{"id":"bgbl1-2015-49-4","kind":"bgbl1","year":2015,"number":49,"date":"2015-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/49#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-49-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_49.pdf#page=19","order":4,"title":"Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG)","law_date":"2015-12-03T00:00:00Z","page":2163,"pdf_page":19,"num_pages":14,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015              2163\nSiebtes Besoldungsänderungsgesetz\n(7. BesÄndG)\nVom 3. Dezember 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        2a. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:\n„§ 7b\nArtikel 1\nZuschlag bei\nÄnderung des                                            Hinausschieben des Eintritts\nBundesbesoldungsgesetzes                                   in den Ruhestand in besonderen Fällen\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der                    (1) Bei einem Hinausschieben des Eintritts in\nBekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),              den Ruhestand nach § 53 Absatz 1 bis 3 des Bun-\ndas zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. No-             desbeamtengesetzes wird ein weiterer Zuschlag\nvember 2015 (BGBl. I S. 1938) geändert worden ist,               gewährt, wenn\nwird wie folgt geändert:\n1. der Beamte vor dem 1. Januar 2019 die für ihn\n1.  Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht und\na) Nach der Angabe zu § 7a wird folgende An-                2. die oberste Dienstbehörde oder die von ihr be-\ngabe eingefügt:                                              stimmte Stelle entscheidet, dass seine Funk-\n„§ 7b Zuschlag bei Hinausschieben des Ein-                   tion zur Herbeiführung eines im besonderen\ntritts in den Ruhestand in besonderen                öffentlichen Interesse liegenden unaufschieb-\nFällen“.                                             baren und zeitgebundenen Ergebnisses im In-\nland wahrgenommen werden muss.\nb) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:\nDer Zuschlag wird nicht neben einem Zuschlag\n„§ 46 (weggefallen)“.\nnach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der Alters-\nc) In der Angabe zu § 50b werden die Wörter                 teilzeitzuschlagsverordnung und nicht neben ei-\n„von Sanitätsoffizieren“ durch die Wörter „im            nem Zuschlag nach § 6 Absatz 3 gewährt. Der\nSanitätsdienst“ ersetzt.                                 Zuschlag beträgt 5 Prozent des Grundgehalts\nd) Die Angabe zu § 69 wird durch die folgenden              und ist nicht ruhegehaltfähig. Er wird erst gewährt\nAngaben zu den §§ 69 und 69a ersetzt:                    ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Zeit-\npunkt des Erreichens der gesetzlichen Alters-\n„§ 69 Dienstkleidung und Unterkunft für Sol-\ndaten                                            grenze folgt.\n(2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung bei Hinaus-\n§ 69a Heilfürsorge für Soldaten“.\nschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 53\ne) Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst:               Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes ist\n„§ 72 (weggefallen)“.                                    § 7a Absatz 2 entsprechend anzuwenden.“\nf) Die Angabe zu § 82 wird wie folgt gefasst:           3.  § 26 wird wie folgt geändert:\n„§ 82 Übergangsregelungen aus Anlass des                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nSiebten Besoldungsänderungsgesetzes“.                aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n2.  Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                       „Die Anteile der Beförderungsämter dürfen\n„Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines                       nach Maßgabe sachgerechter Bewertung\nErholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Ur-                      folgende Obergrenzen nicht überschreiten:\nlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich ge-                        1. im mittleren Dienst in der Laufbahn des\nwährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7                        mittleren Polizeivollzugsdienstes in der\nAbsatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Euro-                            Bundespolizei\npäischen Parlaments und des Rates vom 4. No-                            a) in der Besoldungs-\nvember 2003 über bestimmte Aspekte der Ar-                                 gruppe A 8                50 Prozent,\nbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003,\nS. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erwor-                       b) in der Besoldungs-\nben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1                            gruppe A 9                50 Prozent,\nder     Erholungsurlaubsverordnung     genannten                        diese Obergrenzen gelten nur für Plan-\nGründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden                        stellen, die Funktionen zugeordnet sind,\nkonnte.“                                                                in denen Polizeivollzugsbeamte in der","2164          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015\nBundespolizei bis zum Eintritt in den         4.  § 27 wird wie folgt geändert:\nRuhestand verwendet werden können,\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n2. im mittleren Dienst in allen übrigen Lauf-\nbahnen                                               „Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf\nDienstbezüge im Anwendungsbereich dieses\na) in der Besoldungs-                                Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1\ngruppe A 8, soweit                                festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten\nüberwiegend im Bereich                            nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden.“\nder Erstellung und Be-\ntreuung von Verfahren                          b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nder Informations- und                             aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nKommunikationstechnik\nverwendet                   50 Prozent,               „Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfah-\nrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beam-\nb) im Übrigen in der Besol-\nten in den Laufbahnen des einfachen\ndungsgruppe A 8             40 Prozent,\nDienstes und bei Soldaten in den Laufbah-\nc) in der Besoldungs-                                    nen der Mannschaften jeweils drei Jahre.“\ngruppe A 9                  40 Prozent,\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 28 Absatz 2“\n3. im gehobenen Dienst                                      durch die Angabe „§ 28 Absatz 5“ ersetzt.\na) in der Besoldungs-                             c) Absatz 4 wird aufgehoben.\ngruppe A 12                 40 Prozent,\nd) Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4\nb) in der Besoldungs-\nbis 6.\ngruppe A 13                 30 Prozent,\n4. im höheren Dienst                                 e) Absatz 8 wird Absatz 7 und in Satz 1 werden\ndie Wörter „Absätzen 5 bis 7“ durch die Wörter\na) in den Besoldungs-                                „Absätzen 4 bis 6“ ersetzt.\ngruppen A 15, A 16\nund B 2 nach Einzel-                           f) Absatz 9 wird Absatz 8.\nbewertung zusammen          50 Prozent,        g) Absatz 10 wird Absatz 9 und in Satz 2 werden\nb) in den Besoldungs-                                die Wörter „oder Absatz 4“ gestrichen.\ngruppen A 16 und B 2\n5.  § 28 wird wie folgt geändert:\nzusammen                   15 Prozent.“\nbb) Folgender Satz 4 wird angefügt:                       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Soweit der Anteil an Beförderungsämtern                aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\ngemäß der bis zum 31. Dezember 2015                         aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden\ngeltenden Rechtslage über den in Satz 1                          die Wörter „Bei der ersten Stufenfest-\ngenannten Obergrenzen liegt, gilt dieser                         setzung werden den Beamten“ durch\nAnteil unverändert fort.“                                        die Wörter „Beamten und Soldaten\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                     werden bei der ersten Stufenfestset-\nzung“ ersetzt.\naa) In Nummer 3 wird das Wort „Fachhoch-\nschulen“ durch das Wort „Hochschulen“                       bbb) Die Nummern 1 bis 3 werden wie\nersetzt.                                                         