{"id":"bgbl1-2015-47-3","kind":"bgbl1","year":2015,"number":47,"date":"2015-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/47#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-47-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_47.pdf#page=7","order":3,"title":"Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften","law_date":"2015-11-25T00:00:00Z","page":2095,"pdf_page":7,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2015                 2095\nGesetz\nüber die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung\nvon Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale\nRechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften*\nVom 25. November 2015\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                      recht der Vereinten Nationen) abzuwehren, können das\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                Auswärtige Amt, das Bundesministerium des Innern,\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und\nArtikel 1                               das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\nstruktur gemeinsam einen ausländischen Staat er-\nGesetz                                  suchen, ein Schiff, das die Bundesflagge führt und sich\nüber die internationale                            seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres\nZusammenarbeit zur Durch-                              befindet, anzuhalten, zu betreten, zu durchsuchen und\nführung von Sanktionsrecht der                            weitere geeignete und erforderliche Maßnahmen zum\nVereinten Nationen und über die internationale                        Schutz der öffentlichen Sicherheit und der auswärtigen\nstrafrechtliche Zusammenarbeit auf Hoher See                          Interessen der Bundesrepublik Deutschland durchzu-\n(Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetz – HSeeZG)                             führen.\n(2) Ein Ersuchen ist zulässig, wenn\nTeil 1                                 1. die Maßnahmen, um die ersucht wird, nach im Inland\nunmittelbar geltenden Vorschriften angeordnet wer-\nAbschnitt 1                                     den können,\nInternationale                                 2. gewährleistet ist, dass bei der Durchführung der\nZusammenarbeit                                       Maßnahmen nicht gegen den Grundsatz der Verhält-\nzur Durchführung von                                     nismäßigkeit verstoßen wird, und\nSanktionsrecht der Vereinten\nNationen, Flaggenstaatszustimmung                                  3. der ersuchte Staat zusichert, gewonnene Erkennt-\nnisse und Beweismittel nicht zu einem anderen als\n§1                                       zu dem in dem Ersuchen beschriebenen Zweck zu\nverwenden.\nAusgehende Ersuchen\n(1) Um einen Verstoß gegen Sanktionsbeschlüsse                       (3) Das Ersuchen kann im Einzelfall mit Auflagen\ndes Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nach                      oder Bedingungen versehen werden, wenn dies aus\nKapitel VII der Charta der Vereinten Nationen (Sanktions-             Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten ist.\n(4) Der Eigentümer und, soweit bekannt, der Aus-\n* Artikel 8 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie\n2013/38/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nrüster des Schiffes sind von der Stellung eines Er-\n12. August 2013 zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG über die     suchens unverzüglich zu unterrichten, sofern der Maß-\nHafenstaatkontrolle (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 1) und der Richt- nahmezweck hierdurch nicht gefährdet wird. Eine unter-\nlinie 2013/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom      lassene Unterrichtung ist unverzüglich nachzuholen,\n20. November 2013 über bestimmte Verantwortlichkeiten der Flaggen-\nstaaten für die Einhaltung und Durchsetzung des Seearbeitsüberein-  soweit und sobald der rechtfertigende Grund für das\nkommens 2006 (ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 1).                     Unterlassen fortgefallen ist.","2096          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2015\n(5) Das Ersuchen wird vom Auswärtigen Amt an den          oder der Besatzung darstellen würde, den Behörden\nersuchten Staat übermittelt.                                 des Empfangsstaates übergeben.\n(3) Beabsichtigt der Kapitän eines Schiffes eine\n§2                                Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 2, so teilt er\nEingehende Ersuchen                         dies vorab der Zentralen Kontaktstelle des Bundes im\nGemeinsamen Lagezentrum See des Maritimen Sicher-\n(1) Um einen Verstoß gegen Sanktionsrecht der Ver-\nheitszentrums Cuxhaven mit.