{"id":"bgbl1-2015-51-2","kind":"bgbl1","year":2015,"number":51,"date":"2015-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/51#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-51-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_51.pdf#page=10","order":2,"title":"Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten","law_date":"2015-12-10T00:00:00Z","page":2218,"pdf_page":10,"num_pages":11,"content":["2218            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015\nGesetz\nzur Einführung einer Speicherpflicht\nund einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten*\nVom 10. Dezember 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                      § 101b    Statistische Erfassung der Erhebung von\nVerkehrsdaten“.\nArtikel 1                                  2. § 100g wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der                                                            „§ 100g\nStrafprozessordnung\nErhebung von Verkehrsdaten\nDie Strafprozessordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,                               (1) Begründen bestimmte Tatsachen den Ver-\n1319), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom                         dacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer\n10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2210) geändert worden                         1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher\nist, wird wie folgt geändert:                                                   Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2\n1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu                            bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in\n§ 101 folgende Angaben eingefügt:                                           denen der Versuch strafbar ist, zu begehen ver-\nsucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat\n„§ 101a Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeich-                          oder\nnung und -auswertung; Benachrichtigungs-\npflichten bei der Erhebung von Verkehrs-                    2. eine Straftat mittels Telekommunikation began-\ndaten                                                           gen hat,\nso dürfen Verkehrsdaten (§ 96 Absatz 1 des Tele-\n* Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla-\nkommunikationsgesetzes) erhoben werden, soweit\nments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-        dies für die Erforschung des Sachverhalts erforder-\nren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der        lich ist und die Erhebung der Daten in einem ange-\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204     messenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache\nvom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der\nVerordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und             steht. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist die Maß-\ndes Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).        nahme nur zulässig, wenn die Erforschung des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015             2219\nSachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre.                    und besonders schwerer Fall einer Erpressung\nDie Erhebung von Standortdaten ist nach diesem                      nach § 253 unter den in § 253 Absatz 4 Satz 2\nAbsatz nur für künftig anfallende Verkehrsdaten oder                genannten Voraussetzungen, gewerbsmäßige\nin Echtzeit und nur im Fall des Satzes 1 Nummer 1                   Bandenhehlerei nach § 260a Absatz 1, beson-\nzulässig, soweit sie für die Erforschung des Sach-                  ders schwerer Fall der Geldwäsche und der\nverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes                   Verschleierung unrechtmäßig erlangter Ver-\ndes Beschuldigten erforderlich ist.                                 mögenswerte nach § 261 unter den in § 261\nAbsatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen,\n(2) Begründen bestimmte Tatsachen den Ver-\ndacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine                h) gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der\nder in Satz 2 bezeichneten besonders schweren                       §§ 306 bis 306c, 307 Absatz 1 bis 3, des § 308\nStraftaten begangen hat oder in Fällen, in denen                    Absatz 1 bis 3, des § 309 Absatz 1 bis 4, des\nder Versuch strafbar ist, eine solche Straftat zu                   § 310 Absatz 1, der §§ 313, 314, 315 Absatz 3,\nbegehen versucht hat, und wiegt die Tat auch im                     des § 315b Absatz 3 sowie der §§ 316a\nEinzelfall besonders schwer, dürfen die nach § 113b                 und 316c,\ndes Telekommunikationsgesetzes gespeicherten                 2. aus dem Aufenthaltsgesetz:\nVerkehrsdaten erhoben werden, soweit die Erfor-\nschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des                  a) Einschleusen von Ausländern nach § 96 Ab-\nAufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere                       satz 2,\nWeise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre                b) Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs-\nund die Erhebung der Daten in einem angemesse-                      und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,\nnen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Be-\nsonders schwere Straftaten im Sinne des Satzes 1             3. aus dem Außenwirtschaftsgesetz:\nsind:                                                            Straftaten nach § 17 Absatz 1 bis 3 und § 18 Ab-\n1. aus dem Strafgesetzbuch:                                      satz 7 und 8,\n4. aus dem Betäubungsmittelgesetz:\na) Straftaten des Friedensverrats, des Hochver-\nrats und der Gefährdung des demokratischen                a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach\nRechtsstaates sowie des Landesverrats und                    § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 10, 11\nder Gefährdung der äußeren Sicherheit nach                   oder 13, Absatz 3 unter der in § 29 Absatz 3\nden §§ 80, 81, 82, 89a, nach den §§ 94, 95                   Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzung,\nAbsatz 3 und § 96 Absatz 1, jeweils auch in               b) eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Absatz 1\nVerbindung mit § 97b, sowie nach den §§ 97a,                 Nummer 1, 2, 4, § 30a,\n98 Absatz 1 Satz 2, § 99 Absatz 2 und den\n§§ 100, 100a Absatz 4,                                5. aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:\nb) besonders schwerer Fall des Landfriedens-                 eine Straftat nach § 19 Absatz 1 unter den in § 19\nbruchs nach § 125a, Bildung krimineller Verei-            Absatz 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,\nnigungen nach § 129 Absatz 1 in Verbindung            6. