{"id":"bgbl1-2015-49-6","kind":"bgbl1","year":2015,"number":49,"date":"2015-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/49#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-49-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_49.pdf#page=34","order":6,"title":"Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung","law_date":"2015-12-03T00:00:00Z","page":2178,"pdf_page":34,"num_pages":8,"content":["2178             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015\nGesetz\nzur Neuorganisation der Zollverwaltung\nVom 3. Dezember 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               „durch andere“ die Wörter „oder aufgrund anderer“\neingefügt.\nInhaltsübersicht                          4. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b einge-\nArtikel  1   Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes                 fügt:\nArtikel  2   Änderung des Bundesbeamtengesetzes                                             „§ 5a\nArtikel  3   Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes\nAufgaben und\nArtikel  4   Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes\nGliederung der Generalzolldirektion\nArtikel  5   Änderung der Abgabenordnung\nArtikel  6   Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes                     (1) Unbeschadet des § 4 Absatz 2 und 3 leitet\nArtikel  7   Änderung des Marktorganisationsgesetzes                die Generalzolldirektion bundesweit die Durchfüh-\nArtikel  8   Änderung sonstiger Bundesgesetze                       rung der Aufgaben der Zollverwaltung. Sie übt die\nArtikel  9   Änderung von Rechtsverordnungen                        Dienst- und Fachaufsicht über die Hauptzollämter\nArtikel 10   Änderung des Energiesteuergesetzes                     und Zollfahndungsämter aus. Außerdem nimmt die\nArtikel 11   Änderung des Stromsteuergesetzes                       Generalzolldirektion die ihr sonst übertragenen Auf-\nArtikel 12   Änderung des Tabaksteuergesetzes\ngaben wahr.\nArtikel 13   Inkrafttreten                                             (2) Die Generalzolldirektion gliedert sich in Direk-\ntionen. Es wird eine für den Zollfahndungsdienst\nzuständige Direktion (Zollkriminalamt) eingerichtet.\nArtikel 1                               Andere Organisationseinheiten können eingerichtet\nÄnderung des                              werden.\nFinanzverwaltungsgesetzes                             (3) Die Zuständigkeiten und Aufgaben der Direk-\nDas Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der                   tionen und der anderen Organisationseinheiten be-\nBekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,                   stimmt das Bundesministerium der Finanzen. Auf-\n1202), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom                gaben des Zollfahndungsdienstes werden durch\n2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden                  das Zollkriminalamt wahrgenommen.\nist, wird wie folgt geändert:                                          (4) Die bei der Generalzolldirektion errichteten\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                   Bundeskassen unterstehen unmittelbar der Leitung\na) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „das Bun-                 einer Direktion der Generalzolldirektion. Das Bun-\ndeszentralamt für Steuern“ das Wort „und“                  desministerium der Finanzen bestimmt die zustän-\ndurch ein Komma ersetzt und werden nach den                dige Direktion.\nWörtern „Bundesamt für zentrale Dienste und\noffene Vermögensfragen“ die Wörter „und die                                         § 5b\nGeneralzolldirektion“ eingefügt.                                       Übertragung von Bauaufgaben\nb) Nummer 3 wird aufgehoben.                                      Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweili-\ngen Land kann der Bund die Leitung und Erledi-\nc) Nummer 4 wird Nummer 3.\ngung seiner Bauaufgaben im Wege der Organleihe\n2. § 2a wird wie folgt geändert:                                  Landesbehörden sowie Landesbetrieben, Sonder-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           vermögen des Landes und landesunmittelbaren\njuristischen Personen des öffentlichen Rechts über-\naa) In Satz 2 werden die Wörter „für den Bereich\ntragen. Die Verwaltungsvereinbarung muss vor-\nvon Bundesaufgaben das Bundesministe-\nsehen, dass die Landesbehörden die Anordnungen\nrium der Finanzen und“ gestrichen.\ndes fachlich zuständigen Bundesministeriums zu\nbb) Satz 4 wird aufgehoben.                                befolgen haben.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        5. § 7 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „die den Bun-              a) Absatz 1 wird aufgehoben.\ndesfinanzdirektionen und die den Präsiden-            b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.\nten oder Präsidentinnen der Bundesfinanz-\ndirektionen zugewiesenen Aufgaben der              6. Die §§ 8, 9 und 10 werden aufgehoben.\nBundesfinanzverwaltung auf die oberste Be-         7. § 12 wird wie folgt geändert:\nhörde nach § 1 Nr. 1 und“ gestrichen.                 a) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Bundesmi-\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                                    nisterium der Finanzen“ durch die Wörter „Die\n3. In § 4 Absatz 2 wird das Wort „oder“ durch ein                     Generalzolldirektion“ ersetzt.