{"id":"bgbl1-2015-48-1","kind":"bgbl1","year":2015,"number":48,"date":"2015-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/48#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-48-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_48.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz  HPG)","law_date":"2015-12-01T00:00:00Z","page":2114,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["2114           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2015\nGesetz\nzur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland\n(Hospiz- und Palliativgesetz – HPG)\nVom 1. Dezember 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                        Hundert“ durch die Wörter „zu 95 Prozent“\nsen:                                                                     ersetzt.\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „7 vom Hun-\nArtikel 1\ndert“ durch die Angabe „9 Prozent“ ersetzt.\nÄnderung des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                          cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „Kinder-\nhospizen“ die Wörter „und in Erwachsenen-\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                         hospizen durch jeweils gesonderte Verein-\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                        barungen nach Satz 4“ eingefügt.\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt\ndurch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015                   dd) Nach Satz 5 werden die folgenden Sätze\n(BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt                    eingefügt:\ngeändert:                                                                „In den Vereinbarungen nach Satz 4 sind\n1. Nach § 27 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz                        bundesweit geltende Standards zum Leis-\neingefügt:                                                          tungsumfang und zur Qualität der zu-\nschussfähigen Leistungen festzulegen. Der\n„Zur Krankenbehandlung gehört auch die palliative\nbesondere Verwaltungsaufwand stationärer\nVersorgung der Versicherten.“\nHospize ist dabei zu berücksichtigen. Die\n2. Nach § 37 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-                     Vereinbarungen nach Satz 4 sind spätes-\ngefügt:                                                             tens bis zum 31. Dezember 2016 und\n„(2a) Die häusliche Krankenpflege nach den                      danach mindestens alle vier Jahre zu über-\nAbsätzen 1 und 2 umfasst auch die ambulante                         prüfen und an aktuelle Versorgungs- und\nPalliativversorgung. Für Leistungen der ambulan-                    Kostenentwicklungen anzupassen. In den\nten Palliativversorgung ist regelmäßig ein begrün-                  Vereinbarungen ist auch zu regeln, in wel-\ndeter Ausnahmefall im Sinne von Absatz 1 Satz 5                     chen Fällen Bewohner einer stationären\nanzunehmen. § 37b Absatz 4 gilt für die häusliche                   Pflegeeinrichtung in ein stationäres Hospiz\nKrankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung                    wechseln können; dabei sind die berechtig-\nentsprechend.“                                                      ten Wünsche der Bewohner zu berücksich-\ntigen.“\n2a. Dem § 37b wird folgender Absatz 4 angefügt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„(4) Der Spitzenverband Bund der Kranken-\nkassen berichtet dem Bundesministerium für                      aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nGesundheit erstmals bis zum 31. Dezember 2017\n„Satz 1 gilt entsprechend, wenn ambulante\nund danach alle drei Jahre über die Entwicklung\nHospizdienste für Versicherte in Kranken-\nder spezialisierten ambulanten Palliativversorgung\nhäusern Sterbebegleitung im Auftrag des\nund die Umsetzung der dazu erlassenen Richt-\njeweiligen Krankenhausträgers erbringen.“\nlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Er\nbestimmt zu diesem Zweck die von seinen Mit-                    bb) In dem neuen Satz 5 wird das Wort „Perso-\ngliedern zu übermittelnden statistischen Infor-                     nalkosten“ durch die Wörter „Personal- und\nmationen über die geschlossenen Verträge und                        Sachkosten“ ersetzt.\ndie erbrachten Leistungen der spezialisierten am-\nbulanten Palliativversorgung.“                                  cc) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „11“\ndurch die Angabe „13“ ersetzt und wird das\n3. § 39a wird wie folgt geändert:                                       Wort „Personalkosten“ durch die Wörter\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                „Personal- und Sachkosten“ ersetzt.\naa) In Satz 2 werden die Wörter „zu 90 vom                  dd) In dem neuen Satz 9 werden vor dem Wort\nHundert, bei Kinderhospizen zu 95 vom                      „ausreichend“ die Wörter „und der ambu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2015                2115\nlanten Hospizarbeit in Pflegeeinrichtungen        5. § 73 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nnach § 72 des Elften Buches“ eingefügt.