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegs-\nmit Absatz 4 Halbsatz 2 und Bildung terroristi-           waffen:\nscher Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2,\n4, 5 Satz 1 Alternative 1, jeweils auch in Ver-           a) eine Straftat nach § 19 Absatz 2 oder § 20 Ab-\nbindung mit § 129b Absatz 1,                                 satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21,\nb) besonders schwerer Fall einer Straftat nach\nc) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestim-\n§ 22a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,\nmung in den Fällen der §§ 176a, 176b, 177\nAbsatz 2 Satz 2 Nummer 2 und des § 179                7. aus dem Völkerstrafgesetzbuch:\nAbsatz 5 Nummer 2,\na) Völkermord nach § 6,\nd) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und                b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach\njugendpornographischer Schriften in den Fällen               § 7,\ndes § 184b Absatz 2, § 184c Absatz 2,\nc) Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,\ne) Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,\n8. aus dem Waffengesetz:\nf) Straftaten gegen die persönliche Freiheit in              a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach\nden Fällen der §§ 234, 234a Absatz 1, 2,                     § 51 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,\n§§ 239a, 239b und Menschenhandel zum\nZweck der sexuellen Ausbeutung und zum                    b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach\nZweck der Ausbeutung der Arbeitskraft nach                   § 52 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit\n§ 232 Absatz 3, 4 oder 5, § 233 Absatz 3,                    Absatz 5.\njeweils soweit es sich um Verbrechen handelt,            (3) Die Erhebung aller in einer Funkzelle angefal-\nlenen Verkehrsdaten (Funkzellenabfrage) ist nur zu-\ng) schwerer Bandendiebstahl nach § 244a Ab-\nlässig,\nsatz 1, schwerer Raub nach § 250 Absatz 1\noder Absatz 2, Raub mit Todesfolge nach               1. wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1\n§ 251, räuberische Erpressung nach § 255                  Nummer 1 erfüllt sind,","2220          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015\n2. soweit die Erhebung der Daten in einem ange-                  Zeitraum, für den sie übermittelt werden sollen,\nmessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache                  eindeutig anzugeben sind,\nsteht und                                                2. der nach § 100b Absatz 3 Satz 1 zur Auskunft\n3. soweit die Erforschung des Sachverhalts oder die              Verpflichtete auch mitzuteilen hat, welche der\nErmittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldig-              von ihm übermittelten Daten nach § 113b des Te-\nten auf andere Weise aussichtslos oder wesent-               lekommunikationsgesetzes gespeichert wurden.\nlich erschwert wäre.\nIn den Fällen des § 100g Absatz 2, auch in Verbin-\nAuf nach § 113b des Telekommunikationsgesetzes               dung mit § 100g Absatz 3 Satz 2, findet abweichend\ngespeicherte Verkehrsdaten darf für eine Funkzellen-         von Satz 1 § 100b Absatz 1 Satz 2 und 3 keine An-\nabfrage nur unter den Voraussetzungen des Absat-             wendung. Bei Funkzellenabfragen nach § 100g Ab-\nzes 2 zurückgegriffen werden.                                satz 3 genügt abweichend von § 100b Absatz 2\n(4) Die Erhebung von Verkehrsdaten nach Ab-               Satz 2 Nummer 2 eine räumlich und zeitlich eng be-\nsatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, die          grenzte und hinreichend bestimmte Bezeichnung\nsich gegen eine der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Num-             der Telekommunikation.\nmer 1 bis 5 genannten Personen richtet und die vor-             (2) Wird eine Maßnahme nach § 100g angeordnet\naussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die          oder verlängert, sind in der Begründung einzelfall-\ndiese das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig.         bezogen insbesondere die wesentlichen Erwägun-\nDennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwen-           gen zur Erforderlichkeit und Angemessenheit der\ndet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unver-              Maßnahme, auch hinsichtlich des Umfangs der zu\nzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung             erhebenden Daten und des Zeitraums, für den sie\nund der Löschung der Aufzeichnungen ist aktenkun-            erhoben werden sollen, darzulegen.\ndig zu machen. Die Sätze 2 bis 4 gelten entspre-\n(3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnah-\nchend, wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, die\nmen nach § 100g erhoben wurden, sind entspre-\nsich nicht gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Num-\nchend zu kennzeichnen und unverzüglich auszuwer-\nmer 1 bis 5 genannte Person richtet, von dieser Per-\nten. Bei der Kennzeichnung ist erkennbar zu machen,\nson Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das\nob es sich um Daten handelt, die nach § 113b des\nZeugnis verweigern dürfte. § 160a Absatz 3 und 4\nTelekommunikationsgesetzes gespeichert waren.\ngilt entsprechend.\nNach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist\n(5) Erfolgt die Erhebung von Verkehrsdaten nicht          die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.\nbeim Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommuni-          Für die Löschung personenbezogener Daten gilt\nkationsdienste, bestimmt sie sich nach Abschluss             § 101 Absatz 8 entsprechend.\ndes Kommunikationsvorgangs nach den allgemei-\nnen Vorschriften.“                                              (4) Verwertbare personenbezogene Daten, die\ndurch Maßnahmen nach § 100g Absatz 2, auch in\n3. In § 100j Absatz 2 werden die Wörter „§ 113 Absatz 1         Verbindung mit § 100g Absatz 3 Satz 2, erhoben\nSatz 3“ durch die Wörter „§ 113 Absatz 1 Satz 3,             wurden, dürfen ohne Einwilligung der Beteiligten\n§ 113c Absatz 1 Nummer 3“ ersetzt.                           