{"id":"bgbl1-2015-53-1","kind":"bgbl1","year":2015,"number":53,"date":"2015-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/53#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-53-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_53.pdf#page=2","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes","law_date":"2015-12-15T00:00:00Z","page":2322,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2322          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Regionalisierungsgesetzes\nVom 15. Dezember 2015\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                  (3) Ab dem Jahr 2017 bis einschließlich des Jah-\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                            res 2031 steigt der in Absatz 2 bezeichnete Betrag\njährlich um 1,8 vom Hundert.\nArtikel 1\n(4) Die Bunderegierung wird ermächtigt, durch\nÄnderung des                              Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-\nRegionalisierungsgesetzes                        tes unter Zugrundelegen der Entwicklung der Ver-\nIn § 5 Absatz 5 des Regionalisierungsgesetzes vom            kehrsleistung und der Bevölkerungsentwicklung die\n27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt          Vomhundertsätze zur Verteilung der sich nach § 5\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012              Absatz 2 und 3 ergebenden Beträge festzulegen.\n(BGBl. I S. 2598) geändert worden ist, wird die Angabe\n„2015“ durch die Angabe „2016“ ersetzt.                            (5) Die Dynamik des Anstiegs der Infrastruktur-\nentgelte, insbesondere der Stations- und Trassen-\nArtikel 2                              entgelte im Schienenpersonennahverkehr der bun-\ndeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, ist\nWeitere Änderung des\nnach Maßgabe des Eisenbahnregulierungsrechts zu\nRegionalisierungsgesetzes\nbegrenzen.\nDas Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember\n1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1\n§6\ndieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:                                                                           Verwendung\n1. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:\n(1) Mit den Beträgen nach § 5 ist insbesondere\n„§ 5                               der Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren.\nFinanzierung und Verteilung\n(2) Die Länder weisen dem Bund jährlich die Ver-\n(1) Den Ländern steht für den öffentlichen Perso-        wendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage bis\nnennahverkehr aus dem Steueraufkommen des                   zum 30. September des jeweiligen Folgejahres nach.\nBundes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften              Die Bundesregierung erstellt jährlich aus den Nach-\nfür jedes Jahr ein Betrag zu.                               weisen der Länder einen Gesamtbericht, der dem\n(2) Für das Jahr 2016 wird der Betrag auf 8 Milli-       Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht\narden Euro festgesetzt.                                     wird.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015                       2323\n2. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:\n„Anlage\n(zu § 6 Absatz 2)\nVerwendungsnachweis\nNachweis über die Verwendung der Regionalisierungsmittel\nfür das Bundesland                                              im Jahr:\nÜbersendung bis 30.09. des Folgejahres an BMVI\nBeträge in Euro\nAnteil Regiona-\nVeranschlagt                                        Berichts-\nVorjahr    Vor-Vor-   lisierungsmittel\nBereich      im Landes-            Verwendungszweck            jahr SOLL\nIST      jahr IST   an Gesamtmit-\nhaushalt bei                                        und IST\nteln in %\nKap./Tit.\nZuweisung nach § 5 RegG\n1   Verfügbare Mittel               Reste Vorjahr\nverfügbare Mittel gesamt\nBestellungen im SPNV\ndavon mit Ausschreibung vergeben1\ndavon ohne Ausschreibung vergeben1\nBestellerentgelte\nLeistungs-                      davon Trassenentgelte\n2\nbestellungen\ndavon Stationsentgelte\nBestellungen im ÖPNV\ndavon mit Ausschreibung vergeben\ndavon ohne Ausschreibung vergeben\nSPNV\nManagement-\n3\naufwand                         ÖPNV\nSPNV\nAnzahl/Bauprojekte ab 5 Mio. €2\ndavon DB Netz AG\nInvestitionen in\n4                                   davon DB Station & Service AG\nVerkehrsanlagen\ndavon Sonstige\nÖPNV\nSPNV\nAnzahl/Zeitpunkt Beschaffung\nInvestitionen                   davon DB AG\n5\nin Fahrzeuge\ndavon NE-Bahnen\nÖPNV\nVerbundförderung\nAusgleich nach § 45a Personen-\n6   Tarifausgleiche                 beförderungsgesetz\nAusgleich nach § 145 Sozialgesetz-\nbuch IX","2324           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015\nÜbersicht Verkehrsverträge\nDauer/Laufzeit\nEntwicklung ZugKm\nBestellte ZugKm, betriebene Stre-\nckenkilometer, erbrachte Zugkilome-\nter, erbrachte Personenkilometer,\nReduzierung Energieverbrauch und\n7   Sonstiges\nLärm- und Schadstoffemissionen im\nBerichtsjahr und den beiden Vorjah-\nren\nAnteil SPNV/ÖPNV am gesamten\nVerkehrsmarkt\nAufwendungen in Verkehrsverträgen\nfür Digitalisierung\n8   Summe Ausgaben\n9   Differenz verfügbare Mittel/Ausgaben3\n1\njeweils unter Angabe von\nAnteil DB AG\nAnteil Wettbewerber\n2\nInvestitionen in Verkehrsanlagen müssen ab einem Volumen ab 5 Mio. € näher beschrieben werden:\neinzelne Bauprojekte\nKosten, Zeitraum\nRückstellungen erforderlich/Höhe“.\nArtikel 3\nInkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2016 in\nKraft.\n(2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Dezember 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nA. Dobrindt"]}