\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nee) Die folgenden Sätze werden angefügt:\naa) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende\n„Es ist sicherzustellen, dass ein bedarfsge-                 durch ein Komma ersetzt.\nrechtes Verhältnis von ehrenamtlichen und\nhauptamtlichen Mitarbeitern gewährleistet               bb) Folgende Nummer 14 wird angefügt:\nist, und dass die Förderung zeitnah ab                       „14. Verordnung von spezialisierter ambu-\ndem Zeitpunkt erfolgt, in dem der ambu-                           lanter Palliativversorgung nach § 37b.“\nlante Hospizdienst zuschussfähige Sterbe-\nbegleitung leistet. Die Vereinbarung ist spä-        b) In Satz 2 wird die Angabe „10 und 11“ durch die\ntestens zum 31. Dezember 2016 und da-                   Angabe „10, 11 und 14“ ersetzt.\nnach mindestens alle vier Jahre zu über-\nprüfen und an aktuelle Versorgungs- und           6. § 87 wird wie folgt geändert:\nKostenentwicklungen anzupassen. Pflege-              a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-\neinrichtungen nach § 72 des Elften Buches               gefügt:\nsollen mit ambulanten Hospizdiensten zu-\nsammenarbeiten.“                                           „(1b) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung\nund der Spitzenverband Bund der Krankenkas-\n4. Nach § 39a wird folgender § 39b eingefügt:                      sen vereinbaren im Bundesmantelvertrag erst-\n„§ 39b                                  mals bis spätestens zum 30. Juni 2016 die\nVoraussetzungen für eine besonders qualifi-\nHospiz- und                                zierte und koordinierte palliativ-medizinische\nPalliativberatung durch die Krankenkassen                  Versorgung. Im Bundesmantelvertrag sind ins-\nbesondere zu vereinbaren:\n(1) Versicherte haben Anspruch auf individuelle\nBeratung und Hilfestellung durch die Kranken-                   1. Inhalte und Ziele der qualifizierten und koor-\nkasse zu den Leistungen der Hospiz- und Palliativ-                 dinierten palliativ-medizinischen Versorgung\nversorgung. Der Anspruch umfasst auch die Er-                      und deren Abgrenzung zu anderen Leistun-\nstellung einer Übersicht der Ansprechpartner der                   gen,\nregional verfügbaren Beratungs- und Versor-\ngungsangebote. Die Krankenkasse leistet bei                     2. Anforderungen an die Qualifikation der ärzt-\nBedarf Hilfestellung bei der Kontaktaufnahme und                   lichen Leistungserbringer,\nLeistungsinanspruchnahme. Die Beratung soll mit                 3. Anforderungen an die Koordination und in-\nder Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches                     terprofessionelle Strukturierung der Versor-\nund anderen bereits in Anspruch genommenen                         gungsabläufe sowie die aktive Kooperation\nBeratungsangeboten abgestimmt werden. Auf                          mit den weiteren an der Palliativversorgung\nVerlangen des Versicherten sind Angehörige und                     beteiligten Leistungserbringern, Einrichtun-\nandere Vertrauenspersonen an der Beratung zu                       gen und betreuenden Angehörigen,\nbeteiligen. Im Auftrag des Versicherten informiert\ndie Krankenkasse die Leistungserbringer und                     4. Maßnahmen zur Sicherung der Versorgungs-\nEinrichtungen, die an der Versorgung des Ver-                      qualität.\nsicherten mitwirken, über die wesentlichen Bera-\ntungsinhalte und Hilfestellungen oder händigt                   Der Bundesärztekammer und der Bundes-\ndem Versicherten zu diesem Zweck ein entspre-                   psychotherapeutenkammer sowie den in § 92\nchendes Begleitschreiben aus. Maßnahmen nach                    Absatz 7b genannten Organisationen ist vor\ndieser Vorschrift und die dazu erforderliche Erhe-              Abschluss der Vereinbarung Gelegenheit zur\nbung, Verarbeitung und Nutzung personenbezo-                    Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen\ngener Daten dürfen nur mit schriftlicher Einwilli-              sind in den Entscheidungsprozess einzubezie-\ngung und nach vorheriger schriftlicher Information              hen. Auf der Grundlage der Vereinbarung hat\ndes Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann                der Bewertungsausschuss den einheitlichen\njederzeit schriftlich widerrufen werden. Die Kran-              Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen\nkenkassen dürfen ihre Aufgaben nach dieser Vor-                 nach Absatz 2 Satz 2 zu überprüfen und inner-\nschrift an andere Krankenkassen, deren Verbände                 halb von sechs Monaten nach dem in Satz 1\noder Arbeitsgemeinschaften übertragen.                          