{"id":"bgbl1-2015-5-1","kind":"bgbl1","year":2015,"number":5,"date":"2015-02-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/5#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_5.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes","law_date":"2015-02-02T00:00:00Z","page":98,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["98             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2015\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über die\nAusbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes\nVom 2. Februar 2015\nAuf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit              satz 2 Satz 1 Nummer 2 und 6 sowie für“ einge-\nAbsatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Bundespolizei-                    fügt.\nbeamtengesetzes, von denen § 3 Absatz 2 durch Arti-              d) Die Absätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:\nkel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998\n(BGBl. I S. 1666) neu gefasst worden ist, verordnet                    „(5) Für die Betreuung und Bewertung der\ndas Bundesministerium des Innern:                                   Bachelorarbeit werden eine Erstprüferin oder\nein Erstprüfer und eine Zweitprüferin oder ein\nZweitprüfer bestellt. Als Prüfende können be-\nArtikel 1\nstellt werden:\nÄnderung der                                  1. hauptamtliche Lehrkräfte der Fachhochschule,\nVerordnung über die Ausbildung und Prüfung\n2. nebenamtliche Lehrkräfte, die schwerpunkt-\nfür den gehobenen Kriminaldienst des Bundes\nmäßig am Fachbereich Kriminalpolizei der\nDie Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für                   Fachhochschule tätig sind,\nden gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom 4. No-                  3. Beamtinnen und Beamte des höheren Diens-\nvember 2009 (BGBl. I S. 3694) wird wie folgt geändert:                  tes oder Tarifbeschäftigte, die über eine ent-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                       sprechende Qualifikation verfügen, und\na) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:                   4. Beamtinnen und Beamte mit informations-\ntechnischen oder naturwissenschaftlichen\n„§ 16 Verteidigung der Bachelorarbeit“.\nSpezialkenntnissen, die mindestens die Qua-\nb) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe                     lifikation besitzen, die durch die Prüfung er-\neingefügt:                                                       reicht werden soll, oder eine gleichwertige\n„§ 24 Anerkennung von Studien- und Prüfungs-                     Qualifikation besitzen; bestellt werden kön-\nleistungen“.                                             nen auch Tarifbeschäftigte mit den genann-\nten Spezialkenntnissen, die über eine ent-\nc) Die Angaben zu den bisherigen §§ 24 und 25                       sprechende Qualifikation verfügen.\nwerden durch die folgenden Angaben ersetzt:\nDie Prüfenden werden bestellt, sobald das\n„§ 25 Übergangsregelung für Studierende, die                 Thema der Bachelorarbeit festgelegt worden ist.\nvor dem 1. Oktober 2009 mit dem Vorbe-               Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer darf\nreitungsdienst begonnen haben                        Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin\n§ 26    Übergangsregelung für Studierende, die               oder des Erstprüfers haben.\nvor dem 1. April 2014 mit dem Vorberei-                 (6) Die Prüfungskommission besteht aus\ntungsdienst begonnen haben“.\n1. einer oder einem Angehörigen des höheren\n2. § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                               Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,\na) Nach dem Wort „Bundeskriminalamt“ wird das                   2. der Erst- oder Zweitprüferin oder dem Erst-\nWort „(Modulhandbuch)“ eingefügt.                                oder Zweitprüfer der Bachelorarbeit und\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                3. einer weiteren Person nach Absatz 5 Satz 2.\n„Die Inhalte der Module 1 bis 4 entsprechen den              Ein Mitglied der Prüfungskommission muss eine\nStudieninhalten des gemeinsamen Grundstudi-                  Lehrkraft am Fachbereich Kriminalpolizei der\nums der Fachhochschule.“                                     Fachhochschule sein. Die Mitglieder und Ersatz-\nmitglieder werden für höchstens drei Jahre be-\n3. In § 11 Satz 2 werden die Wörter „mündlichen Ab-\nstellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Spitzen-\nschlussprüfung“ durch die Wörter „Verteidigung der\norganisationen der zuständigen Gewerkschaften\nBachelorarbeit“ ersetzt.\nund Berufsverbände des öffentlichen Dienstes\n4. § 13 wird wie folgt geändert:                                   können geeignete Personen vorschlagen.\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „mündliche                 (7) Die Prüfungskommission entscheidet mit\nAbschlussprüfung“ durch die Wörter „Verteidi-                Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zu-\ngung der Bachelorarbeit“ ersetzt.                            lässig.“\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                       5. § 14 wird wie folgt geändert:\n„(3) Werden für eine Prüfung oder einen Prü-           a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nfungsteil zwei Prüfende bestellt, bewerten sie die           aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nPrüfung oder den Prüfungsteil unabhängig von-\neinander.“                                                         aaa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nc) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Für“                            „5. Lehrveranstaltungsprotokollen,“.\ndie Wörter „eine Modulprüfung nach § 14 Ab-                        bbb) Nummer 6 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2015                99\nccc) Die Nummern 7 und 8 werden die                                            „§ 16\nNummern 6 und 7.                                            Verteidigung der Bachelorarbeit“.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                         b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Näheres regelt das Modulhandbuch.