{"id":"bgbl1-2015-50-1","kind":"bgbl1","year":2015,"number":50,"date":"2015-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/50#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-50-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_50.pdf#page=2","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts","law_date":"2015-12-10T00:00:00Z","page":2194,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["2194            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2015\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes*\nund zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts\nVom 10. Dezember 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                            Abschnitt 2\nsen:                                                                             Neu in Verkehr gebrachte Produkte\n§ 3  Allgemeine Anforderungen an die Verbrauchskenn-\nArtikel 1\nzeichnung, an sonstige Produktinformationen sowie\nÄnderung des                                     an Informationen in der Werbung und in sonstigen\nEnergieverbrauchskennzeichnungsgesetzes                                Werbeinformationen\nDas Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom                       § 4  Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen\n10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), das durch Artikel 337\n§ 5  Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zu-\nder Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\nsammenarbeit; Verordnungsermächtigung\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n§ 6  Marktüberwachungskonzept\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:\n§ 7  Vermutungswirkung\n„I n h a l t s ü b e r s i c h t\n§ 8  Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaß-\nAbschnitt 1                                 nahmen\nAllgemeine Vorschriften\n§ 9  Adressaten der Stichprobenkontrollen und Markt-\n§ 1     Anwendungsbereich                                               überwachungsmaßnahmen\n§ 2     Begriffsbestimmungen                                       § 10 Betretensrechte, Befugnisse und Duldungspflichten\n§ 11 Meldeverfahren\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/27/EU\n§ 12 Berichtspflichten\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012\nzur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und   § 13 Beauftragte Stelle\n2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und\n2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die  § 14 Aufgaben der beauftragten Stelle\nRichtlinie 2013/12/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 28) geändert\nworden ist.                                                          § 15 Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2015             2195\nAbschnitt 3                          3. Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für\nGebrauchte Produkte                           militärische Zwecke bestimmt sind.“\n§ 16    Berechtigung zur Verbrauchskennzeichnung            4. Dem § 3 wird folgende Überschrift vorangestellt:\n§ 17    Verpflichtung zur Verbrauchskennzeichnung                                    „Abschnitt 2\n§ 18    Verfahren zur Verbrauchskennzeichnung und Über-                  Neu in Verkehr gebrachte Produkte“.\nprüfung\n5. Dem § 15 wird folgender Abschnitt 3 angefügt:\n§ 19    Kostenfreiheit und Duldungspflicht\n„Abschnitt 3\nAnlage 1 Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung bis                        Gebrauchte Produkte\neinschließlich 25. September 2019\nAnlage 2 Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung ab                                  § 16\n26. September 2019\nBerechtigung zur Verbrauchskennzeichnung\nAnlage 3 Zeitliche Vorgabe zur Etikettierung “.\n(1) Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger gemäß\n2. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:               § 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom\n26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt\n„Abschnitt 1                          durch Artikel 284 der Verordnung vom 31. August\nAllgemeine Vorschriften“.                     