folgt gefasst:\nbb) In Nummer 5 werden die Wörter „und der                            „1. Zeiten einer gleichwertigen haupt-\nRechtsverordnungen zu Absatz 3“ gestri-                              beruflichen Tätigkeit außerhalb\nchen.                                                                eines Soldatenverhältnisses, die\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                          für Beamte nicht Voraussetzung\nfür den Erwerb der Laufbahnbefä-\n„(3) Mit Zustimmung der jeweiligen obers-                              higung oder für Soldaten nicht\nten Bundesbehörde, des Bundesministeriums                                 Voraussetzung für die Einstellung\ndes Innern sowie des Bundesministeriums der                               mit einem Dienstgrad einer Besol-\nFinanzen können die im jeweiligen Haushalts-                              dungsgruppe bis A 13 sind,\nplan ausgewiesenen Beförderungsämter die in\nAbsatz 1 genannten Obergrenzen überschrei-                            2. Zeiten als Berufssoldat oder Sol-\nten, soweit dies wegen der mit den Aufgaben                               dat auf Zeit,\nder Behörde verbundenen Anforderungen nach                            3. Zeiten von mindestens vier Mo-\nMaßgabe sachgerechter Bewertung erforder-                                 naten und insgesamt höchstens\nlich ist und ein erhebliches öffentliches Inte-                           zwei Jahren, in denen Wehrdienst,\nresse besteht. Dies gilt insbesondere bei der                             soweit er nicht unter Nummer 2\nNeueinrichtung, der Umstrukturierung oder                                 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilli-\nbei Personalüberhängen von Behörden.“                                     gendienst,      Entwicklungsdienst\nd) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „und den                             oder ein freiwilliges soziales oder\ndazu erlassenen Rechtsverordnungen“ gestri-                               ökologisches Jahr geleistet wur-\nchen.                                                                     de,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015           2165\nbb) Die Sätze 2 bis 9 werden durch die folgen-            c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5 und in\nden Sätze ersetzt:                                      Nummer 1 wird die Angabe „Satz 2“ durch\n„Mit Zustimmung des Bundesministeriums                  die Angabe „Satz 4“ ersetzt.\ndes Innern kann hiervon abgewichen wer-              d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6 und die\nden, wenn für die Zulassung zu einer Lauf-              Angabe „Absatz 2“ wird durch die Angabe\nbahn besondere Voraussetzungen gelten.                  „Absatz 5“ ersetzt.\nZeiten nach Satz 1 werden durch Unter-\n6.  In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 28\nbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2\nAbsatz 1“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 bis 3“\nbis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten\nersetzt.\nnach Satz 1 stehen gleich:\n7.  In § 32a Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2\n1. Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu\nund 5 werden jeweils die Wörter „§ 27 Absatz 5,\ndrei Jahren für jedes Kind (Kinderbe-\n6 und 7 Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 27\ntreuungszeiten),\nAbsatz 4, 5 und 6 Satz 1 und 2“ ersetzt.\n2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von El-\n8.  In § 32b Absatz 2 wird die Angabe „§ 28 Absatz 2“\ntern, Schwiegereltern, Ehegatten, Ge-\ndurch die Angabe „§ 28 Absatz 5“ ersetzt.\nschwistern oder Kindern, die nach ärzt-\nlichem Gutachten pflegebedürftig sind,        9.  In § 33 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Satz 1 wird\nvon bis zu drei Jahren für jeden dieser           jeweils das Wort „Fachhochschule“ durch das\nAngehörigen (Pflegezeiten).“                      Wort „Hochschule“ ersetzt.\nb) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2         10.  In § 38 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 28\nbis 4 eingefügt:                                          Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 2\nSatz 1“ ersetzt.\n„(2) Beamten können weitere hauptberufli-\nche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Er-      11.  § 40 wird wie folgt geändert:\nwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder               a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nteilweise anerkannt werden, soweit diese für\ndie Verwendung förderlich sind. Wird für die                 „Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd\nEinstellung ein mit einem Master abgeschlos-                 getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Woh-\nsenes Hochschulstudium oder ein gleichwerti-                 nungen beider Elternteile aufgenommen wor-\nger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten                    den ist.“\ndafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerken-            b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „des\nnen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im               Höchstbetrages“ gestrichen.\nRahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben\nwurden, können Beamten in besonderen Ein-            12.  § 42a wird wie folgt geändert:\nzelfällen, insbesondere zur Deckung des Per-              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nsonalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfah-\nrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 aner-                      „(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt,\nkannt werden. Die Entscheidungen nach den                    durch Rechtsverordnung die Gewährung von\nSätzen 1 bis 3 trifft die oberste Dienstbehörde              Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leis-\noder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1                  tungszulagen zur Abgeltung herausragender\nSatz 2 und 3 gilt entsprechend.                              besonderer Leistungen folgender Besoldungs-\nempfänger in Besoldungsgruppen mit aufstei-\n(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruf-                genden Gehältern zu regeln:\nlichen Qualifikation mit einem höheren Dienst-\ngrad eingestellt, können entsprechend den                    1. Beamte und Soldaten,\njeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Er-               2. Richter, die ihr Amt nicht ausüben,\nfahrungszeiten anerkannt werden:\n3. Staatsanwälte.“\n1. in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndie Einstellung mit einem Dienstgrad einer\nBesoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „Beamten\nJahre und                                                     und Soldaten der Bundesbesoldungsord-\nnung A“ durch die Wörter „Besoldungs-\n2. in der Laufbahngruppe der Offiziere für die\nempfänger nach Absatz 1“ ersetzt.\nEinstellung mit einem Dienstgrad einer Be-\nsoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs                  bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 27 Absatz 7\nJahre.                                                        Satz 2“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 6\nSatz 2“ ersetzt.\nIm Übrigen können hauptberufliche Zeiten\nganz oder teilweise als Erfahrungszeiten aner-               cc) In Satz 3 werden die Wörter „sieben Beam-\nkannt werden, soweit diese für die Verwendung                     ten“ durch die Wörter „sieben Besoldungs-\nförderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entspre-                    empfängern“ und die Wörter „einem Be-\nchend.                                                            amten“ durch die Wörter „einem Besol-\ndungsempfänger“ ersetzt.\n(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal aner-\nkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1                 dd) In Satz 6 werden die Wörter „Beamten oder\nbis 3 sind zu addieren und danach auf volle                       Soldaten“ durch das Wort „Besoldungs-\nMonate aufzurunden.“                                              empfängers“ ersetzt.","2166          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         terium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Beamte oder             geleistet werden.\nSoldaten“ durch das Wort „Besoldungs-                   (2) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher\nempfänger“ ersetzt.                                  Anordnung verpflichtet sind, in Gemeinschafts-\nbb) In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils die             unterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unent-\nWörter „Beamten oder Soldaten“ durch                 geltlich bereitgestellt.