{"id":"bgbl1-2015-51-3","kind":"bgbl1","year":2015,"number":51,"date":"2015-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/51#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-51-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_51.pdf#page=21","order":3,"title":"Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung(Krankenhausstrukturgesetz  KHSG)","law_date":"2015-12-10T00:00:00Z","page":2229,"pdf_page":21,"num_pages":25,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015             2229\nGesetz\nzur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung\n(Krankenhausstrukturgesetz – KHSG)\nVom 10. Dezember 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                   hausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt\nsen:                                                                 entsprechend.\n(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsa-\nArtikel 1                                  men Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a\nÄnderung des                                  Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes                         geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b\nnur für die im Landesrecht vorgesehenen Quali-\nDas Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung                 tätsvorgaben.“\nder Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende\nS. 886), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\nein Semikolon und werden die Wörter „die Vielfalt\n1. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2114) geändert worden\nder Krankenhausträger ist nur dann zu berück-\nist, wird wie folgt geändert:\nsichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leis-\n1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „eine“ die                   tungen der Einrichtungen gleichwertig ist“ einge-\nWörter „qualitativ hochwertige, patienten- und“ und              fügt.\nnach dem Wort „leistungsfähigen,“ die Wörter „qua-        4. § 10 wird wie folgt geändert:\nlitativ hochwertig und“ eingefügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. Nach § 6 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                 aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nfügt:\n„Für in den Krankenhausplan eines Landes\n„(1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bun-                       aufgenommene Krankenhäuser, die Entgelte\ndesausschusses zu den planungsrelevanten Quali-                       nach § 17b erhalten, sowie für in den Kran-\ntätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften                     kenhausplan eines Landes aufgenommene\nBuches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil des                          psychiatrische und psychosomatische Ein-\nKrankenhausplans. Durch Landesrecht kann die                          richtungen nach § 17d Absatz 1 Satz 1 wird\nGeltung der planungsrelevanten Qualitätsindikato-                     eine Investitionsförderung durch leistungsori-\nren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder einge-                    entierte Investitionspauschalen ermöglicht.“\nschränkt werden und können weitere Qualitätsanfor-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „bis zum 31. De-\nderungen zum Gegenstand der Krankenhauspla-\nzember 2009“ gestrichen.\nnung gemacht werden.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n3. § 8 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a\naaa) Die Angabe „Abs.“ wird durch das Wort\nbis 1c eingefügt:\n„Absatz“ ersetzt.\n„(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maß-                  bbb) Die Wörter „bis zum 31. Dezember\ngeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikato-                         2009“ werden gestrichen.\nren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der\nvom Gemeinsamen Bundesausschuss nach                              ccc) Nach dem Wort „sachgerechten“ wer-\n§ 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches So-                           den die Wörter „und repräsentativen“\nzialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Be-                           eingefügt.\nwertungskriterien oder den im jeweiligen Landes-                  ddd) Vor dem Punkt am Ende wird ein Semi-\nrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur                          kolon und werden die Wörter „§ 17b Ab-\nvorübergehend eine in einem erheblichen Maß                             satz 3 Satz 6 und 7 und Absatz 7 Satz 6\nunzureichende Qualität aufweisen, dürfen inso-                          ist entsprechend anzuwenden“ einge-\nweit ganz oder teilweise nicht in den Kranken-                          fügt.\nhausplan aufgenommen werden. Die Auswer-                     bb) In Satz 3 werden die Wörter „bis zum 31. De-\ntungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1                       zember 2010“ und die Wörter „bis zum\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu                       31. Dezember 2012“ gestrichen.\nberücksichtigen.\n5. Die §§ 12 bis 15 werden wie folgt gefasst:\n(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Ab-                                       „§ 12\nsatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vo-\nrübergehend eine in einem erheblichen Maß un-                             Förderung von Vorhaben\nzureichende Qualität aufweisen oder für die in                zur Verbesserung von Versorgungsstrukturen\nhöchstens drei aufeinanderfolgenden Jahren                  (1) Zur Förderung von Vorhaben der Länder zur\nQualitätsabschläge nach § 5 Absatz 3a des Kran-          Verbesserung der Strukturen in der Krankenhausver-\nkenhausentgeltgesetzes erhoben wurden, sind              sorgung wird beim Bundesversicherungsamt aus\ninsoweit durch Aufhebung des Feststellungsbe-            Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds\nscheides ganz oder teilweise aus dem Kranken-            ein Fonds in Höhe von insgesamt 500 Millionen Euro","2230         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015\nerrichtet (Strukturfonds). Im Fall einer finanziellen        onsförderung, auf deren Rückzahlung das antrag-\nBeteiligung der privaten Krankenversicherungen an            stellende Land verzichtet hat, gilt Satz 2 entspre-\nder Förderung nach Satz 1 erhöht sich das Förder-            chend. Das Bundesversicherungsamt prüft die An-\nvolumen um den entsprechenden Betrag. Zweck                  träge und weist die Mittel zu, bis der in Absatz 1\ndes Strukturfonds ist insbesondere der Abbau von             Satz 1 genannte Betrag abzüglich der Aufwendun-\nÜberkapazitäten, die Konzentration von stationären           gen nach Satz 6 und nach § 14 Satz 3 ausgeschöpft\nVersorgungsangeboten und Standorten sowie die                ist. Nicht zweckentsprechend verwendete oder\nUmwandlung von Krankenhäusern in nicht akutsta-              überzahlte Mittel sind unverzüglich an das Bundes-\ntionäre örtliche Versorgungseinrichtungen; palliative        versicherungsamt zurückzuzahlen, wenn eine Ver-\nVersorgungsstrukturen sollen gefördert werden. Von           rechnung mit Ansprüchen auf Auszahlung von För-\ndem in Satz 1 genannten Betrag, abzüglich der Auf-           dermitteln nicht möglich ist. Die für die Verwaltung\nwendungen nach Absatz 2 Satz 6 und nach § 14                 der Mittel und die Durchführung der Förderung not-\nSatz 4, kann jedes Land den Anteil abrufen, der sich         wendigen Aufwendungen des Bundesversiche-\naus dem Königsteiner Schlüssel mit Stand vom                 rungsamts werden aus dem in Absatz 1 Satz 1 und 2\n1. Januar 2016 ergibt. Soweit durch die von einem            genannten Betrag gedeckt.\nLand bis zum 31. Juli 2017 eingereichten Anträge                (3) Das Bundesministerium für Gesundheit be-\ndie ihm nach Satz 4 zustehenden Fördermittel nicht           stimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nausgeschöpft werden, werden mit diesen Mitteln               des Bundesrates insbesondere das Nähere\nVorhaben anderer Länder gefördert, für die Anträge\ngestellt worden sind. Fördermittel können auch für           1. zu den Kriterien der Förderung und zum Verfahren\ndie Finanzierung der Zinsen, der Tilgung und der                 der Vergabe der Fördermittel,\nVerwaltungskosten von Darlehen gewährt werden,               2. zur Verteilung der nicht ausgeschöpften Mittel\nsoweit diese zur Finanzierung förderungsfähiger                  nach Absatz 1 Satz 5,\nVorhaben nach Satz 3 aufgenommen worden sind.\n3. zum Nachweis der Förderungsvoraussetzungen\n(2) Voraussetzung für die Zuteilung von Förder-               nach Absatz 2 Satz 1,\nmitteln nach Absatz 1 ist, dass                              4. zum Nachweis der zweckentsprechenden Ver-\n1. die Umsetzung des zu fördernden Vorhabens am                  wendung der Fördermittel und zur Rückzahlung\n1. Januar 2016 noch nicht begonnen hat,                      überzahlter oder nicht zweckentsprechend ver-\nwendeter Fördermittel.\n2. das antragstellende Land, gegebenenfalls ge-\nmeinsam mit dem Träger der zu fördernden Ein-\nrichtung, mindestens 50 Prozent der förderungs-                                   § 13\nfähigen Kosten des Vorhabens trägt,                                          Entscheidung\nzu den förderungsfähigen Vorhaben\n3. das antragstellende Land sich verpflichtet,\nIm Einvernehmen mit den Landesverbänden der\na) in den Jahren 2016 bis 2018 jährlich Haus-\nKrankenkassen und den Ersatzkassen treffen die\nhaltsmittel für die Investitionsförderung der\nLänder die Entscheidung, welche Vorhaben geför-\nKrankenhäuser mindestens in der Höhe bereit-\ndert werden sollen und für die dann ein Antrag auf\nzustellen, die dem Durchschnitt der in den\nFörderung beim Bundesversicherungsamt gestellt\nHaushaltsplänen der Jahre 2012 bis 2014 hier-\nwerden soll. Sie können andere Institutionen an der\nfür ausgewiesenen Haushaltsmittel abzüglich\nAuswahlentscheidung beteiligen. Ein Anspruch auf\nder auf diesen Zeitraum entfallenden durch-\nFörderung besteht nicht. Die Länder prüfen die\nschnittlichen Zuweisungen nach Artikel 14\nzweckentsprechende Verwendung der Fördermittel.\ndes Gesundheitsstrukturgesetzes oder den im\nHaushaltsplan des Jahres 2015 für die Investi-\n§ 14\ntionsförderung der Krankenhäuser ausgewie-\nsenen Haushaltsmitteln entspricht, und                                     Auswertung\nder Wirkungen der Förderung\nb) die in Buchstabe a genannten Mittel um die\nvom Land getragenen Mittel nach Nummer 2                 Das Bundesversicherungsamt gibt in Abstim-\nzu erhöhen und                                        mung mit dem Bundesministerium für Gesundheit\nund dem Bundesministerium der Finanzen eine be-\n4. die in Absatz 3 genannten Kriterien erfüllt sind.         gleitende Auswertung des durch die Förderung be-\nBeträge, mit denen sich die Länder am Volumen des            wirkten Strukturwandels in Auftrag. Die hierfür erfor-\nöffentlichen Finanzierungsanteils der förderfähigen          derlichen nicht personenbezogenen Daten werden\nKosten nach § 6 Absatz 1 des Kommunalinvestiti-              ihm oder der beauftragten Stelle von den antragstel-\nonsförderungsgesetzes beteiligen, dürfen nicht auf           lenden Ländern auf Anforderung zur Verfügung ge-\ndie vom Land zu tragenden Kosten nach Satz 1                 stellt. Zwischenberichte über die Auswertung sind\nNummer 2 und auf die in den Jahren 2016 bis 2018             dem Bundesministerium für Gesundheit und dem\nbereitzustellenden Haushaltsmittel nach Satz 1               Bundesministerium der Finanzen jährlich, erstmals\nNummer 3 Buchstabe a angerechnet werden. Mittel              zum 31. Juli 2017, vorzulegen. Die Aufwendungen\naus dem Strukturfonds zur Förderung der Schlie-              für die Auswertung werden aus dem Betrag nach\nßung eines Krankenhauses dürfen nicht gewährt                § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 gedeckt. Auf der Grund-\nwerden, wenn der Krankenhausträger gegenüber                 lage der Auswertung legt das Bundesministerium für\ndem antragstellenden Land auf Grund der Schlie-              Gesundheit dem Deutschen Bundestag einen Be-\nßung zur Rückzahlung von Mitteln für die Investiti-          richt über den durch die Förderung bewirkten Struk-\nonsförderung verpflichtet ist; für Mittel der Investiti-     turwandel vor.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015            2231\n§ 15                                  § 18 Absatz 2 vereinbart werden. Besondere Ein-\nBeteiligung an Schließungskosten                     richtungen, deren Leistungen insbesondere aus\nmedizinischen Gründen, wegen einer Häufung\nDie Vertragsparteien nach § 18 können vereinba-              von schwerkranken Patienten oder aus Gründen\nren, dass sich die in § 18 Absatz 2 genannten Sozial-           der Versorgungsstruktur mit den Entgeltkatalogen\nleistungsträger an den Kosten der Schließung eines              noch nicht sachgerecht vergütet werden, können\nKrankenhauses beteiligen. Die Unternehmen der pri-              zeitlich befristet aus dem Vergütungssystem aus-\nvaten Krankenversicherung können sich an der Ver-               genommen werden; unabhängig davon, ob die\neinbarung beteiligen. Hierbei ist zu berücksichtigen,           Leistungen mit den Entgeltkatalogen sachgerecht\nob und inwieweit die Schließung bereits nach den                vergütet werden, ist bei Palliativstationen oder\n§§ 12 bis 14 gefördert wird. Eine Vereinbarung nach             -einheiten, die räumlich und organisatorisch ab-\nSatz 1 darf nicht geschlossen werden, wenn der                  gegrenzt sind und über mindestens fünf Betten\nKrankenhausträger auf Grund der Schließung zur                  verfügen, dafür ein schriftlicher Antrag des Kran-\nRückzahlung von Mitteln für die Investitionsförde-              kenhauses ausreichend. Entstehen bei Patientin-\nrung verpflichtet ist, die für dieses Krankenhaus ge-           nen oder Patienten mit außerordentlichen Unter-\nwährt worden sind.“                                             suchungs- und Behandlungsabläufen extrem\n6. In § 17a Absatz 3 Satz 10 werden die Wörter „§ 17b              hohe Kostenunterdeckungen, die mit dem pau-\nAbs. 1 Satz 6 und 7“ durch die Wörter „§ 17b Ab-                schalierten Vergütungssystem nicht sachgerecht\nsatz 1a Nummer 6“ ersetzt.                                      finanziert werden (Kostenausreißer), sind entspre-\nchende Fälle zur Entwicklung geeigneter Vergü-\n7. § 17b wird wie folgt geändert:\ntungsformen vertieft zu prüfen. Zur Förderung\na) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1                  der palliativmedizinischen Versorgung durch Pal-\nund 1a ersetzt:                                             liativdienste ist die Kalkulation eines Zusatzent-\n„(1) Für die Vergütung der allgemeinen Kran-             gelts zu ermöglichen; im Einvernehmen mit der\nkenhausleistungen gilt ein durchgängiges, leis-             betroffenen medizinischen Fachgesellschaft sind\ntungsorientiertes und pauschalierendes Vergü-               die hierfür erforderlichen Kriterien bis zum\ntungssystem. Das Vergütungssystem hat Kom-                  29. Februar 2016 zu entwickeln.\nplexitäten und Komorbiditäten abzubilden; sein                  (1a) Soweit allgemeine Krankenhausleistungen\nDifferenzierungsgrad soll praktikabel sein. Mit             nicht oder noch nicht in die Entgelte nach Ab-\nden Entgelten nach Satz 1 werden die allge-                 satz 1 Satz 1 einbezogen werden können, weil\nmeinen voll- und teilstationären Krankenhausleis-           der Finanzierungstatbestand nicht in allen Kran-\ntungen für einen Behandlungsfall vergütet. Die              kenhäusern vorliegt, sind bundeseinheitliche Re-\nFallgruppen und ihre Bewertungsrelationen sind              gelungen für Zu- oder Abschläge zu vereinbaren,\nbundeseinheitlich festzulegen. Die Bewertungsre-            insbesondere für\nlationen sind als Relativgewichte auf eine Be-\n1. die Notfallversorgung,\nzugsleistung zu definieren; sie sind für Leistun-\ngen, bei denen in erhöhtem Maße wirtschaftlich              2. die besonderen Aufgaben nach § 2 Absatz 2\nbegründete Fallzahlsteigerungen eingetreten                      Satz 2 Nummer 4 des Krankenhausentgeltge-\noder zu erwarten sind, gezielt abzusenken oder                   setzes,\nin Abhängigkeit von der Fallzahl bei diesen Leis-           3. die vom Gemeinsamen Bundesausschuss\ntungen abgestuft vorzugeben. Um mögliche Fehl-                   nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und\nanreize durch eine systematische Übervergütung                   Absatz 9 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nder Sachkostenanteile bei voll- und teilstationä-                buch festgelegten Leistungen oder Leistungs-\nren Leistungen jährlich zu analysieren und geeig-                bereiche mit außerordentlich guter oder unzu-\nnete Maßnahmen zum Abbau vorhandener Über-                       reichender Qualität,\nvergütung zu ergreifen, sind auf der Grundlage\neines Konzepts des DRG-Instituts bis spätestens             4. die Beteiligung der Krankenhäuser an Maß-\nzum 30. Juni 2016 sachgerechte Korrekturen der                   nahmen zur Qualitätssicherung auf der Grund-\nBewertungsrelationen der Fallpauschalen zu ver-                  lage der §§ 136 und 136b des Fünften Buches\neinbaren; die Analyse und die geeigneten Maß-                    Sozialgesetzbuch und die Beteiligung ganzer\nnahmen sind erstmals bei der Weiterentwicklung                   Krankenhäuser oder wesentlicher Teile der\ndes Vergütungssystems für das Jahr 2017 durch-                   Einrichtungen an einrichtungsübergreifenden\nzuführen. Soweit dies zur Ergänzung der Fall-                    Fehlermeldesystemen, sofern diese den Fest-\npauschalen in eng begrenzten Ausnahmefällen                      legungen des Gemeinsamen Bundesaus-\nerforderlich ist, können die Vertragsparteien nach               schusses nach § 136a Absatz 3 Satz 3 des\nAbsatz 2 Satz 1 Zusatzentgelte für Leistungen,                   Fünften Buches Sozialgesetzbuch entspre-\nLeistungskomplexe oder Arzneimittel vereinba-                    chen,\nren, insbesondere für die Behandlung von Blutern            5. befristete Zuschläge für die Finanzierung von\nmit Blutgerinnungsfaktoren oder für eine Dialyse,                Mehrkosten auf Grund von Richtlinien des Ge-\nwenn die Behandlung des Nierenversagens nicht                    meinsamen Bundesausschusses,\ndie Hauptleistung ist. Sie vereinbaren auch die\nHöhe der Entgelte; diese kann nach Regionen dif-            6. die Finanzierung der Sicherstellung einer für\nferenziert festgelegt werden. Nach Maßgabe des                   die Versorgung der Bevölkerung notwendigen\nKrankenhausentgeltgesetzes können Entgelte für                   Vorhaltung von Leistungen,\nLeistungen, die nicht durch die Entgeltkataloge             7. die Aufnahme von Begleitpersonen nach § 2\nerfasst sind, durch die Vertragsparteien nach                    Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhaus-","2232         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015\nentgeltgesetzes und § 2 Absatz 2 Satz 2 Num-           b) In Absatz 3 Satz 7 werden die Wörter „bis zum\nmer 3 der Bundespflegesatzverordnung sowie                31. Dezember 2013“ gestrichen.