der betroffenen Telekommunikation nur für folgende\n4. § 101 wird wie folgt geändert:                               andere Zwecke und nur nach folgenden Maßgaben\nverwendet werden:\na) In Absatz 1 wird die Angabe „100c bis 100i“\ndurch die Angabe „100c bis 100f, 100h, 100i“             1. in anderen Strafverfahren zur Aufklärung einer\nersetzt.                                                     Straftat, auf Grund derer eine Maßnahme nach\n§ 100g Absatz 2, auch in Verbindung mit § 100g\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 3 Satz 2, angeordnet werden könnte, oder\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                          zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen\naaa) Nummer 6 wird aufgehoben.                          Straftat beschuldigten Person,\nbbb) Die Nummern 7 bis 12 werden die Num-           2. Übermittlung zu Zwecken der Abwehr von kon-\nmern 6 bis 11.                                     kreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit\neiner Person oder für den Bestand des Bundes\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „Satz 1 Nr. 2, 3\noder eines Landes (§ 113c Absatz 1 Nummer 2\nund 6“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2\ndes Telekommunikationsgesetzes).\nund 3“ ersetzt.\nDie Stelle, die die Daten weiterleitet, macht die Wei-\n5. Nach § 101 werden die folgenden §§ 101a und 101b\nterleitung und deren Zweck aktenkundig. Sind die\neingefügt:\nDaten nach Satz 1 Nummer 2 nicht mehr zur Abwehr\n„§ 101a                             der Gefahr oder nicht mehr für eine vorgerichtliche\nGerichtliche                           oder gerichtliche Überprüfung der zur Gefahrenab-\nEntscheidung; Datenkennzeichnung                   wehr getroffenen Maßnahmen erforderlich, so sind\nund -auswertung; Benachrichtigungs-                 Aufzeichnungen über diese Daten von der für die\npflichten bei der Erhebung von Verkehrsdaten             Gefahrenabwehr zuständigen Stelle unverzüglich zu\nlöschen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen.\n(1) Bei Erhebungen von Verkehrsdaten nach                 Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige vor-\n§ 100g gelten § 100a Absatz 3 und § 100b Absatz 1            gerichtliche oder gerichtliche Überprüfung zurück-\nbis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass                     gestellt ist, dürfen die Daten nur für diesen Zweck\n1. in der Entscheidungsformel nach § 100b Absatz 2           verwendet werden; für eine Verwendung zu anderen\nSatz 2 auch die zu übermittelnden Daten und der          Zwecken sind sie zu sperren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015              2221\n(5) Sind verwertbare personenbezogene Daten,                b) In Absatz 5 wird die Angabe „§§ 97 und 100c\ndie nach § 113b des Telekommunikationsgesetzes                     Abs. 6“ durch die Wörter „§§ 97, 100c Absatz 6\ngespeichert waren, durch eine entsprechende poli-                  und § 100g Absatz 4“ ersetzt.\nzeirechtliche Maßnahme erlangt worden, dürfen sie           7. In § 304 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden nach der\nin einem Strafverfahren ohne Einwilligung der Betei-           Angabe „§ 101 Abs. 1“ die Wörter „oder § 101a Ab-\nligten der betroffenen Telekommunikation nur zur               satz 1“ eingefügt.\nAufklärung einer Straftat, auf Grund derer eine Maß-\nnahme nach § 100g Absatz 2, auch in Verbindung              8. In § 477 Absatz 2 Satz 4 werden nach der Angabe\nmit Absatz 3 Satz 2, angeordnet werden könnte,                 „§ 100i Abs. 2 Satz 2“ ein Komma und die Wörter\noder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen          „§ 101a Absatz 4 und 5“ eingefügt.\nStraftat beschuldigten Person verwendet werden.             9. In den §§ 3, 60 Nummer 2, § 68b Absatz 1 Satz 4\n(6) Die Beteiligten der betroffenen Telekommuni-            Nummer 1, § 97 Absatz 2 Satz 3, §§ 102 und 138a\nkation sind von der Erhebung der Verkehrsdaten                 Absatz 1 Nummer 3 wird jeweils vor dem Wort „Be-\nnach § 100g zu benachrichtigen. § 101 Absatz 4                 günstigung“ das Wort „Datenhehlerei,“ eingefügt.\nSatz 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend\nmit der Maßgabe, dass                                                                Artikel 2\n1. das Unterbleiben der Benachrichtigung nach                                     Änderung des\n§ 101 Absatz 4 Satz 3 der Anordnung des zustän-                      Telekommunikationsgesetzes\ndigen Gerichts bedarf;                                     Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004\n2. abweichend von § 101 Absatz 6 Satz 1 die Zu-             (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-\nrückstellung der Benachrichtigung nach § 101            zes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) geändert wor-\nAbsatz 5 Satz 1 stets der Anordnung des zustän-         den ist, wird wie folgt geändert:\ndigen Gerichts bedarf und eine erstmalige Zu-           1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den\nrückstellung auf höchstens zwölf Monate zu be-             §§ 113a und 113b durch die folgenden Angaben er-\nfristen ist.                                               setzt:\n„§ 113a Verpflichtete; Entschädigung\n§ 101b\nStatistische Erfassung                        § 113b    Pflichten zur Speicherung von Verkehrsda-\nder Erhebung von Verkehrsdaten                               ten\nÜber Maßnahmen nach § 100g ist entsprechend                 § 113c    Verwendung der Daten\n§ 100b Absatz 5 jährlich eine Übersicht zu erstellen,\n§ 113d    Gewährleistung der Sicherheit der Daten\nin der anzugeben sind\n1. unterschieden nach Maßnahmen nach § 100g                    § 113e    Protokollierung\nAbsatz 1, 2 und 3                                          § 113f    Anforderungskatalog\na) die Anzahl der Verfahren, in denen diese Maß-\nnahmen durchgeführt wurden;                            § 113g    Sicherheitskonzept“.