“                        „(1) Zur Verteidigung der Bachelorarbeit wird\nb) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:                zugelassen, wer die Modulprüfungen und die\n„(3) Die Prüfungen in den Modulen 1 bis 4                 Bachelorarbeit bestanden und im Laufe des Stu-\nentsprechen der Zwischenprüfung des gemein-                  diums 180 Leistungspunkte erworben hat. Die\nsamen Grundstudiums der Fachhochschule. Die                  Verteidigung der Bachelorarbeit wird als Einzel-\nLeistungen, die in den Prüfungen in den Modu-                prüfung durchgeführt. Sie besteht aus\nlen 1 bis 4 erbracht wurden, werden von der                  1. einer Präsentation der Bachelorarbeit, die in\nnach § 12 zuständigen Stelle gesondert be-                       der Regel 15 Minuten dauert, und\nscheinigt.                                                   2. einem Prüfungsgespräch, das in der Regel\n(4) Die Bewertung der Module in den berufs-                   30 Minuten dauert.“\npraktischen Studienzeiten setzt sich aus den              c) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nBewertungen der Praktikumsberichte und den\ndienstlichen Bewertungen zusammen. Die dienst-            d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nlichen Bewertungen enthalten die wesentlichen                   „(3) In dem Prüfungsgespräch sollen Ziele,\nLeistungs- und Befähigungsmerkmale der Stu-                  Methodik und Ergebnisse der Bachelorarbeit\ndierenden; sie werden von den Ausbildungsver-                erörtert und begründet werden. Weiterführende\nantwortlichen unter Beteiligung der Ausbilden-               Fragestellungen und Bezüge zu anderen Wis-\nden erstellt. Näheres regelt das Modulhandbuch.              sensgebieten können einbezogen werden.“\nDie dienstlichen Bewertungen sind mit den Stu-            e) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndierenden zu besprechen.\n„Das Ergebnis der Verteidigung der Bachelor-\n(5) Die Modulprüfungen sollen spätestens                  arbeit ist das arithmetische Mittel aus der Be-\neine Woche vor der Verteidigung der Bachelor-                wertung der Präsentation der Bachelorarbeit\narbeit abgeschlossen sein.“                                  und der Bewertung des Prüfungsgesprächs.“\n6. § 15 wird wie folgt geändert:                             8. § 17 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\na) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:                „(4) Für die Bewertung des Moduls 20 wird die\n„(1) Durch die Bachelorarbeit sollen die Stu-          Bewertung der Bachelorarbeit mit 60 Prozent und\ndierenden nachweisen, dass sie fähig sind, in-            das Ergebnis der Verteidigung der Bachelorarbeit\nnerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die             mit 40 Prozent gewichtet. Im Übrigen richtet sich\nStudienziele relevante Problemstellung mit wis-           die Gewichtung bei der Bewertung einer Modulprü-\nsenschaftlichen Methoden selbständig zu bear-             fung, die aus mehreren Prüfungsteilen besteht,\nbeiten.                                                   nach dem Modulhandbuch.“\n(2) Jede oder jeder Studierende reicht in           9. § 19 wird wie folgt geändert:\nModul 19 einen Themenvorschlag für ihre oder              a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „münd-\nseine Bachelorarbeit sowie ein Exposé der                    lichen Abschlussprüfung“ durch die Wörter „Ver-\nBachelorarbeit beim Fachbereich Kriminalpolizei              teidigung der Bachelorarbeit“ ersetzt.\nder Fachhochschule ein. Der Fachbereich prüft\nden Themenvorschlag und das Exposé und leitet             b) In Absatz 4 werden die Wörter „mündlichen Ab-\nbeides an die nach § 12 zuständige Stelle weiter.            schlussprüfung“ durch die Wörter „Verteidigung\nDiese legt für jede Studierende und jeden Stu-               der Bachelorarbeit“ ersetzt.\ndierenden das Thema der Bachelorarbeit fest           10. § 20 wird wie folgt geändert:\nund gibt es der oder dem Studierenden bekannt.            a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.\nDas Thema ist aktenkundig zu machen. Es kann\nnur in besonderen Fällen und mit Zustimmung               b) Absatz 3 Satz 2 bis 6 wird wie folgt gefasst:\nder nach § 12 zuständigen Stelle geändert wer-               „Die nach § 12 zuständige Stelle legt ein neues\nden.                                                         Thema fest. Die Frist für die Wiederholung der\n(3) Die Frist für die Anfertigung der Bachelor-           Bachelorarbeit beginnt mit der Bekanntgabe\narbeit beginnt mit der Bekanntgabe des Themas                des Themas und endet drei Monate später. Die\nund endet drei Monate später. Die Studierenden               Studierenden werden einer Organisationseinheit\nwerden fünf Wochen vor Ende der Bearbeitungs-                des Bundeskriminalamts zugewiesen. Sie wer-\nzeit vom Dienst freigestellt.                                den fünf Wochen vor Ende der Bearbeitungszeit\nvom Dienst freigestellt. Absatz 1 Satz 2 gilt ent-\n(4) Die Bachelorarbeit ist hinsichtlich Form              sprechend.“\nund Inhalt nach den Vorgaben der nach § 12 zu-\nständigen Stelle zu erstellen. Bei der Anfertigung        c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nder Bachelorarbeit werden die Studierenden von                  „(4) Wenn die Verteidigung der Bachelorarbeit\nden beiden Prüfenden betreut.“                               mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet wor-\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.                        den ist, kann sie innerhalb von zwei Monaten\nnach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wie-\n7. § 16 wird wie folgt geändert:                                   derholt werden. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      Satz 4 gelten entsprechend.“","100             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2015\n11. § 21 wird wie folgt geändert:                                                        Artikel 2\na) In Absatz 1 werden die Wörter „mündliche Ab-                                    Verordnung\nschlussprüfung“ durch die Wörter „Verteidigung\nüber den Vorbereitungsdienst\nder Bachelorarbeit“ ersetzt.