\neinten Nationen abzuwehren, können das Auswärtige\nAmt, das Bundesministerium des Innern, das Bundes-              (4) Der Kapitän hat den Sachverhalt und den Zeit-\nministerium für Wirtschaft und Energie und das Bun-          punkt\ndesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ge-    1. der Unterrichtung der zuständigen Stellen nach\nmeinsam ein Ersuchen eines ausländischen Staates zur             Absatz 1 oder Absatz 3,\nDurchführung von Maßnahmen im Sinne des § 1 Ab-\nsatz 1 gegenüber einem Schiff, das die Bundesflagge          2. der Übergabe von Personen nach Absatz 1 oder\nführt und sich seewärts der Grenze des deutschen                 Gegenständen nach Absatz 2\nKüstenmeeres befindet, bewilligen, wenn die Voraus-          unverzüglich im Schiffstagebuch zu dokumentieren.\nsetzungen des § 1 Absatz 2 vorliegen.                           (5) Ist der Empfangsstaat nur Vertragspartei des in\n(2) Die Bewilligung kann davon abhängig gemacht           Absatz 1 genannten Übereinkommens und nicht zu-\nwerden, dass der ersuchende Staat zusichert, für einen       gleich des Änderungsprotokolls vom 14. Oktober 2005,\ndurch die Maßnahmen verursachten Schaden einen               so gelten die Absätze 1 bis 4 nur im Hinblick auf die in\nangemessenen Ausgleich zu gewähren, falls                    Artikel 3 dieses Übereinkommens genannten Straftaten.\n1. der dem Ersuchen zugrunde liegende Gefahren-\nverdacht sich als unbegründet erweist und kein den                                   §4\nGefahrenverdacht begründendes Verhalten dem                                Rechtshilfeersuchen\nGeschädigten zugerechnet werden kann oder                                nach dem Internationalen\n2. die Maßnahmen mit unverhältnismäßigen Mitteln                    Übereinkommen von 1973 zur Verhütung\nvollzogen werden.                                          der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zu\ndem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen\n(3) § 1 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend für die\n(1) Erhält eine Schifffahrtspolizeibehörde oder die für\nBewilligung.\ndie Hafenstaatkontrolle zuständige Schiffssicherheits-\n(4) Die Bewilligung wird vom Auswärtigen Amt an           behörde ein Ersuchen im Sinne des Artikels 6 Absatz 5\nden ersuchenden Staat übermittelt.                           des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Ver-\nhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zu\nAbschnitt 2                             dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen in\nStrafrechtliche                            der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1996\nZusammenarbeit auf Hoher See                          (BGBl. 1996 II S. 399) um Untersuchung eines Schiffes,\nso leitet sie, wenn es sich um ein Ersuchen um Beweis-\n§3                                sicherung nach Abschnitt 5 der Pariser Vereinbarung\nvom 26. Januar 1982 über die Hafenstaatkontrolle in\nBefugnisse des                           der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar\nKapitäns nach dem Über-                       2013 (BGBl. 2013 II S. 187, 188), die durch die 33. Än-\neinkommen vom 10. März 1988                      derung (Bekanntmachung vom 5. Februar 2014 (BGBl.\nzur Bekämpfung widerrechtlicher                   2014 II S. 140, 141)) geändert worden ist, handelt, die-\nHandlungen gegen die Sicherheit                   ses Rechtshilfeersuchen unverzüglich an die zustän-\nder Seeschifffahrt (SUA-Übereinkommen)                 dige Strafverfolgungsbehörde weiter.\nund dem Protokoll vom 14. Oktober 2005 zu\ndiesem Übereinkommen (SUA-Änderungsprotokoll)                  (2) Ist in einem ausländischen Staat eine entspre-\nchende Regelung vorgesehen, so verliert ein solches\n(1) Hat der Kapitän eines Schiffes, das die Bundes-       Ersuchen einschließlich der damit zusammenhängen-\nflagge führt, Anlass zu der Annahme, dass eine Person        den Unterlagen nicht seinen Charakter als Rechtshilfe-\nan Bord eine Straftat begangen hat, die in Artikel 3, 3bis,  ersuchen, wenn es von einer Schifffahrtspolizeibehörde\n3ter oder 3quater des Übereinkommens vom 10. März            oder der für die Durchführung der genannten Verein-\n1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen              barung zuständigen Schiffssicherheitsbehörde dieses\ngegen die Sicherheit der Seeschifffahrt (BGBl. 1990 II       Staates entgegengenommen werden kann.\nS. 494, 496) in der Fassung von Artikel 8 des Ände-\nrungsprotokolls vom 14. Oktober 2005 genannt ist,                                        §5\nund hat er die Absicht, diese Person einem aus-\nländischen Staat zu übergeben, so ist er verpflichtet,                 Rechtshilfeersuchen in Strafsachen\ndie Behörden dieses Empfangsstaates, sofern durch-              (1) Ein Ersuchen an einen ausländischen Staat zur\nführbar, vor Einlaufen in das Küstenmeer dieses Staa-        Durchführung von Strafverfolgungsmaßnahmen see-\ntes von dieser Absicht sowie den Gründen für die Über-       wärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres kann\ngabe zu unterrichten.                                        zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur\n(2) Der Kapitän eines Schiffes nach Absatz 1 kann         Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse der Bundes-\nGegenstände, die sich auf eine der in Absatz 1 genann-       republik Deutschland gestellt werden, wenn\nten Straftaten beziehen und deren Verbleib an Bord           1. die Maßnahmen, um die ersucht wird, nach den\neine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit des Schiffes         Vorschriften der Strafprozessordnung oder des Ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2015             2097\nsetzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet wer-               (5) Für die Genehmigung von Ersuchen nach den\nden können und                                             Absätzen 1 bis 3 ist das Bundesamt für Justiz zu-\nständig, das im Einvernehmen mit dem Auswärtigen\n2. gewährleistet ist, dass bei der Durchführung der\nAmt, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundes-\nMaßnahmen nicht gegen den Grundsatz der Verhält-\nministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und\nnismäßigkeit verstoßen wird.\nden Bundesministerien entscheidet, deren Geschäfts-\n(2) Wird die Bundesrepublik Deutschland von einem           bereich betroffen ist.\nausländischen Staat um die Durchführung von Maß-                   (6) Soweit nicht anderweitig geregelt, ist das Bun-\nnahmen nach Absatz 1 gegenüber Schiffen, die nicht             deskriminalamt für die Entgegennahme eingehender\ndie Bundesflagge führen, ersucht, so kann die Ge-              Ersuchen ausländischer Staaten und für die Weiter-\nnehmigung davon abhängig gemacht werden, dass                  leitung der Entscheidung hierüber sowie für die Weiter-\nder ersuchende Staat zusichert, die Bundesrepublik             leitung ausgehender Ersuchen an einen ausländischen\nDeutschland von Ersatzansprüchen, die sich anlässlich          Staat nach dieser Vorschrift zuständig.\nder rechtmäßigen Durchführung der erbetenen Maß-\nnahmen ergeben können, freizustellen.\nTe i l 2\n(3) Einem Ersuchen eines ausländischen Staates um\nGenehmigung von Maßnahmen im Rahmen der Straf-\nAbschnitt 1\nverfolgung gegenüber Schiffen, die die Bundesflagge\nführen, wird – vorbehaltlich anderweitiger Regelungen                      Gemeinsame Regelungen\nin völkerrechtlichen Vereinbarungen – nur stattgegeben,\nwenn                                                                                        §6\n1. der ersuchende Staat zusichert, dass die gesetz-                                   Entschädigung\nlichen Voraussetzungen für die erbetenen Maß-                  (1) Auf Maßnahmen, um deren Durchführung nach\nnahmen vorliegen würden, wenn sich das Schiff im           § 1 Absatz 1 ersucht wird oder deren Durchführung\nHoheitsgebiet des ersuchenden Staates befände,             nach § 2 Absatz 1 bewilligt wird, sind die §§ 51 bis 56\ndes Bundespolizeigesetzes entsprechend anzuwenden.\n2. die Anordnung und Durchführung von Zwangsmaß-\nnahmen nach dem dem Ersuchen zugrunde liegen-                  (2) Auf strafprozessuale Maßnahmen im Rahmen\nden Sachverhalt auch nach deutschem Recht zu-              von § 5 sind § 19 Absatz 2 und die §§ 51 bis 56, aus-\nlässig wäre,                                               genommen § 52 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, des\nBundespolizeigesetzes entsprechend anzuwenden.\n3. der ersuchende Staat zusichert,\na) gegen Besatzungsmitglieder nur diejenigen Maß-                                       §7\nnahmen zu ergreifen, die für die Suche nach Be-                              Datenverarbeitung\nweismitteln und deren Sicherstellung unerlässlich\nDie nach diesem Gesetz zuständigen Bundesbehör-\nsind, und\nden können personenbezogene Daten, auch automati-\nb) im Falle, dass das Schiff in das Hoheitsgebiet des      siert, erheben, verarbeiten und nutzen, wenn es zur Er-\nersuchenden Staates oder eines Drittstaates ver-       füllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich\nbracht wird, Mitglieder der Besatzung, gegen die       ist. Dies betrifft insbesondere personenbezogene Daten,\nder Verdacht einer Straftat besteht, nicht für ein     1. die der zuständigen Behörde von einem auslän-\nvon ihm geführtes Ermittlungsverfahren in Haft zu           dischen Staat oder die von der zuständigen Behörde\nnehmen oder dafür einer sonstigen Beschränkung              an einen ausländischen Staat übermittelt werden,\nihrer persönlichen Freiheit zu unterwerfen, und             um einen Verstoß gegen Sanktionsrecht der Ver-\n4. der ersuchende Staat sich verpflichtet, für den durch            einten Nationen nach § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1\ndie Maßnahme verursachten Schaden einen ange-                   zu verhindern,\nmessenen Ausgleich zu gewähren, falls der dem              2. die der zuständigen Behörde durch den Kapitän\nErsuchen zugrunde liegende Tatverdacht sich als                 eines Schiffes nach § 3 Absatz 1 und 3 übermittelt\nunbegründet erweist und keine den Tatverdacht                   werden,\nbegründende Handlung des Geschädigten festzu-\nstellen ist.                                               3. die der zuständigen Behörde von einem auslän-\ndischen Staat oder die von der zuständigen Behörde\nDie Genehmigung kann im Einzelfall hinsichtlich des                 an einen ausländischen Staat übermittelt werden,\nUmfanges der beabsichtigten Maßnahmen mit Auf-\num Strafverfolgungsmaßnahmen nach § 5 Absatz 1\nlagen oder Bedingungen versehen werden, wenn dies\nbis 3 durchzusetzen.