{"id":"bgbl1-2015-53-13","kind":"bgbl1","year":2015,"number":53,"date":"2015-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/53#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-53-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_53.pdf#page=30","order":13,"title":"Verordnung zur Verwaltung des Strukturfonds im Krankenhausbereich (Krankenhausstrukturfonds-Verordnung  KHSFV)","law_date":"2015-12-17T00:00:00Z","page":2350,"pdf_page":30,"num_pages":4,"content":["2350          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015\nVerordnung\nzur Verwaltung des Strukturfonds im Krankenhausbereich\n(Krankenhausstrukturfonds-Verordnung – KHSFV)\nVom 17. Dezember 2015\nAuf Grund des § 12 Absatz 3 des Krankenhausfinan-            (2) Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die\nzierungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 des           Umsetzung des Vorhabens am 1. Januar 2016 noch\nGesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229)             nicht begonnen hat. Als Vorhabenbeginn gilt der Ab-\neingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium        schluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer-,\nfür Gesundheit:                                              Dienstleistungs- oder Werkvertrags. Im Fall von Bau-\nmaßnahmen gelten Planungen und Baugrundunter-\n§1                               suchungen nicht als Beginn des Vorhabens. Einzelne\nVorhaben, die selbständige Abschnitte eines vor dem\nFörderungsfähige Vorhaben                     1. Januar 2016 begonnenen Gesamtvorhabens dar-\n(1) Ein Vorhaben wird nach § 12 Absatz 1 des Kran-        stellen, können gefördert werden, wenn sie nach dem\nkenhausfinanzierungsgesetzes gefördert, wenn                 1. Januar 2016 begonnen werden und die Vorausset-\nzungen des Absatzes 1 erfüllen.\n1. ein Krankenhaus oder Teile von akutstationären Ver-\n(3) Nicht gefördert werden Vorhaben nach Absatz 1\nsorgungseinrichtungen eines Krankenhauses dauer-\nhaft geschlossen werden, insbesondere wenn ein           Nummer 1, wenn ein zeitlicher und örtlicher Zusam-\nStandort, eine unselbständige Betriebsstätte oder        menhang mit dem Aufbau von Behandlungsplätzen\noder der Neuaufnahme entsprechender Fachrichtungen\neine Fachrichtung, mindestens aber eine Abteilung\nan anderen Krankenhäusern besteht.\neines Krankenhauses geschlossen wird,\n2. akutstationäre Versorgungskapazitäten, insbeson-                                    §2\ndere Fachrichtungen mehrerer Krankenhäuser,\nFörderungsfähige Kosten\nstandortübergreifend konzentriert werden, soweit in\nden beteiligten Krankenhäusern jeweils mindestens           (1) Nicht förderungsfähig sind die Kosten, die auf\neine Abteilung betroffen ist und das Vorhaben ins-       andere als die in § 9 des Krankenhausfinanzierungs-\ngesamt zu einem Abbau von Versorgungskapazitä-           gesetzes genannten Fördertatbestände entfallen, sowie\nten oder zur Verminderung von Vorhaltungsaufwand         die vom Land zurückgeforderten Mittel der Investitions-\nführt, oder                                              förderung.\n3. ein Krankenhaus oder Teile von akutstationären Ver-          (2) Gefördert werden können\nsorgungseinrichtungen eines Krankenhauses, insbe-        1. bei Vorhaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 die Kos-\nsondere ein Standort, eine unselbständige Betriebs-          ten der Schließung eines Krankenhauses oder von\nstätte oder eine Fachrichtung, mindestens aber eine          Teilen des Krankenhauses,\nAbteilung eines Krankenhauses, umgewandelt wer-\nden in                                                   2. bei Vorhaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die\nKosten der Schließung eines Krankenhauses oder\na) eine bedarfsnotwendige andere Fachrichtung                von Teilen des Krankenhauses sowie die Kosten für\noder                                                      die erforderlichen Baumaßnahmen.\nb) eine nicht akutstationäre Versorgungseinrichtung,        (3) Förderungsfähig sind auch die Aufwendungen\ninsbesondere in eine Einrichtung der ambulanten,      für Zinsen, Tilgung und Verwaltungskosten eines Dar-\nder sektorenübergreifenden oder der palliativen       lehens, das ein Krankenhausträger zur Finanzierung\nVersorgung, in eine stationäre Pflegeeinrichtung      eines förderungsfähigen Vorhabens aufgenommen hat.\noder in eine Einrichtung der stationären Rehabili-    Als Förderbetrag kann der zum Zeitpunkt der Antrag-\ntation.                                               stellung ermittelte Barwert der Aufwendungen nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015              2351\nSatz 1 ausgezahlt werden, soweit diese in den ersten               sichtliche Ende des Vorhabens sowie die voraus-\nzehn Jahren nach Abschluss des Darlehens entstehen.                