{"id":"bgbl1-2015-51-1","kind":"bgbl1","year":2015,"number":51,"date":"2015-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/51#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-51-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_51.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport","law_date":"2015-12-10T00:00:00Z","page":2210,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["2210           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015\nGesetz\nzur Bekämpfung von Doping im Sport\nVom 10. Dezember 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-            Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport zu\nsen:                                                          erwerben, zu besitzen oder in oder durch den Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen.\nArtikel 1\nGesetz                                                          §3\ngegen Doping im Sport                                               Selbstdoping\n(Anti-Doping-Gesetz – AntiDopG)                       (1) Es ist verboten,\n§1                               1. ein Dopingmittel, das ein in der Anlage I des Inter-\nnationalen Übereinkommens gegen Doping aufge-\nZweck des Gesetzes\nführter Stoff ist oder einen solchen enthält, sofern\nDieses Gesetz dient der Bekämpfung des Einsatzes               dieser Stoff nach der Anlage I des Internationalen\nvon Dopingmitteln und Dopingmethoden im Sport, um                 Übereinkommens gegen Doping nicht nur in be-\ndie Gesundheit der Sportlerinnen und Sportler zu                  stimmten Sportarten verboten ist, oder\nschützen, die Fairness und Chancengleichheit bei\nSportwettbewerben zu sichern und damit zur Erhaltung          2. eine Dopingmethode, die in der Anlage I des Inter-\nder Integrität des Sports beizutragen.                            nationalen Übereinkommens gegen Doping aufge-\nführt ist,\n§2                               ohne medizinische Indikation bei sich in der Absicht,\nUnerlaubter Umgang mit Dopingmitteln,                  sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports\nunerlaubte Anwendung von Dopingmethoden                  einen Vorteil zu verschaffen, anzuwenden oder anwen-\nden zu lassen. Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht, wenn\n(1) Es ist verboten, ein Dopingmittel, das ein in der\ndas Dopingmittel außerhalb eines Wettbewerbs des\nAnlage I des Internationalen Übereinkommens vom\norganisierten Sports angewendet wird und das Doping-\n19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport (BGBl. 2007\nmittel ein Stoff ist oder einen solchen enthält, der nach\nII S. 354, 355) in der vom Bundesministerium des\nder Anlage I des Internationalen Übereinkommens ge-\nInnern jeweils im Bundesgesetzblatt Teil II bekannt\ngen Doping nur im Wettbewerb verboten ist.\ngemachten Fassung (Internationales Übereinkommen\ngegen Doping) aufgeführter Stoff ist oder einen solchen          (2) Ebenso ist es verboten, an einem Wettbewerb\nenthält, zum Zwecke des Dopings beim Menschen im              des organisierten Sports unter Anwendung eines\nSport                                                         Dopingmittels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder\n1. herzustellen,                                              einer Dopingmethode nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nteilzunehmen, wenn diese Anwendung ohne medizi-\n2. mit ihm Handel zu treiben,                                 nische Indikation und in der Absicht erfolgt, sich in\n3. es, ohne mit ihm Handel zu treiben, zu veräußern,          dem Wettbewerb einen Vorteil zu verschaffen.\nabzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen\n(3) Ein Wettbewerb des organisierten Sports im\noder\nSinne dieser Vorschrift ist jede Sportveranstaltung, die\n4. zu verschreiben.\n1. von einer nationalen oder internationalen Sportor-\n(2) Es ist verboten,                                           ganisation oder in deren Auftrag oder mit deren\n1. ein Dopingmittel, das ein in der Anlage I des Inter-           Anerkennung organisiert wird und\nnationalen Übereinkommens gegen Doping aufge-\n2. bei der Regeln einzuhalten sind, die von einer natio-\nführter Stoff ist oder einen solchen enthält, oder\nnalen oder internationalen Sportorganisation mit\n2. eine Dopingmethode, die in der Anlage I des Inter-             verpflichtender Wirkung für ihre Mitgliedsorganisa-\nnationalen Übereinkommens gegen Doping aufge-                 tionen verabschiedet wurden.