\naus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten ist. Die\nMöglichkeit, den ersuchenden Staat um Festnahme\nAbschnitt 2\neiner beschuldigten Person im Hinblick auf ein in der\nBundesrepublik Deutschland geführtes Strafverfahren                          Schlussbestimmungen\nzu ersuchen, bleibt unberührt.\n§8\n(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sollen, soweit\nder Untersuchungszweck nicht gefährdet wird, der                               Verordnungsermächtigung\nEigentümer und falls möglich der Ausrüster eines                   Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,\nSchiffes vom Inhalt der Genehmigung und von der                durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem\nvom ersuchenden Staat eingegangenen Zusicherung                Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-\nunverzüglich unterrichtet werden.                              schutz, dem Bundesministerium der Finanzen und","2098            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2015\ndem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-          1. In Artikel 2 Absatz 1 werden die Wörter „Verkehr,\nstruktur ohne Zustimmung des Bundesrates die Voll-                 Bau und Stadtentwicklung“ durch die Wörter „Ver-\nzugsbeamten des Bundes zu bezeichnen, die für die                  kehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.\nDurchführung strafprozessualer Maßnahmen zur Erfül-            2. Artikel 4 wird aufgehoben.\nlung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahr-\nnehmung völkerrechtlicher Befugnisse seewärts der\nArtikel 3\nGrenze des deutschen Küstenmeeres zuständig sind.\nDie Vollzugsbeamten des Bundes sind insoweit Ermitt-                                Änderung des\nlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Ge-                          Gesetzes zu dem Überein-\nrichtsverfassungsgesetzes) und haben die Rechte und                    kommen vom 10. März 1988 zur Be-\nPflichten der Polizeibeamten nach der Strafprozess-                 kämpfung widerrechtlicher Handlungen\nordnung.                                                             gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt\nund zum Protokoll vom 10. März 1988 zur\n§9\nBekämpfung widerrechtlicher Handlungen\nBußgeldvorschriften                             gegen die Sicherheit fester Plattformen,\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder                die sich auf dem Festlandsockel befinden\nfahrlässig\nArtikel 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom\n1. entgegen § 3 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht          10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Hand-\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht    lungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt und zum\noder                                                       Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämpfung wider-\n2. entgegen § 3 Absatz 4 einen dort genannten Zeit-            rechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester\npunkt oder einen dort genannten Sachverhalt nicht,         Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig    vom 13. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 494), das durch\ndokumentiert.                                              Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I\nS. 1815) geändert worden ist, wird aufgehoben.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nbis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.\nArtikel 4\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1\nNummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist                                 Änderung des\ndas Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.                             