sichtliche Höhe des Investitionsvolumens ergeben,\nFür die Berechnung des Barwerts sind die anerkannten           2. die Erklärung, aus der sich die voraussichtliche\nRegeln der Versicherungsmathematik zum Berech-                     Höhe der förderungsfähigen Kosten, der Finanzie-\nnungszeitpunkt zu Grunde zu legen.                                 rungsanteil des Landes und gegebenenfalls die\n(4) Fördermittel dürfen nur dem Förderzweck ent-               Finanzierungsbeiträge Dritter ergeben,\nsprechend verwendet werden. Es sind nur die Kosten             3. die Erklärung zur Verpflichtung, die Voraussetzungen\nzu berücksichtigen, die den Grundsätzen von Wirt-                  des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Kranken-\nschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.                        hausfinanzierungsgesetzes einzuhalten,\n§3                                 4. bei Vorhaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 die Be-\nstätigung, dass\nVerwaltungsaufgaben\ndes Bundesversicherungsamts                          a) die stillgelegte Versorgungsfunktion durch Kran-\nkenhäuser in erreichbarer Nähe sichergestellt\n(1) Das Bundesversicherungsamt veröffentlicht auf                 wird und\nseiner Internetseite die auf die einzelnen Länder ent-\nfallenden Anteile an den Fördermitteln, die sich aus               b) der betroffene Krankenhausträger gegenüber\ndem Königsteiner Schlüssel nach dem Stand vom                         dem antragstellenden Land auf Grund der Schlie-\n1. Januar 2016 abzüglich des Betrags nach Absatz 2                    ßung nicht zur Rückzahlung von Mitteln für die\nergeben.                                                              Investitionsfinanzierung verpflichtet ist,\n(2) Das Bundesversicherungsamt schätzt bis zum             5. bei Vorhaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buch-\nEnde des ersten Quartals des Jahres 2016 die ihm bis               stabe b die Erklärung, dass die mit der Umwandlung\nzum 31. Dezember 2020 voraussichtlich entstehenden                 beabsichtigte Nachfolgenutzung in Übereinstim-\nAufwendungen nach § 12 Absatz 2 Satz 6 des Kran-                   mung mit den maßgeblichen rechtlichen Vorgaben\nkenhausfinanzierungsgesetzes und § 14 Satz 4 des                   steht,\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes und passt diese               6. die Berechnung des Barwerts nach § 2 Absatz 3 ein-\nSchätzung jährlich an die tatsächlich entstandenen                 schließlich einer Erläuterung der zu Grunde gelegten\nAusgaben an.                                                       versicherungsmathematischen Annahmen, wenn ein\n(3) Das Bundesversicherungsamt teilt dem Bundes-               förderungsfähiges Vorhaben durch Aufnahme eines\nministerium für Gesundheit sowie den Landesverbän-                 Darlehens des Krankenhausträgers finanziert wer-\nden der Krankenkassen und den Ersatzkassen zum                     den soll, und\nStand 31. Dezember eines Jahres, erstmals zum Stand            7. den Nachweis, dass mit den Landesverbänden der\n31. Dezember 2016, die Zahl der eingegangenen An-                  Krankenkassen und den Ersatzkassen das Einver-\nträge nach § 4, die Höhe der beantragten und ausge-                nehmen über die Förderung des Vorhabens und die\nzahlten Fördermittel sowie die Höhe der dem Bundes-                Beantragung von Mitteln aus dem Strukturfonds her-\nversicherungsamt entstandenen Verwaltungsausgaben                  beigeführt worden ist.\nmit. Im Fall einer finanziellen Beteiligung der privaten\nDas Bundesversicherungsamt kann im Einzelfall wei-\nKrankenversicherung an dem Strukturfonds sind die\ntere Nachweise verlangen, wenn dies erforderlich ist,\nInformationen auch dem Landesausschuss des Ver-\num die Förderungsfähigkeit eines Vorhabens zu prüfen.\nbandes der privaten Krankenversicherung zur Verfü-\ngung zu stellen.\n§5\n(4) Das Bundesversicherungsamt kann zum Zweck\neiner einheitlichen und wirtschaftlichen Durchführung                                Nachverteilung\ndes Förderverfahrens nähere Bestimmungen zur Durch-               (1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt, in wel-\nführung des Förderverfahrens treffen und verlangen,            cher Höhe für die bis zum 31. Juli 2017 eingegangenen\ndass die Unterlagen nach § 4 Absatz 2 und § 8 in einem         Anträge höchstens Mittel aus dem Strukturfonds be-\neinheitlichen Format oder in einer maschinell auswert-         reitzustellen sind. Unterschreitet der nach Satz 1 ermit-\nbaren Form übermittelt werden.                                 