\nführt ist,\n(4) Es ist verboten, ein Dopingmittel nach Absatz 1\nzum Zwecke des Dopings im Sport bei einer anderen             Satz 1 Nummer 1 zu erwerben oder zu besitzen, um es\nPerson anzuwenden.                                            ohne medizinische Indikation bei sich anzuwenden\n(3) Es ist verboten, ein Dopingmittel, das ein in der      oder anwenden zu lassen und um sich dadurch in\nAnlage zu diesem Gesetz aufgeführter Stoff ist oder           einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vor-\neinen solchen enthält, in nicht geringer Menge zum            teil zu verschaffen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015              2211\n§4                                   zensportler des organisierten Sports im Sinne dieses\nStrafvorschriften                           Gesetzes gilt, wer als Mitglied eines Testpools im\nRahmen des Dopingkontrollsystems Trainingskon-\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit            trollen unterliegt, oder\nGeldstrafe wird bestraft, wer\n2. aus der sportlichen Betätigung unmittelbar oder mit-\n1. entgegen § 2 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer\ntelbar Einnahmen von erheblichem Umfang erzielt.\nRechtsverordnung nach § 6 Absatz 2, ein Doping-\nmittel herstellt, mit ihm Handel treibt, es, ohne mit        (8) Nach Absatz 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig\nihm Handel zu treiben, veräußert, abgibt, sonst in        die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Dopingmit-\nden Verkehr bringt oder verschreibt,                      tel aufgibt, bevor er es anwendet oder anwenden lässt.\n2. entgegen § 2 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer\nRechtsverordnung nach § 6 Absatz 2, ein Doping-                                        §5\nmittel oder eine Dopingmethode bei einer anderen                     Erweiterter Verfall und Einziehung\nPerson anwendet,                                             (1) In den Fällen des § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buch-\n3. entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit einer              stabe b ist § 73d des Strafgesetzbuchs anzuwenden.\nRechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Num-               (2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4\nmer 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechts-       bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Straf-\nverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2              gesetzbuchs ist anzuwenden.\noder Satz 2, ein Dopingmittel erwirbt, besitzt oder\nverbringt,\n§6\n4. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 ein Dopingmittel oder\nVerordnungsermächtigungen\neine Dopingmethode bei sich anwendet oder an-\nwenden lässt oder                                            (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird\n5. entgegen § 3 Absatz 2 an einem Wettbewerb des              ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\norganisierten Sports teilnimmt.                           rium des Innern nach Anhörung von Sachverständigen\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\n(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit        rates\nGeldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Absatz 4\nein Dopingmittel erwirbt oder besitzt.                        1. die nicht geringe Menge der in der Anlage zu diesem\nGesetz genannten Stoffe zu bestimmen,\n(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1\nstrafbar.                                                     2. weitere Stoffe in die Anlage zu diesem Gesetz auf-\nzunehmen, die zu Dopingzwecken im Sport geeignet\n(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn             sind und deren Anwendung bei nicht therapeuti-\nJahren wird bestraft, wer                                         scher Bestimmung gefährlich ist.\n1. durch eine der in Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Num-\nDurch Rechtsverordnung nach Satz 1 können Stoffe\nmer 3 bezeichneten Handlungen\naus der Anlage zu diesem Gesetz gestrichen werden,\na) die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen          wenn die Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 2 nicht\ngefährdet,                                             mehr vorliegen.