\nb) die Anzahl der Erstanordnungen, mit denen            2. Die §§ 113a und 113b werden durch die folgenden\ndiese Maßnahmen angeordnet wurden;                     §§ 113a bis 113g ersetzt:\nc) die Anzahl der Verlängerungsanordnungen, mit                                    „§ 113a\ndenen diese Maßnahmen angeordnet wurden;                            Verpflichtete; Entschädigung\n2. unterschieden für die Bereiche Festnetz-, Mobil-               (1) Die Verpflichtungen zur Speicherung von Ver-\nfunk- und Internetdienste und jeweils unterglie-           kehrsdaten, zur Verwendung der Daten und zur Da-\ndert nach der Anzahl der zurückliegenden Wo-               tensicherheit nach den §§ 113b bis 113g beziehen\nchen, für die die Erhebung von Verkehrsdaten an-           sich auf Erbringer öffentlich zugänglicher Telekom-\ngeordnet wurde, jeweils bemessen ab dem Zeit-              munikationsdienste für Endnutzer. Wer öffentlich zu-\npunkt der Anordnung                                        gängliche Telekommunikationsdienste für Endnutzer\na) die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Ab-              erbringt, aber nicht alle der nach Maßgabe der\nsatz 1;                                                §§ 113b bis 113g zu speichernden Daten selbst er-\nb) die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Ab-              zeugt oder verarbeitet, hat\nsatz 2;                                                1. sicherzustellen, dass die nicht von ihm selbst bei\nc) die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Ab-                  der Erbringung seines Dienstes erzeugten oder\nsatz 3;                                                    verarbeiteten Daten gemäß § 113b Absatz 1 ge-\nspeichert werden, und\nd) die Anzahl der Anordnungen, die teilweise er-\ngebnislos geblieben sind, weil die abgefragten         2. der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen un-\nDaten teilweise nicht verfügbar waren;                     verzüglich mitzuteilen, wer diese Daten speichert.\ne) die Anzahl der Anordnungen, die ergebnislos                (2) Für notwendige Aufwendungen, die den Ver-\ngeblieben sind, weil keine Daten verfügbar wa-         pflichteten durch die Umsetzung der Vorgaben aus\nren.“                                                  den §§ 113b, 113d bis 113g entstehen, ist eine an-\ngemessene Entschädigung zu zahlen, soweit dies\n6. § 160a wird wie folgt geändert:                                zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Här-\na) In Absatz 4 Satz 1 wird vor dem Wort „Begüns-               ten geboten erscheint. Für die Bemessung der Ent-\ntigung“ das Wort „Datenhehlerei,“ eingefügt.               schädigung sind die tatsächlich entstandenen Kos-","2222          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015\nten maßgebend. Über Anträge auf Entschädigung                    (4) Im Fall der Nutzung mobiler Telefondienste\nentscheidet die Bundesnetzagentur.                            sind die Bezeichnungen der Funkzellen zu spei-\nchern, die durch den anrufenden und den angerufe-\n§ 113b                               nen Anschluss bei Beginn der Verbindung genutzt\nPflichten zur Speicherung von Verkehrsdaten              wurden. Bei öffentlich zugänglichen Internetzu-\ngangsdiensten ist im Fall der mobilen Nutzung die\n(1) Die in § 113a Absatz 1 Genannten sind ver-             Bezeichnung der bei Beginn der Internetverbindung\npflichtet, Daten wie folgt im Inland zu speichern:            genutzten Funkzelle zu speichern. Zusätzlich sind\n1. Daten nach den Absätzen 2 und 3 für zehn Wo-               die Daten vorzuhalten, aus denen sich die geogra-\nchen,                                                     fische Lage und die Hauptstrahlrichtungen der die\njeweilige Funkzelle versorgenden Funkantennen er-\n2. Standortdaten nach Absatz 4 für vier Wochen.\ngeben.\n(2) Die Erbringer öffentlich zugänglicher Telefon-\n(5) Der Inhalt der Kommunikation, Daten über\ndienste speichern\naufgerufene Internetseiten und Daten von Diensten\n1. die Rufnummer oder eine andere Kennung des                 der elektronischen Post dürfen auf Grund dieser Vor-\nanrufenden und des angerufenen Anschlusses                schrift nicht gespeichert werden.\nsowie bei Um- oder Weiterschaltungen jedes wei-              (6) Daten, die den in § 99 Absatz 2 genannten\nteren beteiligten Anschlusses,                            Verbindungen zugrunde liegen, dürfen auf Grund\n2. Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Ver-             dieser Vorschrift nicht gespeichert werden. Dies gilt\nbindung unter Angabe der zugrunde liegenden               entsprechend für Telefonverbindungen, die von den\nZeitzone,                                                 in § 99 Absatz 2 genannten Stellen ausgehen. § 99\n3. Angaben zu dem genutzten Dienst, wenn im Rah-              Absatz 2 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend.\nmen des Telefondienstes unterschiedliche Dienste             (7) Die Speicherung der Daten hat so zu erfolgen,\ngenutzt werden können,                                    dass Auskunftsersuchen der berechtigten Stellen\nunverzüglich beantwortet werden können.\n4. im Fall mobiler Telefondienste ferner\n(8) Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat die\na) die internationale Kennung mobiler Teilnehmer\nauf Grund des Absatzes 1 gespeicherten Daten un-\nfür den anrufenden und den angerufenen An-\nverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche\nschluss,\nnach Ablauf der Speicherfristen nach Absatz 1, irre-\nb) die internationale Kennung des anrufenden              versibel zu löschen oder die irreversible Löschung\nund des angerufenen Endgerätes,                       sicherzustellen.\nc) Datum und Uhrzeit der ersten Aktivierung des\nDienstes unter Angabe der zugrunde liegen-                                    § 113c\nden Zeitzone, wenn Dienste im Voraus bezahlt                           Verwendung der Daten\nwurden,                                                  (1) Die auf Grund des § 113b gespeicherten Daten\n5. im Fall von Internet-Telefondiensten auch die              dürfen\nInternetprotokoll-Adressen des anrufenden und             1. an eine Strafverfolgungsbehörde übermittelt wer-\ndes angerufenen Anschlusses und zugewiesene                   den, soweit diese die Übermittlung unter Beru-\nBenutzerkennungen.                                            