Seeaufgabengesetzes\nDas Seeaufgabengesetz in der Fassung der Be-\n§ 10                              kanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876),\nAnwendungsklausel                          das zuletzt durch Artikel 16 Absatz 20 des Gesetzes\nvom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert\n(1) § 3 ist vorbehaltlich dessen Absatz 5 erst ab dem\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nTag anzuwenden, an dem das Protokoll vom 14. Okto-\nber 2005 zu dem Übereinkommen vom 10. März 1988                  1. § 1 wird wie folgt geändert:\nzur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die                a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nSicherheit der Seeschifffahrt (BGBl. 1990 II S. 494, 496)\naa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die\ngemäß seinem Artikel 18 für die Bundesrepublik Deutsch-\nWörter „seewärts der Begrenzung des Küs-\nland in Kraft getreten ist.\ntenmeeres, wenn das Völkerrecht dies zu-\n(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-                       lässt oder erfordert,“ durch die Wörter „see-\nbraucherschutz gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag                       wärts der Grenze des deutschen Küsten-\nim Bundesgesetzblatt bekannt.                                              meeres, wenn das Völkerrecht dies zulässt\noder erfordert,“ ersetzt.\n§ 11                                      bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\nUnberührtheitsklausel                                   „d) die Aufgaben der Behörden und Beam-\n(1) Maßnahmen der Bundespolizei auf See seewärts                            ten des Polizeidienstes, soweit die Wahr-\nder Grenze des deutschen Küstenmeeres nach dem                                 nehmung der Aufgaben zur Erfüllung\nBundespolizeigesetz erfolgen unbeschadet der Befug-                            völkerrechtlicher Verpflichtungen oder\nnisse der zuständigen Behörden nach diesem Gesetz.                             zur Wahrnehmung völkerrechtlicher Be-\n(2) Die Bestimmungen des Gesetzes über die inter-                           fugnisse der Bundesrepublik Deutsch-\nnationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt,                        land nach Maßgabe zwischenstaatlicher\nsoweit in diesem Gesetz nicht abweichend geregelt.                             Abkommen erforderlich sind,\naa) nach dem Gesetz über Ordnungs-\nArtikel 2                                                widrigkeiten in den Fällen der Buch-\nstaben a und b,\nÄnderung des\nMARPOL-Gesetzes                                             bb) nach der Strafprozessordnung,“.\nDas MARPOL-Gesetz in der Fassung der Bekannt-                    b) Nach Nummer 4c wird folgende Nummer 4d ein-\nmachung vom 18. September 1998 (BGBl. 1998 II                          gefügt:\nS. 2546), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes                     „4d. die Abwehr und die Verhütung der vom Ab-\nvom 2. Juni 2008 (BGBl. 2008 II S. 520) geändert                            wracken von Seeschiffen ausgehenden Ge-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                        fahren und schädlichen Umwelteinwirkun-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2015                2099\ngen im Hinblick auf an Bord befindliche                                 stoffen auf Schiffen, die Voraus-\nGefahrstoffe und im Hinblick auf Tätigkeiten                            setzungen für das Ausstellen von\nvor der Außerdienststellung eines Schiffes                              Bescheinigungen oder Zeugnissen\nund dem Beginn der Abwrackarbeiten;“.                                   und das Überprüfen von Seeschif-\n2. In § 3d wird die Angabe „und 11“ gestrichen.                                     fen in Bezug auf das Abwracken\nvon Schiffen;“.\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 1\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nNummer 4“ die Wörter „oder Nummer 4c“\n„(1) Bei der Verfolgung von Straftaten und                      eingefügt.\nOrdnungswidrigkeiten, die auf Grund von Vor-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nschriften begangen worden sind, die in den Voll-\nzug des Bundes nach § 1 Nummer 3 fallen,                      aa) In Satz 2 werden die Wörter „Verkehr, Bau\ngelten die Vorschriften der Strafprozessordnung                    und Stadtentwicklung“ durch die Wörter\nund des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten                         „Verkehr und digitale Infrastruktur“ und die\nentsprechend.“                                                     Wörter „Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                          sicherheit“ durch die Wörter „Umwelt, Natur-\nschutz, Bau und Reaktorsicherheit“ ersetzt.\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „Ernährung,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Verkehr, Bau                      die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft“\nund Stadtentwicklung“ durch die Wörter                        ersetzt.\n„Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                           werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtent-\naaa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                    wicklung“ durch die Wörter „Verkehr und digitale\n„4. nach § 1 Nummer 9 bis 10a,“.                    