\nb) einen anderen der Gefahr des Todes oder einer             (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-\nschweren Schädigung an Körper oder Gesund-             mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nheit aussetzt oder                                     rium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nc) aus grobem Eigennutz für sich oder einen ande-         mung des Bundesrates weitere Stoffe oder Dopingme-\nren Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt          thoden zu bestimmen, auf die § 2 Absatz 1 und 2 An-\noder                                                   wendung findet, soweit dies geboten ist, um eine un-\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 oder Num-            mittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit\nmer 2                                                     des Menschen durch Doping im Sport zu verhüten.\na) ein Dopingmittel an eine Person unter 18 Jahren                                     §7\nveräußert oder abgibt, einer solchen Person ver-\nschreibt oder ein Dopingmittel oder eine Doping-                            Hinweispflichten\nmethode bei einer solchen Person anwendet oder            (1) In der Packungsbeilage und in der Fachinforma-\nb) gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande han-        tion von Arzneimitteln, die in Anlage I des Internationa-\ndelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher      len Übereinkommens gegen Doping aufgeführte Stoffe\nTaten verbunden hat.                                   sind oder solche enthalten, ist folgender Warnhinweis\nanzugeben: „Die Anwendung des Arzneimittels [Be-\n(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist die\nzeichnung des Arzneimittels einsetzen] kann bei Do-\nStrafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jah-\npingkontrollen zu positiven Ergebnissen führen.“ Kann\nren.\naus dem Fehlgebrauch des Arzneimittels zu Zwecken\n(6) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1         des Dopings im Sport eine Gesundheitsgefährdung fol-\nNummer 1, 2 oder Nummer 3 fahrlässig, so ist die              gen, ist dies zusätzlich anzugeben. Die Sätze 1 und 2\nStrafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.     finden keine Anwendung auf Arzneimittel, die nach ei-\n(7) Nach Absatz 1 Nummer 4, 5 und Absatz 2 wird            nem homöopathischen Zubereitungsverfahren herge-\nnur bestraft, wer                                             stellt worden sind.\n1. Spitzensportlerin oder Spitzensportler des organi-            (2) Wird ein Stoff oder eine Gruppe von Stoffen in die\nsierten Sports ist; als Spitzensportlerin oder Spit-      Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen","2212          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015\nDoping aufgenommen, dürfen Arzneimittel, die zum              verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Durchfüh-\nZeitpunkt der Bekanntmachung der geänderten Anlage I          rung ihres Dopingkontrollsystems erforderlich ist:\nim Bundesgesetzblatt Teil II zugelassen sind und die          1. Blut- und Urinwerte sowie aus anderen Körperflüs-\neinen dieser Stoffe enthalten, auch ohne die in Absatz 1          sigkeiten und Gewebe gewonnene Werte, die erfor-\nvorgeschriebenen Hinweise in der Packungsbeilage                  derlich sind, um die Anwendung verbotener Doping-\nund in der Fachinformation von pharmazeutischen                   mittel oder Dopingmethoden nachzuweisen,\nUnternehmern bis zur nächsten Verlängerung der\nZulassung, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf eines       2. die für die Erteilung einer medizinischen Ausnahme-\nJahres nach der Bekanntmachung der geänderten                     genehmigung für die erlaubte Anwendung verbote-\nAnlage I im Bundesgesetzblatt Teil II, in den Verkehr             ner Dopingmittel oder Dopingmethoden erforderli-\ngebracht werden.                                                  chen Angaben.\nDie Analyse der Dopingproben ist durch von der Welt\n§8                                Anti-Doping Agentur akkreditierte oder anerkannte La-\nbore durchzuführen.