{"id":"bgbl1-2015-48-3","kind":"bgbl1","year":2015,"number":48,"date":"2015-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/48#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-48-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_48.pdf#page=23","order":3,"title":"Verordnung über das elektronische Schutzschriftenregister (Schutzschriftenregisterverordnung  SRV)","law_date":"2015-11-24T00:00:00Z","page":2135,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2015             2135\nVerordnung\nüber das elektronische Schutzschriftenregister\n(Schutzschriftenregisterverordnung – SRV)\nVom 24. November 2015\nAuf Grund des § 945b der Zivilprozessordnung, der         angemessener Weise den Zugang zum Register sicher-\ndurch Artikel 1 Nummer 27 des Gesetzes vom 10. Ok-           stellen und regelmäßig an den jeweiligen Stand der\ntober 2013 (BGBl. I S. 3786) eingefügt worden ist, in        Technik angepasst werden. Sie sind vom Betreiber\nVerbindung mit § 62 Absatz 2 Satz 3 und § 85 Absatz 2        des Registers auf seiner Internetseite zu veröffent-\nSatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, die durch Artikel 3      lichen.\nNummer 6 und 7 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013\n(BGBl. I S. 3786) eingefügt worden sind, sowie in Ver-          (4) Das elektronische Dokument, das die Schutz-\nbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas-            schrift enthält, muss mit einer qualifizierten elektro-\nsungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)          nischen Signatur der verantwortenden Person versehen\nund dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013            sein. Wird das elektronische Dokument auf einem\n(BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium der        sicheren Übermittlungsweg eingereicht, genügt es,\nJustiz und für Verbraucherschutz:                            wenn die Schutzschrift durch die verantwortende Per-\nson signiert wird.\n§1                                  (5) Sichere Übermittlungswege sind\nInhalt und Aufbau des Registers\n1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-\n(1) Das Register enthält die Schutzschriften, die ihm         Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nach-\ngemäß § 945a Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung             richt sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des\nübermittelt worden sind.                                         De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die\n(2) Das Register hat über jede eingestellte Schutz-           sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des\nschrift folgende Angaben zu enthalten:                           De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,\n1. die Bezeichnung der Parteien,\n2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen\n2. die bestimmte Angabe des Gegenstands,                         elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der\n3. das Datum und die Uhrzeit der Einstellung der                 Bundesrechtsanwaltsordnung und dem Register,\nSchutzschrift.\n3. der Übermittlungsweg zwischen einem auf gesetzli-\n(3) Das Register enthält eine Suchfunktion, die es            cher Grundlage errichteten elektronischen Postfach,\ndem Gericht ermöglicht, nach der Bezeichnung der                 das dem Anwaltspostfach nach Nummer 2 ent-\nParteien zu suchen. Auf Grundlage des nach Satz 1                spricht, und dem Register.\nermittelten Suchergebnisses kann die Suche durch\nAngabe des Gegenstands und des Zeitraums der Ein-               (6) Ist ein elektronisches Dokument für das Register\nreichung eingeschränkt werden.                               zur Bearbeitung nicht geeignet, hat der Betreiber des\nRegisters dies dem Absender unter Hinweis auf die Un-\n(4) Die Suchfunktion stellt sicher, dass auch ähn-\nwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden tech-\nliche Ergebnisse angezeigt und Eingabefehler sowie\nnischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.\nungenaue Parteibezeichnungen toleriert werden.\n§2                                                           §3\nEinreichung                                                  Einstellung\n(1) Zur Einreichung einer Schutzschrift bei dem\nRegister ist jeder berechtigt, der eine Schutzschrift ge-       (1) Eine dem Register elektronisch übermittelte\nmäß § 945a Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung           Schutzschrift ist unverzüglich nach ihrer ordnungsge-\nbei Gericht einreichen kann. Der Schutzschrift ist ein       mäßen Einreichung zum elektronischen Abruf und Aus-\neinheitlich strukturierter Datensatz beizufügen, der min-    druck in das Register einzustellen.\ndestens die Angaben nach § 1 Absatz 2 Nummer 1                  (2) Eine Schutzschrift ist in das Register eingestellt,\nund 2 enthält. Der Schutzschrift können Anlagen beige-       wenn sie auf der für den Abruf bestimmten Einrichtung\nfügt werden.                                                 des Registers elektronisch gespeichert und für die Ge-\n(2) Die Schutzschrift, ihre Anlagen und der struktu-      richte der Länder abrufbar ist.\nrierte Datensatz sind nach Maßgabe der folgenden Ab-\nsätze als elektronisches Dokument bei dem Register              (3) Einstellungen im Register erfolgen ohne inhaltli-\neinzureichen.                                                