\ndas Wort „Besoldungsempfänger“ ersetzt.                 (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu\n13.  § 43a Absatz 9 wird aufgehoben.                              Absatz 1 erlässt das Bundesministerium der Ver-\n14.  In § 45 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „außer             teidigung im Einvernehmen mit dem Bundesmi-\nin den Fällen des § 46“ gestrichen.                          nisterium des Innern.\n15.  § 46 wird aufgehoben.\n§ 69a\n15a. In § 50 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 30c\nHeilfürsorge für Soldaten\nAbsatz 1“ durch die Angabe „§ 30c Absatz 2“ er-\nsetzt.                                                          (1) Soldaten, die Anspruch auf Besoldung oder\n16.  In § 50a Satz 2 wird nach dem Wort „werden“ ein              auf ein Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2 des\nKomma eingefügt.                                             Soldatengesetzes haben, wird Heilfürsorge in\nForm der unentgeltlichen truppenärztlichen Ver-\n17.  § 50b wird wie folgt geändert:                               sorgung gewährt; dies gilt auch während der Zeit\na) In der Überschrift werden die Wörter „von Sa-             einer Beurlaubung nach § 28 Absatz 5 des Solda-\nnitätsoffizieren“ durch die Wörter „im Sanitäts-         tengesetzes, sofern die Soldaten nicht Anspruch\ndienst“ ersetzt.                                         auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches\nb) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num-               Sozialgesetzbuch haben, oder während der Zeit\nmer 1 nach dem Wort „Sanitätsoffiziere“ die              einer Beurlaubung nach § 28 Absatz 7 des Solda-\nWörter „, Sanitätsunteroffiziere und Sanitäts-           tengesetzes. Soldaten, die eine Wehrdienstbe-\nfeldwebel“ eingefügt.                                    schädigung erlitten haben, erhalten Leistungen\nim Rahmen der Heilbehandlung nach dem Bun-\n18.  § 53 wird wie folgt geändert:\ndesversorgungsgesetz, wenn diese für die Solda-\na) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „inländi-                ten günstiger sind.\nschen“ gestrichen.\n(2) Kann der Anspruch auf unentgeltliche trup-\nb) In Absatz 4 Nummer 2 wird in dem Satzteil vor             penärztliche Versorgung nicht durch medizinische\nBuchstabe a die Angabe „§ 63 Abs. 1 Satz 3“              Einrichtungen der Bundeswehr erfüllt werden,\ndurch die Wörter „§ 63 Absatz 1 Satz 6“ er-              können auf Veranlassung von Ärzten oder Zahn-\nsetzt.                                                   ärzten der Bundeswehr oder im Notfall Erbringer\n19.  § 69 wird durch die folgenden §§ 69 und 69a er-              medizinischer Leistungen außerhalb der Bundes-\nsetzt:                                                       wehr in Anspruch genommen werden.\n„§ 69                                  (3) Die unentgeltliche truppenärztliche Versor-\nDienstkleidung                           gung umfasst grundsätzlich nur medizinisch not-\nund Unterkunft für Soldaten                     wendige und wirtschaftlich angemessene Leis-\ntungen\n(1) Soldaten werden die Dienstkleidung und\ndie Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt. Offi-           1. in Krankheitsfällen,\nzieren, deren Restdienstzeit am Tag ihrer Ernen-             2. zur Vorbeugung gegen Krankheiten oder Be-\nnung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt,                 hinderungen und zur medizinischen Rehabilita-\nwerden nur die Dienstkleidung, die zur Einsatz-                  tion,\nund Arbeitsausstattung gehört, sowie die Ausrüs-\ntung unentgeltlich bereitgestellt. Diesen Offizieren         3. zur Früherkennung von Krankheiten,\nwird für die von ihnen zu beschaffende Dienstklei-           4. zur Durchführung von Schutzimpfungen und\ndung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für                  sonstigen medizinischen Prophylaxemaßnah-\nderen besondere Abnutzung eine Entschädigung                     men sowie\ngewährt. Der Zuschuss kann ausgeschiedenen\nehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die             5. bei Schwangerschaft, Entbindung und nicht\nBundeswehr erneut gewährt werden. Nicht den                      rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch.\nLaufbahnen der Offiziere angehörende Berufssol-              Diese Leistungen müssen mindestens den nach\ndaten und Soldaten auf Zeit erhalten auf Antrag              dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch zu gewäh-\neinen Zuschuss für die Beschaffung der Ausgeh-               renden Leistungen entsprechen. Die besonderen\nuniform, wenn sie                                            Anforderungen an die Erhaltung oder Wiederher-\n1. auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind               stellung der Dienst- und Verwendungsfähigkeit\nund                                                      der Soldaten sind zu berücksichtigen.\n2. noch mindestens vier Jahre im Dienst verblei-                (4) Kosten für eine künstliche Befruchtung wer-\nben;                                                     den in entsprechender Anwendung des § 27a des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch übernommen.\nnach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss\nerneut gewährt werden. Die Zahlungen nach den                   (5) Die unentgeltliche truppenärztliche Versor-\nSätzen 3 bis 5 sollen an eine vom Bundesminis-               gung umfasst nicht:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015              2167\n1. medizinische Maßnahmen, die keine Heilbe-                         (2) Die Stellenzulage wird neben einer Stel-\nhandlung darstellen,                                         lenzulage nach den Nummern 4, 6, 6a oder 9a\nnur gewährt, soweit sie diese übersteigt.“\n2. Leistungen von Heilpraktikern.\nb) Vorbemerkung Nummer 6 wird wie folgt geän-\n(6) Bei Pflegebedürftigkeit werden ergänzend                  dert:\nzu den Leistungen der Pflegeversicherung nach\ndem Elften Buch Sozialgesetzbuch Leistungen in                   aa) In Absatz 1 Satz 1 werden die Buchsta-\nderselben Höhe gewährt.                                                ben a bis d die Nummern 1 bis 4.\n(7) Die näheren Einzelheiten der unentgeltlichen              bb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Buchsta-\ntruppenärztlichen Versorgung regelt das Bundes-                        ben a und b die Nummern 1 und 2.\nministerium der Verteidigung durch Rechtsverord-                 cc) In Absatz 4 werden die Buchstaben a bis d\nnung im Einvernehmen mit dem Bundesministe-                            durch die folgenden Nummern 1 bis 4 er-\nrium des Innern und dem Bundesministerium der                          setzt:\nFinanzen.“\n„1. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Höhe von\n20. § 72 wird aufgehoben.                                                      241,59 Euro,\n21. § 82 wird wie folgt gefasst:                                           2. Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Höhe von\n193,27 Euro,\n„§ 82\n3. Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Höhe von\nÜbergangsregelungen aus Anlass                                  169,03 Euro,\ndes Siebten Besoldungsänderungsgesetzes\n4. Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von\n(1) Die am 31. Dezember 2015 vorhandenen                                154,62 Euro“.\nSoldaten setzen ihren Stufenaufstieg ab dem\n1. Januar 2016 mit ihrer bis dahin erworbenen                 c) Vorbemerkung Nummer 6a wird wie folgt ge-\nStufe und der darin erbrachten Erfahrungszeit                    fasst:\nfort. Hat ein Soldat am 31. Dezember 2015 die                    „ 6a. Zulage für Beamte und Soldaten als\nfür die jeweilige Stufe nach § 27 Absatz 3 Satz 1                       Nachprüfer von Luftfahrtgerät und freiga-\nerforderliche Erfahrungszeit erbracht, erreicht er                      beberechtigtes Personal\nam 1. Januar 2016 die jeweils nächsthöhere Er-\nfahrungsstufe. Abweichend von Satz 1 werden                          (1) Beamte und Soldaten erhalten eine Stel-\ndie darüber hinausgehenden, in der bisherigen                    lenzulage nach Anlage IX, wenn sie\nStufe erbrachten Erfahrungszeiten nicht ange-                    1. die Erlaubnis als Nachprüfer von Luftfahrt-\nrechnet.                                                              gerät,\n(2) Für Soldaten, die sich am 31. Dezember                    2. die Erlaubnis als Prüfer von Luftfahrtgerät,\n2015 in Stufe 1 oder Stufe 2 befinden, beträgt\ndie maßgebliche Erfahrungszeit in Stufe 2 ab-                    3. die Berechtigung der Kategorie B oder Ka-\nweichend von § 27 Absatz 3 Satz 1 zwei Jahre                          tegorie C zur Freigabe von Luftfahrzeugen\nund drei Monate.