\nInformationsaustausch\n(2) Die Stiftung Nationale Anti Doping Agentur\n(1) Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen der\nDeutschland ist berechtigt, Ergebnisse von Dopingpro-\nStiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland\nben und Disziplinarverfahren im Rahmen des Doping-\npersonenbezogene Daten aus Strafverfahren von Amts\nkontrollsystems sowie eine erteilte medizinische Aus-\nwegen übermitteln, soweit dies aus Sicht der über-\nnahmegenehmigung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nmittelnden Stelle für disziplinarrechtliche Maßnahmen\nan eine andere nationale Anti-Doping-Organisation, ei-\nim Rahmen des Dopingkontrollsystems der Stiftung\nnen internationalen Sportfachverband, einen internatio-\nNationale Anti Doping Agentur Deutschland erforderlich\nnalen Veranstalter von Sportwettkämpfen oder die Welt\nist und ein schutzwürdiges Interesse der von der Über-\nAnti-Doping Agentur zu übermitteln, soweit dieser oder\nmittlung betroffenen Person nicht entgegensteht.\ndiese für die Dopingbekämpfung nach dem Dopingkon-\n(2) § 477 Absatz 1, 2 und 5 sowie § 478 Absatz 1           trollsystem der Stiftung Nationale Anti Doping Agentur\nund 2 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.            Deutschland und der Welt Anti-Doping Agentur zustän-\nDie Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung       dig ist und die Übermittlung zur Durchführung dieses\nträgt die übermittelnde Stelle.                               Dopingkontrollsystems erforderlich ist. Die Gesund-\nheitsdaten, die die Stiftung Nationale Anti Doping\n§9                                Agentur Deutschland bei der Beantragung von medizi-\nUmgang                               nischen Ausnahmegenehmigungen für eine erlaubte\nmit personenbezogenen Daten                      Anwendung verbotener Dopingmittel oder Dopingme-\nthoden erhält, dürfen ausschließlich auf gesonderten\nDie Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutsch-\nAntrag der Welt Anti-Doping Agentur an diese übermit-\nland ist berechtigt, folgende personenbezogene Daten\ntelt werden.\nzu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies\nzur Durchführung ihres Dopingkontrollsystems erfor-\n§ 11\nderlich ist:\nSchiedsgerichtsbarkeit\n1. Vor- und Familienname der Sportlerin oder des\nSportlers,                                                   Sportverbände und Sportlerinnen und Sportler kön-\nnen als Voraussetzung der Teilnahme von Sportlerinnen\n2. Geschlecht der Sportlerin oder des Sportlers,              und Sportlern an der organisierten Sportausübung\n3. Geburtsdatum der Sportlerin oder des Sportlers,            Schiedsvereinbarungen über die Beilegung von\n4. Nationalität der Sportlerin oder des Sportlers,            Rechtsstreitigkeiten mit Bezug auf diese Teilnahme\nschließen, wenn die Schiedsvereinbarungen die Sport-\n5. Sportart und Sportverband der Sportlerin oder des          verbände und Sportlerinnen und Sportler in die natio-\nSportlers einschließlich der Einstufung in einen Leis-\nnalen oder internationalen Sportorganisationen einbin-\ntungskader,\nden und die organisierte Sportausübung insgesamt er-\n6. Zugehörigkeit der Sportlerin oder des Sportlers zu         möglichen, fördern oder sichern. Das ist insbesondere\neinem Trainingsstützpunkt und einer Trainingsgruppe,      der Fall, wenn mit den Schiedsvereinbarungen die Vor-\n7. Vor- und Familienname der Athletenbetreuerinnen            gaben des Welt Anti-Doping Codes der Welt Anti-Do-\nund Athletenbetreuer,                                     ping Agentur umgesetzt werden sollen.\n8. Regelverstöße nach dem Dopingkontrollsystem und                                       § 12\n9. Angaben zur Erreichbarkeit und zum Aufenthaltsort,                    Konzentration der Rechtsprechung\nsofern die Sportlerin oder der Sportler zu dem von             in Dopingsachen; Verordnungsermächtigung\nder Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutsch-\nland vorab festgelegten Kreis gehört, der Trainings-         Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nkontrollen unterzogen wird.                               