\nfür\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n8. den Ausbildungszuschlag nach § 17a Ab-\nsatz 6.“                                                     „(4) Zur Überprüfung der Ergebnisse der Prü-\nfungen nach § 275 Absatz 1c des Fünften Buches\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1 und 3“                 Sozialgesetzbuch können die beteiligten Parteien\ndurch die Angabe „1, 1a und 3“ ersetzt.                      gemeinsam eine unabhängige Schlichtungsper-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            son bestellen. Die Bestellung der Schlichtungs-\nperson kann für einzelne oder sämtliche Streitig-\naa) In Satz 2 werden die Wörter „bis zum 31. De-\nkeiten erfolgen. Gegen die Entscheidung der\nzember 2001“ durch das Wort „die“ und die\nSchlichtungsperson ist der Sozialrechtsweg ge-\nWörter „Absatz 1 Satz 4“ durch die Angabe\ngeben. Eine gerichtliche Überprüfung der Ent-\n„Absatz 1a“ ersetzt.\nscheidung der Schlichtungsperson findet nur\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                           statt, wenn geltend gemacht wird, dass die Ent-\n„Die Bewertungsrelationen werden auf der                 scheidung der öffentlichen Ordnung widerspricht.\nGrundlage der Fallkosten einer sachgerech-               Die Kosten der Schlichtungsperson tragen die am\nten und repräsentativen Auswahl von Kran-                Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien zu\nkenhäusern kalkuliert.“                                  gleichen Teilen.“\ncc) Die folgenden Sätze werden angefügt:                  d) Absatz 4a wird aufgehoben.\n„Auf der Grundlage eines vom DRG-Institut             e) Absatz 4b wird wie folgt geändert:\nzu entwickelnden Vorschlags vereinbaren die              aa) In Satz 1 werden die Wörter „und Absatz 4a\nVertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 bis                     Satz 5“ und die Wörter „und der Schlich-\nspätestens zum 31. Dezember 2016 ein prak-                    tungsausschüsse nach Absatz 4“ gestrichen.\ntikables Konzept für eine repräsentative Kal-\nkulation nach Satz 3 und deren Weiterent-                bb) Satz 3 wird aufgehoben.\nwicklung. Als Bestandteil des Konzepts ha-         9. § 17d wird wie folgt geändert:\nben die Vertragsparteien geeignete Maßnah-\nmen zu seiner Umsetzung zu vereinbaren; da-           a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nbei können sie insbesondere bestimmte                    „Die Bewertungsrelationen werden auf der\nKrankenhäuser zur Teilnahme an der Kalkula-              Grundlage der Kosten einer sachgerechten und\ntion verpflichten und Maßnahmen ergreifen,               repräsentativen Auswahl von psychiatrischen\num die Lieferung uneingeschränkt verwertba-              und psychosomatischen Einrichtungen kalkuliert;\nrer Daten zu gewährleisten und um die Rich-              § 17b Absatz 3 Satz 6 und 7 ist entsprechend\ntigkeit der übermittelten Daten umfassend                anzuwenden.“\nüberprüfen zu können.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nd) Absatz 4 wird aufgehoben.\naa) In Satz 4 werden die Wörter „§ 17b Abs. 1\ne) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nSatz 4 und 5 für einen Ausbildungszuschlag\naa) Im Satzteil vor der Aufzählung wird die An-                   nach § 17a Absatz 6 und Regelungen“ durch\ngabe „1 und 3“ durch die Angabe „1 bis 3“                     die Angabe „§ 17b Absatz 1a“ ersetzt und\nersetzt.                                                      werden die Wörter „§ 17b Abs. 1 Satz 15\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „zum 1. Ja-                     und 16“ durch die Wörter „§ 17b Absatz 1\nnuar 2003 einzuführenden“ gestrichen.                         Satz 10 und 11“ ersetzt.\nf) Absatz 6 wird aufgehoben.                                    bb) In Satz 5 werden die Wörter „§ 17b Abs. 1\nSatz 6 bis 9“ durch die Wörter „§ 17b Ab-\ng) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nsatz 1a Nummer 6“ ersetzt.\naa) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter\nc) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\n„Satz 14 und 15“ durch die Wörter „Satz 9\nund 10“ ersetzt.                                         „Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 7\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                            nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Ver-\ntragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Ab-\n„Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1                   satz 6.“\nSatz 6 oder Absatz 3 Satz 6 nicht zustande,\nentscheidet auf Antrag einer Vertragspartei\nArtikel 2\ndie Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6.“\nÄnderung des\nh) Absatz 8 Satz 5 wird aufgehoben.\nKrankenhausentgeltgesetzes\ni) Absatz 9 wird aufgehoben.\nDas Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002\nj) In Absatz 10 Satz 1 wird die Angabe „Satz 16“          (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 4a\ndurch die Angabe „Satz 11“ ersetzt.                    des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2114)\n8. § 17c wird wie folgt geändert:                            geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „bis zum           1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 4\n31. März 2014“ gestrichen.                                 die Wörter „ab dem Jahr 2009“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015           2233\n2. § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt ge-                  nach § 9 Absatz 1c abgesenkt oder abgestuft\nfasst:                                                           wurde. Der Abschlag gilt\n„3. Krankenhäuser und selbständige, gebietsärzt-                 1. nicht bei\nlich geleitete Abteilungen für die Fachgebiete                   a) Transplantationen, Polytraumata, schwer\nPsychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und                         brandverletzten Patienten und der Versor-\nJugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie                         gung von Frühgeborenen,\nPsychosomatische Medizin und Psychothera-\npie, soweit im Krankenhausfinanzierungsgesetz                    b) Leistungen mit einem Sachkostenanteil\noder in der Bundespflegesatzverordnung nichts                       von mehr als zwei Dritteln,\nAbweichendes bestimmt wird.“                                     c) zusätzlich bewilligten Versorgungsaufträ-\ngen, für die bislang keine Abrechnungs-\n3. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nmöglichkeit bestand,\na) In Satz 2 Nummer 6 werden die Wörter „§ 39                        d) Leistungen von nach § 2 Absatz 2 Satz 4\nAbsatz 1 Satz 4 und 5“ durch die Angabe „§ 39                        krankenhausplanerisch ausgewiesenen\nAbsatz 1a“ ersetzt.                                                  Zentren sowie\nb) Die folgenden Sätze werden angefügt:                              e) Leistungen, deren Bewertung nach § 9\nAbsatz 1c abgesenkt oder abgestuft wur-\n„Besondere Aufgaben nach Satz 2 Nummer 4                             de,\nsetzen deren Ausweisung und Festlegung im\nKrankenhausplan des Landes oder eine gleich-                  2. hälftig für Leistungen, die in dem Katalog\nartige Festlegung durch die zuständige Landes-                    nicht mengenanfälliger Leistungen nach § 9\nbehörde im Einzelfall gegenüber dem Kranken-                      Absatz 1 Nummer 6 aufgeführt sind.\nhaus voraus. Die besonderen Aufgaben umfas-                   Abweichend von Satz 1 ist für Leistungen, die\nsen nur Leistungen, die nicht bereits durch die               durch eine Verlagerung von Leistungen zwi-\nFallpauschalen, nach sonstigen Regelungen die-                schen Krankenhäusern begründet sind, die\nses Gesetzes oder nach Regelungen des Fünf-                   nicht zu einem Anstieg der Summe der effekti-\nten Buches Sozialgesetzbuch vergütet werden;                  ven Bewertungsrelationen im Einzugsgebiet\nsie können auch Leistungen, die nicht zur unmit-              des Krankenhauses führt, der Fixkostendegres-\ntelbaren stationären Patientenversorgung gehö-                sionsabschlag nach § 10 Absatz 13 in halber\nren, umfassen.“                                               Höhe anzuwenden; diese Leistungsverlagerun-\ngen zwischen Krankenhäusern sind vom Kran-\n4. § 4 wird wie folgt geändert:\nkenhaus auf der Grundlage von Informationen,\na)   In der Überschrift werden die Wörter „ab dem                die den Beteiligten nach § 18 Absatz 1 Satz 2\nJahr 2009“ gestrichen.                                      des Krankenhausfinanzierungsgesetzes im Ein-\nzugsgebiet des Krankenhauses vorliegen,\nb)   In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1“             glaubhaft darzulegen. Der Vergütungsabschlag\ndurch die Wörter „§ 7 Absatz 1, nicht die Ent-              ist durch einen einheitlichen Abschlag auf alle\ngelte für Modellvorhaben nach § 63 des Fünf-                mit dem Landesbasisfallwert vergüteten Leis-\nten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.                       tungen des Krankenhauses umzusetzen. Ein\nwährend der maßgeblichen Abschlagsdauer\nc)   Absatz 2a wird wie folgt geändert:                          vereinbarter Rückgang der mit Fallpauschalen\naa) In Satz 8 werden die Wörter „2014 und die               bewerteten Leistungen ist bei der Ermittlung\nFolgejahre“ durch die Angabe „2014, 2015               der Grundlage der Bemessung des Abschlags\nund 2016“ ersetzt.                                     mindernd zu berücksichtigen. Sofern für zu-\nsätzlich im Erlösbudget berücksichtigte Leis-\nbb) In Satz 10 wird die Angabe „Satz 11“ durch              tungen für die Jahre 2015 oder 2016 nach Ab-\ndie Angabe „Satz 5“ ersetzt.                           satz 2a Satz 8 noch ein Mehrleistungsabschlag\nin den Jahren 2017 und 2018 zu erheben ist, ist\nd)   Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-                das maßgebliche Abschlagsvolumen erhöhend\ngefügt:                                                     bei der Ermittlung des Fixkostendegressions-\n„(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 ist für             abschlags zu berücksichtigen und durch den\nmit Fallpauschalen bewertete Leistungen, die                einheitlichen Abschlag nach Satz 5 umzuset-\nim Vergleich zur Vereinbarung für das laufende              zen. Für die Umsetzung des Fixkostendegres-\nKalenderjahr zusätzlich im Erlösbudget berück-              sionsabschlags sind darüber hinaus die Vorga-\nsichtigt werden, erstmals für das Jahr 2017, der            ben, die die Vertragsparteien auf Bundesebene\nFixkostendegressionsabschlag nach § 10 Ab-                  nach § 9 Absatz 1 Nummer 6 vereinbaren, an-\nsatz 13 anzuwenden. Ein höherer Abschlag                    zuwenden.“\noder eine längere Abschlagsdauer ist von den            e)  In Absatz 3 Satz 7 werden die Wörter „§ 7\nVertragsparteien für zusätzliche Leistungen mit             Satz 1 Nr. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 7 Ab-\nhöherer Fixkostendegression oder für Leistun-               satz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5“ ersetzt.\ngen zu vereinbaren, bei denen bereits in erhöh-\ne1) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ntem Maße wirtschaftlich begründete Fallzahl-\nsteigerungen eingetreten sind, soweit es sich               aa) Nach dem Wort „einreisen,“ werden die\nnicht um Leistungen handelt, deren Bewertung                     Wörter „sowie Leistungen für Empfänger","2234       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015\nvon Gesundheitsleistungen nach dem Asyl-                   derten Pflegebereich zum 31. Dezember\nbewerberleistungsgesetz“ eingefügt.                        festgestellte jahresdurchschnittliche Stel-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                              lenbesetzung sowie über die zweckent-\nsprechende Verwendung der Mittel.“\n„Das Verlangen kann für im Jahr 2015 zu-\nsätzlich erbrachte Leistungen für Empfän-              ii) In dem bisherigen Satz 13 wird die Angabe\nger von Gesundheitsleistungen nach dem                     „Satz 12“ durch die Angabe „Satz 10“ er-\nAsylbewerberleistungsgesetz, die in einem                  setzt.\nnachfolgenden Vereinbarungszeitraum zu                 jj) Der bisherige Satz 14 wird wie folgt ge-\nMehrerlösausgleichen führen, nachträglich                  fasst:\ngeäußert werden.“\n„Dazu, wie die zusätzlichen Finanzmittel\nf) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 17b Abs. 1                      des Pflegestellen-Förderprogramms dem\nSatz 4“ durch die Wörter „§ 17b Absatz 1a                      Krankenhausbereich zur Förderung der\nNummer 1“ ersetzt.                                             Pflege in der unmittelbaren Patientenver-\ng) Die Absätze 8 und 9 werden aufgehoben.                         sorgung dauerhaft zur Verfügung gestellt\nwerden, erarbeitet bis spätestens zum\nh) Die bisherigen Absätze 10 und 11 werden die\n31. Dezember 2017 eine beim Bundesmi-\nAbsätze 8 und 9.\nnisterium für Gesundheit einzurichtende\ni) Der neue Absatz 8 wird wie folgt geändert:                     Expertenkommission Vorschläge.“\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kranken-            j) Der neue Absatz 9 wird wie folgt geändert:\npflegegesetz“ die Wörter „in der unmittel-\nbaren Patientenversorgung auf bettenfüh-               aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nrenden Stationen“ eingefügt und wird die                   aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die\nAngabe „2009 bis 2011“ durch die Angabe                          Angabe „2016“ durch die Angabe\n„2016 bis 2018“ ersetzt.                                         „2019“ ersetzt und werden nach den\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „0,48“ durch die                       Wörtern „finanziell gefördert“ ein\nAngabe „0,15“ ersetzt.                                           Komma und die Wörter „soweit Satz 2\nnicht Abweichendes bestimmt,“ ein-\ncc) In Satz 3 wird die Angabe „0,96“ durch die\ngefügt.\nAngabe „0,3“ ersetzt.\nbbb) In dem Satzteil nach Nummer 3 wer-\ndd) In Satz 5 werden nach dem Wort „Pflege-\nden die Wörter „Weiterbildungen nach\npersonal“ die Wörter „in der unmittelbaren\nNummer 2 Buchstabe a und b und\nPatientenversorgung auf bettenführenden\nSatz 2 werden über das Jahr 2016\nStationen“ eingefügt und wird die Angabe\nhinaus gefördert, wenn sie spätestens\n„30. Juni 2008“ durch die Angabe „1. Ja-\nim Jahr 2016 beginnen, Beratungs-\nnuar 2015“ ersetzt.\nleistungen nach Nummer 3 werden\nee) Satz 6 wird aufgehoben.                                          bis einschließlich zum Jahr 2020 ge-\nff) In dem bisherigen Satz 8 wird das Komma                          fördert“ durch die Wörter „Fort- und\nnach dem Wort „Neueinstellungen“ durch                           Weiterbildungen nach Nummer 2\ndas Wort „und“ ersetzt und werden die                            Buchstabe a bis c werden über das\nWörter „und Arbeitsorganisationsmaßnah-                          Jahr 2019 hinaus gefördert, wenn sie\nmen“ gestrichen.                                                 spätestens im Jahr 2019 beginnen,\nBeratungsleistungen nach Nummer 3\ngg) Der bisherige Satz 10 wird aufgehoben.\nwerden bis einschließlich zum Jahr\nhh) Der bisherige Satz 11 wird wie folgt ge-                         2023 gefördert“ ersetzt.\nfasst:\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„Soweit die mit dem zusätzlichen Betrag\nfinanzierten Neueinstellungen oder Aufsto-                 „Abweichend von Satz 1 werden\nckungen vorhandener Teilzeitstellen in der                 1. unabhängig von den dort genannten\nunmittelbaren Patientenversorgung auf bet-                    Voraussetzungen in den Jahren 2016\ntenführenden Stationen nicht umgesetzt                        bis 2019 außerdem finanziell gefördert\nwerden, ist der darauf entfallende Anteil\na) die in diesen Jahren begonnene Wei-\nder Finanzierung zurückzuzahlen; für eine\nterbildung zur Fachärztin oder zum\nentsprechende Prüfung hat das Kranken-\nFacharzt für Innere Medizin und\nhaus den anderen Vertragsparteien eine\nInfektiologie sowie Zusatz-Weiter-\nBestätigung des Jahresabschlussprüfers\nbildung Infektiologie für Fachärztin-\nvorzulegen, einmalig über die Stellenbeset-\nnen und Fachärzte durch einen pau-\nzung zum 1. Januar 2015 in der Pflege ins-\nschalen Zuschuss in Höhe von\ngesamt und in dem nach Satz 1 geförder-\n30 000 Euro,\nten Pflegebereich, über die auf Grund die-\nser Förderung im jeweiligen Förderjahr zu-                    b) bei vertraglich vereinbarten externen\nsätzlich beschäftigten Pflegekräfte, diffe-                       Beratungsleistungen durch Fachärz-\nrenziert in Voll- und Teilzeitkräfte, und über                    tinnen und Fachärzte für Innere Medi-\ndie im jeweiligen Förderjahr in der Pflege                        zin und Infektiologie oder mit abge-\ninsgesamt und in dem nach Satz 1 geför-                           schlossener Zusatz-Weiterbildung In-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015            2235\nfektiologie pauschal in Höhe von                 betriebsstättenbezogen, sofern folgende Krite-\n400 Euro je Beratungstag,                        rien erfüllt sind:\n2. Personalmaßnahmen nach Satz 1 Num-                  1. die Betriebsstätte ist im Krankenhausplan als\nmer 1 Buchstabe d sowie Fort- und Wei-                  gesonderter Standort ausgewiesen,\nterbildungen nach Satz 1 Nummer 2                   2. an diesem gesonderten Standort werden\nBuchstabe e lediglich bis zum Jahr 2016                 mindestens drei im Krankenhausplan ausge-\ngefördert.“                                             wiesene, organisatorisch selbständig betten-\ncc) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „Sät-                    führende Fachgebiete betrieben und\nzen 1 und 2“ durch die Wörter „Sätzen 1                3. das negative wirtschaftliche Ergebnis der Be-\nbis 3“ ersetzt.                                            triebsstätte ist aus der Bilanz des Kranken-\ndd) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 3“                   hauses eindeutig ersichtlich und wird von ei-\ndurch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.                         nem Jahresabschlussprüfer im Auftrag der\nKrankenkassen bestätigt;\nee) Im neuen Satz 6 werden die Wörter „Ab-\nder Sicherstellungszuschlag kann in diesem Fall\nsatz 10 Satz 4 und 8 bis 13“ durch die Wör-\nfür bis zu drei Jahre weiter vereinbart werden.\nter „Absatz 8 Satz 4 und 7 bis 11“ ersetzt.