offene              laubt werden,\nAnzahl auszubringen.                                       2. die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverord-\n(2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haus-                   nung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zu-\nhaltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit              letzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember\nÜberhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen                  2014 (BGBl. I S. 2325) geändert worden ist, mindes-\nnach der Versetzung des Überhangpersonals.                         tens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in\n(3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbe-                    Anspruch nehmen,\ndarfs bei Personalausgaben für die nach Absatz 1               3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit\nNummer 1 ausgebrachten Planstellen und Stellen dür-                nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der\nfen Haushaltsmittel von den abgebenden Bundesbe-                   Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt wer-\nhörden umgesetzt werden. Im Falle des Absatzes 1                   den,\nNummer 2 darf ein nachgewiesener Mehrbedarf mit                4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen\nEinwilligung des Bundesministeriums der Finanzen                   Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das\ndurch Einsparungen im Kapitel 6002 Titelgruppe 01 ge-              zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Novem-\ndeckt werden.                                                      ber 2011 (BGBl. I S. 2219, 2220) geändert worden\nist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der\n§ 17                                  Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an\nAusbringung von                              einer Auslandsvertretung beurlaubt werden,\nErsatzplanstellen und Ersatzstellen                 5. die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Weg-\n(1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen              fall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate für\nDienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für            eine der folgenden Verwendungen beurlaubt wer-\ndie Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatz-             den:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015             2385\na) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen                                      § 20\nBundestages oder eines Landtages,\nSonderregelungen bei kw-Vermerken\nb) bei einer juristischen Person des öffentlichen\nRechts,                                                   (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit\nc) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder\nDatumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle\nüberstaatlichen Einrichtung,\noder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht recht-\nd) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusam-           zeitig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei\nmenarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen           werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Be-\nder Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der            soldungs- oder Entgeltgruppe weg.\nStaaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemein-\nschaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Aus-           (2) Die obersten Bundesbehörden werden ermäch-\nlandshandelskammer,                                    tigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tra-\ngen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten\ne) bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwen-\nMenschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine\ndungen des Bundes institutionell geförderten\nNeueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung\nZuwendungsempfänger oder bei einer vergleich-\nhandelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten\nbaren Mitgliedseinrichtung der Wissenschafts-\nBuches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungs-\ngemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.\nquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei\noder                                                          den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht er-\n6. die beim Bundeskanzleramt oder beim Bundespräsi-           reicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten\ndialamt verwendet werden.                                 Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg.\nSie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäf-\n(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleich-\ntigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch\nzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundes-\nnicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder\nministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nach-\nmit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird.\nbesetzung treffen.\nDie Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für            Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe“ trägt,\nRichterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten so-        sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach\nwie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.                   § 17 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen\n(4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder              früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder\nBundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bun-          als ausgebracht gelten.\ndes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfas-\nsungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste                                       § 21\nBundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter\neine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe aus-                             Überhangpersonal\nbringen.                                                         Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Be-\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-            diensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der\nmächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1             Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder\nbis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1     wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt wer-\nNummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht              den.\nsind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll.\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,                                 Abschnitt 4\ndie Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbe-\nhörden zu übertragen. Leerstellen, die nach Absatz 1                   Übergangs- und Schlussvorschriften\nNummer 6 als ausgebracht gelten oder die für die in\nAbsatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausge-                                           § 22\nbracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der\nBedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bun-                                Fortgeltung\ndeskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes be-                § 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die\nfördert oder höhergruppiert worden ist.                       §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung des\nHaushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres wei-\n§ 19                               ter.\nUmwandlung von Planstellen und Stellen\nDie obersten Bundesbehörden werden ermächtigt,                                        § 23\nPlanstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in\nInkrafttreten\ngleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür\nein unabweisbarer Bedarf besteht.                                Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.","2386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015 2387\nGesamtplan\ndes Bundeshaushaltsplans\n2016\nTeil I:       Haushaltsübersicht\nA. Einnahmen\nB. Ausgaben\nC. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten\nD. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsge-\nsetzes\nTeil II:      Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5\ndes Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über\ndas Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkom-\nponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes\nTeil III:     Finanzierungsübersicht\nTeil IV:      Kreditfinanzierungsplan","2388            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nA. Einnahmen\nSumme Einnahmen              gegenüber 2015\nmehr (+)\nEpl.                            Bezeichnung                                                                                             weniger (–)\n2016                2015\n1 000 €             1 000 €           1 000 €\n1                                             2                                                     3                   4                 5\n01     Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . .                                                    193                 193                  –\n02     Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1 653               1 885               –232\n03     Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  69                  96                –27\n04     Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                               42 165               3 165           +39 000\n05     Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     148 792             144 095             +4 697\n06     Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  486 543             443 126           +43 417\n07     Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-\ncherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              527 319             488 634           +38 685\n08     Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . .                                      334 550             324 511           +10 039\n09     Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . .                                                465 940           4 213 909        –3 747 969\n10     Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         67 815              85 117           –17 302\n11     Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                             1 930 071           1 901 250           +28 821\n12     Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           6 018 409           5 833 933          +184 476\n14     Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . .                                        242 070             292 113           –50 043\n15     Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                        110 936             107 036             +3 900\n16     Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nBau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             659 305             721 397           –62 092\n17     Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 69 399              68 440               +959\n19     Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   40                  40                  –\n20     Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1 685                  15             +1 670\n21     Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und\ndie Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             11                                    +11\n23     Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    620 175             566 166           +54 009\n30     Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           83 876              89 426             –5 550\n32     Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1 529 420           1 325 425          +203 995\n60     Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            303 559 564         290 290 028       +13 269 536\nEinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          316 900 000         306 900 000       +10 000 000\nZu Spalte 3: Darin enthalten sind\n– Steuereinnahmen in Höhe von 288 082 600 T€,\n– Einnahmen aus Krediten in Höhe von – T€ sowie\n– sonstige Einnahmen in Höhe von 28 817 400 T€.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015                                                  2389\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nA. Einnahmen\nSteuern und steuer-   Verwaltungs-        Übrige\nähnliche Abgaben      einnahmen        Einnahmen\nEpl.                         Bezeichnung\n2016              2016             2016\n1 000 €            1 000 €          1 000 €\n1                                           2                                                            6                 7                8\n01   Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . .                                                             –                 3              190\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      –             1 653                –\n03   Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          –                38               31\n04   Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                                           –            42 127               38\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  –           148 392              400\n06   Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               –           480 981            5 562\n07   Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-\ncherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           –           527 035              284\n08   Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . .                                                   –           264 541           70 009\n09   Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . .                                                             –           455 527           10 413\n10   Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     –            57 244           10 571\n11   Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                                            –            71 223        1 858 848\n12   Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          –         5 790 555          227 854\n14   Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . .                                                     –           212 404           29 666\n15   Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                                     –           110 296              640\n16   Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nBau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          –            60 049          599 256\n17   Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             –             8 187           61 212\n19   Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           –                40                –\n20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       –                 9            1 676\n21   Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und\ndie Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     –                11                –\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 –             9 014          611 161\n30   Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       –            30 245           53 631\n32   Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               –           772 066          757 354\n60   Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   288 367 600          5 522 839        9 669 125\nSumme Haushalt 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 288 367 600        14 564 479       13 967 921\nSumme Haushalt 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 280 347 500        19 716 087         6 836 413\ngegenüber 2015 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . .                                                +8 020 100        –5 151 608       +7 131 508","2390        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nB. Ausgaben\nSumme Ausgaben               gegenüber 2015\nmehr (+)\nEpl.                         Bezeichnung                                                                                              weniger (–)\n2016                 2015\n1 000 €             1 000 €            1 000 €\n1                                          2                                                     3                    4                 5\n01  Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . .                                                 34 320               33 734               +586\n02  Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         856 981              801 486           +55 495\n03  Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              24 996               23 811             +1 185\n04  Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                            2 413 099            2 234 798          +178 301\n05  Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   4 810 140            3 801 464       +1 008 676\n06  Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                7 801 488            6 307 796       +1 493 692\n07  Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-\ncherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              745 492              695 452           +50 040\n08  Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . .                                    5 885 151            5 591 621          +293 530\n09  Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . .                                              7 621 783            7 394 687          +227 096\n10  Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      5 595 168            5 350 716          +244 452\n11  Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                          129 888 984          126 309 918        +3 579 066\n12  Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         24 571 659           23 281 434        +1 290 225\n14  Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . .                                    34 287 847           32 974 183        +1 313 664\n15  Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                    14 572 911           12 066 920        +2 505 991\n16  Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nBau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           4 544 396            3 865 197          +679 199\n17  Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              9 103 673            8 835 562          +268 111\n19  Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               29 191               33 324             –4 133\n20  Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          148 610              141 482             +7 128\n21  Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und\ndie Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         13 716                                +13 716\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  7 406 751            6 543 462          +863 289\n30  Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      16 400 265           15 274 960        +1 125 305\n32  Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              25 227 120           22 259 287        +2 967 833\n60  Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             14 916 259           23 078 706         –8 162 447\nAusgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         316 900 000          306 900 000       +10 000 000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015                                                    2391\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nB. Ausgaben\nSächliche       Militärische\nPersonal-     Verwaltungs-   Beschaffungen,   Schulden-\nausgaben       ausgaben       Anlagen usw.      dienst\nEpl.                        Bezeichnung\n2016            2016            2016          2016\n1 000 €        1 000 €         1 000 €        1 000 €\n1                                          2                                                      6              7                8             9\n01   Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . .                                                19 504          9 486                –             –\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       577 923        135 418                 –             –\n03   Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             15 533          8 720                –             –\n04   Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . .                                            281 118        867 457                 –             –\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   970 827        344 770                 –             –\n06   Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . .                              3 762 820      1 575 330                 –             –\n07   Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-\ncherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            479 378        144 768                 –             –\n08   Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . .                                  3 270 653        780 721                 –             –\n09   Bundesministerium für Wirtschaft und Energie                                                  750 994        282 674                 –             –\n10   Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      336 137        231 872                 –             –\n11   Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . .                                             214 303        125 715                 –             –\n12   Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1 580 459      2 349 937                 –             –\n14   Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . .                                  16 985 770       5 745 436      10 155 930               –\n15   Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . .                                      224 694        161 782                 –             –\n16   Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nBau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           346 868        299 492                 –             –\n17   Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     126 166          45 377                –             –\n19   Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              24 230          3 282                –             –\n20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        122 575          18 606                –             –\n21   Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz\nund die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             9 796          3 330                –             –\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . .                                    81 954         62 721                –             –\n30   Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        104 607          65 045                –             –\n32   Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       –         40 491                –   23 771 629\n60   Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               702 895        397 655            30 000             –\nSumme Haushalt 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         30 989 204      13 700 085      10 185 930     23 771 629\nSumme Haushalt 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         29 995 918      12 873 192        9 568 004    21 267 287\ngegenüber 2015 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . .                                          +993 286       +826 893         +617 926    +2 504 342","2392        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nB. Ausgaben\nZuweisungen und         Ausgaben           Besondere\nZuschüsse               für           Finanzierungs-\n(ohne Investitionen)   Investitionen         ausgaben\nEpl.                         Bezeichnung\n2016                2016                2016\n1 000 €              1 000 €             1 000 €\n1                                          2                                                           10                  11                  12\n01  Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . .                                                         4 053               1 277                   –\n02  Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                104 667              38 973                   –\n03  Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        303                 440                   –\n04  Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                                     989 925             279 739              –5 140\n05  Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          3 330 899             173 694             –10 050\n06  Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       1 753 662             778 308             –68 632\n07  Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-\ncherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     105 339              17 689              –1 682\n08  Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . .                                           1 625 617             221 294             –13 134\n09  Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . .                                                     5 015 158           1 647 583             –74 626\n10  Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             4 498 853             557 672             –29 366\n11  Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                                129 538 619                13 247              –2 900\n12  Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  6 766 872         13 965 025              –90 634\n14  Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . .                                             1 274 434             204 772             –78 495\n15  Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                           14 153 229               34 517              –1 311\n16  Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nBau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  1 104 569           2 821 999             –28 532\n17  Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     8 688 346             251 482              –7 698\n19  Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       1 430                 249                   –\n20  Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   6 209               1 220                   –\n21  Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und\ndie Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   323                 297                 –30\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         2 560 937           4 718 095             –16 956\n30  Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             14 191 120            2 348 659            –309 166\n32  Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                –          1 415 000                   –\n60  Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    11 642 654            1 993 055             150 000\nSumme Haushalt 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                207 357 218           31 484 286             –588 352\nSumme Haushalt 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                198 633 728           29 880 469            4 681 402\ngegenüber 2015 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . .                                                +8 723 490          +1 603 817          –5 269 754","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015                                                   2393\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nC. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten\nVerpflich-         von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden\ntungs-\nermächti-                                                          in künftigen\nEpl.                 Bezeichnung                                                gung       2017          2018        2019        Folgejahre      Haushalts-\n2016                                                               jahren\n1 000 €     1 000 €      1 000 €      1 000 €        1 000 €        1 000 €\n1                                    2                                           3          4             5           6              7               8\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . .                         28 374        7 509         2 553       1 400               –        16 912\n04   Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-\namt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    973 991     175 590      205 345      207 686        385 370                –\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1 232 155     565 840      360 965      250 900         54 450                –\n06   Bundesministerium des Innern . . . . . . .                               1 211 932     411 543      315 232      222 142        263 015                –\n07   Bundesministerium der Justiz und für\nVerbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    112 227      11 001          6 016       5 210               –        90 000\n08   Bundesministerium der Finanzen . . . .                                     833 311      92 361       80 055       79 598        581 297                –\n09   Bundesministerium für Wirtschaft und\nEnergie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      3 498 646   1 189 036    1 000 070      931 906        377 634                –\n10   Bundesministerium für Ernährung\nund Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1 254 899     312 172      220 869      136 372        585 486                –\n11   Bundesministerium für Arbeit und\nSoziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       2 823 868   1 665 061      789 975      245 232        123 600                –\n12   Bundesministerium für Verkehr und\ndigitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . .                21 257 345   3 179 123    1 886 874    1 285 138     3 118 210      11 788 000\n14   Bundesministerium                        der           Verteidi-\ngung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    17 114 033   2 978 277    2 891 616    2 884 260     8 359 880                 –\n15   Bundesministerium für Gesundheit . . .                                      69 944      31 144       21 893       13 875           3 032               –\n16   Bundesministerium für Umwelt, Na-\nturschutz, Bau und Reaktorsicherheit                                     1 909 637     683 066      550 763      463 220        203 388            9 200\n17   Bundesministerium                         für           Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend . . . . . . .                                  636 062     378 198      143 503       99 311         15 050                –\n19   Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . .                                  405          55            55          55            240               –\n20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . .                              350         200           150           –               –              –\n21   Die Bundesbeauftragte für den Daten-\nschutz und die Informationsfreiheit . .                                         