genannten Zeitpunkt anzupassen. Der Bewer-\ntungsausschuss hat dem Bundesministerium\n(2) Die Krankenkasse informiert ihre Versicher-              für Gesundheit erstmals bis zum 31. Dezember\nten in allgemeiner Form über die Möglichkeiten                  2017 und danach jährlich über die Entwicklung\npersönlicher Vorsorge für die letzte Lebensphase,               der abgerechneten           palliativ-medizinischen\ninsbesondere zu Patientenverfügung, Vorsorge-                   Leistungen auch in Kombination mit anderen\nvollmacht und Betreuungsverfügung. Der Spitzen-                 vertragsärztlichen Leistungen, über die Zahl\nverband Bund der Krankenkassen regelt erstmals                  und Qualifikation der ärztlichen Leistungser-\nbis zum 30. Juni 2016 für seine Mitglieder das                  bringer, über die Versorgungsqualität sowie\nNähere zu Form und Inhalt der Informationen                     über die Auswirkungen auf die Verordnung der\nund berücksichtigt dabei das Informationsmaterial               spezialisierten ambulanten Palliativversorgung\nund die Formulierungshilfen anderer öffentlicher                zu berichten. Das Bundesministerium für Ge-\nStellen.“                                                       sundheit kann das Nähere zum Inhalt des Be-","2116         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2015\nrichts und zu den dafür erforderlichen Auswer-           b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\ntungen bestimmen.“\n„(3) Krankenkassen können Verträge, die\nb) Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:                  eine ambulante Palliativversorgung und die\nspezialisierte ambulante Palliativversorgung\n„Bis spätestens zum 31. Dezember 2015 ist mit\numfassen, auch auf Grundlage der §§ 73b oder\nWirkung zum 1. April 2016 eine Regelung zu\n140a abschließen. Die Qualitätsanforderungen\ntreffen, nach der die zusätzlichen ärztlichen\nin den Empfehlungen nach Absatz 2 und in\nKooperations- und Koordinationsleistungen in\nden Richtlinien nach § 37b Absatz 3 und § 92\nKooperationsverträgen, die den Anforderungen\nAbsatz 7 Satz 1 Nummer 5 gelten entspre-\nnach § 119b Absatz 2 entsprechen, vergütet\nchend.“\nwerden.“\n7. § 92 Absatz 7 wird wie folgt geändert:                  10. Nach § 132f wird folgender § 132g eingefügt:\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                                 „§ 132g\naa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch                                Gesundheitliche\nein Komma ersetzt.                                    Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase\nbb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                        (1) Zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne\ndes § 43 des Elften Buches und Einrichtungen\n„5. Näheres zur Verordnung häuslicher               der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen\nKrankenpflege zur ambulanten Pallia-            können den Versicherten in den Einrichtungen eine\ntivversorgung.“                                 gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Leistungser-             Lebensphase anbieten. Versicherte sollen über die\nbringern“ die Wörter „und zu den Regelungen              medizinisch-pflegerische Versorgung und Betreu-\ngemäß Satz 1 Nummer 5 zusätzlich den maß-                ung in der letzten Lebensphase beraten werden,\ngeblichen Spitzenorganisationen der Hospiz-              und ihnen sollen Hilfen und Angebote der Sterbe-\narbeit und der Palliativversorgung auf Bundes-           begleitung aufgezeigt werden. Im Rahmen einer\nebene“ eingefügt.                                        Fallbesprechung soll nach den individuellen Be-\ndürfnissen des Versicherten insbesondere auf me-\n8. § 119b wird wie folgt geändert:                             dizinische Abläufe in der letzten Lebensphase und\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „können“                während des Sterbeprozesses eingegangen, sol-\ndurch das Wort „sollen“ ersetzt.                         len mögliche Notfallsituationen besprochen und\ngeeignete einzelne Maßnahmen der palliativ-medi-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „bis spätestens            zinischen, palliativ-pflegerischen und psychoso-\n30. September 2013“ gestrichen.                          zialen Versorgung dargestellt werden. Die Fallbe-\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                         sprechung kann bei wesentlicher Änderung des\nVersorgungs- oder Pflegebedarfs auch mehrfach\n„(3) Der Bewertungsausschuss für ärztliche            angeboten werden.\nLeistungen evaluiert die mit der Vergütungsre-\ngelung nach § 87 Absatz 2a verbundenen Aus-                 (2) In die Fallbesprechung ist der den Versicher-\nwirkungen auf das Versorgungsgeschehen im                ten behandelnde Hausarzt oder sonstige Leis-\nBereich der vertragsärztlichen Versorgung ein-           tungserbringer der vertragsärztlichen Versorgung\nschließlich der finanziellen Auswirkungen auf            nach § 95 Absatz 1 Satz 1 einzubeziehen. Auf\ndie Krankenkassen und berichtet der Bundes-              Wunsch des Versicherten sind Angehörige und\nregierung bis zum 31. Dezember 2017 über die             weitere Vertrauenspersonen zu beteiligen. Für\nErgebnisse. Die für die Durchführung der Eva-            mögliche Notfallsituationen soll die erforderliche\nluation erforderlichen Daten sind von den Kas-           Übergabe des Versicherten an relevante Rettungs-\nsenärztlichen Vereinigungen, den Krankenkas-             dienste und Krankenhäuser vorbereitet werden.