{"id":"bgbl1-2015-5-3","kind":"bgbl1","year":2015,"number":5,"date":"2015-02-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/5#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-5-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_5.pdf#page=12","order":3,"title":"Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien","law_date":"2015-02-06T00:00:00Z","page":108,"pdf_page":12,"num_pages":15,"content":["108             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2015\nVerordnung\nzur Einführung von Ausschreibungen\nder finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen sowie\nzur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien\nVom 6. Februar 2015\nEs verordnen auf Grund                                                                    Teil 3\nVoraussetzungen\n– des § 87 Absatz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-                       für die Förderung von Freiflächenanlagen\nGesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in Ver-\nbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskos-           § 21    Antrag auf Ausstellung von Förderberechtigungen\ntengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und         § 22    Ausstellung von Förderberechtigungen\nauf Grund des § 93 Nummer 1, 2, 6, 8 und 11 des            § 23    Ausstellung von Förderberechtigungen bei Anlagenerwei-\nErneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014                    terungen\n(BGBl. I S. 1066) das Bundesministerium für Wirt-          § 24    Entwertung der Gebotsmengen nach der Ausstellung\nschaft und Energie sowie                                   § 25    Registrierung der Freiflächenanlagen im Anlagenregister\n§ 26    Bestimmung des anzulegenden Werts\n– des § 88 Absatz 1 und 4 und des § 95 Nummer 5               § 27    Änderung des anzulegenden Werts bei Anlagenerwei-\nBuchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes                      terungen\nvom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) die Bundesregie-       § 28    Finanzielle Förderung für Strom aus Freiflächenanlagen\nrung:                                                      § 29    Rücknahme oder Widerruf einer Förderberechtigung\nArtikel 1                                                          Teil 4\nStrafzahlungen\nVerordnung\nzur Ausschreibung der                       § 30    Strafzahlungen\nfinanziellen Förderung für Freiflächenanlagen             § 31    Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber\n(Freiflächenausschreibungsverordnung – FFAV)\nTeil 5\nInhaltsübersicht                                         Aufgaben der Bundesnetzagentur\nTeil 1\n§ 32    Veröffentlichungen\nAllgemeine Bestimmungen\n§ 33    Mitteilungspflichten\n§ 1     Anwendungsbereich                                     § 34    Vorgaben und Maßnahmen der Bundesnetzagentur\n§ 2     Begriffsbestimmungen                                  § 35    Festlegungen\n§ 36    Erfahrungsbericht zur Flächeninanspruchnahme\nTeil 2\nTeil 6\nVerfahren der Ausschreibung\nDatenschutz und Rechtsschutz\n§   3   Ausschreibungen\n§ 37    Datenübermittlung\n§   4   Veränderung des Ausschreibungsvolumens\n§ 38    Löschung von Daten\n§   5   Bekanntmachung der Ausschreibungen\n§ 39    Rechtsschutz\n§   6   Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen\n§   7   Erstsicherheit\n§   8   Höchstwert                                                                         Teil 1\n§   9   Öffnung und Prüfung der Gebote                                   Allgemeine Bestimmungen\n§ 10    Ausschluss von Geboten\n§ 11    Ausschluss von Bietern\n§1\n§ 12    Zuschlagsverfahren\n§ 13    Zuschlagswert                                                              Anwendungsbereich\n§ 14    Bekanntgabe des Zuschlags und des Zuschlagswerts         Die Verordnung regelt die Ausschreibung der finan-\n§ 15    Zweitsicherheit                                       ziellen Förderung und ihrer Höhe für Strom aus Frei-\n§ 16    Allgemeine Bestimmungen zu den Sicherheitsleistungen  flächenanlagen nach § 55 des Erneuerbare-Energien-\n§ 17    Verbot des Handels mit Zuschlägen                     Gesetzes, um im Rahmen des Ausbaupfads nach § 3\n§ 18    Rückgabe von Zuschlägen                               Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einen\n§ 19    Rücknahme von Zuschlägen                              Zubau von Freiflächenanlagen in Höhe von durch-\n§ 20    Erlöschen von Zuschlägen                              schnittlich 400 Megawatt pro Kalenderjahr zu erreichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2015              109\n§2                              2. zu dem Gebotstermin 1. August 2015: 150 Mega-\nBegriffsbestimmungen                            watt,\nIm Sinne dieser Verordnung ist                              3. zu dem Gebotstermin 1. Dezember 2015: 200 Mega-\nwatt,\n1. „Ausschreibungsvolumen“ die Summe der installier-\nten Leistung, für die die finanzielle Förderung zu ei-     4. zu dem Gebotstermin 1. April 2016: 125 Megawatt,\nnem Gebotstermin ausgeschrieben wird,\n5. zu dem Gebotstermin 1. August 2016: 125 Mega-\n2. „benachteiligtes Gebiet“ ein Gebiet im Sinne der                watt,\nRichtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli 1986\nbetreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der be-            6. zu dem Gebotstermin 1. Dezember 2016: 150 Mega-\nnachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne            watt,\nder Richtlinie 75/268/EWG (ABl. L 273 vom\n7. zu dem Gebotstermin 1. April 2017: 100 Megawatt,\n24.9.1986, S. 1), die zuletzt durch die Entscheidung\n97/172/EG (ABl. L 72 vom 13.3.1997, S. 1) geändert         8. zu dem Gebotstermin 1. August 2017: 100 Mega-\nworden ist,                                                    watt und\n3. „bezuschlagtes Gebot“ ein Gebot, für das ein Zu-            9. zu dem Gebotstermin 1. Dezember 2017: 100 Mega-\nschlag erteilt und eine Zweitsicherheit geleistet wor-         watt.\nden ist,\n(2) Die Bundesregierung wird die Ausschreibungen\n4. „Bieter“, wer bei einer Ausschreibung ein Gebot ab-\neinschließlich der Ausschreibungsvolumina für die\ngegeben hat,\nJahre ab 2018 im Zusammenhang mit der Umstellung\n5. „Freiflächenanlage“ eine Freiflächenanlage im Sinne         der finanziellen Förderung für die anderen erneuerbaren\ndes § 5 Nummer 16 des Erneuerbare-Energien-Ge-             Energien auf Ausschreibungen nach § 2 Absatz 5 Satz 1\nsetzes; mehrere Freiflächenanlagen gelten abwei-           des Erneuerbare-Energien-Gesetzes regeln.\nchend von § 32 Absatz 2 des Erneuerbare-Ener-\ngien-Gesetzes unabhängig von den Eigentumsver-                                        §4\nhältnissen und ausschließlich für die Regelungen\ndieser Verordnung und zum Zweck der Ermittlung                                   Veränderung\ndes Anspruchs nach § 19 des Erneuerbare-Ener-                            des Ausschreibungsvolumens\ngien-Gesetzes für den jeweils zuletzt in Betrieb ge-\n(1) Das Ausschreibungsvolumen nach § 3 Absatz 1\nsetzten Generator als eine Anlage, wenn sie inner-\nerhöht sich für den jeweils nächsten Gebotstermin,\nhalb derselben Gemeinde, die für den Erlass des\nwenn nicht für das gesamte Ausschreibungsvolumen\nBebauungsplans zuständig ist, errichtet worden sind\nder vorangegangenen Ausschreibungen Zuschläge\nund innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalen-\nerteilt und die entsprechenden Zweitsicherheiten ge-\ndermonaten in einem Abstand von bis zu 4 Kilome-\nleistet worden sind, um die Differenz zwischen dem\ntern in der Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand\nAusschreibungsvolumen der vorangegangenen Aus-\nder einzelnen Anlage, in Betrieb genommen worden\nschreibungen und der Summe der Gebotsmengen der\nsind; unberührt hiervon bleibt § 32 Absatz 1 des Er-\nbezuschlagten Gebote der vorangegangenen Aus-\nneuerbare-Energien-Gesetzes,\nschreibungen. Sofern die Frist nach § 15 Absatz 5\n6. „Gebotsmenge“ die installierte Leistung in Kilowatt,        zum Zeitpunkt der Bekanntmachung nach § 5 noch\nfür die der Bieter ein Gebot abgegeben hat,                nicht abgelaufen ist, erhöht sich das Ausschreibungs-\n7. „Gebotstermin“ der Kalendertag, an dem die Frist für        volumen des auf den Fristablauf folgenden Gebotster-\ndie Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung ab-          mins entsprechend.\nläuft,                                                        (2) Die Bundesnetzagentur kann das Ausschrei-\n8. „Gebotswert“ der anzulegende Wert, den der Bieter           bungsvolumen nach § 3 Absatz 1 und Absatz 1 unter\nin seinem Gebot angegeben hat,                             Berücksichtigung des Ziels nach § 1\n9. „regelverantwortlicher Übertragungsnetzbetreiber“           1. um die Summe der Gebotsmengen erhöhen, die\nder Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des § 5\nNummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, in                a) nach § 18 Satz 2, § 19 Satz 2 oder § 20 Absatz 2\ndessen Regelzone der von dem Bieter in seinem Ge-                 Satz 2 entwertet worden sind oder\nbot angegebene Standort der geplanten Freiflächen-             b) auf Grund der Rücknahme oder des Widerrufs\nanlage liegt.                                                     einer Förderberechtigung entwertet worden sind,\nTe i l 2                           2. um die Summe der Gebotsmengen der Gebote ver-\nringern, denen auf Grund eines erfolgreichen ge-\nVe r f a h r e n d e r A u s s c h r e i b u n g\nrichtlichen Rechtsbehelfs über das Ausschreibungs-\nvolumen einer Ausschreibung hinaus nach § 39\n§3\nAbsatz 1 Zuschläge erteilt worden sind.