{"id":"bgbl1-2015-52-2","kind":"bgbl1","year":2015,"number":52,"date":"2015-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/52#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-52-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_52.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Durchführung des Bundesgleichstellungsgesetzes und des Bundesgremienbesetzungsgesetzes","law_date":"2015-12-17T00:00:00Z","page":2274,"pdf_page":2,"num_pages":46,"content":["2274         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015\nVerordnung\nzur Durchführung des Bundesgleichstellungsgesetzes und des Bundesgremienbesetzungsgesetzes\nVom 17. Dezember 2015\nAuf Grund des § 19 Absatz 5 und des § 38 Absatz 4                                 Abschnitt 2\ndes Bundesgleichstellungsgesetzes vom 24. April 2015                            Vorbereitung der Wahl\n(BGBl. I S. 642) sowie auf Grund des § 6 Absatz 4 des\n§  6 Pflichten der Dienststelle\nBundesgremienbesetzungsgesetzes vom 24. April\n§  7 Wahlvorstand\n2015 (BGBl. I S. 642) verordnet die Bundesregierung:\n§  8 Bekanntgabe der Wählerinnenliste\n§  9 Einspruch gegen die Wählerinnenliste\nArtikel 1                         § 10 Wahlausschreiben\nVerordnung                          § 11 Bewerbung\nüber die Wahl der                      § 12 Nachfrist für Bewerbungen\nGleichstellungsbeauftragten und ihrer                § 13 Bekanntgabe der Bewerbungen\nStellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes           § 14 Form und Inhalt der Stimmzettel\n(Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung –                                       Abschnitt 3\nGleibWV)\nDurchführung der Wahl\nInhaltsübersicht                        § 15 Ausübung des Wahlrechts\nAbschnitt 1                       § 16 Stimmabgabe im Wahlraum\n§ 17 Briefwahl\nAllgemeine Bestimmungen\n§ 18 Behandlung der Briefwahlstimmen\n§  1 Wahlrechtsgrundsätze                                   § 19 Elektronische Wahl\n§  2 Wahlberechtigung                                       § 20 Stimmenauszählung, Feststellung des Wahlergebnisses\n§  3 Wählbarkeit                                            § 21 Benachrichtigung der Bewerberinnen\n§  4 Fristen für die Wahl                                   § 22 Annahme der Wahl\n§  5 Formen der Stimmabgabe                                 § 23 Bekanntgabe der Gewählten und Bestellung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015              2275\n§ 24 Aufbewahrung der Wahlunterlagen                                                      §5\n§ 25 Auflösung des Wahlvorstandes                                           Formen der Stimmabgabe\nAbschnitt 4                             (1) Die Dienststelle kann anordnen, dass die Stimm-\nabgabe ausschließlich durch eine einzige der nach den\nSonderregelungen, Übergangsbestimmungen\n§§ 16, 17 und 19 zulässigen Formen der Stimmabgabe\n§ 26 Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst        erfolgt. Die Anordnung kann auf Dienststellenteile oder\n§ 27 Übergangsbestimmungen                                   nachgeordnete oder zugehörende Dienststellen be-\nschränkt sein. Hat die Dienststelle ausschließlich die\nAbschnitt 1                             Stimmabgabe im Wahlraum angeordnet, kann die\nAllgemeine Bestimmungen                            Stimmabgabe im Fall der Verhinderung auf Antrag auch\ndurch Briefwahl erfolgen.\n§1                                  (2) Für alle Formen der Stimmabgabe ist dasselbe\nWahlrechtsgrundsätze                        Fristende festzulegen.\nDie Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertrete-                         Abschnitt 2\nrinnen werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, glei-\ncher und geheimer Wahl gewählt.                                           Vo r b e re i t u n g d e r Wa h l\n§2                                                            §6\nWahlberechtigung                                         Pflichten der Dienststelle\n(1) Wahlberechtigt sind auch teilzeitbeschäftigte            (1) Die Dienststelle bestellt einen Wahlvorstand, der\nFrauen und minderjährige weibliche Auszubildende so-         aus drei volljährigen Beschäftigten der Dienststelle be-\nwie Frauen, die beurlaubt oder zu einer anderen Dienst-      steht, in der gewählt wird, und überträgt einer dieser\nstelle abgeordnet sind.                                      Personen den Vorsitz. Dem Wahlvorstand sollen min-\ndestens zwei Frauen angehören. Zugleich sind drei Er-\n(2) Wählen kann nur, wer in die Wählerinnenliste ein-     satzmitglieder zu bestellen, davon sollen mindestens\ngetragen ist.                                                zwei Frauen sein. Ist ein Mitglied an der Mitwirkung im\nWahlvorstand verhindert, rückt ein Ersatzmitglied nach.\n§3                               In welcher Reihenfolge die Ersatzmitglieder nachrü-\nWählbarkeit                           cken, entscheidet der Wahlvorstand. Die Mitglieder\nWählbar für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten       des Wahlvorstandes sind, soweit erforderlich, für die\nund das Amt einer Stellvertreterin sind alle weiblichen      Durchführung der Wahl von ihren dienstlichen Aufga-\nBeschäftigten der Dienststelle. Ausgenommen sind             ben freizustellen.\ndiejenigen Beschäftigten, die vom Wahltag an länger             (2) Die Dienststelle teilt dem Wahlvorstand Folgen-\nals drei Monate beurlaubt oder zu einer anderen Dienst-      des mit:\nstelle abgeordnet sind.                                      1. die Zahl der zu bestellenden Stellvertreterinnen und\n§4                               2. ob und, wenn ja, wie von der Möglichkeit nach § 5\nAbsatz 1 Gebrauch gemacht wird.\nFristen für die Wahl\n(3) Die Dienststelle erstellt eine Liste aller wahlbe-\n(1) Bei erstmaliger Bestellung einer Gleichstellungs-     rechtigten Beschäftigten und stellt sie dem Wahlvor-\nbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen muss die          stand zur Verfügung. Die Liste enthält jeweils den Fa-\nWahl innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der           milien- und Vornamen, bei Namensgleichheit auch\nVoraussetzungen nach § 19 Absatz 1 des Bundes-               Dienststelle, Dienstort, Organisationseinheit und Funk-\ngleichstellungsgesetzes abgeschlossen sein.                  tion. Die Dienststelle informiert den Wahlvorstand bis\n(2) Die Neuwahl muss spätestens eine Woche vor            zum Wahltag unverzüglich über Änderungen der Liste.\nAblauf der Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten          Die Dienststelle hat sicherzustellen, dass bis zur Veröf-\nund ihrer Stellvertreterinnen abgeschlossen sein.            fentlichung nur der Wahlvorstand und vom ihm be-\n(3) Im Fall des § 22 Absatz 1 des Bundesgleichstel-       nannte Hilfspersonen Einsicht in die Liste erlangen.\nlungsgesetzes muss die Wahl unverzüglich nach dem               (4) Die Dienststelle unterstützt die Arbeit des Wahl-\nvorzeitigen Ausscheiden oder der Feststellung der nicht      vorstandes. Insbesondere stellt sie dem Wahlvorstand\nnur vorübergehenden Verhinderung der Gleichstel-             notwendige Unterlagen zur Verfügung und erteilt erfor-\nlungsbeauftragten durchgeführt und abgeschlossen             derliche Auskünfte. Für die Vorbereitung und Durchfüh-\nwerden, wenn die restliche Amtszeit mehr als zwei            rung der Wahl hat die Dienststelle dem Wahlvorstand\nJahre beträgt.                                               die notwendige personelle, räumliche und sachliche\n(4) Im Fall des § 22 Absatz 2 des Bundesgleichstel-       Ausstattung zur Verfügung zu stellen.\nlungsgesetzes gilt Absatz 3 für die Wahl einer Stellver-\ntreterin entsprechend.                                                                    §7\n(5) Im Fall des § 22 Absatz 3 des Bundesgleichstel-                             Wahlvorstand\nlungsgesetzes muss die Wahl unverzüglich nach dem               Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt sie\nvorzeitigen Ausscheiden oder der Feststellung der nicht      durch. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Er führt über\nnur vorübergehenden Verhinderung sowohl der Gleich-          jede Sitzung eine Niederschrift, die den Wortlaut der\nstellungsbeauftragten als auch ihrer Stellvertreterinnen     gefassten Beschlüsse enthält und von zwei Mitgliedern\ndurchgeführt und abgeschlossen werden.                       zu unterzeichnen ist. Für die Durchführung der Stimm-","2276          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015\nabgabe und die Auszählung der Stimmen kann der                3. Ort der Bekanntgabe der Wählerinnenliste, wenn\nWahlvorstand Beschäftigte der Dienststelle zu Wahlhel-            diese nicht zusammen mit dem Wahlausschreiben\nferinnen oder Wahlhelfern bestellen. Die Wahlhelferin-            bekannt gegeben wird,\nnen und Wahlhelfer sind, soweit erforderlich, für die\n4. Frist für die Einlegung von Einsprüchen gegen die\nDurchführung der Wahl von ihren dienstlichen Aufga-\nWählerinnenliste,\nben freizustellen. Die Bestellung zur Wahlhelferin oder\nzum Wahlhelfer erfolgt einvernehmlich mit den zu be-          5. Aufruf, sich für das Amt der Gleichstellungsbeauf-\nstellenden Beschäftigten sowie in Abstimmung mit der              tragten oder das Amt einer Stellvertreterin zu bewer-\noder dem zuständigen Vorgesetzten.                                ben,\n6. Frist für die Bewerbung,\n§8\n7. Zahl der zu bestellenden Stellvertreterinnen,\nBekanntgabe der Wählerinnenliste\n8. Wahltag sowie Ort und Zeitraum der Stimmabgabe\n(1) Der Wahlvorstand überprüft die Richtigkeit der\nsowie\nListe nach § 6 Absatz 3 und die Wahlberechtigung der\neingetragenen Beschäftigten. Im Anschluss an die Prü-         9. Ort und Zeit der öffentlichen Sitzung des Wahlvor-\nfung stellt er die Liste als Wählerinnenliste fest und gibt       standes für die Stimmenauszählung und die Fest-\nsie in allen Dienststellen, in denen gewählt wird, schrift-       stellung des Wahlergebnisses.\nlich oder elektronisch bekannt. Die Bekanntgabe erfolgt\n(3) In dem Wahlausschreiben ist insbesondere da-\nan dem Tag, an dem das Wahlausschreiben (§ 10) er-\nrauf hinzuweisen,\nlassen wird.\n1. welche Beschäftigten wahlberechtigt und wählbar\n(2) Die Wählerinnenliste ist bis zum Ende der Stimm-\nsind,\nabgabe zu berichtigen bei\n1. Schreibfehlern oder anderen offenbaren Unrichtig-          2. dass die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stell-\nkeiten,                                                       vertreterinnen in getrennten Wahlgängen gewählt\nwerden,\n2. zulässigen und begründeten Einsprüchen oder\n3. dass sich aus den Bewerbungen eindeutig ergeben\n3. Eintritt oder Ausscheiden einer Wahlberechtigten.              muss, ob für das Amt der Gleichstellungsbeauftrag-\nten oder das Amt einer Stellvertreterin kandidiert\n§9                                  wird,\nEinspruch gegen die Wählerinnenliste                 4. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerin-\n(1) Jede Wahlberechtigte kann innerhalb von zwei               nenliste nur innerhalb von zwei Wochen seit Erlass\nWochen nach Bekanntgabe der Wählerinnenliste beim                 des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvor-\nWahlvorstand Einspruch gegen die Richtigkeit der                  stand eingelegt werden können und zu begründen\nWählerinnenliste einlegen. Der Einspruch ist schriftlich          sind,\neinzulegen und zu begründen.                                  5. dass rechtzeitig die Informationen zu den gültigen\n(2) Der Wahlvorstand entscheidet unverzüglich über             Bewerbungen schriftlich oder elektronisch bekannt\nden Einspruch. Er teilt der Wahlberechtigten, die den             gegeben werden,\nEinspruch eingelegt hat, die Entscheidung unverzüglich\n6. dass jede Wahlberechtigte in jedem Wahlgang nur\nmit. Die Entscheidung muss ihr spätestens zwei Wo-\neine Stimme hat,\nchen vor dem Wahltag schriftlich oder elektronisch zu-\ngehen.                                                        7. dass im Fall einer Behinderung für die Stimmabgabe\neine Vertrauensperson hinzugezogen werden kann,\n(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvor-\nstand die Wählerinnenliste nochmals auf ihre Richtig-         8. dass die Stimmabgabe auf Antrag durch Briefwahl\nkeit hin überprüfen.                                              erfolgen kann und die Wahlunterlagen hierfür voll-\nständig und noch vor Ablauf der Frist beim Wahlvor-\n§ 10                                 stand eingegangen sein müssen,\nWahlausschreiben                          9. ob die Dienststelle ausschließlich die Briefwahl oder\n(1) Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag er-                die elektronische Wahl angeordnet hat und ob die\nlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das min-             Anordnung auf Dienststellenteile oder nachgeord-\ndestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes unter-                 nete oder zugehörende Dienststellen beschränkt ist.\nschreiben. Der Wahlvorstand gibt das Wahlausschrei-\nben am Tag seines Erlasses in allen Dienststellen, in                                    § 11\ndenen gewählt wird, schriftlich oder elektronisch be-                                Bewerbung\nkannt.\n(1) Jede Beschäftigte der Dienststelle, die wählbar\n(2) Das Wahlausschreiben enthält insbesondere fol-         ist, kann sich entweder für das Amt der Gleichstel-\ngende Angaben:                                                lungsbeauftragten oder für das Amt einer Stellvertrete-\n1. Ort und Tag seines Erlasses,                               rin bewerben.\n2. Familien- und Vornamen, Dienststelle und Dienstort            (2) Die Bewerbung muss schriftlich unter Angabe\nsowie Organisationseinheit und Kontaktdaten der           von Familien- und Vornamen, Dienststelle und Dienst-\nMitglieder des Wahlvorstandes einschließlich der Er-      ort, Organisationseinheit sowie Funktion erfolgen. Sie\nsatzmitglieder,                                           muss dem Wahlvorstand innerhalb von zwei Wochen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015                2277\nnach Erlass des Wahlausschreibens vorliegen. Aus der          sen so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung\nBewerbung muss sich eindeutig ergeben, ob                     und Faltung durch die Wählerin andere Personen vor\n1. die Beschäftigte sich für das Amt der Gleichstel-          der Auszähung der Stimmzettel nicht erkennen können,\nlungsbeauftragten oder für das Amt einer Stellvertre-     wie die Wählerin gewählt hat.\nterin bewirbt und                                            (2) Auf dem Stimmzettel sind die gültigen Bewer-\n2. die Beschäftigte Mitglied einer Personal- oder             bungen für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten\nSchwerbehindertenvertretung ist oder in ihrem Ar-         in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Fami-\nbeitsgebiet mit Personalangelegenheiten befasst ist.      lien- und Vornamen, Dienststelle und Dienstort, Organi-\nsationseinheit sowie Funktion aufzuführen.\nErfüllt die Bewerbung die Vorgaben des Satzes 1 oder\ndes Satzes 3 nicht, hat der Wahlvorstand die Bewerbe-            (3) Absatz 2 gilt für die Wahl der Stellvertreterin oder\nrin unverzüglich über die Ungültigkeit der Bewerbung          der Stellvertreterinnen entsprechend.\nzu informieren, sofern die Frist nach Satz 2 noch nicht\nabgelaufen ist. Die Bewerberin kann die Bewerbung                                   Abschnitt 3\ninnerhalb der Frist nachbessern. Ist die Frist abgelaufen                   Durchführung der Wahl\nund erfüllt die Bewerbung die Vorgaben nach den Sät-\nzen 1 bis 3 nicht, ist sie ungültig.                                                      § 15\nAusübung des Wahlrechts\n§ 12\n(1) Jede Wählerin hat für jeden Wahlgang eine Stim-\nNachfrist für Bewerbungen                      me.\n(1) Ist nach Ablauf der Frist nach § 11 Absatz 2              (2) Die Wählerin kennzeichnet den Stimmzettel\nSatz 2 keine gültige Bewerbung für das Amt der Gleich-        durch Ankreuzen eines dafür vorgesehenen Feldes.\nstellungsbeauftragten eingegangen, muss der Wahlvor-\nstand dies unverzüglich in allen Dienststellen, in denen         (3) Die Stimmabgabe für den Wahlgang ist ungültig,\ngewählt wird, schriftlich oder elektronisch bekannt ge-       wenn\nben und eine Nachfrist von einer Woche für die Einrei-        1. mehr als ein Feld angekreuzt ist,\nchung von Bewerbungen setzen. In der Bekanntgabe              2. sich aus anderen Gründen der Wille der Wählerin\nist darauf hinzuweisen, dass die Wahl der Gleichstel-             nicht zweifelsfrei ergibt,\nlungsbeauftragten nur stattfinden kann, wenn innerhalb\nder Nachfrist mindestens eine gültige Bewerbung ein-          3. der Stimmzettel mit einem besonderen Merkmal ver-\ngereicht wird.                                                    sehen ist oder einen Zusatz oder Vorbehalt enthält\noder\n(2) Absatz 1 gilt für die Wahl der Stellvertreterinnen\nentsprechend.                                                 