Rechtsverordnung die strafrechtlichen Verfahren nach\n§ 4 ganz oder teilweise für die Bezirke mehrerer Amts-\n§ 10                               oder Landgerichte einem dieser Amts- oder Landge-\nrichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förde-\nUmgang mit Gesundheitsdaten                      rung oder der schnelleren Erledigung der Verfahren\n(1) Die Stiftung Nationale Anti Doping Agentur             dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung\nDeutschland ist berechtigt, im Rahmen des Dopingkon-          nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landes-\ntrollsystems folgende Gesundheitsdaten zu erheben, zu         justizverwaltungen übertragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015       2213\nAnlage\n(zu § 2 Absatz 3)\nStoffe gemäß § 2 Absatz 3 sind:\nI. Anabole Stoffe\n1. Anabol-androgene Steroide\na) Exogene anabol-androgene Steroide\n1-Androstendiol\n1-Androstendion\nBolandiol\nBolasteron\nBoldenon\nBoldion\nCalusteron\nClostebol\nDanazol\nDehydrochlormethyltestosteron\nDesoxymethyltestosteron\nDrostanolon\nEthylestrenol\nFluoxymesteron\nFormebolon\nFurazabol\nGestrinon\n4-Hydroxytestosteron\nMestanolon\nMesterolon\nMetandienon\nMetenolon\nMethandriol\nMethasteron\nMethyldienolon\nMethyl-1-testosteron\nMethylnortestosteron\nMethyltestosteron\nMetribolon, synonym Methyltrienolon\nMiboleron\nNandrolon\n19-Norandrostendion\nNorboleton\nNorclostebol\nNorethandrolon\nOxabolon","2214           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015\nOxandrolon\nOxymesteron\nOxymetholon\nProstanozol\nQuinbolon\nStanozolol\nStenbolon\n1-Testosteron\nTetrahydrogestrinon\nTrenbolon\nandere mit anabol-androgenen Steroiden verwandte Stoffe\nb) Endogene anabol-androgene Steroide\nAndrostendiol\nAndrostendion\nAndrostanolon, synonym Dihydrotestosteron\nPrasteron, synonym Dehydroepiandrosteron (DHEA)\nTestosteron\n2. Andere anabole Stoffe\nClenbuterol\nSelektive Androgen-Rezeptor-Modulatoren (SARMs)\nTibolon\nZeranol\nZilpaterol\nII. P e p t i d h o r m o n e , W a c h s t u m s f a k t o r e n u n d v e r w a n d t e S t o f f e\n1. Erythropoese stimulierende Stoffe\nErythropoetin human (EPO)\nEpoetin alfa, beta, delta, omega, theta, zeta und analoge rekombinante humane Erythropoetine\nDarbepoetin alfa (dEPO)\nMethoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta, synonym PEG-Epoetin beta, Continuous Erythropoiesis Receptor\nActivator (CERA)\nPeginesatid, synonym Hematid\n2. Choriongonadotropin (CG) und Luteinisierendes Hormon (LH)\nChoriongonadotropin (HCG)\nChoriogonadotropin alfa\nLutropin alfa\n3. Corticotropine\nCorticotropin\nTetracosactid\n4. Wachstumshormon, Releasingfaktoren, Releasingpeptide und Wachstumsfaktoren\nSomatropin, synonym Wachstumshormon human, Growth Hormone (GH)\nSomatrem, synonym Somatotropin (methionyl), human\nWachstumshormon-Releasingfaktoren, synonym Growth Hormone Releasing Hormones (GHRH)\nSermorelin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015     2215\nSomatorelin\nWachstumshormon-Releasingpeptide, synonym Growth Hormone Releasing Peptides (GHRP)\nMecasermin, synonym Insulin-ähnlicher Wachstumsfaktor 1, Insulin-like Growth Factor-1 (IGF-1)\nIGF-1-Analoga\nIII. H o r m o n e u n d S t o f f w e c h s e l - M o d u l a t o r e n\n1. Aromatasehemmer\nAminoglutethimid\nAnastrozol\nAndrosta-1, 4, 6-trien-3, 17-dion, synonym Androstatriendion\n4-Androsten-3, 6, 17-trion (6-oxo)\nExemestan\nFormestan\nLetrozol\nTestolacton\n2. Selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs)\nRaloxifen\nTamoxifen\nToremifen\n3. Andere antiestrogen wirkende Stoffe\nClomifen\nCyclofenil\nFulvestrant\n4. Myostatinfunktionen verändernde Stoffe\nMyostatinhemmer\nStamulumab\n5. Stoffwechsel-Modulatoren\nInsuline\nPPARδ (Peroxisome Proliferator Activated Receptor Delta)-Agonisten, synonym PPAR-delta-Agonisten\nGW051516, synonym GW 1516\nAMPK (PPARδ-AMP-activated protein kinase)-Axis-Agonisten\nAICAR.\nDie Aufzählung schließt die verschiedenen Salze, Ester, Ether, Isomere, Mischungen von Isomeren, Komplexe oder\nDerivate mit ein.","2216         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015\nArtikel 2                                                       Artikel 4\nÄnderung des                                                    Änderung der\nArzneimittelgesetzes                                 Dopingmittel-Mengen-Verordnung\nDas Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-           In Satz 1 der Dopingmittel-Mengen-Verordnung vom\nmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394),             24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1687) werden die Wörter „§ 6a\ndas zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Sep-       Absatz 2a Satz 1 des Arzneimittelgesetzes“ durch die\ntember 2015 (BGBl. I S. 1571) geändert worden ist, wird      Wörter „§ 2 Absatz 3 des Anti-Doping-Gesetzes“ ersetzt.\nwie folgt geändert:\nArtikel 5\n1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu § 6a\nÄnderung der\nund zum Anhang gestrichen.\nStrafprozessordnung\n2. § 6a wird aufgehoben.