\nAusschreibungen\nDie Erhöhung oder Verringerung des Ausschreibungs-\n(1) Die Bundesnetzagentur muss die finanzielle För-         volumens nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die jewei-\nderung und ihre Höhe für Strom aus Freiflächenanlagen          ligen Gebotsmengen nach Satz 1 Nummer 1 oder Num-\nzu den folgenden Gebotsterminen mit den folgenden              mer 2 nicht in einer vorangegangenen Ausschreibung\nAusschreibungsvolumina ausschreiben:                           bei der Festlegung des Ausschreibungsvolumens be-\n1. zu dem Gebotstermin 15. April 2015: 150 Megawatt,           rücksichtigt worden sind.","110              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2015\n§5                                 6. die Angabe, ob sich die geplante Freiflächenanlage\nBekanntmachung der Ausschreibungen                        auf einer Fläche befindet,\nDie Bundesnetzagentur muss die Ausschreibungen                  a) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Auf-\nnach Ablauf der neunten und vor Ablauf der sechsten                   stellung oder Änderung des Bebauungsplans\nKalenderwoche vor dem jeweiligen Gebotstermin auf                     bereits versiegelt war,\nihrer Internetseite bekannt machen. Die Bekanntma-                 b) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Auf-\nchungen müssen mindestens folgende Angaben ent-                       stellung oder Änderung des Bebauungsplans eine\nhalten:                                                               Konversionsfläche aus wirtschaftlicher, verkehr-\n1. den Gebotstermin,                                                  licher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nut-\nzung war,\n2. das Ausschreibungsvolumen nach § 3 Absatz 1 un-\nter Berücksichtigung des § 4,                                  c) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Auf-\nstellung oder Änderung des Bebauungsplans\n3. den Höchstwert nach § 8,                                           längs von Autobahnen und Schienenwegen lag,\n4. die nach § 34 Absatz 1 von der Bundesnetzagentur                   wenn die Freiflächenanlage in einer Entfernung\nfür die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorga-                    bis zu 110 Meter, gemessen vom äußeren Rand\nben und                                                           der befestigten Fahrbahn, errichtet werden soll,\n5. die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 35,               d) die im Eigentum des Bundes oder der Bundes-\nsoweit sie die Gebotsabgabe und das Zuschlagsver-                 anstalt für Immobilienaufgaben stand oder steht\nfahren betreffen.                                                 und zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Auf-\nstellung oder Änderung des Bebauungsplans von\n§6                                        der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ver-\nVoraussetzungen für                               waltet worden ist oder\ndie Teilnahme an Ausschreibungen                       e) deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses\n(1) Bei den Ausschreibungen dürfen natürliche Per-                 über die Aufstellung oder Änderung des Bebau-\nsonen, rechtsfähige Personengesellschaften und juris-                 ungsplans als Ackerland genutzt worden sind und\ntische Personen Gebote abgeben.                                       in einem benachteiligten Gebiet lagen und die\nnicht unter eine der in Buchstabe a bis d genann-\n(2) Die Gebote müssen jeweils einen Umfang von                     ten Flächen fällt.\neiner installierten Leistung von mindestens 100 Kilo-\nwatt und höchstens 10 Megawatt haben. Bieter dürfen               (4) Den Geboten müssen jeweils die folgenden\nin einer Ausschreibung mehrere Gebote abgeben; in              Nachweise beigefügt werden:\ndiesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und             1. die Kopie\ndie Nachweise nach Absatz 4 so kennzeichnen, dass                  a) eines Beschlusses über die Aufstellung oder Än-\nsie eindeutig dem jeweiligen Gebot zugeordnet werden                  derung eines Bebauungsplans nach § 2 des Bau-\nkönnen.                                                               gesetzbuchs, der zumindest auch mit dem Zweck\n(3) Die Gebote müssen jeweils die folgenden Anga-                  der Errichtung einer Freiflächenanlage beschlos-\nben enthalten:                                                        sen worden ist,\n1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-                      b) eines Offenlegungsbeschlusses nach § 3 Absatz 2\nAdresse des Bieters; sofern der Bieter eine rechts-               des Baugesetzbuchs, der zumindest auch mit\nfähige Personengesellschaft oder juristische Person               dem Zweck der Errichtung einer Freiflächenanlage\nist, sind auch anzugeben:                                         ergangen ist, oder\na) ihr Sitz,                                                   c) eines beschlossenen Bebauungsplans im Sinne\nb) der Name einer natürlichen Person, die zur Kom-                des § 30 des Baugesetzbuchs, der zumindest\nmunikation mit der Bundesnetzagentur und zum                  auch mit dem Zweck der Errichtung einer Freiflä-\nAbschluss von Rechtsgeschäften nach dieser                    chenanlage aufgestellt oder geändert worden ist,\nVerordnung bevollmächtigt ist (Bevollmächtigter),      2. eine Erklärung des Bieters, dass sich der Nachweis\nc) die Handelsregisternummer, wenn die rechts-                 nach Nummer 1 auf den in dem Gebot nach Absatz 3\nfähige Personengesellschaft oder juristische Per-          Nummer 5 angegebenen Standort der geplanten\nson im Handelsregister eingetragen ist, und                Freiflächenanlage bezieht,\nd) wenn mindestens 25 Prozent der Stimmrechte              3. die Kopie eines Auszugs aus dem Liegenschafts-\noder des Kapitals bei anderen rechtsfähigen Per-           kataster der Flurstücke, auf denen die Freiflächen-\nsonengesellschaften oder juristischen Personen             anlage nach Absatz 3 Nummer 5 geplant ist, und\nliegen, deren Namen und Sitz,                          4. sofern der Bieter eine rechtsfähige Personengesell-\n2. den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das                 schaft oder juristische Person ist, eine Vollmachts-\nGebot abgegeben wird,                                          urkunde für den nach Absatz 3 Nummer 1 Buch-\nstabe b angegebenen Bevollmächtigten.\n3. die Gebotsmenge in Kilowatt ohne Nachkommastel-\nlen,                                                          (5) Die Gebote müssen der Bundesnetzagentur spä-\ntestens am Gebotstermin zugegangen sein. Die Rück-\n4. den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde mit zwei          nahme von Geboten ist bis zum Gebotstermin zulässig;\nNachkommastellen,                                          maßgeblich ist der Zugang bei der Bundesnetzagentur.\n5. den Standort der geplanten Freiflächenanlage, auf           Die Rücknahme muss durch eine unbedingte, unbefris-\ndie sich das Gebot bezieht, mit Bundesland, Land-          tete und der Schriftform genügende Rücknahmeerklä-\nkreis, Gemeinde und Flurstücken,                           rung des Bieters erfolgen, die sich dem entsprechen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2015               111\nden Gebot eindeutig zuordnen lässt. Bieter sind an ihre                                   § 10\nGebote, die innerhalb der Frist nach Satz 1 abgegeben                          Ausschluss von Geboten\nund nicht zurückgenommen worden sind, bis zum\nAblauf des zweiten auf den Gebotstermin folgenden                (1) Die Bundesnetzagentur muss Gebote von dem\nKalendermonats gebunden, sofern nicht vorher dem              Zuschlagsverfahren nach § 12 ausschließen, wenn\nBieter der Ausschluss des Gebots oder die Nichtertei-         1. die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Aus-\nlung eines Zuschlags von der Bundesnetzagentur mit-               schreibung nach § 6 nicht vollständig erfüllt sind,\ngeteilt worden ist.\n2. in Geboten, die für einen Gebotstermin im Kalender-\njahr 2015 abgegeben worden sind, andere Flächen\n§7                                     für die geplante Freiflächenanlage angegeben wor-\nErstsicherheit                               den sind als die in § 6 Absatz 3 Nummer 6 Buch-\nstabe a bis c genannten Flächen,\n(1) Bieter müssen bei der Bundesnetzagentur bis\nzum Gebotstermin für ihre Gebote eine Sicherheit nach         3. bis zum Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur\nMaßgabe der folgenden Absätze und des § 16 leisten                die Erstsicherheit nach § 7 oder die Gebühr nach\n(Erstsicherheit). Durch die Erstsicherheit werden die             Nummer 1 der Anlage zur Freiflächenausschrei-\njeweiligen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber              bungsgebührenverordnung nicht vollständig geleis-\nnach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gesichert.                     tet worden sind oder die Erstsicherheit oder die Ge-\nbühr dem Gebot nicht eindeutig zugeordnet werden\n(2) Die Höhe der Erstsicherheit bestimmt sich aus              können,\nder in dem Angebot nach § 6 Absatz 3 Nummer 3                 4. der Gebotswert des Gebots den Höchstwert nach\nangegebenen Gebotsmenge multipliziert mit 4 Euro                  § 8 überschreitet,\npro Kilowatt.\n5. das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige\n(3) Die Höhe der Erstsicherheit verringert sich auf die        Nebenabreden enthält oder\nHälfte des nach Absatz 2 berechneten Betrags, wenn\ndas Gebot einen Nachweis nach § 6 Absatz 4 Num-               6. das Gebot nicht den Vorgaben oder Festlegungen\nmer 1 Buchstabe b oder c enthält.                                 der Bundesnetzagentur nach § 34 oder § 35 ent-\nspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen.\n(4) Bieter müssen bei der Leistung der Erstsicherheit\n(2) Die Bundesnetzagentur darf ein Gebot bei be-\ndas Gebot, auf das sich die Erstsicherheit bezieht, ein-\ngründetem Verdacht, dass der Bieter keine Freiflächen-\ndeutig bezeichnen.\nanlage auf dem nach § 6 Absatz 3 Nummer 5 angege-\nbenen Standort plant, ausschließen, wenn\n§8\n1. auf den nach § 6 Absatz 3 Nummer 5 angegebenen\nHöchstwert                                  Flurstücken eine Freiflächenanlage bereits errichtet\nund für Strom aus dieser Freiflächenanlage eine fi-\n(1) In jeder Ausschreibung ist ein Höchstwert nach\nnanzielle Förderung nach dem Erneuerbare-Ener-\nAbsatz 2 vorgegeben, der vom Gebotswert eines Ge-\ngien-Gesetz in Anspruch genommen worden ist oder\nbots nicht überschritten werden darf.\n2. die nach § 6 Absatz 3 Nummer 5 angegebenen Flur-\n(2) Der Höchstwert einer Ausschreibung ist der an-             stücke der geplanten Freiflächenanlage ganz oder\nzulegende Wert nach § 51 Absatz 2 Nummer 3 des                    teilweise übereinstimmen\nErneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit\n§ 26 Absatz 3 und § 31 Absatz 1 bis 5 des Erneuer-                a) mit den in einem anderen Gebot in derselben\nbare-Energien-Gesetzes zum Zeitpunkt der Bekannt-                     Ausschreibung angegebenen Flurstücken oder\nmachung der Ausschreibung.                                        b) mit den in einem anderen bezuschlagten Gebot in\neiner vorangegangenen Ausschreibung angege-\n§9                                         benen Flurstücken, sofern die Gebotsmenge des\nbezuschlagten Gebots nicht entwertet worden ist.\nÖffnung und Prüfung der Gebote\nEin Ausschluss von Geboten nach Satz 1 Nummer 1\n(1) Die Bundesnetzagentur muss die zugegangenen            oder Nummer 2 Buchstabe b ist nicht zulässig, wenn\nGebote mit einem Eingangsvermerk versehen.                    die errichtete oder geplante Freiflächenanlage erweitert\nwerden soll und hierfür Gebote abgegeben werden.\n(2) Die Bundesnetzagentur darf die Gebote erst nach\ndem Gebotstermin öffnen.