{"id":"bgbl1-2015-53-3","kind":"bgbl1","year":2015,"number":53,"date":"2015-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/53#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-53-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_53.pdf#page=6","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzkartoffelverordnung","law_date":"2015-12-08T00:00:00Z","page":2326,"pdf_page":6,"num_pages":5,"content":["2326           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015\nErste Verordnung\nzur Änderung der Pflanzkartoffelverordnung*\nVom 8. Dezember 2015\nAuf Grund des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a                      1. Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC\nund b, Nummer 3, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5\na) stammt aus Mikrovermehrung,\nsowie Nummer 6 und des § 22 Absatz 1 und 2 des\nSaatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                         b) wird nur bis zur ersten Generation, die nicht\nmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), von de-                           als Feldgeneration zählt, vermehrt und\nnen § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Num-\nc) darf nicht zu Vorstufenpflanzgut der Klasse\nmer 4 Buchstabe a, Nummer 5 sowie Nummer 6 und\nPBTC weitervermehrt werden;\n§ 22 Absatz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 192 Nummer 1\nder Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)                   2. Vorstufenpflanzgut der Klasse PB darf erwach-\nund § 5 Absatz 1 Nummer 3 durch Artikel 12 Nummer 1                         sen sein aus\ndes Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934)\na) klonaler Selektion (A-Stamm),\ngeändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1\nAbsatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom                           b) Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC oder\n16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa-\ntionserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310),                        c) Vorstufenpflanzgut der Klasse PB.\nverordnet das Bundesministerium für Ernährung und                       Die Anzahl der Feldgenerationen ist für Vorstufen-\nLandwirtschaft:                                                         pflanzgut der Klasse PB auf vier begrenzt. Ist die\nFeldgeneration nicht auf dem Etikett angegeben\nArtikel 1                                 und der zuständigen Anerkennungsstelle nicht\nDie Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der                     bekannt, wird das Pflanzgut der vierten Feldgene-\nBekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I                           ration zugerechnet und darf nicht zu Vorstufen-\nS. 2918), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung                    pflanzgut weitervermehrt werden. Vorstufenpflanz-\nvom 25. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2270) geändert wor-                    gut der Klasse PBTC kann als Vorstufenpflanzgut\nden ist, wird wie folgt geändert:                                       EU-Klasse PBTC, Vorstufenpflanzgut der Klasse\nPB kann als Vorstufenpflanzgut EU-Klasse PB ge-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nkennzeichnet werden.\na) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter\n„, Basispflanzgut EWG“ gestrichen.                                (2) Basispflanzgut wird in die Klassen S, SE und E\neingeteilt. Basispflanzgut darf erwachsen sein in der\nb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein\nSemikolon ersetzt und folgende Nummern 3                       1. Klasse S aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut,\nund 4 werden angefügt:                                         2. Klasse SE aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut\n„3. Pflanzgutklasse PBTC: Vorstufenpflanzgut                       oder aus Basispflanzgut der Klasse S,\naus Gewebekultur\n3. Klasse E aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut,\n(Pre-Basic Tissue\naus Basispflanzgut der Klasse S oder aus Basis-\nCulture);\npflanzgut der Klasse SE.\n4. Pflanzgutklasse PB:            Vorstufenpflanzgut\n(Pre-Basic Seed              Die Anzahl der Feldgenerationen ist für Basispflanz-\nPotatoes).“                  gut auf drei begrenzt. Basispflanzgut der Klasse S\nkann als Basispflanzgut EU-Klasse S, Basispflanz-\n2. § 3 wird wie folgt gefasst:                                        gut der Klasse SE kann als Basispflanzgut EU-\n„§ 3                                  Klasse SE und Basispflanzgut der Klasse E kann\nVorstufenpflanzgut, Basispflanzgut,                      als Basispflanzgut EU-Klasse E gekennzeichnet\nZertifiziertes Pflanzgut, Generationenfolge                  werden.