{"id":"bgbl1-2015-49-7","kind":"bgbl1","year":2015,"number":49,"date":"2015-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/49#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-49-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_49.pdf#page=42","order":7,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung","law_date":"2015-12-03T00:00:00Z","page":2186,"pdf_page":42,"num_pages":2,"content":["2186          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung\nVom 3. Dezember 2015\nAuf Grund des § 34 des Sicherheitsüberprüfungsge-               behörden sowie von deren Geschäftsbereichen\nsetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), der durch              unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.\nArtikel 5 Nummer 6 des Gesetzes vom 9. Januar 2002\n(BGBl. I S. 361) geändert worden ist, verordnet die Bun-                                 § 10\ndesregierung:\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie\nArtikel 1                                 (1) Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zustän-\nÄnderung der                              digkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirt-\nSicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung               schaft und Energie\nDie Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung          1. die Teile von Telekommunikationsunternehmen,\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Septem-                  die Telekommunikationsanlagen im Sinne des\nber 2007 (BGBl. I S. 2294), die zuletzt durch Artikel 12           § 3 Nummer 23 des Telekommunikationsgeset-\nder Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)               zes betreiben, deren Ausfall das Bereitstellen\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      oder Aufrechterhalten der Übertragungswege\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                    nach dem Post- und Telekommunikationssicher-\nstellungsgesetz erheblich beeinträchtigen kann,\na) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Aufgabe“                   und\ndie Wörter „der Strafverfolgung“ gestrichen.\n2. die Teile von Unternehmen, die Leitstellen für das\nb) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma                   Elektrizitätsübertragungsnetz betreiben, deren\nersetzt.                                                     Ausfall die überregionale Elektrizitätsversorgung\nc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ange-                   erheblich beeinträchtigen kann.\nfügt:\n(2) Verteidigungswichtige Einrichtungen im Sinne\n„5. der Generalbundesanwalt, soweit er bei Er-           von § 1 Absatz 5 Satz 2 des Sicherheitsüberprü-\nmittlungstätigkeiten auf dem Gebiet der Spio-        fungsgesetzes sind im Zuständigkeitsbereich des\nnageabwehr und der Terrorismusbekämpfung             Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie die\nübermittelte Informationen der Nachrichten-          Teile von Unternehmen, die unmittelbar dem Bau,\ndienste des Bundes verwendet.“                       der Wartung oder der Reparatur von wehrtechni-\n2. § 5 wird wie folgt gefasst:                                 schen Fahrzeugen, wehrtechnischem Material oder\nvon Marineschiffen dienen. Soweit sicherheitsemp-\n„§ 5\nfindliche Stellen dieser Einrichtungen nicht bereits\nDeutsche Bundesbank                         der Sicherheitsüberprüfung durch das Bundesminis-\nLebenswichtige Einrichtungen sind die Arbeitsein-        terium für Wirtschaft und Energie unterliegen, teilt\nheiten, die der Informationstechnik der Deutschen           das Bundesministerium der Verteidigung im Einver-\nBundesbank beim unbaren Großbetragszahlungs-                nehmen mit dem Bundesministerium des Innern die\nverkehr dienen, sowie die Einrichtungen der zentra-         sicherheitsempfindlichen Stellen dem Bundesminis-\nlen Bargeldversorgung.“                                     terium für Wirtschaft und Energie mit.