\nfür den gehobenen Kriminaldienst des Bundes\nb) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter                                  (GKrimDVDV)\n„der Bachelorarbeit und der mündlichen Ab-\nschlussprüfung“ durch die Wörter „des Mo-                                 Inhaltsübersicht\nduls 20“ ersetzt.                                                               Abschnitt 1\n12. § 23 wird wie folgt geändert:                                                       Allgemeines\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „mündliche\n§  1    Bachelorstudium\nAbschlussprüfung“ durch die Wörter „Verteidi-\n§  2    Ziele des Studiums\ngung der Bachelorarbeit“ ersetzt.\n§  3    Laufbahnbefähigung, Hochschulgrad\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:             §  4    Dienstbehörden\n„Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Laufbahn-         §  5    Einstellungsvoraussetzungen\nprüfung nicht bestanden worden ist.“                  §  6    Auswahlverfahren\n§  7    Urlaub\n13. Nach § 23 wird folgender § 24 eingefügt:\n„§ 24                                                       Abschnitt 2\nAnerkennung                                                   Studienordnung\nvon Studien- und Prüfungsleistungen\n§ 8     Dauer und Aufbau des Studiums\n(1) Auf Antrag werden anerkannt                        § 9     Studieninhalte, Module\n1. Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen            § 10    Berufspraktische Studienzeiten\nStudiengängen sowie\nAbschnitt 3\n2. Prüfungsleistungen, die vor einer öffentlichen\noder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung                                   Prüfungen\noder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss          § 11    Laufbahnprüfung\nerfolgreich abgelegt worden sind,\n§ 12    Zuständigkeit\nwenn sie mit den im Bachelorstudium „Kriminalvoll-        § 13    Prüfende, Prüfungskommission\nzugsdienst im Bundeskriminalamt“ zu erbringenden          § 14    Modulprüfungen, qualifizierte Teilnahmenachweise\nLeistungen gleichwertig sind und keine wesent-            § 15    Bachelorarbeit\nlichen Unterschiede zu diesen Leistungen bestehen.        § 16    Verteidigung der Bachelorarbeit\n(2) Über die Anerkennung von Studien- und Prü-         § 17    Bewertung der Prüfungen und Prüfungsteile\nfungsleistungen in den Modulen 1 bis 4 entscheidet        § 18    Fernbleiben, Rücktritt\ndas Dekanat am Zentralbereich der Fachhochschu-           § 19    Täuschung, Ordnungsverstoß\nle. Über die Anerkennung von Studien- und Prü-            § 20    Wiederholung von Prüfungen\nfungsleistungen in den übrigen Modulen entschei-          § 21    Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote\ndet die nach § 12 zuständige Stelle. Die Studieren-       § 22    Abschlusszeugnis, Diploma Supplement\nden haben die für die Anerkennung erforderlichen          § 23    Prüfungsakten, Einsichtnahme\nUnterlagen vorzulegen.“                                   § 24    Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen\n14. Die bisherigen §§ 24 und 25 werden durch die fol-\nAbschnitt 4\ngenden §§ 25 und 26 ersetzt:\nÜbergangsvorschriften\n„§ 25\nÜbergangsregelung für                     § 25    Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. Ok-\ntober 2009 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben\nStudierende, die vor dem 1. Oktober 2009\n§ 26    Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. April\nmit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben                     2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben\nFür Studierende, die vor dem 1. Oktober 2009           § 27    Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. Ok-\nmit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind                  tober 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben\ndie §§ 1 bis 23 in der bis zum 30. September 2009\ngeltenden Fassung weiter anzuwenden.                                              Abschnitt 1\nAllgemeines\n§ 26\nÜbergangsregelung für                                                    §1\nStudierende, die vor dem 1. April 2014\nmit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben                                   Bachelorstudium\nFür Studierende, die vor dem 1. April 2014 mit            Das Bachelorstudium „Kriminalvollzugsdienst im\ndem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind              Bundeskriminalamt“ an der Hochschule des Bundes\ndie §§ 1 bis 23 in der vom 1. Oktober 2009 bis            für öffentliche Verwaltung (Hochschule) ist der Vorberei-\nzum 31. März 2014 geltenden Fassung weiter an-            tungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Kriminal-\nzuwenden.“                                                dienstes des Bundes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2015              101\n§2                                steigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Be-\nZiele des Studiums                        werber das Dreifache der Zahl an Studienplätzen, kann\ndie Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf\nDas Studium vermittelt in enger Verbindung von Wis-       das Dreifache der Zahl an Studienplätzen beschränkt\nsenschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden         werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den\nund Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkei-         eingereichten Unterlagen am geeignetsten ist.\nten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben\nim gehobenen Kriminaldienst erforderlich sind. Es soll          (3) Die Auswahlkommission entscheidet nach den\ndie Studierenden zu verantwortlichem polizeilichem           Ergebnissen des schriftlichen und des mündlichen Teils\nHandeln in einem freiheitlichen demokratischen und so-       des Auswahlverfahrens, wer zur Prüfung der körperli-\nzialen Rechtsstaat befähigen. Hierzu gehört auch die         chen Tauglichkeit zugelassen wird. Wer zum Auswahl-\nFähigkeit zur Zusammenarbeit im europäischen und in-         verfahren oder zur Prüfung der körperlichen Tauglich-\nternationalen Raum. Die Studierenden sollen ihre Kom-        keit nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilge-\npetenzen weiterentwickeln, um den ständig wachsenden         nommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung.\nHerausforderungen des Polizeivollzugsdienstes gerecht\nzu werden.                                                      (4) Die Auswahlkommission besteht aus\n1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren\n§3                                    Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,\nLaufbahnbefähigung, Hochschulgrad\n2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren\nDer erfolgreiche Abschluss des Studiums vermittelt            Dienstes und\ndie Laufbahnbefähigung für den gehobenen Kriminal-\ndienst des Bundes. Zugleich wird der akademische             3. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen\nGrad „Bachelor of Arts“ (B. A.) verliehen.                       Dienstes.\nMindestens zwei Mitglieder sollen die Laufbahnbefähi-\n§4                                gung für den Kriminaldienst besitzen. Eine Angehörige\nDienstbehörden                          oder ein Angehöriger des Fachbereichs Kriminalpolizei\n(1) Die Studierenden sind Beamtinnen und Beamte           der Hochschule ist berechtigt, an den Auswahlverfah-\ndes Bundeskriminalamts.                                      ren als stimmberechtigtes Mitglied der Auswahlkom-\nmission teilzunehmen. Die Mitglieder sind unabhängig\n(2) Während der Ausbildung an der Hochschule              und nicht weisungsgebunden. Die Auswahlkommission\nsowie bei den Kriminalpolizeidienststellen der Länder        entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthal-\nunterstehen die Studierenden neben der Dienstaufsicht        tung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die\nder Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskrimi-        Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die\nnalamts auch der Dienstaufsicht der Leitungen dieser         Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommis-\nBehörden.                                                    sion werden vom Bundeskriminalamt für die Dauer\nvon drei Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.\n§5\n(5) Bei Bedarf können mehrere Kommissionen ein-\nEinstellungsvoraussetzungen\ngerichtet werden. In diesen Fällen sind gleiche Aus-\nBewerberinnen und Bewerber können eingestellt             wahlmaßstäbe sicherzustellen.\nwerden, wenn sie die Voraussetzungen des Bundes-\nbeamtengesetzes und der Kriminallaufbahnverordnung\n§7\nerfüllen und den besonderen gesundheitlichen Anforde-\nrungen gerecht werden, die an Beamtinnen und Be-                                      Urlaub\namte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden. Zusätz-\nlich sollen die Bewerberinnen und Bewerber Englisch-            Die Hochschule bestimmt die Zeiten des Erholungs-\nkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen                 urlaubs.\nEuropäischen Referenzrahmens für Sprachen nachwei-\nsen und die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen.                                  Abschnitt 2\n§6                                                  Studienordnung\nAuswahlverfahren\n§8\n(1) Über die Einstellung entscheidet das Bundeskri-\nminalamt auf Grund eines Auswahlverfahrens, in dem                      Dauer und Aufbau des Studiums\nfestgestellt wird, ob die Bewerberinnen und Bewerber\nnach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen            (1) Das Studium dauert in der Regel sechs Semester.\nEigenschaften für den gehobenen Kriminaldienst geeig-        Es umfasst drei fachtheoretische Lehrphasen, zwei be-\nnet sind. Das Auswahlverfahren wird beim Bundeskri-          rufspraktische Studienzeiten sowie die Bachelorarbeit.\nminalamt von einer Auswahlkommission durchgeführt.           Eine der berufspraktischen Studienzeiten ist beim Bun-\nEs besteht aus einem schriftlichen und einem mündli-         deskriminalamt zu absolvieren, die andere bei einer Kri-\nchen Teil sowie einer Prüfung der körperlichen Taug-         minalpolizeistelle eines Landes.\nlichkeit.                                                       (2) Je Semester erwerben die Studierenden 30 Leis-\n(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer             tungspunkte (Credit Points) nach dem Europäischen\nnach den eingereichten Unterlagen die in der Aus-            System zur Übertragung und Akkumulierung von Studi-\nschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Über-         enleistungen (ECTS).","102           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2015\n§9                                  (4) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der\nStudieninhalte, Module                      Module und an den polizeispezifischen Trainings ist\nverpflichtend.\n(1) Die Studieninhalte werden in interdisziplinären\nModulen vermittelt.                                                                     § 10\n(2) Die Module verteilen sich wie folgt:                             Berufspraktische Studienzeiten\n1. Lehrphase I                                                 (1) Die Hochschule bestimmt und überwacht die Ge-\nModul 1 Staatsrechtliche und politische Grundla-        staltung und die Organisation der berufspraktischen\ngen des Verwaltungshandelns                   Studienzeiten (Module 8 und 13). Sie erstellt für jede\nModul 2 Rechtliche Grundlagen des Verwaltungs-          Studierende und jeden Studierenden einen Ausbil-\nhandelns, soweit nicht in Modul 4             dungsplan und gibt ihn der Studierenden oder dem\nStudierenden bekannt.\nModul 3 Ökonomische Grundlagen des Verwal-\ntungshandelns                                    (2) Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen\nmit der Hochschule eine Beamtin oder einen Beamten\nModul 4 Sozialwissenschaftliche und dienstrechtli-      als Ausbildungsverantwortliche oder Ausbildungsver-\nche Grundlagen des Verwaltungshandelns        antwortlichen sowie deren oder dessen Vertretung.\n2. Lehrphase II                                             Die Ausbildungsverantwortlichen sind für die ordnungs-\nModul 5 Grundlagen zu Aufgaben, Organisation            gemäße Durchführung der berufspraktischen Studien-\nund Handeln der Polizei (Maßnahmen der        zeiten verantwortlich. Sie beraten die Studierenden\nStrafverfolgung und Gefahrenabwehr – 1)       und die Ausbildenden.