\n(1) Vorstufenpflanzgut wird wie folgt in die Klas-                 (3) Zertifiziertes Pflanzgut wird in die Klassen A\nsen PBTC und PB eingeteilt:                                        und B eingeteilt. Zertifiziertes Pflanzgut der Klas-\nsen A oder B darf erwachsen sein aus\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:\n1. anerkanntem Vorstufenpflanzgut,\n1. Durchführungsrichtlinie 2013/63/EU der Kommission vom 17. De-\nzember 2013 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie       2. Basispflanzgut,\n2002/56/EG des Rates betreffend Mindestanforderungen, denen\ndie Pflanzkartoffeln genügen müssen, und Mindestanforderungen      3. Zertifiziertem Pflanzgut der Klasse A, sofern\nan die Partien von Pflanzkartoffeln (ABl. L 341 vom 18.12.2013,\nS. 52);                                                                dieses in demselben Betrieb unmittelbar aus\n2. Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU der Kommission vom 6. Feb-          anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder Basis-\nruar 2014 mit den EU-Klassen für Basispflanzgut und zertifiziertes     pflanzgut erwachsen ist.\nPflanzgut von Kartoffeln sowie den für diese Klassen geltenden\nAnforderungen und Bezeichnungen (ABl. L 38 vom 7.2.2014,           Die Anzahl der Feldgenerationen ist für Zertifiziertes\nS. 32);                                                            Pflanzgut auf zwei begrenzt. Ist die Feldgeneration\n3. Durchführungsrichtlinie 2014/21/EU der Kommission vom 6. Feb-      nicht auf dem Etikett angegeben, wird das Pflanz-\nruar 2014 mit Mindestanforderungen an Vorstufenpflanzgut von\nKartoffeln und mit den EU-Klassen für dieses Vorstufenpflanzgut    gut der zweiten Feldgeneration Zertifizierten Pflanz-\n(ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 39).                                   guts zugerechnet und darf nicht zu Zertifiziertem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015              2327\nPflanzgut weitervermehrt werden. Zertifiziertes                     (5) Der Antragsteller hat bei Zertifiziertem\nPflanzgut der Klasse A kann als Zertifiziertes                   Pflanzgut im Antrag die Feldgeneration des Aus-\nPflanzgut EU-Klasse A, Zertifiziertes Pflanzgut der              gangspflanzgutes anzugeben und zu erklären,\nKlasse B kann als Zertifiziertes Pflanzgut EU-                   dass\nKlasse B gekennzeichnet werden.“\n1. auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                         zwei Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln\nangebaut worden sind;\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                           2. der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufen-\npflanzgut, aus Basispflanzgut oder aus Zerti-\naaa) Im einleitenden Satzteil werden nach                    fiziertem Pflanzgut der Klasse A erwächst.\ndem Wort „Vorstufenpflanzgut“ die\nWörter „im Antrag die Feldgeneration                  (6) Wird in einem Betrieb, der Pflanzgut für\ndes Ausgangspflanzgutes anzugeben                  andere vermehrt (Vermehrungsbetrieb), dieselbe\nund“ eingefügt.                                    Sorte noch für einen anderen Verwendungs-\nzweck angebaut, so hat der Antragsteller in\nbbb) Der Nummer 1 wird folgender Buch-                   dem Antrag die Schlagbezeichnung und die\nstabe e angefügt:                                  Flächengröße anzugeben und zu erklären, dass\n„e) bei Vorstufenpflanzgut der Klasse              in dem Vermehrungsbetrieb eine getrennte\nPB der Feldbestand aus klonaler                Lagerung möglich ist.\nSelektion (A-Stamm), Vorstufen-                   (7) Erwächst ein Feldbestand aus anerkann-\npflanzgut der Klasse PBTC oder                 tem Pflanzgut, so sind im Antrag die Anerken-\nVorstufenpflanzgut der Klasse PB               nungsnummer, die Kategorie, die Klasse und\nerwächst;“.                                    die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes\nccc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                    anzugeben, unter der das Pflanzgut anerkannt\nworden ist; im Falle der Anerkennung im Ausland\n„2. dem Antrag Nachweise aus einer                 ist auch die Anerkennungsstelle anzugeben und\namtlichen oder einer unter amtli-              dem Antrag ist eine Kopie des Etiketts oder das\ncher Überwachung durchgeführten                Originaletikett beizufügen.“\nUntersuchung darüber beizufügen,\ndass die Mutterknolle frei von fol-     4. In § 8 Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 2 Nr. 2.2\ngenden Schadorganismen ist:                oder 2.3“ durch die Angabe „Anlage 2 Nummer 2.2“\nersetzt.\na) Pectobacterium spp.,\n5. In § 18 Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 2 Nr. 2.2\nb) Dickeya spp.,                           und 2.3“ durch die Angabe „Anlage 2 Nummer 2.2“\nc) Kartoffelblattrollvirus,                ersetzt.\nd) Kartoffelvirus A,                    6. In § 19 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „bei\nBasispflanzgut oder Basispflanzgut EWG“ gestri-\ne) Kartoffelvirus M,\nchen.\nf) Kartoffelvirus S,\n7. In § 25 wird die Angabe „1.7“ durch die Angabe\ng) Kartoffelvirus X,                       „1.8“ ersetzt.