\nKomma ersetzt und werden nach den Wörtern                      b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015             2179\n„Das Bundesministerium der Finanzen kann die                (3) Für die Jugend- und Auszubildendenvertre-\nErmächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverord-             tungen bei der Generalzolldirektion gelten die Ab-\nnung auf die Generalzolldirektion übertragen.“           sätze 1 und 2 entsprechend. Bis zu den erstmaligen\nWahlen werden die Aufgaben der örtlichen Jugend-\n8. § 18a wird aufgehoben.\nund Auszubildendenvertretung und der Bezirksju-\n9. In Abschnitt VI werden die Überschriften der Unter-          gend- und Auszubildendenvertretung übergangs-\nabschnitte I und II gestrichen.                              weise von der Hauptjugend- und Auszubildenden-\nvertretung beim Bundesministerium der Finanzen\n10. § 23 wird wie folgt gefasst:\nwahrgenommen.\n„§ 23\nÜbergangsregelung                                                     § 26\nKosten der Oberfinanzdirektion                                     Übergangsregelung\nDie Kosten der Oberfinanzdirektion werden vom                         Schwerbehindertenvertretung\nBund getragen, soweit sie auf den Bund entfallen.“\n(1) Die erstmaligen Wahlen zur örtlichen Schwer-\n11. Nach § 23 wird folgende Überschrift eingefügt:               behindertenvertretung nach dem Neunten Buch\nSozialgesetzbuch finden in der Generalzolldirektion\n„Abschnitt VII\nspätestens bis zum 30. Juni 2016 statt. Bis die\nÜberleitungs- und                           Schwerbehindertenvertretung ihre Tätigkeit auf-\nÜbergangsregelungen aus                        nimmt, werden deren Aufgaben übergangsweise\nAnlass des Gesetzes zur Neuorganisation                von der Hauptschwerbehindertenvertretung im Ge-\nder Zollverwaltung vom 3. Dezember 2015                 schäftsbereich des Bundesministeriums der Finan-\n(BGBl. I S. 2178)“.                         zen wahrgenommen. Die Hauptvertrauensperson\nder schwerbehinderten Menschen in der Bundesfi-\n12. Die §§ 24 bis 27 werden wie folgt gefasst:\nnanzverwaltung bestellt unter Beachtung der ge-\n„§ 24                                setzlichen Bestimmungen unverzüglich den Wahl-\nvorstand für die erstmaligen Wahlen nach Satz 1.\nÜberleitung der Beschäftigten\nder Bundesfinanzdirektionen, des Zoll-                   (2) Die erstmalige Wahl zur Bezirksschwerbehin-\nkriminalamtes und des Bildungs- und Wissen-               dertenvertretung nach dem Neunten Buch Sozial-\nschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung                gesetzbuch findet in der Generalzolldirektion zeit-\nnah nach den Wahlen zur örtlichen Schwerbehin-\nAuf Grund der mit Inkrafttreten des Gesetzes zur\ndertenvertretung, spätestens bis zum 30. Septem-\nNeuorganisation der Zollverwaltung vom 3. Dezem-\nber 2016 statt. Bis die Bezirksschwerbehinderten-\nber 2015 (BGBl. I S. 2178) vollzogenen Überführung\nvertretung ihre Tätigkeit aufnimmt, werden deren\nder Bundesfinanzdirektionen Nord, Mitte, West,\nAufgaben übergangsweise von der Hauptschwer-\nSüdwest und Südost, des Zollkriminalamtes und\nbehindertenvertretung im Geschäftsbereich des\ndes Bildungs- und Wissenschaftszentrums der\nBundesministeriums der Finanzen wahrgenommen.\nBundesfinanzverwaltung in die Generalzolldirektion\nDie Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten\nsind die Beamtinnen und Beamten sowie die\nMenschen in der Bundesfinanzverwaltung bestellt\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei die-\nunverzüglich den Wahlvorstand für die erstmalige\nsen Bundesfinanzdirektionen, dem Zollkriminalamt\nWahl nach Satz 1.\noder dem Bildungs- und Wissenschaftszentrum\nder Bundesfinanzverwaltung am 31. Dezember\n2015 beschäftigt waren, ab dem 1. Januar 2016                                          § 27\nBeschäftigte der Generalzolldirektion. Satz 1 gilt\nÜbergangsregelung\nfür die Auszubildenden bei den zuvor genannten\nGleichstellungsbeauftragte\nBehörden entsprechend.\n(1) Die erstmalige Wahl der Gleichstellungsbe-\n§ 25                                auftragten der Generalzolldirektion sowie der Stell-\nvertreterinnen findet spätestens bis zum 31. März\nÜbergangsregelung Personal-                       2016 statt.\nvertretung, Jugend- und Auszubildendenvertretung\n(2) Bis zur erstmaligen Wahl führen die bisheri-\n(1) Die erstmaligen Wahlen zu den Personalver-\ngen Gleichstellungsbeauftragten der Bundesfinanz-\ntretungen finden bei der Generalzolldirektion spä-\ndirektionen, des Zollkriminalamtes und des Bil-\ntestens bis zum 31. Mai 2016 statt. Bis zu diesen\ndungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfi-\nWahlen werden die Personalratsaufgaben des örtli-\nnanzverwaltung sowie die Stellvertreterinnen ihr\nchen Personalrats und des Bezirkspersonalrats\nAmt bei der Generalzolldirektion fort. Bis zur erst-\nübergangsweise vom Hauptpersonalrat beim Bun-\nmaligen Wahl bleiben sie für die Beschäftigten der-\ndesministerium der Finanzen wahrgenommen.\njenigen Dienststellen zuständig, für die sie vor der\n(2) Die am 31. Dezember 2015 bestehenden                  Einrichtung der Generalzolldirektion zuständig wa-\nDienstvereinbarungen zwischen den aufgelösten                ren. Sofern Entscheidungen getroffen und Maßnah-\nDienststellen und den dort gebildeten Personalver-           men durchgeführt werden, die die gesamte Gene-\ntretungen gelten bis zum Abschluss neuer Dienst-             ralzolldirektion betreffen, sind bis zur erstmaligen\nvereinbarungen fort, längstens aber für die Dauer            Wahl alle bisherigen Gleichstellungsbeauftragten\nvon 18 Monaten.                                              