\n3. Die §§ 9a und 10 werden durch die folgenden §§ 9a\nbis 10a ersetzt:                                                                     § 10a\n„§ 9a                                            Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBundesministerium des Innern\nLebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständig-             Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständig-\nkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern              keitsbereich des Bundesministeriums für Umwelt,\nNaturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\n1. die Teile von Unternehmen, die mit dem Aufbau\noder Betrieb des Digitalfunks der Behörden und           1. die Teile von Unternehmen, die als Betriebsbe-\nOrganisationen mit Sicherheitsaufgaben beauf-                reich in den Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1\ntragt sind und deren Ausfall den Aufbau oder Be-             Satz 2 der Störfall-Verordnung in der Fassung der\ntrieb des Digitalfunks der Behörden und Organi-              Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I\nsationen mit Sicherheitsaufgaben unmittelbar er-             S. 1598), die zuletzt durch Artikel 79 der Verord-\nheblich beeinträchtigen würde, und                           nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-\nändert worden ist, fallen, und\n2. die Teile von Unternehmen, die mit dem Aufbau\noder Betrieb der Informations- und Kommunika-            2. die Teile von Unternehmen, die nach § 1 Absatz 2\ntionstechnik des Bundes beauftragt sind und                  der Störfall-Verordnung Betriebsbereichen nach\nderen Ausfall die Tätigkeit der obersten Bundes-             Nummer 1 gleichgestellt sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015              2187\nsoweit der Betrieb nicht ausreichend durch organi-                       tionale Beförderung von gefährlichen Gütern\nsatorische oder technische Maßnahmen gegen Ein-                          auf Binnenwasserstraßen (ADN) (BGBl. 2007 II\ngriffe Unbefugter geschützt und dies im Sicherheits-                     S. 1906, 1908), die zuletzt durch die mit der\nbericht nach § 9 der Störfall-Verordnung dokumen-                        5. ADN-Änderungsverordnung vom 15. De-\ntiert ist.“                                                              zember 2014 veröffentlichten Änderungen\n4. § 11 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                                    vom 31. Januar 2014 und 29. August 2014\n(BGBl. 2014 II S. 1344, Anlageband) geändert\n„2. die Teile von Unternehmen, in denen folgende                         worden ist,\nSicherungspläne verantwortlich erstellt werden\noder die zu diesen vollständigen Sicherungsplä-                  in der jeweils geltenden Fassung.“\nnen Zugang haben:                                       5. § 12 wird wie folgt gefasst:\na) Sicherungspläne nach Unterabschnitt 1.10.3.2\n„§ 12\nder Anlage A zu dem Europäischen Überein-\nkommen vom 30. September 1957 über die                                       Zuständigkeit\ninternationale Beförderung gefährlicher Güter             (1) Zuständig für die Durchführung der Sicher-\nauf der Straße (ADR) in der Fassung der Be-            heitsüberprüfungen nach § 9a Nummer 2 ist das\nkanntmachung der Neufassung vom 17. April              Bundesministerium des Innern.\n2015 (BGBl. 2015 II S. 504, Anlageband),\n(2) Zuständig für die Durchführung der Sicher-\nb) Sicherungspläne nach Unterabschnitt 1.10.3.2\nheitsüberprüfungen nach § 9a Nummer 1 sowie\nder Anlage der Ordnung für die internationale\nnach den §§ 10 bis 11 ist das Bundesministerium\nEisenbahnbeförderung gefährlicher Güter\nfür Wirtschaft und Energie.“\n(RID) (Anhang C des Übereinkommens vom\n9. Mai 1980 über den internationalen Eisen-         6. § 13 wird wie folgt gefasst:\nbahnverkehr (COTIF)) in der Fassung der Be-                                      „§ 13\nkanntmachung vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II\nS. 475, 899), die zuletzt durch die mit der                                 Außerkrafttreten\n19. RID-Änderungsverordnung vom 31. Okto-                 Die §§ 2 bis 12 treten am 10. Januar 2021 außer\nber 2014 veröffentlichten Änderungen vom               Kraft.“\n22. Mai 2014 (BGBl. 2014 II S. 890, Anlage-\nband) geändert worden ist, und                                                Artikel 2\nc) Sicherungspläne nach Unterabschnitt 1.10.3.2\nInkrafttreten\nder Anlage zu dem Europäischen Überein-\nkommen vom 26. Mai 2000 über die interna-              Diese Verordnung tritt am 9. Januar 2016 in Kraft.\nBerlin, den 3. Dezember 2015\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}