“                                                     oder Komponenten nach der Verordnung\n(EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom\n22. Die Anlage I wird wie folgt geändert:                                 26. November 2014 über die Aufrechterhal-\ntung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen\na) Vorbemerkung Nummer 5 wird wie folgt ge-\nund luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Tei-\nfasst:\nlen und Ausrüstungen und die Erteilung von\n„ 5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal,                     Genehmigungen für Organisationen und\nflugsicherungstechnisches Personal der mi-                   Personen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1),\nlitärischen Flugsicherung und technisches               4. die Erlaubnis zur Prüfung der Lufttüchtigkeit\nPersonal des Einsatzführungsdienstes\nbesitzen und entsprechend der jeweiligen Qua-\n(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhal-              lifikation verwendet werden.\nten Beamte und Soldaten als erster Spezialist\noder in höherwertigen Funktionen in einer Ver-                   (2) Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine\nwendung als                                                  andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis le-\ndiglich einschließt.\n1. flugzeugtechnisches Personal,\n(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stel-\n2. flugsicherungstechnisches Personal der                    lenzulage nach Nummer 4, 5a oder 9a nur ge-\nmilitärischen Flugsicherung und als techni-              währt, soweit sie diese übersteigt.“\nsches Personal des Einsatzführungsdiens-\ntes,                                                  d) In Vorbemerkung Nummer 8a werden in der\nÜberschrift und in Absatz 1 Satz 1 jeweils die\n3. hauptamtliches Personal zentraler Ausbil-                 Wörter „Nachrichtengewinnung durch Fern-\ndungseinrichtungen, das nach einer Ver-                  melde- und Elektronische Aufklärung“ durch\nwendung gemäß Nummer 1 oder Nummer 2                     die Wörter „Fernmelde- und elektronischen\nBeamte und Soldaten für solche Verwen-                   Aufklärung oder in der satellitengestützten ab-\ndungen ausbildet.                                        bildenden Aufklärung“ ersetzt.","2168          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015\ne) Nach Vorbemerkung Nummer 8b wird folgende                   k) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2“\nVorbemerkung Nummer 8c eingefügt:                              wird wie folgt geändert:\n„ 8c. Zulage für Beamte und Soldaten bei dem                   aa) In der Angabe\nBundesamt für Migration und Flüchtlinge                     „Direktor bei der Fachhochschule des Bun-\n(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie                      des für öffentliche Verwaltung\nbei dem Bundesamt für Migration und Flücht-\n– als Leiter eines großen Fachbereichs –“\nlinge verwendet werden, bis zum 31. Dezember\n2018 eine Stellenzulage nach Anlage IX.                            wird das Wort „Fachhochschule“ durch\ndas Wort „Hochschule“ ersetzt.\n(2) Durch die Stellenzulage werden die mit\ndem Dienst allgemein verbundenen Erschwer-                     bb) Nach der Angabe\nnisse und Aufwendungen mit abgegolten.“                            „Vizepräsident7\nf) In Vorbemerkung Nummer 9 Absatz 1 Satz 1                              – als der ständige Vertreter eines in Be-\nwerden die Wörter „die Beamten des Steuer-                              soldungsgruppe B 5 eingestuften Lei-\nfahndungsdienstes,“ gestrichen.                                         ters einer Dienststelle oder sonstigen\ng) Vorbemerkung Nummer 9a Absatz 1 und 2                                   Einrichtung –“\nwird wie folgt gefasst:                                            wird folgende Angabe eingefügt:\n„(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX er-                         „– als der ständige Vertreter eines in Be-\nhalten von Beginn des 16. Dienstmonats an                                 soldungsgruppe B 5 eingestuften Lei-\nBeamte und Soldaten, die im Wege der Abord-                               ters einer Bundespolizeidirektion8 –“.\nnung, Versetzung oder Kommandierung ver-\nwendet werden als                                              cc) Nach Fußnote 7 wird folgende Fußnote 8\nangefügt:\n1. Angehörige der Besatzung eines in Dienst\ngestellten seegehenden Schiffes der Marine                     „8 Der Stelleninhaber erhält Dienstbezüge\noder im Dienst von Seestreitkräften,                               aus der Besoldungsgruppe B 3, soweit\nihm bisher ein Amt dieser Besoldungs-\n2. Angehörige der Besatzung eines in Dienst                            gruppe übertragen war.“\ngestellten U-Bootes der Marine oder ande-\nrer Streitkräfte,                                       l) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“\nwird wie folgt geändert:\n3. Kampfschwimmer oder Minentaucher mit\ngültigem Kampfschwimmer- oder Minentau-                    aa) Die Angabe\ncherschein auf einer Stelle des Stellenplans,                  „Direktor\ndie eine Kampfschwimmer- oder Minentau-\n– als Beauftragter für die Rechtsausbil-\ncherausbildung voraussetzt.\ndung in den Streitkräften beim Zentrum\nBei gleichzeitigem Vorliegen von Vorausset-                             Innere Führung –\nzungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird nur\n– als Rechtsberater beim Inspekteur einer\ndie höhere Zulage gewährt.\nTeilstreitkraft oder eines militärischen\n(2) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhal-                         Organisationsbereiches, des Befehls-\nten Beamte und Soldaten mit einer Verwen-                               habers      des    Einsatzführungskom-\ndung als                                                                mandos der Bundeswehr, des Befehls-\n1. Angehörige der Besatzung anderer see-                                habers des Multinational Joint Head-\ngehender Schiffe, wenn die Schiffe nach                             quarters –“\nAuftrag oder Einsatz überwiegend zusam-                        wird wie folgt gefasst:\nmenhängend mehrstündig seewärts der\nGrenzen der Seefahrt verwendet werden,                         „Direktor\n2. Taucher für den maritimen Einsatz.“                                – als Beauftragter für die Rechtsausbil-\ndung in den Streitkräften beim Zentrum\nh) Vorbemerkung Nummer 11 wird wie folgt ge-                               Innere Führung –\nändert:\n– als Rechtsberater beim Inspekteur einer\naa) In Absatz 1 werden die Buchstaben a und b\nTeilstreitkraft oder eines militärischen\ndie Nummern 1 und 2.\nOrganisationsbereiches –\nbb) In Absatz 2 werden die Wörter „Buch-\n– als Rechtsberater des Befehlshabers\nstabe a und b“ durch die Wörter „Nummer 1\ndes Einsatzführungskommandos der\nund 2“ ersetzt.\nBundeswehr –\ni) In der Gliederungseinheit „Besoldungs-\n– als Rechtsberater des Befehlshabers\ngruppe A 9“ wird in Fußnote 2 die Angabe\ndes Multinational Joint Headquarters –“.\n„40 Prozent“ durch die Angabe „50 Prozent“\nersetzt.                                                       bb) Nach der Angabe\nj) Die        Gliederungseinheit        „Besoldungs-                  „Direktor der Bundesanstalt für IT-Dienst-\ngruppe A 16“ wird wie folgt geändert:                              leistungen“\naa) In der Angabe „L e i t e n d e r D i r e k t o r 9, 10“        wird folgende Angabe eingefügt:\nwird die Angabe „9,“ gestrichen.                              „Direktor der Bundeswehrverwaltungsstelle\nbb) Die Fußnote 9 wird aufgehoben.                                 USA und Kanada“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015             2169\ncc) Nach der Angabe                                               wird folgende Angabe eingefügt:\n„Direktor in der Bundespolizei“                               „Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft\nwird folgende Angabe eingefügt:                               und Ausfuhrkontrolle“.\n„– als Leiter des ärztlichen und sicher-               bb) Die Angabe „Präsident des Bundesamtes\nheitstechnischen Dienstes –“.                          für Migration und Flüchtlinge“ wird gestri-\nchen.\ndd) Die Angabe „Präsident einer Bundespoli-\nzeidirektion15“ wird gestrichen und die                   cc) Nach der Angabe\nFußnote 15 wird aufgehoben.                                   „Präsident des Bundeskartellamtes“\nm) In der Gliederungseinheit „Besoldungs-                            wird folgende Angabe eingefügt:\ngruppe B 4“ wird die Fußnote 3 wie folgt ge-\n„Präsident des Bundeszentralamtes für\nfasst:\nSteuern“.\n„3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.“\nr) In der Gliederungseinheit „Besoldungs-\nn) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 5“                 gruppe B 9“ wird nach der Angabe\nwird wie folgt geändert:\n„Präsident des Bundesamtes für Infrastruktur,\naa) In der Angabe                                             Umweltschutz und Dienstleistungen der Bun-\n„Präsident der Fachhochschule des Bun-                    deswehr“\ndes für öffentliche Verwaltung3“                          folgende Angabe eingefügt:\nwird das Wort „Fachhochschule“ durch                      „Präsident des Bundesamtes für Migration und\ndas Wort „Hochschule“ ersetzt.                            Flüchtlinge“.\nbb) In der Angabe „Präsident einer Bundes-          23.   In Anlage II wird in den Gliederungseinheiten „Be-\npolizeidirektion4, 5“ wird die Angabe „, 5“           soldungsgruppe W 2“ und „Besoldungsgruppe W 3“\ngestrichen.                                           jeweils die Angabe\ncc) Die Fußnote 4 wird wie folgt gefasst:                 „Professor1\n„4 Soweit nicht       in  der  Besoldungs-               – an einer Fachhochschule –“\ngruppe B 4.“\nwie folgt gefasst:\ndd) Die Fußnote 5 wird aufgehoben.\n„Professor1“.\no) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6“\n24.   Anlage V erhält die aus dem Anhang 1 zu diesem\nwird wie folgt geändert:\nGesetz ersichtliche Fassung.\naa) Die Angabe „Präsident des Bundesamtes\n25.   Anlage IX erhält die aus dem Anhang 2 zu diesem\nfür Familie und zivilgesellschaftliche Auf-\nGesetz ersichtliche Fassung.\ngaben“ wird gestrichen.\nbb) Die Angabe „Präsident des Bundeszentral-                                 Artikel 2\namtes für Steuern“ wird gestrichen.\nÄnderung der\ncc) Nach der Angabe                                               Erholungsurlaubsverordnung\n„Präsident und Professor des Max Rubner-           Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der\nInstituts, Bundesforschungsinstitut für Er-     Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I\nnährung und Lebensmittel“                       S. 2831), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom\nwird folgende Angabe eingefügt:                 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird\n„Vizepräsident beim Bundesamt für Migra-        wie folgt geändert:\ntion und Flüchtlinge“.                          1. In § 5a Absatz 1 Satz 1 wird der Satzteil vor Num-\np) In der Gliederungseinheit „Besoldungs-                 mer 1 wie folgt gefasst:\ngruppe B 7“ wird wie folgt geändert:                   „Verringert sich bei einem Übergang von Vollzeit- zu\naa) Nach der Angabe                                    Teilzeitbeschäftigung die Zahl der wöchentlichen\nArbeitstage, so bleibt der bis dahin erworbene Erho-\n„Präsident des Bildungszentrums der Bun-           lungsurlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich\ndeswehr“                                           gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7\nwird folgende Angabe eingefügt:                    Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europä-\n„Präsident des Bundesamtes für Familie             ischen Parlaments und des Rates vom 4. November\nund zivilgesellschaftliche Aufgaben“.              2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestal-\ntung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) unberührt,\nbb) Die Angabe „Präsident des Bundesamtes              soweit er aus einem der folgenden Gründe nicht er-\nfür Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ wird          füllt werden konnte:“.\ngestrichen.\n2. § 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nq) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 8“\nwird wie folgt geändert:                                  „(3) Soweit der Erholungsurlaub in Höhe des uni-\nonsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsan-\naa) Nach der Angabe                                    spruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie\n„Präsident des Bundesamtes für kerntech-           2003/88/EG) wegen vorübergehender Dienstunfä-\nnische Entsorgung“                                 higkeit nicht genommen wird, verfällt er spätestens","2170           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015\nmit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Ur-                nicht anzuwenden. Satz 1 ist auf Beamte, die nach\nlaubsjahres.“                                                  § 5 Absatz 1 und 2 des Bundespolizeibeamten-\ngesetzes in den Ruhestand getreten sind, ab Eintritt\n3. § 10 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\nin den Ruhestand entsprechend anzuwenden.“\n„(1) Soweit der Erholungsurlaub in Höhe des\nunionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs-                                     Artikel 3b\nanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie                                      Änderung der\n2003/88/EG) vor Beendigung des Beamtenverhält-                         Erschwerniszulagenverordnung\nnisses wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit\nnicht genommen worden ist, wird er abgegolten.                Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I\n(2) Im Urlaubsjahr bereits genommener Erho-             S. 3497), die zuletzt durch Artikel 44 der Verordnung\nlungsurlaub oder Zusatzurlaub ist auf den unions-          vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-\nrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruch           den ist, wird wie folgt geändert:\n(Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) anzu-\nrechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt            1. § 4 wird wie folgt geändert:\nder Anspruch entstanden ist.“                                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „3,27 Euro“\nArtikel 3                                       durch die Angabe „4,90 Euro“ ersetzt.\nÄnderung der                                   bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nDienstjubiläumsverordnung                                 aaa) In Buchstabe a wird die        Angabe\n§ 3 Absatz 1 der Dienstjubiläumsverordnung vom                             „0,77 Euro“ durch die          Angabe\n18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2267) wird wie folgt ge-                        „1,15 Euro“ ersetzt.\nändert:                                                                  bbb) In Buchstabe b wird die        Angabe\n1. In Nummer 4 werden die Wörter „§ 28 Absatz 1                               „1,54 Euro“ durch die          Angabe\nSatz 1 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1                           „2,30 Euro“ ersetzt.\nSatz 1 Nummer 3“ ersetzt.                                      b) Absatz 2 wird aufgehoben.\n2. In Nummer 6 werden die Wörter „§ 28 Absatz 1                   c) Absatz 3 wird Absatz 2.\nSatz 2“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Satz 4“ er-        2. § 5 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nsetzt.\n„4. einer Zulage nach Nummer 7 der Vorbemerkun-\ngen zu den Bundesbesoldungsordnungen A\nArtikel 3a                                    und B des Bundesbesoldungsgesetzes; ausge-\nÄnderung des                                    nommen sind die Beamten und Soldaten der Be-\nBeamtenversorgungsgesetzes                               soldungsgruppen bis A 9, in den Lagezentren\noder Leitstellen oberster Bundesbehörden sowie\nDas Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der                    beim Deutschen Bundestag auch die Beamten\nBekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I                          und Soldaten der Besoldungsgruppen bis\nS. 150), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom                 A 13,“.\n13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:                                           3. § 23l wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Angabe „80,53 Euro“ durch\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\ndie Angabe „150 Euro“ ersetzt.\n§ 107c folgende Angabe eingefügt:\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „32,21 Euro“ durch\n„§ 107d Befristete Ausnahme für Verwendungsein-\ndie Angabe „60 Euro“ ersetzt.\nkommen beim Bundesamt für Migration\nund Flüchtlinge“.                                   c) In Absatz 4 wird die Angabe „53,69 Euro“ durch\ndie Angabe „100 Euro“ und die Angabe\n2. § 53 Absatz 7 Satz 5 wird wie folgt gefasst:                      „21,48 Euro“ durch die Angabe „40 Euro“ ersetzt.