{"id":"bgbl1-2015-49-1","kind":"bgbl1","year":2015,"number":49,"date":"2015-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/49#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-49-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_49.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes","law_date":"2015-11-30T00:00:00Z","page":2146,"pdf_page":2,"num_pages":12,"content":["2146  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015\nBekanntmachung\nder Neufassung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes\nVom 30. November 2015\nAuf Grund des Artikels 9 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I\nS. 2018) wird nachstehend der Wortlaut des Anerkennungs- und Vollstreckungs-\nausführungsgesetzes in der seit dem 1. Oktober 2015 geltenden Fassung be-\nkannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 3. Dezember 2009\n(BGBl. I S. 3830),\n2. den am 18. Juni 2011 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Mai\n2011 (BGBl. I S. 898, 2094),\n3. den am 26. Februar 2013 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n20. Februar 2013 (BGBl. I S. 273),\n4. den am 10. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli\n2014 (BGBl. I S. 890),\n5. den am 1. Oktober 2015 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2082; 2015 I S. 1034).\nBerlin, den 30. November 2015\nDer Bundesminister\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nHeiko Maas","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015                       2147\nGesetz\nzur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge\nund zur Durchführung von Abkommen der Europäischen Union\nauf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen\n(Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz – AVAG)\nInhaltsübersicht                                                        Abschnitt 7\nTe i l 1                                               Aufhebung oder Änderung\nder Beschlüsse über die Zulassung\nAllgemeines                                     der Zwangsvollstreckung oder die Anerkennung\nAbschnitt 1                          § 27   Verfahren nach Aufhebung oder Änderung des für voll-\nstreckbar erklärten ausländischen Titels im Ursprungsstaat\nAnwendungsbereich; Begriffsbestimmungen                § 28   Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung\n§ 1   Anwendungsbereich                                         § 29   Aufhebung oder Änderung ausländischer Entscheidungen,\n§ 2   Begriffsbestimmungen                                             deren Anerkennung festgestellt ist\nAbschnitt 8\nAbschnitt 2\nVorschriften für Entscheidungen\nZulassung der                                  deutscher Gerichte und für das Mahnverfahren\nZwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln\n§ 30   Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Ver-\n§  3  Zuständigkeit                                                    wendung im Ausland\n§  4  Antragstellung                                            § 31   Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland\n§  5  Zustellungsempfänger                                      § 32   Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland\n§  6  Verfahren\n§  7  Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen                                 Abschnitt 9\n§  8  Entscheidung                                                                  Verhältnis zu besonderen\n§  9  Vollstreckungsklausel                                          Anerkennungsverfahren; Konzentrationsermächtigung\n§ 10  Bekanntgabe der Entscheidung                              § 33   (weggefallen)\n§ 34   Konzentrationsermächtigung\nAbschnitt 3\nTe i l 2\nBeschwerde, Vollstreckungsabwehrklage\nBesonderes\n§ 11  Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist\n§ 12  Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im                                 Abschnitt 1\nBeschwerdeverfahren                                                           Übereinkommen über die\n§ 13  Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde                    gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung\n§ 14  Vollstreckungsabwehrklage                                    gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen\nvom 27. September 1968 und vom 16. September 1988\nAbschnitt 4                          § 35   Sonderregelungen über die Beschwerdefrist\n§ 36   Aussetzung des Beschwerdeverfahrens\nRechtsbeschwerde\n§ 15  Statthaftigkeit und Frist                                                             Abschnitt 2\n§ 16  Einlegung und Begründung                                                             (weggefallen)\n§ 17  Verfahren und Entscheidung\n§§ 37\nbis 39 (weggefallen)\nAbschnitt 5\nBeschränkung der                                                     Abschnitt 3\nZwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln                                  Vertrag vom 17. Juni 1977\nund unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung                    zwischen der Bundesrepublik Deutschland\n§ 18  Beschränkung kraft Gesetzes                                    und dem Königreich Norwegen über die gegenseitige\n§ 19  Prüfung der Beschränkung                                  Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen\nund anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen\n§ 20  Sicherheitsleistung durch den Verpflichteten\n§ 21  Versteigerung beweglicher Sachen                          § 40   Abweichungen von § 22\n§ 22  Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung;        § 41   Abweichungen von § 23\nbesondere gerichtliche Anordnungen                        § 42   Abweichungen von § 24\n§ 23  Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des       § 43   Folgeregelungen für das Rechtsbeschwerdeverfahren\nersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung       § 44   Weitere Sonderregelungen\n§ 24  Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerde-\ngericht zugelassenen Zwangsvollstreckung                                              Abschnitt 4\nVertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der\nAbschnitt 6\nBundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel\nFeststellung der Anerkennung                        über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung\neiner ausländischen Entscheidung                     gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen\n§ 25  Verfahren und Entscheidung in der Hauptsache              § 45   Abweichungen von § 22\n§ 26  Kostenentscheidung                                        § 46   Abweichungen von § 23","2148             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015\n§ 47    Abweichungen von § 24                                       a) Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die\n§ 48    Folgeregelungen für das Rechtsbeschwerdeverfahren               gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung\n§ 49    Weitere Sonderregelungen                                        und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-\nund Handelssachen;\nAbschnitt 5\nb) Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über\n(weggefallen)                                 Gerichtsstandsvereinbarungen.