4. der Stimmzettel bei der Briefwahl nicht in einem\nWahlumschlag abgegeben wurde.\n(3) Geht für den jeweiligen Wahlgang innerhalb der\nNachfrist keine gültige Bewerbung ein, hat der Wahlvor-                                   § 16\nstand in allen Dienststellen, in denen gewählt wird,\nschriftlich oder elektronisch bekannt zu geben, dass                         Stimmabgabe im Wahlraum\n1. dieser Wahlgang nicht stattfindet und                         (1) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, damit die\nWählerin ihre Stimmen im Wahlraum unter Wahrung\n2. nach § 20 Absatz 2 oder Absatz 3 des Bundes-               des Wahlgeheimnisses abgeben kann.\ngleichstellungsgesetzes eine Bestellung von Amts\nwegen durch die Dienststelle erfolgt.                        (2) Für jeden Wahlgang ist eine oder sind mehrere\nverschlossene Wahlurnen zu verwenden. Die Wahlur-\n§ 13                               nen für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten müs-\nsen sich von den Wahlurnen für die Wahl der Stellver-\nBekanntgabe der Bewerbungen                       treterin oder der Stellvertreterinnen deutlich unterschei-\nDer Wahlvorstand gibt unverzüglich nach Ablauf der         den. Die Wahlurnen müssen so beschaffen sein, dass\nFrist nach § 11 Absatz 2 Satz 2 oder nach Ablauf der          die Wahrung des Wahlgeheimnisses sichergestellt ist\nNachfrist nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Folgendes be-             und eingeworfene Stimmzettel nicht entnommen wer-\nkannt:                                                        den können, ohne die Wahlurne zu öffnen. Vor Beginn\n1. die Zahl der gültigen und ungültigen Bewerbungen           der Stimmabgabe überprüft der Wahlvorstand, dass die\nund                                                       Wahlurnen leer sind und verschließt sie.\n2. bei gültigen Bewerbungen die nach § 11 Absatz 2               (3) Sobald ein Mitglied des Wahlvorstandes anhand\nSatz 1 und 3 Nummer 1 geforderten Angaben.                der Wählerinnenliste geprüft hat, ob die Wählerin wahl-\nberechtigt ist, kennzeichnet die Wählerin unbeobachtet\nDie Bekanntgabe hat in allen Dienststellen, in denen          die Stimmzettel, faltet sie und wirft sie in die Wahlurne\ngewählt wird, schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.      für den entsprechenden Wahlgang. Das Mitglied des\nWahlvorstandes vermerkt die Stimmabgabe in der\n§ 14                               Wählerinnenliste.\nForm und Inhalt der Stimmzettel                      (4) Ist eine Wählerin auf Grund einer Behinderung in\n(1) Für jeden Wahlgang ist ein eigener Stimmzettel         ihrer Stimmabgabe beeinträchtigt, darf sie eine Vertrau-\nvorzusehen. Die Stimmzettel eines Wahlgangs müssen            ensperson mit deren Einverständnis bestimmen, die die\nin Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung iden-        Wählerin bei der Stimmabgabe unterstützt. Die Wähle-\ntisch sein und sich farblich von denen des anderen            rin informiert den Wahlvorstand hierüber und teilt ihm\nWahlgangs deutlich unterscheiden. Stimmzettel müs-            den Namen der Vertrauensperson mit. Die Unterstüt-","2278           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015\nzung ist beschränkt auf die Erfüllung der Anweisungen             (3) Hat die Dienststelle ausschließlich die Briefwahl\nder Wählerin zur Stimmabgabe. Die Vertrauensperson             angeordnet, übersendet der Wahlvorstand den Wahlbe-\nist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die         rechtigten die Unterlagen nach Absatz 1 unaufgefordert\nsie bei der Unterstützung erlangt hat. Nicht zur Vertrau-      spätestens drei Wochen vor dem Wahltag und vermerkt\nensperson bestimmt werden dürfen                               dies entsprechend in der Wählerinnenliste.\n1. Mitglieder des Wahlvorstandes,                                 (4) § 16 Absatz 4 gilt entsprechend.\n2. Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sowie                           (5) Die beim Wahlvorstand eingehenden Freium-\nschläge sind ungeöffnet und sicher vor dem Zugriff\n3. Beschäftigte, die sich für das Amt der Gleichstel-\nDritter aufzubewahren.\nlungsbeauftragten oder das Amt der Stellvertreterin\noder einer Stellvertreterin bewerben.\n§ 18\n(5) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöff-\nBehandlung der Briefwahlstimmen\nnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahl-\nvorstandes im Wahlraum anwesend sein. Sind Wahlhel-               (1) Bis zum Ablauf der Frist für die Stimmabgabe öff-\nferinnen oder Wahlhelfer bestellt, genügt die Anwesen-         net der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu\nheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und einer             diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und\nWahlhelferin oder eines Wahlhelfers.                           entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorge-\ndruckten Erklärungen. Der Wahlvorstand vermerkt in\n(6) Die Wahlurnen sind zu versiegeln, wenn\nder Wählerinnenliste, dass die Wählerin an der Brief-\n1. der Wahlvorgang unterbrochen wird oder                      wahl teilgenommen und die vorgedruckte Erklärung un-\n2. die Stimmen nicht unverzüglich nach Ablauf der Frist        terzeichnet hat. Anschließend öffnet er die Wahlum-\nfür die Stimmabgabe, im Fall der Briefwahl nach Ab-        schläge, entnimmt ihnen die gefalteten Stimmzettel\nschluss der Tätigkeiten nach § 18 Absatz 1, ausge-         und legt diese ungeprüft in die für den jeweiligen Wahl-\nzählt werden.                                              gang vorgesehene Wahlurne.\nSie dürfen erst bei der Wiedereröffnung oder für die              (2) Freiumschläge, die nach Ablauf der Frist für die\nStimmauszählung entsiegelt werden.                             Stimmabgabe beim Wahlvorstand eingehen, gelten als\nverspätet. Verspätet eingehende Freiumschläge nimmt\n§ 17                              der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeit-\npunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen.\nBriefwahl                            Die Dienststelle vernichtet die ungeöffneten Freium-\n(1) Eine Wahlberechtigte, die an der persönlichen           schläge einen Monat nach Bekanntgabe des Wahler-\nStimmabgabe verhindert ist, erhält auf Antrag vom              gebnisses, wenn die Wahl bis dahin nicht angefochten\nWahlvorstand folgende Unterlagen ausgehändigt oder             worden ist.\nübersandt:\n1. das Wahlausschreiben,                                                                  § 19\n2. die Wahlumschläge, für die § 14 Absatz 1 entspre-                               Elektronische Wahl\nchend gilt, und die Stimmzettel,                              Hat die Dienststelle eine elektronische Wahl ange-\nordnet, hat sie die technischen und organisatorischen\n3. eine vorgedruckte, von der Wählerin gegenüber dem\nAbläufe so zu regeln, dass die Einhaltung der Wahl-\nWahlvorstand abzugebende Erklärung, dass sie die\nrechtsgrundsätze (§ 1) gewährleistet ist. Für die Wahl\nStimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder im\nsoll ein für elektronische Wahlen zugelassenes System\nFall des § 16 Absatz 4 durch eine Vertrauensperson\neingesetzt werden.\nhat kennzeichnen lassen,\n4. einen größeren Freiumschlag mit der Anschrift des                                      § 20\nWahlvorstandes sowie dem Vermerk „Briefwahl“ und\nStimmenauszählung,\n5. ein Merkblatt mit Hinweisen zur Stimmabgabe bei                        Feststellung des Wahlergebnisses\neiner Briefwahl.\n(1) Unverzüglich nach Ablauf der Frist zur Stimmab-\nDer Wahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder                gabe, im Fall der Briefwahl nach Abschluss der Tätig-\nÜbersendung der Unterlagen in der Wählerinnenliste.            keiten nach § 18 Absatz 1, zählt der Wahlvorstand öf-\n(2) In dem Merkblatt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5          fentlich die Stimmen aus. Dazu öffnet er die Wahlurnen,\nist darauf hinzuweisen, dass die Wählerin bei der              entnimmt ihnen die Stimmzettel und prüft deren Gültig-\nStimmabgabe                                                    keit. Stimmzettel, die der Wahlvorstand durch Be-\nschluss für ungültig erklärt hat, sind mit fortlaufenden\n1. den oder die Stimmzettel unbeobachtet persönlich            Nummern zu versehen und von den übrigen Stimmzet-\nkennzeichnet, faltet und in den entsprechenden             teln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.\nWahlumschlag einlegt,                                      Anschließend stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis\n2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe ihres Vor-          fest.\nund Familiennamens in Druckbuchstaben, des Ortes              (2) Über das Ergebnis jedes Wahlgangs ist eine Liste\nsowie des Datums unterschreibt und                         zu erstellen. Die Liste enthält die Familien- und Vorna-\n3. den oder die Wahlumschläge und die unterschrie-             men der Bewerberinnen sowie die Zahl der auf sie ent-\nbene Erklärung nach Nummer 2 in dem Freium-                fallenen Stimmen. Über den Listenplatz der Bewerbe-\nschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den        rinnen entscheidet die Stimmenzahl; bei Stimmen-\nWahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor           gleichheit entscheidet das Los. Der Wahlvorstand führt\nFristablauf vorliegt.                                      das Losverfahren durch.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015                2279\n(3) Als Gleichstellungsbeauftragte ist die Bewerberin      2. die Kopie eines an die Dienststelle gerichteten An-\nauf dem ersten Listenplatz gewählt, wenn auf sie min-             trags der Gewählten, mit Wirkung ihrer Bestellung\ndestens eine Stimme abgegeben wurde. Bei nur einer                von der Befassung mit Personalangelegenheiten\ngültigen Bewerbung ist die Bewerberin gewählt, wenn               entbunden zu werden.\nsie mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat.\n(3) Lehnt die Gewählte die Wahl ab oder nimmt sie\n(4) Für die Wahl der Stellvertreterinnen gilt Absatz 2     die Wahl in den Fällen des Absatzes 2 nicht frist- und\nentsprechend. Sind zwei Stellvertreterinnen zu wählen,        formgerecht ausdrücklich an, tritt an ihre Stelle die Be-\nsind die Bewerberinnen auf den ersten beiden Listen-          werberin auf dem folgenden Listenplatz. Die Absätze 1\nplätzen gewählt. Bei drei zu wählenden Stellvertreterin-      und 2 gelten für die Nachrückerin entsprechend. Steht\nnen sind die Bewerberinnen auf den ersten drei Listen-        eine Nachrückerin nicht zur Verfügung, teilt der Wahl-\nplätzen gewählt.                                              vorstand dies unverzüglich der Dienststelle mit und gibt\n(5) Der Wahlvorstand fertigt über das Gesamtergeb-         es gleichzeitig in allen Dienststellen, in denen gewählt\nnis der Wahl eine Niederschrift an, die von den Mitglie-      worden ist, bekannt. Mitteilung und Bekanntgabe ha-\ndern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Die Nie-        ben schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.\nderschrift muss getrennt nach Wahlgang folgende An-\ngaben enthalten:                                                                         § 23\n1. die Zahl der Wahlberechtigten,                                                   Bekanntgabe\n2. die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen                        der Gewählten und Bestellung\nStimmzettel,\n(1) Sobald die Wahl angenommen ist, teilt der Wahl-\n3. die Liste über das Ergebnis jedes Wahlgangs nach           vorstand der Dienststelle die Namen der Gewählten mit\nAbsatz 2 Satz 1,                                          und gibt sie gleichzeitig in allen Dienststellen, in denen\n4. den Familien- und Vornamen, die Dienststelle und           gewählt worden ist, schriftlich oder elektronisch be-\nden Dienstort, die Organisationseinheit, die Funktion     kannt. Nach der Bekanntgabe durch den Wahlvorstand\nder gewählten Gleichstellungsbeauftragten und der         und Ablauf der Amtszeit der Vorgängerin bestellt die\ngewählten Stellvertreterinnen sowie                       Dienststelle unverzüglich die jeweils Gewählte zur\nGleichstellungsbeauftragten oder zur Stellvertreterin.\n5. besondere Vorfälle bei der Wahl oder bei der Fest-\nstellung des Wahlergebnisses.                                (2) In den Fällen des § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und\nAbsatz 4 des Bundesgleichstellungsgesetzes bestellt\n(6) Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis in allen\ndie Dienststelle die Gleichstellungsbeauftragte oder\nDienststellen, in denen gewählt worden ist, schriftlich\ndie Stellvertreterinnen unverzüglich nach Ablauf der\noder elektronisch bekannt und weist auf die Anfech-\nAmtszeit der Vorgängerin von Amts wegen, wenn\ntungsfrist nach § 21 Absatz 3 des Bundesgleichstel-\nlungsgesetzes hin.                                            1. innerhalb der Nachfrist nach § 12 Absatz 1 Satz 1\nkeine gültige Bewerbung eingegangen ist oder\n§ 21\n2. keine Nachrückerin zur Verfügung steht.\nBenachrichtigung der Bewerberinnen\nDie Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und der\nDer Wahlvorstand benachrichtigt unverzüglich alle\nStellvertreterinnen bedarf der Zustimmung der zu be-\nBewerberinnen schriftlich oder elektronisch gegen\nstellenden Beschäftigten. Der zuvor nach Absatz 1 oder\nEmpfangsbestätigung über das Wahlergebnis. Der Be-\nAbsatz 2 Satz 1 bestellten Gleichstellungsbeauftragten\nnachrichtigung der Gewählten ist ein Hinweis auf das\nist Gelegenheit zu geben, einen namentlichen Vor-\nVerfahren zur Annahme der Wahl und die Folgen einer\nschlag für das Amt der Stellvertreterin zu unterbreiten.\nNichtannahme (§ 22) beizufügen.\n(3) Die Dienststelle bestellt die Stellvertreterinnen\n§ 22                               auch dann von Amts wegen, wenn trotz Bestellung ei-\nAnnahme der Wahl                           ner Stellvertreterin nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2\nSatz 1 Nummer 2 die nach § 6 Absatz 2 Nummer 1\n(1) Die Wahl gilt als angenommen, wenn die Ge-             festgelegte Zahl an Stellvertreterinnen noch nicht er-\nwählte dem Wahlvorstand nicht innerhalb von drei Ar-          reicht ist. In diesem Fall gilt Absatz 2 Satz 3 entspre-\nbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung über              chend.\ndas Wahlergebnis erklärt, dass sie die Wahl ablehnt.\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Gewählte Mitglied                                   § 24\neiner Personal- oder Schwerbehindertenvertretung\noder in ihrem Arbeitsgebiet mit Personalangelegenhei-                   Aufbewahrung der Wahlunterlagen\nten befasst ist. In diesem Fall ist die Wahl angenom-\nDie Dienststelle bewahrt die Wahlunterlagen, insbe-\nmen, wenn die Gewählte dem Wahlvorstand innerhalb\nsondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und\nvon drei Arbeitstagen ausdrücklich erklärt, dass sie die\nStimmzettel, mindestens bis zum Ablauf der Anfech-\nWahl annimmt. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn ihr\ntungsfrist nach § 21 Absatz 3 des Bundesgleichstel-\nbeigefügt ist:\nlungsgesetzes auf. Im Fall der Anfechtung bewahrt die\n1. die Kopie einer Erklärung der Gewählten darüber,           Dienststelle die Wahlunterlagen bis zum bestands-\ndass sie die Mitgliedschaft in einer Personal- oder       oder rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsver-\nSchwerbehindertenvertretung mit Wirkung ihrer Be-         fahrens auf. Danach sind die Stimmzettel und die Wäh-\nstellung niederlegt, oder                                 lerinnenlisten unverzüglich zu vernichten.","2280          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015\n§ 25                                                         Artikel 2\nAuflösung des Wahlvorstandes                                              Verordnung\nüber statistische Erhebungen\nDie Amtszeit des Wahlvorstandes endet                            zur Gleichstellung von Frauen und Männern\nin den Dienststellen und Gremien des Bundes\n1. mit Ablauf der Anfechtungsfrist nach § 21 Absatz 3           (Gleichstellungsstatistikverordnung – GleiStatV)\ndes Bundesgleichstellungsgesetzes,\n§1\n2. im Fall einer Anfechtung mit dem bestands- oder\nrechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfah-                              Erhebungsmerkmale\nrens oder                                                               für die Gleichstellungsstatistik\n(1) Jede Dienststelle nach § 3 Nummer 5 des Bun-\n3. mit Bekanntgabe, dass im Fall des § 12 Absatz 3            desgleichstellungsgesetzes erfasst alle zwei Jahre die\nNummer 2 für alle zu besetzenden Ämter eine Be-           Zahl der in der Dienststelle beschäftigten Frauen und\nstellung von Amts wegen durch die Dienststelle er-        Männer nach\nfolgt.