\nKlagen gegen das Ergebnis der Prüfung nach\n5. § 5 wird wie folgt geändert:                                    den Sätzen 5 oder 6 haben keine aufschiebende\nWirkung. Für Krankenhäuser, für die bereits vor\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 17b                  dem 1. Januar 2016 Sicherstellungszuschläge\nAbs. 1 Satz 4 und 5 des Krankenhausfinanzie-                 vereinbart wurden, sollen die Zuschläge über-\nrungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 17b Ab-                   gangsweise bis zum 31. Dezember 2017 unter\nsatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“                Anwendung der bisherigen Voraussetzungen\nersetzt.                                                     vereinbart werden.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Zur Sicherstellung einer für die Versor-                 „(3) Die Vertragsparteien nach § 11 vereinba-\ngung der Bevölkerung notwendigen Vorhaltung                  ren die Zuschläge für besondere Aufgaben nach\nvon Leistungen, die auf Grund des geringen Ver-              § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 auf der Grundlage\nsorgungsbedarfs mit den auf Bundesebene ver-                 der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1a Nummer 2.\neinbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelten                 Für Krankenhäuser, für die bereits vor dem 1. Ja-\nnicht kostendeckend finanzierbar ist, vereinba-              nuar 2016 Zuschläge nach § 2 Absatz 2 Satz 2\nren die Vertragsparteien nach § 11 bei Erfüllung             Nummer 4 vereinbart wurden, sollen die Zu-\nder Vorgaben nach den Sätzen 2, 4 und 5 sowie                schläge übergangsweise bis zum 31. Dezember\nder Vorgaben des Gemeinsamen Bundesaus-                      2017 unter Anwendung der bisherigen Voraus-\nschusses nach § 136c Absatz 3 des Fünften                    setzungen vereinbart werden.“\nBuches Sozialgesetzbuch Sicherstellungszu-\nschläge nach § 17b Absatz 1a Nummer 6 des                 d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes. Die Lan-                   bis 3c eingefügt:\ndesregierungen werden ermächtigt, durch                          „(3a) Die Vertragsparteien nach § 11 verein-\nRechtsverordnung ergänzende oder abwei-                      baren unter Berücksichtigung begründeter Be-\nchende Vorgaben zu erlassen, insbesondere um                 sonderheiten im Krankenhaus für Leistungen\nregionalen Besonderheiten bei der Vorhaltung                 oder Leistungsbereiche mit außerordentlich gu-\nder für die Versorgung notwendigen Leistungs-                ter oder unzureichender Qualität auf der Grund-\neinheiten Rechnung zu tragen; dabei sind die                 lage der Bewertungskriterien und Auswertungs-\nInteressen anderer Krankenhäuser zu berück-                  ergebnisse nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Num-\nsichtigen. Die Landesregierungen können diese                mer 5 und Absatz 9 des Fünften Buches Sozial-\nErmächtigung durch Rechtsverordnung auf                      gesetzbuch und auf der Grundlage der Vereinba-\noberste Landesbehörden übertragen. Vorausset-                rung nach § 9 Absatz 1a Nummer 4 einen Qua-\nzung für die Vereinbarung eines Sicherstellungs-             litätszu- oder -abschlag. Qualitätszu- oder -ab-\nzuschlags ist zudem, dass das Krankenhaus für                schläge sind bezogen auf die betreffenden Leis-\ndas Kalenderjahr vor der Vereinbarung ein Defizit            tungen oder Leistungsbereiche jeweils für Auf-\nin der Bilanz ausweist. Die zuständige Landes-               nahmen ab dem ersten Tag des Folgemonats\nbehörde prüft auf Antrag einer Vertragspartei                der Vereinbarung anzuwenden. Sie sind für Auf-\nnach § 11, ob die Vorgaben für die Vereinbarung              nahmen bis zum letzten Tag des Monats anzu-\neines Sicherstellungszuschlags nach Satz 1 er-               wenden, in dem die Vertragsparteien nach Satz 1\nfüllt sind, und entscheidet, ob ein Sicherstel-              feststellen, dass die Voraussetzungen für die\nlungszuschlag zu vereinbaren ist; sie hat dabei              weitere Erhebung von Qualitätszu- oder -ab-\nauch zu prüfen, ob die Leistung durch ein ande-              schlägen nicht mehr vorliegen. Sofern die Ver-\nres geeignetes Krankenhaus, das diese Leis-                  tragsparteien nach Satz 1 unzureichende Quali-\ntungsart bereits erbringt, ohne Zuschlag er-                 tät feststellen, hat die Vereinbarung auch zu be-\nbracht werden kann. Im Falle einer Kranken-                  inhalten, dass die Qualitätsmängel innerhalb ei-\nhausfusion erfolgt bei Krankenhäusern mit unter-             nes Jahres ab dem Vereinbarungszeitpunkt zu\nschiedlichen Betriebsstätten die Prüfung der                 beseitigen sind; in dieser Zeit sind keine Quali-\nWeitergewährung        eines   Sicherstellungszu-            tätsabschläge zu erheben. Werden die Qualitäts-\nschlags durch die zuständige Landesbehörde                   mängel nicht innerhalb eines Jahres beseitigt, ist","2236          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015\nder vereinbarte Qualitätsabschlag zu erheben,           7. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nsofern die Vertragsparteien feststellen, dass die          a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nVoraussetzungen für die Erhebung weiterhin vor-\nliegen; dabei ist der Qualitätsabschlag für die               „4. Zu- und Abschläge nach § 17b Absatz 1a\nDauer von zwölf Kalendermonaten in doppelter                      des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und\nHöhe zu erheben. Die zeitliche Begrenzung für                     nach diesem Gesetz,“.\ndie Erhebung von Qualitätsabschlägen nach                  b) Nummer 7 wird aufgehoben.\n§ 8 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 auf höchstens                 c) Nummer 8 wird Nummer 7.\ndrei Jahre ist zu beachten.\n8. § 8 wird wie folgt geändert:\n(3b) Für klinische Sektionen ist bei Erfüllung\na) Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt ge-\nder Anforderungen nach § 9 Absatz 1a Num-\nfasst:\nmer 3 ein Zuschlag je voll- und teilstationären\nFall zu vereinbaren; hierbei ist Absatz 1 Satz 3              „2. Zu- und Abschläge nach § 17b Absatz 1a\nanzuwenden.                                                       des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und\nnach diesem Gesetz,“.\n(3c) Bis zu einer Berücksichtigung bei der\nKalkulation der Fallpauschalen und Zusatzent-              b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ngelte vereinbaren die Vertragsparteien nach                   aa) Die Angabe „§ 137 Abs. 1 Satz 2“ wird durch\n§ 11 unter Berücksichtigung der Vorgaben nach                      die Wörter „§ 137 Absatz 1 oder Absatz 2“\n§ 9 Absatz 1a Nummer 1 befristete Zuschläge für                    ersetzt.\ndie Finanzierung von Mehrkosten, die durch                    bb) Folgender Satz wird angefügt:\nMindestanforderungen an die Struktur- oder\nProzessqualität in Richtlinien des Gemeinsamen                     „Entgelte dürfen für eine Leistung nicht be-\nBundesausschusses zur Qualitätssicherung                           rechnet werden, wenn\nnach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 in Ver-                        1. ein Krankenhaus die Vorgaben für Min-\nbindung mit § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2                            destmengen nach § 136b Absatz 1 Satz 1\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch entste-                           Nummer 2 des Fünften Buches Sozialge-\nhen. Die Vereinbarung von Zuschlägen ist für                          setzbuch nicht erfüllt, soweit keine Aus-\nKrankenhäuser, die die zusätzlichen Anforderun-                       nahmetatbestände nach § 136b Absatz 1\ngen des Gemeinsamen Bundesausschusses                                 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 5 des Fünf-\nnicht erfüllen, insoweit zulässig, als der Gemein-                    ten Buches Sozialgesetzbuch geltend ge-\nsame Bundesausschuss keine entsprechenden                             macht werden können oder keine berech-\nzeitlichen und inhaltlichen Einschränkungen vor-                      tigte mengenmäßige Erwartung nach\ngegeben hat. Zuschläge sind auch für Mehr-                            § 136b Absatz 4 des Fünften Buches So-\nkosten zu vereinbaren, wenn diese dem Kran-                           zialgesetzbuch nachgewiesen wird,\nkenhaus ab dem 5. November 2015 auf Grund                          2. für diese Leistung in höchstens drei auf-\nvon Maßnahmen zur Erfüllung der zum 1. Januar                         einanderfolgenden Jahren gemäß § 5\n2014 in Kraft getretenen zusätzlichen Anforde-                        Absatz 3a Qualitätsabschläge erhoben\nrungen der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh-                       wurden und der Qualitätsmangel fortbe-\nund Reifgeborene des Gemeinsamen Bundes-                              steht.“\nausschusses entstehen und die Maßnahmen\nnach dem 1. Januar 2014 vorgenommen wur-                   c) Absatz 10 wird wie folgt geändert:\nden.“                                                         aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „1. Januar\ne) Absatz 6 wird aufgehoben.                                          2014“ die Wörter „bis zum 31. Dezember\n2016“ eingefügt.\n6. § 6 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „für 2013“ gestri-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 17b Abs. 1                   chen.\nSatz 15“ durch die Wörter „§ 17b Absatz 1\nSatz 10“ ersetzt.                                             cc) Satz 4 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „erstmals          9. § 9 wird wie folgt geändert:\nfür das Kalenderjahr 2005“ gestrichen.                     a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1\nc) In Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe                  bis 1c ersetzt:\n„§ 137“ durch die Wörter „den §§ 136 und 136b“                   „(1) Der Spitzenverband Bund der Kranken-\nersetzt.                                                      kassen und der Verband der Privaten Kranken-\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             versicherung gemeinsam vereinbaren mit der\nDeutschen Krankenhausgesellschaft (Vertrags-\naa) In Satz 4 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1                 parteien auf Bundesebene) mit Wirkung für die\nSatz 1 Nummer 5a oder Satz 2“ durch die                  Vertragsparteien nach § 11 insbesondere\nWörter „§ 9 Absatz 1b Satz 1“ ersetzt.\n1. einen Fallpauschalen-Katalog nach § 17b Ab-\nbb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:                               satz 1 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungs-\n„§ 18 Absatz 3 der Bundespflegesatzverord-                  gesetzes einschließlich der Bewertungsrela-\nnung ist entsprechend mit der Maßgabe an-                   tionen sowie Regelungen zu Verlegungsfällen\nzuwenden, dass die vereinbarte Erlössumme                   und zur Grenzverweildauer und der in Abhän-\num ein Drittel der nach § 9 Absatz 1 Num-                   gigkeit von diesen zusätzlich zu zahlenden\nmer 7 vereinbarten Erhöhungsrate für Tarif-                 Entgelte oder vorzunehmenden Abschläge\nerhöhungen erhöhend zu berichtigen ist.“                    (effektive Bewertungsrelationen),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015            2237\n2. einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte                     die Höhe der Durchschnittskosten einer Sek-\nnach § 17b Absatz 1 Satz 7 des Kranken-                     tion und machen Vorgaben für die Berech-\nhausfinanzierungsgesetzes einschließlich der                nung des Zuschlags; als Grundlage für die\nVergütungshöhe,                                             Festlegung der Höhe der Durchschnittskos-\n3. die Abrechnungsbestimmungen für die Ent-                     ten einer Sektion ist das DRG-Institut mit\ngelte nach den Nummern 1 und 2 sowie die                    der Kalkulation und deren regelmäßiger An-\nRegelungen über Zu- und Abschläge,                          passung zu beauftragen; für die Finanzierung\ngilt § 17b Absatz 5 des Krankenhausfinanzie-\n4. Empfehlungen für die Kalkulation und die Ver-                rungsgesetzes entsprechend;\ngütung neuer Untersuchungs- und Behand-\nlungsmethoden, für die nach § 6 gesonderte              4. bis zum 30. Juni 2018 die Höhe und die nä-\nEntgelte vereinbart werden können,                          here Ausgestaltung von Qualitätszu- und -ab-\nschlägen für außerordentlich gute und unzu-\n5. den einheitlichen Aufbau der Datensätze und                  reichende Qualität von Leistungen oder Leis-\ndas Verfahren für die Übermittlung der Daten                tungsbereichen auf der Grundlage der Vorga-\nnach § 11 Absatz 4 Satz 1,                                  ben des Gemeinsamen Bundesausschusses\n6. erstmals bis zum 31. Juli 2016 einen Katalog                 nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und\nnicht mengenanfälliger Krankenhausleistun-                  Absatz 9 des Fünften Buches Sozialgesetz-\ngen, die nur dem hälftigen Abschlag unterlie-               buch;\ngen, sowie nähere Einzelheiten zur Umset-               5. bis zum 30. Juni 2017 die Höhe und die nä-\nzung des Abschlags, insbesondere zur Defi-                  here Ausgestaltung der Zu- und Abschläge\nnition des Einzugsgebiets eines Krankenhau-                 für eine Teilnahme oder Nichtteilnahme von\nses und zu einem geminderten Abschlag im                    Krankenhäusern an der Notfallversorgung,\nFalle von Leistungsverlagerungen,                           wobei bei der Ermittlung der Höhe der Zu-\n7. die Erhöhungsrate für Tariferhöhungen nach                   und Abschläge eine Unterstützung durch\n§ 10 Absatz 5 Satz 4 sowie den Zeitpunkt                    das DRG-Institut vorzusehen ist; die Zu- und\nder erstmaligen Abrechnung der anteiligen Er-               Abschläge müssen sich auf das Stufensys-\nhöhungsrate.                                                tem zu den Mindestvoraussetzungen für eine\n(1a) Die Vertragsparteien auf Bundesebene                    Teilnahme an der Notfallversorgung beziehen,\nvereinbaren auf der Grundlage von Absatz 1                      das gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Bu-\nNummer 3                                                        ches Sozialgesetzbuch vom Gemeinsamen\nBundesausschuss zu entwickeln ist.\n1. Vorgaben, insbesondere zur Dauer, für befris-\ntete Zuschläge für die Finanzierung von Mehr-              (1b) Die Vertragsparteien auf Bundesebene\nkosten auf Grund von Richtlinien des Ge-                vereinbaren mit Wirkung für die Vertragsparteien\nmeinsamen Bundesausschusses;                            auf Landesebene bis zum 31. Oktober jeden\nJahres den Veränderungswert nach Maßgabe\n2. bis zum 31. März 2016 das Nähere zur Kon-                des § 10 Absatz 6 Satz 2 oder Satz 3 für die\nkretisierung der besonderen Aufgaben nach               Begrenzung der Entwicklung des Basisfallwerts\n§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4; diese können              nach § 10 Absatz 4, wobei bereits anderweitig\nsich insbesondere ergeben aus                           finanzierte Kostensteigerungen zu berücksichti-\na) einer überörtlichen und krankenhausüber-             gen sind, soweit dadurch die Veränderungsrate\ngreifenden Aufgabenwahrnehmung,                     nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozial-\nb) der Erforderlichkeit von besonderen Vor-             gesetzbuch nicht unterschritten wird; im Falle des\nhaltungen eines Krankenhauses, insbe-               § 10 Absatz 6 Satz 3 ist die Veränderungsrate\nsondere in Zentren für Seltene Erkrankun-           nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozial-\ngen, oder                                           gesetzbuch unter Berücksichtigung der Gewähr-\nleistung der notwendigen medizinischen Versor-\nc) der Notwendigkeit der Konzentration der              gung und von Personal- und Sachkostensteige-\nVersorgung an einzelnen Standorten we-              rungen um bis zu ein Drittel dieser Differenz zu\ngen außergewöhnlicher technischer und               erhöhen. Die Vertragsparteien auf Bundesebene\npersoneller Voraussetzungen;                        können Empfehlungen an die Vertragsparteien\ndabei haben sie sicherzustellen, dass es sich           auf Landesebene zur Vereinbarung der Basisfall-\nnicht um Aufgaben handelt, die bereits durch            werte und der zu berücksichtigenden Tatbestän-\ndie Entgelte nach Absatz 1 Nummer 1 und 2,              de, insbesondere zur Ausschöpfung von Wirt-\nnach sonstigen Regelungen dieses Gesetzes               schaftlichkeitsreserven nach § 10 Absatz 3\noder nach Regelungen des Fünften Buches                 Satz 1 Nummer 3, abgeben und geben vor, wel-\nSozialgesetzbuch vergütet werden; § 17b                 che Tatbestände, die bei der Weiterentwicklung\nAbsatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzie-               der Bewertungsrelationen nicht umgesetzt wer-\nrungsgesetzes bleibt unberührt;                         den können und deshalb nach § 10 Absatz 3\n3. bis zum 31. Dezember 2016 Anforderungen                  Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 bei der Vereinba-\nan die Durchführung klinischer Sektionen zur            rung des Basisfallwerts umzusetzen sind, in wel-\nQualitätssicherung; insbesondere legen sie              cher Höhe zu berücksichtigen oder auszuglei-\nbezogen auf die Anzahl stationärer Todesfälle           chen sind.\neine zur Qualitätssicherung erforderliche Sek-             (1c) Zur Umsetzung von § 17b Absatz 1\ntionsrate und Kriterien für die Auswahl der zu          Satz 5 zweiter Halbsatz des Krankenhausfinan-\nobduzierenden Todesfälle fest, bestimmen                zierungsgesetzes haben die Vertragsparteien auf","2238         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015\nBundesebene bis zum 31. Mai 2016 bei Leistun-            c)  Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ngen, bei denen es Anhaltspunkte für im erhöhten              aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1\nMaße wirtschaftlich begründete Fallzahlsteige-                    Satz 1 Nummer 5a“ durch die Wörter „§ 9\nrungen gibt, eine gezielte Absenkung oder Ab-                     Absatz 1b Satz 1“ ersetzt.\nstufung der Bewertung der Leistungen vorzuge-\nben, die bei der Kalkulation des Vergütungssys-              bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\ntems für das folgende Kalenderjahr zu berück-                     „Soweit eine Überschreitung des Verände-\nsichtigen ist.