{"id":"bgbl1-2015-49-5","kind":"bgbl1","year":2015,"number":49,"date":"2015-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/49#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-49-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_49.pdf#page=33","order":5,"title":"Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung","law_date":"2015-12-03T00:00:00Z","page":2177,"pdf_page":33,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015  2177\nGesetz\nzur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung\nVom 3. Dezember 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nÄnderung des\nStrafgesetzbuchs\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Novem-\nber 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. No-\nvember 2015 (BGBl. I S. 2025) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 217 wie folgt gefasst:\n„§ 217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“.\n2. § 217 wird wie folgt gefasst:\n„§ 217\nGeschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung\n(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem\nhierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt\nund entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder die-\nsem nahesteht.“\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. Dezember 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nHeiko Maas"]}