\n1. Art des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, getrennt\nnach\nAbschnitt 4\na) Beamtinnen und Beamten,\nSonderregelungen,                                  b) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,\nÜbergangsbestimmungen\nc) Auszubildenden,\nd) Richterinnen und Richtern,\n§ 26\ne) Inhaberinnen und Inhabern öffentlich-rechtlicher\nSonderregelungen                                  Ämter,\nfür den Bundesnachrichtendienst                    2. Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung,\nFür den Bundesnachrichtendienst gilt diese Verord-         3. Form des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, ge-\nnung mit der Einschränkung, dass bei der Erstellung                trennt nach\nund Aufbewahrung der Wahlunterlagen die für den                    a) unbefristeter Beschäftigung,\nBundesnachrichtendienst geltenden Sicherheitsbe-\nstimmungen zu beachten sind. Die Bekanntmachungen                  b) befristeter Beschäftigung,\nsind den Beschäftigten in der im Bundesnachrichten-           4. Bereichen, getrennt nach\ndienst üblichen Weise während der Dienststunden zu-\na) Besoldungs- und Entgeltgruppen,\ngänglich zu machen.\nb) Laufbahnen,\n§ 27                                    c) Berufsausbildungen einschließlich des Vorberei-\ntungsdienstes,\nÜbergangsbestimmungen                              d) Ebenen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben\neinschließlich der Stellen und Planstellen Vorsit-\n(1) Wahlverfahren, die nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des               zender Richterinnen und Vorsitzender Richter,\nBundesgleichstellungsgesetzes unverzüglich durchge-\nführt werden müssen, sind innerhalb von vier Monaten               jeweils getrennt nach Vollzeitbeschäftigung und Teil-\nnach Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschließen.                zeitbeschäftigung,\nDie neu gewählten Stellvertreterinnen werden bis zum          5. Inanspruchnahme einer Beurlaubung oder vollstän-\nAblauf der Amtszeit der amtierenden Gleichstellungs-               digen Freistellung auf Grund von Familien- oder\nbeauftragten und Stellvertreterin bestellt.                        Pflegeaufgaben nach § 3 Nummer 6 und 7 des Bun-\ndesgleichstellungsgesetzes.\n(2) Wahlverfahren, deren Wahlausschreiben vor dem\n23. Dezember 2015 bekannt gegeben worden ist, kön-                (2) Neben den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1\nnen fortgeführt werden; in diesem Fall ist die Gleichstel-    ist alle zwei Jahre die Zahl der Frauen und Männer zu\nlungsbeauftragten-Wahlverordnung vom 6. Dezember              erfassen nach\n2001 (BGBl. I S. 3374; 2002 I S. 2711) weiter anzuwen-        1. Bewerbungen im Vergleich zu entsprechenden Ein-\nden.                                                               stellungen,\n(3) Wahlverfahren, deren Wahlausschreiben am               2. Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung\n22. Dezember 2015 noch nicht bekannt gegegeben wor-                nach Absatz 1 Nummer 2, bezogen auf die Über-\nden ist, sind unverzüglich nach dieser Verordnung fort-            tragung von in der Dienststelle ausgeschriebenen\nzuführen. Die Dienststelle informiert den Wahlvorstand,            Funktionen mit Vorgesetzten- oder Leitungsauf-\ndass die Wahl nach dieser Verordnung durchzuführen                 gaben,\nist. Die Wahl ist bis zum 22. April 2016 abzuschließen.       3. beruflicher Aufstieg, getrennt nach\nDie Amtszeiten der amtierenden Gleichstellungsbeauf-\na) Beförderungen,\ntragten, Stellvertreterinnen und Vertrauensfrauen enden\nmit Bestellung der Nachfolgerinnen.                                b) Höhergruppierungen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015             2281\nc) Übertragung von Vorgesetzten- oder Leitungs-                                       §4\naufgaben,                                                            Meldung und Aufbereitung\njeweils getrennt nach Beschäftigten, die eine Maß-               der Daten für die Gleichstellungsstatistik\nnahme nach Absatz 1 Nummer 5 in Anspruch ge-                 (1) Die nach § 1 Absatz 1 und 2 erfassten Daten der\nnommen haben, und Beschäftigten, die eine solche          nachgeordneten Bundesbehörden mit regelmäßig min-\nMaßnahme nicht in Anspruch genommen haben.                destens 15 Beschäftigten sind der obersten Bundesbe-\nSatz 1 Nummer 1 gilt auch für Frauen und Männer, die          hörde zu melden. Die Dienststellen der Körperschaften,\nfür eine Wahl zur Bundesrichterin oder zum Bundes-            Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mel-\nrichter vorgeschlagen worden sind.                            den ihre Daten an ihre jeweilige Körperschaft, Anstalt\noder Stiftung. Diese leitet die zusammengefassten Da-\n(3) Die Institutionen des Bundes nach § 3 Nummer 3         ten an die oberste Bundesbehörde oder die oberste\ndes Bundesgremienbesetzungsgesetzes erfassen jähr-            Aufsichtsbehörde weiter.\nlich\n(2) Die obersten Bundesbehörden melden dem Sta-\n1. Zahl und Bezeichnung der Gremien, für die sie Mit-         tistischen Bundesamt ihre eigenen Daten, die zusam-\nglieder bestimmen können,                                 mengefassten Daten des jeweiligen Geschäftsbereichs\n2. die Zahl der durch den Bund bestimmten weiblichen          sowie die zusammengefassten Daten der ihrer Rechts-\nund männlichen Mitglieder in jedem Gremium,               aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und\nStiftungen des öffentlichen Rechts. Ist die oberste Auf-\n3. Veränderungen der Zahl nach Nummer 2,                      sichtsbehörde nicht zugleich oberste Bundesbehörde,\n4. Veränderungen der Zahl oder der Bezeichnung der            meldet sie die nach Absatz 1 Satz 2 erhaltenen Daten\nGremien nach Nummer 1 durch Entfernen oder Hin-           direkt dem Statistischen Bundesamt.\nzufügen von Gremien in der Aufstellung nach § 6              (3) Die Institutionen des Bundes melden dem Statis-\nAbsatz 1 Satz 1 des Bundesgremienbesetzungsge-            tischen Bundesamt die nach § 1 Absatz 3 erfassten\nsetzes.                                                   Daten zu ihren Aufsichts- und wesentlichen Gremien\nbis zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jah-\nDie Daten sind getrennt nach Aufsichts- und wesent-\nres.\nlichen Gremien zu erfassen.\n(4) Die Dienststellen und Institutionen des Bundes\n§2                                haben bei ihrer Meldung nach den Absätzen 1 bis 3\nfolgende Hilfsmerkmale anzugeben:\nErhebungsmerkmale\n1. Bezeichnung, Anschrift und Berichtsstellennummer\nfür den Gleichstellungsindex\nder Dienststelle,\nJede oberste Bundesbehörde erfasst jährlich die            2. bei obersten Bundesbehörden zusätzlich die An-\nZahl aller in der obersten Bundesbehörde beschäftigten            gabe des Einzelplans des Haushaltsplans.\nFrauen und Männer. Die Erhebung erfasst auch die Zahl\nder Frauen und Männer nach                                       (5) Das Statistische Bundesamt leitet die Statistik\nnach § 38 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesgleichstel-\n1. der Laufbahngruppe des höheren Dienstes,                   lungsgesetzes den obersten Bundesbehörden bis zum\n2. den einzelnen Ebenen mit Vorgesetzten- oder Lei-           30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres\ntungsaufgaben einschließlich der politischen Lei-         für den internen Dienstgebrauch zu.\ntungsämter,\n§5\n3. Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung,\nMeldung und Aufbereitung\nauch für Beschäftigte mit Vorgesetzten- oder Lei-\nder Daten für den Gleichstellungsindex\ntungsaufgaben,\n(1) Für die Meldung und Aufbereitung der Daten gilt\n4. der Inanspruchnahme einer Beurlaubung oder voll-           § 4 Absatz 4 entsprechend.\nständigen Freistellung auf Grund von Familien- oder\nPflegeaufgaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 5,                   (2) Der Gleichstellungsindex nach § 38 Absatz 3\nNummer 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes enthält\n5. beruflichem Aufstieg.                                      insbesondere\n1. eine tabellarische Gesamtübersicht,\n§3\n2. eine zusammenfassende Beschreibung zu den ein-\nBerichtszeitpunkt, Berichtszeitraum                     zelnen Erhebungsmerkmalen,\n(1) Die Daten nach § 1 Absatz 1 sind zum 30. Juni          3. eine nach den einzelnen Erhebungsmerkmalen auf-\ndes Berichtsjahres zu erfassen. Die Daten nach § 1 Ab-            geschlüsselte vergleichende Darstellung der Erhe-\nsatz 2 sind für den Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten           bungsergebnisse der obersten Bundesbehörden,\nJahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen.       4. eine nach den einzelnen Erhebungsmerkmalen auf-\n(2) Die Daten nach § 1 Absatz 3 sind zum 31. Dezem-            geschlüsselte Darstellung der Erhebungsergebnisse\nber des Berichtsjahres zu erfassen.                               im Vergleich zu denen des vorherigen Berichtszeit-\nraumes,\n(3) Die Daten nach § 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4\nsind zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen. Die         5. grafische Darstellungen.\nDaten nach § 2 Satz 2 Nummer 5 sind für den Zeitraum             (3) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht den\nvom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des Berichts-      Gleichstellungsindex bis zum 31. Dezember des Be-\njahres zu erfassen.                                           richtsjahres auf seiner Internetseite.","2282          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015\n§6                                  sammenstellung und Weiterleitung der Daten betrauten\nElektronische Erfassung und Meldung                   Personen Kenntnis von den zu erfassenden und zu\nmeldenden Daten erlangen.\n(1) Die Erfassung und Meldung der Daten hat elek-\ntronisch zu erfolgen. Die Dienststellen oder Institutio-\n§8\nnen des Bundes haben hierfür die elektronischen Erhe-\nbungsformulare des Statistischen Bundesamtes zu ver-                                  Sonderregelung\nwenden. Die Erhebungsformulare müssen automatisiert                         für den Bundesnachrichtendienst\nverarbeitbar sein und inhaltlich den Anlagen entspre-\nDer Bundesnachrichtendienst ist von der Meldung\nchen.\nder Daten nach § 1 Absatz 1 und 2 ausgenommen.\n(2) Das Statistische Bundesamt kann die redaktio-\nnelle Gestaltung der elektronischen Erhebungsformu-\nArtikel 3\nlare mit Zustimmung des Bundesministeriums für Fami-\nlie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesmi-                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nnisteriums des Innern ändern. Art und Umfang der nach\nden §§ 1 und 2 zu erfassenden Daten dürfen nicht ge-              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nändert werden.                                                 in Kraft. Gleichzeitig treten die Gleichstellungsbeauf-\ntragten-Wahlverordnung vom 6. Dezember 2001\n§7                                  (BGBl. I S. 3374; 2002 I S. 2711) und die Gleichstel-\nlungsstatistikverordnung vom 18. Juni 2003 (BGBl. I\nDatenschutz                              S. 889), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni\nDie Dienststellen und Institutionen des Bundes ha-         2006 (BGBl. I S. 1346) geändert worden ist, außer\nben sicherzustellen, dass nur die mit der Erfassung, Zu-       Kraft.\nBerlin, den 17. Dezember 2015\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nManuela Schwesig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015                       2283\nAnlage 1 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)\nAnlage 1 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)\n1)\nEmpfängerin / Empfänger                                     Einzelplan:\nBerichtsstelle:\nAnschrift:\nBitte teilen Sie mit, an wen sich das Statistische Bundesamt\nbei Rückfragen wenden darf (freiwillige Angabe):\nFrau / Herr:\nReferat / Dezernat:\nE-Mail:\nTelefon:\nGleichstellungsstatistik des Bundesministeriums für Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend\nUnmittelbare Bundesverwaltung\nRechtsgrundlage:                              Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV) in der Fassung vom\n17. Dezember 2015 (BGBl.I S. 2274)\nAuf Grund des § 1 Absatz 1 GleiStatV sind die nachfolgend aufgeführten Erhebungsformulare auszufüllen:\nErhebungsformular A 1                         Personal-Ist-Bestand am 30. Juni des Berichtsjahres\nErhebungsformular B 1, B 2 oder B 3          Beschäftigte mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben\nam 30. Juni des Berichtsjahres\nErhebungsformular C 1 oder C 2               Bewerbungen im Vergleich zu entsprechenden Einstellungen\nim Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni\ndes Berichtsjahres\nErhebungsformular D 1 oder D2                Bewerbungen im Vergleich zur Übertragung von in der Dienststelle\nausgeschriebenen Funktionen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben\nim Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni\ndes Berichtsjahres\nErhebungsformular E 1                         Beruflicher Aufstieg\nBeförderungen im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres\nbis zum 30. Juni des Berichtsjahres\nund\nBeförderungen und Höhergruppierungen\nim Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni\ndes Berichtsjahres\nErhebungsformular F 1, F 2 oder F 3           Beruflicher Aufstieg\nÜbertragung von Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben\nim Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni\ndes Berichtsjahres\n1) Als Empfängerin / Empfänger für die Meldung nach § 4 Absatz 1 GleiStatV i.V.m. § 38 Absatz 1 BGleiG ist die jeweils\nfederführende oberste Bundesbehörde einzutragen. Dieser sind die Daten bis zum 30. September des Berichtsjahres\nelektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten an das Statistische Bundesamt nach § 4 Absatz 2 GleiStatV\ni.V.m. § 38 Absatz 1 BGleiG erfolgt bis zum 31. Dezember des Berichtsjahres Bundesbehörde.","2284              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015\nAnlage 1 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)\nGleichstellungsstatistik                                                                                         Erhebungsformular A 1\nnach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 1 GleiStatV                                                          Seite 1\nName der Berichtsstelle:                                                                                         Oberste Bundesbehörde\nNachgeordneter Bereich\nBerichtsstellen-Nr.:                                                                                             Gerichte des Bundes\nPersonal-Ist-Bestand\n1)\nam 30. Juni des Berichtsjahres\nauf Grund von Familien- oder\n2)   Pflegeaufgaben Beurlaubte /\nDienstverhältnis,                          Vollzeitbeschäftigte            Teilzeitbeschäftigte\nBesoldungsgruppen                                                                                             Freigestellte3)\nFrauen          Männer          Frauen           Männer        Frauen           Männer\n4)\nBeamtinnen / Beamte\n5)\nB 11                                        001\nB 10                                        002\nB9                                          003\nB8                                          004\nB7                                          005\nB6                                          006\nB5                                          007\nB4                                          008\nB 3, C 4, W 3                               009\nB2                                          010\nB1                                          011\nA 16 mit Zulage                             012\nA 16, C 3, W 2                              013\nA 15, C 2, W 1                              014\nA 14, C 1                                   015\nA 13                                        016\nin Ausbildung                               017\nZusammen       018\n6)7)\nA 13 S mit Zulage                           019\n6)\nA 13 S                                      020\nA 12                                        021\nA 11                                        022\nA 10                                        023\nA9                                          024\nin Ausbildung                               025\nZusammen       026\n6)\nA 9 S mit Zulage                            027\n6)\nA9S                                         028\nA8                                          029\nA7                                          030\nA6                                          031\nA5                                          032\nin Ausbildung                               033\nZusammen       034\nA 6 S6)                                     035\nA 5 S6)                                     036\nA4                                          037\nA3                                          038\nA2                                          039\nin Ausbildung                               040\nZusammen       041\nBeamtinnen / Beamte zusammen                042\nin Ausbildung zusammen                      043\n______________\n1) Ohne Soldatinnen und Soldaten; ohne Abgeordnete in die Dienststelle.