“                                                   rungswerts durch die erhöhende Berück-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 sichtigung von befristeten Zuschlägen\nnach § 5 Absatz 3c im Rahmen von Ab-\naa) In Satz 1 wird die Angabe „bis 3“ durch die                   satz 3 Satz 1 Nummer 7 begründet ist, ist\nAngabe „und 2“ ersetzt und werden die Wör-                    abweichend von Satz 1 ein höherer Basis-\nter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a“ durch die                     fallwert zu vereinbaren.“\nWörter „Absatz 1b Satz 1“ ersetzt.\nc1) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n„(5) Bei der Vereinbarung des Basisfallwerts\n„Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1a                  sind erstmals für das Jahr 2016 nach Maß-\nNummer 5 nicht zustande, kann auch das                   gabe der folgenden Sätze Tariferhöhungen für\nBundesministerium für Gesundheit die                     Löhne und Gehälter über den Veränderungs-\nSchiedsstelle anrufen. Kommt eine Verein-                wert nach Absatz 4 Satz 1 hinaus zu berück-\nbarung nach Absatz 1c nicht fristgerecht zu-             sichtigen; eine Erhöhung wirkt als Basiserhö-\nstande, entscheidet die Schiedsstelle abwei-             hung auch für die Folgejahre. Bezogen auf die\nchend von Satz 1 ohne Antrag einer Ver-                  Personalkosten werden 50 Prozent des Unter-\ntragspartei innerhalb von sechs Wochen.“                 schieds zwischen dem Veränderungswert und\nder Tarifrate, die sich aus den durchschnitt-\n10. § 10 wird wie folgt geändert:\nlichen Auswirkungen der tarifvertraglich verein-\na)  In Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „B2“             barten Erhöhungen der Vergütungstarifverträge\ndurch die Angabe „B1“ ersetzt und wird das                  und vereinbarter Einmalzahlungen errechnet,\nSemikolon und werden die Wörter „als Grund-                 nach Maßgabe des Satzes 5 berücksichtigt.\nlage für die Vereinbarung für das Jahr 2009 ist             Maßstäbe für die Ermittlung der Tarifrate nach\ndie Summe der effektiven Bewertungsrelatio-                 Satz 2 sind für den nichtärztlichen Personalbe-\nnen 2008 mit dem Landesbasisfallwert 2008                   reich einerseits und den ärztlichen Personalbe-\nzu bewerten“ gestrichen.                                    reich andererseits jeweils diejenige tarifvertrag-\nliche Vereinbarung, die in dem jeweiligen Be-\nb)  Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nreich für die meisten Beschäftigten maßgeblich\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                         ist. Die Vertragsparteien auf Bundesebene nach\n§ 9 vereinbaren in Höhe des Unterschieds zwi-\naaa) Nummer 4 wird aufgehoben.                         schen beiden Raten eine Erhöhungsrate. Der zu\nbbb) Nummer 5 wird aufgehoben.                         vereinbarende Basisfallwert ist unter Berück-\nsichtigung des Zeitpunkts der erstmaligen Ab-\nccc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                  rechnung von den Vertragsparteien auf Lan-\n„6. absenkend die Summe der Zu-                   desebene um ein Drittel dieser Erhöhungsrate\nschläge nach § 7 Absatz 1 Satz 1             (anteilige Erhöhungsrate) zu erhöhen. Sofern\nNummer 4, soweit die Leistungen              der Basisfallwert für das Vereinbarungsjahr be-\nbislang durch den Basisfallwert              reits vereinbart oder festgesetzt wurde, ist der\nfinanziert worden sind oder die              Differenzbetrag, der durch die Anwendung der\nZuschläge auf ergänzenden oder               anteiligen Erhöhungsrate auf den Landesbasis-\nabweichenden Vorgaben des Lan-               fallwert entsteht, durch eine ab dem Zeitpunkt\ndes nach § 5 Absatz 2 Satz 2 be-             nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 erfolgende unter-\nruhen; dabei werden die Zu-                  jährige Erhöhung des Zuschlags nach § 8 Ab-\nschläge nach § 4 Absatz 8 und 9              satz 10 zu berücksichtigen; dabei ist der für\nund § 5 Absatz 3, 3a, 3b und 3c              das restliche Kalenderjahr anzuwendende Dif-\nnicht einbezogen,“.                          ferenzbetrag infolge der unterjährigen Berück-\nsichtigung entsprechend zu erhöhen. Im Falle\nddd) Folgende Nummer 7 wird angefügt:                  von Satz 6 ist die anteilige Erhöhungsrate nach\n„7. erhöhend die Summe der Ab-                    Satz 5 bei der Vereinbarung des Basisfallwerts\nschläge für die Nichtteilnahme an            für das Folgejahr erhöhend zu berücksichti-\nder Notfallversorgung und die be-            gen.“\nfristeten Zuschläge nach § 5             d)  Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 3c, soweit diese nicht\nmehr krankenhausindividuell er-              aa) Die Sätze 1 bis 4 werden durch folgenden\nhoben werden und nicht durch                      Satz ersetzt:\nZusatzentgelte vergütet werden.“                  „Das Statistische Bundesamt hat jährlich\neinen Orientierungswert, der die tatsäch-\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\nlichen Kostenentwicklungen der Kranken-\ncc) Satz 4 wird aufgehoben.                                      häuser wiedergibt, zu ermitteln und spätes-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015               2239\ntens bis zum 30. September jeden Jahres                        bbb) Vor dem Punkt am Ende wird ein Se-\nzu veröffentlichen.“                                                 mikolon und werden die Wörter „Fehl-\nbb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „§ 9                               schätzungen nach Absatz 1 Satz 3\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 5a“ durch die                                 sind nur insoweit umzusetzen, als\nWörter „§ 9 Absatz 1b Satz 1“ ersetzt.                               dies der vollen Erreichung des jeweili-\ngen Grenzwerts nicht entgegensteht“\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                                        eingefügt.\n„Für die Zeit ab dem Jahr 2018 ist die               e1) In Absatz 9 Satz 5 werden die Wörter „im Jahr\nAnwendung des vollen Orientierungswerts                   2013“ gestrichen und nach den Wörtern „Ab-\nals Veränderungswert sowie die anteilige                  satz 5 Satz 5 zu erhöhen“ ein Komma und die\nFinanzierung von Tarifsteigerungen, die                   Wörter „sofern diese noch nicht im Basisfall-\nden Veränderungswert übersteigen, zu prü-                 wert berücksichtigt ist,“ eingefügt.\nfen.“\nf)   Absatz 10 wird wie folgt geändert:\ne) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „6“ durch die An-\naa) In Satz 1 wird die Angabe „-1,25“ durch die                    gabe „7“ ersetzt.\nAngabe „-1,02“ ersetzt.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\n„Abweichend von Satz 4 setzt ab dem\n„Jeweils zum 1. Januar der Jahre 2016 bis\n1. Januar 2020 die Schiedsstelle den Ba-\n2021 werden die Basisfallwerte oberhalb\nsisfallwert ohne Antrag einer Vertragspartei\ndes einheitlichen Basisfallwertkorridors in\ninnerhalb der Frist gemäß § 13 Absatz 2\nsechs gleichen Schritten in Richtung auf\nfest, wenn eine Vereinbarung bis zum\nden oberen Grenzwert des einheitlichen\n30. November nicht zustande kommt.“\nBasisfallwertkorridors angeglichen. Der für\ndie Angleichung jeweils maßgebliche An-              g)   In Absatz 12 wird die Angabe „2017“ durch die\ngleichungsbetrag wird ermittelt, indem der                Angabe „2020“ ersetzt, nach dem Wort „Neu-\nnach den Absätzen 1 bis 7, 11 und 12 ver-                 einstellung“ ein Komma und die Wörter „die in-\nhandelte Basisfallwert ohne Ausgleiche von                terne Besetzung neu geschaffener Stellen“ ein-\ndem oberen Grenzwert des einheitlichen                    gefügt und werden die Wörter „Jahr 2016 nach\nBasisfallwertkorridors abgezogen wird,                    § 4 Absatz 11 Satz 1 Nummer 1“ durch die\nwenn der Basisfallwert höher ist, und von                 Wörter „Jahr 2019 nach § 4 Absatz 9 Satz 1\ndiesem Zwischenergebnis                                   Nummer 1“ ersetzt sowie nach dem Wort „ein-\nzurechnen“ ein Semikolon und die Wörter „zu-\n1. 16,67 Prozent im Jahr 2016,\nsätzlich sind dabei die Finanzierungsbeträge\n2. 20,00 Prozent im Jahr 2017,                            der von den Krankenhäusern im Land insge-\n3. 25,00 Prozent im Jahr 2018,                            samt im Jahr 2016 für die Förderung von hygie-\nnebeauftragten Ärztinnen und Ärzten abge-\n4. 33,34 Prozent im Jahr 2019,\nrechneten Zuschläge einzurechnen“ eingefügt.\n5. 50,00 Prozent im Jahr 2020,\nh)   Absatz 13 wird wie folgt gefasst:\n6. 100 Prozent im Jahr 2021\n„(13) Die Vertragsparteien vereinbaren bis\nerrechnet werden.“                                        zum 30. September jeden Jahres, erstmals bis\ncc) In Satz 4 werden die Wörter „die Jahre                    zum 30. September 2016, einen von den Ver-\n2010 und 2012“ durch die Wörter „das Jahr                 tragsparteien nach § 11 für die Vereinbarung\n2017“ ersetzt und wird die Angabe „Nr. 1                  zusätzlicher Leistungen anzuwendenden Ab-\noder Nr. 2“ und werden die Wörter „des Ab-                schlag in Höhe des für zusätzliche Leistungen\nsatzes 11 Satz 2 oder“ gestrichen.                        geschätzten durchschnittlichen Anteils der\ndd) Satz 5 wird aufgehoben.                                   fixen Kosten an den Fallpauschalen (Fixkosten-\ndegressionsabschlag), wobei der Abschlag je-\nee) Nach dem neuen Satz 6 wird folgender                      weils für drei Jahre erhoben wird. Die Ab-\nSatz eingefügt:                                           schlagshöhe ist so zu vereinbaren, dass ge-\n„Basisfallwerte unterhalb des einheitlichen               genüber der bei der Verhandlung des Landes-\nBasisfallwertkorridors nach Satz 1 werden                 basisfallwerts für das Jahr 2015 vereinbarten\nab dem 1. Januar 2016 jeweils an den un-                  absenkenden Berücksichtigung der fixen Kos-\nteren Grenzwert angeglichen; die nach Ab-                 ten zusätzlicher Leistungen keine Mehrausga-\nsatz 3 Satz 1 Nummer 6 vorzunehmende                      ben bei der Anwendung der Abschläge durch\nabsenkende Berücksichtigung von Zu-                       die Vertragsparteien nach § 11 entstehen; Aus-\nschlägen für die Teilnahme an der Notfall-                nahmen nach § 4 Absatz 2b Satz 3 Nummer 1\nversorgung und Sicherstellungszuschlä-                    bleiben hiervon unberührt.“\ngen, die auf ergänzenden oder abweichen-         11. § 11 wird wie folgt geändert:\nden Vorgaben des Landes beruhen, bleibt\nhiervon unberührt.“                                  a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\n„(§ 8 Abs. 1 Satz 3 und 4)“ die Wörter „und der\nff) Satz 8 wird wie folgt geändert:                         Einhaltung der Vorgaben des Mindestmengen-\naaa) Nach den Wörtern „nach Satz 3“ wer-                katalogs nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nden die Wörter „oder Satz 7“ einge-               des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ einge-\nfügt.                                             fügt.","2240          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „B2“ durch                   anfordern, soweit diese nach Art und Umfang\ndie Angabe „B1“ ersetzt.                                        notwendig und geeignet sind, um Maßnahmen\n12. In § 15 Absatz 1 Satz 4 wird das Semikolon und                     der Qualitätssicherung nach § 137a Absatz 3\nwerden die Wörter „abweichend hiervon ist für den                  des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durchfüh-\nJahresbeginn 2009 der geltende krankenhausindivi-                  ren zu können. Das Institut oder eine andere\nduelle Basisfallwert abzurechnen“ gestrichen.                      nach Satz 1 beauftragte Stelle kann entspre-\nchende Daten auch für Zwecke der einrichtungs-\n13. § 21 wird wie folgt geändert:                                      übergreifenden Qualitätssicherung auf Landes-\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                                ebene anfordern und diese an die jeweils zu-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               ständige Institution auf Landesebene weiterge-\nben. Die DRG-Datenstelle übermittelt die Daten,\naa) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wör-                     soweit die Notwendigkeit nach Satz 1 vom Insti-\nter „§ 17b Abs. 1 Satz 4 und 9“ durch die                  tut oder einer anderen nach Satz 1 beauftragten\nWörter „§ 17b Absatz 1a“ ersetzt und wer-                  Stelle glaubhaft dargelegt wurde. Absatz 3 Satz 9\nden die Wörter „einschließlich der Angabe,                 gilt entsprechend.“\nob eine Teilnahme an der stationären Notfall-\nversorgung erfolgt,“ gestrichen.                  14. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 2 Buchstabe d werden die Wör-                 a) In der Übersicht wird Abschnitt B wie folgt ge-\nter „des Wohnorts des Patienten“ durch die                 fasst:\nWörter „und der Wohnort des Patienten, in                  „B    Budgetermittlung\nden Stadtstaaten der Stadtteil,“ ersetzt.                  B1 Erlösbudget nach § 4 KHEntgG“.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           b) Abschnitt B wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort                     aa) Formblatt B1 wird aufgehoben.\n„Krankenhausplanung“ die Wörter „sowie\nzusätzlich nach Absatz 2 Nummer 2 Buch-                    bb) Formblatt B2 wird Formblatt B1 und die\nstabe h für Zwecke der Investitionsförde-                       Überschrift wie folgt gefasst:\nrung, sofern das Land hierfür Investitions-                     „B1 Erlösbudget nach § 4 KHEntgG“.\npauschalen nach § 10 des Krankenhausfi-\nnanzierungsgesetzes verwendet oder dies                                     Artikel 3\nbeabsichtigt,“ eingefügt.                                              Weitere Änderung\nbb) Satz 4 wird aufgehoben.                                         des Krankenhausentgeltgesetzes\ncc) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 6“              Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002\ndurch die Angabe „Satz 5“ und das Wort            (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 2 die-\n„Bundesministerium“ durch die Wörter              ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geän-\n„Bundesministerium für Gesundheit“ ersetzt.       dert:\ndd) Im neuen Satz 5 wird das Wort „Bundesmi-           1. In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird das Wort\nnisterium“ durch die Wörter „Bundesministe-          „Versorgungszuschlag“ durch das Wort „Pflegezu-\nrium für Gesundheit“ ersetzt.                        schlag“ ersetzt.\nee) Im neuen Satz 7 werden im Satzteil vor dem         2. § 8 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:\nSemikolon nach dem Wort „Postleitzahl“ die               „(10) Zur Förderung der pflegerischen Versorgung\nWörter „und den Wohnort, in den Stadtstaa-           ist bei Patientinnen oder Patienten, die zur vollsta-\nten den Stadtteil,“ eingefügt und werden im          tionären Behandlung in das Krankenhaus aufgenom-\nSatzteil nach dem Semikolon nach dem Wort            men werden, für Aufnahmen ab dem 1. Januar 2017\n„Postleitzahl“ ein Komma und die Wörter              ein Pflegezuschlag abzurechnen und gesondert in\n„Wohnort, in den Stadtstaaten Stadtteil,“            der Rechnung auszuweisen. Die Höhe des Pflegezu-\neingefügt.                                           schlags ist zu ermitteln, indem die jährliche Förder-\nff) Der neue Satz 8 wird wie folgt gefasst:               summe für das Krankenhaus durch die vollstationäre\n„Dem Bundeskartellamt sind auf Anforde-              Fallzahl geteilt wird, die für den Vereinbarungszeit-\nrung für ausgewählte Krankenhäuser Daten             raum des Erlösbudgets und der Erlössumme verein-\nnach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und d             bart oder festgesetzt wurde. Die jährliche Förder-\nund Nummer 2 Buchstabe b, d, e, g und h              summe für das Krankenhaus ist von den Vertrags-\nzur Fusionskontrolle nach dem Gesetz ge-             parteien nach § 11 zu ermitteln, indem der Anteil\ngen Wettbewerbsbeschränkungen zur Verfü-             der Personalkosten des Krankenhauses für das Pfle-\ngung zu stellen, soweit die Krankenhäuser            gepersonal an den Personalkosten für das Pflege-\nvon einem jeweils zu benennenden Fusions-            personal aller allgemeinen Krankenhäuser errechnet\nkontrollverfahren betroffen sind.“                   wird und dieser krankenhausindividuelle Anteil auf\ndie jährlich bundesweit zur Verfügung stehende För-\nd) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:                         dersumme von 500 Millionen Euro bezogen wird.\n„(3a) Das Institut nach § 137a des Fünften             Grundlage für die Personalkosten für das Pflegeper-\nBuches Sozialgesetzbuch oder eine andere                  sonal aller allgemeinen Krankenhäuser sind jeweils\nvom Gemeinsamen Bundesausschuss nach                      die vom Statistischen Bundesamt in der Fach-\n§ 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch be-              serie 12 Reihe 6.3 ausgewiesenen entsprechenden\nauftragte Stelle kann ausgewählte Leistungsda-            Kosten für das Jahr, das zwei Jahre vor dem Jahr\nten nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis f              liegt, in dem der Pflegezuschlag für das Folgejahr","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015             2241\nzu vereinbaren ist; Grundlage für die Personalkosten           b) In der Angabe zu § 4 wird die Angabe „2017\nfür Pflegepersonal des einzelnen Krankenhauses                     bis 2021“ durch die Angabe „2019 bis 2023“ er-\nsind die Kosten, die für dasselbe Jahr vom Kranken-                setzt.\nhaus an das Statistische Landesamt übermittelt wur-        2. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kranken-\nden und die Eingang in die Statistik gefunden haben.           häuser vergütet, die nach § 17b Abs. 1 Satz 1 zwei-\nDer nach Satz 2 zu berechnende Pflegezuschlag ist              ter Halbsatz des Krankenhausfinanzierungsgeset-\nim Falle von § 10 Absatz 5 Satz 6 unter Berücksich-            zes“ durch die Wörter „Krankenhäuser und selb-\ntigung der durchschnittlichen Fallschwere des Kran-            ständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen\nkenhauses zu erhöhen. § 5 Absatz 4 Satz 5, § 11                für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychothera-\nAbsatz 4 Satz 3 und 4 sowie § 15 Absatz 2 gelten               pie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psycho-\nentsprechend.“                                                 therapie sowie Psychosomatische Medizin und\nPsychotherapie vergütet, die“ ersetzt.\nArtikel 4\n3. In § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 werden die Wörter\nWeitere Änderung                              „§ 39 Absatz 1 Satz 4“ durch die Angabe „§ 39 Ab-\ndes Krankenhausentgeltgesetzes                        satz 1a“ ersetzt.