2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,\n3. § 1 wird wie folgt gefasst:                                    Gebäudeenergieberater        des   Handwerks      und\nAusstellungsberechtigte nach § 21 Absatz 1 der\n„§ 1                             Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden\nAnwendungsbereich                          Fassung sind berechtigt, auf Heizgeräten nach § 1\n(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden für die Kenn-              Absatz 2 ein Etikett nach dem Muster in Anlage 1\nzeichnung von neu in Verkehr gebrachten Produkten              oder 2 anzubringen, wenn sie mit dem Eigentümer\nmit Angaben über den Verbrauch an Energie und an               oder Mieter des jeweiligen Gerätes in einem beste-\nanderen wichtigen Ressourcen sowie Kohlendioxid-               henden Vertragsverhältnis mit Bezug zu den Heizge-\nEmissionen mittels Verbrauchskennzeichnung, sons-              räten oder zur energetischen Sanierung des Ge-\ntigen Produktinformationen und Angaben in der Wer-             samtgebäudes stehen oder wenn sie vom Eigentü-\nbung und in sonstigen Werbeinformationen. Neben                mer oder Mieter mit der Untersuchung der Heizge-\nden Angaben im Sinne des Satzes 1 sind auch An-                räte beauftragt worden sind. Bei der Anbringung des\ngaben über die Auswirkungen von Produkten auf den              Etiketts sind die Vorgaben nach § 18 Absatz 1 zu\nVerbrauch an Energie und auf andere wichtige Res-              berücksichtigen.\nsourcen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes                     (2) Die Berechtigten nach Absatz 1 dürfen Etiket-\nerfasst.                                                       ten nur nach den zeitlichen Vorgaben der Anlage 3\n(2) Dieses Gesetz ist für gebrauchte Produkte an-           vergeben.\nzuwenden, soweit\n1. es sich um Heizgeräte im Sinne von Artikel 1 der                                      § 17\ndelegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der                    Verpflichtung zur Verbrauchskennzeichnung\nKommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung\nder Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Par-               (1) Der zuständige bevollmächtigte Bezirksschorn-\nlaments und des Rates im Hinblick auf die Ener-            steinfeger hat im Anschluss an die Feuerstättenschau\ngiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombi-               nach § 14 des Schornsteinfeger-Handwerksge-\nheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizge-                setzes auf jedem Heizgerät nach § 1 Absatz 2 ein\nräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen            Etikett nach dem Muster in Anlage 1 oder 2 anzu-\nsowie von Verbundanlagen aus Kombiheizge-                  bringen, wobei die Vorgaben nach § 18 Absatz 1 zu\nräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen            berücksichtigen sind. Dabei sind im Rahmen eines\n(ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 1), die zuletzt durch         ersten Überprüfungszyklus der Feuerstättenschau\ndie delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014                die Heizgeräte mit einem Baujahr bis einschließlich\n(ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1) geändert worden           1994 und in einem zweiten Überprüfungszyklus die\nist, handelt,                                              Heizgeräte mit einem Baujahr bis einschließlich 2008\nzu etikettieren. Danach sind die Heizgeräte zu etiket-\n2. es sich um Heizkessel für gasförmige und flüssige           tieren, die bei der Feuerstättenschau bezogen auf\nBrennstoffe handelt und                                    das Baujahr mindestens 15 Jahre alt sind. Ist ein\n3. diese eine Nennleistung von bis zu 400 Kilowatt             Heizgerät bereits etikettiert worden, so entfällt die\nbesitzen.                                                  Pflicht nach Satz 1. Sie entfällt auch dann, wenn\n(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden für                  das Etikett in einem weiteren Überprüfungszyklus\nnicht mehr vorhanden ist. Die sich aus der Energie-\n1. gebrauchte Produkte mit Ausnahme der in Ab-                 einsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I\nsatz 2 genannten,                                          S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung\n2. Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder           vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert\nsonstige Informationen und Zeichen, die aus                worden ist, ergebenden Pflichten des bevollmächtig-\nSicherheitsgründen an Produkten angebracht                 ten Bezirksschornsteinfegers bleiben von der Ver-\nwerden, und                                                pflichtung nach Satz 1 unberührt.","2196         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2015\n(2) Hat ein bevollmächtigter Bezirksschornstein-          2. dem Eigentümer oder dem Mieter die geeigneten\nfeger ein Etikett nach Absatz 1 angebracht, so darf              Informationsbroschüren des Bundesministeriums\ner innerhalb eines Zeitraums von sechs Kalendermo-               für Wirtschaft und Energie zu übergeben und\nnaten nach Anbringen des Etiketts mit dem jeweili-           3. den Eigentümer oder den Mieter beim Anbringen\ngen Eigentümer des Heizgerätes keine Gespräche                   des Etiketts über die Energieeffizienz des Heizge-\nüber den Verkauf eines neuen Heizgerätes führen                  rätes zu informieren.