\n2) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung.\n3) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit\nkeiner Erwerbstätigkeit nachgehen sowie Beschäftigte mit einer Beurlaubung nach § 92 BBG.\n4) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter.\n5) Einschließlich Vizepräsidentin / Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts.\n6) S = Spitzenamt einer Laufbahngruppe.\n7) Einschließlich A 15 S und A 14 S (Bundeswehr-Fachschullehrerinnen / -lehrer).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015                                                2285\nAnlage 1 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)\nGleichstellungsstatistik                                                                                              Erhebungsformular A 1\nnach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 1 GleiStatV                                                               Seite 2\nName der Berichtsstelle:                                                                                              Oberste Bundesbehörde\nNachgeordneter Bereich\nBerichtsstellen-Nr.:                                                                                                  Gerichte des Bundes\nPersonal-Ist-Bestand\nam 30. Juni des Berichtsjahres\nauf Grund von Familien- oder\nDienst- / Arbeitsverhältnis                       Vollzeitbeschäftigte              Teilzeitbeschäftigte2)       Pflegeaufgaben Beurlaubte /\n1)                                                                                                        3)\nBesoldungs- / Entgeltgruppen                                                                                                Freigestellte\nFrauen          Männer            Frauen           Männer           Frauen           Männer\nRichterinnen / Richter\nR 10                                        044\nR9                                          045\nR8                                          046\nR7                                          047\nR6                                          048\nR5                                          049\nR4                                          050\nR3                                          051\nR2                                          052\nR1                                          053\nRichterinnen / Richter zusammen             054\nin Ausbildung4)                             055\nArbeitnehmerinnen /\nArbeitnehmer5)\nAußertariflich                              056\nE 15 Ü                                      057\nE 15                                        058\nE 14                                        059\nE 13                                        060\nE 12                                        061\nE 11                                        062\nE 10                                        063\nE9b                                         064\nE9a                                         065\nE8                                          066\nE7                                          067\nE6                                          068\nE5                                          069\nE4                                          070\nE3                                          071\nE 2 Ü, E 2                                  072\nE1                                          073\nArbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer\nzusammen                                    074\ndar. befristet Beschäftigte     075\nin Ausbildung                               076\nInsgesamt      077\n______________\n1) Die Kr-Entgeltgruppen für Pflegekräfte nach der Entgelttabelle für Pflegekräfte (Anlage E [Bund] TVöD-BT-V gemäß § 46 [Bund]\nNr. 22 Abs. 3 zu § 52 TVöD-BT-K) sind zum Zwecke der Statistik den Entgeltgruppen der Entgelttabelle des TVöD (Anlage A [Bund])\nwie folgt zugeordnet: Kr 12a = EG 12, Kr 11a / Kr 11 b = EG 11, Kr 10a = EG 10, Kr 9c / Kr 9d = EG 9b, Kr 9a / Kr 9b = EG 9a,\nKr 8a = EG 8, Kr 7a = EG 7, Kr 4a = EG 4 und Kr 3a = EG 3.\n2) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung.\n3) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen;\nBeschäftigte mit einer Beurlaubung nach § 92 BBG sowie vollständig freigestellte Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz.\n4) Einschließlich des Vorbereitungsdienstes.\n5) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter.","2286            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015\nAnlage 1 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)\nGleichstellungsstatistik                                                                                             Erhebungsformular B 1\nnach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 1 GleiStatV\nOberste Bundesbehörde\nName der Berichtsstelle:\nBerichtsstellen-Nr.:\nBeschäftigte mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben\nam 30. Juni des Berichtsjahres\nauf Grund von Familien- oder\nDienst- / Arbeitsverhältnis,\nFunktionen, Besoldungs- /\nVollzeitbeschäftigte           Teilzeitbeschäftigte2)      Pflegeaufgaben Beurlaubte /\n3)\n1)                                                                                              Freigestellte\nEntgeltgruppen\nFrauen          Männer          Frauen          Männer          Frauen           Männer\nBeamtinnen / Beamte4)\nStaatssekretärin / Staatssekretär\nB 11 5)                                       001\nDirektorin / Direktor\nB 106)                                        002\nAbteilungsleitung\nB9                                            003\nB 67)                                         004\nUnterabteilungs- / Gruppenleitung\nB6                                            005\nB3                                            006\nReferatsleitung\nB3                                            007\nA 16                                          008\nA 15                                          009\nZusammen       010\n8)\nArbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer\nStaatssekretärin / Staatssekretär\nB 11                                          011\n6)\nAbteilungsleitung\nB9                                            012\nB6                                            013\nUnterabteilungsleitung\nB6                                            014\nB3                                            015\nReferatsleitung\nB3                                            016\nAußertariflich / E 15 Ü                       017\nE 15                                          018\nZusammen       019\nInsgesamt    020\n______________\n1) Abweichende Entgeltgruppen sind entsprechend zuzuordnen.\n2) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung.\n3) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen;\nBeschäftigte mit einer Beurlaubung nach § 92 BBG sowie vollständig freigestellte Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz.\n4) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter.\n5) Einschließlich Vizepräsidentin / Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts.\n6) Einschließlich Stellvertretende Regierungssprecherinnen / -sprecher, stellvertretende/r Chefin /Chef des Bundespresseamtes.\n7) Einschließlich Direktorinnen / Direktoren beim Bundesverfassungsgericht.\n8) Außertarifliches Entgelt mit Ausnahme der Entgeltgruppen 15 und 15 Ü; einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher\nÄmter.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015                                            2287\nAnlage 1 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)\nGleichstellungsstatistik                                                                                             Erhebungsformular B 2\nnach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 1 GleiStatV                                                              Seite 1\nName der Berichtsstelle:                                                                                             Nachgeordneter Bereich\nBerichtsstellen-Nr.:\nBeschäftigte mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben\nam 30. Juni des Berichtsjahres\nauf Grund von Familien- oder\n1)  Pflegeaufgaben Beurlaubte /\nDienstverhältnis,                              Vollzeitbeschäftigte            Teilzeitbeschäftigte\nFunktionen, Besoldungsgruppen                                                                                           Freigestellte2)\nFrauen          Männer          Frauen           Männer        Frauen          Männer\nBeamtinnen / Beamte\n3)\nRichterinnen / Richter\nHöherer Dienst\nDienststellenleitung                            001\n4)\nStellvertretung                                 002\nAbteilungsleitung\nB 7 - B 4, R 7 - R 4                            003\nB 3, R 3, C 4, W 3                              004\nB2                                              005\nB1                                              006\nA 16, R 2                                       007\nA 15, R 1                                       008\nA 14                                            009\nA 13                                            010\nUnterabteilungs- / Gruppen- /\nFachbereichs- / Außenstellenleitung\nB 4, B 3, R 4, R 3                              011\nA 16, R 2, C 3, W 2                             012\nA 15, R 1, C 2, W 1                             013\nA 14, C 1                                       014\nA 13                                            015\nReferats- / Dezernats- / Sachbereichs- /\nFachgebietsleitung\nB 2, B 1                                        016\nA 16, A 15, R 2, R 1, C 3, C 2, W 1             017\nA 14, C 1                                       018\nA 13                                            019\nSachgebietsleitung\nA 15, R 1                                       020\nA 14                                            021\nA 13                                            022\nZusammen       023\nGehobener Dienst\nDienststellenleitung                            024\nReferats- / Außenbereichs- /\nFachbereichs- / Sachbereichsleitung\nA 13 S5)6) mit Zulage                           025\nA 13 S5)                                        026\nA 12                                            027\nA 11                                            028\nSachgebietsleitung\nA 13 S5) mit Zulage                             029\nA 13 S5)                                        030\nA 12                                            031\nA 11                                            032\nA 10 , A 9                                      033\nZusammen       034\nBeamtinnen / Beamte zusammen\nRichterinnen / Richter zusammen                 035\n______________\n1) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung.\n2) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit\nkeiner Erwerbstätigkeit nachgehen sowie Beschäftigte mit einer Beurlaubung nach § 92 BBG.\n3) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter.\n4) Gemeint ist die ständige / fest etablierte Stellvertretung (keine vorübergehende Stellvertretung).\n5) S = Spitzenamt einer Laufbahngruppe.\n6) Einschließlich A 15 S und A 14 S (Bundeswehr-, Fachschullehrerinnen / -lehrer).","2288             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015\nAnlage 1 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)\nGleichstellungsstatistik                                                                                                 Erhebungsformular B 2\nnach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 1 GleiStatV                                                                  Seite 2\nName der Berichtsstelle:                                                                                                 Nachgeordneter Bereich\nBerichtsstellen-Nr.:\nBeschäftigte mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben\nam 30. Juni des Berichtsjahres\nauf Grund von Familien- oder\nArbeitsverhältnis,                                                                                  2)\nVollzeitbeschäftigte            Teilzeitbeschäftigte          Pflegeaufgaben Beurlaubte /\nFunktionen, Besoldungs-                                                                                                              3)\nFreigestellte\nund Entgeltgruppen1)\nFrauen          Männer           Frauen          Männer            Frauen          Männer\n4)\nArbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer\nE 13 - E 15 Ü einschl. Außertarifliche\nDienststellenleitung                            036\nStellvertretung5)                               037\nAbteilungsleitung\nB3                                              038\nB2                                              039\nAußertariflich / E 15 Ü                         040\nE 15                                            041\nE 14                                            042\nUnterabteilungs- / Gruppen- /\nFachbereichsleitung\nB2                                              043\nAußertariflich / E 15 Ü                         044\nE 15                                            045\nE 14                                            046\nReferats- / Dezernats- /\nFachgebietsleitung\nAußertariflich / E 15 Ü                         047\nE 15                                            048\nE 14                                            049\nE 13                                            050\nSachgebietsleitung\nE 15                                            051\nE 14                                            052\nE 13                                            053\nZusammen        054\nE 9 b - E 12\nDienststellenleitung                            055\nE 13                                            056\nReferats- / Außenbereichsleitung\nE 13                                            057\nE 12                                            058\nE 11                                            059\nE 10                                            060\nSachgebietsleitung\nE 12                                            061\nE 11                                            062\nE 10, E 9 b                                     063\nZusammen        064\nArbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer\nzusammen                                        065\n______________\n1) Abweichende Entgeltgruppen sind entsprechend zuzuordnen.\nDie Kr-Entgeltgruppen für Pflegekräfte nach der Entgelttabelle für Pflegekräfte (Anlage E [Bund] TVöD-BT-V gemäß § 46 [Bund] Nr. 22 Abs. 3\nzu § 52 TVöD-BT-K) sind zum Zwecke der Statistik den Entgeltgruppen der Entgelttabelle des TVöD (Anlage A [Bund]) wie folgt zugeordnet:\nKr 12a = EG 12, Kr 11a / Kr 11 b = EG 11, Kr 10a = EG 10, Kr 9c / Kr 9d = EG 9b, Kr 9a / Kr 9b = EG 9a, Kr 8a = EG 8, Kr 7a = EG 7,\nKr 4a = EG 4 und Kr 3a = EG 3.\n2) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung.\n3) Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen sowie vollständig\nfreigestellte Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz.\n4) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter.\n5) Gemeint ist die ständige / fest etablierte Stellvertretung (keine vorübergehende Stellvertretung).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015                                             2289\nAnlage 1 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)\nGleichstellungsstatistik                                                                                        Erhebungsformular B 3\nnach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 1 GleiStatV\nGerichte des Bundes\nName der Berichtsstelle:\nBerichtsstellen-Nr.:\nBeschäftigte mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben\nam 30. Juni des Berichtsjahres\nauf Grund von Familien- oder\n1)     Pflegeaufgaben Beurlaubte /\nDienst-/Arbeitsverhältnis,                       Vollzeitbeschäftigte      Teilzeitbeschäftigte\nFunktionen                                                                                            Freigestellte2)\nFrauen       Männer       Frauen        Männer           Frauen          Männer\nRichterinnen / Richter\nPräsidentin / Präsident                            001\nVizepräsidentin / Vizepräsident                    002\nPräsidialrichterin / Präsidialrichter              003\nVorsitzende Richterin / Vorsitzender Richter       004\nZusammen     005\nStaatsanwältinnen / Staatsanwälte\n3)\nmit leitenden Funktionen zusammen                  006\nSonstige Beamtinnen /Beamte mit\nleitenden Funktionen im wissenschaftlichen\n4)                        3)5)\nDienst und in der Verwaltung zusammen              007\nSonstige Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer\nmit leitenden\n4)\nFunktionen im wissenschaftlichen Dienst\nund in der Verwaltung3)5) zusammen                 008\nInsgesamt    009\n______________\n1) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung.\n2) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen;\nBeschäftigte mit einer Beurlaubung nach § 92 BBG sowie vollständig freigestellte Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz.\n3) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter.\n4) Einschließlich Bibliotheken.\n5) Einschließlich Pressesprecherinnen / Pressesprecher.","2290           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015\nAnlage 1 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)\nGleichstellungsstatistik                                                                               Erhebungsformular C 1\nnach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 2 GleiStatV\nOberste Bundesbehörde\nName der Berichtsstelle:                                                                               Nachgeordneter Bereich\nBerichtsstellen-Nr.:\nBewerbungen im Vergleich zu entsprechenden Einstellungen\nim Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres\n1)                          2)3)\nBewerbungen /               Einstellungen /\nDienst- / Arbeitsverhältnis\nWahlvorschläge                 Ernennungen\nFrauen             Männer    Frauen             Männer\nOberste Bundesbehörde\n4)\nBeamtinnen / Beamte                            001\n4)\nArbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer               002\n4)\nSonstige                                       003\nZusammen      004\n5)\nin Ausbildung                                  005\n6)\nRichterinnen / Richter                         006\nNachgeordneter Bereich\n4)\nBeamtinnen / Beamte                            007\n4)\nArbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer               008\n4)\nSonstige                                       009\nZusammen      010\n5)\nin Ausbildung                                  011\n______________\n1) bei Richterinnen / Richtern: Wahlvorschläge.\n2) Alle Einstellungen von Nachwuchs- bis hin zu Führungskräften.\n3) Einschließlich Versetzungen; ohne hausinterne Stellenbesetzungen und Ernennungen.\n4) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter; ohne Ausbildung.\n5) Einschließlich des Vorbereitungsdienstes.\n6) Nur für die obersten Bundesgerichte.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015                                   2291\nAnlage 1 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)\nGleichstellungsstatistik                                                                                       Erhebungsformular C 2\nnach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 2 GleiStatV\nGerichte des Bundes\nName der Berichtsstelle:\nBerichtsstellen-Nr.:\nBewerbungen im Vergleich zu entsprechenden Einstellungen\nim Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres\n1)2)\nBewerbungen /                       Einstellungen /\nDienst- / Arbeitsverhältnis\nWahlvorschläge                        Ernennungen\nFrauen            Männer            Frauen              Männer\nBeamtinnen / Beamte3)                          001\nArbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer3)             002\nSonstige3)                                     003\nZusammen      004\nin Ausbildung4)                                005\n5)\nRichterinnen / Richter                         006\n______________\n1) Alle Einstellungen von Nachwuchs- bis hin zu Führungskräften; ohne hausinterne Stellenbesetzungen und Ernennungen.\n2) Einschließlich Versetzungen.\n3) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter.\n4) Einschließlich des Vorbereitungsdienstes.\n5) Nicht für die obersten Bundesgerichte. Diese werden im Erhebungsformular C 1 erfasst.","2292           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015\nAnlage 1 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)\nGleichstellungsstatistik                                                                                       Erhebungsformular D 1\nnach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 2 GleiStatV\nOberste Bundesbehörde\nnachgeordneter Bereich\nName der Berichtsstelle:\nBerichtsstellen-Nr.:\nBewerbungen im Vergleich zur Übertragung von in der\nDienststelle ausgeschriebenen Funktionen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben\n1)\nim Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres\nDienst-/Arbeitsverhältnis,                                   Bewerbungen                                 Übertragungen\nLaufbahngruppen, Entgeltgruppen                    Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte1) Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte1)\nleitende Funktionen                          Frauen     Männer    Frauen     Männer      Frauen    Männer      Frauen    Männer\nOberste Bundesbehörde\nBeamtinnen und Beamte,\nArbeitnehmerinnen und\nArbeitnehmer\nHöherer Dienst sowie E 13 - E 15 Ü\neinschl. Außertarifliche\nAbteilungsleitung                                001\nUnterabteilungsleitung                           002\nReferatsleitung                                  003\nZusammen         004\nNachgeordneter Bereich\nBeamtinnen und Beamte,\nArbeitnehmerinnen und\nArbeitnehmer\nHöherer Dienst sowie E 13 - E 15 Ü\neinschl. Außertarifliche\nDienststellenleitung                             005\n2)\nStellvertretung                                  006\nAbteilungsleitung                                007\nUnterabteilungs-/Gruppen-/\nFachbereichs-/Außenstellen-\nleitung                                          008\nReferats-/Sachbereichs-/\nFachgebietsleitung                               009\nZusammen         010\nGehobener Dienst sowie E 9 b - E 12\nDienststellenleitung                             011\n2)\nStellvertretung                                  012\nSachgebietsleitung                               013\nZusammen         014\n______________\n1) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung.\n2) Gemeint ist die ständige / fest etablierte Stellvertretung (keine vorübergehende Stellvertretung).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015                                              2293\nAnlage 1 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)\nGleichstellungsstatistik                                                                                  Erhebungsformular D 2\nnach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 2 GleiStatV\nGerichte des Bundes\nName der Berichtsstelle:\nBerichtsstellen-Nr.:\nBewerbungen im Vergleich zur Übertragung von in der\nDienststelle ausgeschriebenen Funktionen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben\nim Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres\nDienstverhältnis,                                     Bewerbungen                                  Übertragungen\nLaufbahngruppen,                         Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte1) Vollzeitbeschäftigte    Teilzeitbeschäftigte1)\nleitende Funktionen                        Frauen     Männer    Frauen      Männer    Frauen      Männer       Frauen      Männer\nRichterinnen / Richter\nPräsidentin / Präsident                     001\nVizepräsidentin / Vizepräsident             002\nPräsidialrichterin / Präsidialrichter       003\nVorsitzende Richterin / Vorsitzender\nRichter                                     004\nZusammen       005\nStaatsanwältinnen / Staatsanwälte\nmit leitenden Funktionen2) zusammen         006\nSonstige Beamtinnen /Beamte mit\nleitenden Funktionen im\n3)\nwissenschaftlichen Dienst und in der\nVerwaltung2)4) zusammen                     007\nSonstige Arbeitnehmerinnen /\nArbeitnehmer mit leitenden\nFunktionen im wissenschaftlichen\nDienst3)\n2)4)\nund in der Verwaltung zusammen              008\nInsgesamt      009\n______________\n1) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung.\n2) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter.\n3) Einschließlich Bibliotheken.\n4) Einschließlich Pressesprecherinnen / Pressesprecher.","2294              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015\nAnlage 1 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)\nGleichstellungsstatistik                                                                                      Erhebungsformular E 1\nnach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 2 GleiStatV                                                       Seite 1\nName der Berichtsstelle:                                                                                      Oberste Bundesbehörde\nNachgeordneter Bereich\nBerichtsstellen-Nr.:                                                                                          Gerichte des Bundes\nBeruflicher Aufstieg\n1)\nBeförderungen\nim Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres\nauf Grund von Familien- oder\n2)   Pflegeaufgaben Beurlaubte /\nDienstverhältnis,                         Vollzeitbeschäftigte           Teilzeitbeschäftigte\n3)\nBesoldungsgruppen                                                                                          Freigestellte\nFrauen          Männer          Frauen          Männer       Frauen           Männer\nBeamtinnen / Beamte4)\nBeförderungen\nnach Besoldungsgruppe:\nB 11                                        001\nB 10, R 10                                  002\nB 9, R 9                                    003\nB 8, R 8                                    004\nB 7, R 7                                    005\nB 6, R 6                                    006\nB 5, R 5                                    007\nB 4, R 4                                    008\nB 3, R 3, C 4, W 3                          009\nB2                                          010\nB1                                          011\nA 16 mit Zulage                             012\nA 16, R 2, C 3, W 2                         013\nA 15, R 1, C 2, W 1                         014\nA 14, C 1                                   015\nZusammen       016\n5)6)\nA 13 S        mit Zulage                    017\n5)\nA 13 S                                      018\nA 12                                        019\nA 11                                        020\nA 10                                        021\nZusammen       022\n5)\nA 9 S mit Zulage                            023\n5)\nA9S                                         024\nA8                                          025\nA7                                          026\nA6                                          027\nZusammen       028\n5)\nA6S                                         029\n5)\nA5S                                         030\nA4                                          031\nA3                                          032\nZusammen       033\nBeamtinnen / Beamte zusammen            034\n______________\n1) Ohne Laufbahnaufstieg.\n2) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung.\n3) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit\nkeiner Erwerbstätigkeit nachgehen sowie Beschäftigte mit einer Beurlaubung nach § 92 BBG.\n4) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter.\n5) S = Spitzenamt einer Laufbahngruppe.\n6) Einschließlich A 15 S und A 14 S (Bundeswehr-, Fachschullehrerinnen / -lehrer).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015                                               2295\nAnlage 1 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)\nGleichstellungsstatistik                                                                                           Erhebungsformular E 1\nnach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 2 GleiStatV                                                            Seite 2\nName der Berichtsstelle:                                                                                           Oberste Bundesbehörde\nNachgeordneter Bereich\nBerichtsstellen-Nr.:                                                                                               Gerichte des Bundes\nBeruflicher Aufstieg\n1)\nBeförderungen und Höhergruppierungen\nim Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres\nauf Grund von Familien- oder\n3)      Pflegeaufgaben Beurlaubte /\nDienst- / Arbeitsverhältnis                      Vollzeitbeschäftigte             Teilzeitbeschäftigte\nBesoldungs- / Entgeltgruppen    2)\nFreigestellte4)\nFrauen          Männer            Frauen          Männer          Frauen           Männer\nRichterinnen / Richter\nBeförderungen\nnach Besoldungsgruppe:\nHöherer Dienst\nR 10                                        035\nR9                                          036\nR8                                          037\nR7                                          038\nR6                                          039\nR5                                          040\nR4                                          041\nR3                                          042\nR2                                          043\nR1                                          044\nRichterinnen / Richter zusammen             045\nArbeitnehmerinnen /\n5)\nArbeitnehmer\nHöhergruppierungen\nin die Entgeltgruppe:\nAußertariflich                              046\nE 15                                        047\nE 14                                        048\nE 13                                        049\nE 12                                        050\nE 11                                        051\nE 10                                        052\nE9b                                         053\nE9a                                         054\nE8                                          055\nE7                                          056\nE6                                          057\nE5                                          058\nE4                                          059\nE3                                          060\nE 2 Ü, E 2                                  061\nArbeitnehmerinnen /\nArbeitnehmer zusammen                       062\nInsgesamt      063\n______________\n1) Ohne Höhergruppierungen nach § 8 Absatz 1 und 3 TVÜ-Bund.\n2) Die Kr-Entgeltgruppen für Pflegekräfte nach der Entgelttabelle für Pflegekräfte (Anlage E [Bund] TVöD-BT-V\nzu § 52 TVöD-BT-K) sind zum Zwecke der Statistik den Entgelt-ruppen der Entgelttabelle des TVöD (Anlage A [Bund]) wie folgt zugeordnet:\ngemäß § 46 [Bund] Nr. 22 Abs. 3 Kr 12a = EG 12, Kr 11a / Kr 11 b = EG 11, Kr 10a = EG 10, Kr 9c / Kr 9d = EG 9b,\nKr 9a / Kr 9b = EG 9a, Kr 8a = EG 8, Kr 7a = EG 7, Kr 4a = EG 4 und Kr 3a = EG 3.\n3) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung.\n4) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen;\nBeschäftigte mit einer Beurlaubung nach § 92 BBG sowie vollständig freigestellte Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz.\n5) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter.","2296            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015\nAnlage 1 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)\nGleichstellungsstatistik                                                                                              Erhebungsformular F 1\nnach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 2 GleiStatV\nOberste Bundesbehörde\nName der Berichtsstelle:\nBerichtsstellen-Nr.:\nBeruflicher Aufstieg\nÜbertragung von Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben\nim Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres\nauf Grund von Familien- oder\n1)     Pflegeaufgaben Beurlaubte /\nLaufbahngruppen, Entgeltgruppen,                        Vollzeitbeschäftigte           Teilzeitbeschäftigte\n2)\nFunktionen                                                                                                    Freigestellte\nFrauen          Männer          Frauen          Männer          Frauen           Männer\nÜbertragung von\nVorgesetzten- oder Leitungsaufgaben\nBeamtinnen / Beamte3)\nHöherer Dienst\nStaatssekretärin / Staatssekretär              001\nDirektorin / Direktor                          002\nAbteilungsleitung                              003\nUnterabteilungsleitung                         004\nReferatsleitung                                005\nZusammen       006\nRichterinnen / Richter\nHöherer Dienst\nStaatssekretärin / Staatssekretär              007\nDirektorin / Direktor                          008\nAbteilungsleitung                              009\nUnterabteilungsleitung                         010\nReferatsleitung                                011\nZusammen       012\nArbeitnehmerinnen /\nArbeitnehmer3)\nE 13 - E 15 Ü\neinschl. Außertarifliche\nStaatssekretärin / Staatssekretär              013\nDirektorin / Direktor                          014\nAbteilungsleitung                              015\nUnterabteilungsleitung                         016\nReferatsleitung                                017\nZusammen       018\n______________\n1) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung.\n2) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen;\nBeschäftigte mit einer Beurlaubung nach § 92 BBG sowie vollständig freigestellte Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz.\n3) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015                                             2297\nAnlage 1 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)\nGleichstellungsstatistik                                                                                              Erhebungsformular F 2\nnach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 2 GleiStatV\nNachgeordneter Bereich\nName der Berichtsstelle:\nBerichtsstellen-Nr.:\nBeruflicher Aufstieg\nÜbertragung von Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben\nim Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres\nauf Grund von Familien- oder\nLaufbahn- / Entgeltgruppen und                         Vollzeitbeschäftigte            Teilzeitbeschäftigte1)    Pflegeaufgaben Beurlaubte /\n2)\nFunktionen                                                                                                   Freigestellte\nFrauen          Männer          Frauen           Männer        Frauen          Männer\nÜbertragung von\nVorgesetzten- oder Leitungsaufgaben\n3)\nBeamtinnen / Beamte\nHöherer Dienst\nDienststellenleitung                            001\nStellvertretung4)                               002\nAbteilungsleitung                               003\nUnterabteilungs- / Gruppen- /\nFachbereichs- / Außenstellenleitung             004\nReferats- / Dezernats- /\nSachbereichs- / Fachgebietsleitung              005\nZusammen        006\nGehobener Dienst\nDienststellenleitung                            007\nStellvertretung4)                               008\nReferats- / Außenbereichs- /\nFachbereichs- / Sachbereichsleitung             009\nSachgebietsleitung                              010\nZusammen        011\nRichterinnen / Richter\nHöherer Dienst\nDienststellenleitung                            012\nStellvertretung4)                               013\nAbteilungsleitung                               014\nUnterabteilungs- / Gruppen- /\nFachbereichs- / Außenstellenleitung             015\nReferats- / Dezernats- /\nSachbereichs- / Fachgebietsleitung              016\nZusammen        017\nArbeitnehmerinnen /\nArbeitnehmer3)\nE 13 - E 15 Ü\nDienststellenleitung                            018\nStellvertretung4)                               019\nAbteilungsleitung                               020\nUnterabteilungs- / Gruppen- /\nFachbereichs- / Außenstellenleitung             021\nReferats- / Dezernats- /\nSachbereichs- / Fachgebietsleitung              022\nZusammen        023\nE 9 b - E 12\nDienststellenleitung                            024\n5)\nStellvertretung                                 025\nReferats- / Außenbereichs- /\nFachbereichs- / Sachbereichsleitung             026\nSachgebietsleitung                              027\nZusammen        028\n______________\n1) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung.\n2) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen;\nBeschäftigte mit einer Beurlaubung nach § 92 BBG sowie vollständig freigestellte Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz.\n3) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter.\n4) Gemeint ist die ständige / fest etablierte Stellvertretung (keine vorübergehende Stellvertretung).","2298             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015\nAnlage 1 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)\nGleichstellungsstatistik                                                                                                  Erhebungsformular F 3\nnach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 2 GleiStatV\nGerichte des Bundes\nName der Berichtsstelle:\nBerichtsstellen-Nr.:\nBeruflicher Aufstieg\nÜbertragung von Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben\nim Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres\nauf Grund von Familien- oder\n1)     Pflegeaufgaben Beurlaubte /\nLaufbahngruppen und                               Vollzeitbeschäftigte            Teilzeitbeschäftigte\nFunktionen                                                                                                      Freigestellte2)\nFrauen          Männer           Frauen           Männer          Frauen          Männer\nÜbertragung von\nVorgesetzten- oder Leitungsaufgaben\nRichterinnen / Richter\nPräsidentin / Präsident                            001\nVizepräsidentin / Vizepräsident                    002\nPräsidialrichterin / Präsidialrichter              003\nVorsitzende Richterin /\nVorsitzender Richter                               004\nZusammen     005\nStaatsanwältinnen / Staatsanwälte\nmit leitenden Funktionen3) zusammen                006\nSonstige Beamtinnen /Beamte mit\nleitenden Funktionen im wissenschaftlichen\n4)                        3)5)\nDienst und in der Verwaltung zusammen              007\nSonstige Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer\nmit leitenden\n4)\nFunktionen im wissenschaftlichen Dienst\nund in der Verwaltung3)5) zusammen                 008\n______________\n1) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung.\n2) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen;\nBeschäftigte mit einer Beurlaubung nach § 92 BBG sowie vollständig freigestellte Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz.\n3) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter.\n4) Einschließlich Bibliotheken.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015                      2299\nAnlage 2 (zu § 6 Absatz 1)\nAnlage 2 (zu § 6 Absatz 1)\n1)\nEmpfängerin / Empfänger                            Einzelplan:\nBerichtsstelle:\nAnschrift:\nBitte teilen Sie mit, an wen sich das Statistische Bundesamt\nbei Rückfragen wenden darf (freiwillige Angabe):\nFrau / Herr:\nReferat / Dezernat:\nE-Mail:\nTelefon:\nGleichstellungsstatistik des Bundesministeriums für Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend\n2)\nKörperschaften, Anstalten und Stiftungen des Bundes\nRechtsgrundlage:                    Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV) in der Fassung vom\n17. Dezember 2015 (BGBl.I S. 2274)\nAuf Grund des § 1 Absatz 1 und 2 GleiStatV sind die nachfolgend aufgeführten Erhebungsformulare auszufüllen:\nErhebungsformular G                 Personal-Ist-Bestand am 30. Juni des Berichtsjahres\nErhebungsformular H                 Beschäftigte mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben\nam 30. Juni des Berichtsjahres\nErhebungsformular I                 Bewerbungen im Vergleich zu entsprechenden Einstellungen\nim Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni\ndes Berichtsjahres\nErhebungsformular J                 Bewerbungen im Vergleich zur Übertragung von in der Dienststelle\nausgeschriebenen Funktionen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben\nim Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni\ndes Berichtsjahres\nErhebungsformular K                 Beruflicher Aufstieg\nBeförderungen im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres\nbis zum 30. Juni des Berichtsjahres\nund\nHöhergruppierungen im Zeitraum vom\n1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres\nErhebungsformular L                 Beruflicher Aufstieg\nÜbertragung von Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben\nvom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres\n1) Als Empfängerin / Empfänger für die Meldung nach § 4 Absatz 1 GleiStatV i.V.m. § 38 Abstz 1 BGleiG ist die jeweils\nfederführende oberste Bundesbehörde oder die jeweils federführende oberste Aufsichtsbehörde einzutragen.\nDieser sind die Daten bis zum 30. September des Berichtsjahres elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung der\nDaten an das Statistische Bundesamt nach § 4 Absatz 2 GleiStatV i.V.m. § 38 Abstz 1 BGleiG erfolgt bis zum\n31. Dezember des Berichtsjahres elektronisch durch die oberste Bundes- oder Aufsichtsbehörde.\n2) Mit Ausnahme der Betriebskrankenkassen.","2300            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015\nAnlage 2 (zu § 6 Absatz 1)\nGleichstellungsstatistik                                                                                       Erhebungsformular G\nnach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 1 GleiStatV                                                        Seite 1\nName der Berichtsstelle:                                                                                       Körperschaften, Anstalten\nund Stiftungen des Bundes\nBerichtsstellen-Nr.:\nPersonal-Ist-Bestand\nam 30. Juni des Berichtsjahres\nauf Grund von Familien- oder\n1)  Pflegeaufgaben Beurlaubte /\nDienstverhältnis,                            Vollzeitbeschäftigte           Teilzeitbeschäftigte\nBesoldungsgruppen                                                                                             Freigestellte2)\nFrauen          Männer          Frauen          Männer       Frauen           Männer\nBeamtinnen / Beamte,\n3)\nDienstordnungsangestellte\nB 11                                        001\nB 10                                        002\nB9                                          003\nB8                                          004\nB7                                          005\nB6                                          006\nB5                                          007\nB4                                          008\nB 3, C 4, W 3                               009\nB2                                          010\nB1                                          011\nA 16 mit Zulage                             012\nA 16, C 3, W 2                              013\nA 15, C 2, W 1                              014\nA 14, C 1                                   015\nA 13                                        016\nin Ausbildung4)                             017\nZusammen        018\nA 13 S5) mit Zulage                         019\nA 13 S5)                                    020\nA 12                                        021\nA 11                                        022\nA 10                                        023\nA9                                          024\nin Ausbildung4)                             025\nZusammen        026\nA 9 S5) mit Zulage                          027\nA 9 S5)                                     028\nA8                                          029\nA7                                          030\nA6                                          031\nA5                                          032\nin Ausbildung4)                             033\nZusammen        034\nA 6 S6)                                     035\nA 5 S6)                                     036\nA4                                          037\nA3                                          038\nA2                                          039\nin Ausbildung4)                             040\nZusammen        041\nBeamtinnen / Beamte,\nDienstordnungsangestellte\nzusammen                                    042\n4)\nin Ausbildung zusammen                      043\n______________\n1) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung.\n2) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit\nkeiner Erwerbstätigkeit nachgehen sowie Beschäftigte mit einer Beurlaubung nach § 92 BBG.\n3) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter.\n4) Einschließlich des Vorbereitungsdienstes.\n5) S = Spitzenamt einer Laufbahngruppe.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015                                                 2301\nAnlage 2 (zu § 6 Absatz 1)\nGleichstellungsstatistik                                                                                             Erhebungsformular G\nnach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 1 GleiStatV                                                              Seite 2\nName der Berichtsstelle:                                                                                             Körperschaften, Anstalten\nund Stiftungen des Bundes\nBerichtsstellen-Nr.:\nPersonal-Ist-Bestand\nam 30. Juni des Berichtsjahres\nauf Grund von Familien- oder\n2)       Pflegeaufgaben Beurlaubte /\nArbeitsverhältnis,                            Vollzeitbeschäftigte            Teilzeitbeschäftigte\n1)                                                                                                             3)\nEntgeltgruppen                                                                                                     Freigestellte\nFrauen          Männer           Frauen          Männer            Frauen           Männer\nArbeitnehmerinnen /\n4)\nArbeitnehmer\nAußertariflich                              044\nE 15 Ü                                      045\nE 15                                        046\nE 14                                        047\nE 13                                        048\nE 12                                        049\nE 11                                        050\nE 10                                        051\nE9b                                         052\nE9a                                         053\nE8                                          054\nE7                                          055\nE6                                          056\nE5                                          057\nE4                                          058\nE3                                          059\nE 2 Ü, E 2                                  060\nE1                                          061\nArbeitnehmerinnen /\nArbeitnehmer zusammen                       062\ndar. befristet Beschäftigte    063\nin Ausbildung                               064\nInsgesamt     065\n______________\n1) Abweichende Entgeltgruppen entsprechend zuordnen;\nDie Kr-Entgeltgruppen für Pflegekräfte nach der Entgelttabelle für Pflegekräfte (Anlage E [Bund] TVöD-BT-V gemäß § 46 [Bund] Nr. 22 Abs. 3\nzu § 52 TVöD-BT-K) sind zum Zwecke der Statistik den Entgeltgruppen der Entgelttabelle des TVöD (Anlage A [Bund]) wie folgt zugeordnet:\nKr 12a = EG 12, Kr 11a / Kr 11 b = EG 11, Kr 10a = EG 10, Kr 9c / Kr 9d = EG 9b, Kr 9a / Kr 9b = EG 9a, Kr 8a = EG 8, Kr 7a = EG 7,\nKr 4a = EG 4 und Kr 3a = EG 3\n2) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung.\n3) Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen sowie vollständig\nfreigestellte Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz.\n4) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter.","2302              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015\nAnlage 2 (zu § 6 Absatz 1)\nGleichstellungsstatistik                                                                                                     Erhebungsformular H\nnach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 1 GleiStatV\nKörperschaften, Anstalten\nName der Berichtsstelle                                                                                                      und Stiftungen des Bundes\nBerichtsstellen-Nr.\nBeschäftigte mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben\nam 30. Juni des Berichtsjahres\nauf Grund von Familien- oder\nDienst- / Arbeitsverhältnis,\nFunktionen, Besoldungs- /\nVollzeitbeschäftigte            Teilzeitbeschäftigte2)        Pflegeaufgaben Beurlaubte /\n3)\n1)                                                                                                     Freigestellte\nEntgeltgruppen\nFrauen          Männer           Frauen          Männer            Frauen           Männer\nBeamtinnen / Beamte,\nDienstordnungsangestellte4)\nHöherer Dienst\nDienststellenleitung                                001\n5)\nStellvertretung                                     002\nDirektion, Erste Direktorinnen / Direktoren         003\nAbteilungsleitung                                   004\n6)\nReferatsleitung                                     005\n6)\nSachgebietsleitung                                  006\n6)\nGruppenleitung                                      007\nZusammen        008\nGehobener Dienst\nDienststellenleitung                                009\n6)\nReferatsleitung                                     010\n6)\nSachgebietsleitung                                  011\n6)\nGruppenleitung                                      012\nZusammen        013\nInsgesamt      014\nArbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer4)\nE 13 - E 15 Ü\nDienststellenleitung                                015\n5)\nStellvertretung                                     016\nDirektion, Erste Direktorinnen / Direktoren         017\nAbteilungsleitung                                   018\n6)\nReferatsleitung                                     019\n6)\nSachgebietsleitung                                  020\n6)\nGruppenleitung                                      021\nZusammen        022\nE 9 b - E 12\nDienststellenleitung                                023\n6)\nReferatsleitung                                     024\n6)\nSachgebietsleitung                                  025\n6)\nGruppenleitung                                      026\nZusammen        027\nInsgesamt      028\n______________\n1) Abweichende Entgeltgruppen entsprechend zuordnen;\nDie Kr-Entgeltgruppen für Pflegekräfte nach der Entgelttabelle für Pflegekräfte (Anlage E [Bund] TVöD-BT-V gemäß § 46 [Bund] Nr. 22 Abs. 3\nzu § 52 TVöD-BT-K) sind zum Zwecke der Statistik den Entgeltgruppen der Entgelttabelle des TVöD (Anlage A [Bund]) wie folgt zugeordnet:\nKr 12a = EG 12, Kr 11a / Kr 11 b = EG 11, Kr 10a = EG 10, Kr 9c / Kr 9d = EG 9b, Kr 9a / Kr 9b = EG 9a, Kr 8a = EG 8, Kr 7a = EG 7,\nKr 4a = EG 4 und Kr 3a = EG 3\n2) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung.\n3) Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen; Beschäftigte mit einer\nBeurlaubung nach § 92 BBG sowie vollständig freigestellte Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz.\n4) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter.\n5) Gemeint ist die ständige / fest etablierte Stellvertretung (keine vorübergehende Stellvertretung).\n6) Bei abweichender Bezeichnung ist die hierarchische Reihenfolge der Leitungsfunktionen einzuhalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015                                2303\nAnlage 2 (zu § 6 Absatz 1)\nGleichstellungsstatistik                                                                   Erhebungsformular I\nnach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 2 GleiStatV\nKörperschaften, Anstalten\nName der Berichtsstelle:                                                                   und Stiftungen des Bundes\nBerichtsstellen-Nr.:\nBewerbungen im Vergleich zu entsprechenden Einstellungen\nim Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres\n1)2)\nBewerbungen                    Einstellungen\nFrauen           Männer         Frauen               Männer\nBeamtinnen / Beamte,\n3)\nDienstordnungsangestellte                          001\n3)\nArbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer                   002\n3)\nSonstige                                           003\nZusammen        004\nin Ausbildung4)                                    005\n______________\n1) Alle Einstellungen von Nachwuchs- bis hin zu Führungskräften.\n2) Einschließlich Versetzungen; ohne hausinterne Stellenbesetzungen und Ernennungen.\n3) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter.\n4) Einschließlich des Vorbereitungsdienstes.","2304          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015\nAnlage 2 (zu § 6 Absatz 1)\nGleichstellungsstatistik                                                                                         Erhebungsformular J\nnach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 2 GleiStatV\nKörperschaften, Anstalten\nName der Berichtsstelle:                                                                                         und Stiftungen des Bundes\nBerichtsstellen-Nr.:\nBewerbungen im Vergleich zur Übertragung von in der\nDienststelle ausgeschriebenen Funktionen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben\nim Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres\nBewerbungen                                    Übertragungen\n1)\nLaufbahngruppen, Entgeltgruppen                                                                 2)                                              2)\nVollzeitbeschäftigte   Teilzeitbeschäftigte    Vollzeitbeschäftigte    Teilzeitbeschäftigte\nFunktionen\nFrauen      Männer      Frauen      Männer     Frauen       Männer      Frauen      Männer\nHöherer Dienst sowie E 13 - E 15 Ü\neinschl. Außertarifliche\nDienststellenleitung                          001\n3)\nStellvertretung                               002\nDirektion, Erste Direktorinnen/\nDirektoren                                    003\nAbteilungsleitung                             004\n4)\nReferatsleitung                               005\n4)\nSachgebietsleitung                            006\n4)\nGruppenleitung                                007\nZusammen         008\nGehobener Dienst sowie E 9 - E 12\nDienststellenleitung                          009\n4)\nReferatsleitung                               010\n4)\nSachgebietsleitung                            011\n4)\nGruppenleitung                                012\nZusammen         013\nInsgesamt       014\n______________\n1) Abweichende Entgeltgruppen entsprechend zuordnen;\nDie Kr-Entgeltgruppen für Pflegekräfte nach der Entgelttabelle für Pflegekräfte (Anlage E [Bund] TVöD-BT-V gemäß § 46 [Bund] Nr. 22 Abs. 3\nzu § 52 TVöD-BT-K) sind zum Zwecke der Statistik den Entgeltgruppen der Entgelttabelle des TVöD (Anlage A [Bund]) wie folgt zugeordnet:\nKr 12a = EG 12, Kr 11a / Kr 11 b = EG 11, Kr 10a = EG 10, Kr 9c / Kr 9d = EG 9b, Kr 9a / Kr 9b = EG 9a, Kr 8a = EG 8, Kr 7a = EG 7,\nKr 4a = EG 4 und Kr 3a = EG 3\n2) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung.\n3) Gemeint ist die ständige / fest etablierte Stellvertretung (keine vorübergehende Stellvertretung).\n4) Bei abweichender Bezeichnung die hierarchische Reihenfolge der Leitungsfunktionen einhalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015                                                2305\nAnlage 2 (zu § 6 Absatz 1)\nGleichstellungsstatistik                                                                                           Erhebungsformular K\nnach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 2 GleiStatV\nKörperschaften, Anstalten\nName der Berichtsstelle:                                                                                           und Stiftungen des Bundes\nBerichtsstellen-Nr.:\nBeruflicher Aufstieg\n1)\nBeförderungen\nim Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres\nauf Grund von Familien- oder\n2)     Pflegeaufgaben Beurlaubte /\nVollzeitbeschäftigte               Teilzeitbeschäftigte\n3)\nLaufbahngruppen                                                                                                    Freigestellte\nFrauen          Männer             Frauen           Männer          Frauen            Männer\nBeamtinnen / Beamte\n4)\nDienstordnungsangestellte\nHöherer Dienst                           001\nGehobener Dienst                         002\nMittlerer Dienst                         003\nEinfacher Dienst                         004\nInsgesamt       005\n5)\nHöhergruppierungen\nim Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres\nauf Grund von Familien- oder\nVollzeitbeschäftigte               Teilzeitbeschäftigte2)             Pflegeaufgaben\n6)                                                                                                                   7)\nEntgeltgruppen                                                                                             Beurlaubte/Freigestellte\nFrauen          Männer             Frauen           Männer          Frauen            Männer\nArbeitnehmerinnen /\n4)\nArbeitnehmer\nAußertariflich                           006\nE 15                                     007\nE 14                                     008\nE 13                                     009\nE 12                                     010\nE 11                                     011\nE 10                                     012\nE9b                                      013\nE9a                                      014\nE8                                       015\nE7                                       016\nE6                                       017\nE5                                       018\nE4                                       019\nE3                                       020\nE 2 Ü, E 2                               021\nInsgesamt       022\n______________\n1) Ohne Laufbahnaufstieg.\n2) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung.\n3) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit\nkeiner Erwerbstätigkeit nachgehen sowie Beschäftigte mit einer Beurlaubung nach § 92 BBG.\n4) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter.\n5) Ohne Höhergruppierungen nach § 8 Absatz 1 und 3 TVÜ-Bund.\n6) Abweichende Entgeltgruppen sowie Krankenkassenpersonal sind bzw. ist entsprechend zuzuordnen;\nDie Kr-Entgeltgruppen für Pflegekräfte nach der Entgelttabelle für Pflegekräfte (Anlage E [Bund] TVöD-BT-V gemäß § 46 [Bund] Nr. 22 Abs. 3\nzu § 52 TVöD-BT-K) sind zum Zwecke der Statistik den Entgeltgruppen der Entgelttabelle des TVöD (Anlage A [Bund]) wie folgt zugeordnet:\nKr 12a = EG 12, Kr 11a / Kr 11 b = EG 11, Kr 10a = EG 10, Kr 9c / Kr 9d = EG 9b, Kr 9a / Kr 9b = EG 9a, Kr 8a = EG 8, Kr 7a = EG 7,\nKr 4a = EG 4 und Kr 3a = EG 3\n7) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen\nsowie vollständig freigestellte Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz.","2306               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015\nAnlage 2 (zu § 6 Absatz 1)\nGleichstellungsstatistik                                                                                                     Erhebungsformular L\nnach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 2 GleiStatV\nKörperschaften, Anstalten\nName der Berichtsstelle:                                                                                                     und Stiftungen des Bundes\nBerichtsstellen-Nr.:\nBeruflicher Aufstieg\nÜbertragung von Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben\nim Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres\nauf Grund von Familien- oder\n1)                                                                          2)       Pflegeaufgaben Beurlaubte /\nLaufbahngruppen, Entgeltgruppen                            Vollzeitbeschäftigte            Teilzeitbeschäftigte\nFunktionen                                                                                                        Freigestellte3)\nFrauen          Männer           Frauen          Männer                             Männer\nÜbertragung von\nVorgesetzten- oder Leitungsaufgaben\n4)\nBeamtinnen / Beamte\nHöherer Dienst\nDienststellenleitung                                001\n5)\nStellvertretung                                     002\nDirektion, Erste Direktorinnen / Direktoren         003\nAbteilungsleitung                                   004\n6)\nReferatsleitung                                     005\n6)\nSachgebietsleitung                                  006\n6)\nGruppenleitung                                      007\nZusammen         008\nGehobener Dienst\nDienststellenleitung                                009\nReferatsleitung6)                                   010\nSachgebietsleitung6)                                011\nGruppenleitung6)                                    012\nZusammen         013\nInsgesamt       014\nArbeitnehmerinnen /\n4)\nArbeitnehmer\nE 13 - E 15 Ü\nDienststellenleitung                                015\nStellvertretung5)                                   016\nDirektion, Erste Direktorinnen / Direktoren         017\nAbteilungsleitung                                   018\nReferatsleitung6)                                   019\nSachgebietsleitung6)                                020\nGruppenleitung6)                                    021\nZusammen         022\nE 9 b - E 12\nDienststellenleitung                                023\nReferatsleitung6)                                   024\nSachgebietsleitung6)                                025\nGruppenleitung6)                                    026\nZusammen         027\nInsgesamt       028\n______________\n1) Abweichende Entgeltgruppen sowie Krankenkassenpersonal sind bzw. ist entsprechend zuzuordnen;\nDie Kr-Entgeltgruppen für Pflegekräfte nach der Entgelttabelle für Pflegekräfte (Anlage E [Bund] TVöD-BT-V gemäß § 46 [Bund] Nr. 22 Abs. 3\nzu § 52 TVöD-BT-K) sind zum Zwecke der Statistik den Entgeltgruppen der Entgelttabelle des TVöD (Anlage A [Bund]) wie folgt zugeordnet:\nKr 12a = EG 12, Kr 11a / Kr 11 b = EG 11, Kr 10a = EG 10, Kr 9c / Kr 9d = EG 9b, Kr 9a / Kr 9b = EG 9a, Kr 8a = EG 8, Kr 7a = EG 7, Kr 4a = EG 4 und\nKr 3a = EG 3\n2) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung.\n3) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen;\nBeschäftigte mit einer Beurlaubung nach § 92 BBG sowie vollständig freigestellte Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz.\n4) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter.\n5) Gemeint ist die ständige / fest etablierte Stellvertretung (keine vorübergehende Stellvertretung).\n6) Bei abweichender Bezeichnung ist die hierarchische Reihenfolge der Leitungsfunktionen einzuhalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015                 2307\nAnlage 3 (zu § 6 Absatz 1)\nAnlage 3 (zu § 6 Absatz 1)\n1)\nEmpfängerin / Empfänger                           Einzelplan:\nBerichtsstelle:\nAnschrift:\nBitte teilen Sie mit, an wen sich das Statistische Bundesamt\nbei Rückfragen wenden darf (freiwillige Angabe):\nFrau / Herr:\nReferat / Dezernat:\nE-Mail:\nTelefon:\nGleichstellungsstatistik des Bundesministeriums für Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend\nBetriebskrankenkassen\nRechtsgrundlage:                    Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV) in der Fassung vom\n17. Dezember 2015 (BGBl.I S. 2274)\nAuf Grund des § 1 Absatz 1 und 2 GleiStatV sind die nachfolgend aufgeführten Erhebungsformulare auszufüllen:\nErhebungsformular M                 Personal-Ist-Bestand am 30. Juni des Berichtsjahres\nErhebungsformular N                 Beschäftigte mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben\nam 30. Juni des Berichtsjahres\nErhebungsformular O                 Bewerbungen im Vergleich zu entsprechenden Einstellungen im Zeitraum\nvom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres\nErhebungsformular P                 Bewerbungen im Vergleich zur Übertragung von in der Dienststelle\nausgeschriebenen Funktionen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben\nim Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni\ndes Berichtsjahres\nErhebungsformular Q                 Beruflicher Aufstieg\nHöhergruppierungen im Zeitraum vom 1. Juli des\nvorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres\nund\nÜbertragung von Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben\nim Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni\ndes Berichtsjahres\n1) Als Empfängerin / Empfänger für die Meldung nach § 4 Absatz 1 GleiStatV i.V.m. § 38 Absatz 1 BGleiG ist die\njeweils federführende oberste Bundesbehörde oder die jeweilige oberste Aufsichtsbehörde einzutragen. Dieser sind\ndie Daten bis zum 30. September des Berichtsjahres elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten an das\nStatistische Bundesamt nach § 4 Absatz 2 GleiStatV i.V.m. § 38 Absatz 1 BGleiG erfolgt bis zum 31. Dezember\ndes Berichtsjahres elektronisch durch die oberste Bundes- oder Aufsichtsbehörde.","2308            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015\nAnlage 3 (zu § 6 Absatz 1)\nGleichstellungsstatistik                                                                                           Erhebungsformular M\nnach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 1 GleiStatV\nBetriebskrankenkassen\nName der Berichtsstelle:\nBerichtsstellen-Nr.:\nPersonal-Ist-Bestand\nam 30. Juni des Berichtsjahres\nauf Grund von Familien- oder\n1)        Pflegeaufgaben\nBruttogehalt                                Vollzeitbeschäftigte             Teilzeitbeschäftigte\n2)\nYRQ\u0003f\u0003ELV\u0003XQWHU\u0003f\u0003(85                                                                                      Beurlaubte/Freigestellte\nFrauen           Männer           Frauen           Männer       Frauen        Männer\nArbeitnehmerinnen /\nArbeitnehmer3)\n5800 und mehr                                001\n4800 - 5800                                  002\n3600 - 4800                                  003\n2400 - 3600                                  004\nunter 2400                                   005\nArbeitnehmerinnen /\nArbeitnehmer zusammen                        006\ndar. befristet Beschäftigte     007\nin Ausbildung zusammen                       008\n______________\n1) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung.\n2) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit\nnachgehen sowie vollständig freigestellte Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz.\n3) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015                                              2309\nAnlage 3 (zu § 6 Absatz 1)\nGleichstellungsstatistik                                                                                          Erhebungsformular N\nnach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 1 GleiStatV\nBetriebskrankenkassen\nName der Berichtsstelle:\nBerichtsstellen-Nr.:\nBeschäftigte mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben\nam 30. Juni des Berichtsjahres\nauf Grund von Familien- oder\n1)          Pflegeaufgaben\nVollzeitbeschäftigte            Teilzeitbeschäftigte\nFunktion                                                                                                                      2)\nBeurlaubte/Freigestellte\nFrauen          Männer          Frauen           Männer        Frauen          Männer\nArbeitnehmerinnen /\n3)\nArbeitnehmer\n4)\n4800 EUR und mehr\nDienststellenleitung                        001\n5)\nStellvertretung                             002\nAbteilungsleitung                           003\n6)\nSachgebietsleitung                          004\n6)\nGruppenleitung                              005\nZusammen        006\n4)\n3600 EUR bis unter 4800 EUR\n6)\nSachgebietsleitung                          007\n6)\nGruppenleitung                              008\nZusammen        009\nInsgesamt      010\n______________\n1) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung.\n2) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit\nnachgehen sowie vollständig freigestellte Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz.\n3) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter.\n4) Bruttogehalt.\n5) Gemeint ist die ständige / fest etablierte Stellvertretung (keine vorübergehende Stellvertretung).\n6) Bei abweichender Bezeichnung ist die hierarchische Reihenfolge der Leitungsfunktionen einzuhalten.","2310          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015\nAnlage 3 (zu § 6 Absatz 1)\nGleichstellungsstatistik                                                                           Erhebungsformular O\nnach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 2 GleiStatV\nBetriebskrankenkassen\nName der Berichtsstelle:\nBerichtsstellen-Nr.:\nBewerbungen im Vergleich zu entsprechenden Einstellungen\nim Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres\n1)2)\nBewerbungen            Einstellungen\nFrauen            Männer Frauen              Männer\nArbeitnehmerinnen /\n3)\nArbeitnehmer                                  001\nin Ausbildung                                 002\n______________\n1) Alle Einstellungen von Nachwuchs- bis hin zu Führungskräften.\n2) Einschließlich Versetzungen; ohne hausinterne Stellenbesetzungen und Ernennungen.\n3) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015                                                 2311\nAnlage 3 (zu § 6 Absatz 1)\nGleichstellungsstatistik                                                                                  Erhebungsformular P\nnach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 2 GleiStatV\nBetriebskrankenkassen\nName der Berichtsstelle:\nBerichtsstellen-Nr.:\nBewerbungen im Vergleich zur Übertragung von in der\nDienststelle ausgeschriebenen Funktionen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben\nim Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres\nBewerbungen                                     Übertragungen\nLaufbahngruppen,                                                                    1)                                               1)\nVollzeitbeschäftigte     Teilzeitbeschäftigte     Vollzeitbeschäftigte    Teilzeitbeschäftigte\nFunktionen\nFrauen       Männer       Frauen      Männer      Frauen      Männer       Frauen      Männer\nHöherer Dienst\n2)\n4800 EUR und mehr\nDienststellenleitung                 001\n3)\nStellvertretung                      002\nAbteilungsleitung                    003\n4)\nSachgebietsleitung                   004\n4)\nGruppenleitung                       005\nZusammen         006\nGehobener Dienst\n2)\n3600 EUR bis unter 4800 EUR\n4)\nSachgebietsleitung                   007\n4)\nGruppenleitung                       008\nZusammen         009\nInsgesamt       010\n______________\n1) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung.\n2) Bruttogehalt.\n3) Gemeint ist die ständige / fest etablierte Stellvertretung (keine vorübergehende Stellvertretung).\n4) Bei abweichender Bezeichnung ist die hierarchische Reihenfolge der Leitungsfunktionen einzuhalten.","2312            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015\nAnlage 3 (zu § 6 Absatz 1)\nGleichstellungsstatistik                                                                                           Erhebungsformular Q\nnach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 2 GleiStatV\nBetriebskrankenkassen\nName der Berichtsstelle:\nBerichtsstellen-Nr.:\nBeruflicher Aufstieg\nHöhergruppierungen\nim Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres\nauf Grund von Familien- oder\n1)          Pflegeaufgaben\nBruttogehalt                                Vollzeitbeschäftigte            Teilzeitbeschäftigte\nYRQ\u0003f\u0003ELV\u0003XQWHU\u0003f\u0003(85                                                                                       Beurlaubte/Freigestellte2)\nFrauen          Männer          Frauen           Männer        Frauen          Männer\nArbeitnehmerinnen und\n3)\nArbeitnehmer\n4800 und mehr                                001\n3600 - 4800                                  002\n2400 - 3600                                  003\nunter 2400                                   004\nInsgesamt      005\nÜbertragung von Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben\nim Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres\nauf Grund von Familien- oder\n1)          Pflegeaufgaben\nLaufbahngruppen,                               Vollzeitbeschäftigte            Teilzeitbeschäftigte\n2)\nFunktionen                                                                                             Beurlaubte/Freigestellte\nFrauen          Männer          Frauen           Männer        Frauen          Männer\nArbeitnehmerinnen /\n3)\nArbeitnehmer\n4800 EUR und mehr4)\nDienststellenleitung                         006\nStellvertretung5)                            007\nAbteilungsleitung                            008\nSachgebietsleitung6)                         009\nGruppenleitung6)                             010\nZusammen       011\n3600 EUR bis unter 4800 EUR4)\nSachgebietsleitung6)                         012\nGruppenleitung6)                             013\nZusammen       014\nInsgesamt      015\n______________\n1) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung.\n2) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit\nnachgehen sowie vollständig freigestellte Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz.\n3) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter.\n4) Bruttogehalt.\n5) Gemeint ist die ständige / fest etablierte Stellvertretung (keine vorübergehende Stellvertretung).\n6) Bei abweichender Bezeichnung ist die hierarchische Reihenfolge der Leitungsfunktionen einzuhalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015                  2313\nAnlage 4 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)\nAnlage 4 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)\n1)\nEmpfängerin / Empfänger                              Einzelplan:\nBerichtsstelle:\nAnschrift:\nBitte teilen Sie mit, an wen sich das Statistische Bundesamt\nbei Rückfragen wenden darf (freiwillige Angabe):\nFrau / Herr:\nReferat / Dezernat:\nE-Mail:\nTelefon:\nGleichstellungsstatistik des Bundesministeriums für Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend\nGremien\n2)\nInstitutionen des Bundes\nRechtsgrundlage:                     Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV) in der Fassung vom\n17. Dezember 2015 (BGBl.I S. 2274)\nAuf Grund des § 6 Absatz 1 GleiStatV sind die nachfolgend aufgeführten Erhebungsformulare auszufüllen:\nErhebungsformular R 1                                Aufsichtsgremien nach § 3 Nummer 1 BGremBG am\n31. Dezember des Berichtsjahres\nErhebungsformular R 2                                Wesentliche Gremien nach § 3 Nummer 2 BGremBG am\n31. Dezember des Berichtsjahres\n1) Empfängerin / Empfänger für die Meldung nach § 4 Absatz 3 GleiStatV ist das Statistische Bundesamt. Die Daten\nsind dem Statistischen Bundesamt elektronisch bis zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres durch\ndie jeweilige Institution des Bundes (i.S.v. § 3 Nummer 3 BGremBG) zu übermitteln.\n2) Bundesregierung als Gesamtheit; Bundeskanzleramt; die einzelnen Bundesministerien (einschließlich der Behörden\ndes jeweiligen Geschäftsbereichs); die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien\n(einschließlich der Behörden des Geschäftsbereichs); die einzelnen Beauftragten der Bundesregierung; die\neinzelnen Bundesbeauftragten sowie die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts\nohne Recht auf Selbstverwaltung.","2314           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015\nAnlage 4 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)\nGleichstellungsstatistik                                                                                Erhebungsformular R 1\nnach § 6 Absatz 2 BGremBG i.V.m. § 1 Absatz 3 GleiStatV\nSeite 1\nName der Berichtsstelle :\nInstitution des Bundes\nBerichtsstellen-Nr.:\nAufsichtsgremien nach § 3 Nummer 1 BGremBG\nam 31. Dezember des Berichtsjahres\n1)\nZahl der durch den Bund    Veränderung der Zahl der durch den Bund\nLfd                                                     bestimmten Mitglieder      bestimmten Mitglieder im Vergleich zum\n.      Name des Aufsichtsgremiums                                                            Vorjahresstichtag\nNr.\nFrauen                 Männer      Frauen                   Männer\n1\n2\n3\n4\n5\n6\n7\n8\n9\n10\n11\n12\n13\n14\n15\n16\n17\n18\n19\n20\n21\n22\n23\n24\n25\n26\n27\n28\n29\n30\n33\n34\nInsgesamt\n______________\n1) Veränderung durch Vorzeichen \"+\" und \"-\" darstellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015                                  2315\nAnlage 4 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)\nGleichstellungsstatistik                                                                                      Erhebungsformular R 1\nnach § 6 Absatz 2 BGremBG i.V.m. § 1 Absatz 3 GleiStatV\nSeite 2\nName der Berichtsstelle :\nInstitution des Bundes\nBerichtsstellen-Nr.:\nAufsichtsgremien nach § 3 Nummer 1 BGremBG\nam 31. Dezember des Berichtsjahres\nVeränderung der Aufstellung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 BGremBG im Vergleich zum\nLfd                                                                       Vorjahresstichtag durch\n.        Name des Aufsichtsgremiums\nNr.                                              Entfernen von Gremien 1)\nHinzufügen von Gremien  1)\n1\n2\n3\n4\n5\n______________\n1) Bitte ankreuzen.","2316           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015\nAnlage 4 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)\nGleichstellungsstatistik                                                                                Erhebungsformular R 2\nnach § 6 Absatz 2 BGremBG i.V.m. § 1 Absatz 3 GleiStatV\nSeite 1\nName der Berichtsstelle :\nInstitution des Bundes\nBerichtsstellen-Nr.:\nWesentliche Gremien nach § 3 Nummer 2 BGremBG\nam 31. Dezember des Berichtsjahres\n1)\nZahl der durch den Bund    Veränderung der Zahl der durch den Bund\nLfd                                                     bestimmten Mitglieder      bestimmten Mitglieder im Vergleich zum\n.    Name des wesentlichen Gremiums                                                          Vorjahresstichtag\nNr.\nFrauen                 Männer      Frauen                   Männer\n1\n2\n3\n4\n5\n6\n7\n8\n9\n10\n11\n12\n13\n14\n15\n16\n17\n18\n19\n20\n21\n22\n23\n24\n25\n26\n27\n28\n29\n30\n33\n34\nInsgesamt\n______________\n1) Veränderung durch Vorzeichen \"+\" und \"-\" darstellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015                                   2317\nAnlage 4 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)\nGleichstellungsstatistik                                                                                       Erhebungsformular R 2\nnach § 6 Absatz 2 BGremBG i.V.m. § 1 Absatz 3 GleiStatV\nSeite 2\nName der Berichtsstelle :\nInstitution des Bundes\nBerichtsstellen-Nr.:\nWesentliche Gremien nach § 3 Nummer 2 BGremBG\nam 31. Dezember des Berichtsjahres\nVeränderung der Aufstellung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 BGremBG im Vergleich zum\nLfd                                                                        Vorjahresstichtag durch\n.      Name des wesentlichen Gremiums\nNr.                                               Entfernen von Gremien 1)\nHinzufügen von Gremien  1)\n1\n2\n3\n4\n5\n______________\n1) Bitte ankreuzen.","2318          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015\nAnlage 5 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)\nAnlage 5 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)\n1)\nEmpfängerin / Empfänger                             Einzelplan:\nBerichtsstelle:\nStatistisches Bundesamt                             Anschrift:\nBitte teilen Sie mit, an wen sich das Statistische Bundesamt\nbei Rückfragen wenden darf (freiwillige Angabe):\nFrau / Herr:\nReferat / Dezernat:\nE-Mail:\nTelefon:\nGleichstellungsindex des Bundesministeriums für Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend\nOberste Bundesbehörden\nRechtsgrundlage:                     Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV) in der Fassung vom\n17. Dezember 2015 (BGBl.I S. 2274)\nAuf Grund des § 2 GleiStatV ist nachfolgend aufgeführtes Erhebungsformular auszufüllen:\nErhebungsformular S                  Personal-Ist-Bestand am 30. Juni des Berichtsjahres\nund\nBeschäftigte mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben\nam 30. Juni des Berichtsjahres\nund\nBeruflicher Aufstieg im Zeitraum vom\n1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres\n1) Als Empfängerin / Empfänger für die Meldung nach § 5 Absatz 1 GleiStatV i.V.m. § 38 Absatz 2 BGleiG ist das\nStatistische Bundesamt einzutragen. Diesem sind die Daten bis zum 30. September des Berichtsjahres elektronisch\nzu übermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015                                                              2319\nAnlage 5 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)\nGleichstellungsindex                                                                                                         Erhebungsformular S\nnach § 38 Absatz 2 BGleiG i.V.m. § 2 GleiStatV\nOberste Bundesbehörde\nName der Berichtsstelle:\nBerichtsstellen-Nr.:\nPersonal-Ist-Bestand am 30. Juni des Berichtsjahres\nauf Grund von Familien- oder\nVollzeitbeschäftigte                 Teilzeitbeschäftigte1)          Pflegeaufgaben Beurlaubte /\nDienst- / Arbeitsverhältnis\nFreigestellte2)\nFrauen            Männer             Frauen             Männer            Frauen             Männer\nBeamtinnen / Beamte,\nRichterinnen / Richter\nArbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer3)\ninsgesamt\ndarunter:\nHöherer Dienst bzw. ab Entgeltgruppe 13\n_______\n1) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung.\n2) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen;\nBeschäftigte mit einer Beurlaubung nach § 92 BBG sowie vollständig freigestellte Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz.\n3) Einschließlich A 15 S und A 14 S (Bundeswehr-Fachschullehrerinnen / -lehrer) sowie Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter und\nBeschäftigte in Ausbildung.\nBeschäftigte mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben\n1)\nam 30. Juni des Berichtsjahres\nauf Grund von Familien- oder\nDienst- / Arbeitsverhältnis,\nFunktionen, Besoldungsgruppen,\nVollzeitbeschäftigte                 Teilzeitbeschäftigte3)          Pflegeaufgaben Beurlaubte /\nFreigestellte4)\nEntgeltgruppen2)\nFrauen            Männer             Frauen             Männer            Frauen             Männer\nBeamtinnen / Beamte\nArbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer5)\nHöherer Dienst\nStaatssekretärin / Staatssekretär\nB 116)\nDirektorin / Direktor\n7)\nB 10\nAbteilungsleitung8)\nUnterabteilungs- / Gruppenleitung\nReferatsleitung\nZusammen\n______________\n1) Einschließlich der politischen Leitungsämter, ohne das jeweils höchste politische Leitungsamt wie das Amt als Chefin / Chef des Bundeskanzleramtes,\nals Ministerin / Minister, Parlamentarische Staatssekretärin oder Parlamentarischer Staatssekretär, Präsidentin / Präsident oder vergleichbare Positionen.\n2) Abweichende Entgeltgruppen sind entsprechend zuzuordnen.\n3) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung.\n4) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen;\nBeschäftigte mit einer Beurlaubung nach § 92 BBG sowie vollständig freigestellte Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz.\n5) Außertarifliches Entgelt mit Ausnahme der Entgeltgruppen 15 und 15 Ü; einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter.\n6) Einschließlich Vizepräsidentin / Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts.\n7) Einschließlich Stellvertretende Regierungssprecherinnen / -sprecher, stellvertretende/r Chefin /Chef des Bundespresseamtes.\n8) Einschließlich Direktorinnen / Direktoren beim Bundesverfassungsgericht.\nBeruflicher Aufstieg im Zeitraum vom\n1)\n1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres\nauf Grund von Familien- oder\nDienst- / Arbeitsverhältnis                     Vollzeitbeschäftigte                 Teilzeitbeschäftigte2)          Pflegeaufgaben Beurlaubte /\nFreigestellte3)\nFrauen            Männer             Frauen             Männer            Frauen             Männer\nBeamtinnen / Beamte,\nRichterinnen / Richter,\nArbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer4)\n______________\n1) Beförderungen, Höhergruppierungen, Übertragung von Vorgesetzten- oder Leitungsfunktionen.\n2) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung.\n3) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen sowie Beschäftigte\nmit einer Beurlaubung nach § 92 BBG sowie vollständig freigestellte Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz.\n4) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter; ohne Beschäftigte in Altersteilzeit."]}