\n§ 11\n(3) Die Bundesnetzagentur muss alle mit den Gebo-                            Ausschluss von Bietern\nten abgegebenen Angaben und Nachweise registrieren\nund prüfen, welche Gebote zum Zuschlagsverfahren                 Die Bundesnetzagentur darf Bieter und deren Ge-\nnach § 12 zugelassen werden. Gebote sind nur zum              bote von dem Zuschlagsverfahren nach § 12 ausschlie-\nZuschlagsverfahren zuzulassen, soweit die Gebote              ßen, wenn\noder die Bieter nicht nach den §§ 10 und 11 ausge-            1. der begründete Verdacht besteht, dass\nschlossen worden sind.\na) der Bieter vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote\n(4) Die Prüfung der Gebote muss von mindestens                     unter falschen Angaben nach § 6 Absatz 3 oder\nzwei Mitarbeitern der Bundesnetzagentur gemeinsam                     unter Vorlage falscher Nachweise nach § 6 Ab-\ndurchgeführt und dokumentiert werden. Bieter sind da-                 satz 4 in dieser oder einer vorangegangenen Aus-\nbei nicht zugelassen.                                                 schreibung abgegeben hat,","112             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2015\nb) der Bieter mit anderen Bietern Absprachen über            (4) Die Bundesnetzagentur muss bei dem Zu-\ndie Gebotswerte der in dieser oder einer voran-        schlagsverfahren sicherstellen, dass es in den Kalen-\ngegangenen Ausschreibung abgegebenen Ge-               derjahren 2016 und 2017 jeweils nicht mehr als zehn\nbote getroffen hat,                                    bezuschlagte Gebote für Freiflächenanlagen auf Flä-\n2. der Bieter bei mindestens zwei vorangegangenen             chen nach § 6 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe e gibt.\nZu diesem Zweck darf sie über diese Anzahl hinausge-\nAusschreibungen nach der Erteilung des Zuschlags\nhende Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach\ndie Zweitsicherheit nicht innerhalb der Frist nach\n§ 6 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe e bei den Zu-\n§ 15 Absatz 5 bei der Bundesnetzagentur hinterlegt\nschlagsverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 nicht\nhat oder\nberücksichtigen.\n3. die Gebotsmengen mehrerer Zuschläge eines Bie-\n(5) Die Bundesnetzagentur muss für jedes Gebot, für\nters aus mindestens zwei vorangegangenen Aus-\ndas ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter nach\nschreibungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 vollständig\n§ 6 Absatz 3 übermittelten Angaben und die nach § 6\nentwertet worden sind.\nAbsatz 4 übermittelten Nachweise sowie den Zu-\nschlagswert registrieren. Bietern muss die Bundesnetz-\n§ 12                               agentur auf Antrag Auskunft über die für sie registrier-\nZuschlagsverfahren                         ten Zuschläge erteilen.\n(1) Die Bundesnetzagentur muss vorbehaltlich des\nAbsatzes 4 allen zugelassenen Geboten im Umfang ih-                                      § 13\nres Gebots einen Zuschlag erteilen, wenn die Summe                                 Zuschlagswert\nder Gebotsmengen aller zugelassenen Gebote das                   (1) Zuschlagswert ist der jeweils nach § 6 Absatz 3\nAusschreibungsvolumen nach den §§ 3 und 4 nicht               Nummer 4 in dem Gebot angegebene Gebotswert.\nüberschreitet.\n(2) Abweichend von Absatz 1 ist bei den Gebots-\n(2) Die Bundesnetzagentur muss das folgende Zu-            terminen 1. August 2015 und 1. Dezember 2015 der\nschlagsverfahren durchführen, wenn die Summe der              Zuschlagswert\nGebotsmengen aller zugelassenen Gebote das Aus-\n1. bei der Erteilung eines Zuschlags nach § 12 Absatz 1\nschreibungsvolumen nach den §§ 3 und 4 überschrei-\nder Höchstwert nach § 8,\ntet:\n2. bei der Erteilung eines Zuschlags nach § 12 Absatz 2\n1. Die Bundesnetzagentur muss die zugelassenen Ge-\noder 3 der Gebotswert des Gebots, das den höchs-\nbote sortieren\nten Gebotswert aufweist und einen Zuschlag\na) bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem                a) nach § 12 Absatz 3 erhalten hat, wenn ein Nach-\njeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfol-             rückverfahren durchgeführt worden ist, oder\nge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigs-\nten Gebotswert,                                            b) nach § 12 Absatz 2 erhalten hat, wenn kein Nach-\nrückverfahren durchgeführt worden ist.\nb) bei dem gleichen Gebotswert nach der jeweiligen\nGebotsmenge in aufsteigender Reihenfolge, be-             (3) § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist\nginnend mit der niedrigsten Gebotsmenge; so-           nicht anzuwenden.\nweit die Gebotswerte und die Gebotsmenge der\nGebote gleich sind, entscheidet das Los über die                                  § 14\nReihenfolge.                                                               Bekanntgabe des\n2. Die Bundesnetzagentur muss den zugelassenen Ge-                       Zuschlags und des Zuschlagswerts\nboten in der Reihenfolge nach Nummer 1, begin-               (1) Die Bundesnetzagentur muss die Entscheidung\nnend mit den Geboten mit den niedrigsten Gebots-          über die Zuschläge nach § 12 und die Höhe des Zu-\nwerten, einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots             schlagswerts nach § 13 Absatz 2 öffentlich bekannt ge-\nerteilen, bis das Ausschreibungsvolumen erstmals          ben.\ndurch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder              (2) Die öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge wird\nüberschritten ist (Zuschlagsgrenze); Geboten ober-        durch Bekanntmachung der folgenden Angaben auf der\nhalb der Zuschlagsgrenze wird vorbehaltlich von Ab-       Internetseite der Bundesnetzagentur bewirkt:\nsatz 3 kein Zuschlag erteilt.\n1. Gebotstermin der Ausschreibung, für die die Zu-\n(3) Die Bundesnetzagentur soll pro Ausschreibung               schläge erteilt werden,\nein Nachrückverfahren durchführen, wenn die Summe\nder Gebotsmengen aller Gebote, die einen Zuschlag             2. Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten, mit\nnach Absatz 2 erhalten haben und deren Zuschlag nach              a) dem jeweils in ihrem Gebot nach § 6 Ab-\n§ 20 Absatz 1 Satz 1 erloschen ist, 30 Megawatt bei                  satz 3 Nummer 5 angegebenen Standort der\neinem Gebotstermin überschreitet. An diesem Nach-                    geplanten Freiflächenanlage,\nrückverfahren nehmen alle zugelassenen Gebote teil,               b) der Nummer des Gebots nach § 6 Absatz 2\ndie in dem Verfahren nach Absatz 2 keinen Zuschlag                   Satz 2, sofern ein Bieter mehrere Gebote abge-\nerhalten haben. Die Erteilung eines Zuschlags im Nach-               geben hat, und\nrückverfahren muss entsprechend dem in Absatz 2\nfestgelegten Verfahren erfolgen. Das Ausschreibungs-              c) einer eindeutigen Zuschlagsnummer und\nvolumen im Nachrückverfahren muss der Summe der               3. Hinweis, dass mit der Veröffentlichung auf der Inter-\nGebotsmengen aller Gebote entsprechen, deren Zu-                  netseite der Bundesnetzagentur die Zuschläge öf-\nschlag nach § 20 Absatz 1 Satz 1 erloschen ist.                   fentlich bekannt gegeben werden und die vollstän-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2015                113\ndigen Entscheidungen an dem Standort der Bundes-         1. die unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete\nnetzagentur in Bonn eingesehen werden können.                Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversiche-\nDie Zuschläge gelten eine Woche nach der öffentlichen            rers zugunsten des regelverantwortlichen Übertra-\nBekanntmachung nach Satz 1 als bekannt gegeben.                  gungsnetzbetreibers und der Übergabe einer ent-\nsprechenden schriftlichen Bürgschaftserklärung an\n(3) Die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlagswerts            die Bundesnetzagentur oder\nnach § 13 Absatz 2 wird durch Bekanntmachung der\nHöhe des Zuschlagswerts auf der Internetseite der            2. die Zahlung eines Geldbetrags auf ein nach Absatz 5\nBundesnetzagentur bewirkt. Diese erfolgt                         eingerichtetes Verwahrkonto der Bundesnetzagen-\ntur.\n1. bei einem Zuschlag nach § 12 Absatz 1 zusammen\nmit den Angaben nach Absatz 2,                              (2) Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich in deut-\nscher Sprache unter Verzicht auf die Einrede der Vor-\n2. bei einem Zuschlag nach § 12 Absatz 2\nausklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\na) erst nach der Durchführung eines Nachrückver-         und unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbar-\nfahrens nach § 12 Absatz 3 oder                       keit und Anfechtbarkeit nach § 770 des Bürgerlichen\nb) sofern kein Nachrückverfahren durchgeführt wird,      Gesetzbuchs einzureichen und muss nach Vorgabe\nunverzüglich nach der Entscheidung, dass kein         der Bundesnetzagentur nach § 34 Absatz 1 ausgestellt\nNachrückverfahren durchgeführt wird.                  sein. Der Bürge muss in der Europäischen Union oder\nin einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens\nDie Bekanntmachung nach Satz 1 ist mit dem Hinweis           über den Europäischen Wirtschaftsraum als Kreditinsti-\nzu versehen, dass mit der Veröffentlichung auf der           tut oder als Kreditversicherer zugelassen sein. Die Bun-\nInternetseite der Bundesnetzagentur die Höhe des             desnetzagentur kann im Einzelfall bei begründeten Be-\nZuschlagswerts nach § 13 Absatz 2 öffentlich bekannt         denken gegen die Tauglichkeit des Bürgen vom Bieter\ngegeben wird und die vollständigen Entscheidungen an         verlangen, die Tauglichkeit des Bürgen nachzuweisen.\ndem Standort der Bundesnetzagentur in Bonn eingese-          Für den Nachweis der Tauglichkeit im Einzelfall ist der\nhen werden können. Der Zuschlagswert nach § 13 Ab-           Maßstab des § 239 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz-\nsatz 2 gilt eine Woche nach der öffentlichen Bekannt-        buchs heranzuziehen.\nmachung nach Satz 1 als bekannt gegeben.\n(3) Wer eine Zweitsicherheit geleistet hat, ist berech-\n(4) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Bieter,\ntigt, den gezahlten Geldbetrag gegen eine entspre-\ndie einen Zuschlag erhalten haben, unverzüglich über\nchende geeignete Bürgschaft und eine geleistete Bürg-\ndie öffentliche Bekanntmachung. Dafür übermittelt sie\nschaft gegen einen entsprechenden Geldbetrag umzu-\ndie Angaben nach den Absätzen 2 und 3 elektronisch\ntauschen.\nund auf Verlangen des Bieters schriftlich.\n(4) Die Bundesnetzagentur muss unverzüglich\n§ 15\n1. die Erstsicherheit zurückgeben, wenn der Bieter\nZweitsicherheit\na) sein Gebot nach § 6 Absatz 5 Satz 2 und 3 zu-\n(1) Bieter müssen bei der Bundesnetzagentur für                   rückgenommen hat,\ndiejenigen ihrer Gebote, die einen Zuschlag nach § 12\nerhalten haben, eine Sicherheit nach Maßgabe der fol-            b) für sein Gebot keinen Zuschlag nach § 12 erhal-\ngenden Absätze und des § 16 leisten (Zweitsicherheit).               