\n„Erwerbseinkommen ist mit einem Zwölftel des im\nKalenderjahr erzielten Einkommens anzusetzen.“                                      Artikel 3c\n3. Nach § 107c wird folgender § 107d eingefügt:                                     Aufhebung der\nBundesobergrenzenverordnung\n„§ 107d                               Die Bundesobergrenzenverordnung vom 11. Juni\nBefristete Ausnahme                       2009 (BGBl. I S. 1271) wird aufgehoben.\nfür Verwendungseinkommen beim\nBundesamt für Migration und Flüchtlinge                                      Artikel 4\n§ 53 ist auf Versorgungsberechtigte, die vor dem                               Änderung der\n1. Januar 2016 in den Ruhestand getreten sind und                  Bundesleistungsbesoldungsverordnung\ndie ein Einkommen aus einer Beschäftigung beim                In § 8 Absatz 1 Satz 1 der Bundesleistungsbesol-\nBundesamt für Migration und Flüchtlinge beziehen,          dungsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2170),\nnach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelalters-        die durch Artikel 45 der Verordnung vom 31. August\ngrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeam-            2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird die\ntengesetzes erreichen, bis zum 31. Dezember 2018           Angabe „oder § 46“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015             2171\nArtikel 4a                                                    Artikel 7\nÄnderung der                                                  Änderung des\nTrennungsgeldverordnung                                           Wehrsoldgesetzes\nDie Trennungsgeldverordnung in der Fassung der                § 6 des Wehrsoldgesetzes in der Fassung der Be-\nBekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533),           kanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718),\ndie zuletzt durch Artikel 3 Absatz 38 der Verordnung          das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni\nvom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden         2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, wird wie\nist, wird wie folgt geändert:                                 folgt gefasst:\n1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:\n„§ 6\n„§ 5a\nHeilfürsorge\nReisebeihilfe für\nHeimfahrten bei Einsatz im                     Den Soldaten wird unentgeltliche truppenärztliche\nRahmen von Unterstützungsmaßnahmen zur                Versorgung gewährt. § 69a des Bundesbesoldungsge-\nBewältigung der steigenden Zahl von Asylbewerbern         setzes ist entsprechend anzuwenden. Bei Wehrdienst\nnach dem Vierten und Fünften Abschnitt des Soldaten-\nBerechtigte nach § 3, die zur Bewältigung der          gesetzes von bis zu sechs Monaten wird zahnärztliche\nsteigenden Zahl von Asylbewerbern für von der             Versorgung nur zu Beseitigung akuter Zustände sowie\nobersten Dienstbehörde beschlossene personelle            zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit gewährt, es\nUnterstützungsmaßnahmen eingesetzt werden, er-            sei denn, es handelt sich um die Behandlung der Fol-\nhalten eine Reisebeihilfe für jede Woche. § 5 Ab-         gen einer Wehrdienstbeschädigung.“\nsatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 bleibt im Üb-\nrigen unberührt.“                                                                 Artikel 7a\n2. Die §§ 10 bis 15 werden durch folgenden § 10 er-                                 Änderung des\nsetzt:                                                                Soldatenversorgungsgesetzes\n„§ 10                               Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der\nAnwendungsvorschrift                      Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I\n§ 5a ist nur bis zum 31. Dezember 2018 anzu-           S. 3054), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 9 des Ge-\nwenden.“                                                  setzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 5                            1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n§ 103 folgende Angabe angefügt:\nÄnderung des\nBesoldungsüberleitungsgesetzes                       „16. Befristete Ausnahme für Verwendungs-\neinkommen beim Bundesamt für Mi-\nDas Besoldungsüberleitungsgesetz vom 5. Februar                     gration und Flüchtlinge                 § 104“.\n2009 (BGBl. I S. 160, 221, 462), das zuletzt durch Arti-\nkel 3 des Gesetzes vom 25. November 2014 (BGBl. I             2. § 53 Absatz 5 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nS. 1772) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:           „Erwerbseinkommen ist mit einem Zwölftel des im\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                  Kalenderjahr erzielten Einkommens anzusetzen.“\na) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                      3. Nach § 103 wird folgender Unterabschnitt 16 ange-\nfügt:\naa) In Satz 4 wird die Angabe „und 4“ gestrichen.\n„16. Befristete Ausnahme\nbb) In Satz 9 wird die Angabe „§ 27 Abs. 7“ durch                   für Verwendungseinkommen beim\ndie Angabe „§ 27 Absatz 6“ ersetzt.                        Bundesamt für Migration und Flüchtlinge\nb) In Absatz 11 wird die Angabe „§ 27 Abs. 10                                          § 104\nSatz 2“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 9 Satz 2“\nersetzt.                                                     § 53 ist auf Soldaten im Ruhestand, die vor dem\n1. Januar 2016 nach\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\n1. § 44 Absatz 1 oder 2 des Soldatengesetzes in der\na) In Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wör-             Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005\nter „und 4 Satz 1“ gestrichen.                               (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 5 des\nb) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 28 Abs. 2“             Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) ge-\ndurch die Angabe „§ 28 Absatz 5“ ersetzt.                    ändert worden ist,\nc) Absatz 5 wird aufgehoben.                                 2. § 1 Absatz 1 des Personalanpassungsgesetzes\nvom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013, 4019),\nArtikel 6                                  das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezem-\nÄnderung des                                  ber 2007 (BGBl. I S. 2807) geändert worden ist\nSoldatengesetzes                                oder\nIn § 31 Absatz 4 des Soldatengesetzes in der Fas-             3. § 2 Absatz 1 des Streitkräftepersonalstruktur-An-\nsung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I                   passungsgesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I\nS. 1482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom              S. 1583)\n13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird          in den Ruhestand getreten sind und die ein Einkom-\ndie Angabe „§ 69 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 69a“                men aus einer Beschäftigung beim Bundesamt für\nersetzt.                                                         Migration und Flüchtlinge beziehen, bis zum 31. De-","2172          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015\nzember 2018 nicht anzuwenden. Auf sonstige Ver-                 „§ 27 Abs. 5, 6 und 8“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 4,\nsorgungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 2016 in              5 und 7“ ersetzt.\nden Ruhestand getreten sind und die ein Einkom-\nmen aus einer Beschäftigung beim Bundesamt für                                              Artikel 10\nMigration und Flüchtlinge beziehen, ist Satz 1 nach                            Bekanntmachungserlaubnis\nAblauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze\nnach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamten-                        Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-\ngesetzes erreichen, entsprechend anzuwenden.“                   laut des Bundesbesoldungsgesetzes und des Besol-\ndungsüberleitungsgesetzes in der vom 1. März 2016\nan geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nArtikel 8\nmachen.\nÄnderung des\nBundesversorgungsgesetzes                                                          Artikel 11\nIn § 65 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesversorgungs-                                           Inkrafttreten\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                         (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\n22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Arti-            bis 6 am 1. Januar 2016 in Kraft.