\nh) Kartoffelvirus Y.“                   8. § 27 wird wie folgt geändert:\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.                  a) Absatz 3 wird aufgehoben.\nb) Die Absätze 4 bis 9 werden durch folgende Ab-             b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.\nsätze 4 bis 7 ersetzt:\nc) Im neuen Absatz 3 wird in Satz 2 die Angabe\n„(4) Der Antragsteller hat bei Basispflanzgut              „1.12“ durch die Angabe „1.13“ ersetzt.\nim Antrag die Feldgeneration des Ausgangs-\npflanzgutes anzugeben und zu erklären,                 9. In § 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-\nter „Art und Kategorie“ durch die Wörter „Art, Kate-\n1. dass auf den vorgesehenen Vermehrungsflä-              gorie und Klasse“ ersetzt.\nchen zwei Jahre vor Antragstellung keine Kar-\ntoffeln angebaut worden sind;                      10. In § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach\ndem Wort „Kategorie“ die Wörter „und die Klasse“\n2. für die Erzeugung von Basispflanzgut                   eingefügt.\na) der Klasse S, dass der Feldbestand aus          11. § 33a wird wie folgt gefasst:\nanerkanntem Vorstufenpflanzgut erwächst,\n„§ 33a\nb) der Klasse SE, dass der Feldbestand aus\nanerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus                              Übergangsvorschrift\nBasispflanzgut der Klasse S erwächst,\nIm Falle von Pflanzgut, für das ein Antrag auf\nc) der Klasse E, dass der Feldbestand aus              Anerkennung ordnungsgemäß für das Jahr 2015\nanerkanntem Vorstufenpflanzgut, aus Ba-            gestellt wurde, sind die Vorschriften dieser Verord-\nsispflanzgut der Klasse S oder aus Basis-          nung in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fas-\npflanzgut der Klasse SE erwächst.                  sung weiter anzuwenden.“","2328          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015\n12. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu § 8 Absatz 1 Satz 1)\nAnforderungen an den Feldbestand\nVorstufenpflanzgut1            Basispflanzgut            Zertifiziertes Pflanzgut\nder Klasse                  der Klasse                     der Klasse\nAnforderung\nPBTC         PB          S           SE          E           A             B\n1                          2          3          4            5          6           7             8\n1       Fremdbesatz\nDie Anzahl der Pflanzen, die nicht\nhinreichend sortenecht sind oder\neiner anderen Sorte zugehören,\ndarf je Hektar höchstens betra-\ngen:                                             0          2          2            4          8          16            16\n2       Fehlstellen\nDie Anzahl der Fehlstellen darf auf\n100 Pflanzstellen höchstens be-\ntragen:                                                               15           15         20          20            20\n3       Krankheiten\n3.1     Der Anteil der Pflanzen, die von\nfolgenden Krankheiten befallen\nsind, darf im Durchschnitt von\nmindestens 5 Auszählungen je\n100 Pflanzen höchstens betragen:\n3.1.1   Schwarzbeinigkeit; als schwarz-\nbeinige Pflanze gilt auch jede\nStelle, an der Knollen oder Kraut\nvon schwarzbeinigen Pflanzen\nliegen geblieben sind                            0          0         0,1         0,4         0,6        1,0            1,2\n3.1.2   Viruskrankheiten; als viruskranke\nPflanze gilt, außer im Falle des § 9\nAbsatz 3 auch der Nachwuchs\nnicht entfernter Knollen heraus-\ngereinigter Pflanzen sowie jede\nStelle, an der Knollen oder Kraut\nvon solchen Pflanzen liegenge-\nblieben sind                                     0         0,1        0,2         0,4         0,6        1,0            2,0\n1\nBestehen bei Vorstufenpflanzgut nach der Feldbesichtigung Zweifel über das Vorliegen der Anforderungen nach den Nummern 1,\n3.1.1 oder 3.1.2, ist eine Laboruntersuchung des Laubes durchzuführen.\n3.2     Der Feldbestand darf nicht mit Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit und nicht mit Kartoffelkrebs\nbefallen sein.\n4       Schadorganismen\nDer Feldbestand darf einen Befall der Vermehrungsfläche mit Kartoffelnematoden nicht erkennen las-\nsen.\n5       Abgrenzung\nDer Feldbestand muss von allen anderen Kartoffelbeständen ausreichend abgegrenzt sein.\n6       Beeinträchtigung des Feldbestandes durch viruskranke Nachbarbestände\nDer Feldbestand muss von benachbarten Beständen oder Vorgewenden, die mit Viruskrankheiten be-\nfallen sind, so weit entfernt sein, dass der Feldbestand nicht infiziert werden kann; dies gilt nicht, wenn\nzu erwarten ist, dass bei einer anzuordnenden Prüfung des Pflanzgutes auf Viruskrankheiten keine\nÜberschreitung des zulässigen Besatzes mit viruskranken Knollen festgestellt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015                       2329\nAnlage 2\n(zu § 8 Absatz 1 Satz 2, § 15 Absatz 2, § 29 Absatz 2 Satz 2)\nAnforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes\n1      Viruskrankheiten\n1.1    Für die Prüfung auf Viruskrankheiten sind mindestens 100 Knollen heranzuziehen; im Falle der Ent-\nnahme einer weiteren Probe nach § 15 Absatz 1 ist ein Gesamtergebnis der Prüfung von mindestens\n100 Knollen aus der ersten Probe und mindestens 200 Knollen aus der weiteren Probe zu ermitteln.