ten hat,\nDurch die Zweitsicherheit werden die jeweiligen Forde-           c) für sein Gebot einen Zuschlag nach § 12 erhalten\nrungen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 30 Ab-                   hat und die Zweitsicherheit innerhalb der Frist\nsatz 1 Satz 1 Nummer 2 gesichert.                                    nach § 15 Absatz 5 geleistet hat oder\n(2) Die Höhe der Zweitsicherheit bestimmt sich aus            d) für sein Gebot die Forderung nach § 30 Absatz 1\nder Gebotsmenge des Gebots multipliziert mit 50 Euro                 Satz 1 Nummer 1 erfüllt hat,\npro Kilowatt.\n2. die Zweitsicherheit zurückgeben, soweit\n(3) Die Höhe der Zweitsicherheit verringert sich auf\ndie Hälfte des nach Absatz 2 berechneten Betrags,                a) der Netzbetreiber nach § 28 Absatz 4 die Anga-\nwenn das Gebot einen Nachweis nach § 6 Absatz 4                      ben nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 bestätigt\nNummer 1 Buchstabe b oder c enthält.                                 hat,\n(4) Bieter müssen bei der Erbringung der Zweitsi-             b) nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des\ncherheit die Zuschlagsnummer des Zuschlags, auf                      bezuschlagten Gebots nach § 18 Satz 2, § 19\nden sich die Zweitsicherheit bezieht, angeben.                       Satz 2 oder § 20 Absatz 2 Satz 2 entwertet wor-\n(5) Die Zweitsicherheit muss spätestens am zehnten                den sind oder\nWerktag nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zu-                c) der Bieter die Forderung nach § 30 Absatz 1\nschlags nach § 14 Absatz 1 und 2 geleistet sein (mate-               Satz 1 Nummer 2 erfüllt hat.\nrielle Ausschlussfrist).\n(5) Die Bundesnetzagentur richtet zur Verwahrung\n§ 16                               der Sicherheitsleistungen nach dieser Verordnung ein\nVerwahrkonto ein und ist berechtigt, die Erst- und\nAllgemeine Bestimmungen                       Zweitsicherheiten als Sicherheit einzubehalten, bis die\nzu den Sicherheitsleistungen                    Voraussetzungen für die Rückgabe oder zur Befriedi-\n(1) Wer eine Erst- oder Zweitsicherheit leisten muss,     gung der Übertragungsnetzbetreiber vorliegen; die Si-\nkann dies bewirken durch                                     cherheitsleistungen werden nicht verzinst.","114            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2015\n§ 17                               (2) Der Antrag nach Absatz 1 muss die folgenden\nVerbot des Handels mit Zuschlägen                   Angaben enthalten:\nDie rechtsgeschäftliche Übertragung von Zuschlä-          1. Name, Anschrift, Telefonnummer           und    E-Mail-\ngen vom Bieter auf Dritte ist unwirksam. Die rechts-             Adresse des Bieters,\ngeschäftliche Übertragung einer Freiflächenanlage ein-       2. die installierte Leistung der Freiflächenanlage, für die\nschließlich ihres Förderanspruchs nach der Ausstellung           die Förderberechtigung ausgestellt werden soll, und\neiner Förderberechtigung für die Freiflächenanlage               bei einem Antrag nach § 23 die installierte Leistung\nbleibt unberührt.                                                der Anlagenerweiterung,\n§ 18                            3. den Standort der Freiflächenanlage\nRückgabe von Zuschlägen                           a) mit Bundesland, Landkreis, Gemeinde und Flur-\nBieter dürfen Zuschläge ganz oder teilweise durch                 stücken und\neine unbedingte und der Schriftform genügende Rück-              b) mit Angaben zur Art der Fläche, insbesondere ob\ngabeerklärung gegenüber der Bundesnetzagentur zu-                    die Anforderungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 2\nrückgeben. Die Bundesnetzagentur muss die mit dem                    erfüllt sind,\nZuschlag nach § 12 Absatz 5 registrierte Gebotsmenge\nin dem zurückgegebenen Umfang entwerten.                     4. das Datum der Inbetriebnahme der Freiflächenanla-\nge,\n§ 19                            5. den jeweiligen Umfang der Gebotsmenge pro bezu-\nRücknahme von Zuschlägen                           schlagtem Gebot, der der Freiflächenanlage zuge-\nDie Bundesnetzagentur kann Zuschläge, auch nach-              teilt werden soll, einschließlich der jeweils für die\ndem sie unanfechtbar geworden sind, ganz oder teil-              Gebote registrierten Zuschlagsnummern,\nweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergan-       6. die Angaben des Bieters, ob\ngenheit unter den Voraussetzungen des § 48 Absatz 1,\n2 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurück-                a) er der Betreiber der Freiflächenanlage ist,\nnehmen. Die Bundesnetzagentur muss die mit dem Zu-               b) für Strom, der in der Freiflächenanlage oder in\nschlag nach § 12 Absatz 5 registrierte Gebotsmenge in                Teilen der Freiflächenanlage erzeugt worden ist,\ndem zurückgenommenen Umfang entwerten.                               eine finanzielle Förderung nach dem Erneuerba-\nre-Energien-Gesetz in Anspruch genommen wor-\n§ 20                                    den ist,\nErlöschen von Zuschlägen                          c) bei der Errichtung der Freiflächenanlage Bauteile\n(1) Der Zuschlag erlischt, wenn der Bieter die Zweit-             eingesetzt wurden, die unter Verstoß gegen\nsicherheit nicht innerhalb der Frist nach § 15 Absatz 5              Durchführungsvorschriften und Entscheidungen\nvollständig geleistet hat. Die Bundesnetzagentur muss                zur Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates\ndie mit dem Zuschlag nach § 12 Absatz 5 registrierte                 vom 30. November 2009 über den Schutz gegen\nGebotsmenge entwerten.                                               gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen\n(2) Bieter müssen die Ausstellung von Förderberech-               Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343\ntigungen für die gesamte Gebotsmenge des bezu-                       vom 22.12.2009, S. 51) oder gegen Durchfüh-\nschlagten Gebots spätestens zwei Jahre nach der öf-                  rungsvorschriften und Entscheidungen zur Ver-\nfentlichen Bekanntgabe des Zuschlags nach § 14 Ab-                   ordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom\nsatz 1 und 2 (materielle Ausschlussfrist) beantragt                  11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventio-\nhaben. Die Bundesnetzagentur muss die nach § 12 Ab-                  nierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Ge-\nsatz 5 registrierte Gebotsmenge entwerten, soweit in-                meinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 188 vom\nnerhalb der Frist nach Satz 1 kein Antrag auf Ausstel-               18.7.2009, S. 93) eingeführt worden sind, und\nlung einer Förderberechtigung gestellt oder soweit ein       7. die Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 6, 7 und 13\ngestellter Antrag abgelehnt worden ist.                          bis 16 der Anlagenregisterverordnung.\nTe i l 3                                                      § 22\nVo r a u s s e t z u n g e n f ü r\ndie Förderung von Freiflächenanlagen                                Ausstellung von Förderberechtigungen\n(1) Die Förderberechtigung für eine Freiflächenanlage\n§ 21                            darf nur ausgestellt werden, wenn\nAntrag auf                          1. die Freiflächenanlage vor der Antragstellung in Be-\nAusstellung von Förderberechtigungen                     trieb genommen worden ist und der Bieter bei der\n(1) Die Bundesnetzagentur muss auf Antrag eines               Antragstellung Anlagenbetreiber ist,\nBieters eine Förderberechtigung für eine Freiflächen-\n2. die Freiflächenanlage\nanlage ausstellen und die Höhe des anzulegenden\nWerts nach Maßgabe der §§ 26 und 27 für Strom aus                a) im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans\ndieser Freiflächenanlage bestimmen. Bieter dürfen be-                nach § 30 des Baugesetzbuchs errichtet worden\nantragen, dass die Gebotsmenge eines bezuschlagten                   ist, der zumindest auch mit dem Zweck aufge-\nGebots ganz oder teilweise einer Freiflächenanlage                   stellt oder geändert worden ist, eine Freiflächen-\noder mehreren Freiflächenanlagen zugeteilt wird.                     anlage zu errichten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2015              115\nb) sich auf einer Fläche befindet,                                 einer Fläche nach Nummer 2 Buchstabe b befin-\nden,\naa) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die\nAufstellung oder Änderung des Bebauungs-           4. die für die Freiflächenanlage zuzuteilenden Gebots-\nplans bereits versiegelt war,                          mengen\nbb) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die              a) die installierte Leistung der Freiflächenanlage\nAufstellung oder Änderung des Bebauungs-                   nicht überschreiten und\nplans eine Konversionsfläche aus wirtschaft-           b) 10 Megawatt nicht überschreiten,\nlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder\nmilitärischer Nutzung war,                         5. die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme im Sinne des\n§ 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für\ncc) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die              die Errichtung einer Freiflächenanlage auf einer\nAufstellung oder Änderung des Bebauungs-               Fläche nach Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuch-\nplans längs von Autobahnen und Schienen-               stabe ee innerhalb des durch den Bebauungsplan\nwegen lag, wenn die Freiflächenanlage in ei-           nach Nummer 2 Buchstabe a beplanten Gebiets\nner Entfernung bis zu 110 Meter, gemessen              liegt; dies gilt nicht, wenn die Aufstellung oder\nvom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn,             Änderung des Bebauungsplans nach Nummer 2\nerrichtet worden ist,                                  Buchstabe a vor dem 28. Januar 2015 beschlossen\ndd) die im Eigentum des Bundes oder der Bun-                worden ist,\ndesanstalt für Immobilienaufgaben stand            6. für den Strom aus der Freiflächenanlage keine finan-\noder steht und zum Zeitpunkt des Beschlus-             zielle Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-\nses über die Aufstellung oder Änderung des             Gesetz in Anspruch genommen worden ist und\nBebauungsplans von der Bundesanstalt für\nImmobilienaufgaben verwaltet worden ist            7. die Zweitsicherheit bei der Bundesnetzagentur in-\noder                                                   nerhalb der Frist nach § 15 Absatz 5 geleistet wor-\nden ist.