\n§ 10 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April          3a. § 3 Absatz 6 wird wie folgt geändert:\n2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 3\ndieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-           a) In Satz 1 werden nach dem Wort „einreisen,“ die\nändert:                                                               Wörter „sowie Leistungen für Empfänger von\nGesundheitsleistungen nach dem Asylbewerber-\n1. Absatz 9 wird wie folgt geändert:                                  leistungsgesetz“ eingefügt.\na) In Satz 3 wird die Angabe „31. Juli“ durch die              b) Folgender Satz wird angefügt:\nAngabe „28. Februar“ ersetzt.\n„Das Verlangen kann für im Jahr 2015 zusätzlich\nb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:                                  erbrachte Leistungen für Empfänger von Ge-\n„Das Berechnungsergebnis des DRG-Instituts ist                 sundheitsleistungen nach dem Asylbewerber-\nden Vertragsparteien auf Bundesebene spätes-                   leistungsgesetz, die in einem nachfolgenden\ntens bis zum 15. März jeden Jahres vorzulegen;                 Vereinbarungszeitraum zu Mehrerlösausgleichen\ndie Vertragsparteien auf Bundesebene vereinba-                 führen, nachträglich geäußert werden.“\nren das Berechnungsergebnis als einheitlichen          3b. § 4 Absatz 9 wird wie folgt geändert:\nBasisfallwert und davon ausgehend den einheit-\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „einreisen,“ die\nlichen Basisfallwertkorridor bis zum 31. März je-\nWörter „sowie Leistungen für Empfänger von\nden Jahres.“\nGesundheitsleistungen nach dem Asylbewerber-\n2. Absatz 11 wird wie folgt gefasst:                                  leistungsgesetz“ eingefügt.\n„(11) Liegt der vereinbarte oder festgesetzte Ba-          b) Folgender Satz wird angefügt:\nsisfallwert nach Absatz 10 außerhalb des einheit-\n„Das Verlangen kann für im Jahr 2015 zusätzlich\nlichen Basisfallwertkorridors nach Absatz 9 Satz 5,\nerbrachte Leistungen für Empfänger von Ge-\nermitteln die Vertragsparteien auf Landesebene un-\nsundheitsleistungen nach dem Asylbewerber-\nter Beachtung des Vorzeichens die Differenz zwi-\nleistungsgesetz, die in einem nachfolgenden\nschen der maßgeblichen Korridorgrenze nach Ab-\nVereinbarungszeitraum zu Mehrerlösausgleichen\nsatz 8 Satz 2 oder Satz 7 und dem Basisfallwert.\nführen, nachträglich geäußert werden.“\nSie vereinbaren bis zum 30. April jeden Jahres einen\nBetrag zum Ausgleich der Differenz innerhalb des           4. Dem § 5 werden die folgenden Absätze 3 und 4\nlaufenden Jahres. Dieser Betrag ist von den Kran-              angefügt:\nkenhäusern unter Beachtung des Vorzeichens zu-                    „(3) Für die Vereinbarung von Qualitätszu- und\nsätzlich zu dem Basisfallwert abzurechnen; § 15 Ab-            -abschlägen auf der Grundlage der Vorgaben des\nsatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Als Ausgangs-              Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136b\ngrundlage für die Vereinbarung des Basisfallwerts              Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Absatz 9 des Fünf-\ndes Folgejahres ist der vereinbarte oder festgesetzte          ten Buches Sozialgesetzbuch sind § 5 Absatz 3a\nBasisfallwert des laufenden Jahres von den Ver-                des Krankenhausentgeltgesetzes und § 9 Absatz 1a\ntragsparteien unter Beachtung des Vorzeichens um               Nummer 4 des Krankenhausentgeltgesetzes ent-\ndie Differenz nach Satz 1 zu verändern.“                       sprechend anzuwenden.\n(4) Für die Vereinbarung von befristeten Zuschlä-\nArtikel 5\ngen für die Finanzierung von Mehrkosten auf Grund\nÄnderung der                                von Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus-\nBundespflegesatzverordnung                          schusses ist § 5 Absatz 3c des Krankenhausent-\nDie Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-                 geltgesetzes entsprechend anzuwenden.“\nber 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 12      5. In § 8 Absatz 4 werden die Wörter „§ 137 Absatz 1\ndes Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) ge-              Satz 2“ durch die Wörter „§ 137 Absatz 1 oder Ab-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       satz 2“ ersetzt.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:              6. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) In der Angabe zu § 3 wird die Angabe „2016“               a) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Abschlägen“\ndurch die Angabe „2018“ ersetzt.                             ein Semikolon und werden die Wörter „§ 9 Ab-","2242         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015\nsatz 1a Nummer 1, 2, 4 und 5 des Krankenhaus-                 des Krankenhausentgeltgesetzes ist sowohl für\nentgeltgesetzes gilt entsprechend“ eingefügt.                 Krankenhäuser, die in den Jahren 2013, 2014,\nb) In Nummer 5 wird nach dem Wort „Jahres“ das                   2015 oder 2016 nach § 3 Absatz 1 Satz 2 das\nKomma und werden die Wörter „erstmals für das                 Vergütungssystem nach § 17d des Kranken-\nJahr 2013,“ gestrichen und werden die Wörter                  hausfinanzierungsgesetzes einführen, wie auch\n„§ 10 Absatz 6 Satz 5 oder 6“ durch die Wörter                für Krankenhäuser, die das Vergütungssystem\n„§ 10 Absatz 6 Satz 2 oder Satz 3“ und die Wör-               nicht einführen, das von den Vertragsparteien\nter „§ 10 Absatz 6 Satz 6“ durch die Wörter „§ 10             vereinbarte Budget um 40 Prozent der nach § 9\nAbsatz 6 Satz 3“ ersetzt.                                     Absatz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgeltge-\nsetzes vereinbarten Erhöhungsrate für Tariferhö-\nc) Satz 2 wird aufgehoben.                                       hungen erhöhend zu berichtigen, wobei der Be-\n7. § 10 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                    richtigungsbetrag über das Budget des nächst-\nmöglichen Pflegesatzzeitraums abzuwickeln ist;\na) In Nummer 5 wird das Komma am Ende durch                      § 3 Absatz 2 Satz 5 zweiter Halbsatz ist zu be-\ndie Wörter „dabei werden Sicherstellungszu-                   achten.“\nschläge, soweit sie nicht auf ergänzenden oder\nabweichenden Vorgaben des Landes nach § 5\nAbsatz 2 Satz 2 des Krankenhausentgeltgeset-                                    Artikel 6\nzes beruhen, befristete Zuschläge nach § 5 Ab-\nÄnderung des\nsatz 4, Zuschläge für besondere Aufgaben von\nFünften Buches Sozialgesetzbuch\nEinrichtungen und Zuschläge nach § 5 Absatz 3\nfür außerordentlich gute Qualität von Leistungen         Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\noder Leistungsbereichen nicht einbezogen;“ er-         Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nsetzt.                                                 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt\nb) In Nummer 6 werden nach dem Komma am                   durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015\nEnde die Wörter „und die Summe der zeitlich be-        (BGBl. I S. 2114) geändert worden ist, wird wie folgt\nfristeten Zuschläge nach § 5 Absatz 4, soweit          geändert:\ndiese nicht mehr krankenhausindividuell erhoben\n0. Nach § 37 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-\nwerden und nicht durch Zusatzentgelte vergütet\ngefügt:\nwerden; dabei werden Abschläge nach § 5 Ab-\nsatz 3 für unzureichende Qualität von Leistungen                „(1a) Versicherte erhalten an geeigneten Orten\noder Leistungsbereichen nicht einbezogen,“ ein-             im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wegen schwerer\ngefügt.                                                     Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung ei-\n8. In § 14 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Zu- und             ner Krankheit, insbesondere nach einem Kranken-\nAbschläge nach § 5“ durch die Wörter „kranken-                 hausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation\nhausindividuell ermittelten Zu- und Abschläge“ er-             oder nach einer ambulanten Krankenhausbehand-\nsetzt.                                                         lung, soweit keine Pflegebedürftigkeit im Sinne\ndes Elften Buches vorliegt, die erforderliche\n9. § 18 wird wie folgt geändert:                                  Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.“\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                     0a. § 38 wird wie folgt geändert:\naaa) In Nummer 2 wird das Wort „und“\ndurch ein Komma ersetzt.                         a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-\ngefügt:\nbbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende\ndurch das Wort „und“ ersetzt.                        „Darüber hinaus erhalten Versicherte auch\ndann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterfüh-\nccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nrung des Haushalts wegen schwerer Krankheit\n„4. § 3 Absatz 4 Satz 1 auf Leistungen               oder wegen akuter Verschlimmerung einer\nfür Empfänger von Gesundheits-                   Krankheit, insbesondere nach einem Kranken-\nleistungen nach dem Asylbewer-                   hausaufenthalt, nach einer ambulanten Opera-\nberleistungsgesetz entsprechend                  tion oder nach einer ambulanten Krankenhaus-\nanzuwenden ist, wobei das Verlan-                behandlung, nicht möglich ist, längstens je-\ngen für im Jahr 2015 zusätzlich er-              doch für die Dauer von vier Wochen. Wenn im\nbrachte Leistungen für Empfänger                 Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der\nvon Gesundheitsleistungen nach                   Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch\ndem Asylbewerberleistungsgesetz,                 nicht vollendet hat oder das behindert und auf\ndie in einem nachfolgenden Verein-               Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der An-\nbarungszeitraum zu Mehrerlösaus-                 spruch nach Satz 3 auf längstens 26 Wochen.“\ngleichen führen, nachträglich geäu-\nßert werden kann.“                           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                                     aa) In Satz 1 wird das Wort „soll“ durch das\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                   Wort „kann“ ersetzt.\n„(3) Bei Vereinbarung einer Erhöhungsrate für               bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“ durch\nTariferhöhungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7                          die Wörter „Satz 2 bis 4“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015            2243\n0b. Nach § 39b wird folgender § 39c eingefügt:                       schen Krankenhausgesellschaft und vom Spit-\n„§ 39c                                   zenverband Bund der Krankenkassen zu be-\nnennen. Die Benennung soll bis spätestens\nKurzzeitpflege bei                            zum 31. März 2016 erfolgen. Bis zur Benen-\nfehlender Pflegebedürftigkeit                       nung gilt die Besetzung in der bis zum 31. De-\nReichen Leistungen der häuslichen Kranken-                    zember 2015 geltenden Fassung fort.“\npflege nach § 37 Absatz 1a bei schwerer Krank-            4. Dem § 87a Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer\nKrankheit, insbesondere nach einem Kranken-                   „In den Vorgaben zur Ermittlung der Aufsatzwerte\nhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation               nach Absatz 4 Satz 1 sind auch Vorgaben zu be-\noder nach einer ambulanten Krankenhausbehand-                 schließen, die die Aufsatzwerte einmalig und ba-\nlung, nicht aus, erbringt die Krankenkasse die er-            siswirksam jeweils in dem Umfang erhöhen, der\nforderliche Kurzzeitpflege entsprechend § 42 des              dem jeweiligen Betrag der Honorarerhöhung\nElften Buches für eine Übergangszeit, wenn keine              durch die Aufhebung des Investitionskostenab-\nPflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches                schlags nach § 120 Absatz 3 Satz 2 in der bis\nfestgestellt ist. Im Hinblick auf die Leistungsdauer          einschließlich 31. Dezember 2015 geltenden Fas-\nund die Leistungshöhe gilt § 42 Absatz 2 Satz 1               sung entspricht.“\nund 2 des Elften Buches entsprechend. Die Leis-           4a. Nach § 87b Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz\ntung kann in zugelassenen Einrichtungen nach                  eingefügt:\ndem Elften Buch oder in anderen geeigneten Ein-               „Die Vergütung der Leistungen im Notfall und im\nrichtungen erbracht werden. Der Spitzenverband                Notdienst erfolgt aus einem vor der Trennung für\nBund der Krankenkassen legt über das Bundes-                  die Versorgungsbereiche gebildeten eigenen Ho-\nministerium für Gesundheit dem Deutschen Bun-                 norarvolumen mit der Maßgabe, dass für diese\ndestag bis Ende des Jahres 2018 einen Bericht                 Leistungen im Verteilungsmaßstab keine Maßnah-\nvor, in dem die Erfahrungen mit der Einführung ei-            men zur Begrenzung oder Minderung des Hono-\nnes Anspruchs auf Leistungen nach dieser Vor-                 rars angewandt werden dürfen.“\nschrift wiedergegeben werden.“\n4b. In § 90a Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort\n1. In § 65c Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und Absatz 8\n„abgeben“ ein Semikolon und die Wörter „hierzu\nSatz 1 werden jeweils die Wörter „§ 137 Absatz 1\ngehören auch Empfehlungen zu einer sektoren-\nNummer 1“ durch die Wörter „§ 136 Absatz 1\nübergreifenden Notfallversorgung“ eingefügt.\nSatz 1 Nummer 1“ ersetzt.\n5. § 91 wird wie folgt geändert:\n1a. In § 75 Absatz 1b Satz 2 werden nach dem Wort\n„sicherstellen“ ein Semikolon und die Wörter                  a) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 137\n„hierzu sollen sie entweder Notdienstpraxen in                   Abs. 3 Satz 7“ durch die Wörter „§ 136b Ab-\noder an Krankenhäusern einrichten oder Notfall-                  satz 2 Satz 2“ ersetzt.\nambulanzen der Krankenhäuser unmittelbar in                   b) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 137b“ durch die\nden Notdienst einbinden“ eingefügt.                              Angabe „§ 136d“ ersetzt.\n2. In § 81 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter                6. § 92 Absatz 7f wird wie folgt geändert:\n„und § 137 Abs. 1 und 4“ durch die Wörter „§ 136\na) In Satz 1 wird die Angabe „§ 137 Absatz 3“\nAbsatz 1 und § 136a Absatz 4“ ersetzt.\ndurch die Wörter „den §§ 136b und 136c“ er-\n3. § 87 wird wie folgt geändert:                                     setzt.\na) Absatz 2a wird wie folgt geändert:                         b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 137 Absatz 1 in\naa) In Satz 6 werden die Wörter „§ 136 Absatz 1              Verbindung mit Absatz 1a“ durch die Wörter\nSatz 2“ durch die Wörter „§ 135b Absatz 1                „§ 136 Absatz 1 in Verbindung mit § 136a Ab-\nSatz 2“ ersetzt.                                         satz 1 Satz 1 bis 3“ ersetzt.\nbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:              7. In § 92a Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 221\nAbsatz 2 Satz 3“ durch die Angabe „§ 221 Ab-\n„Der Bewertungsausschuss nach Absatz 5a\nsatz 3 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.\nhat bis spätestens zum 31. Dezember 2016\ndie Regelungen für die Versorgung im Not-         8. § 109 wird wie folgt geändert:\nfall und im Notdienst im einheitlichen Be-            a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „bedarfsge-\nwertungsmaßstab für ärztliche Leistungen                 rechten,“ durch die Wörter „qualitativ hochwer-\nnach dem Schweregrad der Fälle zu diffe-                 tigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie“\nrenzieren. Zwei Jahre nach Inkrafttreten                 ersetzt.\ndieser Regelungen hat der Bewertungsaus-\nschuss nach Absatz 5a die Entwicklung der             b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nLeistungen zu evaluieren und hierüber dem                aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch\nBundesministerium für Gesundheit zu be-                      ein Komma ersetzt.\nrichten; Absatz 3a gilt entsprechend.“                   bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2\nb) Dem Absatz 5a werden die folgenden Sätze                          eingefügt:\nangefügt:                                                        „2. bei den maßgeblichen planungsrele-\n„Für den erweiterten Bewertungsausschuss                              vanten Qualitätsindikatoren nach § 6\nnach Satz 1 ist darüber hinaus jeweils ein wei-                       Absatz 1a des Krankenhausfinanzie-\nteres unparteiisches Mitglied von der Deut-                           rungsgesetzes auf der Grundlage der","2244        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015\nvom Gemeinsamen Bundesausschuss                                          „§ 110a\nnach § 136c Absatz 2 übermittelten\nQualitätsverträge\nMaßstäbe und Bewertungskriterien\nnicht nur vorübergehend eine in einem                (1) Krankenkassen oder Zusammenschlüsse\nerheblichen Maß unzureichende Quali-              von Krankenkassen sollen zu den vom Gemeinsa-\ntät aufweist, die im jeweiligen Landes-           men Bundesausschuss nach § 136b Absatz 1\nrecht vorgesehenen Qualitätsanforde-              Nummer 4 festgelegten Leistungen oder Leis-\nrungen nicht nur vorübergehend und in             tungsbereichen mit dem Krankenhausträger Ver-\neinem erheblichen Maß nicht erfüllt,              träge schließen zur Förderung einer qualitativ\nhöchstens drei Jahre in Folge Quali-              hochwertigen stationären Versorgung (Qualitäts-\ntätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a                 verträge). Ziel der Qualitätsverträge ist die Erpro-\ndes Krankenhausentgeltgesetzes un-                bung, inwieweit sich eine weitere Verbesserung\nterliegt oder“.                                   der Versorgung mit stationären Behandlungsleis-\ntungen, insbesondere durch die Vereinbarung\ncc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\nvon Anreizen sowie höherwertigen Qualitätsanfor-\n9. § 110 wird wie folgt geändert:                               derungen erreichen lässt. Die Qualitätsverträge\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         sind zu befristen. In den Qualitätsverträgen darf\nnicht vereinbart werden, dass der Abschluss von\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:            Qualitätsverträgen mit anderen Krankenkassen\n„Die Kündigung hat zu erfolgen, wenn der              oder Zusammenschlüssen von Krankenkassen\nin § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ge-                 unzulässig ist. Ein Anspruch auf Abschluss eines\nnannte Kündigungsgrund vorliegt.“                     Qualitätsvertrags besteht nicht.\nbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:                     (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-\nsen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft\n„Kommt ein Beschluss über die Kündigung               vereinbaren für die Qualitätsverträge nach Ab-\neines Versorgungsvertrags durch die Lan-              satz 1 bis spätestens zum 31. Juli 2018 die ver-\ndesverbände der Krankenkassen und der                 bindlichen Rahmenvorgaben für den Inhalt der\nErsatzkassen nicht zustande, entscheidet              Verträge. Die Rahmenvorgaben, insbesondere für\neine unabhängige Schiedsperson über die               die Qualitätsanforderungen, sind nur soweit zu\nKündigung, wenn dies von Kassenarten                  vereinheitlichen, wie dies für eine aussagekräftige\nbeantragt wird, die mindestens ein Drittel            Evaluierung der Qualitätsverträge erforderlich ist.\nder landesweiten Anzahl der Versicherten              Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 ganz oder\nauf sich vereinigen. Einigen sich die Lan-            teilweise nicht zustande, setzt die Schiedsstelle\ndesverbände der Krankenkassen und die                 nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzie-\nErsatzkassen nicht auf eine Schiedsperson,            rungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei\nwird diese von der für die Landesverbände             oder des Bundesministeriums für Gesundheit den\nder Krankenkassen zuständigen Aufsichts-              Inhalt der Rahmenvorgaben fest.“\nbehörde bestimmt. Klagen gegen die Be-\nstimmung der Schiedsperson haben keine           11. In § 113 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 136“\naufschiebende Wirkung. Die Kosten des                 durch die Angabe „§ 135b“ ersetzt.\nSchiedsverfahrens tragen die Landesver-          11a. § 115 wird wie folgt geändert:\nbände der Krankenkassen und die Ersatz-\nkassen entsprechend der landesweiten An-              a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem\nzahl ihrer Versicherten. Klagen gegen die                 Wort „Notdienstes“ ein Semikolon und die Wör-\nEntscheidung der Schiedsperson über die                   ter „darüber hinaus können auf Grundlage des\nKündigung richten sich gegen die Landes-                  einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche\nverbände der Krankenkassen und die Er-                    Leistungen ergänzende Regelungen zur Vergü-\nsatzkassen, nicht gegen die Schiedsper-                   tung vereinbart werden“ eingefügt.\nson.“                                                 b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             fügt:\naa) Satz 1 wird aufgehoben.                                      „(3a) Kommt eine vertragliche Regelung\nnach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis zum 30. Juni\nbb) Im neuen Satz 1 wird das Wort „Sie“ durch                 2016 nicht zustande, wird ihr Inhalt innerhalb\ndie Wörter „Die Kündigung durch die in Ab-                von sechs Wochen durch die Landesschieds-\nsatz 1 Satz 1 genannten Verbände“ ersetzt.                stelle nach § 114 festgelegt. Absatz 3 Satz 2\ncc) Im neuen Satz 3 werden vor dem Punkt am                   bis 5 gilt entsprechend.“\nEnde die Wörter „und die zuständige Lan-         12. § 115b wird wie folgt geändert:\ndesbehörde die Unabweisbarkeit des Be-\ndarfs schriftlich dargelegt hat“ eingefügt.           a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 137“\ndurch die Wörter „den §§ 136 bis 136b“ ersetzt.\ndd) Folgender Satz wird angefügt:\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.\n„Mit Wirksamwerden der Kündigung gilt ein\nPlankrankenhaus insoweit nicht mehr als               c) Absatz 5 wird Absatz 4.\nzugelassenes Krankenhaus.“\n12a. In § 116b Absatz 6 Satz 8 werden nach dem Wort\n10. Nach § 110 wird folgender § 110a eingefügt:                  „Euro-Gebührenordnung“ das Semikolon und die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015            2245\nWörter „dabei ist die Vergütung bei den öffentlich          c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 137 Ab-\ngeförderten Krankenhäusern um einen Investiti-                  satz 1d“ durch die Angabe „§ 136a Absatz 3“\nonskostenabschlag von fünf Prozent zu kürzen“                   ersetzt.\ngestrichen.\n15. Die §§ 136 bis 137 werden durch die folgenden\n12b. § 117 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                     §§ 135b bis 137 ersetzt:\na) In Satz 2 werden die Wörter „Satz 1, 2 und 5“                                   „§ 135b\ndurch die Wörter „Satz 1 und 2“ ersetzt.\nFörderung der Qualität durch\nb) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 3 Satz 3\ndie Kassenärztlichen Vereinigungen\nund 4“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 2\nund 3“ ersetzt.                                             (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben\n13. § 120 wird wie folgt geändert:                               Maßnahmen zur Förderung der Qualität der ver-\ntragsärztlichen Versorgung durchzuführen. Die\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        Ziele und Ergebnisse dieser Qualitätssicherungs-\naa) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 5“ durch             maßnahmen sind von den Kassenärztlichen Verei-\ndie Angabe „Satz 4“ ersetzt.                        nigungen zu dokumentieren und jährlich zu veröf-\nfentlichen.\nbb) Satz 5 wird aufgehoben.\nb) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.                            (2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen prüfen\ndie Qualität der in der vertragsärztlichen Versor-\nc) In Absatz 3a Satz 2 werden die Wörter „Kür-              gung erbrachten Leistungen einschließlich der be-\nzung der Vergütung um einen Investitionskos-             legärztlichen Leistungen im Einzelfall durch Stich-\ntenabschlag nach Absatz 3 Satz 2 erster Halb-            proben; in Ausnahmefällen sind auch Vollerhebun-\nsatz und eine“ gestrichen und wird das Wort              gen zulässig. Der Gemeinsame Bundesausschuss\n„sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.                     entwickelt in Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2\nd) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Satz 5“              Nummer 13 Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in\ndurch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.                       der vertragsärztlichen Versorgung sowie nach\nMaßgabe des § 299 Absatz 1 und 2 Vorgaben zu\n13a. Dem § 121 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nAuswahl, Umfang und Verfahren der Qualitätsprü-\n„(6) Für belegärztliche Leistungen gelten die            fungen nach Satz 1; dabei sind die Ergebnisse\nRichtlinien und Beschlüsse des Gemeinsamen                  nach § 137a Absatz 3 zu berücksichtigen.\nBundesausschusses nach den §§ 136 bis 136b\nzur Qualitätssicherung im Krankenhaus bis zum                  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die im\nInkrafttreten vergleichbarer Regelungen für die             Krankenhaus erbrachten ambulanten ärztlichen\nvertragsärztliche    oder sektorenübergreifende             Leistungen.\nQualitätssicherung. Die in der stationären Quali-              (4) Zur Förderung der Qualität der vertragsärzt-\ntätssicherung für belegärztliche Leistungen erho-           lichen Versorgung können die Kassenärztlichen\nbenen Qualitätsdaten werden bei der Auswertung              Vereinigungen mit einzelnen Krankenkassen oder\nder planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach            mit den für ihren Bezirk zuständigen Landesver-\n§ 136c Absatz 1 und 2 sowie bei der qualitätsab-            bänden der Krankenkassen oder den Verbänden\nhängigen Vergütung eines Krankenhauses nach                 der Ersatzkassen unbeschadet der Regelungen\n§ 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes                des § 87a gesamtvertragliche Vereinbarungen\nberücksichtigt. Die Folgen, die diese Berücksich-           schließen, in denen für bestimmte Leistungen ein-\ntigung im Verhältnis zwischen dem Krankenhaus               heitlich strukturierte und elektronisch dokumen-\nund dem Belegarzt haben soll, werden zwischen               tierte besondere Leistungs-, Struktur- oder Quali-\ndiesen vertraglich vereinbart.“                             tätsmerkmale festgelegt werden, bei deren Erfül-\n13b. Nach § 132g wird folgender § 132h eingefügt:                lung die an dem jeweiligen Vertrag teilnehmenden\nÄrzte Zuschläge zu den Vergütungen erhalten. In\n„§ 132h                              den Verträgen nach Satz 1 ist ein Abschlag von\nVersorgungsverträge                         dem nach § 87a Absatz 2 Satz 1 vereinbarten\nmit Kurzzeitpflegeeinrichtungen                  Punktwert für die an dem jeweiligen Vertrag betei-\nDie Krankenkassen oder die Landesverbände                ligten Krankenkassen und die von dem Vertrag er-\nder Krankenkassen können mit geeigneten Ein-                fassten Leistungen, die von den an dem Vertrag\nrichtungen Verträge über die Erbringung von Kurz-           nicht teilnehmenden Ärzten der jeweiligen Fach-\nzeitpflege nach § 39c schließen, soweit dies für            arztgruppe erbracht werden, zu vereinbaren,\neine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist.“             durch den die Mehrleistungen nach Satz 1 für die\nbeteiligten Krankenkassen ausgeglichen werden.\n14. § 135a wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                          § 135c\n„§ 135a                                          Förderung der Qualität durch\nVerpflichtung der                               die Deutsche Krankenhausgesellschaft\nLeistungserbringer zur Qualitätssicherung“.              (1) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft för-\nb) In Absatz 2 wird im Satzteil vor der Aufzählung          dert im Rahmen ihrer Aufgaben die Qualität der\ndie Angabe „§§ 137“ durch die Angabe „§§ 136             Versorgung im Krankenhaus. Sie hat in ihren Be-\nbis 136b“ ersetzt.                                       ratungs- und Formulierungshilfen für Verträge der","2246         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015\nKrankenhäuser mit leitenden Ärzten im Einverneh-                                    § 136a\nmen mit der Bundesärztekammer Empfehlungen                                      Richtlinien des\nabzugeben, die sicherstellen, dass Zielvereinba-                   Gemeinsamen Bundesausschusses zur\nrungen ausgeschlossen sind, die auf finanzielle                 Qualitätssicherung in ausgewählten Bereichen\nAnreize insbesondere für einzelne Leistungen,\nLeistungsmengen,         Leistungskomplexe      oder            (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in\nMessgrößen hierfür abstellen. Die Empfehlungen               seinen Richtlinien nach § 136 Absatz 1 geeignete\nsollen insbesondere die Unabhängigkeit medizini-             Maßnahmen zur Sicherung der Hygiene in der Ver-\nscher Entscheidungen sichern.                                sorgung fest und bestimmt insbesondere für die\neinrichtungsübergreifende Qualitätssicherung der\n(2) Der Qualitätsbericht des Krankenhauses               Krankenhäuser Indikatoren zur Beurteilung der\nnach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 hat eine                Hygienequalität. Er hat die Festlegungen nach\nErklärung zu enthalten, die unbeschadet der                  Satz 1 erstmalig bis zum 31. Dezember 2016 zu\nRechte Dritter Auskunft darüber gibt, ob sich das            beschließen. Der Gemeinsame Bundesausschuss\nKrankenhaus bei Verträgen mit leitenden Ärzten               berücksichtigt bei den Festlegungen etablierte\nan die Empfehlungen nach Absatz 1 Satz 2 hält.               Verfahren zur Erfassung, Auswertung und Rück-\nHält sich das Krankenhaus nicht an die Empfeh-               kopplung von nosokomialen Infektionen, anti-\nlungen, hat es unbeschadet der Rechte Dritter an-            mikrobiellen Resistenzen und zum Antibiotika-Ver-\nzugeben, welche Leistungen oder Leistungsberei-              brauch sowie die Empfehlungen der nach § 23\nche von solchen Zielvereinbarungen betroffen                 Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes\nsind.                                                        beim Robert Koch-Institut eingerichteten Kom-\nmissionen. Die nach der Einführung mit den Indi-\nkatoren nach Satz 1 gemessenen und für eine Ver-\n§ 136\nöffentlichung geeigneten Ergebnisse sind in den\nRichtlinien                           Qualitätsberichten nach § 136b Absatz 1 Satz 1\ndes Gemeinsamen                           Nummer 3 darzustellen. Der Gemeinsame Bun-\nBundesausschusses zur Qualitätssicherung                desausschuss soll ihm bereits zugängliche Er-\nkenntnisse zum Stand der Hygiene in den Kran-\n(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-                   kenhäusern unverzüglich in die Qualitätsberichte\nstimmt für die vertragsärztliche Versorgung und              aufnehmen lassen sowie zusätzliche Anforderun-\nfür zugelassene Krankenhäuser grundsätzlich ein-             gen nach § 136b Absatz 6 zur Verbesserung der\nheitlich für alle Patienten durch Richtlinien nach           Informationen über die Hygiene stellen.\n§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 insbesondere                     (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in\n1. die verpflichtenden Maßnahmen der Qualitäts-              seinen Richtlinien nach § 136 Absatz 1 geeignete\nsicherung nach § 135a Absatz 2, § 115b Ab-              Maßnahmen zur Sicherung der Qualität in der psy-\nsatz 1 Satz 3 und § 116b Absatz 4 Satz 4 unter          chiatrischen und psychosomatischen Versorgung\nBeachtung der Ergebnisse nach § 137a Ab-                fest und beschließt insbesondere Empfehlungen\nsatz 3 sowie die grundsätzlichen Anforderun-            für die Ausstattung der stationären Einrichtungen\ngen an ein einrichtungsinternes Qualitätsma-            mit dem für die Behandlung erforderlichen thera-\nnagement und                                            peutischen Personal sowie Indikatoren zur Beur-\nteilung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisquali-\n2. Kriterien für die indikationsbezogene Notwen-             tät für die einrichtungs- und sektorenübergrei-\ndigkeit und Qualität der durchgeführten diag-           fende Qualitätssicherung in diesem Bereich. Bei\nnostischen und therapeutischen Leistungen,              Festlegungen und Empfehlungen nach Satz 1 für\ninsbesondere aufwändiger medizintechnischer             die kinder- und jugendpsychiatrische Versorgung\nLeistungen; dabei sind auch Mindestanforde-             hat er die Besonderheiten zu berücksichtigen, die\nrungen an die Struktur-, Prozess- und Ergeb-            sich insbesondere aus den altersabhängigen An-\nnisqualität festzulegen.                                forderungen an die Versorgung von Kindern und\nJugendlichen ergeben. Er hat die Maßnahmen\nSoweit erforderlich erlässt er die notwendigen               und Empfehlungen nach Satz 1 bis spätestens\nDurchführungsbestimmungen.                                   zum 1. Januar 2017 einzuführen. Informationen\nüber die Umsetzung der Empfehlungen zur Aus-\n(2) Die Richtlinien nach Absatz 1 sind sektoren-         stattung mit therapeutischem Personal und die\nübergreifend zu erlassen, es sei denn, die Qualität          nach der Einführung mit den Indikatoren nach\nder Leistungserbringung kann nur durch sektorbe-             Satz 1 gemessenen und für eine Veröffentlichung\nzogene Regelungen angemessen gesichert wer-                  geeigneten Ergebnisse sind in den Qualitätsbe-\nden. Die Regelungen nach § 136a Absatz 4 und                 richten nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3\n§ 136b bleiben unberührt.                                    darzustellen.\n(3) Der Verband der Privaten Krankenversiche-               (3) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-\nrung, die Bundesärztekammer sowie die Berufsor-              stimmt in seinen Richtlinien über die grundsätz-\nganisationen der Pflegeberufe sind bei den Richt-            lichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes\nlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 zu                Qualitätsmanagement nach § 136 Absatz 1 Satz 1\nbeteiligen; die Bundespsychotherapeutenkammer                Nummer 1 wesentliche Maßnahmen zur Verbesse-\nund die Bundeszahnärztekammer sind, soweit je-               rung der Patientensicherheit und legt insbeson-\nweils die Berufsausübung der Psychotherapeuten               dere Mindeststandards für Risikomanagement-\noder der Zahnärzte berührt ist, zu beteiligen.               und Fehlermeldesysteme fest. Über die Umset-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015             2247\nzung von Risikomanagement- und Fehlermelde-                  3. Inhalt, Umfang und Datenformat eines jährlich\nsystemen in Krankenhäusern ist in den Qualitäts-                  zu veröffentlichenden strukturierten Qualitäts-\nberichten nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3                    berichts der zugelassenen Krankenhäuser,\nzu informieren. Als Grundlage für die Vereinbarung\nvon Vergütungszuschlägen nach § 17b Absatz 1a                4. vier Leistungen oder Leistungsbereiche, zu de-\nNummer 4 des Krankenhausfinanzierungsgeset-                       nen Verträge nach § 110a mit Anreizen für die\nzes bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss                       Einhaltung besonderer Qualitätsanforderungen\nAnforderungen an einrichtungsübergreifende Feh-                   erprobt werden sollen,\nlermeldesysteme, die in besonderem Maße geeig-\n5. einen Katalog von Leistungen oder Leistungs-\nnet erscheinen, Risiken und Fehlerquellen in der\nbereichen, die sich für eine qualitätsabhängige\nstationären Versorgung zu erkennen, auszuwerten\nVergütung mit Zu- und Abschlägen eignen, so-\nund zur Vermeidung unerwünschter Ereignisse\nwie Qualitätsziele und Qualitätsindikatoren.\nbeizutragen.\n§ 136 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ver-\n(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat                    band der Privaten Krankenversicherung, die Bun-\nauch Qualitätskriterien für die Versorgung mit Fül-          desärztekammer sowie die Berufsorganisationen\nlungen und Zahnersatz zu beschließen. Bei der                der Pflegeberufe sind bei den Beschlüssen nach\nFestlegung von Qualitätskriterien für Zahnersatz             den Nummern 1 bis 5 zu beteiligen; bei den Be-\nist der Verband Deutscher Zahntechniker-Innun-               schlüssen nach den Nummern 1 und 3 ist zusätz-\ngen zu beteiligen; die Stellungnahmen sind in die            lich die Bundespsychotherapeutenkammer zu be-\nEntscheidung einzubeziehen. Der Zahnarzt über-               teiligen.