fung auf eine gesetzliche Bestimmung, die ihr\nSatz 1 gilt entsprechend                                          eine Erhebung der in § 113b genannten Daten\n1. bei der Übermittlung einer Kurz-, Multimedia-                  zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten er-\noder ähnlichen Nachricht; hierbei treten an die               laubt, verlangt;\nStelle der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 die               2. an eine Gefahrenabwehrbehörde der Länder\nZeitpunkte der Versendung und des Empfangs                    übermittelt werden, soweit diese die Übermittlung\nder Nachricht;                                                unter Berufung auf eine gesetzliche Bestimmung,\ndie ihr eine Erhebung der in § 113b genannten\n2. für unbeantwortete oder wegen eines Eingriffs\nDaten zur Abwehr einer konkreten Gefahr für\ndes Netzwerkmanagements erfolglose Anrufe,\nLeib, Leben oder Freiheit einer Person oder für\nsoweit der Erbringer öffentlich zugänglicher Tele-\nden Bestand des Bundes oder eines Landes er-\nfondienste die in Satz 1 genannten Verkehrsdaten\nlaubt, verlangt;\nfür die in § 96 Absatz 1 Satz 2 genannten Zwecke\nspeichert oder protokolliert.                             3. durch den Erbringer öffentlich zugänglicher Tele-\nkommunikationsdienste für eine Auskunft nach\n(3) Die Erbringer öffentlich zugänglicher Internet-\n§ 113 Absatz 1 Satz 3 verwendet werden.\nzugangsdienste speichern\n(2) Für andere Zwecke als die in Absatz 1 ge-\n1. die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zu-\nnannten dürfen die auf Grund des § 113b gespei-\ngewiesene Internetprotokoll-Adresse,\ncherten Daten von den nach § 113a Absatz 1 Ver-\n2. eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über              pflichteten nicht verwendet werden.\nden die Internetnutzung erfolgt, sowie eine zuge-            (3) Die Übermittlung der Daten erfolgt nach Maß-\nwiesene Benutzerkennung,                                  gabe der Rechtsverordnung nach § 110 Absatz 2\n3. Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der In-              und der Technischen Richtlinie nach § 110 Absatz 3.\nternetnutzung unter der zugewiesenen Internet-            Die Daten sind so zu kennzeichnen, dass erkennbar\nprotokoll-Adresse unter Angabe der zugrunde               ist, dass es sich um Daten handelt, die nach § 113b\nliegenden Zeitzone.                                       gespeichert waren. Nach Übermittlung an eine an-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015              2223\ndere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese auf-            Anforderungen; hierbei berücksichtigt sie den Stand\nrechtzuerhalten.                                              der Technik und der Fachdiskussion. Stellt die Bun-\ndesnetzagentur Änderungsbedarf fest, ist der Kata-\n§ 113d                               log im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit\nGewährleistung der Sicherheit der Daten                in der Informationstechnik und der oder dem Bun-\ndesbeauftragten für den Datenschutz und die Infor-\nDer nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat sicher-         mationsfreiheit unverzüglich anzupassen.\nzustellen, dass die auf Grund der Speicherpflicht\nnach § 113b Absatz 1 gespeicherten Daten durch                   (3) § 109 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\ntechnische und organisatorische Maßnahmen nach                § 109 Absatz 7 gilt mit der Maßgabe, dass an die\ndem Stand der Technik gegen unbefugte Kenntnis-               Stelle der Anforderungen nach § 109 Absatz 1 bis 3\nnahme und Verwendung geschützt werden. Die                    die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1, § 113b\nMaßnahmen umfassen insbesondere                               Absatz 7 und 8, § 113d und nach § 113e Absatz 1\nund 3 treten.\n1. den Einsatz eines besonders sicheren Verschlüs-\nselungsverfahrens,                                                                 § 113g\n2. die Speicherung in gesonderten, von den für die                               Sicherheitskonzept\nüblichen betrieblichen Aufgaben getrennten Spei-\nchereinrichtungen,                                           Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat in das\nSicherheitskonzept nach § 109 Absatz 4 zusätzlich\n3. die Speicherung mit einem hohen Schutz vor dem             aufzunehmen,\nZugriff aus dem Internet auf vom Internet entkop-\npelten Datenverarbeitungssystemen,                        1. welche Systeme zur Erfüllung der Verpflichtungen\naus den §§ 113b bis 113e betrieben werden,\n4. die Beschränkung des Zutritts zu den Datenver-\narbeitungsanlagen auf Personen, die durch den             2. von welchen Gefährdungen für diese Systeme\nVerpflichteten besonders ermächtigt sind, und                 auszugehen ist und\n5. die notwendige Mitwirkung von mindestens zwei              3. welche technischen Vorkehrungen oder sonsti-\nPersonen beim Zugriff auf die Daten, die dazu                 gen Maßnahmen getroffen oder geplant sind, um\ndurch den Verpflichteten besonders ermächtigt                 diesen Gefährdungen entgegenzuwirken und die\nworden sind.                                                  Verpflichtungen aus den §§ 113b bis 113e zu\nerfüllen.\n§ 113e                               Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat der Bun-\nProtokollierung                          desnetzagentur das Sicherheitskonzept unverzüg-\nlich nach dem Beginn der Speicherung nach § 113b\n(1) Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat             und unverzüglich bei jeder Änderung des Konzepts\nsicherzustellen, dass für Zwecke der Datenschutz-             vorzulegen. Bleibt das Sicherheitskonzept unverän-\nkontrolle jeder Zugriff, insbesondere das Lesen, Ko-          dert, hat der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete dies\npieren, Ändern, Löschen und Sperren der auf Grund             gegenüber der Bundesnetzagentur im Abstand von\nder Speicherpflicht nach § 113b Absatz 1 gespeicher-          jeweils zwei Jahren schriftlich zu erklären.“\nten Daten protokolliert wird. Zu protokollieren sind\n3. Dem § 121 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n1. der Zeitpunkt des Zugriffs,\n„Ferner teilt die Bundesnetzagentur in dem Bericht\n2. die auf die Daten zugreifenden Personen,                   mit,\n3. Zweck und Art des Zugriffs.                                1. in welchem Umfang und mit welchen Ergebnissen\n(2) Für andere Zwecke als die der Datenschutz-                 sie Sicherheitskonzepte nach § 113g und deren\nkontrolle dürfen die Protokolldaten nicht verwendet               Einhaltung überprüft hat und\nwerden.                                                       