\nee) deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Be-\nschlusses über die Aufstellung oder Ände-             (2) Die Förderberechtigung nach Absatz 1 muss die\nrung des Bebauungsplans als Ackerland              Angaben nach § 21 Absatz 2 und die Höhe des nach\ngenutzt worden sind und in einem benachtei-        § 26 bestimmten anzulegenden Werts enthalten.\nligten Gebiet lagen und die nicht unter eine          (3) Die Bundesnetzagentur muss dem Netzbetreiber,\nder in Doppelbuchstabe aa bis dd genannten         in dessen Netz der in der Freiflächenanlage erzeugte\nFlächen fällt und                                  Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanziel-\nc) sich nicht auf einer Fläche befindet, die zum Zeit-     ler Weitergabe angeboten werden soll, die Ausstellung\npunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder         der Förderberechtigung einschließlich der Angaben\nÄnderung des Bebauungsplans rechtsverbindlich           nach § 21 Absatz 2 und der Höhe des nach § 26 be-\nals Naturschutzgebiet im Sinne des § 23 des             stimmten anzulegenden Werts unverzüglich nach der\nBundesnaturschutzgesetzes oder als National-            Ausstellung der Förderberechtigung mitteilen.\npark im Sinne des § 24 des Bundesnaturschutz-              (4) Die ausgestellte Förderberechtigung ist der Frei-\ngesetzes festgesetzt worden ist,                        flächenanlage verbindlich und dauerhaft zugeordnet.\n3. für den Bieter eine entsprechende Gebotsmenge              Nachträgliche Änderungen der Zuordnung durch den\nbezuschlagter Gebote bei der Bundesnetzagentur             Bieter sind ausgeschlossen.\nregistriert und nicht von der Bundesnetzagentur ent-          (5) Die Bundesnetzagentur kann die Ausstellung der\nwertet worden ist; hierbei dürfen nur die folgenden        Förderberechtigung mit einer Auflage verbinden, sofern\nGebotsmengen zugeteilt werden:                             die Bundesnetzagentur nach § 35 Nummer 15 eine ent-\na) die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots,             sprechende Festlegung getroffen hat.\ndas für einen Gebotstermin im Kalenderjahr 2015\nabgegeben worden ist, darf nur Freiflächenanla-                                    § 23\ngen zugeteilt werden, die sich auf einer Fläche                          Ausstellung von Förder-\nnach Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuch-                          berechtigungen bei Anlagenerweiterungen\nstabe aa bis cc befinden,\nDie Bundesnetzagentur darf abweichend von § 22\nb) die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots,             Absatz 1 Nummer 6 auf Antrag des Bieters auch für\ndas für einen Gebotstermin im Kalenderjahr 2016         eine Freiflächenanlage, für die bereits eine finanzielle\noder 2017 abgegeben worden ist und bei dem als          Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in\nFläche für die geplante Freiflächenanlage eine          Anspruch genommen worden ist, eine Förderberechti-\nFläche nach § 6 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe a           gung ausstellen, wenn\nbis d angegeben worden ist, darf nur Freiflächen-\nanlagen zugeteilt werden, die sich auf einer Flä-       1. die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1\nche nach Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuch-                   bis 5 und 7 entsprechend erfüllt sind,\nstabe aa bis dd befinden, und                           2. die installierte Leistung der Freiflächenanlage nach\nc) die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots,                 ihrer Inbetriebnahme durch eine Erweiterung der\nbei dem als Fläche für die geplante Freiflächen-            Freiflächenanlage erhöht wurde und\nanlage eine Fläche nach § 6 Absatz 3 Nummer 6           3. die Summe der der Freiflächenanlage zusätzlich zu-\nBuchstabe e angegeben worden ist, darf nur Frei-            geteilten Gebotsmengen die Erhöhung der installier-\nflächenanlagen zugeteilt werden, die sich auf               ten Leistung nicht übersteigt.","116             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2015\nFür den Antrag nach Satz 1 und die Ausstellung der            verringert sich der anzulegende Wert nach Absatz 2 um\nFörderberechtigung sind die §§ 21 und 22 Absatz 2             0,3 Cent pro Kilowattstunde. Werden einer Freiflächen-\nbis 5 entsprechend anzuwenden. Die Bestimmung des             anlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten\nanzulegenden Werts für die gesamte Freiflächenanlage          Geboten zugeordnet, verringert sich jeweils der\nist nach den §§ 26 und 27 vorzunehmen. Wenn die Frei-         Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote, bei denen\nflächenanlage vor der Leistungserhöhung bereits nach          keine Übereinstimmung nach Satz 1 besteht, um\n§ 51 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes finanziell ge-         0,3 Cent pro Kilowattstunde.\nfördert worden ist, ist der bisherige anzulegende Wert\n(4) Unbeschadet des Absatzes 3 verringert sich der\nfür die Leistung der Freiflächenanlage vor der Leis-\nanzulegende Wert nach Absatz 2 Satz 1 um 0,3 Cent\ntungserhöhung in die Berechnung nach den §§ 26 und\npro Kilowattstunde, wenn die Ausstellung der Förder-\n27 einzuberechnen.\nberechtigung für die Gebotsmenge, die der Freiflächen-\nanlage zugeteilt worden ist, erst nach Ablauf des\n§ 24                              18. Kalendermonats beantragt worden ist, der auf die\nEntwertung der                          öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags nach § 14 Ab-\nGebotsmengen nach der Ausstellung                    satz 1 und 2 folgt. Werden einer Freiflächenanlage Ge-\nbotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten\nDie Bundesnetzagentur muss die Gebotsmenge ei-\nzugeordnet, ist Satz 1 nur für den Zuschlagswert der\nnes bezuschlagten Gebots in dem im Antrag nach § 21\nbezuschlagten Gebote anzuwenden, deren Zuteilung\nAbsatz 2 Nummer 5 angegebenen Umfang entwerten,\nzur Freiflächenanlage nach § 21 Absatz 2 Nummer 5\nsobald die beantragte Förderberechtigung ausgestellt\nerst nach Ablauf des 18. Kalendermonats beantragt\nworden ist.\nworden ist.\n§ 25\n§ 27\nRegistrierung der\nÄnderung des\nFreiflächenanlagen im Anlagenregister\nanzulegenden Werts bei Anlagenerweiterungen\nDie Bundesnetzagentur muss die Freiflächenanlagen\nund die Erweiterungen von Freiflächenanlagen nach der            (1) Die Höhe des anzulegenden Werts einer Freiflä-\nAusstellung der Förderberechtigungen im Anlagen-              chenanlage ändert sich, wenn für die Freiflächenanlage\nregister eintragen, soweit die Freiflächenanlagen noch        nach einer Erweiterung nachträglich eine weitere För-\nnicht registriert sind. Mit der Übermittlung der Angaben      derberechtigung nach § 23 ausgestellt worden ist.\nnach § 21 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und 7 erfüllt der              (2) Die Bundesnetzagentur muss die Höhe des an-\nBieter zugleich die Pflicht, die Freiflächenanlage nach       zulegenden Werts im Fall des Absatzes 1 nach § 26\n§ 3 der Anlagenregisterverordnung registrieren zu             Absatz 2 bis 4 neu bestimmen. Sie muss dem Anlagen-\nlassen, oder die Pflicht nach § 5 der Anlagenregister-        betreiber und dem Netzbetreiber, in dessen Netz der in\nverordnung, Änderungen der Daten zu übermitteln. Die          der Anlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels\nsonstigen Bestimmungen der Anlagenregisterverord-             kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird,\nnung bleiben unberührt.                                       die folgenden Angaben übermitteln:\n1. den neu bestimmten anzulegenden Wert für die Frei-\n§ 26\nflächenanlage,\nBestimmung des anzulegenden Werts\n2. das Datum der Erhöhung der installierten Leistung\n(1) Die Bundesnetzagentur muss die Höhe des an-                und\nzulegenden Werts nach den folgenden Absätzen be-\n3. das Datum der Ausstellung der Förderberechtigung.\nstimmen.\n(2) Die Höhe des anzulegenden Werts entspricht             Der Netzbetreiber muss ab der Inbetriebnahme der An-\ndem Zuschlagswert des bezuschlagten Gebots, dessen            lagenerweiterung den von der Bundesnetzagentur nach\nGebotsmenge auf Antrag des Bieters nach § 21 Ab-              Satz 1 neu bestimmten anzulegenden Wert für den\nsatz 2 Nummer 5 der Freiflächenanlage zugeteilt wor-          Anspruch auf finanzielle Förderung nach § 19 des Er-\nden ist. Sofern die Gebotsmengen von mehreren bezu-           neuerbare-Energien-Gesetzes zugrunde legen.\nschlagten Geboten einer Freiflächenanlage zugeteilt\nworden sind, wird der gewichtete Mittelwert der Zu-                                      § 28\nschlagswerte gebildet. Dieser Mittelwert berechnet sich                         Finanzielle Förderung\naus dem Quotienten aus                                                   für Strom aus Freiflächenanlagen\n1. der Summe der Produkte aus dem Zuschlagswert                  (1) Der Anspruch nach § 19 des Erneuerbare-Ener-\nund der zugeteilten Gebotsmenge pro bezuschlag-           gien-Gesetzes für Strom aus einer Freiflächenanlage\ntem Gebot und                                             besteht nur, solange und soweit\n2. der Summe der Gebotsmengen, die der Freiflächen-           1. für die Freiflächenanlage eine Förderberechtigung\nanlage zugeteilt werden.                                      besteht,\nDer nach den Sätzen 2 und 3 berechnete anzulegende\n2. der gesamte während der Förderdauer nach Absatz 5\nWert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.\nin der Freiflächenanlage erzeugte Strom in ein Netz\n(3) Wenn der Standort der Freiflächenanlage nicht              eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels kauf-\nzumindest teilweise mit den im Gebot nach § 6 Absatz 3            männisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden\nNummer 5 angegebenen Flurstücken übereinstimmt,                   ist und nicht selbst verbraucht wird und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2015              117\n3. die weiteren Voraussetzungen nach dem Erneuerba-                                     § 29\nre-Energien-Gesetz mit Ausnahme von § 51 Absatz 1                            Rücknahme oder\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt sind.                     