\nnimmt für Füllungen und die Versorgung mit Zahn-\nersatz eine zweijährige Gewähr. Identische und                   (2) Die Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 1 sind\nTeilwiederholungen von Füllungen sowie die Er-               für zugelassene Krankenhäuser unmittelbar ver-\nneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz                bindlich. Sie haben Vorrang vor Verträgen nach\neinschließlich Zahnkronen sind in diesem Zeit-               § 112 Absatz 1, soweit diese keine ergänzenden\nraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen. Aus-               Regelungen zur Qualitätssicherung enthalten. Ver-\nnahmen hiervon bestimmen die Kassenzahnärzt-                 träge zur Qualitätssicherung nach § 112 Absatz 1\nliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband               gelten bis zum Inkrafttreten von Beschlüssen nach\nBund der Krankenkassen. § 195 des Bürgerlichen               Absatz 1 und Richtlinien nach § 136 Absatz 1 fort.\nGesetzbuchs bleibt unberührt. Längere Gewähr-                Ergänzende Qualitätsanforderungen im Rahmen\nleistungsfristen können zwischen den Kassen-                 der Krankenhausplanung der Länder sind zuläs-\nzahnärztlichen Vereinigungen und den Landesver-              sig.\nbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen\nsowie in Einzel- oder Gruppenverträgen zwischen                  (3) Der Gemeinsame Bundesausschuss soll bei\nZahnärzten und Krankenkassen vereinbart wer-                 den Mindestmengenfestlegungen nach Absatz 1\nden. Die Krankenkassen können hierfür Vergü-                 Satz 1 Nummer 2 Ausnahmetatbestände und\ntungszuschläge gewähren; der Eigenanteil der                 Übergangsregelungen vorsehen, um unbillige Här-\nVersicherten bei Zahnersatz bleibt unberührt. Die            ten insbesondere bei nachgewiesener, hoher Qua-\nZahnärzte, die ihren Patienten eine längere Ge-              lität unterhalb der festgelegten Mindestmenge zu\nwährleistungsfrist einräumen, können dies ihren              vermeiden. Er regelt in seiner Verfahrensordnung\nPatienten bekannt machen.                                    das Nähere insbesondere zur Auswahl einer plan-\nbaren Leistung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nsowie zur Festlegung der Höhe einer Mindestmen-\n§ 136b                               ge. Der Gemeinsame Bundesausschuss soll ins-\nBeschlüsse des                            besondere die Auswirkungen von neu festgeleg-\nGemeinsamen Bundesausschusses                       ten Mindestmengen möglichst zeitnah evaluieren\nzur Qualitätssicherung im Krankenhaus                 und die Festlegungen auf der Grundlage des Er-\ngebnisses anpassen.\n(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss fasst\n(4) Wenn die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nfür zugelassene Krankenhäuser grundsätzlich ein-\nerforderliche Mindestmenge bei planbaren Leis-\nheitlich für alle Patientinnen und Patienten auch\ntungen voraussichtlich nicht erreicht wird, dürfen\nBeschlüsse über\nentsprechende Leistungen nicht bewirkt werden.\n1. die im Abstand von fünf Jahren zu erbringen-              Einem Krankenhaus, das die Leistungen dennoch\nden Nachweise über die Erfüllung der Fortbil-            bewirkt, steht kein Vergütungsanspruch zu. Für\ndungspflichten der Fachärzte, der Psychologi-            die Zulässigkeit der Leistungserbringung muss\nschen Psychotherapeuten und der Kinder- und              der Krankenhausträger gegenüber den Landesver-\nJugendlichenpsychotherapeuten,                           bänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen\njährlich darlegen, dass die erforderliche Mindest-\n2. einen Katalog planbarer Leistungen, bei denen             menge im jeweils nächsten Kalenderjahr auf\ndie Qualität des Behandlungsergebnisses von              Grund berechtigter mengenmäßiger Erwartungen\nder Menge der erbrachten Leistungen abhän-               voraussichtlich erreicht wird (Prognose). Eine be-\ngig ist, sowie Mindestmengen für die jeweiligen          rechtigte mengenmäßige Erwartung liegt in der\nLeistungen je Arzt oder Standort eines Kran-             Regel vor, wenn das Krankenhaus im vorausge-\nkenhauses oder je Arzt und Standort eines                gangenen Kalenderjahr die maßgebliche Mindest-\nKrankenhauses und Ausnahmetatbestände,                   menge je Arzt oder Standort eines Krankenhauses","2248        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015\noder je Arzt und Standort eines Krankenhauses                  (8) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die\nerreicht hat. Der Gemeinsame Bundesausschuss                Festlegung der vier Leistungen oder Leistungsbe-\nregelt im Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 Num-               reiche nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis zum\nmer 2 das Nähere zur Darlegung der Prognose.                31. Dezember 2017 zu beschließen. Er hat das In-\nDie Landesverbände der Krankenkassen und der                stitut nach § 137a mit einer Untersuchung zur Ent-\nErsatzkassen können bei begründeten erheb-                  wicklung der Versorgungsqualität bei den ausge-\nlichen Zweifeln an der Richtigkeit die vom Kran-            wählten Leistungen und Leistungsbereichen nach\nkenhausträger getroffene Prognose widerlegen.               Abschluss des Erprobungszeitraums zu beauftra-\nGegen die Entscheidung nach Satz 6 ist der                  gen. Gegenstand der Untersuchung ist auch ein\nRechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichts-             Vergleich der Versorgungsqualität von Kranken-\nbarkeit gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht              häusern mit und ohne Vertrag nach § 110a.\nstatt.\n(9) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die\n(5) Die für die Krankenhausplanung zuständige            Festlegungen zu den Leistungen oder Leistungs-\nLandesbehörde kann Leistungen aus dem Katalog               bereichen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, die\nnach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bestimmen, bei                sich für eine qualitätsabhängige Vergütung eig-\ndenen die Anwendung des Absatzes 4 Satz 1                   nen, erstmals bis spätestens zum 31. Dezember\nund 2 die Sicherstellung einer flächendeckenden             2017 zu beschließen. Qualitätszu- und -abschläge\nVersorgung der Bevölkerung gefährden könnte.                für die Einhaltung oder Nichteinhaltung von Min-\nDie Landesbehörde entscheidet auf Antrag des                destanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1\nKrankenhauses für diese Leistungen über die                 Nummer 2 sind ausgeschlossen. Der Gemein-\nNichtanwendung des Absatzes 4 Satz 1 und 2.                 same Bundesausschuss regelt ein Verfahren, das\nden Krankenkassen und den Krankenhäusern er-\n(6) In dem Bericht nach Absatz 1 Satz 1 Num-             möglicht, auf der Grundlage der beschlossenen\nmer 3 ist der Stand der Qualitätssicherung insbe-           Festlegungen Qualitätszuschläge für außerordent-\nsondere unter Berücksichtigung der Anforderun-              lich gute und Qualitätsabschläge für unzurei-\ngen nach § 136 Absatz 1 und § 136a sowie der                chende Leistungen zu vereinbaren. Hierfür hat er\nUmsetzung der Regelungen nach Absatz 1 Satz 1               insbesondere jährlich Bewertungskriterien für au-\nNummer 1 und 2 darzustellen. Der Bericht hat                ßerordentlich gute und unzureichende Qualität zu\nauch Art und Anzahl der Leistungen des Kranken-             veröffentlichen, möglichst aktuelle Datenübermitt-\nhauses auszuweisen sowie Informationen zu Ne-               lungen der Krankenhäuser zu den festgelegten\nbendiagnosen, die mit wesentlichen Hauptdiagno-             Qualitätsindikatoren an das Institut nach § 137a\nsen häufig verbunden sind, zu enthalten. Ergeb-             vorzusehen und die Auswertung der Daten sicher-\nnisse von Patientenbefragungen, soweit diese                zustellen. Die Auswertungsergebnisse sind den\nvom Gemeinsamen Bundesausschuss veranlasst                  Krankenkassen und den Krankenhäusern jeweils\nwerden, sind in den Qualitätsbericht aufzuneh-              zeitnah zur Verfügung zu stellen; dies kann über\nmen. Der Bericht ist in einem für die Abbildung             eine Internetplattform erfolgen. Die Krankenkas-\naller Kriterien geeigneten standardisierten Daten-          sen geben in das Informationsangebot nach Satz 5\nsatzformat zu erstellen. In einem speziellen Be-            regelmäßig Angaben ein, welche Krankenhäuser\nrichtsteil sind die besonders patientenrelevanten           Qualitätszu- oder -abschläge für welche Leistun-\nInformationen in übersichtlicher Form und in allge-         gen oder Leistungsbereiche erhalten; den für die\nmein verständlicher Sprache zusammenzufassen.               Krankenhausplanung zuständigen Landesbehör-\nBesonders patientenrelevant sind insbesondere               den ist der Zugang zu diesen Informationen zu er-\nInformationen zur Patientensicherheit und hier              öffnen.\nspeziell zur Umsetzung des Risiko- und Fehler-\nmanagements, zu Maßnahmen der Arzneimittel-                                        § 136c\ntherapiesicherheit, zur Einhaltung von Hygiene-\nstandards sowie zu Maßzahlen der Personalaus-                                  Beschlüsse des\nstattung in den Fachabteilungen des jeweiligen                     Gemeinsamen Bundesausschusses zu\nKrankenhauses.                                                 Qualitätssicherung und Krankenhausplanung\n(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-\n(7) Die Qualitätsberichte nach Absatz 1 Satz 1\nschließt Qualitätsindikatoren zur Struktur-, Pro-\nNummer 3 sind über den in dem Beschluss fest-\nzess- und Ergebnisqualität, die als Grundlage für\ngelegten Empfängerkreis hinaus vom Gemeinsa-\nqualitätsorientierte Entscheidungen der Kranken-\nmen Bundesausschuss, von den Landesverbän-\nhausplanung geeignet sind und nach § 6 Ab-\nden der Krankenkassen und den Ersatzkassen im\nsatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes\nInternet zu veröffentlichen. Zum Zwecke der Erhö-\nBestandteil des Krankenhausplans werden. Der\nhung von Transparenz und Qualität der stationä-\nGemeinsame Bundesausschuss übermittelt die\nren Versorgung können die Kassenärztlichen Ver-\nBeschlüsse zu diesen planungsrelevanten Quali-\neinigungen sowie die Krankenkassen und ihre Ver-\ntätsindikatoren als Empfehlungen an die für die\nbände die Vertragsärzte und die Versicherten auf\nKrankenhausplanung zuständigen Landesbehör-\nder Basis der Qualitätsberichte auch vergleichend\nden; § 91 Absatz 6 bleibt unberührt. Ein erster Be-\nüber die Qualitätsmerkmale der Krankenhäuser in-\nschluss ist bis zum 31. Dezember 2016 zu fassen.\nformieren und Empfehlungen aussprechen. Das\nKrankenhaus hat den Qualitätsbericht auf der ei-               (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss über-\ngenen Internetseite leicht auffindbar zu veröffent-         mittelt den für die Krankenhausplanung zuständi-\nlichen.                                                     gen Landesbehörden regelmäßig einrichtungsbe-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015            2249\nzogen Auswertungsergebnisse der einrichtungs-                                       § 136d\nübergreifenden stationären Qualitätssicherung zu                                Evaluation und\nnach Absatz 1 Satz 1 beschlossenen planungs-                      Weiterentwicklung der Qualitätssicherung\nrelevanten Qualitätsindikatoren sowie Maßstäbe                  durch den Gemeinsamen Bundesausschuss\nund Kriterien zur Bewertung der Qualitätsergeb-\nnisse von Krankenhäusern. Hierfür hat der Ge-                  Der Gemeinsame Bundesausschuss hat den\nmeinsame Bundesausschuss sicherzustellen,                   Stand der Qualitätssicherung im Gesundheits-\ndass die Krankenhäuser dem Institut nach § 137a             wesen festzustellen, sich daraus ergebenden Wei-\nzu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren              terentwicklungsbedarf zu benennen, eingeführte\nquartalsweise Daten der einrichtungsübergreifen-            Qualitätssicherungsmaßnahmen auf ihre Wirk-\nden stationären Qualitätssicherung liefern. Er soll         samkeit hin zu bewerten und Empfehlungen für\ndas Auswertungsverfahren einschließlich des                 eine an einheitlichen Grundsätzen ausgerichtete\nstrukturierten Dialogs für diese Indikatoren um             sowie sektoren- und berufsgruppenübergreifende\nsechs Monate verkürzen.                                     Qualitätssicherung im Gesundheitswesen ein-\nschließlich ihrer Umsetzung zu erarbeiten. Er er-\n(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-                   stellt in regelmäßigen Abständen einen Bericht\nschließt erstmals bis zum 31. Dezember 2016                 über den Stand der Qualitätssicherung.\nbundeseinheitliche Vorgaben für die Vereinbarung\nvon Sicherstellungszuschlägen nach § 17b Ab-                                         § 137\nsatz 1a Nummer 6 des Krankenhausfinanzie-                                     Durchsetzung und\nrungsgesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2                        Kontrolle der Qualitätsanforderungen\ndes Krankenhausentgeltgesetzes. Der Gemein-                       des Gemeinsamen Bundesausschusses\nsame Bundesausschuss hat insbesondere Vorga-\nben zu beschließen                                             (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur\nFörderung der Qualität ein gestuftes System von\n1. zur Erreichbarkeit (Minutenwerte) für die Prü-           Folgen der Nichteinhaltung von Qualitätsanforde-\nfung, ob die Leistungen durch ein anderes ge-           rungen nach den §§ 136 bis 136c festzulegen. Er\neignetes Krankenhaus, das die Leistungsart er-          ist ermächtigt, neben Maßnahmen zur Beratung\nbringt, ohne Zuschlag erbracht werden können,           und Unterstützung bei der Qualitätsverbesserung\nje nach Art und Schwere von Verstößen gegen we-\n2. zur Frage, wann ein geringer Versorgungsbe-              sentliche Qualitätsanforderungen angemessene\ndarf besteht, und                                       Durchsetzungsmaßnahmen vorzusehen. Solche\nMaßnahmen können insbesondere sein\n3. zur Frage, für welche Leistungen die notwen-\ndige Vorhaltung für die Versorgung der Bevöl-           1. Vergütungsabschläge,\nkerung sicherzustellen ist.                             2. der Wegfall des Vergütungsanspruchs für Leis-\ntungen, bei denen Mindestanforderungen nach\nBei dem Beschluss sind die planungsrelevanten                   § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht erfüllt\nQualitätsindikatoren nach Absatz 1 Satz 1 zu be-                sind,\nrücksichtigen. Der Gemeinsame Bundesaus-\nschuss legt in dem Beschluss auch das Nähere                3. die Information Dritter über die Verstöße,\nüber die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben                4. die einrichtungsbezogene Veröffentlichung von\ndurch die zuständige Landesbehörde nach § 5                     Informationen zur Nichteinhaltung von Quali-\nAbsatz 2 Satz 5 des Krankenhausentgeltgesetzes                  tätsanforderungen.\nfest. Den betroffenen medizinischen Fachgesell-             Die Maßnahmen sind verhältnismäßig zu gestalten\nschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge-           und anzuwenden. Der Gemeinsame Bundesaus-\nben. Die Stellungnahmen sind bei der Beschluss-             schuss trifft die Festlegungen nach den Sätzen 1\nfassung zu berücksichtigen.                                 bis 4 und zu den Stellen, denen die Durchsetzung\n(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-                   der Maßnahmen obliegt, in grundsätzlicher Weise\nschließt bis zum 31. Dezember 2016 ein gestuftes            in einer Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Num-\nSystem von Notfallstrukturen in Krankenhäusern,             mer 13. Die Festlegungen nach Satz 5 sind vom\neinschließlich einer Stufe für die Nichtteilnahme an        Gemeinsamen Bundesausschuss in einzelnen\nder Notfallversorgung. Hierbei sind für jede Stufe          Richtlinien und Beschlüssen jeweils für die in ih-\nder Notfallversorgung insbesondere Mindestvor-              nen geregelten Qualitätsanforderungen zu konkre-\ngaben zur Art und Anzahl von Fachabteilungen,               tisieren. Bei wiederholten oder besonders schwer-\nzur Anzahl und Qualifikation des vorzuhaltenden             wiegenden Verstößen kann er von dem nach\nFachpersonals sowie zum zeitlichen Umfang der               Satz 1 vorgegebenen gestuften Verfahren abwei-\nBereitstellung von Notfallleistungen differenziert          chen.\nfestzulegen. Der Gemeinsame Bundesausschuss                    (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in\nberücksichtigt bei diesen Festlegungen planungs-            der Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssi-\nrelevante Qualitätsindikatoren nach Absatz 1                cherung in Krankenhäusern eine Dokumentations-\nSatz 1, soweit diese für die Notfallversorgung              rate von 100 Prozent für dokumentationspflichtige\nvon Bedeutung sind. Den betroffenen medizini-               Datensätze fest. Er hat bei der Unterschreitung\nschen Fachgesellschaften ist Gelegenheit zur                dieser Dokumentationsrate Vergütungsabschläge\nStellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen                  nach § 8 Absatz 4 des Krankenhausentgeltgeset-\nsind bei der Beschlussfassung zu berücksichti-              zes oder § 8 Absatz 4 der Bundespflegesatzver-\ngen.                                                        ordnung vorzusehen, es sei denn, das Kranken-","2250         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015\nhaus weist nach, dass die Unterschreitung unver-             Transparenz über die Qualität der ambulanten\nschuldet ist.                                                und stationären Versorgung Aufträge nach § 137a\n(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt                 Absatz 3 an das Institut nach § 137a. Soweit hier-\nin einer Richtlinie die Einzelheiten zu den Kontrol-         bei personenbezogene Daten übermittelt werden\nlen des Medizinischen Dienstes der Krankenversi-             sollen, gilt § 299.\ncherung nach § 275a, die durch Anhaltspunkte                    (2) Das Institut nach § 137a leitet die Arbeits-\nbegründet sein müssen. Er trifft insbesondere                ergebnisse der Aufträge nach § 137a Absatz 3\nFestlegungen, welche Stellen die Kontrollen be-              Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 2 dem Gemein-\nauftragen, welche Anhaltspunkte Kontrollen auch              samen Bundesausschuss als Empfehlungen zu.\nunangemeldet rechtfertigen, zu Art, Umfang und               Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Emp-\nzum Verfahren der Kontrollen sowie zum Umgang                fehlungen im Rahmen seiner Aufgabenstellung zu\nmit den Ergebnissen und zu deren Folgen. Der                 berücksichtigen.“\nGemeinsame Bundesausschuss hat hierbei vorzu-            18. In § 137e Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 137“\nsehen, dass die nach Absatz 1 Satz 5 für die                 durch die Wörter „den §§ 136 bis 136b“ ersetzt.