\nsen und den Pflegekassen zu erfassen und je-             Auch andere regionale Betreuungs- und Versor-\nweils über die Kassenärztliche Bundesvereini-            gungsangebote sollen einbezogen werden, um\ngung und den Spitzenverband Bund der Kran-               die umfassende medizinische, pflegerische, hos-\nkenkassen an den Bewertungsausschuss nach                pizliche und seelsorgerische Begleitung nach\nSatz 1 zu übermitteln; § 87 Absatz 3f gilt ent-          Maßgabe der individuellen Versorgungsplanung\nsprechend.“                                              für die letzte Lebensphase sicherzustellen. Die\nEinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 können das\n9. § 132d wird wie folgt geändert:\nBeratungsangebot selbst oder in Kooperation mit\na) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-              anderen regionalen Beratungsstellen durchführen.\ngefügt:\n(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-\n„Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsin-          sen vereinbart mit den Vereinigungen der Träger\nhalt durch eine von den Vertragspartnern zu              der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen\nbestimmende unabhängige Schiedsperson                    auf Bundesebene erstmals bis zum 31. Dezember\nfestgelegt. Einigen sich die Vertragspartner             2016 das Nähere über die Inhalte und Anforderun-\nnicht auf eine Schiedsperson, so wird diese              gen der Versorgungsplanung nach den Absätzen 1\nvon der für die vertragschließende Kranken-              und 2. Den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen,\nkasse zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt.             der Deutschen Krankenhausgesellschaft, den für\nDie Kosten des Schiedsverfahrens tragen die              die Wahrnehmung der Interessen der Hospiz-\nVertragspartner zu gleichen Teilen.“                     dienste und stationären Hospize maßgeblichen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2015              2117\nSpitzenorganisationen, den Verbänden der Pflege-                                 Artikel 3\nberufe auf Bundesebene, den maßgeblichen Orga-                                Änderung des\nnisationen für die Wahrnehmung der Interessen und                    Elften Buches Sozialgesetzbuch\nder Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behin-\nderten Menschen, dem Medizinischen Dienst des              Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-\nSpitzenverbandes Bund der Krankenkassen, dem            versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai\nVerband der Privaten Krankenversicherung e. V.,         1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 7\nder Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen         des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) ge-\nTräger der Sozialhilfe sowie der Bundesvereinigung      ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nder kommunalen Spitzenverbände ist Gelegenheit          1. Dem § 28 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nzur Stellungnahme zu geben. § 132d Absatz 1                   „(5) Pflege schließt Sterbebegleitung mit ein;\nSatz 3 bis 5 gilt entsprechend.                            Leistungen anderer Sozialleistungsträger bleiben\nunberührt.“\n(4) Die Krankenkasse des Versicherten trägt die\nnotwendigen Kosten für die nach Maßgabe der             2. In § 75 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach den\nVereinbarung nach Absatz 3 erbrachten Leistun-             Wörtern „Inhalt der Pflegeleistungen“ die Wörter\ngen der Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1. Die              „einschließlich der Sterbebegleitung“ eingefügt.\nKosten sind für Leistungseinheiten zu tragen, die       3. § 114 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndie Zahl der benötigten qualifizierten Mitarbeiter\nund die Zahl der durchgeführten Beratungen be-             a) Satz 6 wird wie folgt gefasst:\nrücksichtigen. Das Nähere zu den erstattungsfähi-             „Sie sollen insbesondere auf Folgendes hinwei-\ngen Kosten und zu der Höhe der Kostentragung ist              sen:\nin der Vereinbarung nach Absatz 3 zu regeln. Der              1. auf den Abschluss und den Inhalt von Koope-\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen regelt                      rationsverträgen oder die Einbindung der Ein-\nfür seine Mitglieder das Erstattungsverfahren. Die                richtung in Ärztenetze,\närztlichen Leistungen nach den Absätzen 1 und 2\nsind unter Berücksichtigung der Vereinbarung                  2. auf den Abschluss von Vereinbarungen mit\nnach Absatz 3 aus der vertragsärztlichen Gesamt-                  Apotheken sowie\nvergütung zu vergüten. Sofern diese ärztlichen                3. ab dem 1. Juli 2016 auf die Zusammenarbeit\nLeistungen im Rahmen eines Vertrages nach                         mit einem Hospiz- und Palliativnetz.