2. ob und welche Beanstandungen und weiteren Er-\n(3) Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat                 gebnisse die oder der Bundesbeauftragte für den\nsicherzustellen, dass die Protokolldaten nach einem               Datenschutz und die Informationsfreiheit an die\nJahr gelöscht werden.                                             Bundesnetzagentur übermittelt hat (§ 115 Ab-\nsatz 4 Satz 2).“\n§ 113f                            4. § 149 wird wie folgt geändert:\nAnforderungskatalog                          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(1) Bei der Umsetzung der Verpflichtungen ge-                  aa) In Nummer 35 wird das Wort „oder“ durch ein\nmäß den §§ 113b bis 113e ist ein besonders hoher                      Komma ersetzt.\nStandard der Datensicherheit und Datenqualität zu\ngewährleisten. Die Einhaltung dieses Standards wird               bb) Nach Nummer 35 werden die folgenden\nvermutet, wenn alle Anforderungen des Katalogs der                    Nummern 36 bis 44 eingefügt:\ntechnischen Vorkehrungen und sonstigen Maßnah-                        „36. entgegen § 113b Absatz 1, auch in Ver-\nmen erfüllt werden, den die Bundesnetzagentur im                            bindung mit § 113b Absatz 7, Daten\nBenehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in                                nicht, nicht richtig, nicht vollständig,\nder Informationstechnik und der oder dem Bundes-                            nicht in der vorgeschriebenen Weise,\nbeauftragten für den Datenschutz und die Informa-                           nicht für die vorgeschriebene Dauer\ntionsfreiheit erstellt.                                                     oder nicht rechtzeitig speichert,\n(2) Die Bundesnetzagentur überprüft fortlaufend                    37. entgegen § 113b Absatz 1 in Verbindung\ndie im Katalog nach Absatz 1 Satz 2 enthaltenen                             mit § 113a Absatz 1 Satz 2 nicht sicher-","2224          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015\nstellt, dass die dort genannten Daten                                  Artikel 3\ngespeichert werden, oder eine Mittei-\nlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig                        Änderung des\noder nicht rechtzeitig macht,                    Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung\n38. entgegen § 113b Absatz 8 Daten nicht              Dem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in\noder nicht rechtzeitig löscht oder nicht      der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nsicherstellt, dass die Daten rechtzeitig      312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt\ngelöscht werden,                              durch Artikel 150 der Verordnung vom 31. August 2015\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird folgender\n39. entgegen § 113c Absatz 2 Daten für an-\n§ 12 angefügt:\ndere als die genannten Zwecke verwen-\ndet,\n„§ 12\n40. entgegen § 113d Satz 1 nicht sicher-\nstellt, dass Daten gegen unbefugte                             Übergangsregelung zum\nKenntnisnahme und Verwendung ge-                     Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht\nschützt werden,                                    und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten\n41. entgegen § 113e Absatz 1 nicht sicher-\n(1) Nach § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tele-\nstellt, dass jeder Zugriff protokolliert\nkommunikationsgesetzes gespeicherte Standortdaten\nwird,\ndürfen erhoben werden bis zum 29. Juli 2017 auf der\n42. entgegen § 113e Absatz 2 Protokollda-          Grundlage des § 100g Absatz 1 der Strafprozessord-\nten für andere als die genannten Zwecke       nung in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur\nverwendet,                                    Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchst-\nspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015\n43. entgegen § 113e Absatz 3 nicht sicher-         (BGBl. I S. 2218) geltenden Fassung.\nstellt, dass Protokolldaten rechtzeitig\ngelöscht werden,                                 (2) Die Übersicht nach § 101b der Strafprozessord-\nnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom\n44. entgegen § 113g Satz 2 das Sicherheits-\n10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218) ist erstmalig für\nkonzept nicht oder nicht rechtzeitig vor-\ndas Berichtsjahr 2018 zu erstellen. Für die vorangehen-\nlegt oder“.\nden Berichtsjahre ist § 100g Absatz 4 der Strafprozess-\ncc) Die bisherige Nummer 36 wird Nummer 45.            ordnung in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur\nEinführung einer Speicherpflicht und einer Höchst-\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                 speicherfrist für Verkehrsdaten geltenden Fassung an-\n„Die Ordnungswidrigkeit kann wie folgt geahndet        zuwenden.“\nwerden:\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buch-                                  Artikel 4\nstabe a, Nummer 6, 10, 22, 27, 31 und 36\nÄnderung des\nbis 40 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert-\nJustizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes\ntausend Euro,\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7a, 16             Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz\nbis 17a, 18, 26, 29, 30a, 33 und 41 bis 43 mit      vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch\neiner Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,      Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I\nS. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buch-\nstabe b, Nummer 7b bis 7d, 7g, 7h, 12 bis 13b,      1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:\n13d bis 13o, 15, 17c, 19 bis 21, 21b, 30 und 44\nsowie des Absatzes 1a Nummer 1 bis 5 mit                „Anlage 3 (zu § 23 Absatz 1)“.\neiner Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,\n2. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „§ 4 Abs. 5 Satz 1\n4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7, 8, 9,            Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes be-\n11, 17b, 21a, 21c, 23 und 24 mit einer Geld-            stimmt“ durch die Wörter „der Verpflegungspau-\nbuße bis zu fünfzigtausend Euro und                     schale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, be-\n5. in den übrigen Fällen des Absatzes 1 sowie im           ruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland\nFall des Absatzes 1a Nummer 6 mit einer                 nach dem Einkommensteuergesetz bemisst“ ersetzt.