\n§ 100a Absatz 2 Nummer 3 der Strafprozessordnung\n3. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d wer-        in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987\nden nach dem Wort „oder“ die Wörter „auf Grund von       (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 9 des\n§ 7 des Anti-Doping-Gesetzes oder“ eingefügt.            Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2025)\n4. In § 11a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe d            geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nwerden nach dem Wort „oder“ die Wörter „auf Grund        „3. aus dem Anti-Doping-Gesetz:\nvon § 7 des Anti-Doping-Gesetzes oder“ eingefügt.             Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buch-\n5. § 73 Absatz 4 wird wie folgt geändert:                        stabe b,“.\na) In Satz 2 wird die Angabe „6a,“ gestrichen.                                      Artikel 6\nb) In Satz 3 werden die Angabe „6a,“ und die An-                                 Änderung der\ngabe „2a, 2b,“ gestrichen.                                         FIDE-Verzeichnis-Verordnung\n6. In § 81 werden nach dem Wort „Atomrechts“ ein               § 1 Absatz 1 Nummer 6 der FIDE-Verzeichnis-Ver-\nKomma und die Wörter „des Anti-Doping-Geset-             ordnung vom 5. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2057), die\nzes“ eingefügt.                                          zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom\n7. § 95 wird wie folgt geändert:                            21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Nummer 2a und 2b wird aufgehoben.\n1. Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b ein-\nb) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:                  gefügt:\naa) Nummer 2 wird aufgehoben.                             „b) § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 4 des\nAnti-Doping-Gesetzes,“.\nbb) Nummer 3 wird Nummer 2.\n2. Die bisherigen Buchstaben b bis e werden die Buch-\n8. In § 98a werden die Wörter „des § 95 Abs. 1 Nr. 2a\nstaben c bis f.\nsowie“ gestrichen.\n9. § 143 wird wie folgt geändert:                                                      Artikel 7\na) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „§ 6a                        Einschränkung eines Grundrechts\nAbs. 2 Satz 2 bis 4“ und nach den Wörtern „§ 6a          Durch Artikel 5 dieses Gesetzes wird das Brief-,\nAbs. 2 Satz 2 und 3“ jeweils die Wörter „in der       Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grund-\nvor dem 18. Dezember 2015 geltenden Fas-              gesetzes) eingeschränkt.\nsung“ eingefügt.\nArtikel 8\nb) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils\nnach den Wörtern „§ 6a Abs. 2 Satz 2 und 3“ die                                Evaluierung\nWörter „in der vor dem 18. Dezember 2015                 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-\ngeltenden Fassung“ eingefügt.                         cherschutz, das Bundesministerium des Innern und das\nBundesministerium für Gesundheit evaluieren gemein-\n10. Der Anhang wird aufgehoben.\nsam unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen\nArtikel 3                            Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem Deut-\nschen Bundestag bestellt wird, innerhalb von fünf Jah-\nWeitere Änderung                          ren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Ar-\ndes Arzneimittelgesetzes                      tikel 9 Absatz 1 die Auswirkungen der in diesem Gesetz\nenthaltenen straf- und strafverfahrensrechtlichen Rege-\nDas Arzneimittelgesetz, das zuletzt durch Artikel 2\nlungen zur Bekämpfung des Dopings im Sport.\ndieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nändert:                                                                                 Artikel 9\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 143 wie                               Inkrafttreten\nfolgt gefasst:\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\n„§ 143 (weggefallen)“.                                    am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n2. § 143 wird aufgehoben.                                       (2) Artikel 3 tritt am 17. Dezember 2016 in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015 2217\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. Dezember 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHermann Gröhe"]}