\n§§ 50\n(2) Abkommen nach Absatz 1 Nummer 2 werden als\nbis 54 (weggefallen)\nunmittelbar geltendes Recht der Europäischen Union\nAbschnitt 6                          durch die Durchführungsbestimmungen dieses Geset-\nzes nicht berührt. Unberührt bleiben auch die Regelun-\nÜbereinkommen vom 30. Oktober 2007 über\ngen der Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge;\ndie gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und\nVollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen    dies gilt insbesondere für die Regelungen über\n§ 55 Abweichungen von Vorschriften des Allgemeinen Teils;       1. den sachlichen Anwendungsbereich,\nergänzende Regelungen\n2. die Art der Entscheidungen und sonstigen Titel, die\n§ 56 Sonderregelungen für die Vollstreckungsabwehrklage             im Inland anerkannt oder zur Zwangsvollstreckung\n§ 57 Bescheinigungen zu inländischen Titeln\nzugelassen werden können,\nAbschnitt 7                          3. das Erfordernis der Rechtskraft der Entscheidungen,\nHaager Übereinkommen                       4. die Art der Urkunden, die im Verfahren vorzulegen\nvom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen            sind, und\n§ 58 Bescheinigungen zu inländischen Titeln\n5. die Gründe, die zur Versagung der Anerkennung\noder Zulassung der Zwangsvollstreckung führen.\nTeil 1\n(3) Der Anwendungsbereich des Auslandsunter-\nAllgemeines                            haltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) bleibt\nunberührt.\nAbschnitt 1\nAnwendungsbereich;                                                          §2\nBegriffsbestimmungen                                                Begriffsbestimmungen\n§1                                   Im Sinne dieses Gesetzes ist\nAnwendungsbereich                          1. Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen\nUnion,\n(1) Diesem Gesetz unterliegen\n2. Titel jede Entscheidung, jeder gerichtliche Vergleich\n1. die Ausführung folgender zwischenstaatlicher Ver-\nund jede öffentliche Urkunde, auf die oder den der\nträge (Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge):\njeweils auszuführende Anerkennungs- und Vollstre-\na) Übereinkommen vom 27. September 1968 über                    ckungsvertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder\ndie gerichtliche Zuständigkeit und die Voll-                das jeweils durchzuführende Abkommen nach § 1\nstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-            Absatz 1 Nummer 2 Anwendung findet, und\nund Handelssachen (BGBl. 1972 II S. 773);\n3. Vertragsstaat jeder Staat, mit dem die Bundesrepu-\nb) Übereinkommen vom 16. September 1988 über                    blik Deutschland einen Anerkennungs- und Vollstre-\ndie gerichtliche Zuständigkeit und die Voll-                ckungsvertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 abge-\nstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-            schlossen hat.\nund Handelssachen (BGBl. 1994 II S. 2658);\nc) Vertrag vom 17. Juni 1977 zwischen der Bundes-                                 Abschnitt 2\nrepublik Deutschland und dem Königreich Nor-                          Zulassung der Zwangs-\nwegen über die gegenseitige Anerkennung und             vollstreckung aus ausländischen Titeln\nVollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und\nanderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen\n§3\n(BGBl. 1981 II S. 341);\nZuständigkeit\nd) Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Staat Israel über             (1) Für die Vollstreckbarerklärung von Titeln aus ei-\ndie gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung          nem anderen Staat ist das Landgericht ausschließlich\ngerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Han-         zuständig.\ndelssachen (BGBl. 1980 II S. 925);                         (2) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Gericht,\ne) Vertrag vom 14. November 1983 zwischen der               in dessen Bezirk der Verpflichtete seinen Wohnsitz hat,\nBundesrepublik Deutschland und Spanien über             oder, wenn er im Inland keinen Wohnsitz hat, das Ge-\ndie Anerkennung und Vollstreckung von gericht-          richt, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durch-\nlichen Entscheidungen und Vergleichen sowie             geführt werden soll. Der Sitz von Gesellschaften und\nvollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil-         juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich.\nund Handelssachen (BGBl. 1987 II S. 34);                   (3) Über den Antrag auf Erteilung der Vollstre-\n2. die Durchführung folgender Abkommen der Euro-                ckungsklausel entscheidet der Vorsitzende einer Zivil-\npäischen Union:                                             kammer.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015                             2149\n§4                               dem Titel bezeichneten Berechtigten oder gegen einen\nAntragstellung                         anderen als den darin bezeichneten Verpflichteten be-\nantragt, so ist die Frage, inwieweit die Zulassung der\n(1) Der in einem anderen Staat vollstreckbare Titel       Zwangsvollstreckung von dem Nachweis besonderer\nwird dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen,             Voraussetzungen abhängig oder ob der Titel für oder\ndass er auf Antrag mit der Vollstreckungsklausel verse-      gegen den anderen vollstreckbar ist, nach dem Recht\nhen wird.                                                    des Staates zu entscheiden, in dem der Titel errichtet\n(2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklau-      ist. Der Nachweis ist durch Urkunden zu führen, es sei\nsel kann bei dem zuständigen Gericht schriftlich einge-      denn, dass die Tatsachen bei dem Gericht offenkundig\nreicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle        sind.\nerklärt werden.\n(2) Kann der Nachweis durch Urkunden nicht geführt\n(3) Ist der Antrag entgegen § 184 des Gerichtsver-        werden, so ist auf Antrag des Berechtigten der Ver-\nfassungsgesetzes nicht in deutscher Sprache abge-            pflichtete zu hören. In diesem Falle sind alle Beweismit-\nfasst, so kann das Gericht dem Antragsteller aufgeben,       tel zulässig. Das Gericht kann auch die mündliche Ver-\neine Übersetzung des Antrags beizubringen, deren             handlung anordnen.\nRichtigkeit von einer\n1. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder                                               §8\nin einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum oder                                                Entscheidung\n2. in einem Vertragsstaat des jeweils auszuführenden              (1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzu-\nAnerkennungs- und Vollstreckungsvertrags                 lassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der\nhierzu befugten Person bestätigt worden ist.                 Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Be-\nschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deut-\n(4) Der Ausfertigung des Titels, der mit der Vollstre-    scher Sprache wiederzugeben. Zur Begründung des\nckungsklausel versehen werden soll, und seiner Über-         Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme auf\nsetzung, soweit eine solche vorgelegt wird, sollen zwei      das durchzuführende Abkommen der Europäischen\nAbschriften beigefügt werden.                                Union oder den auszuführenden Anerkennungs- und\nVollstreckungsvertrag sowie auf von dem Antragsteller\n§5                               vorgelegte Urkunden. Auf die Kosten des Verfahrens ist\nZustellungsempfänger                        § 788 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwen-\n(1) Hat die antragstellende Person in dem Antrag          den.\nkeinen Zustellungsbevollmächtigten im Sinn des § 184              (2) Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begrün-\nAbsatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung benannt, so          det, so lehnt ihn das Gericht durch mit Gründen verse-\nkönnen bis zur nachträglichen Benennung alle Zustel-         henen Beschluss ab. Die Kosten sind dem Antragsteller\nlungen an sie durch Aufgabe zur Post (§ 184 Absatz 1         aufzuerlegen.\nSatz 2 und Absatz 2 der Zivilprozessordnung) bewirkt\nwerden.