zu beteiligen.“","2180           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015\nArtikel 2                             a) Die Angaben\nÄnderung des                                  „Präsident des Bildungs- und Wissenschaftszen-\nBundesbeamtengesetzes                                trums der Bundesfinanzverwaltung“,\n§ 54 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom                       „Präsident des Zollkriminalamtes“ und\n5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Ar-              „Präsident einer Bundesfinanzdirektion“\ntikel 7 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I\nwerden gestrichen.\nS. 1938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nb) Nach der Angabe\n1. In Nummer 10 wird nach dem Wort „Bundeswehr“\ndas Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.                          „Bundeswehrdisziplinaranwalt“\n2. In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch das                     wird die Angabe\nWort „und“ ersetzt.                                              „Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion“\n3. Folgende Nummer 12 wird angefügt:                                 eingefügt.\n„12. die Präsidentin oder den Präsidenten der Ge-         4. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 7“\nneralzolldirektion.“                                   wird nach der Angabe\n„Vizepräsident“\nArtikel 3\ndie Angabe\nÄnderung des\n„– der Generalzolldirektion –“\nBundesbesoldungsgesetzes\neingefügt.\nAnlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I            5. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 9“\nS. 1434), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom           wird nach der Angabe\n3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden               „Ministerialdirektor\nist, wird wie folgt geändert:                                       – bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter ei-\n1. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2“                    ner Abteilung –3“\nwird nach der Angabe                                         die Angabe\n„Direktor beim Marinearsenal                                 „Präsident der Generalzolldirektion“\n– als Leiter eines Arsenalbetriebes –“                     eingefügt.\ndie Angabe\n„Direktor des Dienstleistungszentrums der Zollver-                                  Artikel 4\nwaltung                                                                          Änderung des\nZollfahndungsdienstgesetzes\n– als Leiter der Dienststelle –“\nDas Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August\neingefügt.\n2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 230\n2. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“           der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\nwird die Angabe                                           geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„Abteilungsdirektor                                        1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1 wie\n– als der ständige Vertreter des Präsidenten des            folgt gefasst:\nBildungs- und Wissenschaftszentrums der                  „§ 1     Zollfahndungsdienst“.\nBundesfinanzverwaltung –\n2. § 1 wird wie folgt gefasst:\n– als der ständige Vertreter des Präsidenten einer\nBundesfinanzdirektion –                                                            „§ 1\n– als der ständige Vertreter des Direktors des                                Zollfahndungsdienst\nZentrums für Informationsverarbeitung und In-                Der Zollfahndungsdienst besteht aus dem Zoll-\nformationstechnik –                                      kriminalamt als Direktion der Generalzolldirektion\n– als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinsti-          und den Zollfahndungsämtern. Das Zollkriminalamt\ntuts für Berufsbildung –“                                und die Zollfahndungsämter nehmen die ihnen\ndurch die Angabe                                              durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben\noder Befugnisse als Behörden des Zollfahndungs-\n„Abteilungsdirektor                                           dienstes wahr.“\n– als der ständige Vertreter des Direktors des\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\nZentrums für Informationsverarbeitung und In-\nformationstechnik –                                      a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „un-\n– als der ständige Vertreter eines Direktionspräsi-             terstützt die“ das Wort „anderen“ gestrichen.\ndenten bei der Generalzolldirektion –                    b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „sie einer\n– als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinsti-              anderen Zollbehörde überträgt“ durch die Wörter\ntuts für Berufsbildung –“                                    „eine abweichende Zuweisung vorsieht“ ersetzt.\nersetzt.                                                      c) In Absatz 8 werden die Wörter „anderer ermitt-\nlungsführender“ durch das Wort „der“ ersetzt.\n3. Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6“\nwird wie folgt geändert:                                      d) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015               2181\n„(11) Das Zollkriminalamt kann auf Ersuchen                                  Artikel 5\nvon Finanzbehörden, Staatsanwaltschaften und\nÄnderung der\nGerichten kriminalwissenschaftliche Gutachten\nAbgabenordnung\nerstellen.“\nDie Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-\n4. In § 4 Absatz 4 wird die Angabe „12c und 31a“\nmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003\ndurch die Angabe „12c, 31a und 31b“ ersetzt.\nI S. 61), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom\n5. § 6 Satz 2 wird aufgehoben.                               20. November 2015 (BGBl. I S. 2025) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:\n6. § 7 Absatz 7 wird wie folgt geändert:\n1. § 6 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „des Behördenlei-\nters oder seines Vertreters“ durch die Wörter              a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„der Leitung oder der stellvertretenden Leitung               aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\ndes Zollkriminalamtes“ ersetzt.\n„2. die Bundesmonopolverwaltung für Brannt-\nb) In Satz 2 werden die Wörter „den Behördenleiter                        wein, das Bundeszentralamt für Steuern\noder seinen Vertreter“ durch die Wörter „die                           und die Generalzolldirektion als Bundes-\nLeitung oder die stellvertretende Leitung des                          oberbehörden,“.\nZollkriminalamtes“ ersetzt.\nbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n7. In § 10 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort\n„Zollkriminalamt“ das Komma und die Wörter „son-                      „4. die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehör-\ndern eine andere Zollbehörde“ gestrichen und die                          den,“.\nWörter „trägt diese“ durch die Wörter „so trägt die\n2. § 244 wird wie folgt geändert:\ndie Ausschreibung veranlassende Stelle der Zoll-\nverwaltung“ ersetzt.                                          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n8. § 15 Absatz 4 wird wie folgt geändert:                           aa) In Satz 5 werden die Wörter „das Bundes-\nministerium der Finanzen“ durch die Wörter\na) In Satz 1 werden die Wörter „des Behördenlei-                      „die Generalzolldirektion“ ersetzt.\nters oder seines Vertreters“ durch die Wörter\n„der Leitung oder der stellvertretenden Leitung               bb) In Satz 6 werden die Wörter „die Bundes-\ndes Zollkriminalamtes“ ersetzt.                                    finanzdirektion Nord“ durch die Wörter „die\nGeneralzolldirektion“ ersetzt.\nb) In Satz 2 werden die Wörter „den Behördenleiter\noder seinen Vertreter“ durch die Wörter „die               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nLeitung oder die stellvertretende Leitung des\naa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesfinanzdirek-\nZollkriminalamtes“ ersetzt.\ntion“ durch das Wort „Generalzolldirektion“\n9. In § 18 Absatz 3 Satz 1, § 19 Absatz 3 Satz 1, § 20                   ersetzt.\nAbsatz 3 Satz 1, § 21 Absatz 3 Satz 1 und § 22                   bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nAbsatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter „den\nBehördenleiter oder einen von ihm“ durch die Wör-             c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nter „die Leitung des Zollkriminalamtes oder einen\n„(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nvon ihr“ ersetzt.\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\n10. § 22a wird wie folgt geändert:                                   mung des Bundesrates die Befugnisse nach Ab-\nsatz 1 Satz 6 und Absatz 2 auf ein Hauptzollamt\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den Be-                 oder mehrere Hauptzollämter zu übertragen.“\nhördenleiter oder einen von ihm“ durch die Wör-\nter „die Leitung des Zollkriminalamtes oder einen      3. Nach § 387 Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz ein-\nvon ihr“ ersetzt.                                          gefügt:\nb) In Absatz 3 Nummer 2 Satz 3 werden die Wörter              „Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-\n„Gesetzes über die“ durch die Wörter „Gesetzes             mächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung,\nüber das Verfahren in Familiensachen und in                die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\nden“ ersetzt.                                              auf eine Bundesoberbehörde übertragen.“\n11. In § 23b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 4 wird\nArtikel 6\njeweils das Wort „Behördenleitung“ durch das Wort\n„Leitung“ ersetzt.                                                               Änderung des\nAußenwirtschaftsgesetzes\n12. In § 32a Absatz 3 Nummer 2 Satz 3 werden die\nWörter „Gesetzes über die“ durch die Wörter „Ge-             Dem § 23 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni\nsetzes über das Verfahren in Familiensachen und in        2013 (BGBl. I S. 1482), das durch Artikel 297 der Ver-\nden“ ersetzt.                                             ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-\ndert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt:\n13. In § 40 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des\nZollfahndungsdienstes oder einer anderen Zoll-               „(7) Das Hauptzollamt, das den Verwaltungsakt er-\nbehörde“ durch die Wörter „der Zollverwaltung“ er-        lassen hat, ist auch für die Entscheidung über den\nsetzt.                                                    Widerspruch zuständig.“","2182          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015\nArtikel 7                              (7) In § 111b Absatz 6 Satz 1 des Urheberrechts-\ngesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273),\nÄnderung des\ndas zuletzt durch Artikel 216 der Verordnung vom\nMarktorganisationsgesetzes\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,\n§ 33 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung        wird das Wort „Bundesfinanzdirektion“ durch das Wort\nder Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I                „Generalzolldirektion“ ersetzt.\nS. 1847), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes\n(8) In § 57 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes in\nvom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) geändert wor-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar\nden ist, wird wie folgt geändert:\n2014 (BGBl. I S. 122) wird das Wort „Bundesfinanzdi-\n1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Bundes-         rektion“ durch das Wort „Generalzolldirektion“ ersetzt.\nfinanzdirektion“ durch die Wörter „das Hauptzoll-\n(9) Das ZIS-Ausführungsgesetz vom 31. März 2004\namt“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 482), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n2. Absatz 1a wird aufgehoben.                                12. April 2011 (BGBl. I S. 617) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:\nArtikel 8                           1. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „das Zollkriminal-\nÄnderung                                 amt“ durch die Wörter „die Generalzolldirektion“ er-\nsonstiger Bundesgesetze                           setzt.\n(1) § 2 Absatz 3 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-      2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Das Zoll-\nAbschlussgesetzes vom 20. September 1994 (BGBl. I                kriminalamt“ durch die Wörter „Die Generalzolldirek-\nS. 2442, 2452), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 7            tion“ ersetzt.\ndes Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897)            (10) In § 79 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                 vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt\n„(3) Die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der in         durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I\nden Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben, die mit             S. 2395) geändert worden ist, werden die Wörter „den\nAblauf des 31. Dezember 2007 auf die Bundesfinanzdi-         Bundesfinanzdirektionen“ durch die Wörter „der Gene-\nrektionen – Service-Center Versorgung – im Geschäfts-        ralzolldirektion“ ersetzt.\nbereich des Bundesministeriums der Finanzen überge-             (11) In § 40a Absatz 6 Satz 1 des Sortenschutzge-\ngangen ist, geht mit Ablauf des 31. Dezember 2015 auf        setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\ndie Generalzolldirektion über.“                              19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch\n(2) In § 49 Absatz 2 Satz 3 des Vorläufigen Tabakge-      Artikel 626 Absatz 7 der Verordnung vom 31. August\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird das\n9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch       Wort „Bundesfinanzdirektion“ durch das Wort „General-\nArtikel 61 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I       zolldirektion“ ersetzt.\nS. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „Mit-           (12) In § 29 Absatz 3 Satz 2 des Tiergesundheitsge-\ntelbehörden seines Geschäftsbereichs“ durch die Wör-         setzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), das zuletzt\nter „die Generalzolldirektion“ ersetzt.                      durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015\n(3) In § 56 Absatz 3 Satz 3 des Lebensmittel- und         (BGBl. I S. 1736) geändert worden ist, werden die Wör-\nFuttermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekannt-         ter „Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs“ durch\nmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zu-          die Wörter „die Generalzolldirektion“ ersetzt.\nletzt durch Artikel 67 der Verordnung vom 31. August            (13) In § 12 Absatz 2 Nummer 6 des Tierschutzge-\n2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die       setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nWörter „Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs“             18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch\ndurch die Wörter „die Generalzolldirektion“ ersetzt.         Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I\n(4) In § 142a Absatz 6 Satz 1 des Patentgesetzes in       S. 1308) geändert worden ist, werden im zweiten Halb-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember              satz die Wörter „Mittelbehörden seines Geschäfts-\n1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des    bereichs“ durch die Wörter „die Generalzolldirektion“\nGesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2092)             ersetzt.