che Überprüfung der Angaben. Eine Berichtigung von\nSchutzschriften findet nicht statt.\n(3) Das elektronische Dokument muss für die Bear-\nbeitung durch das Register geeignet sein. Der Betreiber         (4) Dem Absender ist eine automatisiert erstellte Be-\ndes Registers bestimmt die technischen Rahmenbedin-          stätigung über den Zeitpunkt der Einstellung zu ertei-\ngungen der Einreichung. Die Bestimmungen müssen in           len.","2136           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2015\n§4                                      (2) Auf Antrag des Absenders hat der Betreiber des\nAbruf                                Registers die Schutzschrift und die zu ihr gemäß § 2\nAbsatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 gespeicherten Daten\n(1) Abruf ist jede Suchanfrage bei dem Register.            unverzüglich zu löschen. Der Antrag ist als elektro-\n(2) Der Abruf des Registers ist nur den zuständigen         nisches Dokument nach Maßgabe des § 2 zu stellen.\nGerichten der Länder in elektronischer Form zur Nut-            Der Absender erhält eine automatisiert erstellte Bestä-\nzung in anhängigen Verfahren gestattet. Die Befugnis            tigung über die Löschung. Eine Mitteilung nach § 5 Ab-\nnach Satz 1 ist bei jedem Verbindungsaufbau anhand              satz 3 erfolgt nach der Löschung nicht mehr.\neiner Benutzerkennung und eines geheim zu haltenden\n(3) Unzulässigerweise in das Register eingestellte\nPassworts oder in einem automatisierten Identifizie-\nDaten sind nach Feststellung der Unzulässigkeit unver-\nrungsverfahren elektronisch zu prüfen.\nzüglich zu löschen.\n(3) Bei jedem Abruf sind die Bezeichnung der Par-\nteien und das gerichtliche Aktenzeichen, sofern ein                                               §7\nsolches bereits vergeben wurde, anzugeben.\nDatensicherheit\n(4) Der Betreiber des Registers stellt die jederzeitige\nelektronische Abrufbarkeit des Registers sicher. Stö-               Der Betreiber des Registers hat durch organisato-\nrungen werden dem abrufenden Gericht unverzüglich               rische und technische Vorkehrungen sicherzustellen,\nmitgeteilt.                                                     dass die eingereichten Daten während ihrer Übermitt-\nlung und Abrufbarkeit unversehrt und vollständig blei-\n§5                                  ben sowie gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter ge-\nschützt sind.\nProtokollierungs- und Mitteilungspflichten\n(1) Jeder Abruf ist unter Angabe des Gerichts, des                                            §8\ngerichtlichen Aktenzeichens, sofern ein solches bereits\nStörungen\nvergeben wurde, der Suchbegriffe, des Zeitpunkts des\nAbrufes, des Ergebnisses der Suchanfrage und der                    Der Betreiber des Registers hat durch organisato-\nübermittelten Daten elektronisch zu protokollieren.             rische und technische Vorkehrungen sicherzustellen,\nDas Protokoll wird elektronisch an das abrufende                dass er von auftretenden Störungen unverzüglich\nGericht übersandt; eine Einstellung des Protokolls in           Kenntnis erlangt. Störungen sind unverzüglich zu behe-\ndas Register erfolgt nicht.                                     ben.\n(2) Das abrufende Gericht und das gerichtliche\nAktenzeichen, sofern ein solches bereits vergeben wur-                                            §9\nde, werden im Register bei der abgerufenen Schutz-                                        Barrierefreiheit\nschrift gespeichert, wenn der Abruf zum Auffinden einer             Der Betreiber des Registers hat durch organisato-\nSchutzschrift führte. Als aufgefunden gilt eine Schutz-         rische und technische Vorkehrungen sicherzustellen,\nschrift, wenn sie auf eine Suchanfrage in einer Treffer-        dass für blinde und sehbehinderte Personen ein barrie-\nliste angezeigt wird.                                           refreier Zugang zum Register gewährleistet ist. Für die\n(3) Wird eine aufgefundene Schutzschrift vom ab-            Gestaltung des Registers ist die Barrierefreie-Informa-\nrufenden Gericht als sachlich einschlägig gekennzeich-          tionstechnik-Verordnung vom 12. September 2011\nnet, erhält der Absender drei Monate nach dieser Kenn-          (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung ent-\nzeichnung eine automatisiert erstellte Mitteilung, die          sprechend anzuwenden.\ndas abrufende Gericht und das gerichtliche Aktenzei-\nchen enthält.                                                                                    § 10\nInkrafttreten\n§6\n(1) § 2 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Nummer 2 und 3\nLöschung\ndieser Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.\n(1) Der Betreiber des Registers stellt sicher, dass\nSchutzschriften sechs Monate nach ihrer Einstellung                 (2) § 2 Absatz 5 Nummer 1 dieser Verordnung tritt\ngelöscht werden. Die gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 und              am 1. Januar 2018 in Kraft.\n§ 5 Absatz 2 zu dieser Schutzschrift gespeicherten                  (3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar\nDaten sind nach weiteren drei Monaten zu löschen.               2016 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 24. November 2015\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}