{"id":"bgbl1-2015-49-2","kind":"bgbl1","year":2015,"number":49,"date":"2015-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/49#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-49-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_49.pdf#page=14","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb","law_date":"2015-12-02T00:00:00Z","page":2158,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["2158           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb\nVom 2. Dezember 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               sprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaft-\nsen:                                                             liche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu be-\neinflussen.\nArtikel 1                                 (3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten\nÄnderung des                              geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrau-\nGesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb                     chern sind stets unzulässig.\nDas Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der                (4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Hand-\nFassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010                      lungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durch-\n(BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-         schnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die ge-\nzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) geändert               schäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches\n1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche\nHandlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar\na) In Nummer 7 wird das Wort „fachliche“ durch das            das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig\nWort „unternehmerische“ ersetzt, wird vor dem             identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesent-\nWort „Marktgepflogenheiten“ das Wort „anstän-             lich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder\ndigen“ eingefügt und wird der Punkt am Ende               körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leicht-\ndurch ein Semikolon ersetzt.                              gläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen\nb) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden ange-                 Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden\nfügt:                                                     Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbe-\n„8. „wesentliche Beeinflussung des wirtschaft-            dürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnitt-\nlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vor-          lichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.“\nnahme einer geschäftlichen Handlung, um die        3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:\nFähigkeit des Verbrauchers, eine informierte                                   „§ 3a\nEntscheidung zu treffen, spürbar zu beein-\nträchtigen und damit den Verbraucher zu ei-                                Rechtsbruch\nner geschäftlichen Entscheidung zu veranlas-             Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vor-\nsen, die er andernfalls nicht getroffen hätte;        schrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist,\n9. „geschäftliche Entscheidung“ jede Entschei-            im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten\ndung eines Verbrauchers oder sonstigen                zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interes-\nMarktteilnehmers darüber, ob, wie und unter           sen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern\nwelchen Bedingungen er ein Geschäft ab-               oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.“\nschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware         4. § 4 wird wie folgt gefasst:\noder Dienstleistung behalten oder abgeben                                       „§ 4\noder ein vertragliches Recht im Zusammen-\nhang mit einer Ware oder Dienstleistung aus-                            Mitbewerberschutz\nüben will, unabhängig davon, ob der Verbrau-             Unlauter handelt, wer\ncher oder sonstige Marktteilnehmer sich ent-          1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätig-\nschließt, tätig zu werden.“                               keiten oder persönlichen oder geschäftlichen Ver-\n2. § 3 wird wie folgt gefasst:                                       hältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder\n„§ 3                                   verunglimpft;\nVerbot                              2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unter-\nunlauterer geschäftlicher Handlungen                     nehmen eines Mitbewerbers oder über den Un-\nternehmer oder ein Mitglied der Unternehmens-\n(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind un-                leitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die\nzulässig.                                                         geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens\n(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Ver-                 oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen,\nbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter,             sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind;\nwenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt ent-                handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015              2159\nhat der Mitteilende oder der Empfänger der Mit-              Ware oder Dienstleistung oder einem anderen\nteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die        Unternehmer zu wechseln;\nHandlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen            5. Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlun-\nder Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet               gen.\nwurden;\nZu den Umständen, die nach Nummer 3 zu berück-\n3. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine\nsichtigen sind, zählen insbesondere geistige und\nNachahmung der Waren oder Dienstleistungen\nkörperliche Beeinträchtigungen, das Alter, die ge-\neines Mitbewerbers sind, wenn er\nschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit,\na) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer                die Angst und die Zwangslage von Verbrauchern.