\nGeldbuße bis zu zehntausend Euro.“\n3. In § 23 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils in dem Satzteil\n5. Dem § 150 wird folgender Absatz 13 angefügt:                   vor Nummer 1 und in Nummer 1 das Wort „Strafver-\nfolgungsbehörde“ durch die Wörter „Strafverfol-\n„(13) Die Speicherverpflichtung und die damit               gungs- oder Verfolgungsbehörde“ ersetzt.\nverbundenen Verpflichtungen nach den §§ 113b\nbis 113e und 113g sind spätestens ab dem 1. Juli           4. Nach der Überschrift von Abschnitt 1 der Anlage 2\n2017 zu erfüllen. Die Bundesnetzagentur veröffent-             wird folgende Überschrift eingefügt:\nlicht den nach § 113f Absatz 1 Satz 2 zu erstellenden\nAnforderungskatalog spätestens am 1. Januar 2017.“             „Vorbemerkung 1:“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015                                                                                   2225\n5. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 der Allgemeinen Vorbemerkung werden die Wörter „300 bis 312, 400 und 401“ durch die Wörter\n„300 bis 321 und 400 bis 402“ ersetzt.\nb) Nach Nummer 201 wird folgende Nummer 202 eingefügt:\nNr.                                                                        Tätigkeit                                                                                    Höhe\n„202   Es muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:\nDie Pauschale 201 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         40,00 €“.\nc) Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:\nNr.                                                                        Tätigkeit                                                                                    Höhe\n„Abschnitt 3\nAuskünfte über Verkehrsdaten\n300    Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten:\nfür jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            30,00 €\nDie Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten.\n301   Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurück-\ngegriffen werden:\nDie Pauschale 300 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            35,00 €\n302    Die Auskunft wird im Fall der Nummer 300 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens\nauch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeit-\npunkten erteilt:\nfür die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft . . . . . . . . . .                                                                         10,00 €\n303    Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten zu Verbindungen, die zu einer be-\nstimmten Zieladresse hergestellt wurden, durch Suche in allen Datensätzen der\nabgehenden Verbindungen eines Betreibers (Zielwahlsuche):\nje Zieladresse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             90,00 €\nDie Mitteilung der Standortdaten der Zieladresse ist mit abgegolten.\n304    Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurück-\ngegriffen werden:\nDie Pauschale 303 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           110,00 €\n305    Die Auskunft wird im Fall der Nummer 303 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens\nauch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeit-\npunkten erteilt:\nfür die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft . . . . . . . . . .                                                                         70,00 €\n306    Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbe-\nhörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 30,00 €\n307    Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurück-\ngegriffen werden:\nDie Pauschale 306 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            35,00 €\n308    Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfol-\ngungsbehörde benannte Funkzelle:\nDie Pauschale 306 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                 4,00 €\n309    Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfol-\ngungsbehörde benannte Funkzelle und für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten\nnach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:\nDie Pauschale 306 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                 5,00 €\n310    Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und\nZeitraum bekannt sind:\nDie Abfrage erfolgt für einen bestimmten, durch eine Adresse bezeichneten Stand-\nort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  60,00 €\n311    Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurück-\ngegriffen werden:\nDie Pauschale 310 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            70,00 €\nDie Auskunft erfolgt für eine Fläche:\n312    – Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht\nmehr als 10 Kilometer:\nDie Pauschale 310 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              190,00 €","2226        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015\nNr.                                                             Tätigkeit                                                                                      Höhe\n313   – Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr\nals 10, aber nicht mehr als 25 Kilometer:\nDie Pauschale 310 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     490,00 €\n314   – Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr\nals 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer:\nDie Pauschale 310 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     930,00 €\nLiegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinan-\nder, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 312\nbis 314 gesondert zu berechnen.\nDie Auskunft erfolgt für eine Fläche und es muss auf Verkehrsdaten nach § 113b\nAbs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:\n315   – Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht\nmehr als 10 Kilometer:\nDie Pauschale 310 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     230,00 €\n316   – Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr\nals 10, aber nicht mehr als 25 Kilometer:\nDie Pauschale 310 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   590,00 €\n317   – Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr\nals 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer:\nDie Pauschale 310 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1 120,00 €\nLiegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinan-\nder, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 315\nbis 317 gesondert zu berechnen.