Widerruf einer Förderberechtigung\nSofern die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, er-           (1) Die Bundesnetzagentur kann Förderberechtigun-\nstreckt sich der Anspruch nach Satz 1 auch auf Strom,        gen, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind,\nder im Zeitraum von drei Wochen vor der Stellung des         ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder\nAntrags nach § 21 bis zur Ausstellung der Förder-            für die Vergangenheit unter den Voraussetzungen des\nberechtigung nach § 22 oder § 23 von der Freiflächen-        § 48 Absatz 1, 2 und 4 des Verwaltungsverfahrensge-\nanlage in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetrei-        setzes zurücknehmen. Insbesondere sollen die Förder-\nber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe ange-       berechtigungen für eine Freiflächenanlage mit Wirkung\nboten worden ist.                                            für die Zukunft zurückgenommen werden, wenn die in-\nstallierte Leistung der Freiflächenanlage durch eine Er-\n(2) Sofern die installierte Leistung der Freiflächen-     weiterung der Freiflächenanlage erhöht wurde und der\nanlage größer ist als die Summe der Gebotsmengen,            Anlagenbetreiber die Erweiterung nicht innerhalb der\ndie der Freiflächenanlage zugeteilt worden sind, be-         Frist nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Anlagenregisterver-\nschränkt sich der Anspruch auf die finanzielle Förde-        ordnung in Verbindung mit § 3 Absatz 3 der Anlagen-\nrung auf den förderfähigen Anteil der Strommenge.            registerverordnung der Bundesnetzagentur mitgeteilt\nDer förderfähige Anteil der Strommenge entspricht der        hat.\ntatsächlich eingespeisten Strommenge der Freiflächen-           (2) Die Bundesnetzagentur kann Förderberechtigun-\nanlage multipliziert mit dem Quotienten aus der Summe        gen, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind,\nder Gebotsmengen, die der Freiflächenanlage zugeteilt        ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft unter\nworden sind, und der installierten Leistung der Freiflä-     den Voraussetzungen des § 49 Absatz 3 Nummer 1\nchenanlage. Die übrige Strommenge bildet den nicht           oder 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen.\nförderfähigen Anteil, für den kein Anspruch auf eine         Förderberechtigungen sollen insbesondere widerrufen\nfinanzielle Förderung nach § 19 des Erneuerbare-Ener-        werden, wenn\ngien-Gesetzes besteht; dieser Anteil muss vom Anla-\ngenbetreiber nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 und                 1. aus der Freiflächenanlage innerhalb der ersten zwei\nAbsatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anteilig              Kalenderjahre nach der Inbetriebnahme kein Strom\nin das Netz eingespeist oder dem Netzbetreiber mit-\ndirekt vermarktet werden.\ntels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten\n(3) Der Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Frei-        worden ist oder\nflächenanlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels        2. die Freiflächenanlage innerhalb von einem Jahr nach\nkaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird,             ihrer Inbetriebnahme überwiegend wieder abgebaut\nmuss die Anforderungen nach Absatz 1 und die Anga-               worden ist.\nben nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 prüfen und\nkann geeignete Nachweise verlangen. Soweit die Bun-                                    Te i l 4\ndesnetzagentur eine Festlegung nach § 35 Nummer 14                              Strafzahlungen\ngetroffen hat, muss der Netzbetreiber entsprechende\nNachweise verlangen und diese der Bundesnetzagen-\n§ 30\ntur auf Anforderung vorlegen.\nStrafzahlungen\n(4) Der Netzbetreiber muss der Bundesnetzagentur             (1) Bieter müssen an den regelverantwortlichen\ndie Angaben des Bieters nach § 21 Absatz 2 Nummer 2          Übertragungsnetzbetreiber eine Strafzahlung leisten,\nbis 5 bestätigen oder Abweichungen mitteilen. Die Be-        wenn\nstätigung oder Mitteilung muss spätestens vor Ablauf\n1. ein Zuschlag nach § 20 Absatz 1 Satz 1 erloschen ist\ndes zweiten Kalendermonats erfolgen, der auf die Mit-\noder\nteilung der Bundesnetzagentur nach § 22 Absatz 3\nfolgt. Die Bundesnetzagentur darf unter Beachtung            2. mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezu-\ndes § 34 Absatz 4 für die Übermittlung der Daten nach            schlagten Gebots nach § 18 Satz 2, § 19 Satz 2 oder\nSatz 1 ein bestimmtes Format sowie ein etabliertes und           § 20 Absatz 2 Satz 2 entwertet worden sind.\ndem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungs-              Die Forderung nach Satz 1 muss durch Überweisung\nverfahren vorgeben.                                          eines entsprechenden Geldbetrags auf ein Geldkonto\ndes regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers\n(5) Die finanzielle Förderung ist abweichend von          erfüllt werden. Dabei ist die Zuschlagsnummer des Ge-\n§ 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes jeweils für           bots zu übermitteln, für das die Strafzahlung geleistet\ndie Dauer von 20 Jahren zu zahlen. Die Frist nach Satz 1     wird.\nbeginnt mit der Bekanntgabe der Ausstellung der För-\nderberechtigung. Sofern der Anlagenbetreiber nach               (2) Die Höhe der Strafzahlung nach Absatz 1 Satz 1\nAbsatz 1 Satz 2 für Strom aus der Freiflächenanlage,         Nummer 1 entspricht der nach § 7 Absatz 2 und 3 für\nder vor der Ausstellung der Förderberechtigung in ein        das Gebot zu leistenden Erstsicherheit.\nNetz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels kauf-         (3) Die Höhe der Strafzahlung nach Absatz 1 Satz 1\nmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden            Nummer 2 berechnet sich aus der Gebotsmenge eines\nist, einen Anspruch auf finanzielle Förderung geltend        bezuschlagten Gebots, die nach § 18 Satz 2, § 19\ngemacht hat, beginnt die Frist abweichend von Satz 2         Satz 2 oder § 20 Absatz 2 Satz 2 entwertet worden ist,\nmit dem Tag, für den erstmals ein Anspruch auf eine          multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt. Die Strafzahlung\nfinanzielle Förderung bestanden hat.                         verringert sich für Bieter, deren Zweitsicherheit nach","118              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2015\n§ 15 Absatz 3 verringert ist, auf die Hälfte des Betrags                                 § 33\nnach Satz 1. Die nach Satz 1 oder Satz 2 berechnete                              Mitteilungspflichten\nHöhe der Strafzahlung verringert sich auf die Hälfte für\nden Anteil der Gebotsmenge, der vor Ablauf des neun-              (1) Die Bundesnetzagentur muss unverzüglich nach\nten auf die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung              Abschluss des Zuschlagsverfahrens nach § 12 den Bie-\nfolgenden Kalendermonats zurückgegeben worden ist.             tern,\nFür Bieter, die nach Ablauf der Frist nach Satz 3 ihre         1. deren Gebote nach § 10 von der Ausschreibung\nFörderberechtigungen zurückgeben, berechnet sich                   ausgeschlossen worden sind,\ndie Höhe der Strafzahlung nach Satz 1 und 2.                   2. die von der Ausschreibung nach § 11 ausgeschlos-\n(4) Der regelverantwortliche Übertragungsnetzbetrei-            sen worden sind oder\nber darf sich hinsichtlich                                     3. die keinen Zuschlag nach § 12 erhalten haben,\n1. der Forderung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aus             die Gründe für den Ausschluss oder die Nichtbezu-\nder bei der Bundesnetzagentur hinterlegten Erst-           schlagung mitteilen.\nsicherheit nach § 7 befriedigen, wenn der Bieter die          (2) Die Bundesnetzagentur muss den jeweils regel-\nForderung nicht vor Ablauf des zweiten Kalendermo-         verantwortlichen Übertragungsnetzbetreibern unverzüg-\nnats erfüllt hat, der auf den Ablauf der Frist zur Leis-   lich folgende für die Inanspruchnahme der Strafzahlun-\ntung der Zweitsicherheit nach § 15 Absatz 5 folgt,         gen erforderliche Angaben mitteilen:\n2. der Forderung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aus             1. die nach § 12 Absatz 5 registrierten Angaben des\nder Zweitsicherheit nach § 15 befriedigen, wenn der            Gebots,\nBieter die Forderung nicht vor Ablauf des zweiten          2. den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge und\nKalendermonats erfüllt hat, der auf den Ablauf der             Zuschlagswerte für das Gebot,\nFrist zur Beantragung der Förderberechtigung nach\n§ 20 Absatz 2 Satz 1 oder die Rückgabe oder be-            3. den Zeitpunkt und die Höhe der vom Bieter für das\nstandskräftige Rücknahme der Gebotsmenge eines                 Gebot geleisteten Zweitsicherheit,\nbezuschlagten Gebots folgt.                                4. die Rückgabe oder Rücknahme von Zuschlägen für\ndas Gebot,\n§ 31                              5. das Erlöschen des Zuschlags nach § 20 Absatz 1\nPflichten der Übertragungsnetzbetreiber                     Satz 1,\n6. die Entwertung von Gebotsmengen des Gebots\nDie Übertragungsnetzbetreiber müssen Zahlungen                  nach § 20 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 oder\nder Bieter nach dieser Verordnung als Einnahmen nach               § 24 und\n§ 3 Absatz 3 der Ausgleichsmechanismusverordnung\nvereinnahmen und Zahlungen an die Bieter nach dieser           7. die Rücknahme und den Widerruf einer Förderbe-\nVerordnung als Ausgaben nach § 3 Absatz 4 der Aus-                 rechtigung nach § 29, sofern der Freiflächenanlage\ngleichsmechanismusverordnung verbuchen. Sie müs-                   Gebotsmengen zugeteilt worden sind und der im\nsen den Eingang der Strafzahlungen von Bietern nach                Gebot angegebene Standort der geplanten Freiflä-\n§ 30 der Bundesnetzagentur unverzüglich mitteilen.                 chenanlage in der jeweiligen Regelzone des Übertra-\ngungsnetzbetreibers liegt.\nTe i l 5\n§ 34\nAufgaben der Bundesnetzagentur                                                Vorgaben und\nMaßnahmen der Bundesnetzagentur\n§ 32                                 (1) Die Bundesnetzagentur darf Formatvorgaben\nVeröffentlichungen                        verbindlich vorgeben.\n(2) Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen ihrer Zu-\nDie Bundesnetzagentur muss auf ihrer Internetseite\nständigkeit durch Allgemeinverfügung unter Beachtung\nspätestens zum letzten Kalendertag des auf die öffent-\nder Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nliche Bekanntgabe des letzten Zuschlags einer Aus-\nund des Verwaltungsverfahrensgesetzes nähere Be-\nschreibung nach § 14 folgenden Kalendermonats die\nstimmungen zur Teilnahme an einer Ausschreibung,\nfolgenden Daten veröffentlichen:\nzur Übermittlung der Angaben nach dieser Verordnung,\n1. den niedrigsten und den höchsten Gebotswert, der            zur Rückgabe von bezuschlagten Geboten und Förder-\neinen Zuschlag erhalten hat,                               berechtigungen, zur Hinterlegung der finanziellen\nSicherheiten, zum Stellen von Bürgschaften, zum Zu-\n2. den Durchschnittswert aller Zuschlagswerte der              schlagsverfahren und zur Ausstellung von Förder-\nAusschreibung, wenn der Zuschlagswert nach § 13            berechtigungen erlassen. Die Allgemeinverfügungen\nAbsatz 1 bestimmt wird,                                    müssen vor jedem Gebotstermin nach § 5 öffentlich\n3. die in den bezuschlagten Geboten nach § 6 Absatz 3          bekannt gemacht werden, soweit sie die Gebotsab-\nNummer 5 angegebenen Standorte der geplanten               gabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.