{"id":"bgbl1-2015-50-3","kind":"bgbl1","year":2015,"number":50,"date":"2015-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/50#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-50-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_50.pdf#page=12","order":3,"title":"Verordnung über die Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG","law_date":"2015-12-07T00:00:00Z","page":2204,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["2204           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2015\nVerordnung\nüber die Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG\nVom 7. Dezember 2015\nAuf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4               a) teilzeitbeschäftigt waren oder\nund des § 10 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgeset-\nb) unter Anerkennung des dienstlichen Interesses\nzes, von denen\nbeurlaubt waren,\n– § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 durch Artikel 1 Num-\nmer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc des Geset-            4. sie das Zeitguthaben nach Absatz 2 angespart ha-\nzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) eingefügt wor-           ben und\nden ist,                                                   5. betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange\n– § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 durch Artikel 1 Num-              nicht entgegenstehen.\nmer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd des Geset-               (2) Das Zeitguthaben der Beamtin oder des Beamten\nzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) geändert wor-        auf dem Lebensarbeitszeitkonto (§ 9 der Post-Arbeits-\nden ist und                                                zeitverordnung) muss\n– § 10 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b\n1. bei Beginn der Altersteilzeit mindestens 1 000 Stun-\ndes Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I\nden betragen und\nS. 2299) geändert worden ist,\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen nach             2. bei einem Beginn der Altersteilzeit ab dem 1. Januar\nAnhörung des Vorstands der Deutschen Post AG im                   2021 am 31. Dezember 2020 mindestens 250 Stun-\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:                den betragen haben.\nBei einer Teilzeitbeschäftigung werden diese Stunden-\nArtikel 1                           zahlen im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit ge-\nkürzt. Das zum Beginn der Altersteilzeit erforderliche\nVerordnung\nZeitguthaben verringert sich für jedes vor dem 1. Januar\nüber die Bewilligung von                      2021 liegende Kalenderjahr um 200 Stunden für Beam-\nAltersteilzeit und die Gewährung eines               tinnen und Beamte, die\nAltersteilzeitzuschlags für die Beamtinnen\n1. vor dem Jahr 1961 geboren sind oder\nund Beamten bei der Deutschen Post AG\n(Postbeamtenaltersteilzeitverordnung –                2. vor dem Jahr 1963 geboren sind und zum Zeitpunkt\nPostBATZV)                                der Antragstellung schwerbehindert im Sinne des\n§ 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch\n§1                                   sind.\nBewilligung von Altersteilzeit                 Beamtinnen und Beamte, die unter Anerkennung des\n(1) Den bei der Deutschen Post AG beschäftigten            dienstlichen Interesses beurlaubt sind, müssen kein\nBeamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung            Zeitguthaben ansparen, wenn ihre Beurlaubung längs-\nhaben, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung als Al-          tens einen Monat vor dem Beginn der Altersteilzeit en-\ntersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit au-    det.\nßer in den Fällen des § 93 Absatz 1 bis 3 des Bundes-            (3) Altersteilzeit nach Absatz 1 ist spätestens sechs\nbeamtengesetzes bewilligt werden, wenn                        Monate vor ihrem Beginn zu beantragen, wobei die An-\n1. sie bei Beginn der Altersteilzeit                          tragsausschlussfrist nach Absatz 1 Nummer 2 gewahrt\nbleiben muss. Die Altersteilzeit umfasst einen Zeitraum\na) das 59. Lebensjahr vollendet haben oder\nvon mindestens zwei und höchstens sechs Jahren. Der\nb) das 57. Lebensjahr vollendet haben und zum             Antrag muss sich auf die gesamte Zeit bis zum Beginn\nZeitpunkt der Antragstellung schwerbehindert im       des Ruhestands erstrecken.\nSinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches So-\nzialgesetzbuch sind,                                     (4) Nach Absatz 1 gewährte Altersteilzeit wird auf die\nQuote nach § 93 Absatz 4 Satz 1 des Bundesbeamten-\n2. die Altersteilzeit bis zum 31. Dezember 2020 bean-         gesetzes angerechnet. Die Ausschlusskriterien nach\ntragt wird und vor dem 1. Januar 2031 beginnt,            § 93 Absatz 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes sind\n3. sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Alters-      auf die Bewilligung von Altersteilzeit nach Absatz 1\nteilzeit mindestens drei Jahre                            nicht anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2015              2205\n§2\nPost-Altersteilzeitzuschlag\n(1) Beamtinnen und Beamten, denen Altersteilzeit nach § 1 bewilligt worden ist, erhalten einen nicht ruhegehalt-\nfähigen Zuschlag zur Besoldung (Post-Altersteilzeitzuschlag).