\nModul 6 Grundlagen zu Kriminalität und Strafbar-                              Abschnitt 3\nkeit; Massen- und Straßenkriminalität\nund besondere Tätergruppen                                           Prüfungen\nModul 7 Allgemeine und besondere Formen der                                         § 11\nGewaltkriminalität (Maßnahmen der Straf-\nverfolgung und Gefahrenabwehr – 2)                                Laufbahnprüfung\n3. Berufspraktische Studienzeit I                              Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung. Sie\nbesteht aus den Modulprüfungen, der Bachelorarbeit\nModul 8 Polizeiliche Aufgabenerfüllung in der Pra-      und der Verteidigung der Bachelorarbeit. Die Laufbahn-\nxis – Landespolizei                           prüfung dient dazu, die Eignung und Befähigung der\n4. Lehrphase III                                            Studierenden für den gehobenen Kriminaldienst des\nModul 9 Das BKA im nationalen, europäischen             Bundes festzustellen.\nund internationalen Kontext: Zuständig-\nkeiten, Zentralstellentätigkeit und Zusam-                                § 12\nmenarbeit auf nationaler, europäischer                              Zuständigkeit\nund internationaler Ebene                        (1) Für die Organisation und Durchführung der Prü-\nModul 10 Polizeiliche Informationserhebung und          fungen in den Modulen 1 bis 4 ist das Prüfungsamt am\n-verwendung (Maßnahmen der Strafver-          Zentralbereich der Hochschule zuständig.\nfolgung und Gefahrenabwehr – 3) und              (2) Für die Organisation und Durchführung der Prü-\nPhänomen Cybercrime                           fungen in den Modulen 5 bis 14 ist das Prüfungsamt\nModul 11 Schwere Kriminalität, organisierte Krimi-      beim Bundeskriminalamt zuständig. Die Aufgaben kön-\nnalität sowie Wirtschafts- und Finanzkri-     nen auf den Fachbereich Kriminalpolizei der Hoch-\nminalität                                     schule übertragen werden.\nModul 12 Politisch motivierte Kriminalität\n§ 13\n5. Berufspraktische Studienzeit II\nPrüfende, Prüfungskommission\nModul 13 Polizeiliche Aufgabenerfüllung in der Pra-\nxis – Bundeskriminalamt                          (1) Die nach § 12 zuständige Stelle bestellt Prüfende\nfür die Bewertung der Modulprüfungen und der Bache-\nund                                                     lorarbeit. Sie richtet für die Verteidigung der Bachelor-\n6. Bachelorarbeit                                           arbeit eine Prüfungskommission ein und bestellt deren\nModul 14 Bachelorarbeit – Thesis.                       Mitglieder und Ersatzmitglieder.\nIn den Lehrphasen II und III werden modulbegleitend            (2) Die Prüfenden und die Mitglieder der Prüfungs-\nSchlüsselqualifikationen der polizeispezifischen Sprach-    kommission sind in ihren Prüfungsentscheidungen un-\nausbildung, des polizeilichen Einsatztrainings und der      abhängig und nicht weisungsgebunden.\nDienstkunde vermittelt (polizeispezifische Trainings).         (3) Werden für eine Prüfung oder einen Prüfungsteil\n(3) Der Studienverlauf sowie die Inhalte der Module      zwei Prüfende bestellt, bewerten sie die Prüfung oder\nund der polizeispezifischen Trainings richten sich nach     den Prüfungsteil unabhängig voneinander.\ndem Modulhandbuch für das Bachelorstudium „Krimi-              (4) Für eine Modulprüfung nach § 14 wird grundsätz-\nnalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ (Modulhand-         lich eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt. Für eine Mo-\nbuch). Die Inhalte der Module 1 bis 4 entsprechen den       dulprüfung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 5\nStudieninhalten des gemeinsamen Grundstudiums der           sowie für eine zu wiederholende Modulprüfung werden\nHochschule.                                                 zwei Prüfende bestellt. Die Prüfenden sollen haupt-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2015               103\noder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.             studiums der Hochschule. Die Leistungen, die in den\nFür die Modulprüfungen in den berufspraktischen Stu-           Prüfungen in den Modulen 1 bis 4 erbracht wurden,\ndienzeiten sollen Angehörige des höheren oder geho-            werden von der nach § 12 zuständigen Stelle gesondert\nbenen Kriminaldienstes bestellt werden.                        bescheinigt.\n(5) Für die Betreuung und Bewertung der Bachelor-              (4) Die Bewertung der Module in den berufsprakti-\narbeit werden eine Erstprüferin oder ein Erstprüfer und        schen Studienzeiten setzt sich aus den Bewertungen\neine Zweitprüferin oder ein Zweitprüfer bestellt. Als          der Praktikumsberichte und den dienstlichen Bewer-\nPrüfende können bestellt werden:                               tungen zusammen. Die dienstlichen Bewertungen ent-\n1. hauptamtliche Lehrkräfte der Hochschule,                    halten die wesentlichen Leistungs- und Befähigungs-\nmerkmale der Studierenden; sie werden von den Aus-\n2. nebenamtliche Lehrkräfte, die schwerpunktmäßig\nbildungsverantwortlichen unter Beteiligung der Ausbil-\nam Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule tätig\ndenden erstellt. Näheres regelt das Modulhandbuch.\nsind,\nDie dienstlichen Bewertungen sind mit den Studieren-\n3. Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes oder             den zu besprechen.\nTarifbeschäftigte, die über eine entsprechende Qua-\nlifikation verfügen, und                                      (5) Die Modulprüfungen sollen spätestens eine\nWoche vor der Verteidigung der Bachelorarbeit abge-\n4. Beamtinnen und Beamte mit informationstechni-\nschlossen sein.\nschen oder naturwissenschaftlichen Spezialkennt-\nnissen, die mindestens die Qualifikation besitzen,            (6) Die regelmäßige und aktive Teilnahme an einem\ndie durch die Prüfung erreicht werden soll, oder eine      polizeispezifischen Training wird durch einen qualifizier-\ngleichwertige Qualifikation besitzen; bestellt werden      ten Teilnahmenachweis bescheinigt. Näheres regelt das\nkönnen auch Tarifbeschäftigte mit den genannten            Modulhandbuch.\nSpezialkenntnissen, die über eine entsprechende\nQualifikation verfügen.                                                               § 15\nDie Prüfenden werden bestellt, sobald das Thema der\nBachelorarbeit\nBachelorarbeit festgelegt worden ist. Die Zweitprüferin\noder der Zweitprüfer darf Kenntnis von der Bewertung              (1) Durch die Bachelorarbeit sollen die Studierenden\nder Erstprüferin oder des Erstprüfers haben.                   nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorge-\n(6) Die Prüfungskommission besteht aus                      gebenen Frist eine für die Studienziele relevante Pro-\nblemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selb-\n1. einer oder einem Angehörigen des höheren Dienstes\nständig zu bearbeiten.\nals Vorsitzender oder Vorsitzendem,\n2. der Erst- oder Zweitprüferin oder dem Erst- oder               (2) Jede oder jeder Studierende reicht in Modul 13\nZweitprüfer der Bachelorarbeit und                         einen Themenvorschlag für ihre oder seine Bachelor-\narbeit sowie ein Exposé der Bachelorarbeit beim Fach-\n3. einer weiteren Person nach Absatz 5 Satz 2.                 bereich Kriminalpolizei der Hochschule ein. Der Fach-\nEin Mitglied der Prüfungskommission muss eine Lehr-            bereich prüft den Themenvorschlag und das Exposé\nkraft am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule            und leitet beides an die nach § 12 zuständige Stelle\nsein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für           weiter. Diese legt für jede Studierende und jeden Stu-\nhöchstens drei Jahre bestellt. Wiederbestellung ist            dierenden das Thema der Bachelorarbeit fest und gibt\nzulässig. Die Spitzenorganisationen der zuständigen            es der oder dem Studierenden bekannt. Das Thema ist\nGewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen             aktenkundig zu machen. Es kann nur in besonderen\nDienstes können geeignete Personen vorschlagen.                Fällen und mit Zustimmung der nach § 12 zuständigen\n(7) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stim-            Stelle geändert werden.\nmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.                  (3) Die Frist für die Anfertigung der Bachelorarbeit\nbeginnt mit der Bekanntgabe des Themas und endet\n§ 14                              drei Monate später. Die Studierenden werden fünf Wo-\nModulprüfungen,                          chen vor Ende der Bearbeitungszeit vom Dienst freige-\nqualifizierte Teilnahmenachweise                  stellt.\n(1) In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen                  (4) Die Bachelorarbeit ist hinsichtlich Form und In-\n(Modulprüfung).                                                halt nach den Vorgaben der nach § 12 zuständigen\n(2) Modulprüfungen in den Lehrphasen werden                 Stelle zu erstellen. Bei der Anfertigung der Bachelor-\ndurchgeführt in Form von:                                      arbeit werden die Studierenden von den beiden Prüfen-\nden betreut.\n1. Klausuren,\n2. Präsentationen,                                                (5) Der Abgabetermin und der Präsentationstermin\nder Bachelorarbeit werden von der nach § 12 zuständi-\n3. Hausarbeiten,                                               gen Stelle festgelegt. Die Abgabe bei der nach § 12\n4. Lehrveranstaltungsprotokollen oder                          zuständigen Stelle ist aktenkundig zu machen. Bei der\n5. Kurzvorträgen.                                              Abgabe müssen die Studierenden schriftlich versi-\nchern, dass sie die Bachelorarbeit selbständig und\nEine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen             ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die ange-\nbestehen. Näheres regelt das Modulhandbuch.                    gebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben. Das\n(3) Die Prüfungen in den Modulen 1 bis 4 entspre-           Bewertungsverfahren darf höchstens sechs Wochen\nchen der Zwischenprüfung des gemeinsamen Grund-                dauern.","104               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2015\n§ 16                                     Prozentualer Anteil\nder erreichten Punktzahl      Rang-\nVerteidigung der Bachelorarbeit                                                    punkte\nNote\nan der erreichbaren Punktzahl\n(1) Zur Verteidigung der Bachelorarbeit wird zuge-\n1                   2          3\nlassen, wer die Modulprüfungen und die Bachelorarbeit\nbestanden und im Laufe des Studiums 180 Leistungs-                      62,49 bis 58,40              7\npunkte erworben hat. Die Verteidigung der Bachelor-\narbeit wird als Einzelprüfung durchgeführt. Sie besteht                 58,39 bis 54,20              6    ausreichend\naus                                                                     54,19 bis 50,00              5\n1. einer Präsentation der Bachelorarbeit, die in der Re-                49,99 bis 41,70              4\ngel 15 Minuten dauert, und\n2. einem Prüfungsgespräch, das in der Regel 30 Minu-                    41,69 bis 33,40              3     mangelhaft\nten dauert.                                                         33,39 bis 25,00              2\n(2) Durch die Präsentation der Bachelorarbeit sollen                 24,99 bis 12,50              1\ndie Studierenden nachweisen, dass sie gesichertes                                                         ungenügend\nWissen auf den bearbeiteten Themengebieten besitzen                     12,49 bis 0,00               0\nund fähig sind, die angewendeten Methoden und erziel-\nten Ergebnisse zu erläutern und zu begründen.                      (3) Rangpunkte werden auf zwei Dezimalstellen\nohne Auf- oder Abrundung vergeben. Werden Prüfun-\n(3) In dem Prüfungsgespräch sollen Ziele, Methodik\ngen oder Prüfungsteile von zwei Prüfenden bewertet,\nund Ergebnisse der Bachelorarbeit erörtert und begrün-\nwird bei abweichenden Bewertungen das arithmetische\ndet werden. Weiterführende Fragestellungen und Be-\nMittel gebildet.\nzüge zu anderen Wissensgebieten können einbezogen\nwerden.                                                            (4) Für die Bewertung des Moduls 14 wird die Be-\nwertung der Bachelorarbeit mit 60 Prozent und das Er-\n(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistun-\ngebnis der Verteidigung der Bachelorarbeit mit 40 Pro-\ngen. Das Ergebnis der Verteidigung der Bachelorarbeit\nzent gewichtet. Im Übrigen richtet sich die Gewichtung\nist das arithmetische Mittel aus der Bewertung der Prä-\nbei der Bewertung einer Modulprüfung, die aus mehre-\nsentation der Bachelorarbeit und der Bewertung des\nren Prüfungsteilen besteht, nach dem Modulhandbuch.