\nFreiflächenanlagen,                                           (3) Die Ausschreibungen können von der Bundes-\nnetzagentur ganz oder teilweise auf ein elektronisches\n4. die in den bezuschlagten Geboten nach § 6 Absatz 4\nNummer 1 angegebenen Planungsstände und                    Verfahren umgestellt werden. In diesem Fall kann die\nBundesnetzagentur insbesondere Vorgaben über die\n5. die Zuschlagsnummern der bezuschlagten Gebote.              Authentifizierung für die gesicherte Datenübertragung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2015               119\nmachen. Bei einer Umstellung des Verfahrens nach                      2016 und 2017 nach dem in § 13 Absatz 2 fest-\nSatz 1 muss vor dem Gebotstermin bei der Bekannt-                     gelegten Verfahren ermittelt wird oder\ngabe nach § 5 auf das elektronische Verfahren hinge-\nwiesen werden.                                                    b) wie die Höhe des Zuschlagswerts nach § 13 Ab-\nsatz 2 Nummer 1 ermittelt wird,\n(4) Die Bundesnetzagentur muss bei den Ausschrei-\nbungen die erforderlichen technischen und organisato-          9. zur Form der Erstsicherheit nach § 7 und der Zweit-\nrischen Maßnahmen zur Sicherheit von Datenschutz                  sicherheit nach § 15, insbesondere zusätzliche\nund Datensicherheit unter Beachtung von § 9 des Bun-              Anforderungen an die Bürgschaften, die nach § 16\ndesdatenschutzgesetzes und der Anlage zu § 9 Satz 1               Absatz 1 Nummer 1 als Sicherheitsleistung er-\ndes Bundesdatenschutzgesetzes und unter Berück-                   bracht werden können,\nsichtigung der einschlägigen Standards und Empfeh-\nlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informa-         10. zur Höhe der Erstsicherheit nach § 7 und der Zweit-\ntionstechnik treffen.                                             sicherheit nach § 15, wobei die Sicherheiten jeweils\n100 Euro pro Kilowatt der Gebotsmenge nicht über-\n§ 35                                   schreiten dürfen,\nFestlegungen                            11. zu den Fristen nach § 15 Absatz 5 und § 20 Ab-\nDie Bundesnetzagentur darf im Rahmen dieser Ver-               satz 2 Satz 1,\nordnung Festlegungen nach § 88 Absatz 4 Nummer 2              12. zu Angaben, die zusätzlich mit dem Antrag des Bie-\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes unter Berücksich-               ters auf Ausstellung der Förderberechtigung der\ntigung der in den §§ 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-            Bundesnetzagentur übermittelt werden müssen,\nGesetzes genannten Ziele und Grundsätze treffen:\n1. abweichend von den §§ 3 und 4 zu einer Verringe-         13. zur Verringerung des Zuschlagswerts nach Ablauf\nrung des Ausschreibungsvolumens oder zu einer                von bestimmten Fristen oder abhängig vom Stand-\nanderen Verteilung des Ausschreibungsvolumens                ort der errichteten Freiflächenanlage, wobei insbe-\nüber die Gebotstermine,                                      sondere festgelegt werden kann, dass\n2. abweichend von § 6 zu Anforderungen an die Ge-               a) die Verringerung nach § 26 Absatz 3 auf bis zu\nbote und Bieter, um die Ernsthaftigkeit und Verbind-             1 Cent pro Kilowattstunde erhöht wird und die\nlichkeit der Gebote zu gewährleisten,                            Verringerung nach dem nachgewiesenen Pla-\n3. abweichend von § 6 Absatz 2 Satz 2 zur Begren-                   nungsstand nach § 6 Absatz 4 Nummer 1 diffe-\nzung der Anzahl der zulässigen Gebote eines Bie-                 renziert wird oder\nters in einer Ausschreibung und zu Regelungen, die           b) der Zuschlagswert sich abweichend von § 26\neine Umgehung dieser Begrenzung verhindern sol-                  Absatz 4 nach bestimmten Fristen verringert\nlen,                                                             oder monatlich degressiv ausgestaltet wird, um\n4. zu Nachweisen, die der Bieter erbringen muss, um                 einen Anreiz zu einer frühzeitigen Inbetrieb-\nzu belegen, dass die Fläche, auf der die Freiflä-                nahme der Freiflächenanlagen zu setzen,\nchenanlage nach § 6 Absatz 3 Nummer 6 Buch-\nstabe e geplant und nach § 22 Absatz 1 Nummer 2          14. zu Anforderungen an Nachweise, die der Netzbe-\nBuchstabe b Doppelbuchstabe ee errichtet worden              treiber nach § 28 Absatz 3 vom Anlagenbetreiber\nist, tatsächlich zum Zeitpunkt des Beschlusses               zum Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvo-\nüber die Aufstellung oder Änderung des Bebau-                raussetzungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nungsplans als Ackerland genutzt worden ist,                  oder 3 verlangen muss,\n5. abweichend von § 8 Absatz 2 zur Ermittlung des           15. zu Auflagen, die die Bundesnetzagentur mit der\nHöchstwerts, wobei der auf der Grundlage von § 8             Ausstellung der Förderberechtigung verbinden darf,\nAbsatz 2 ermittelte Höchstwert nicht überschritten           die sicherstellen sollen, dass die geförderte Freiflä-\nwerden darf,                                                 chenanlage innerhalb des Förderzeitraums nach\n§ 28 Absatz 5 eine angemessene Strommenge er-\n6. zusätzlich zu den Ausschlussgründen nach § 10\nzeugt,\nAbsatz 1 einen Ausschlussgrund für Gebote auf\nStandorten vorzusehen, soweit ein Gebot für die-         16. zur Höhe der Strafzahlungen nach § 30 Absatz 1\nsen Standort in einer vorangegangenen Ausschrei-             Satz 1 Nummer 1 oder 2, wobei die Höhe der Straf-\nbung einen Zuschlag erhalten hat und der Zuschlag            zahlungen 100 Euro pro Kilowatt der Gebotsmenge\nnach § 20 Absatz 1 erloschen ist,                            nicht überschreiten darf.\n7. zur näheren Ausgestaltung des Zuschlagsverfah-\nrens nach § 12, wobei insbesondere festgelegt wer-                                  § 36\nden kann, dass das Nachrückverfahren nach § 12\nAbsatz 3 entfällt oder die Regelungen zum Nach-                              Erfahrungsbericht\nrückverfahren nach § 12 Absatz 3 geändert werden,                      zur Flächeninanspruchnahme\n8. zum Verfahren der Ermittlung des Zuschlagswerts\nDie Bundesnetzagentur berichtet der Bundesregie-\nabweichend von § 13; zu diesem Zweck kann ins-\nrung bis zum 31. Dezember 2016 und dann jährlich\nbesondere geregelt werden,\nüber die Flächeninanspruchnahme für Freiflächenanla-\na) dass der Zuschlagswert auch zu einem oder             gen, insbesondere über die Inanspruchnahme von\nmehreren Gebotsterminen in den Kalenderjahren        Ackerland.","120             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2015\nTe i l 6                                (2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Ge-\nbührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeich-\nDatenschutz und Rechtsschutz\nnis der Anlage zu dieser Verordnung.\n§ 37                                                            §2\nDatenübermittlung                                           Ermäßigung der Gebühr\n(1) Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-            (1) Die Gebühr nach Nummer 1 der Anlage zu dieser\ngie und dem Umweltbundesamt ist auf Verlangen jeder-          Verordnung ermäßigt sich nach § 15 Absatz 2 des Ver-\nzeit Auskunft über sämtliche auf Grund dieser Ver-            waltungskostengesetzes um ein Viertel, wenn das Ge-\nordnung gespeicherten Daten einschließlich personen-          bot\nbezogener Daten zu erteilen, soweit dies für deren            1. nach § 6 Absatz 5 Satz 2 und 3 der Freiflächenaus-\nAufgabenerfüllung nach dem Erneuerbare-Energien-                  schreibungsverordnung zurückgenommen worden\nGesetz und dem Energiewirtschaftsgesetz und den                   ist,\nauf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen er-\nforderlich ist.                                               2. nach § 10 der Freiflächenausschreibungsverordnung\nausgeschlossen worden ist oder\n(2) Die Bundesnetzagentur darf die auf Grund dieser        3. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 12 Ab-\nVerordnung gespeicherten Daten an Netzbetreiber\nsatz 2, 3 oder 4 der Freiflächenausschreibungsver-\nübermitteln, soweit dies für die Abwicklung und Über-\nordnung nicht bezuschlagt worden ist.\nwachung der finanziellen Förderung nach dem Erneuer-\nbare-Energien-Gesetz erforderlich ist.                           (2) Die Gebühr nach Nummer 2 der Anlage zu dieser\nVerordnung ermäßigt sich nach § 15 Absatz 2 des Ver-\nwaltungskostengesetzes um ein Viertel, wenn der An-\n§ 38\ntrag nach § 21 Absatz 1 der Freiflächenausschrei-\nLöschung von Daten                          bungsverordnung auf Ausstellung von Förderberechti-\nDie auf Grund dieser Verordnung gespeicherten Da-          gungen abgelehnt worden ist.\nten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die               (3) § 15 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Verwaltungs-\nDurchführung oder Überwachung der Ausschreibungen             kostengesetzes bleibt unberührt.\nund der finanziellen Förderung von Freiflächenanlagen\nnicht mehr erforderlich sind.                                                             §3\nVerordnungsermächtigung\n§ 39                                   Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, durch\nRechtsschutz                             Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium für Wirtschaft und Energie die gebühren-\n(1) Gerichtliche Rechtsbehelfe mit dem Ziel, die           pflichtigen Tatbestände sowie die Gebührensätze nach\nBundesnetzagentur zur Erteilung eines Zuschlags zu            der Anlage zu dieser Verordnung abweichend zu regeln.\nverpflichten, sind zulässig. Die Bundesnetzagentur\nmuss bei einem Rechtsbehelf nach Satz 1 über das in           Anlage\nden §§ 3 und 4 festgelegte Ausschreibungsvolumen hi-          (zu § 1 Absatz 2)\nnaus einen entsprechenden Zuschlag erteilen, soweit\ndas Begehren des Rechtsbehelfsführers Erfolg hat                                 Gebührenverzeichnis\nund sobald die gerichtliche Entscheidung formell                           Amtshandlungen\nrechtskräftig wird.                                                     der Bundesnetzagentur        Gebührensatz\n(2) Die Erteilung eines Zuschlags oder die Ausstel-         1. Bezuschlagung eines Ge-        715 Euro\nlung einer Förderberechtigung haben unabhängig von                  bots nach den §§ 12 und 14   Diese Gebühr ist als\neinem Rechtsschutzverfahren Dritter nach Absatz 1                   der    Freiflächenausschrei- Vorschusszahlung\nBestand. Die Anfechtung eines Zuschlags oder einer                  bungsverordnung              zu leisten (§ 16 des\nFörderberechtigung durch Dritte ist nicht zulässig.                                              