“\nüber die betriebliche Herkunft herbeiführt,\n6. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch\nb) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware                ein Komma und die Wörter „die geeignet ist, den\noder Dienstleistung unangemessen ausnutzt             Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu ei-\noder beeinträchtigt oder                              ner geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen,\nc) die für die Nachahmung erforderlichen Kennt-           die er andernfalls nicht getroffen hätte.“ ersetzt.\nnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;       7. § 5a wird wie folgt geändert:\n4. Mitbewerber gezielt behindert.“                            a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n5. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:                             „(2) Unlauter handelt, wer im konkreten Fall\n„§ 4a                                 unter Berücksichtigung aller Umstände dem Ver-\nbraucher eine wesentliche Information vorenthält,\nAggressive geschäftliche Handlungen\n1. die der Verbraucher je nach den Umständen\n(1) Unlauter handelt, wer eine aggressive ge-                     benötigt, um eine informierte geschäftliche\nschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist,                     Entscheidung zu treffen, und\nden Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu\neiner geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen,                2. deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbrau-\ndie dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Eine ge-               cher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu\nschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im kon-                 veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen\nkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände                    hätte.\ngeeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrau-             Als Vorenthalten gilt auch\nchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu\n1. das Verheimlichen wesentlicher Informationen,\nbeeinträchtigen durch\n2. die Bereitstellung wesentlicher Informationen\n1. Belästigung,\nin unklarer, unverständlicher oder zweideutiger\n2. Nötigung einschließlich der Anwendung körper-                     Weise,\nlicher Gewalt oder\n3. die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesent-\n3. unzulässige Beeinflussung.                                        licher Informationen.“\nEine unzulässige Beeinflussung liegt vor, wenn der            b) In Absatz 3 Nummer 4 wird das Wort „fachlichen“\nUnternehmer eine Machtposition gegenüber dem                     durch das Wort „unternehmerischen“ ersetzt.\nVerbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „gemeinschafts-\nAusübung von Druck, auch ohne Anwendung oder\nrechtlicher Verordnungen“ durch die Wörter „uni-\nAndrohung von körperlicher Gewalt, in einer Weise\nonsrechtlicher Verordnungen“ sowie die Wörter\nausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder\n„gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien“ durch die\nsonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten\nWörter „unionsrechtlicher Richtlinien“ ersetzt.\nEntscheidung wesentlich einschränkt.\nd) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:\n(2) Bei der Feststellung, ob eine geschäftliche\nHandlung aggressiv im Sinne des Absatzes 1 Satz 2                   „(5) Bei der Beurteilung, ob Informationen vor-\nist, ist abzustellen auf                                         enthalten wurden, sind zu berücksichtigen:\n1. Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer der Handlung;                  1. räumliche oder zeitliche Beschränkungen\ndurch das für die geschäftliche Handlung ge-\n2. die Verwendung drohender oder beleidigender\nwählte Kommunikationsmittel sowie\nFormulierungen oder Verhaltensweisen;\n2. alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem\n3. die bewusste Ausnutzung von konkreten Un-\nVerbraucher die Informationen auf andere\nglückssituationen oder Umständen von solcher\nWeise als durch das Kommunikationsmittel\nSchwere, dass sie das Urteilsvermögen des Ver-\nnach Nummer 1 zur Verfügung zu stellen.\nbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers be-\neinträchtigen, um dessen Entscheidung zu beein-                 (6) Unlauter handelt auch, wer den kommer-\nflussen;                                                     ziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung\n4. belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse                nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht\nnichtvertraglicher Art, mit denen der Unternehmer            unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das\nden Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer               Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbrau-\nan der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu               cher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu ver-\nhindern versucht, wozu auch das Recht gehört,                anlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“\nden Vertrag zu kündigen oder zu einer anderen          8. Der Anhang wird wie folgt geändert:","2160         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015\na) In Nummer 13 wird das Wort „Mitbewerbers“                     c) In Nummer 29 werden nach dem Wort „bestellter“\ndurch die Wörter „bestimmten Herstellers“ er-                     ein Komma und die Wörter „aber gelieferter“ und\nsetzt.                                                            wird vor dem Wort „Dienstleistungen“ das Wort\nb) In Nummer 14 werden die Wörter „das den Ein-                      „erbrachter“ eingefügt.\ndruck vermittelt“ durch die Wörter „bei dem vom\nVerbraucher ein finanzieller Beitrag für die Mög-                                       Artikel 2\nlichkeit verlangt wird“ ersetzt und werden die\nInkrafttreten\nWörter „könne eine Vergütung erlangt werden“\ndurch die Wörter „eine Vergütung zu erlangen“                Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nersetzt.                                                   Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 2. Dezember 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}