117          39            39          39               –              –\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung . . .                                     7 400 000     968 889      848 689      620 431        219 131      4 742 860\n30   Bundesministerium für Bildung und\nForschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          8 022 012   1 969 137    2 062 516    1 989 549     2 000 810                 –\n60   Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . .                              2 975 174   1 510 784    1 379 290       15 100         70 000                –\nSumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         71 354 482  16 129 025   12 766 468    9 451 424    16 360 593      16 646 972","2394        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nD. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes\nSumme             gegenüber 2015\nmehr (+)\nEpl.                   Bezeichnung                                                         Kapitel                          2016           2015         weniger (–)\n1 000 €        1 000 €        1 000 €\n1                                    2                                                         3                            4              5              6\n01  Bundespräsident und Bundespräsidial-\namt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 11, 12, 13                                 24 193         23 710            +483\n02  Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13                                                        332 556        310 001        +22 555\n03  Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12                                                 18 553         17 493         +1 060\n04  Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-\namt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10, 11, 12, 13, 31, 32,\n51, 52, 53, 54, 55                            298 380        282 883        +15 497\n05  Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 04, 11, 12, 13                                              1 222 004      1 198 563        +23 441\n06  Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . 11, 12, 14, 15, 16, 17,\n18, 19, 23, 24, 25, 28,\n29, 33, 34, 35                              4 483 112      3 826 298       +656 814\n07  Bundesministerium der Justiz und für\nVerbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10, 11, 12, 13, 14, 15,\n16, 17, 18, 19                                460 493        436 151        +24 342\n08  Bundesministerium der Finanzen . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16                                                       3 126 245      2 916 541       +209 704\n09  Bundesministerium für Wirtschaft und\nEnergie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,\n17, 18                                        870 244        832 013        +38 231\n10  Bundesministerium für Ernährung und\nLandwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,\n17, 18                                        407 578        376 224        +31 354\n11  Bundesministerium für Arbeit und\nSoziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16                             228 599        223 000         +5 599\n12  Bundesministerium für Verkehr und\ndigitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 17,\n18, 19, 20, 21, 22, 23,\n24                                          1 512 085      1 041 002       +471 083\n14  Bundesministerium der Verteidigung . . . 03, 07, 11, 12, 13                                                             5 467 626      2 053 525     +3 414 101\n15  Bundesministerium für Gesundheit . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,\n17                                            300 684        300 815            –131\n16  Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz, Bau und Reaktorsicherheit . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,\n17                                            397 394        390 934         +6 460\n17  Bundesministerium                           für            Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15                                                          133 675        119 331        +14 344\n19  Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . 11, 12                                                                  22 779         27 014         –4 235\n20  Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13                                                         103 398         98 236         +5 162\n21  Die Bundesbeauftragte für den Daten-\nschutz und die Informationsfreiheit . . . . 11, 12                                                                         12 952              –        +12 952\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung . . . . . 11, 12                                                                            99 901         88 572        +11 329\n30  Bundesministerium für Bildung und\nForschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 02, 11, 12                                            137 211        129 243         +7 968\nSumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  19 659 662     14 691 549     +4 968 113","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015                                                                                                        2395\nGesamtplan – Teil II:\nBerechnung der zulässigen Kreditaufnahme\nnach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren\nzur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes\nBetrag für\nKomponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme                                                                                                                              2016\nMillionen €\n1                                                                                                                           2\n1.         Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        0,35\n2.        Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                        2 915 650\n3.        Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   10 205\n(Produkt aus 1. und 2.)\n4.        Saldo der finanziellen Transaktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       67\n(Differenz zwischen 4a. und 4b.)\n4a.      Finanzielle Transaktionen: Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        (952)\n4aa.   Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                952\n4ab.   Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         –\n4b.      Finanzielle Transaktionen: Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       (886)\n4ba.   Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               886\n4bb.   Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        –\n5.        Konjunkturkomponente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           251\n(Produkt aus 5a. und 5b.)\n5a.      Nominale Produktionslücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1 225\n5b.      Budgetsemielastizität (ohne Einheit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   0,205\n6.        Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  –\n7.        Zulässige Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      9 887\n(Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)\n8.        Nettokreditaufnahme des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          –\n9.        Finanzierungssalden der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             –5 440\n9a.      Finanzierungssaldo Energie- und Klimafonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                –440\n9b.      Finanzierungssaldo Aufbauhilfefonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    –3 500\n9c.      Finanzierungssaldo Kommunalinvestitionsförderungsfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             –1 500\n10.         Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         5 440\n(Differenz zwischen 8. und 9.)\nNachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           119 789\nDatengrundlage:       Statistisches Bundesamt und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.\nzu 9.:                Der Mittelabfluss des Aufbauhilfe- und des Kommunalinvestitionsförderungsfonds basiert auf vorsichtigen Schätzungen.\nDifferenzen durch Rundung möglich.","2396       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015\nGesamtplan – Teil III:\nFinanzierungsübersicht\nBetrag für 2016      Betrag für 2015\nFinanzierungsübersicht\n1 000 €\n1                                                                                            2                     3\n1.    Berechnung des Finanzierungssaldos\n1.1   Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        310 515 000          306 620 000\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rückla-\ngen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)\ndavon:\nSteuereinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              288 082 600          280 067 500\nVerwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      22 432 400           26 552 500\n1.2   Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       316 900 000          301 900 000\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an\nRücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)\nFinanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    –6 385 000             4 720 000\n2.    Finanzierungssaldo\n2.1   Deckung des Finanzierungssaldos\n2.1.1 Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   285 000              280 000\n2.1.2 Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . .                                                                          –                   –\n2.2   Verwendung des Finanzierungssaldos\n2.2.1 Zuführungen an Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     –          –5 000 000\n2.2.2 Entnahmen aus Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             6 100 000                    –\n2.3   Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       (6 385 000)         (–4 720 000)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015                                                                                    2397\nGesamtplan – Teil IV:\nKreditfinanzierungsplan\nBetrag für 2016       Betrag für 2015\nKreditfinanzierungsplan\n1 000 €\n1                                                                                              2                    3\n1.    Einnahmen\n1.1   Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             (207 175 900)         (175 958 583)\n1.1.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         99 818 610           99 958 715\n1.1.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    55 133 200           50 491 157\n1.1.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          52 224 090           25 508 711\n1.2   Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   (–)                 (19)\n1.2.1 Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            –                     –\n1.2.2 Spenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   –                   19\n1.2.3 Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3 Eini-\ngungsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      –                     –\n1.2.4 Rückbuchung erloschener Restanten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 –                     –\nEinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        207 175 900           175 958 602\n2.    Ausgaben zur Tilgung von Krediten\n2.1   Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       113 886 860            94 134 370\n2.2   Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    50 528 270           56 200 148\n2.3   Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          31 809 240           38 215 174\nAusgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       196 224 370           188 549 692\n3.    Herleitung der Nettokreditaufnahme\n3.1   Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           207 175 900           175 958 583\n3.2   Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              –                   19\n(207 175 900)         (175 958 602)\n3.3   Tilgung von Krediten (aus 2.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       –196 224 370          –188 549 692\n(10 951 530)        (–12 591 090)\n3.4   Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           2 925 320               299 679\n(13 876 850)        (–12 291 411)\n3.5   Selbstbewirtschaftungsmittel\n3.5.1 Nicht kassenwirksame, NKA-relevante Haushaltsausgaben zur Finanzierung\nvon Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten . . . .                                                                                     –                     –\n3.5.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von\nAuszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                       –              –50 000\n3.6   Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge“\n3.6.1 Nicht kassenwirksame, NKA-relevante Haushaltsausgaben zur Finanzierung\nder Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            84 641              –271 060\n3.6.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von\nAuszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             –2 188 021                      –\n3.7   Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ und „Kinderbetreuungsfinan-\nzierung“\n3.7.1 Nicht kassenwirksame, NKA-relevante Haushaltsausgaben zur Finanzierung\nder Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  –                     –\n3.7.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von\nAuszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       –             –190 000\n3.8   Sondervermögen „Aufbauhilfe“\n3.8.1 Nicht kassenwirksame, NKA-relevante Haushaltsausgaben zur Finanzierung\nder Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        –1 500 000              –500 000\n3.8.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von\nAuszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             –3 500 000           –1 000 000","2398        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015\nBetrag für 2016      Betrag für 2015\nKreditfinanzierungsplan\n1 000 €\n1                                                                                            2                    3\n3.9    Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“\n3.9.1  Nicht kassenwirksame, NKA-relevante Haushaltsausgaben zur Finanzierung\nder Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 –           3 500 000\n3.9.2  Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von\nAuszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           –1 500 000              –350 000\n3.10   Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“\n3.10.1 Nicht kassenwirksame, NKA-relevante Haushaltsausgaben zur Finanzierung\nder Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 –           1 500 000\n3.10.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von\nAuszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              –440 000                    –\n3.11   Rücklage „Asylbewerber und Flüchtlinge“\n3.11.1 Nicht kassenwirksame, NKA-relevante Zuführungen zur Rücklage . . . . . . . . .                                                                               –           5 000 000\n3.11.2 Nicht kassenwirksame, NKA-relevante Entnahmen aus der Rücklage . . . . . .                                                                        –6 100 000                     –\n3.12   Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu\nKap. 3201 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1 266 530            4 652 471\nNettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                –                   –"]}