\nkel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2015 (BGBl. I S. 993)\ngeändert worden ist, wird die Angabe „§ 69 Abs. 2“                     (2) Artikel 1 Nummer 2 und Artikel 2 Nummer 1 und 2\ndurch die Angabe „§ 69a“ ersetzt.                                   treten mit Wirkung vom 29. November 2014 in Kraft.\n(3) Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b tritt mit Wir-\nArtikel 9                                   kung vom 9. Dezember 2014 in Kraft.\nÄnderung der                                      (4) Artikel 2 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 14. März\nDBAG-Zuständigkeitsverordnung                            2015 in Kraft.\nIn § 1 Nummer 41 der DBAG-Zuständigkeitsverord-                     (5) Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe j Doppelbuch-\nnung vom 1. Januar 1994 (BGBl. I S. 53), die zuletzt                stabe aa, Buchstabe n und o Doppelbuchstabe aa tritt\ndurch Artikel 516 der Verordnung vom 31. August 2015                am 1. März 2016 in Kraft.\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird die Angabe                 (6) Artikel 4a tritt am 1. April 2016 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. Dezember 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble\nD i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r Ve r t e i d i g u n g\nUrsula von der Leyen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015          2173\nAnhang 1 zu Artikel 1 Nummer 24\nAnlage V\n(zu § 39 Absatz 1 Satz 1)\nGültig ab 1. Januar 2016\nFamilienzuschlag\n(Monatsbeträge in Euro)\nStufe 1         Stufe 2\n(§ 40 Absatz 1) (§ 40 Absatz 2)\n133,04          246,78\nBei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um\n113,74 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 354,38 Euro.\nErhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5\nDer Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgrup-\npen A 2 bis A 5 um 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind\n– in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um 26,84 Euro,\n– in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro und\n– in der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro.\nSoweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurück-\nbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.\nAnrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1\n– Besoldungsgruppen A 2 bis A 8:                              112,10 Euro\n– Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:                             119,00 Euro","2174             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015\nAnhang 2 zu Artikel 1 Nummer 25\nAnlage IX\n(zu den Anlagen I und III)\nGültig ab 1. Januar 2016\nAmtszulagen, Stellenzulagen, andere Zulagen\n– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –\nDem Grunde nach                                                                                             Monatsbeträge in Euro/\ngeregelt in Anlage I           Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I geregelt       Prozentsatz\nStellenzulagen\nVo r b e m e r k u n g\nNummer 3a                                                                                                                         134,22\nNummer 4                                                                                                                          111,00\nNummer 4a                                                                                                                         112,74\nNummer 5                    Mannschaften, Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6                                  37,57\nUnteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9                                                53,69\nOffiziere/Beamte des gehobenen und höheren Dienstes                                                    80,53\nNummer 5a\nAbsatz 1\nNummer 1\nBuchstabe a           Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9                    307,33\nBeamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie\nOffiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13                                    339,34\nBuchstabe b           Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9                    262,50\nBeamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie\nOffiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13                                    294,51\nBuchstabe c           Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen\nA 9 bis A 12, Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 und\nOffiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppe A 13 und höher                                     339,34\nNummern 2 und 3         Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9                    211,29\nBeamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie\nOffiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13                                    236,89\nNummer 4\nBuchstabe a\nDoppelbuchstabe aa                                                                                                        339,34\nDoppelbuchstabe bb Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der Besoldungs-\ngruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere\ndes militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13                                              262,50\nBuchstabe b           Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der Besoldungs-\ngruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere\ndes militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13                                              211,29\nNummern 5 und 6         Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9                    134,45\nBeamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie\nOffiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13                                    211,29\nBeamte des höheren Dienstes und Offiziere des Truppendienstes der Besoldungs-\ngruppe A 13 und höher                                                                                 294,51\nNummer 6\nAbsatz 1 Satz 1\nNummer 1                                                                                                                      483,17\nNummer 2                                                                                                                      386,54\nNummer 3                                                                                                                      338,05\nNummer 4                                                                                                                      309,23\nAbsatz 1 Satz 2                                                                                                                 614,64\nNummer 6a                                                                                                                         107,38\nNummer 7                    Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe(n)                                          12,5 Prozent des\nEndgrundgehalts\noder, bei festen\nGehältern, des\nGrundgehalts der\nBesoldungsgruppe*\n– A 2 bis A 5                                                                        A5\n– A 6 bis A 9                                                                        A9\n– A 10 bis A 13                                                                      A 13\n* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015  2175\n– A 14, A 15, B 1                                                  A 15\n– A 16, B 2 bis B 4                                                B3\n– B 5 bis B 7                                                      B6\n– B 8 bis B 10                                                     B9\n– B 11                                                             B 11\nNummer 8                   Beamte der Besoldungsgruppen\n– A 2 bis A 5                                                             120,80\n– A 6 bis A 9                                                             161,06\n– A 10 und höher                                                          201,32\nNummer 8a                  Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen\n– A 2 bis A 5                                                             102,98\n– A 6 bis A 9                                                             140,43\n– A 10 bis A 13                                                           173,21\n– A 14 und höher                                                          205,95\nAnwärter der Laufbahngruppe\n– des mittleren Dienstes                                                   