“\n§ 132d Absatz 1 erbracht werden, ist deren Vergü-          b) In Satz 7 wird nach dem Wort „Versorgung“ das\ntung in diesen Verträgen zu vereinbaren.                      Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und wer-\n(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-                den nach dem Wort „Arzneimittelversorgung“ die\nWörter „sowie der Zusammenarbeit mit einem\nsen berichtet dem Bundesministerium für Gesund-\nheit erstmals bis zum 31. Dezember 2017 und                   Hospiz- und Palliativnetz“ eingefügt.\ndanach alle drei Jahre über die Entwicklung der         4. In § 115 Absatz 1b Satz 1 werden nach dem Wort\ngesundheitlichen Versorgungsplanung für die                „Arzneimittelversorgung“ die Wörter „und ab dem\nletzte Lebensphase und die Umsetzung der Ver-              1. Juli 2016 die Informationen gemäß § 114 Absatz 1\neinbarung nach Absatz 3. Er legt zu diesem Zweck           zur Zusammenarbeit mit einem Hospiz- und Pallia-\ndie von seinen Mitgliedern zu übermittelnden sta-          tivnetz“ eingefügt.\ntistischen Informationen über die erstatteten Leis-\ntungen fest.“                                                                    Artikel 4\nÄnderung des\n11. In § 284 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 werden nach\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes\ndem Wort „und“ die Wörter „nach § 39b sowie“\neingefügt.                                                 § 17b Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgeset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April\n1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 16a des\nArtikel 2                           Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nWeitere Änderung des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                   1. In Satz 15 wird vor dem Punkt am Ende ein Semiko-\nlon und werden die Wörter „unabhängig davon, ob\n§ 87a Absatz 2 Satz 3 des Fünften Buches Sozialge-            die Leistungen mit den Entgeltkatalogen sachge-\nsetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –, das zu-            recht vergütet werden, ist bei Palliativstationen oder\nletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden            -einheiten, die räumlich und organisatorisch abge-\nist, wird wie folgt gefasst:                                     grenzt sind und über mindestens fünf Betten verfü-\ngen, dafür ein schriftlicher Antrag des Krankenhau-\n„Darüber hinaus können auf der Grundlage von durch               ses ausreichend“ eingefügt.\nden Bewertungsausschuss festzulegenden Kriterien zur\nVerbesserung der Versorgung der Versicherten, insbe-          2. Folgender Satz wird angefügt:\nsondere in Planungsbereichen, für die Feststellungen             „Zur Förderung der palliativmedizinischen Versor-\nnach § 100 Absatz 1 oder Absatz 3 getroffen wurden,              gung durch Palliativdienste ist die Kalkulation eines\nZuschläge auf den Orientierungswert nach § 87 Ab-                Zusatzentgelts zu ermöglichen; im Einvernehmen\nsatz 2e für besonders förderungswürdige Leistungen               mit der betroffenen medizinischen Fachgesellschaft\nsowie für Leistungen von besonders zu fördernden                 sind die hierfür erforderlichen Kriterien bis zum\nLeistungserbringern vereinbart werden.“                          29. Februar 2016 zu entwickeln.“","2118          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2015\nArtikel 4a                              für ab dem Jahr 2017 unter Beachtung der nach § 17b\nÄnderung des                               Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für\nKrankenhausentgeltgesetzes                         Palliativdienste entwickelten Kriterien ein gesondertes\nkrankenhausindividuelles Zusatzentgelt zu vereinbaren;\nDem § 6 Absatz 2a des Krankenhausentgeltgesetzes             Satz 2 gilt entsprechend.“\nvom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I                                   Artikel 5\nS. 1211) geändert worden ist, wird folgender Satz an-\ngefügt:                                                                                 Inkrafttreten\n„Soweit für die palliativmedizinische Versorgung durch             (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nPalliativdienste noch kein Zusatzentgelt nach § 7 Ab-           am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nsatz 1 Satz 1 Nummer 2 kalkuliert werden kann, ist hier-           (2) Artikel 2 tritt am 1. April 2016 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 1. Dezember 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHermann Gröhe"]}