\nPrüfungsgesprächs.\n(5) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindes-\n(5) Die Prüfung ist hochschulöffentlich, wenn die\ntens fünf Rangpunkten bewertet ist.\nStudierenden nicht widersprechen. Es sollen nicht mehr\nals fünf Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden.\n§ 18\n(6) Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung\nFernbleiben, Rücktritt\nwerden protokolliert. Das Protokoll ist von der oder\ndem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unter-                  (1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung\nschreiben. Die Prüfung muss bis zum Ende des Vorbe-             oder einem Prüfungsteil ohne Genehmigung der nach\nreitungsdienstes abgeschlossen sein.                            § 12 zuständigen Stelle gilt diese Prüfung oder dieser\nPrüfungsteil als nicht bestanden.\n§ 17                                 (2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt geneh-\nBewertung der                            migt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht\nPrüfungen und Prüfungsteile                     begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden,\nwenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung kann\n(1) Prüfungen und Prüfungsteile werden mit Rang-             die Genehmigung grundsätzlich nur erteilt werden,\npunkten bewertet. Bei der Bewertung sind neben der              wenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt\nfachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit            wird. Auf Verlangen der nach § 12 zuständigen Stelle\nder Darstellung zu berücksichtigen.                             ist ein amtsärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer\n(2) Die Leistungen werden wie folgt bewertet:                Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von\nder Dienstbehörde beauftragt worden ist.\nProzentualer Anteil\nder erreichten Punktzahl      Rang-\nNote\nan der erreichbaren Punktzahl    punkte                                                     § 19\n1                   2           3                            Täuschung, Ordnungsverstoß\n100,00 bis 93,70             15                             (1) Studierenden, die bei einer Prüfung eine Täu-\nsehr gut           schung versuchen oder daran mitwirken oder sonst ge-\n93,69 bis 87,50            14                          gen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der\nPrüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung der\n87,49 bis 83,40            13\nnach § 12 zuständigen Stelle oder der Prüfungskom-\n83,39 bis 79,20            12          gut             mission gestattet werden. Bei einem erheblichen Ver-\nstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Prü-\n79,19 bis 75,00            11                          fung oder einem Prüfungsteil ausgeschlossen werden.\n74,99 bis 70,90            10                             (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-\nschungsversuches, eines Mitwirkens an einem solchen\n70,89 bis 66,70              9    befriedigend         oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während ei-\nner Modulprüfung oder während des Verfassens der\n66,69 bis 62,50              8\nBachelorarbeit entscheidet die nach § 12 zuständige","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2015              105\nStelle. Die Entscheidung während der Verteidigung der        Wenn die abschließende Rangpunktzahl 5 oder mehr\nBachelorarbeit trifft die Prüfungskommission. § 13 Ab-       beträgt, wird die Rangpunktzahl mit Dezimalstellen\nsatz 2 und 7 gilt entsprechend. Die nach § 12 zustän-        von 50 bis 99 für die Bildung der Gesamtnote aufgerun-\ndige Stelle oder die Prüfungskommission kann je nach         det. Im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung\nSchwere des Verstoßes die Wiederholung der Prüfung           der Gesamtnote unberücksichtigt. Die Gesamtnote\noder eines Prüfungsteils anordnen oder die Prüfung für       wird nach den Spalten 2 und 3 der Tabelle in § 17 Ab-\nendgültig nicht bestanden erklären.                          satz 2 festgelegt.\n(3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung einer\nPrüfung oder eines Prüfungsteils oder nach Abgabe der                                   § 22\nBachelorarbeit festgestellt wird, ist Absatz 2 entspre-             Abschlusszeugnis, Diploma Supplement\nchend anzuwenden.                                               (1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält\n(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der           ein Abschlusszeugnis und ein Diploma Supplement.\nLaufbahnprüfung festgestellt, kann die nach § 12 zu-            (2) Das Abschlusszeugnis enthält\nständige Stelle die Prüfung innerhalb von fünf Jahren\nnach dem Tag der Verteidigung der Bachelorarbeit für         1. die Feststellung, dass die oder der Studierende die\nnicht bestanden erklären.                                        Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für\nden gehobenen Kriminaldienst des Bundes erlangt\n(5) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung nach\nhat,\nden Absätzen 2 bis 4 anzuhören.\n2. die Gesamtnote und die abschließende Rangpunkt-\n§ 20                                  zahl sowie\nWiederholung von Prüfungen                      3. das Thema, die Note und die Rangpunktzahl der\n(1) Eine nicht bestandene Modulprüfung in den Mo-             Bachelorarbeit.\ndulen 1 bis 7 und 9 bis 12 kann innerhalb eines Monats          (3) Das Diploma Supplement wird in deutscher und\nnach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wiederholt           englischer Sprache ausgestellt. Es enthält\nwerden. Ist auch die Wiederholung erfolglos, ist das\nStudium beendet.                                             1. die Abschlussbezeichnung „Kriminalvollzugsdienst\nim Bundeskriminalamt (B. A.)“,\n(2) Ein nicht bestandener Praktikumsbericht in den\nModulen 8 und 13 kann einmal nachgebessert werden.           2. die Bezeichnungen und Bewertungen der abge-\nAbsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.                               