\nDurchsetzung der Qualitätsanforderungen zustän-\ndigen Stellen zeitnah einrichtungsbezogen über           19. In § 140f Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 136\ndie Prüfergebnisse informiert werden. Er legt fest,          Abs. 2 Satz 2, §§ 137, 137a, 137b“ durch die\nin welchen Fällen der Medizinische Dienst der                Wörter „§ 135b Absatz 2 Satz 2, den §§ 136\nKrankenversicherung die Prüfergebnisse wegen                 bis 136b, 136d, 137a, 137b“ ersetzt.\nerheblicher Verstöße gegen Qualitätsanforderun-          20. § 221 wird wie folgt geändert:\ngen unverzüglich einrichtungsbezogen an Dritte,\na) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.\ninsbesondere an jeweils zuständige Behörden\nder Länder zu übermitteln hat. Die Festlegungen              b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\ndes Gemeinsamen Bundesausschusses nach den                          „(3) Der Überweisungsbetrag nach Absatz 2\nSätzen 1 und 2 sollen eine möglichst aufwands-                   Satz 1 reduziert sich\narme Durchführung der Kontrollen nach § 275a\nunterstützen.“                                                   1. in den Jahren 2016 bis 2019 um den auf die\nlandwirtschaftliche Krankenkasse entfallen-\n16. § 137a wird wie folgt geändert:                                     den Anteil an der Finanzierung des Innovati-\na) In Absatz 3 Satz 3 und Absatz 10 Satz 1 und 4                    onsfonds nach § 92a Absatz 3 und 4 und\nwerden jeweils die Wörter „§ 137 Absatz 1                    2. ab dem Jahr 2016 um den auf die landwirt-\nSatz 1 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 136 Ab-                    schaftliche Krankenkasse entfallenden An-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.                                teil an der Finanzierung des Strukturfonds\nb) Folgender Absatz 11 wird angefügt:                               nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 des Kran-\n„(11) Der Gemeinsame Bundesausschuss                         kenhausfinanzierungsgesetzes; solange der\nAnteil noch nicht feststeht, ist er vorläufig\nbeauftragt das Institut, die bei den verpflichten-\nauf 1 Million Euro für das Haushaltsjahr fest-\nden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach\n§ 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhobenen                        zulegen.\nDaten den für die Krankenhausplanung zustän-                 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Anteil\ndigen Landesbehörden oder von diesen be-                     nach Satz 1 Nummer 1 wird dem Innovations-\nstimmten Stellen auf Antrag für konkrete Zwe-                fonds und der Anteil nach Satz 1 Nummer 2\ncke der qualitätsorientierten Krankenhauspla-                dem Strukturfonds zugeführt. Mittel für den In-\nnung oder ihrer Weiterentwicklung, soweit er-                novationsfonds nach § 92a Absatz 3 und 4, die\nforderlich auch einrichtungsbezogen sowie ver-               im Haushaltsjahr nicht verausgabt wurden, sind\nsichertenbezogen, in pseudonymisierter Form                  nach Vorliegen der Geschäfts- und Rech-\nzu übermitteln. Die Landesbehörde hat ein be-                nungsergebnisse des Gesundheitsfonds für\nrechtigtes Interesse an der Verarbeitung und                 das abgelaufene Kalenderjahr anteilig an die\nNutzung der Daten darzulegen und sicherzu-                   landwirtschaftliche Krankenkasse zurückzufüh-\nstellen, dass die Daten nur für die im Antrag                ren.“\ngenannten konkreten Zwecke verarbeitet und           21. § 271 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngenutzt werden. Eine Übermittlung der Daten\ndurch die Landesbehörden oder von diesen be-             a) In Satz 5 werden die Wörter „§ 221 Absatz 2\nstimmten Stellen an Dritte ist nicht zulässig. In            Satz 3“ durch die Wörter „§ 221 Absatz 3\ndem Antrag ist der Tag, bis zu dem die über-                 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.\nmittelten Daten aufbewahrt werden dürfen, ge-            b) Folgender Satz wird angefügt:\nnau zu bezeichnen. Absatz 10 Satz 3 bis 5 gilt\n„Ab dem Jahr 2016 werden dem Strukturfonds\nentsprechend.“\nzudem aus der Liquiditätsreserve des Gesund-\n17. § 137b wird wie folgt gefasst:                                   heitsfonds zur Finanzierung der Fördermittel\n„§ 137b                                   nach § 12 des Krankenhausfinanzierungsge-\nsetzes Finanzmittel bis zu einer Höhe von\nAufträge des Gemeinsamen                            500 Millionen Euro abzüglich des anteiligen Be-\nBundesausschusses an das Institut nach § 137a                   trages der landwirtschaftlichen Krankenkasse\n(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-                        gemäß § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 zuge-\nschließt zur Entwicklung und Durchführung der                    führt, soweit die Fördermittel von den Ländern\nQualitätssicherung sowie zur Verbesserung der                    nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 des Kranken-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015             2251\nhausfinanzierungsgesetzes     abgerufen     wer-         meldet hat und deren Richtigkeit der Medizinische\nden.“                                                    Dienst im Rahmen der Kontrolle zu prüfen hat.\n21a. Dem § 275 Absatz 1c wird folgender Satz ange-                    (4) Der Medizinische Dienst kann auch von den\nfügt:                                                         für die Krankenhausplanung zuständigen Stellen\n„Als Prüfung nach Satz 1 ist jede Prüfung der Ab-             der Länder mit Kontrollen nach Absatz 1 in Verbin-\nrechnung eines Krankenhauses anzusehen, mit                   dung mit Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 beauftragt\nder die Krankenkasse den Medizinischen Dienst                 werden.“\nbeauftragt und die eine Datenerhebung durch               23. § 276 wird wie folgt geändert:\nden Medizinischen Dienst beim Krankenhaus er-\na) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze\nfordert.“\nersetzt:\n22. Nach § 275 wird folgender § 275a eingefügt:\n„Der Medizinische Dienst darf Sozialdaten er-\n„§ 275a                                    heben und speichern, soweit dies für die Prü-\nDurchführung und                                fungen, Beratungen und gutachtlichen Stel-\nUmfang von Qualitätskontrollen in                      lungnahmen nach § 275 erforderlich ist. Haben\nKrankenhäusern durch den Medizinischen Dienst                    die Krankenkassen oder der Medizinische\nDienst für eine gutachtliche Stellungnahme\n(1) Der Medizinische Dienst führt nach Maß-\noder Prüfung nach § 275 Absatz 1 bis 3 erfor-\ngabe der folgenden Absätze und der Richtlinie\nderliche versichertenbezogene Daten bei den\ndes Gemeinsamen Bundesausschusses nach\nLeistungserbringern angefordert, so sind die\n§ 137 Absatz 3 Kontrollen zur Einhaltung von Qua-\nLeistungserbringer verpflichtet, diese Daten\nlitätsanforderungen in den nach § 108 zugelasse-\nunmittelbar an den Medizinischen Dienst zu\nnen Krankenhäusern durch. Voraussetzung für die\nübermitteln.“\nDurchführung einer solchen Kontrolle ist, dass der\nMedizinische Dienst hierzu von einer vom Ge-                  b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\nmeinsamen Bundesausschuss in der Richtlinie                       fügt:\nnach § 137 Absatz 3 festgelegten Stelle oder einer                   „(4a) Der Medizinische Dienst ist im Rahmen\nStelle nach Absatz 4 beauftragt wurde. Die Kon-                   der Kontrollen nach § 275a befugt, zu den üb-\ntrollen sind aufwandsarm zu gestalten und können                  lichen Geschäfts- und Betriebszeiten die\nunangemeldet durchgeführt werden.                                 Räume des Krankenhauses zu betreten, die er-\n(2) Art und Umfang der vom Medizinischen                      forderlichen Unterlagen einzusehen und perso-\nDienst durchzuführenden Kontrollen bestimmen                      nenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten\nsich abschließend nach dem konkreten Auftrag,                     und zu nutzen, soweit dies in der Richtlinie des\nden die in den Absätzen 3 und 4 genannten Stel-                   Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137\nlen erteilen. Der Auftrag muss in einem angemes-                  Absatz 3 festgelegt und für die Kontrollen erfor-\nsenen Verhältnis zu den Anhaltspunkten stehen,                    derlich ist. Absatz 2 Satz 3 bis 9 gilt für die\ndie Auslöser für die Kontrollen sind. Gegenstand                  Durchführung von Kontrollen nach § 275a ent-\ndieser Aufträge können sein                                       sprechend. Das Krankenhaus ist zur Mitwir-\n1. die Einhaltung der Qualitätsanforderungen                      kung verpflichtet und hat dem Medizinischen\nnach den §§ 135b und 136 bis 136c,                           Dienst Zugang zu den Räumen und den Unter-\nlagen zu verschaffen sowie die Voraussetzun-\n2. die Kontrolle der Richtigkeit der Dokumentation                gen dafür zu schaffen, dass er die Kontrollen\nder Krankenhäuser im Rahmen der externen                     nach § 275a ordnungsgemäß durchführen\nstationären Qualitätssicherung und                           kann; das Krankenhaus ist hierbei befugt und\n3. die Einhaltung der Qualitätsanforderungen der                  verpflichtet, dem Medizinischen Dienst Einsicht\nLänder, soweit dies landesrechtlich vorgesehen               in personenbezogene Daten zu gewähren oder\nist.                                                         diese auf Anforderung des Medizinischen\nDienstes zu übermitteln. Die Sätze 1 und 2 gel-\nWerden bei Durchführung der Kontrollen Anhalts-\nten für Kontrollen nach § 275a Absatz 4 nur\npunkte für erhebliche Qualitätsmängel offenbar,\nunter der Voraussetzung, dass das Landes-\ndie außerhalb des Kontrollauftrags liegen, so teilt\nrecht entsprechende Mitwirkungspflichten und\nder Medizinische Dienst diese dem Auftraggeber\ndatenschutzrechtliche Befugnisse der Kran-\nnach Absatz 3 oder Absatz 4 sowie dem Kranken-\nkenhäuser zur Gewährung von Einsicht in per-\nhaus unverzüglich mit.\nsonenbezogene Daten vorsieht.“\n(3) Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss\nhierfür bestimmten Stellen beauftragen den Medi-          24. Dem § 277 Absatz 1 werden die folgenden Sätze\nzinischen Dienst nach Maßgabe der Richtlinie                  angefügt:\nnach § 137 Absatz 3 mit Kontrollen nach Absatz 1              „Nach Abschluss der Kontrollen nach § 275a hat\nin Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 Nummer 1                    der Medizinische Dienst die Kontrollergebnisse\nund 2. Soweit der Auftrag auch eine Kontrolle                 dem geprüften Krankenhaus und dem jeweiligen\nder Richtigkeit der Dokumentation nach Absatz 2               Auftraggeber mitzuteilen. Soweit in der Richtlinie\nSatz 3 Nummer 2 beinhaltet, sind dem Medizini-                nach § 137 Absatz 3 Fälle festgelegt sind, in de-\nschen Dienst vom Gemeinsamen Bundesaus-                       nen Dritte wegen erheblicher Verstöße gegen\nschuss die Datensätze zu übermitteln, die das                 Qualitätsanforderungen unverzüglich einrich-\nKrankenhaus im Rahmen der externen stationären                tungsbezogen über das Kontrollergebnis zu infor-\nQualitätssicherung den zuständigen Stellen ge-                mieren sind, hat der Medizinische Dienst sein","2252          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015\nKontrollergebnis unverzüglich an die in dieser                    hat. Dabei kann er auch die Übermittlung nicht\nRichtlinie abschließend benannten Dritten zu                      pseudonymisierter personenbezogener Daten\nübermitteln. Soweit erforderlich und in der Richt-                der Versicherten und nicht pseudonymisierter\nlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach                      personen- oder einrichtungsbezogener Daten\n§ 137 Absatz 3 vorgesehen, dürfen diese Mittei-                   der Leistungserbringer vorsehen, soweit dies\nlungen auch personenbezogene Angaben enthal-                      für die Auswahl der Versicherten oder die Ver-\nten; in der Mitteilung an den Auftraggeber und den                sendung der Fragebögen erforderlich ist. Der\nDritten sind personenbezogene Daten zu anony-                     Rücklauf der ausgefüllten Fragebögen darf\nmisieren.“                                                        nicht über die Versendestelle erfolgen. Die Ver-\n24a. In § 279 Absatz 2 Satz 4 werden nach den Wör-                     sendestelle muss von den Krankenkassen und\ntern „Beschäftigte der Krankenkassen“ die Wörter                  ihren Verbänden, den Kassenärztlichen Vereini-\n„oder Beschäftigte von Verbänden oder Arbeits-                    gungen und ihren Verbänden, der Vertrauens-\ngemeinschaften der Krankenkassen“ und nach                        stelle nach Absatz 2 Satz 5, dem Institut nach\ndem Wort „dürfen“ das Wort „zusammen“ einge-                      § 137a und sonstigen nach Absatz 1 Satz 2\nfügt.                                                             festgelegten Datenempfängern räumlich, orga-\nnisatorisch und personell getrennt sein und\n25. § 281 wird wie folgt geändert:                                     darf über die Daten nach Satz 2 hinaus keine\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern                     Behandlungs-, Leistungs- oder Sozialdaten\n„§ 275 Absatz 1 bis 3a“ die Wörter „und § 275a                von Versicherten erheben und verarbeiten. Die\nmit Ausnahme der Kontrollen nach § 275a Ab-                   Versendestelle hat die ihr übermittelten Identifi-\nsatz 4“ eingefügt.                                            kationsmerkmale der Versicherten in gleicher\nb) Nach Absatz 1a Satz 1 wird folgender Satz ein-                 Weise geheim zu halten wie derjenige, von\ngefügt:                                                       dem sie sie erhalten hat; sie darf diese Daten\nanderen Personen oder Stellen nicht zugäng-\n„Dies gilt auch für Kontrollen des Medizini-                  lich machen. Die an der vertragsärztlichen Ver-\nschen Dienstes nach § 275a Absatz 4.“                         sorgung teilnehmenden Ärzte, zugelassenen\n26. In § 285 Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe                         Krankenhäuser und übrigen Leistungserbringer\n„§ 136“ durch die Angabe „§ 135b“ ersetzt.                        gemäß § 135a Absatz 2 sowie die Krankenkas-\nsen sind befugt und verpflichtet, die vom Ge-\n27. § 299 wird wie folgt geändert:\nmeinsamen Bundesausschuss nach Satz 2\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              festgelegten Daten an die Stelle nach Satz 1\naa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 136                  zu übermitteln. Die Daten nach Satz 7 sind\nAbsatz 2“ durch die Angabe „§ 135b Ab-                   von der Versendestelle zu löschen, wenn sie\nsatz 2“ und werden die Wörter „§ 137 Ab-                 zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erfor-\nsatz 1 Satz 1 und Absatz 3“ durch die Wör-               derlich sind, spätestens jedoch sechs Monate\nter „§ 136 Absatz 1 Satz 1 und § 136b“ er-               nach Versendung der Fragebögen.“\nsetzt.\n27a. In § 301 Absatz 4 Satz 1 in dem Satzteil vor Num-\nbb) In Satz 7 wird die Angabe „§ 136 Absatz 2“             mer 1 wird nach der Angabe „§ 111“ die Angabe\ndurch die Angabe „§ 135b Absatz 2“ er-                „oder § 111c“ und werden nach dem Wort „statio-\nsetzt.                                                närer“ die Wörter „oder ambulanter“ eingefügt.\nb) In Absatz 1a Satz 1 wird jeweils die Angabe\n28. In § 303e Absatz 1 Nummer 14 werden die Wörter\n„§ 136 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 135b\n„Institution nach § 137a Absatz 1 Satz 1“ durch\nAbsatz 2“ und werden die Wörter „§ 137 Ab-\ndie Wörter „Institut nach § 137a“ ersetzt.\nsatz 1 Satz 1 und Absatz 3“ durch die Wörter\n„§ 136 Absatz 1 Satz 1, §§ 136b und 137b Ab-\nsatz 1“ ersetzt.                                                             Artikel 6a\nc) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 136“                                  Änderung des\ndurch die Angabe „§ 135b“ ersetzt.                                   Infektionsschutzgesetzes\nd) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 137\nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 3“ durch die Wörter              In § 23 Absatz 8 Satz 2 Nummer 3 des Infektions-\n„§ 136 Absatz 1 Satz 1 und § 136b“ ersetzt.          schutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das\nzuletzt durch Artikel 70 der Verordnung vom 31. August\ne) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird die\n„(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss               Angabe „31. Dezember 2016“ durch die Angabe\nkann zur Durchführung von Patientenbefragun-         „31. Dezember 2019“ ersetzt.\ngen für Zwecke der Qualitätssicherung in den\nRichtlinien und Beschlüssen nach den §§ 136\nArtikel 7\nbis 136b eine zentrale Stelle (Versendestelle)\nbestimmen, die die Auswahl der zu befragen-                                Änderung des\nden Versicherten und die Versendung der Fra-                        Gesetzes zur Änderung des\ngebögen übernimmt. In diesem Fall regelt er in         Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze\nden Richtlinien oder Beschlüssen die Einzelhei-\nten des Verfahrens; insbesondere legt er die            Artikel 6b des Gesetzes zur Änderung des Infekti-\nAuswahlkriterien fest und bestimmt, wer wel-         onsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 28. Juli\nche Daten an die Versendestelle zu übermitteln       2011 (BGBl. I S. 1622) wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015              2253\nArtikel 8                                 (2) In Artikel 1 Nummer 5 tritt § 12 mit Wirkung vom\n5. November 2015 in Kraft.\nÄnderung des\nKrebsfrüherkennungs- und -registergesetzes                   (3) Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe e1, g, h, i, j\nund Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa\nDie Artikel 2 und 3 des Krebsfrüherkennungs- und           Dreifachbuchstabe bbb und Buchstabe e tritt mit\n-registergesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 617)          Wirkung vom 5. November 2015 in Kraft.\nwerden aufgehoben.\n(3a) Artikel 5 Nummer 3a, 3b und 9 Buchstabe a tritt\nmit Wirkung vom 5. November 2015 in Kraft.\nArtikel 9\n(4) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.\nInkrafttreten                               (5) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2           (6) Artikel 6 Nummer 24a tritt am 2. Januar 2016 in\nbis 6 am 1. Januar 2016 in Kraft.                             Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. Dezember 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHermann Gröhe"]}