\noder ihm ein entsprechendes Angebot unterbreiten.\nDas Etikett ist von den Berechtigten nach § 16 Ab-\n(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger           satz 1 und den Verpflichteten nach § 17 Absatz 1\nnach Absatz 1 erhält vom Bundesamt für Wirtschaft            deutlich sichtbar auf der Außenseite der Gerätefront\nund Ausfuhrkontrolle eine angemessene Aufwands-              anzubringen.\nentschädigung für\n(2) Bei der Vergabe des Etiketts ist bis einschließ-\n1. das Anbringen des Etiketts an dem Heizgerät,              lich zum 25. September 2019 das Etikett nach dem\nMuster in Anlage 1 und ab dem 26. September 2019\n2. die Übergabe der geeigneten Informationsbro-              das Etikett nach dem Muster in Anlage 2 zu verwen-\nschüre und                                               den.\n3. die Information des Eigentümers oder des Mieters             (3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-\nüber die Energieeffizienz des Heizgerätes.               kontrolle ist berechtigt, die Vergabe des Etiketts\nstichprobenhaft zu überprüfen.\n§ 18\n§ 19\nVerfahren zur\nKostenfreiheit und Duldungspflicht\nVerbrauchskennzeichnung und Überprüfung\n(1) Für den Eigentümer und den Mieter eines\n(1) Bei der Verbrauchskennzeichnung haben die             Heizgerätes nach § 1 Absatz 2 ist das Anbringen\nBerechtigten nach § 16 Absatz 1 und die Verpflich-           des Etiketts und die Information nach § 18 Absatz 1\nteten nach § 17 Absatz 1                                     durch den Berechtigten nach § 16 Absatz 1 oder den\n1. zur Feststellung der Energieeffizienzklasse des           Verpflichteten nach § 17 Absatz 1 kostenfrei.\nHeizgerätes die zu diesem Zweck auf der Inter-              (2) Der Eigentümer und der Mieter eines Heiz-\nnetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft           gerätes nach § 1 Absatz 2 haben das Anbringen\nund Energie zur Verfügung gestellten Computer-           des Etiketts nach § 16 Absatz 1 oder § 17 Absatz 1\nprogramme oder Anwendungen einzusetzen,                  zu dulden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2015         2197\nAnlage 1\n(zu § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1)\nMusteretikett für Heizgeräte zur Verwendung bis einschließlich 25. September 2019\nENERGIE\n++\nA  ++\nA\n+\nA\nA\nB\nC\nD\nE\nTelefon: 030 34409 399\n2016          gemäß § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 EnVKG","2198       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2015\nAnlage 2\n(zu § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1)\nMusteretikett für Heizgeräte zur Verwendung ab 26. September 2019\nENERGIE\n+++\nA +++\nA\n++\nA\n+\nA\nA\nB\nC\nD\n/v(}u\u0002}v\nv\u0003Ìµu\u0003,\n]ÌµvP\nl\n©\u0003µv\u001a\u0003\n\nv\nP]\n\u0002\nv\u0003\u000f\n]\u0003,\n]ÌµvP\u0003µv\u001a\n'\n\u000f\u0007µ\u001a\n\u0003.v\u001a\nv\u0003^]\n\u0003µv\nW\nÁÁÁX\u000fuÁ]X\u001a\nlZ\n]ÌµvP\nl\n©\nTelefon: 030 34409 399\n\u0003\nl\n©\nvvµuu\nW\u0003:\u0002Zlyyyyyyy\n2019         gemäß § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 EnVKG","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2015             2199\nAnlage 3\n(zu § 16 Absatz 2)\nZeitliche Vorgabe zur Etikettierung\nAb den folgenden Jahren kann das Etikett durch die in § 16 Absatz 1 ge-\nnannten Berechtigten auf Heizgeräte der nachstehenden Baujahre ange-\nbracht werden:\nlaufende\nNummer        ab dem Jahr          Etikettierung auf Heizgeräten der Baujahre\n1.            2016         bis einschließlich 1986\n2.            2017         bis einschließlich 1991\n3.            2018         bis einschließlich 1993\n4.            2019         bis einschließlich 1995\n5.            2020         bis einschließlich 1997\n6.            2021         bis einschließlich 2001\n7.            2022         bis einschließlich 2005\n8.            2023         bis einschließlich 2008\nab 2009, sofern sie mindestens 15 Jahre alt\n9.            