Verwaltungskosten-\ngesetzes).\nArtikel 2\n2. Ausstellung von Förderbe- 615 Euro\nVerordnung                                    rechtigungen nach § 22\nüber Gebühren und Auslagen                             oder § 23 der Freiflächen-\nder Bundesnetzagentur im Zusammenhang                           ausschreibungsverordnung\nmit der Freiflächenausschreibungsverordnung\n(Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung –                                         Artikel 3\nFFAGebV)\nÄnderung der\n§1                                            Systemdienstleistungsverordnung\nGebühren und Auslagen                            Die Systemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli\n2009 (BGBl. I S. 1734), die zuletzt durch Artikel 15 des\n(1) Die Bundesnetzagentur erhebt im Zusammen-\nGesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert\nhang mit der Durchführung von Ausschreibungen nach\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n§ 3 der Freiflächenausschreibungsverordnung Gebüh-\nren und Auslagen.                                             1. § 2 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2015               121\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Stand 15. Februar                         solarer Strahlungsenergie errichtet wor-\n2011 (Ergänzung vom 15. Februar 2011) (BAnz.                             den sind, angebracht sind, sowie\nNr. 51 vom 31. März 2011, S. 1189)“ durch die                        b) Anlagen zur Erzeugung von Strom aus\nWörter „Stand 1. Januar 2013 (Ergänzung vom                              Deponiegas, Klärgas, Grubengas sowie\n1. Januar 2013) (BAnz AT 12.11.2014 B3)“ ersetzt.                        Windenergieanlagen an Land, die keiner\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „der Ergänzung                             Genehmigung nach § 1 Absatz 1 der Ver-\nvom 15. Februar 2011“ durch die Wörter „der Er-                          ordnung über genehmigungsbedürftige\ngänzung vom 1. Januar 2013“ ersetzt.                                     Anlagen bedürfen.“\n2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       2. § 3 Absatz 2 Nummer 13 wird wie folgt gefasst:\n„13. bei Freiflächenanlagen die in Anspruch ge-\na) In Satz 1 werden die Wörter „der Ergänzung vom                     nommene Fläche in Hektar sowie die Angabe,\n15. Februar 2011“ durch die Wörter „der Ergän-                     in welchem Umfang die Fläche vor der Errich-\nzung vom 1. Januar 2013“ ersetzt.                                  tung der Freiflächenanlage als Ackerland ge-\nb) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter                    nutzt wurde,“.\n„Nummer 2.3 der Ergänzung vom 15. Februar                3. § 4 wird wie folgt gefasst:\n2011“ durch die Wörter „Nummer 2.6 der Ergän-\n„§ 4\nzung vom 1. Januar 2013“ ersetzt.\nRegistrierung von Genehmigungen\n3. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n(1) Die Inhaber von Genehmigungen oder Zulas-\n„(3) Für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. De-            sungen, die nach dem 28. Februar 2015 für geneh-\nzember 2011 und vor dem 12. Februar 2015 in                    migungsbedürftige Anlagen erteilt worden sind,\nBetrieb genommen worden sind, ist die System-                  müssen die Genehmigung oder Zulassung spätes-\ndienstleistungsverordnung vom 3. Juli 2009 (BGBl. I            tens drei Wochen nach ihrer Bekanntgabe nach\nS. 1734) in der am 11. Februar 2015 geltenden                  Maßgabe des Absatzes 2 registrieren lassen. Sind\nFassung anzuwenden.“                                           mehrere Genehmigungen oder Zulassungen erfor-\nderlich, beschränkt sich die Pflicht nach Satz 1\n4. In Anlage 3 Nummer 3 werden die Wörter „der Er-\nauf die Genehmigung oder Zulassung, mit der die\ngänzung vom 15. Februar 2011“ durch die Wörter\nbaurechtliche Zulässigkeit der Anlage festgestellt\n„der Ergänzung vom 1. Januar 2013“ ersetzt.\nwird. Satz 1 ist unbeschadet davon anzuwenden,\nob die Anlage vom Anlagenbetreiber bei ihrer Inbe-\nArtikel 4                                triebnahme nach § 3 Absatz 1 registriert werden\nÄnderung der                                muss.\nAnlagenregisterverordnung                               (2) Die Inhaber müssen die folgenden Angaben\nübermitteln:\nDie Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014\n(BGBl. I S. 1320) wird wie folgt geändert:                        1. die genehmigende Behörde,\n2. das Datum und das Aktenzeichen der Genehmi-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                       gung,\na) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Erneuer-                 3. den Zeitpunkt der geplanten Inbetriebnahme,\nbare-Energien-Gesetzes;“ die folgenden Wörter\n4. die Frist, innerhalb derer nach der Genehmigung\neingefügt:\nmit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage\n„mehrere Freiflächenanlagen gelten unabhängig                  begonnen werden muss,\nvon den Eigentumsverhältnissen für die Zwecke             5. die Angaben nach § 3 Absatz 2 mit Ausnahme\ndieser Verordnung als eine Anlage, wenn sie in-                der Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 9 und\nnerhalb derselben Gemeinde, die für den Erlass                 Nummer 14 bis 16 und\ndes Bebauungsplans zuständig ist, errichtet\nworden sind und innerhalb von 24 aufeinander-             6. bei Freiflächenanlagen die Nummer des Zu-\nfolgenden Kalendermonaten in einem Abstand                     schlags nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 Buch-\nvon bis zu 4 Kilometern in der Luftlinie, gemes-               stabe c der Freiflächenausschreibungsverord-\nsen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage, in                 nung, sofern die Nummer bekannt gegeben\nBetrieb genommen worden sind; unberührt hier-                  worden ist.\nvon bleibt § 32 Absatz 1 des Erneuerbare-Ener-                (3) Die Bundesnetzagentur darf die nach Ab-\ngien-Gesetzes,“.                                          satz 2 übermittelten Angaben aus dem Anlagen-\nregister löschen, wenn\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n1. sie die Gebotsmenge eines bezuschlagten Ge-\n„2. „genehmigungsbedürftige Anlage“ eine An-                   bots mit den entsprechenden Standortangaben\nlage, deren Errichtung und Betrieb einer Ge-               für die geplante Freiflächenanlage nach § 20 Ab-\nnehmigung oder sonstigen Zulassung be-                     satz 2 Satz 2 der Freiflächenausschreibungsver-\ndarf; ausgenommen hiervon sind                             ordnung entwertet hat oder\na) Anlagen zur Erzeugung von Strom aus                2. für die Anlage nach Ablauf der von der Geneh-\nsolarer Strahlungsenergie, die in, an oder              migungsbehörde gesetzten Frist und unter Be-\nauf Gebäuden oder sonstigen baulichen                   rücksichtigung der Frist nach § 3 Absatz 3 die\nAnlagen, die vorrangig zu anderen Zwe-                  Angabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 8 noch nicht\ncken als der Erzeugung von Strom aus                    übermittelt worden ist.“","122            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2015\n4. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             b) In Absatz 4 werden die Wörter „Nummer 2\n„(3) § 4 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden                    oder 3“ durch die Wörter „Nummer 3 oder 4“\nbei Änderungen der installierten Leistung, die einer                ersetzt.\nGenehmigung nach § 16 des Bundes-Immissions-                 8. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nschutzgesetzes oder der Planfeststellung nach § 2                a) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort „An-\nAbsatz 1 der Seeanlagenverordnung bedürfen.“                        lagenbetreibern“ die Wörter „, den Inhabern von\n5. § 7 wird wie folgt geändert:                                        Genehmigungen und Zulassungen“ eingefügt.\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „An-                  b) Im zweiten Halbsatz werden in Nummer 1 nach\nlagenbetreiber“ die Wörter „sowie die Inhaber                    dem Wort „Anlagenbetreiber“ die Wörter „und\nvon Genehmigungen und Zulassungen“ einge-                        Inhaber von Genehmigungen und Zulassungen“\nfügt.                                                            eingefügt.\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „auf-             9. In § 11 Absatz 5 werden nach den Wörtern „des\nfordern“ die Wörter „und zu diesem Zweck auch                 Anlagenbetreibers“ die Wörter „oder des Inhabers\ndie Kontaktdaten des Anlagenbetreibers nach                   einer Genehmigung oder Zulassung“ eingefügt.\n§ 3 Absatz 2 Nummer 1 übermitteln“ eingefügt.           10. In § 14 Nummer 1 werden nach dem Wort „Anla-\n6. In § 8 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b wer-                 genbetreibern“ die Wörter „, den Inhabern von Ge-\nden nach den Wörtern „§ 100 Absatz 2 Satz 2 und 3                nehmigungen und Zulassungen“ eingefügt.\noder Satz 4 zweiter Halbsatz“ die Wörter „des Er-          11. § 16 wird wie folgt geändert:\nneuerbare-Energien-Gesetzes“ eingefügt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\n7. § 9 wird wie folgt geändert:                                        „Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                Strahlungsenergie“ die Wörter „mit Ausnahme\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                              von Freiflächenanlagen“ eingefügt.\naaa) Nach Nummer 1 wird folgende Num-                    b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:\nmer 2 eingefügt:                                          „(4) Für Anlagen, die vor dem 1. März 2015\n„2. von Bietern nach § 6 Absatz 3 und 4                genehmigt oder zugelassen worden sind, sind\nsowie § 21 Absatz 2 der Freiflächen-               § 2 Nummer 2 und § 4 in der am 28. Februar\nausschreibungsverordnung       über-               2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“\nmittelt worden sind,“.\nbbb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 wer-\nArtikel 5\nden die Nummern 3 und 4.                                              Inkrafttreten\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Nummer 2                   Artikel 4 tritt am 1. März 2015 in Kraft. Im Übrigen\noder 3“ durch die Wörter „Nummer 3 oder 4“         tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in\nersetzt.                                           Kraft.\nBerlin, den 6. Februar 2015\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel"]}