telte Betrag den Betrag von 500 Millionen Euro abzüg-\nlich der Aufwendungen des Bundesversicherungsamts\n§4                                 nach § 12 Absatz 2 Satz 6 des Krankenhausfinanzie-\nAntragstellung                           rungsgesetzes und § 14 Satz 4 des Krankenhausfinan-\nzierungsgesetzes, steht der Unterschiedsbetrag zur\n(1) Die Länder können bis zum 31. Juli 2017 Anträge        Nachverteilung zur Verfügung (Nachverteilungsbetrag).\nan das Bundesversicherungsamt auf Auszahlung von               Im Fall einer finanziellen Beteiligung der privaten Kran-\nFördermitteln aus dem Strukturfonds stellen. Wird ein          kenversicherung erhöht sich der Betrag nach Satz 2\nfristgemäß gestellter Antrag nach Fristablauf bestands-        entsprechend. Das Bundesversicherungsamt teilt den\nkräftig abgelehnt oder zurückgenommen oder werden              Ländern unverzüglich die Höhe des Nachverteilungs-\nFördermittel nach § 7 zurückgezahlt, kann das betref-          betrags mit.\nfende Land auch nach dem 31. Juli 2017 Fördermittel\nbeantragen, soweit sein Anteil nach § 3 Absatz 1 noch             (2) Der Nachverteilungsbetrag wird für die Förderung\nnicht ausgeschöpft ist.                                        von Vorhaben verwendet, für die nach dem 1. Septem-\nber 2017 Anträge von den Ländern gestellt werden. Das\n(2) Dem Antrag sind die nachfolgenden Unterlagen           Bundesversicherungsamt entscheidet über die Anträge\nbeizufügen:                                                    in der Reihenfolge ihres Eingangs und zahlt die Mittel\n1. die Beschreibung des Vorhabens, aus der sich der            aus, bis der Betrag von 500 Millionen Euro abzüglich\nTräger, der voraussichtliche Beginn und das voraus-       der Aufwendungen des Bundesversicherungsamts","2352          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015\nnach § 12 Absatz 2 Satz 6 des Krankenhausfinanzie-               (3) Fordert ein Land von ihm gewährte Mittel vom\nrungsgesetzes und § 14 Satz 4 des Krankenhausfinan-           Krankenhausträger zurück, hat es auch den aus dem\nzierungsgesetzes ausgeschöpft ist. Absatz 1 Satz 3 gilt       Strukturfonds gezahlten Anteil zurückzufordern und an\nentsprechend.                                                 das Bundesversicherungsamt zu Gunsten des Struktur-\nfonds zurückzuzahlen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt ent-\n§6                                 sprechend.\nAuszahlungsbescheide\n§8\ndes Bundesversicherungsamts\nAuswertung der Wirkungen der Förderung\n(1) Das Bundesversicherungsamt entscheidet über\ndie Anträge durch Bescheid und zahlt die bewilligten             (1) Für die Auswertung der Wirkungen der Förderung\nMittel an das antragstellende Land aus. Die Bescheide         übermitteln die zuständigen obersten Landesbehörden\nkönnen mit Nebenbestimmungen versehen werden,                 dem Bundesversicherungsamt oder der von diesem\nsoweit diese erforderlich sind, um eine zweckentspre-         nach § 14 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes mit\nchende, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der           der Auswertung beauftragten Stelle sowie den Landes-\nFördermittel sicherzustellen.                                 verbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen\nzum 1. April eines Jahres, erstmals zum 1. April 2017,\n(2) Die Bescheide sind mit einem Rückforderungs-           für die Vorhaben, für die das Bundesversicherungsamt\nvorbehalt für den Fall zu versehen, dass die Voraus-          Fördermittel bewilligt hat,\nsetzungen für eine Auszahlung der Fördermittel von An-\nfang an nicht bestanden haben oder nachträglich ent-          1. den Stand der Umsetzung und den voraussicht-\nfallen sind, der Finanzierungsanteil des Strukturfonds            lichen Abschluss des Vorhabens,\nhöher als 50 Prozent liegt, Beträge nicht zweckentspre-       2. Zwischenergebnisse über die Prüfung der zweckent-\nchend verwendet worden sind, die Nachweise nach § 8               sprechenden Verwendung der Mittel oder die be-\nnicht oder nicht vollständig vorgelegt werden oder die            gründete Erklärung, dass eine entsprechende Zwi-\nAuswertung nach § 14 des Krankenhausfinanzierungs-                schenprüfung nicht erfolgt,\ngesetzes ergibt, dass die Verpflichtungen nach § 12           3. Angaben über die Höhe der ausgezahlten Mittel,\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzie-\n4. aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich ergibt,\nrungsgesetzes nicht eingehalten worden sind.