\n318   Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke:\nDie Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge . . . . . . . . .                                                                   110,00 €\n319   Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke und es muss auf Verkehrs-\ndaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:\nDie Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge . . . . . . . . .                                                                   130,00 €\n320   Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in\nEchtzeit:\nje Anschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   100,00 €\nMit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und die\nMitteilung der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten.\n321   Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 320 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    35,00 €\nLeitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Num-\nmern 320 und 321:\n322   – wenn die angeordnete Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert . . . . . . .                                                                       8,00 €\n323   – wenn die angeordnete Übermittlung länger als eine Woche, aber nicht länger als\nzwei Wochen dauert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               14,00 €\n324   – wenn die angeordnete Übermittlung länger als zwei Wochen dauert:\nje angefangenen Monat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  25,00 €\n325   Übermittlung der Verkehrsdaten auf einem Datenträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  10,00 €“.\nd) Nach Nummer 400 wird folgende Nummer 401 eingefügt:\nNr.                                                             Tätigkeit                                                                                     Höhe\n„401   Im Fall der Nummer 400 muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG\nzurückgegriffen werden:\nDie Pauschale 400 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    110,00 €“.\ne) Die bisherige Nummer 401 wird Nummer 402.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015             2227\nArtikel 5                                b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 202a\nÄnderung des                                    und 202b“ durch die Angabe „§§ 202a, 202b\nStrafgesetzbuches                                 und 202d“ ersetzt.\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-                                  Artikel 6\nchung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember                               Einschränkung\n2015 (BGBl. I S. 2177) geändert worden ist, wird wie                             eines Grundrechts\nfolgt geändert:                                                  Durch die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes wird das\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu            Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes)\n§ 202c folgende Angabe eingefügt:                          eingeschränkt.\n„§ 202d Datenhehlerei“.                                                            Artikel 7\n2. Nach § 202c wird folgender § 202d eingefügt:                                      Evaluierung\n„§ 202d                                (1) Die Anwendung der durch dieses Gesetz ge-\nDatenhehlerei                          schaffenen und geänderten Vorschriften der Strafpro-\nzessordnung und des Telekommunikationsgesetzes\n(1) Wer Daten (§ 202a Absatz 2), die nicht allge-\nsind von der Bundesregierung zu evaluieren. Der Eva-\nmein zugänglich sind und die ein anderer durch eine\nluationszeitraum beginnt am 1. Juli 2017 und beträgt\nrechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem ande-\nsechsunddreißig Monate. Über das Ergebnis der Eva-\nren verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet\nluierung ist dem Deutschen Bundestag Bericht zu er-\noder sonst zugänglich macht, um sich oder einen\nstatten.\nDritten zu bereichern oder einen anderen zu schädi-\ngen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder         (2) Die Evaluierung ist unter Einbeziehung einer oder\nmit Geldstrafe bestraft.                                   eines wissenschaftlichen Sachverständigen vorzuneh-\nmen, die oder der im Einvernehmen mit dem Deutschen\n(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für\nBundestag zu bestellen ist.\ndie Vortat angedrohte Strafe.\n(3) Die Evaluierung erfolgt unter Auswertung der\n(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die aus-\nÜbersicht gemäß § 101b der Strafprozessordnung.\nschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher\nZu evaluieren sind:\noder beruflicher Pflichten dienen. Dazu gehören ins-\nbesondere                                                  1. die Auswirkung dieses Gesetzes auf die Strafverfol-\ngung und die Gefahrenabwehr,\n1. solche Handlungen von Amtsträgern oder deren\nBeauftragten, mit denen Daten ausschließlich der       2. die durch dieses Gesetz für die Wirtschaft und die\nVerwertung in einem Besteuerungsverfahren, ei-             Verwaltung verursachten Kosten sowie\nnem Strafverfahren oder einem Ordnungswidrig-          3. die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelun-\nkeitenverfahren zugeführt werden sollen, sowie             gen.\n2. solche beruflichen Handlungen der in § 53 Ab-           Der Evaluierungsbericht soll auch möglichen Hand-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung         lungsbedarf für eine wirksamere Strafverfolgung und\ngenannten Personen, mit denen Daten entgegen-          Gefahrenabwehr benennen. Hierbei ist die Fortentwick-\ngenommen, ausgewertet oder veröffentlicht wer-         lung der Kommunikationstechnik zu berücksichtigen.\nden.“\n3. § 205 wird wie folgt geändert:                                                     Artikel 8\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „und 202b“                                 Inkrafttreten\ndurch ein Komma und die Angabe „202b                      Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nund 202d“ ersetzt.                                     Kraft.","2228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. Dezember 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}