\n§9\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die antragstellende Per-\nson einen Verfahrensbevollmächtigten für das Verfah-                                      Vollstreckungsklausel\nren bestellt hat, an den im Inland zugestellt werden              (1) Auf Grund des Beschlusses nach § 8 Absatz 1\nkann.                                                        erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Voll-\nstreckungsklausel in folgender Form:\n§6\n„Vollstreckungsklausel nach § 4 des Anerkennungs-\nVerfahren                            und Vollstreckungsausführungsgesetzes. Gemäß dem\n(1) Das Gericht entscheidet ohne Anhörung des Ver-        Beschluss des . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Bezeichnung des\npflichteten.                                                 Gerichts und des Beschlusses) ist die Zwangs-\n(2) Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhand-       vollstreckung aus . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Bezeichnung des\nlung. Jedoch kann eine mündliche Erörterung mit dem          Titels) zugunsten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Bezeichnung des\nAntragsteller oder seinem Bevollmächtigten stattfinden,      Berechtigten) gegen . . . . . . . . . . . . . . . (Bezeichnung des\nwenn der Antragsteller oder der Bevollmächtigte hiermit      Verpflichteten) zulässig.\neinverstanden ist und die Erörterung der Beschleunigung      Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet:\ndient.                                                        . . . . . . . . . . . . . (Angabe der dem Verpflichteten aus dem\n(3) Im ersten Rechtszug ist die Vertretung durch einen    ausländischen Titel obliegenden Verpflichtung in deut-\nRechtsanwalt nicht erforderlich.                             scher Sprache; aus dem Beschluss nach § 8 Absatz 1\nzu übernehmen).\n§7                               Die Zwangsvollstreckung darf über Maßregeln zur Siche-\nVollstreckbarkeit                        rung nicht hinausgehen, bis der Gläubiger eine gericht-\nausländischer Titel in Sonderfällen               liche Anordnung oder ein Zeugnis vorlegt, dass die\nZwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.“\n(1) Hängt die Zwangsvollstreckung nach dem Inhalt\ndes Titels von einer dem Berechtigten obliegenden            Lautet der Titel auf Leistung von Geld, so ist der Voll-\nSicherheitsleistung, dem Ablauf einer Frist oder dem         streckungsklausel folgender Zusatz anzufügen:\nEintritt einer anderen Tatsache ab oder wird die Voll-       „Solange die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur\nstreckungsklausel zugunsten eines anderen als des in         Sicherung nicht hinausgehen darf, kann der Schuldner","2150           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015\ndie Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicher-             (2) Die Zulässigkeit der Beschwerde wird nicht\nheit in Höhe von ………. (Angabe des Betrages, wegen             dadurch berührt, dass sie statt bei dem Beschwerdege-\ndessen der Berechtigte vollstrecken darf) abwenden.“          richt bei dem Gericht des ersten Rechtszuges eingelegt\nwird; die Beschwerde ist unverzüglich von Amts wegen\n(2) Wird die Zwangsvollstreckung nur für einen oder        an das Beschwerdegericht abzugeben.\nmehrere der durch die ausländische Entscheidung zu-\nerkannten oder in einem anderen ausländischen Titel              (3) Die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zu-\nniedergelegten Ansprüche oder nur für einen Teil des          lassung der Zwangsvollstreckung ist innerhalb eines\nGegenstands der Verpflichtung zugelassen, so ist die          Monats, im Falle des § 10 Absatz 2 Satz 1 innerhalb\nVollstreckungsklausel als „Teil-Vollstreckungsklausel         der nach dieser Vorschrift bestimmten längeren Frist\nnach § 4 des Anerkennungs- und Vollstreckungsaus-             einzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustel-\nführungsgesetzes“ zu bezeichnen.                              lung nach § 10 Absatz 1. Sie ist eine Notfrist.\n(3) Die Vollstreckungsklausel ist von dem Urkunds-            (4) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von\nbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit         Amts wegen zuzustellen.\ndem Gerichtssiegel zu versehen. Sie ist entweder auf\ndie Ausfertigung des Titels oder auf ein damit zu ver-                                   § 12\nbindendes Blatt zu setzen. Falls eine Übersetzung des\nTitels vorliegt, ist sie mit der Ausfertigung zu verbinden.                Einwendungen gegen den zu\nvollstreckenden Anspruch im Beschwerdeverfahren\n§ 10                              (1) Der Verpflichtete kann mit der Beschwerde, die\nsich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung\nBekanntgabe der Entscheidung\naus einer Entscheidung richtet, auch Einwendungen\n(1) Im Falle des § 8 Absatz 1 sind dem Verpflichteten      gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen,\neine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, eine be-          als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem\nglaubigte Abschrift des mit der Vollstreckungsklausel         Erlass der Entscheidung entstanden sind.\nversehenen Titels und gegebenenfalls seiner Überset-\n(2) Mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulas-\nzung sowie der gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3 in Bezug\nsung der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen\ngenommenen Urkunden von Amts wegen zuzustellen.\nVergleich oder einer öffentlichen Urkunde richtet, kann\n(2) Muss die Zustellung an den Verpflichteten im           der Verpflichtete die Einwendungen gegen den An-\nAusland oder durch öffentliche Bekanntmachung erfol-          spruch selbst ungeachtet der in Absatz 1 enthaltenen\ngen und hält das Gericht die Beschwerdefrist nach § 11        Beschränkung geltend machen.\nAbsatz 3 Satz 1 nicht für ausreichend, so bestimmt es\nin dem Beschluss nach § 8 Absatz 1 oder nachträglich                                     § 13\ndurch besonderen Beschluss, der ohne mündliche\nVerhandlung ergeht, eine längere Beschwerdefrist. Die                              Verfahren und\nBestimmungen über den Beginn der Beschwerdefrist                        Entscheidung über die Beschwerde\nbleiben auch im Falle der nachträglichen Festsetzung\n(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Be-\nunberührt.\nschluss, der mit Gründen zu versehen ist und ohne\n(3) Dem Antragsteller sind eine beglaubigte Abschrift      mündliche Verhandlung ergehen kann. Der Beschwer-\ndes Beschlusses nach § 8, im Falle des § 8 Absatz 1           degegner ist vor der Entscheidung zu hören.\nferner die mit der Vollstreckungsklausel versehene Aus-\n(2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht ange-\nfertigung des Titels und eine Bescheinigung über die\nordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle An-\nbewirkte Zustellung, zu übersenden. In den Fällen des\nträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden. Wird\nAbsatzes 2 ist die festgesetzte Frist für die Einlegung\ndie mündliche Verhandlung angeordnet, so gilt für die\nder Beschwerde auf der Bescheinigung über die\nLadung § 215 der Zivilprozessordnung.\nbewirkte Zustellung zu vermerken.\n(3) Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses\nAbschnitt 3                           ist dem Berechtigten und dem Verpflichteten auch dann\nvon Amts wegen zuzustellen, wenn der Beschluss ver-\nBeschwerde,                            kündet worden ist.\nVo l l s t r e c k u n g s a b w e h r k l a g e\n(4) Soweit nach dem Beschluss des Beschwerde-\ngerichts die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erst-\n§ 11                           mals zuzulassen ist, erteilt der Urkundsbeamte der Ge-\nEinlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist                schäftsstelle des Beschwerdegerichts die Vollstre-\nckungsklausel. § 8 Absatz 1 Satz 2 und 4, §§ 9 und 10\n(1) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug           Absatz 1 und 3 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.\nergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung          Ein Zusatz, dass die Zwangsvollstreckung über Maßre-\nder Vollstreckungsklausel wird bei dem Beschwerdege-          geln zur Sicherung nicht hinausgehen darf, ist nur auf-\nricht durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder           zunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine Anord-\ndurch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle einge-       nung nach diesem Gesetz (§ 22 Absatz 2, § 40 Absatz 1\nlegt. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Der        Nummer 1 oder § 45 Absatz 1 Nummer 1) erlassen hat.\nBeschwerdeschrift soll die für ihre Zustellung erforder-      Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt\nliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.                  der Anordnung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015              2151\n§ 14                              anderen Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich\nVollstreckungsabwehrklage                     über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus er-\nstreckt. Er darf nicht prüfen, ob das Gericht seine ört-\n(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zu-       liche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.\ngelassen, so kann der Verpflichtete Einwendungen ge-\ngen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767           (2) Der Bundesgerichtshof kann über die Rechts-\nder Zivilprozessordnung nur geltend machen, wenn die         beschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden.\nGründe, auf denen seine Einwendungen beruhen, erst           Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind\n1. nach Ablauf der Frist, innerhalb deren er die Be-         § 574 Absatz 4, § 576 Absatz 3 und § 577 der Zivilpro-\nschwerde hätte einlegen können, oder                     zessordnung entsprechend anzuwenden.\n2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach Be-          (3) Soweit die Zwangsvollstreckung aus dem Titel\nendigung dieses Verfahrens                               erstmals durch den Bundesgerichtshof zugelassen\nentstanden sind.                                             wird, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle\ndieses Gerichts die Vollstreckungsklausel. § 8 Absatz 1\n(2) Die Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung ist\nSatz 2 und 4, §§ 9 und 10 Absatz 1 und 3 Satz 1 gelten\nbei dem Gericht zu erheben, das über den Antrag auf\nentsprechend. Ein Zusatz über die Beschränkung der\nErteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat.\nZwangsvollstreckung entfällt.\nSoweit die Klage einen Unterhaltstitel zum Gegenstand\nhat, ist das Familiengericht zuständig; für die örtliche\nZuständigkeit gelten die Vorschriften des Gesetzes                                Abschnitt 5\nüber das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-\nBeschränkung der Zwangs-\nlegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Unter-\nvollstreckung auf Sicherungs-\nhaltssachen.\nmaßregeln und unbeschränkte\nFortsetzung der Zwangsvollstreckung\nAbschnitt 4\nRechtsbeschwerde\n§ 18\n§ 15                                           Beschränkung kraft Gesetzes\nStatthaftigkeit und Frist\nDie Zwangsvollstreckung ist auf Sicherungsmaßre-\n(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts            geln beschränkt, solange die Frist zur Einlegung der\nfindet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des                 Beschwerde noch läuft und solange über die Be-\n§ 574 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Zivilprozess-          schwerde noch nicht entschieden ist.\nordnung statt.\n(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats                                  § 19\neinzulegen.\n(3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und                      Prüfung der Beschränkung\nbeginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 13 Ab-\nEinwendungen des Verpflichteten, dass bei der\nsatz 3).\nZwangsvollstreckung die Beschränkung auf Siche-\nrungsmaßregeln nach dem auszuführenden Anerken-\n§ 16\nnungs- und Vollstreckungsvertrag, nach § 18 dieses\nEinlegung und Begründung                      Gesetzes oder auf Grund einer auf diesem Gesetz be-\n(1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen der        ruhenden Anordnung (§ 22 Absatz 2, §§ 40, 45) nicht\nBeschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof einge-           eingehalten werde, oder Einwendungen des Berechtig-\nlegt.                                                        ten, dass eine bestimmte Maßnahme der Zwangsvoll-\nstreckung mit dieser Beschränkung vereinbar sei, sind\n(2) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. § 575\nim Wege der Erinnerung nach § 766 der Zivilprozess-\nAbsatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung ist entspre-\nordnung bei dem Vollstreckungsgericht (§ 764 der Zivil-\nchend anzuwenden. Soweit die Rechtsbeschwerde da-\nprozessordnung) geltend zu machen.\nrauf gestützt wird, dass das Beschwerdegericht von ei-\nner Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen\nUnion abgewichen sei, muss die Entscheidung, von                                        § 20\nder der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet\nwerden.                                                           Sicherheitsleistung durch den Verpflichteten\n(3) Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung         (1) Solange die Zwangsvollstreckung aus einem\noder beglaubigte Abschrift des Beschlusses, gegen            Titel, der auf Leistung von Geld lautet, nicht über Maß-\nden sich die Rechtsbeschwerde richtet, vorgelegt wer-        regeln der Sicherung hinausgehen darf, ist der Ver-\nden.                                                         pflichtete befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leis-\ntung einer Sicherheit in Höhe des Betrages abzuwen-\n§ 17                              den, wegen dessen der Berechtigte vollstrecken darf.\nVerfahren und Entscheidung                        (2) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen und be-\n(1) Der Bundesgerichtshof kann nur überprüfen, ob         reits getroffene Vollstreckungsmaßregeln sind aufzu-\nder Beschluss auf einer Verletzung des Rechts der            heben, wenn der Verpflichtete durch eine öffentliche Ur-\nEuropäischen Union, eines Anerkennungs- und Voll-            kunde die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung er-\nstreckungsvertrags, sonstigen Bundesrechts oder einer        forderliche Sicherheitsleistung nachweist.","2152           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015\n§ 21                               4. wenn der Bundesgerichtshof den Titel zur Zwangs-\nVersteigerung beweglicher Sachen                       vollstreckung zugelassen hat.\nIst eine bewegliche Sache gepfändet und darf die              (3) Aus dem Titel darf die Zwangsvollstreckung,\nZwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Siche-           selbst wenn sie auf Maßregeln der Sicherung be-\nrung hinausgehen, so kann das Vollstreckungsgericht           schränkt ist, nicht mehr stattfinden, sobald ein Be-\nauf Antrag anordnen, dass die Sache versteigert und           schluss des Beschwerdegerichts, dass der Titel zur\nder Erlös hinterlegt werde, wenn sie der Gefahr einer be-     Zwangsvollstreckung nicht zugelassen werde, verkün-\nträchtlichen Wertminderung ausgesetzt ist oder wenn           det oder zugestellt ist.\nihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verur-\nsachen würde.                                                                            § 24\nUnbeschränkte Fortsetzung\n§ 22\nder durch das Beschwerdegericht\nUnbeschränkte Fortsetzung                                  zugelassenen Zwangsvollstreckung\nder Zwangsvollstreckung;\nbesondere gerichtliche Anordnungen                      (1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu dem\nder Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Beschwer-\n(1) Weist das Beschwerdegericht die Beschwerde             degerichts die Vollstreckungsklausel mit dem Zusatz\ndes Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangs-            erteilt hat, dass die Zwangsvollstreckung auf Grund\nvollstreckung zurück oder lässt es auf die Beschwerde         der Anordnung des Gerichts nicht über Maßregeln zur\ndes Berechtigten die Zwangsvollstreckung aus dem Ti-          Sicherung hinausgehen darf (§ 13 Absatz 4 Satz 3), ist\ntel zu, so kann die Zwangsvollstreckung über Maßre-           auf Antrag des Berechtigten über Maßregeln zur Siche-\ngeln zur Sicherung hinaus fortgesetzt werden.                 rung hinaus fortzusetzen, wenn das Zeugnis des Ur-\n(2) Auf Antrag des Verpflichteten kann das Be-             kundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts vor-\nschwerdegericht anordnen, dass bis zum Ablauf der             gelegt wird, dass die Zwangsvollstreckung unbe-\nFrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 15) oder          schränkt stattfinden darf.\nbis zur Entscheidung über diese Beschwerde die                   (2) Das Zeugnis ist dem Berechtigten auf seinen An-\nZwangsvollstreckung nicht oder nur gegen Sicherheits-         trag zu erteilen,\nleistung über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen\ndarf. Die Anordnung darf nur erlassen werden, wenn            1. wenn der Verpflichtete bis zum Ablauf der Frist zur\nglaubhaft gemacht wird, dass die weitergehende Voll-              Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 15 Absatz 2)\nstreckung dem Verpflichteten einen nicht zu ersetzen-             keine Beschwerdeschrift eingereicht hat,\nden Nachteil bringen würde. § 713 der Zivilprozessord-        2. wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des Be-\nnung ist entsprechend anzuwenden.                                 schwerdegerichts nach § 22 Absatz 2 aufgehoben\n(3) Wird Rechtsbeschwerde eingelegt, so kann der               hat (§ 22 Absatz 3 Satz 2) oder\nBundesgerichtshof auf Antrag des Verpflichteten eine\n3. wenn der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde\nAnordnung nach Absatz 2 erlassen. Der Bundesge-\ndes Verpflichteten zurückgewiesen hat.\nrichtshof kann auf Antrag des Berechtigten eine nach\nAbsatz 2 erlassene Anordnung des Beschwerdege-\nrichts abändern oder aufheben.                                                     Abschnitt 6\nFeststellung der Anerkennung\n§ 23                                    einer ausländischen Entscheidung\nUnbeschränkte Fortsetzung\nder durch das Gericht des ersten                                             § 25\nRechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung\nVerfahren und Entscheidung in der Hauptsache\n(1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, den der\nUrkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des               (1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Ge-\nersten Rechtszuges mit der Vollstreckungsklausel ver-         genstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen\nsehen hat, ist auf Antrag des Berechtigten über Maß-          Staat anzuerkennen ist, sind die §§ 3 bis 6, 8 Absatz 2,\nregeln zur Sicherung hinaus fortzusetzen, wenn das            die §§ 10 bis 12, § 13 Absatz 1 bis 3, die §§ 15 und 16\nZeugnis des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die-           sowie § 17 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.\nses Gerichts vorgelegt wird, dass die Zwangsvollstre-            (2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so be-\nckung unbeschränkt stattfinden darf.                          schließt das Gericht, dass die Entscheidung anzuer-\n(2) Das Zeugnis ist dem Berechtigten auf seinen An-        kennen ist.\ntrag zu erteilen,\n1. wenn der Verpflichtete bis zum Ablauf der Be-                                         § 26\nschwerdefrist keine Beschwerdeschrift eingereicht                           Kostenentscheidung\nhat,\nIn den Fällen des § 25 Absatz 2 sind die Kosten dem\n2. wenn das Beschwerdegericht die Beschwerde des              Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser kann die Be-\nVerpflichteten zurückgewiesen und keine Anordnung         schwerde (§ 11) auf die Entscheidung über den Kosten-\nnach § 22 Absatz 2 erlassen hat,                          punkt beschränken. In diesem Falle sind die Kosten\n3. wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des Be-           dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsgeg-\nschwerdegerichts nach § 22 Absatz 2 aufgehoben            ner nicht durch sein Verhalten zu dem Antrag auf Fest-\nhat (§ 22 Absatz 3 Satz 2) oder                           stellung Veranlassung gegeben hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015             2153\nAbschnitt 7                                                         § 29\nAufhebung oder                                    Aufhebung oder Änderung ausländischer\nÄnderung der Beschlüsse                           Entscheidungen, deren Anerkennung festgestellt ist\nüber die Zulassung der Zwangs-                            Wird die Entscheidung in dem Staat, in dem sie er-\nvollstreckung oder die Anerkennung                         gangen ist, aufgehoben oder abgeändert und kann die\ndavon begünstigte Partei diese Tatsache nicht mehr in\n§ 27                              dem Verfahren über den Antrag auf Feststellung der\nAnerkennung (§ 25) geltend machen, so ist § 27 Ab-\nVerfahren nach Aufhebung                      satz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.\noder Änderung des für vollstreckbar\nerklärten ausländischen Titels im Ursprungsstaat                                 Abschnitt 8\n(1) Wird der Titel in dem Staat, in dem er errichtet                        Vo r s c h r i f t e n f ü r\nworden ist, aufgehoben oder geändert und kann der                        Entscheidungen deutscher\nVerpflichtete diese Tatsache in dem Verfahren der Zu-            Gerichte und für das Mahnverfahren\nlassung der Zwangsvollstreckung nicht mehr geltend\nmachen, so kann er die Aufhebung oder Änderung der                                        § 30\nZulassung in einem besonderen Verfahren beantragen.                        Vervollständigung inländischer\nEntscheidungen zur Verwendung im Ausland\n(2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das Ge-\nricht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug          (1) Will eine Partei ein Versäumnis- oder Anerkennt-\nüber den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel       nisurteil, das nach § 313b der Zivilprozessordnung in\nentschieden hat.                                              verkürzter Form abgefasst worden ist, in einem anderen\nVertrags- oder Mitgliedstaat geltend machen, so ist das\n(3) Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder      Urteil auf ihren Antrag zu vervollständigen. Der Antrag\ndurch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle ge-          kann bei dem Gericht schriftlich oder durch Erklärung\nstellt werden. Über den Antrag kann ohne mündliche            zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Über\nVerhandlung entschieden werden. Vor der Entschei-             den Antrag wird ohne mündliche Verhandlung entschie-\ndung, die durch Beschluss ergeht, ist der Berechtigte         den.\nzu hören. § 13 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.