{"id":"bgbl1-2015-49-3","kind":"bgbl1","year":2015,"number":49,"date":"2015-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/49#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-49-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_49.pdf#page=17","order":3,"title":"Gesetz zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach den Terrorismusbekämpfungsgesetzen","law_date":"2015-12-03T00:00:00Z","page":2161,"pdf_page":17,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015              2161\nGesetz\nzur Verlängerung der Befristung von Vorschriften\nnach den Terrorismusbekämpfungsgesetzen\nVom 3. Dezember 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-            1. § 46a wird wie folgt geändert:\nsen:                                                             a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nfügt:\nArtikel 1\n„(3a) Die Grundbucheinsicht durch eine Ver-\nÄnderung des\nfassungsschutzbehörde, den Bundesnachrich-\nTerrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes\ntendienst oder den Militärischen Abschirmdienst\nIn Artikel 13 Absatz 2 des Terrorismusbekämpfungs-               ist im Rahmen einer Auskunft nach Absatz 2\nergänzungsgesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2),               Satz 1 nicht mitzuteilen, wenn die Behörde erklärt\ndas zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Dezem-              hat, dass die Bekanntgabe der Einsicht ihre Auf-\nber 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, wird die            gabenwahrnehmung gefährden würde. Die Aus-\nAngabe „10. Januar 2016“ durch die Angabe „10. Ja-                  kunftssperre endet, wenn die Behörde mitteilt,\nnuar 2021“ ersetzt.                                                 dass die Aufgabengefährdung entfallen ist, spä-\ntestens zwei Jahre nach Zugang der Erklärung\nArtikel 2                                  nach Satz 1. Sie verlängert sich um weitere zwei\nÄnderung des                                  Jahre, wenn die Behörde erklärt, dass die Auf-\nSicherheitsüberprüfungsgesetzes                          gabengefährdung fortbesteht; mehrmalige Frist-\nverlängerung ist zulässig. Absatz 3 Satz 3 gilt ent-\nIn § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Sicherheitsüberprü-\nsprechend.“\nfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. November            b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „Ab-\n2015 (BGBl. I S. 1938) geändert worden ist, werden die              satz 3 Satz 1“ die Wörter „und Absatz 3a Satz 1“\nWörter „in der Regel höchstens einen Tag“ durch die                 eingefügt.\nWörter „höchstens vier Wochen“ ersetzt.                       2. § 83 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3                               a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nfügt:\nÄnderung der\nGrundbuchordnung                                    „(2a) Für die Mitteilung des Abrufs durch eine\nVerfassungsschutzbehörde, den Bundesnachrich-\nIn § 12 Absatz 4 Satz 2 und § 133 Absatz 5 Satz 2                tendienst oder den Militärischen Abschirmdienst\nder Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntma-                  im Rahmen einer Auskunft nach Absatz 2 Satz 2\nchung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt               gilt § 46a Absatz 3a entsprechend.“\ndurch Artikel 153 der Verordnung vom 31. August 2015\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden jeweils            b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „Ab-\nnach den Wörtern „strafrechtlicher Ermittlungen“ die                satz 2 Satz 3“ die Wörter „und Absatz 2a Satz 1“\nWörter „oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfas-                  eingefügt.\nsungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes\noder des Militärischen Abschirmdienstes“ eingefügt.                                   Artikel 5\nEvaluierung\nArtikel 4\nDie Anwendung der durch das Terrorismusbekämp-\nÄnderung der                            fungsgesetz vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361, 3142),\nGrundbuchverfügung                          das Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz vom\nDie Grundbuchverfügung in der Fassung der Be-              5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), das Gesetz zur Änderung\nkanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114),            des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 7. Dezem-\ndie zuletzt durch Artikel 155 der Verordnung vom              ber 2011 (BGBl. I S. 2576) und dieses Gesetz geschaf-\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,        fenen und geänderten Vorschriften des Bundesverfas-\nwird wie folgt geändert:                                      sungsschutzgesetzes, des MAD-Gesetzes, des BND-","2162         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015\nGesetzes und des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ist                                  Artikel 6\nvon der Bundesregierung vor dem 10. Januar 2021 un-\nter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachver-                       Einschränkung eines Grundrechts\nständigen oder mehrerer wissenschaftlicher Sachver-             Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Arti-\nständiger zu evaluieren. Bei der Untersuchung sind           kel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Ar-\nauch die Häufigkeit und die Auswirkungen der mit den         tikels 1 eingeschränkt.\nEingriffsbefugnissen verbundenen Grundrechtseingriffe\neinzubeziehen und in Beziehung zu setzen zu der an-\nhand von Tatsachen darzustellenden Wirksamkeit zum                                    Artikel 7\nZweck der Terrorismusbekämpfung. Die Sachverstän-                                  Inkrafttreten\ndigenauswahl muss dem Maßstab der Evaluierung ge-\nmäß Satz 2 Rechnung tragen. Die Bestellung des oder             Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag\nder wissenschaftlichen Sachverständigen hat im Ein-          nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 3 und 4 treten\nvernehmen mit dem Deutschen Bundestag zu erfolgen.           am 1. März 2016 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. Dezember 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}