2024         sind\n“.","2200         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2015\nArtikel 2                                 cc) Satz 3 Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                                       aaa) In Buchstabe a wird das Wort „sowie“\nEnergiewirtschaftsgesetzes                                      durch ein Komma ersetzt.\nDas Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005                          bbb) In Buchstabe b wird das Komma am\n(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 311                        Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.\nder Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)                     ccc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„c) das Ergebnis der Prüfung des Ein-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                 satzes von neuen Technologien als\na) Die Angabe zu den §§ 12c und 12d wird wie folgt                            Pilotprojekte einschließlich einer\ngefasst:                                                                   Bewertung der technischen Durch-\nführbarkeit und Wirtschaftlichkeit,“.\n„§ 12c Prüfung und Bestätigung des Netzent-\nwicklungsplans durch die Regulierungs-                   ddd) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende\nbehörde                                                       durch ein Komma ersetzt.\n§ 12d    Umsetzungsbericht der Übertragungs-                      eee) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\nnetzbetreiber“.                                               „6. Darlegung der in Betracht kom-\nb) Nach der Angabe zu § 15a wird folgende An-                                 menden anderweitigen Planungs-\ngabe eingefügt:                                                            möglichkeiten von Netzausbau-\nmaßnahmen.“\n„§ 15b Umsetzungsbericht      der   Fernleitungs-\nnetzbetreiber“.                                  b) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz einge-\nfügt:\nc) Die Angabe zu § 17c wird wie folgt gefasst:\n„Die Betreiber von Übertragungsnetzen sollen\n„§ 17c Prüfung und Bestätigung des Offshore-                 den Entwurf des Netzentwicklungsplans spätes-\nNetzentwicklungsplans durch die Regu-               tens bis zum 10. Dezember eines jeden geraden\nlierungsbehörde sowie Offshore-Umset-               Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2016,\nzungsbericht der Übertragungsnetzbe-                veröffentlichen.“\ntreiber“.\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n2. § 12a wird wie folgt geändert:\n„(5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            legen den konsultierten und überarbeiteten Ent-\naa) In Satz 1 wird das Wort „jährlich“ durch die             wurf des Netzentwicklungsplans der Regulie-\nWörter „alle zwei Jahre“ ersetzt.                        rungsbehörde unverzüglich nach Fertigstellung,\njedoch spätestens zehn Monate nach Genehmi-\nbb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „die für die“            gung des Szenariorahmens gemäß § 12a Ab-\ndas Wort „mindestens“ eingefügt und wer-                 satz 3 Satz 1, vor.“\nden nach den Wörtern „nächsten zehn“ die\nWörter „und höchstens 15“ eingefügt.               4. § 12c wird wie folgt geändert:\ncc) In Satz 3 wird nach den Wörtern „Entwick-             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nlung für die“ das Wort „mindestens“ einge-                                      „§ 12c\nfügt und werden nach dem Wort „nächsten“                              Prüfung und Bestätigung\ndie Wörter „15 und höchstens“ eingefügt.                             des Netzentwicklungsplans\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern                            durch die Regulierungsbehörde“.\n„den Entwurf des Szenariorahmens“ die Wörter              b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„spätestens bis zum 10. Januar eines jeden ge-\nraden Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr                 „Die Regulierungsbehörde soll den Netzentwick-\n2016,“ eingefügt.                                            lungsplan unter Berücksichtigung des Ergebnis-\nses der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteili-\nc) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                   gung mit Wirkung für die Betreiber von Übertra-\n„Die Regulierungsbehörde kann durch Fest-                    gungsnetzen spätestens bis zum 31. Dezember\nlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmun-                  eines jeden ungeraden Kalenderjahres, begin-\ngen zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des               nend mit dem Jahr 2017, bestätigen.