74,90\n– des gehobenen Dienstes                                                   98,29\n– des höheren Dienstes                                                    121,72\nNummer 8b                  Beamte der Besoldungsgruppen\n– A 2 bis A 5                                                              96,63\n– A 6 bis A 9                                                             128,85\n– A 10 bis A 13                                                           161,06\n– A 14 und höher                                                          193,27\nNummer 8c                  Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen\n– A 2 bis A 5                                                              85,00\n– A 6 bis A 9                                                             110,00\n– A 10 bis A 13                                                           125,00\n– A 14 und höher                                                          140,00\nNummer 9                   Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von\n– einem Jahr                                                               66,87\n– zwei Jahren                                                             133,75\nNummer 9a\nAbsatz 1\nNummer 1                                                                                         107,38\nNummer 2                                                                                         214,74\nNummer 3                                                                                         161,06\nAbsatz 2\nNummer 1                                                                                          42,94\nNummer 2                                                                                          53,69\nNummer 10                  Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von\n– einem Jahr                                                               93,62\n– zwei Jahren                                                             187,25\nNummer 11                                                                                            614,64\nNummer 12                                                                                             40,27\nNummer 13                  Beamte des mittleren Dienstes                                              17,91\nBeamte des gehobenen Dienstes                                              40,27\nNummer 14                                                                                             24,17\nAndere Zulagen\nVo r b e m e r k u n g\nNummer 16                  Beamte der Besoldungsgruppen\n– A 2 bis A 7                                                              46,02\n– A 8 bis A 11                                                             61,36\n– A 12 bis A 15                                                            71,58\n– A 16 und höher                                                           92,03\nNummer 17                  Beamte der Besoldungsgruppe(n)\n– A 2 und A 3                                                              12,78\n– A 4 bis A 6                                                              17,90","2176              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015\n– A 7 bis A 10                                                                                          35,79\n– A 11                                                                                                  40,90\n– A 12 bis A 15                                                                                         48,57\n– A 16 bis B 4                                                                                          58,80\n– B 5 bis B 7                                                                                           71,58\nAmtszulagen\nBesoldungs-\ngruppe          Fußnote(n)\nA2               1                                                                                                                    38,64\n2                                                                                                                    71,28\nA3               2                                                                                                                    38,64\n4                                                                                                                    71,28\n5                                                                                                                    35,99\nA4               1                                                                                                                    38,64\n2                                                                                                                    71,28\n4                                                                                                                     7,77\nA5               1                                                                                                                    38,64\n3                                                                                                                    71,28\nA6               2                                                                                                                    38,64\nA7               5                                                                                                                    47,99\nA8               1                                                                                                                    61,83\nA9               1, 3                                                                                                                287,67\nA 13             1, 11                                                                                                               292,36\n7                                                                                                                   133,63\nA 14             5                                                                                                                   200,44\nA 15             3                                                                                                                   267,22\n8                                                                                                                   200,44\nA 16             10                                                                                                                  224,16\nB 10             1                                                                                                                   463,19\nDem Grunde nach                                                                                               Monatsbeträge in Euro/\ngeregelt in Anlage III          Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage III geregelt       Prozentsatz\nStellenzulage\nVo r b e m e r k u n g\nNummer 2                      bei Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes für die Richter und Staats-      12,5 Prozent des\nanwälte der Besoldungsgruppe(n)                                                       Endgrundgehalts\noder, bei festen\nGehältern, des\nGrundgehalts der\nBesoldungsgruppe*\n–R1                                                                                   R1\n– R 2 bis R 4                                                                         R3\n– R 5 bis R 7                                                                         R6\n– R 8 und höher                                                                       R9\nbei Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des 12,5 Prozent des\nBundes, wenn ihnen kein Richteramt übertragen ist, für die Richter und Staatsanwälte Endgrundgehalts\nder Besoldungsgruppe(n)                                                               oder, bei festen\nGehältern, des\nGrundgehalts der\nBesoldungsgruppe*\n–R1                                                                                   A 15\n– R 2 bis R 4                                                                         B3\n– R 5 bis R 7                                                                         B6\n– R 8 und höher                                                                       B9\nAmtszulagen\nBesoldungs-\ngruppe           Fußnote\nR2               1                                                                                                                   221,61\nR8               1                                                                                                                   443,13\n* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091)."]}