schlossenen Module sowie die erworbenen Leis-\ntungspunkte je Modul und\n(3) Wenn die Bachelorarbeit mit weniger als fünf\nRangpunkten bewertet worden ist, kann sie einmal wie-        3. die relative Note nach der ECTS-Bewertungsskala\nderholt werden. Die nach § 12 zuständige Stelle legt ein         bezogen auf die absoluten Noten der oder des ein-\nneues Thema fest. Die Frist für die Wiederholung der             zelnen Studierenden im Vergleich zu allen Studieren-\nBachelorarbeit beginnt mit der Bekanntgabe des The-              den des Studienjahrgangs:\nmas und endet drei Monate später. Die Studierenden               „A“ für die besten 10 Prozent,\nwerden einer Organisationseinheit des Bundeskriminal-            „B“ für die nächsten 25 Prozent,\namts zugewiesen. Sie werden fünf Wochen vor Ende\nder Bearbeitungszeit vom Dienst freigestellt. Absatz 1           „C“ für die nächsten 30 Prozent,\nSatz 2 gilt entsprechend.                                        „D“ für die nächsten 25 Prozent,\n(4) Wenn die Verteidigung der Bachelorarbeit mit we-          „E“ für die nächsten 10 Prozent.\nniger als fünf Rangpunkten bewertet worden ist, kann            (4) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat,\nsie innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des          erhält von der nach § 12 zuständigen Stelle einen Be-\nErgebnisses einmal wiederholt werden. Absatz 1 Satz 2        scheid mit dem Vermerk über die nicht bestandene\nund Absatz 3 Satz 4 gelten entsprechend.                     Laufbahnprüfung sowie eine Bescheinigung über die\n(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt         erbrachten Studienleistungen, aus der die absolvierten\nwerden.                                                      Module, deren Bewertung mit Noten und Rangpunkt-\n§ 21                              zahlen sowie die erworbenen Leistungspunkte hervor-\ngehen.\nBestehen der\nLaufbahnprüfung, Gesamtnote\n§ 23\n(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die\nPrüfungsakten, Einsichtnahme\nModulprüfungen, die Bachelorarbeit sowie die Verteidi-\ngung der Bachelorarbeit jeweils mit mindestens fünf             (1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 14\nRangpunkten bewertet worden sind.                            Absatz 2 Satz 1, die Bachelorarbeit, das Protokoll über\ndie Verteidigung der Bachelorarbeit sowie eine Ausfer-\n(2) Die Gesamtnote der Laufbahnprüfung entspricht\ntigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids\nder abschließenden Rangpunktzahl. Die abschließende\nRangpunktzahl wird aus den Bewertungen aller Module          über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung sind zu\nden Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten sind\nnach § 17 mit folgender Gewichtung errechnet:\nbei der nach § 12 zuständigen Stelle mindestens fünf\n1. 65 Prozent für das arithmetische Mittel der Bewer-        und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.\ntungen der Modulprüfungen 1 bis 7 und 9 bis 12,\n(2) Die Beamtinnen und Beamten können nach Ab-\n2. 20 Prozent für das arithmetische Mittel der Bewer-        schluss der Laufbahnprüfung Einsicht in ihre Prüfungs-\ntungen der Modulprüfungen 8 und 13 und                   akten nehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die\n3. 15 Prozent für die Bewertung des Moduls 14.               Laufbahnprüfung nicht bestanden worden ist.","106            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2015\n§ 24                               §§ 1 bis 23 in der bis zum 30. September 2009 gelten-\nAnerkennung von                           den Fassung weiter anzuwenden.\nStudien- und Prüfungsleistungen\n§ 26\n(1) Auf Antrag werden anerkannt\n1. Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studi-                         Übergangsregelung für\nengängen sowie                                                   Studierende, die vor dem 1. April 2014\nmit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben\n2. Prüfungsleistungen, die vor einer öffentlichen oder\nstaatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor          Für Studierende, die vor dem 1. April 2014 mit dem\neinem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich          Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1\nabgelegt worden sind,                                    bis 23 in der bis zum 31. März 2014 geltenden Fassung\nweiter anzuwenden.\nwenn sie mit den im Bachelorstudium „Kriminalvoll-\nzugsdienst im Bundeskriminalamt“ zu erbringenden\nLeistungen gleichwertig sind und keine wesentlichen                                       § 27\nUnterschiede zu diesen Leistungen bestehen.                                   Übergangsregelung für\n(2) Über die Anerkennung von Studien- und Prü-                  Studierende, die vor dem 1. Oktober 2014\nfungsleistungen in den Modulen 1 bis 4 entscheidet               mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben\ndas Dekanat am Zentralbereich der Hochschule. Über              Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2014 mit\ndie Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen          dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die\nin den übrigen Modulen entscheidet die nach § 12 zu-         §§ 1 bis 24 in der bis zum 30. September 2014 gelten-\nständige Stelle. Die Studierenden haben die für die An-      den Fassung weiter anzuwenden.\nerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.\nArtikel 3\nAbschnitt 4\nÜbergangsvorschriften                                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-\n§ 25                               zes 2 mit Wirkung vom 1. April 2014 in Kraft.\nÜbergangsregelung für                           (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 in\nStudierende, die vor dem 1. Oktober 2009              Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbil-\nmit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben               dung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst\nFür Studierende, die vor dem 1. Oktober 2009 mit          des Bundes, die durch Artikel 1 dieser Verordnung ge-\ndem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die             ändert worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 2. Februar 2015\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}