\ngeändert worden ist, wird das Wort „Bundesfinanzdi-             (14) In § 127a Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches\nrektion“ durch das Wort „Generalzolldirektion“ ersetzt.      Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –\n(5) In § 25a Absatz 6 Satz 1 des Gebrauchsmuster-         in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom               2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch\n28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch         Artikel 30 des Gesetzes vom 20. November 2015\nArtikel 205 der Verordnung vom 31. August 2015               (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, werden die\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird das Wort         Wörter „Bundesfinanzdirektion West“ durch das Wort\n„Bundesfinanzdirektion“ durch das Wort „Generalzoll-         „Generalzolldirektion“ ersetzt.\ndirektion“ ersetzt.                                             (15) § 5 des Gesetzes zur Koordinierung der Sys-\n(6) In § 148 Absatz 1 Satz 1 des Markengesetzes           teme der sozialen Sicherheit in Europa vom 22. Juni\nvom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156;        2011 (BGBl. I S. 1202), das durch Artikel 2 Absatz 7\n1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 206 der Verord-    des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254)\nnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert          geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nworden ist, wird das Wort „Bundesfinanzdirektion“            1. In Satz 1 werden die Wörter „Bundesfinanzdirektion\ndurch das Wort „Generalzolldirektion“ ersetzt.                   West“ durch das Wort „Generalzolldirektion“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015             2183\n2. In Satz 2 wird das Wort „Bundesfinanzdirektion“               (7) § 16 der Biersteuerverordnung vom 5. Oktober\ndurch das Wort „Generalzolldirektion“ ersetzt.            2009 (BGBl. I S. 3262, 3319), die durch Artikel 4 der\nVerordnung vom 1. Juli 2011 (BGBl. I S. 1308) geändert\nArtikel 9                           worden ist, wird wie folgt geändert:\nÄnderung von                           1. In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesministe-\nRechtsverordnungen                             rium der Finanzen“ durch die Wörter „Die General-\n(1) In § 5 Absatz 3 der Lebensmitteleinfuhr-Verord-            zolldirektion“ ersetzt.\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                    2. In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter\n15. September 2011 (BGBl. I S. 1860), die zuletzt durch           „vom Bundesministerium der Finanzen“ durch die\nArtikel 68 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I            Wörter „von der Generalzolldirektion“ ersetzt.\nS. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „den\n(8) § 20 der Branntweinsteuerverordnung vom 5. Ok-\nzuständigen Oberfinanzdirektionen“ durch die Wörter\ntober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3280), die zuletzt durch\n„der Generalzolldirektion“ ersetzt.\nArtikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2014\n(2) Die Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertra-         (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt\ngungsverordnung vom 22. Juli 2013 (BGBl. I S. 2761)           geändert:\nwird wie folgt geändert:\n1. In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesministe-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                   rium der Finanzen“ durch die Wörter „Die General-\na) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird             zolldirektion“ und die Angabe „§ 10“ durch die An-\njeweils das Wort „Bundesfinanzdirektionen“                 gabe „§ 138“ ersetzt.\ndurch das Wort „Generalzolldirektion“ ersetzt.         2. In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                  „vom Bundesministerium der Finanzen“ durch die\nWörter „von der Generalzolldirektion“ ersetzt.\n2. § 5 wird aufgehoben.\n(9) § 15 der Schaumwein- und Zwischenerzeugnis-\n(3) In § 6 Absatz 1 der Zollkostenverordnung vom\nsteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I\n6. September 2009 (BGBl. I S. 3001), die zuletzt durch\nS. 3262, 3302), die durch Artikel 3 der Verordnung\nArtikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2014 (BGBl. I\nvom 1. Juli 2011 (BGBl. I S. 1308) geändert worden ist,\nS. 498) geändert worden ist, werden die Wörter „Abtei-\nwird wie folgt geändert:\nlung Wissenschaft und Technik des Bildungs- und Wis-\nsenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung“                1. In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesministe-\ndurch die Wörter „die Generalzolldirektion“ ersetzt.              rium der Finanzen“ durch die Wörter „Die General-\nzolldirektion“ ersetzt.\n(4) In § 12a Absatz 2 Satz 2 und in § 12b Absatz 2\nSatz 2 der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung           2. In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter\nvom 11. August 1992 (BGBl. I S. 1526), die zuletzt                „vom Bundesministerium der Finanzen“ durch die\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 24. November 2008              Wörter „von der Generalzolldirektion“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird jeweils das          (10) Die Zollverordnung vom 23. Dezember 1993\nWort „Oberfinanzdirektion“ durch das Wort „General-           (BGBl. I S. 2449; 1994 I S. 162), die zuletzt durch Arti-\nzolldirektion“ ersetzt.                                       