\n(2) Der Post-Altersteilzeitzuschlag wird gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettobesol-\ndung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und dem in Absatz 4 festgelegten Prozentsatz\nder Nettobesoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit wäh-\nrend der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, den Beamtinnen und Beamten mit begrenzter Dienstfähigkeit\n(§ 45 des Bundesbeamtengesetzes) unter Berücksichtigung der Besoldung nach § 72a des Bundesbesoldungs-\ngesetzes, zustehen würde. Zur Ermittlung dieser letztgenannten Nettobesoldung ist die Bruttobesoldung um die\nLohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse (§§ 38a, 38b des Einkommensteuergesetzes), den Soli-\ndaritätszuschlag (§ 4 Satz 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995) und um einen Abzug in Höhe von 8 Prozent\nder Lohnsteuer zu vermindern; Freibeträge (§ 39a des Einkommensteuergesetzes) oder sonstige individuelle Merk-\nmale werden nicht berücksichtigt.\n(3) Brutto- und Nettobesoldung im Sinne des Absatzes 2 sind\n1. das Grundgehalt,\n2. der Familienzuschlag,\n3. Amtszulagen,\n4. Stellenzulagen,\n5. Überleitungszulagen und\n6. Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung der Bezüge nach den Nummern 1 bis 5\nzustehen.\n§ 78 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist anzuwenden.\n(4) Der Prozentsatz der Nettobesoldung nach Absatz 2 Satz 1 beträgt\n1. bei einem Statusgrundgehalt, das nicht höher ist als das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 4: 81 Pro-\nzent;\n2. bei einem Statusgrundgehalt, das mindestens dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 entspricht:\n73 Prozent.\nIn den übrigen Fällen ergibt sich der Prozentsatz aus der folgenden Formel:\n8\n73 þ ðEndgrundgehalt A 14   StatusgrundgehaltÞ \u0001\nðEndgrundgehalt A 14     Endgrundgehalt A 4Þ\n:\nMaßgeblich sind jeweils die am Tag vor dem Beginn der Altersteilzeit geltenden persönlichen und rechtlichen\nBedingungen. Das Statusgrundgehalt ist das der Beamtin oder dem Beamten im Fall einer Vollzeitbeschäftigung\nzustehende Grundgehalt. Der Prozentsatz wird auf eine Stelle nach dem Komma kaufmännisch gerundet.\nArtikel 2                             1. auf Antrag Ansprüche auf Dienstbefreiung für\ndienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrar-\nÄnderung der                                  beit,\nPost-Arbeitszeitverordnung 2003\n2. die Differenz zwischen der verminderten Arbeits-\nDie Post-Arbeitszeitverordnung 2003 vom 9. Dezem-               zeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bei\nber 2003 (BGBl. I S. 2495), die zuletzt durch Artikel 15           Teilzeitbeschäftigten, die über die verminderte\nAbsatz 107 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I               Arbeitszeit hinaus Dienst verrichten, weil dies für\nS. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:              die Erfüllung der beruflichen Aufgaben angemes-\nsen und zweckmäßig ist.\n1. In der Überschrift wird die Angabe „(Post-Arbeits-\nArbeitszeit nach Satz 2 Nummer 2 kann dem Le-\nzeitverordnung 2003 – Post-AZV 2003)“ durch die\nbensarbeitszeitkonto nur bis zur Erreichung der\nAngabe „(Post-Arbeitszeitverordnung – PostAZV)“\nregelmäßigen Arbeitszeit nach § 2 Absatz 1 gut-\nersetzt.\ngeschrieben werden.\n2. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:                         (2) Das bei Beginn einer Altersteilzeit nach § 1\nder Postbeamtenaltersteilzeitverordnung vorhandene\n„§ 9\nZeitguthaben ist in einer zusammenhängenden Frei-\nLebensarbeitszeitkonten                      stellungsphase am Ende der Altersteilzeit abzubau-\nen. In den übrigen Fällen ist das Zeitguthaben bis\n(1) Beamtinnen und Beamten kann die Führung             zum Eintritt in den Ruhestand durch Freistellung\neines Lebensarbeitszeitkontos gestattet werden,            vom Dienst unter Fortzahlung der Besoldung voll-\nwenn keine betrieblichen oder betriebswirtschaft-          ständig abzubauen. § 5 Absatz 3 Nummer 2 der Er-\nlichen Gründe entgegenstehen. Auf einem Lebens-            holungsurlaubsverordnung gilt entsprechend. Ist\narbeitszeitkonto können folgende Zeitguthaben an-          eine Freistellung bis zum Eintritt in den Ruhestand\ngespart werden:                                            nicht möglich oder endet ein Freistellungszeitraum","2206         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2015\nvorzeitig, so ist das verbleibende Zeitguthaben ab-                              Artikel 3\nzugelten. Für die Ermittlung der Höhe der Abgeltung\nÄnderung der\nsind § 4 Absatz 1 und § 4a der Bundesmehrarbeits-\nvergütungsverordnung entsprechend anzuwenden.                        Postleistungsentgeltverordnung\nIn § 13 Absatz 6 der Postleistungsentgeltverordnung\n(3) Die näheren Einzelheiten zur Führung der           vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3475), die zuletzt\nLebensarbeitszeitkonten, der Durchführung der Frei-       durch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 30. Sep-\nstellungsphasen sowie zur Abgeltung der Zeitgut-          tember 2013 (BGBl. I S. 3737) geändert worden ist, wird\nhaben regelt der Vorstand der Deutschen Post AG.          die Angabe „2017“ durch die Angabe „2020“ ersetzt.\nEr orientiert sich dabei an den Bestimmungen, die\nfür die bei der Deutschen Post AG tätigen Arbeitneh-                             Artikel 4\nmerinnen und Arbeitnehmer gelten.“\nInkrafttreten\n3. Der bisherige § 9 wird § 10.                                 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.\nBerlin, den 7. Dezember 2015\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}