\n(2) Zur Vervollständigung des Urteils sind der Tatbe-\n(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach          stand und die Entscheidungsgründe nachträglich abzu-\nden §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die Not-          fassen, von den Richtern besonders zu unterschreiben\nfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde be-         und der Geschäftsstelle zu übergeben; der Tatbestand\nträgt einen Monat.                                            und die Entscheidungsgründe können auch von Rich-\ntern unterschrieben werden, die bei dem Urteil nicht\n(5) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung und       mitgewirkt haben.\ndie Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaß-             (3) Für die Berichtigung des nachträglich abgefass-\nregeln sind die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung        ten Tatbestands gilt § 320 der Zivilprozessordnung ent-\nentsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Voll-            sprechend. Jedoch können bei der Entscheidung über\nstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung          einen Antrag auf Berichtigung auch solche Richter mit-\nzulässig.                                                     wirken, die bei dem Urteil oder der nachträglichen An-\nfertigung des Tatbestands nicht mitgewirkt haben.\n§ 28                                 (4) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend\nfür die Vervollständigung von Arrestbefehlen, einstwei-\nSchadensersatz wegen\nligen Anordnungen und einstweiligen Verfügungen, die\nungerechtfertigter Vollstreckung\nin einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat geltend\n(1) Wird die Zulassung der Zwangsvollstreckung auf        gemacht werden sollen und nicht mit einer Begründung\ndie Beschwerde (§ 11) oder die Rechtsbeschwerde               versehen sind.\n(§ 15) aufgehoben oder abgeändert, so ist der Berech-\ntigte zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem                                       § 31\nVerpflichteten durch die Vollstreckung des Titels oder                         Vollstreckungsklausel\ndurch eine Leistung zur Abwendung der Vollstreckung                         zur Verwendung im Ausland\nentstanden ist. Das Gleiche gilt, wenn die Zulassung\nder Zwangsvollstreckung nach § 27 aufgehoben oder                Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle und einst-\nabgeändert wird, sofern die zur Zwangsvollstreckung           weilige Verfügungen oder einstweilige Anordnungen,\nzugelassene Entscheidung zum Zeitpunkt der Zulas-             deren Zwangsvollstreckung in einem anderen Vertrags-\nsung nach dem Recht des Staats, in dem sie ergangen           oder Mitgliedstaat betrieben werden soll, sind auch\nist, noch mit einem ordentlichen Rechtsmittel ange-           dann mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wenn\nfochten werden konnte.                                        dies für eine Zwangsvollstreckung im Inland nach § 796\nAbsatz 1, § 929 Absatz 1 und § 936 der Zivilprozess-\n(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs ist das          ordnung oder nach § 53 Absatz 1 und § 119 des Ge-\nGericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechts-       setzes über das Verfahren in Familiensachen und in den\nzug über den Antrag, den Titel mit der Vollstreckungs-        Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht\nklausel zu versehen, entschieden hat.                         erforderlich wäre.","2154          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015\n§ 32                               Verpflichteten entweder in Person oder in seiner Woh-\nMahnverfahren mit Zustellung im Ausland                     nung zugestellt worden ist, wenn der Verpflichtete sei-\nnen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem anderen Ver-\n(1) Das Mahnverfahren findet auch statt, wenn die Zu-          tragsstaat dieser Übereinkommen hat. Eine Verlänge-\nstellung des Mahnbescheids in einem anderen Vertrags-             rung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausge-\noder Mitgliedstaat erfolgen muss. In diesem Falle kann            schlossen. § 10 Absatz 2 und 3 Satz 2 sowie § 11 Ab-\nder Anspruch auch die Zahlung einer bestimmten Geld-              satz 3 Satz 1 und 2 finden in diesen Fällen keine An-\nsumme in ausländischer Währung zum Gegenstand ha-                 wendung.\nben.\n(2) Macht der Antragsteller geltend, dass das Ge-                                            § 36\nricht auf Grund einer Gerichtsstandsvereinbarung zu-\nständig sei, so hat er dem Mahnantrag die erforderli-                     Aussetzung des Beschwerdeverfahrens\nchen Schriftstücke über die Vereinbarung beizufügen.                 (1) Das Oberlandesgericht kann auf Antrag des Ver-\n(3) Die Widerspruchsfrist (§ 692 Absatz 1 Nummer 3             pflichteten seine Entscheidung über die Beschwerde\nder Zivilprozessordnung) beträgt einen Monat.                     gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ausset-\nzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat\nAbschnitt 9                                ein ordentliches Rechtsmittel eingelegt oder die Frist\nVe r h ä l t n i s z u b e s o n d e r e n             hierfür noch nicht verstrichen ist; im letzteren Falle kann\nAnerkennungsverfahren;                                 das Oberlandesgericht eine Frist bestimmen, innerhalb\nKonzentrationsermächtigung                                deren das Rechtsmittel einzulegen ist. Das Gericht\nkann die Zwangsvollstreckung auch von einer Sicher-\n§ 33                               heitsleistung abhängig machen.\n(weggefallen)                               (2) Absatz 1 ist im Verfahren auf Feststellung der An-\nerkennung einer Entscheidung (§§ 25 und 26) entspre-\n§ 34                               chend anzuwenden.\nKonzentrationsermächtigung\nAbschnitt 2\n(1) Die Landesregierungen werden für die Durchfüh-\nrung dieses Gesetzes ermächtigt, durch Rechtsverord-                                       (weggefallen)\nnung die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der\nVollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln in Zivil-                                    §§ 37 bis 39\nund Handelssachen, über Anträge auf Aufhebung oder\nAbänderung dieser Vollstreckungsklausel und über An-                                       (weggefallen)\nträge auf Feststellung der Anerkennung einer ausländi-\nschen Entscheidung für die Bezirke mehrerer Landge-                                       Abschnitt 3\nrichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der                            Ve r t r a g v o m 1 7 . J u n i 1 9 7 7\nsachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der\nzwischen der Bundesrepublik\nVerfahren dient. Von der Ermächtigung kann für jeden\nDeutschland und dem Königreich\nder in § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b ge-\nNorwegen über die gegenseitige An-\nnannten Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge\ne r k e n n u n g u n d Vo l l s t r e c k u n g g e r i c h t -\nund für jedes der in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten\nlicher Entscheidungen und anderer\nAbkommen der Europäischen Union einzeln Gebrauch\nSchuldtitel in Zivil- und Handelssachen\ngemacht werden.\n(2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung                                            § 40\ndurch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-\ntungen übertragen.                                                                  