“\nSzenariorahmens, insbesondere zum Betrach-                c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-\ntungszeitraum nach Absatz 1 Satz 2 und 3, tref-              fügt:\nfen.“\n„(6) Bei Fortschreibung des Netzentwick-\n3. § 12b wird wie folgt geändert:                                  lungsplans kann sich die Beteiligung der Öffent-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            lichkeit, einschließlich tatsächlicher und poten-\nzieller Netznutzer, der nachgelagerten Netz-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „jährlich zum                betreiber sowie der Träger öffentlicher Belange\n3. März, erstmalig aber erst zum 3. Juni                 nach § 12a Absatz 2, § 12b Absatz 3 und\n2012,“ gestrichen.                                       § 12c Absatz 3 auf Änderungen gegenüber\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „in den nächs-               dem zuletzt genehmigten Szenariorahmen oder\nten zehn Jahren“ durch die Wörter „spätes-               dem zuletzt bestätigten Netzentwicklungsplan\ntens zum Ende des Betrachtungszeitraums                  beschränken. Ein vollständiges Verfahren nach\nim Sinne des § 12a Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.             den §§ 12a bis 12c Absatz 1 bis 5 muss mindes-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2015              2201\ntens alle vier Jahre sowie in den Fällen des § 12e     10. § 17a wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 Satz 3 durchgeführt werden.“                      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nd) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.                          aa) In Satz 1 wird das Wort „jährlich“ durch die\nWörter „in jedem geraden Kalenderjahr, be-\n5. § 12d wird wie folgt gefasst:\nginnend mit dem Jahr 2016,“ ersetzt.\n„§ 12d                                   bb) In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 3\nUmsetzungsbericht                                   Nummer 9“ durch die Angabe „§ 5 Num-\nder Übertragungsnetzbetreiber                             mer 36“ ersetzt.\nb) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „des Bun-\nDie Betreiber von Übertragungsnetzen legen der                 desfachplans Offshore“ gestrichen, wird das\nRegulierungsbehörde jeweils spätestens bis zum                    Wort „Vorjahr“ durch die Wörter „zuletzt öffent-\n30. September eines jeden geraden Kalenderjahres,                 lich bekannt gemachten Bundesfachplan Off-\nbeginnend mit dem Jahr 2018, einen gemeinsamen                    shore“ ersetzt und wird das Wort „drei“ durch\nUmsetzungsbericht vor, den diese prüft. Dieser Be-                das Wort „vier“ ersetzt.\nricht muss Angaben zum Stand der Umsetzung des\nzuletzt bestätigten Netzentwicklungsplans und im              c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „1977\nFalle von Verzögerungen der Umsetzung die dafür                   (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 1 der\nmaßgeblichen Gründe enthalten. Die Regulierungs-                  Verordnung vom 15. Januar 2012 (BGBl. I S. 112)\nbehörde veröffentlicht den Umsetzungsbericht und                  geändert worden ist,“ durch die Wörter „1997\ngibt allen tatsächlichen und potenziellen Netznut-                (BGBl. I S. 57) in der jeweils geltenden Fassung“\nzern Gelegenheit zur Äußerung.“                                   ersetzt.\n11. § 17b Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n6. § 12e Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „jährlich zum\na) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort                    3. März, erstmalig zum 3. März 2013,“ gestri-\n„drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.                          chen.\nb) In Satz 3 wird das Wort „jährlichen“ gestrichen.           b) In Satz 2 werden die Wörter „in den nächsten\nzehn Jahren“ durch die Wörter „spätestens zum\n7. § 14 Absatz 1b Satz 4 wird wie folgt gefasst:                     Ende des Betrachtungszeitraums im Sinne des\n„Die Anforderungen der §§ 12a bis 12c sowie 12f                   § 12a Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.\nsind entsprechend anzuwenden.“                            12. § 17c wird wie folgt gefasst:\n8. § 15a wird wie folgt geändert:                                                         „§ 17c\nPrüfung und\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „jährlich“ durch\nBestätigung des Offshore-\ndie Wörter „in jedem geraden Kalenderjahr“ er-\nNetzentwicklungsplans durch die\nsetzt und wird die Angabe „1. April 2012“ durch\nRegulierungsbehörde sowie Offshore-\ndie Angabe „1. April 2016“ ersetzt.