\ndass die Bestimmungen des § 12 Absatz 2 Satz 1\n(3) Die Länder oder die von diesen beauftragten                und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, ins-\nStellen übersenden nach Erhalt des Auszahlungsbe-                 besondere die Verpflichtungen nach § 12 Absatz 2\nscheids unverzüglich einen Abdruck des Förderbe-                  Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsge-\nscheids an das Bundesversicherungsamt sowie an die                setzes eingehalten worden sind.\nLandesverbände der Krankenkassen und die Ersatz-\n§ 3 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Das Bundesver-\nkassen. § 3 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.\nsicherungsamt oder die von ihm mit der Auswertung\n(4) Die Länder stellen sicher, dass die Gewährung          nach § 14 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes be-\nder Fördermittel an die Krankenhausträger in Überein-         auftragte Stelle kann weitergehende Nachweise ver-\nstimmung mit dem Wettbewerbsrecht und dem Bei-                langen, sofern diese für die Auswertung der Wirkungen\nhilfenrecht der Europäischen Union erfolgt.                   der Förderung erforderlich sind.\n(2) Spätestens innerhalb von fünfzehn Monaten\n§7                                 nach Abschluss eines Vorhabens übersenden die Län-\nRückforderung und Verzinsung von Fördermitteln               der dem Bundesversicherungsamt oder der von ihm mit\nder Auswertung nach § 14 des Krankenhausfinanzie-\n(1) Für die Rücknahme oder den Widerruf von Aus-\nrungsgesetzes beauftragten Stelle sowie den Landes-\nzahlungsbescheiden des Bundesversicherungsamts\nverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen\nund für die Erstattung von Fördermitteln gelten die\nden Nachweis über die zweckentsprechende Verwen-\n§§ 44 bis 51 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.\ndung der Fördermittel. § 3 Absatz 3 Satz 2 gilt entspre-\n(2) Das Bundesversicherungsamt macht Rückforde-            chend.\nrungsansprüche gegenüber den Ländern durch Be-                   (3) Die Länder teilen dem Bundesversicherungsamt\nscheid geltend, soweit die Voraussetzungen für eine           oder der von ihm mit der Auswertung nach § 14 des\nAuszahlung der Fördermittel von Anfang an nicht               Krankenhausfinanzierungsgesetzes beauftragten Stelle\nbestanden haben oder nachträglich entfallen sind, der         sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und\nFinanzierungsanteil des Strukturfonds höher als 50 Pro-       den Ersatzkassen einschlägige Prüfungsbemerkungen\nzent liegt, Beträge nicht zweckentsprechend verwendet         ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehörden mit. § 3\nworden sind, die Nachweise nach § 8 nicht oder nicht          Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.\nvollständig vorgelegt werden oder die Auswertung nach\n§ 14 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ergibt,                                         §9\ndass die Verpflichtungen nach § 12 Absatz 2 Satz 1\nNummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes                            Bewirtschaftung der Fördermittel\nnicht eingehalten worden sind. Zinserträge, die mit              Die vom Bundesversicherungsamt aus dem Struktur-\nden Fördermitteln erzielt worden sind, sind anteilig an       fonds ausgezahlten Fördermittel werden als Einnahmen\ndas Bundesversicherungsamt zu Gunsten des Struktur-           in den Haushaltsplänen der Länder vereinnahmt. Die\nfonds abzuführen. Satz 2 gilt nicht für die Zinserträge,      Länder haben für die haushaltsmäßige Übertragbarkeit\ndie ein Land aus der Bewirtschaftung der Fördermittel         der ihnen aus dem Strukturfonds gewährten Förder-\nerzielt, wenn es diese in Teilbeträgen an den Kranken-        mittel Sorge zu tragen. Die Bewirtschaftung der Förder-\nhausträger auszahlt.                                          mittel richtet sich nach dem Haushaltsrecht der Länder.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015          2353\n§ 10                                rungsanteils vereinbart das Bundesversicherungsamt\nBeteiligung der privaten Krankenversicherung             mit dem Verband der privaten Krankenversicherungen.\nIm Fall einer finanziellen Beteiligung der privaten                                 § 11\nKrankenversicherung an der Förderung nach § 12 Ab-\nsatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes                               Inkrafttreten\nsind diese Mittel dem Strukturfonds zuzuführen. Das             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nNähere über die Zahlung und Abrechnung des Finanzie-         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Dezember 2015\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHermann Gröhe"]}