kel 8 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I\n(5) § 16 der Tabaksteuerverordnung vom 5. Oktober          S. 3262) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2009 (BGBl. I S. 3262, 3263), die durch Artikel 1 der\n1. In § 24 Absatz 9 werden die Wörter „Das Bundes-\nVerordnung vom 1. Juli 2011 (BGBl. I S. 1308) geändert\nministerium der Finanzen“ durch die Wörter „Die Ge-\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nneralzolldirektion“ ersetzt.\n1. In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesministe-\n2. In § 4a Satz 1, § 9 Absatz 1 und § 27 Absatz 12\nrium der Finanzen“ durch die Wörter „Die General-\nSatz 6 werden jeweils die Wörter „Bundesfinanzdi-\nzolldirektion“ ersetzt.\nrektion Nord“ durch das Wort „Generalzolldirektion“\n2. In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter                ersetzt.\n„vom Bundesministerium der Finanzen“ durch die\n(11) Die Truppenzollverordnung vom 24. August\nWörter „von der Generalzolldirektion“ ersetzt.\n2009 (BGBl. I S. 2947) wird wie folgt geändert:\n(6) Die       Energiesteuer-Durchführungsverordnung\nvom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch        1. In § 15 Absatz 2 werden die Wörter „Das Bundes-\nArtikel 1 der Verordnung vom 24. Juli 2013 (BGBl. I               ministerium der Finanzen“ durch die Wörter „Die Ge-\nS. 2763) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:            neralzolldirektion“ ersetzt.\n1. § 28a wird wie folgt geändert:                             2. In § 27 Absatz 4, 6 und 7 werden jeweils die Wörter\n„Bundesfinanzdirektion Nord“ durch das Wort „Ge-\na) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesminis-              neralzolldirektion“ ersetzt.\nterium der Finanzen“ durch die Wörter „Die Ge-\nneralzolldirektion“ ersetzt.                              (12) In § 20 Absatz 4 Satz 1 der Milchquotenverord-\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai\nb) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter        2011 (BGBl. I S. 775), die zuletzt durch Artikel 401 der\n„vom Bundesministerium der Finanzen“ durch die         Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-\nWörter „von der Generalzolldirektion“ ersetzt.         ändert worden ist, werden die Wörter „Bundesfinanzdi-\n2. In § 49 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Das             rektion, in deren Zuständigkeitsbereich die Übertra-\nBundesministerium der Finanzen“ durch die Wörter          gungsstelle liegt,“ durch das Wort „Generalzolldirek-\n„Die Generalzolldirektion“ ersetzt.                       tion“ ersetzt.","2184           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015\n(13) In § 26 Satz 2 der Binnenmarkt-Tierseuchen-                        keln 107 bis 109 des Vertrags über die Ar-\nschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung                         beitsweise der Europäischen Union\nvom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), die zuletzt durch                  ergebenden        unionsrechtlichen   Veröffentli-\nArtikel 9 der Verordnung vom 29. Dezember 2014                         chungs-, Informations- und Transparenzver-\n(BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, werden die Wör-                 pflichtungen für die Gewährung staatlicher Bei-\nter „Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs“ durch                    hilfen ergänzende Bestimmungen zu erlassen\ndie Wörter „die Generalzolldirektion“ ersetzt.                         und dabei\n(14) In § 14 Absatz 1 Satz 2 und § 16 Satz 2 der                    a) Meldepflichten einschließlich des Verfahrens\nTierschutztransportverordnung vom 11. Februar 2009                         zur Erhebung der erforderlichen Informatio-\n(BGBl. I S. 375), die durch Artikel 7 der Verordnung                       nen bei den Begünstigten zu bestimmen,\nvom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145) geändert\nworden ist, werden jeweils die Wörter „Mittelbehörden                  b) den Begünstigten Pflichten zum Nachweis\nseines Geschäftsbereichs“ durch die Wörter „die Gene-                      der beihilferechtlichen Voraussetzungen auf-\nralzolldirektion“ ersetzt.                                                 zuerlegen,\n(15) In § 1 der Verordnung zur Bestimmung der zu-                   c) die Art und Weise der Übermittlung der nach\nständigen Behörde nach § 16 Absatz 6 des Mindest-                          den Buchstaben a und b zu übermittelnden\nlohngesetzes vom 24. November 2014 (BGBl. I S. 1823)                       Daten zu regeln,\nwerden die Wörter „Bundesfinanzdirektion West“ durch                   d) das Nähere über Form, Inhalt, Umfang, Ver-\ndas Wort „Generalzolldirektion“ ersetzt.                                   arbeitung, Nutzung und Sicherung der nach\n(16) In § 1 der Verordnung zur Bestimmung der zu-                       den Buchstaben a und b zu übermittelnden\nständigen Behörde nach § 18 Absatz 6 des Arbeitneh-                        Daten zu bestimmen,\nmer-Entsendegesetzes vom 31. August 2009 (BGBl. I                      e) die Weitergabe und Veröffentlichung der\nS. 3000) werden die Wörter „Bundesfinanzdirektion                          nach den Buchstaben a und b zu übermit-\nWest“ durch das Wort „Generalzolldirektion“ ersetzt.                       