\nUmsetzungsbericht der Übertragungsnetzbetreiber\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                             (1) Die Regulierungsbehörde prüft in Abstim-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „des Szenario-             mung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und\nrahmens oder des Netzentwicklungsplans“               Hydrographie die Übereinstimmung des Offshore-\ngestrichen und wird das Wort „Vorjahr“                Netzentwicklungsplans mit den Anforderungen\ndurch die Wörter „zuletzt bestätigten                 nach § 17b. Im Übrigen ist § 12c entsprechend an-\nSzenariorahmen oder dem zuletzt veröffent-            zuwenden.\nlichten Netzentwicklungsplan“ ersetzt.                   (2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen\nder Regulierungsbehörde jeweils spätestens bis\nbb) In Satz 2 wird das Wort „drei“ durch das               zum 30. September eines jeden geraden Kalender-\nWort „vier“ ersetzt.                                  jahres, beginnend mit dem Jahr 2018, einen ge-\n9. Nach § 15a wird folgender § 15b eingefügt:                    meinsamen Offshore-Umsetzungsbericht vor, den\ndiese in Abstimmung mit dem Bundesamt für See-\n„§ 15b                               schifffahrt und Hydrographie prüft. Dieser Bericht\nUmsetzungsbericht                           muss Angaben zum Stand der Umsetzung des zu-\nder Fernleitungsnetzbetreiber                    letzt bestätigten Offshore-Netzentwicklungsplans\nund im Falle von Verzögerungen der Umsetzung\nBetreiber von Fernleitungsnetzen legen der Re-             die dafür maßgeblichen Gründe enthalten. Die Re-\ngulierungsbehörde in jedem ungeraden Kalender-                gulierungsbehörde veröffentlicht den Umsetzungs-\njahr, erstmals zum 1. April 2017, einen gemeinsa-             bericht und gibt allen tatsächlichen und potenziel-\nmen Umsetzungsbericht vor, den diese prüft. Die-              len Netznutzern Gelegenheit zur Äußerung.“\nser Bericht muss Angaben zum Stand der Umset-             13. § 17e wird wie folgt geändert:\nzung des zuletzt veröffentlichten Netzentwicklungs-\nplans und im Falle von Verzögerungen der Umset-               a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 16“ durch\nzung die dafür maßgeblichen Gründe enthalten. Die                 die Angabe „§ 19“ und die Angabe „§ 31“ durch\nRegulierungsbehörde veröffentlicht den Umset-                     die Angabe „§ 50“ ersetzt.\nzungsbericht und gibt allen tatsächlichen und po-             b) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 31 Absatz 4“\ntenziellen Netznutzern Gelegenheit zur Äußerung.“                 durch die Wörter „§ 50 Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.","2202         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2015\n14. In § 59 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe                 das Jahr 2015 nach § 15a wird nach den bis zum\n„15a,“ die Angabe „15b,“ eingefügt.                          1. Januar 2016 geltenden Vorschriften durchge-\n15. In § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird nach der               führt.“\nAngabe „§§ 12a, 12c“ die Angabe „, 12d“ eingefügt\nund wird nach der Angabe „15a“ die Angabe „, 15b“                               Artikel 3\neingefügt.                                                            Bekanntmachungserlaubnis\n16. Dem § 118 werden die folgenden Absätze 16 und               Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\n17 angefügt:                                             kann den Wortlaut des Energieverbrauchskennzeich-\n„(16) Das Verfahren zur Erstellung und Bestäti-       nungsgesetzes in der vom 1. Januar 2017 geltenden\ngung des Netzentwicklungsplans sowie des Off-            Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nshore-Netzentwicklungsplans jeweils für das Jahr\n2015 nach den §§ 12b, 12c, 17b und 17c wird nach                                Artikel 4\nden bis zum 1. Januar 2016 geltenden Vorschriften                             Inkrafttreten\ndurchgeführt.                                               Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\n(17) Das Verfahren zur Erstellung des Netzent-        1. Januar 2016 in Kraft. Artikel 1 Nummer 5 § 17 tritt\nwicklungsplans der Fernleitungsnetzbetreiber für         am 1. Januar 2017 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. Dezember 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel"]}