\n1.2    Der Anteil der Knollen, die Viren aufweisen, die Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, darf\nbei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut höchstens betragen:\nViren insgesamt\nKategorie                                                Klasse                          v. H. der Probe\nVorstufenpflanzgut                                       PBTC                                   0\nPB                                   0,5\nBasispflanzgut                                              S                                   1,0\nSE                                   2,0\nE                                   2,0\nZertifiziertes Pflanzgut                                    A                                   8,0\nB                                  10,0\n1.3    Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit\n1.3.1  Für die Prüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit sind mindestens 200 Knollen heranzu-\nziehen.\n1.3.2  Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die von Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrankheit be-\nfallen sind.\n2      Weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel\n2.1    Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die sichtbare Anzeichen des Befalls mit Kartoffelkrebs,\nBakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit oder Kartoffelnematoden zeigen.\n2.2    Der Anteil der Knollen mit nachstehenden Krankheiten oder Mängeln darf höchstens betragen:\nZertifiziertes\nBasispflanzgut       Pflanzgut\nVorstufenpflanzgut der Klasse      der Klasse         der Klasse\nKrankheit oder Mangel\nPBTC               PB            S, SE, E             A, B\nv. H. des Gewichtes\n2.2.1 Fäule (Nassfäule, Trockenfäule)/                    0               0,2/             0,5/               0,5/\ndavon Nassfäule höchstens                                           0,2              0,2                 0,2\n2.2.2 Kartoffelschorf, sofern die Knollen auf             0               5,0              5,0                 5,0\nmehr als einem Drittel der Oberfläche be-\nfallen sind\n2.2.3 Rhizoctonia Pusteln, sofern die Knollen             0               1,0              5,0                 5,0\nauf mehr als 10 v. H. der Oberfläche be-\nfallen sind\n2.2.4 Pulverschorf, sofern die Knollen auf mehr           0               1,0              3,0                 3,0\nals 10 v. H. der Oberfläche befallen sind\n2.2.5 Stark geschrumpelte Knollen (ausge-                 0               0,5              1,0                 1,0\nprägter Turgeszenzverlust zum Zeitpunkt\nder Bonitur, u. a. verursacht durch Silber-\nschorf)\n2.2.6 äußere Fehler (z. B. missgestaltete oder            0               3,0              3,0                 3,0\nbeschädigte Knollen)\n2.2.7 Gesamttoleranz für 2.2.1 bis 2.2.6                  0               6,0              6,0                 8,0\n2.2.8 Anhaftende Erde und Fremdstoffe                                     1,0              1,0                 2,0","2330         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015\n3      Sonstige Anforderungen\n3.1    Das Pflanzgut darf nicht mit keimhemmenden Mitteln behandelt oder zur Keimhemmung bestrahlt wor-\nden sein.\n3.2    Das Pflanzgut darf nicht geschnitten sein.“\n13. Anlage 4 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 4\n(zu § 24 Absatz 2, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a)\nAngaben auf dem Etikett\n1      Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut\n1.1    „EU-Norm“\n1.2    „Bundesrepublik Deutschland“\n1.3    Kennzeichen der Anerkennungsstelle\n1.4     Art\n1.5    Sortenbezeichnung\n1.6     Kategorie und die jeweilige Klasse oder EU-Klasse nach § 3\n1.7     Feldgeneration (Angabe liegt nach Maßgabe des § 3 im Ermessen des Inverkehrbringers)\n1.8    Anerkennungsnummer\n1.9    „Verschließung . . .“ (Monat, Jahr)\n1.10    Angegebenes Füllgewicht\n1.11   Angegebene Sortierung\n1.12    Erzeugerland\n1.13   Zusätzliche Angaben\n2      Pflanzgut nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes\n2.1    Angaben nach den Nummern 1.2, 1.4, 1.9, 1.11\n2.2    „Bundessortenamt“\n2.3    Genehmigungsnummer des Bundessortenamtes\n2.4     Vorläufige Bezeichnung der Sorte, ihre Kennnummer und, sofern vorhanden, in Klammern die vorge-\nschlagene Sortenbezeichnung\n2.5     Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d\n2.6    „Nur für Versuchszwecke“ “.\nArtikel 2\nNeubekanntmachung\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut\nder Pflanzkartoffelverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an\ngeltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 8. Dezember 2015\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}