telnden Daten vorzusehen,\n(17) In § 1 der Verordnung zur Bestimmung der zu-                   f) die Zuständigkeit für die Entgegennahme,\nständigen Behörde nach § 17b Absatz 4 des Arbeitneh-                       Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe der\nmerüberlassungsgesetzes vom 26. September 2011                             nach den Buchstaben a und b zu übermit-\n(BGBl. I S. 1995) werden die Wörter „Bundesfinanz-                         telnden Daten zu regeln.“\ndirektion West“ durch das Wort „Generalzolldirektion“\nersetzt.                                                                                Artikel 11\n(18) In der Gliederungseinheit „1. Unterscheidungs-                               Änderung des\nzeichen Bund“ der Anlage 3 zu § 8 Absatz 1 Satz 5 der                            Stromsteuergesetzes\nFahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011                § 11 Satz 1 des Stromsteuergesetzes vom 24. März\n(BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-     1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch\nnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geän-           Artikel 242 der Verordnung vom 31. August 2015\ndert worden ist, werden die Wörter „Bundesfinanzdirek-        (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt\ntion Südwest“ durch das Wort „Generalzolldirektion“ er-       geändert:\nsetzt.\n1. In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein\nArtikel 10                              Semikolon ersetzt.\nÄnderung des                            2. Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 ange-\nEnergiesteuergesetzes                          fügt:\n„13. zur Umsetzung der sich aus\n§ 66 Absatz 1 des Energiesteuergesetzes vom\n15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007),                  a) Durchführungsverordnungen des Rates auf-\ndas zuletzt durch Artikel 239 der Verordnung vom                           grund von Artikel 109 des Vertrags über die\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,                     Arbeitsweise der Europäischen Union,\nwird wie folgt geändert:                                               b) Verordnungen der Kommission aufgrund\n1. In Nummer 20 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch                        von Artikel 108 Absatz 4 des Vertrags über\nein Komma ersetzt.                                                     die Arbeitsweise der Europäischen Union\nsowie\n2. Nach Nummer 20 wird folgende Nummer 21 ange-\nfügt:                                                              c) Beschlüssen, Rahmen, Leitlinien oder Mit-\nteilungen der Kommission zu den Arti-\n„21. zur Umsetzung der sich aus\nkeln 107 bis 109 des Vertrags über die Ar-\na) Durchführungsverordnungen des Rates auf-                      beitsweise der Europäischen Union\ngrund von Artikel 109 des Vertrags über die\nergebenden        unionsrechtlichen   Veröffentli-\nArbeitsweise der Europäischen Union,\nchungs-, Informations- und Transparenzver-\nb) Verordnungen der Kommission aufgrund                      pflichtungen für die Gewährung staatlicher Bei-\nvon Artikel 108 Absatz 4 des Vertrags über                hilfen ergänzende Bestimmungen zu erlassen\ndie Arbeitsweise der Europäischen Union                   und dabei\nsowie                                                     a) Meldepflichten einschließlich des Verfahrens\nc) Beschlüssen, Rahmen, Leitlinien oder Mit-                     zur Erhebung der erforderlichen Informatio-\nteilungen der Kommission zu den Arti-                         nen bei den Begünstigten zu bestimmen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015                 2185\nb) den Begünstigten Pflichten zum Nachweis                                      Artikel 12\nder beihilferechtlichen Voraussetzungen auf-\nzuerlegen,                                                                Änderung des\nTabaksteuergesetzes\nc) die Art und Weise der Übermittlung der nach\nden Buchstaben a und b zu übermittelnden                § 25 Absatz 2 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli\nDaten zu regeln,                                     2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 23 des\nGesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert\nd) das Nähere über Form, Inhalt, Umfang, Ver-\nworden ist, wird wie folgt gefasst:\narbeitung, Nutzung und Sicherung der nach\nden Buchstaben a und b zu übermittelnden                „(2) Bei Abgabe zum Verbrauch im Steuergebiet darf\nDaten zu bestimmen,                                  der Inhalt einer Kleinverkaufspackung für Zigaretten\ne) die Weitergabe und Veröffentlichung der              20 Stück und der Inhalt einer Kleinverkaufspackung\nnach den Buchstaben a und b zu übermit-              für Feinschnitt 30 Gramm nicht unterschreiten.“\ntelnden Daten vorzusehen,\nf) die Zuständigkeit für die Entgegennahme,                                     Artikel 13\nVerarbeitung, Nutzung und Weitergabe der                                   Inkrafttreten\nnach den Buchstaben a und b zu übermit-\ntelnden Daten zu regeln.“                               Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. Dezember 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}