Abweichungen von § 22\n(1) Weist das Oberlandesgericht die Beschwerde\nTeil 2                              des Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangs-\nBesonderes                               vollstreckung zurück oder lässt es auf die Beschwerde\ndes Berechtigten die Zwangsvollstreckung aus dem\nAbschnitt 1                                Titel zu, so entscheidet es abweichend von § 22 Ab-\nÜbereinkommen über                                  satz 1 zugleich darüber, ob die Zwangsvollstreckung\nüber Maßregeln zur Sicherung hinaus fortgesetzt wer-\ndie gerichtliche Zuständigkeit\nden kann:\nu n d d i e Vo l l s t r e c k u n g g e r i c h t l i c h e r\nEntscheidungen in Zivil- und Handels-                            1. Ist bei einer auf eine bestimmte Geldsumme lauten-\nsachen vom 27. September 1968                                   den Entscheidung der Nachweis, dass die Entschei-\nund vom 16. September 1988                                   dung rechtskräftig ist, nicht geführt, so ordnet das\nOberlandesgericht an, dass die Vollstreckung erst\n§ 35                                   nach Vorlage einer norwegischen Rechtskraftbe-\nSonderregelungen über die Beschwerdefrist                        scheinigung nebst Übersetzung (Artikel 14 Absatz 1\nNummer 2 und 6 und Absatz 2 des Vertrags) unbe-\nDie Frist für die Beschwerde des Verpflichteten ge-\nschränkt stattfinden kann.\ngen die Entscheidung über die Zulassung der Zwangs-\nvollstreckung beträgt zwei Monate und beginnt von                 2. Ist der Nachweis, dass die Entscheidung rechts-\ndem Tage an zu laufen, an dem die Entscheidung dem                    kräftig ist, geführt oder ist der Titel ein gerichtlicher","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015                         2155\nVergleich, so ordnet das Oberlandesgericht an, dass      gen und gerichtlichen Vergleichen auch das Landge-\ndie Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden         richt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verpflich-\ndarf.                                                    tete Vermögen hat.\n(2) § 22 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.                    (2) Ist die Entscheidung auf die Leistung einer be-\nstimmten Geldsumme gerichtet, so bedarf es für die\n§ 41                             Zulassung zur Zwangsvollstreckung nicht des Nach-\nAbweichungen von § 23                        weises, dass die Entscheidung rechtskräftig ist (Arti-\nkel 10 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 des Ver-\n(1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, den der        trags).\nUrkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts\nmit der Vollstreckungsklausel versehen hat, ist auf An-         (3) Auf das Verfahren über die Beschwerde des Ver-\ntrag des Berechtigten auch dann über Maßregeln zur           pflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstre-\nSicherung hinaus fortzusetzen (§ 23 Absatz 1), wenn          ckung findet § 12 Absatz 2 keine Anwendung. § 12 Ab-\neine gerichtliche Anordnung nach § 40 Absatz 1 Num-          satz 1 gilt für die Beschwerde, die sich gegen die Zu-\nmer 1 oder § 22 Absatz 2 und 3 vorgelegt wird und die        lassung der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtli-\ndarin bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind.               chen Vergleich richtet, sinngemäß.\n(2) Ein Zeugnis gemäß § 23 Absatz 1 ist dem Be-              (4) Die Vorschriften über die Feststellung der Aner-\nrechtigten auf seinen Antrag abweichend von § 23 Ab-         kennung einer Entscheidung (§§ 25 und 26) und über\nsatz 2 Nummer 1 nur zu erteilen, wenn der Verpflichtete      die Aufhebung oder Änderung dieser Feststellung (§ 29\nbis zum Ablauf der Beschwerdefrist keine Beschwerde-         in Verbindung mit § 27) finden keine Anwendung.\nschrift eingereicht hat und wenn\n1. der Berechtigte bei einer auf eine bestimmte Geld-                                  Abschnitt 4\nsumme lautenden Entscheidung nachweist, dass die\nEntscheidung rechtskräftig ist (Artikel 14 Absatz 1                    Ve r t r a g v o m 2 0 . J u l i 1 9 7 7\nNummer 2 und 6 und Absatz 2 des Vertrags),                        zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Staat Israel\n2. die Entscheidung nicht auf eine bestimmte Geld-           über die gegenseitige Anerkennung und\nsumme lautet oder                                          Vo l l s t re c k u n g g e r i c h t l i c h e r E n t s c h e i -\n3. der Titel ein gerichtlicher Vergleich ist.                   dungen in Zivil- und Handelssachen\n§ 23 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 findet keine Anwendung.\n§ 45\n(3) § 23 Absatz 3 bleibt unberührt.\nAbweichungen von § 22\n§ 42\n(1) Weist das Oberlandesgericht die Beschwerde\nAbweichungen von § 24                        des Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangs-\nDie Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu dem der         vollstreckung zurück oder lässt es auf die Beschwerde\nUrkundsbeamte der Geschäftsstelle des Oberlandes-            des Berechtigten die Zwangsvollstreckung aus dem\ngerichts die Vollstreckungsklausel erteilt hat, ist abwei-   Titel zu, so entscheidet es abweichend von § 22 Ab-\nchend von § 24 Absatz 1 auf Antrag des Berechtigten          satz 1 zugleich darüber, ob die Zwangsvollstreckung\nnur im Rahmen einer gerichtlichen Anordnung nach             über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortgesetzt wer-\n§ 40 oder § 22 Absatz 2 und 3 fortzusetzen. Eines be-        den kann:\nsonderen Zeugnisses des Urkundsbeamten der Ge-               1. Ist der Nachweis, dass die Entscheidung rechtskräf-\nschäftsstelle bedarf es nicht.                                   tig ist, nicht geführt, so ordnet das Oberlandesge-\nricht an, dass die Vollstreckung erst nach Vorlage\n§ 43                                 einer israelischen Rechtskraftbescheinigung nebst\nFolgeregelungen für                           Übersetzung (Artikel 15 Absatz 1 Nummer 2 und 7\ndas Rechtsbeschwerdeverfahren                         des Vertrags) unbeschränkt stattfinden darf.\n(1) Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde           2. Ist der Nachweis, dass die Entscheidung rechtskräf-\nsind neben den in § 17 Absatz 2 Satz 2 aufgeführten              tig ist, erbracht oder hat die Entscheidung eine Un-\nVorschriften auch die §§ 40 und 42 sinngemäß anzu-               terhaltspflicht zum Gegenstand oder ist der Titel ein\nwenden.                                                          gerichtlicher Vergleich, so ordnet das Oberlandesge-\n(2) Hat der Bundesgerichtshof eine Anordnung nach             richt an, dass die Zwangsvollstreckung unbe-\nAbsatz 1 in Verbindung mit § 40 Absatz 1 Nummer 1                schränkt stattfinden darf.\nerlassen, so ist in Abweichung von § 17 Absatz 3 Satz 3         (2) § 22 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.\nein Zusatz aufzunehmen, dass die Zwangsvollstre-\nckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausge-\nhen darf. Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach                                        § 46\ndem Inhalt der Anordnung.                                                       Abweichungen von § 23\n§ 44                                (1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, den der\nUrkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts\nWeitere Sonderregelungen                      mit der Vollstreckungsklausel versehen hat, ist auf An-\n(1) Hat der Verpflichtete keinen Wohnsitz im Inland,      trag des Berechtigten auch dann über Maßregeln zur\nso ist für die Vollstreckbarerklärung von Entscheidun-       Sicherung hinaus fortzusetzen (§ 23 Absatz 1), wenn","2156          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015\neine gerichtliche Anordnung nach § 45 Absatz 1 Num-                                  Abschnitt 5\nmer 1 oder § 22 Absatz 2 und 3 vorgelegt wird und die                                 (weggefallen)\ndarin bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind.\n(2) Ein Zeugnis gemäß § 23 Absatz 1 ist dem Be-                                    §§ 50 bis 54\nrechtigten auf seinen Antrag abweichend von § 23 Ab-                                  (weggefallen)\nsatz 2 Nummer 1 nur zu erteilen, wenn der Verpflichtete\nbis zum Ablauf der Beschwerdefrist keine Beschwerde-                                 Abschnitt 6\nschrift eingereicht hat und wenn                                                Übereinkommen\n1. der Berechtigte den Nachweis führt, dass die Ent-                        vom 30. Oktober 2007\nscheidung rechtskräftig ist (Artikel 21 des Vertrags),                  über die gerichtliche\nZuständigkeit und die Anerkennung\n2. die Entscheidung eine Unterhaltspflicht zum Gegen-              u n d Vo l l s t re c k u n g v o n E nt s c h e i -\nstand hat (Artikel 20 des Vertrags) oder                    dungen in Zivil- und Handelssachen\n3. der Titel ein gerichtlicher Vergleich ist.                                              § 55\n§ 23 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 findet keine Anwendung.                     Abweichungen von Vorschriften\ndes Allgemeinen Teils; ergänzende Regelungen\n(3) § 23 Absatz 3 bleibt unberührt.                          (1) Die §§ 3, 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 Satz 2 und\nAbsatz 2, § 10 Absatz 2 und 3 Satz 2, § 11 Absatz 1\n§ 47                             Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie die §§ 12, 14\nund 18 finden keine Anwendung.\nAbweichungen von § 24\n(2) Die Beschwerde gegen die Zulassung der\nDie Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu dem der         Zwangsvollstreckung ist einzulegen\nUrkundsbeamte der Geschäftsstelle des Oberlandes-            1. innerhalb eines Monats nach Zustellung, wenn der\ngerichts die Vollstreckungsklausel erteilt hat, ist abwei-       Verpflichtete seinen Wohnsitz im Inland hat;\nchend von § 24 Absatz 1 auf Antrag des Berechtigten\n2. innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung, wenn\nnur im Rahmen einer gerichtlichen Anordnung nach\nder Verpflichtete seinen Wohnsitz im Ausland hat.\n§ 45 oder § 22 Absatz 2 und 3 fortzusetzen. Eines be-\nsonderen Zeugnisses des Urkundsbeamten der Ge-               Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreck-\nschäftsstelle bedarf es nicht.                               barerklärung dem Verpflichteten entweder persönlich\noder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. Eine Ver-\nlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist aus-\n§ 48\ngeschlossen.\nFolgeregelungen für                          (3) In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerklä-\ndas Rechtsbeschwerdeverfahren                    rung einer notariellen Urkunde zum Gegenstand hat,\nkann diese Urkunde auch von einem Notar für voll-\n(1) Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde           streckbar erklärt werden. Die Vorschriften für das Ver-\nsind neben den in § 17 Absatz 2 Satz 2 aufgeführten          fahren der Vollstreckbarerklärung durch ein Gericht gel-\nVorschriften auch die §§ 45 und 47 sinngemäß anzu-           ten sinngemäß.\nwenden.\n(2) Hat der Bundesgerichtshof eine Anordnung nach                                       § 56\nAbsatz 1 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Nummer 1                              Sonderregelungen für\nerlassen, so ist in Abweichung von § 17 Absatz 3 Satz 3                   die Vollstreckungsabwehrklage\nein Zusatz aufzunehmen, dass die Zwangsvollstre-                (1) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel\nckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausge-           zugelassen, so kann der Verpflichtete Einwendungen\nhen darf. Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach         gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach\ndem Inhalt der Anordnung.                                    § 767 der Zivilprozessordnung oder, wenn der Titel eine\nUnterhaltssache betrifft, in einem Verfahren nach § 120\n§ 49                             Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-\nsachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\nWeitere Sonderregelungen                      richtsbarkeit in Verbindung mit § 767 der Zivilprozess-\nordnung geltend machen. Handelt es sich bei dem Titel\n(1) Hat der Verpflichtete keinen Wohnsitz im Inland,      um eine gerichtliche Entscheidung, so gilt dies nur, so-\nso ist für die Vollstreckbarerklärung von Entscheidun-       weit die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen,\ngen und gerichtlichen Vergleichen auch das Landge-           erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden\nricht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verpflich-     sind.\ntete Vermögen hat.\n(2) Die Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung\n(2) Auf das Verfahren über die Beschwerde des Ver-        und der Antrag nach § 120 Absatz 1 des Gesetzes über\npflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstre-          das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-\nckung findet § 12 Absatz 2 keine Anwendung. § 12 Ab-         heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit\nsatz 1 gilt für die Beschwerde, die sich gegen die Zu-       § 767 der Zivilprozessordnung sind bei dem Gericht zu\nlassung der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtli-         erheben, das über den Antrag auf Erteilung der Vollstre-\nchen Vergleich richtet, sinngemäß.                           ckungsklausel entschieden hat. Soweit der Antrag","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015             2157\neinen Unterhaltstitel zum Gegenstand hat, ist das Fa-        Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung\nmiliengericht zuständig; für die örtliche Zuständigkeit      der Vollstreckungsklausel sinngemäß.\ngelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfah-\nren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der                             Abschnitt 7\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit für Unterhaltssachen.\nHaager Übereinkommen\n§ 57                                          vom 30. Juni 2005 über\nGerichtsstandsvereinbarungen\nBescheinigungen zu inländischen Titeln\nDie Bescheinigungen nach den Artikeln 54, 57 und 58                                § 58\ndes Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über\ndie gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung                  Bescheinigungen zu inländischen Titeln\nund Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und\n(1) Bescheinigungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buch-\nHandelssachen werden von dem Gericht, der Behörde\nstabe e und Absatz 3 des Haager Übereinkommens\noder der mit öffentlichem Glauben versehenen Person\nvom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen\nausgestellt, der die Erteilung einer vollstreckbaren Aus-\nwerden von dem Gericht ausgestellt, dem die Erteilung\nfertigung des Titels obliegt. Soweit danach die Gerichte\neiner vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.\nfür die Ausstellung der Bescheinigung zuständig sind,\nwird diese von dem Gericht des ersten Rechtszuges               (2) Die Entscheidung über die Ausstellung der\nund, wenn das Verfahren bei einem höheren Gericht            Bescheinigung nach Artikel 13 Absatz 3 des Haager\nanhängig ist, von diesem Gericht ausgestellt. Funktio-       Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichts-\nnell zuständig ist die Stelle, der die Erteilung einer       standsvereinbarungen ist anfechtbar. Hierfür gelten\nvollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt. Für die     die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entschei-\nAnfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausstellung         dung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel\nder Bescheinigung gelten die Vorschriften über die           sinngemäß."]}