Infrastruktur“ ersetzt.\nbbb) In Nummer 6 werden die Wörter „Ver-             d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Verkehr,\nkehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch               Bau und Stadtentwicklung“ durch die Wörter\ndie Wörter „Verkehr und digitale Infra-             „Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.\nstruktur“ ersetzt.                              e) In Absatz 4a werden die Wörter „Verkehr, Bau\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Verkehr,                und Stadtentwicklung“ durch die Wörter „Ver-\nBau und Stadtentwicklung“ durch die Wörter                    kehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.\n„Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.             f) In Absatz 6 werden die Wörter „Verkehr, Bau und\nc) In Absatz 2a Satz 2 werden die Wörter „Verkehr,               Stadtentwicklung“ durch die Wörter „Verkehr\nBau und Stadtentwicklung“ durch die Wörter                    und digitale Infrastruktur“ ersetzt.\n„Verkehr und digitale Infrastruktur“ und die Wör-      6. In § 9c wird die Angabe „§§ 9 bis 9b“ durch die\nter „Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“           Angabe „§§ 9 und 9a“ ersetzt.\ndurch die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau\nund Reaktorsicherheit“ ersetzt.                        7. § 12 wird wie folgt geändert:\nd) In Absatz 2b Satz 1 werden die Wörter „Verkehr,           a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§§ 9a bis 9c\nBau und Stadtentwicklung“ durch die Wörter                    und 11“ durch die Wörter „§§ 9a bis 9c, 9e\n„Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.                 Absatz 2 sowie den §§ 11 und 14“ ersetzt.\n5. § 9 wird wie folgt geändert:                                 b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Verkehr,\nBau und Stadtentwicklung“ durch die Wörter\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n8. § 14 wird wie folgt gefasst:\naaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden\ndie Wörter „Verkehr, Bau und Stadtent-                                    „§ 14\nwicklung“ durch die Wörter „Verkehr                (1) Wer den Beruf eines Kanalsteurers am Nord-\nund digitale Infrastruktur“ ersetzt und         Ostsee-Kanal ausüben will, bedarf hinsichtlich der\nwerden nach dem Wort „Schiffs-                  Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leich-\nbetriebs“ die Wörter „und zur Abwehr            tigkeit des Verkehrs der Zulassung. Zum Beruf des\nund Verhütung der vom Abwracken                 Kanalsteurers wird zugelassen, wer\nvon Seeschiffen ausgehenden Gefah-\n1. die erforderlichen nautischen und seemänni-\nren und schädlichen Umwelteinwirkun-\nschen Kenntnisse besitzt, die für das sichere\ngen im Hinblick auf an Bord befindliche\nSteuern eines Fahrzeuges auf dem Nord-Ost-\nGefahrstoffe und im Hinblick auf Tätig-\nsee-Kanal erforderlich sind,\nkeiten vor der Außerdienststellung eines\nSchiffes und dem Beginn der Abwrack-            2. die erforderliche Seediensttauglichkeit besitzt,\narbeiten“ eingefügt.                            3. zuverlässig ist.\nbbb) Nach Nummer 4b wird folgende Num-               Die erforderlichen nautischen und seemännischen\nmer 4c eingefügt:                               Kenntnisse sind durch das erfolgreiche Ablegen\n„4c. die Anforderungen an den Einbau            einer Prüfung nachzuweisen. Ein zugelassener\noder die Verwendung von Gefahr-            Kanalsteurer ist verpflichtet, sich fortzubilden.","2100          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2015\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-         9. § 15 wird wie folgt geändert:\ntale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechts-             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\naa) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ am Ende\n1. die näheren Anforderungen an die Zulassung                         gestrichen.\nzum Kanalsteurer und das Verfahren zu regeln,\ninsbesondere hinsichtlich Rücknahme, Widerruf                bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch\nund Ruhen der Zulassung,                                          ein Komma ersetzt.\n2. Inhalt und Umfang der Ausbildung und der Prü-                 cc) Die folgenden Nummern 6 und 7 werden\nfung sowie das Verfahren der Prüfung zu regeln,                   angefügt:\n3. Art und Umfang der Fortbildung hinsichtlich der                    „6. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in\nfür die Kanalsteurertätigkeit notwendigen Kennt-                      Rechtsakten der Europäischen Union zu-\nnisse und Fähigkeiten zu bestimmen,                                   widerhandelt, die inhaltlich einem in\n4. auf Grund der besonderen Anforderungen der                             a) Nummer 1a oder\nTätigkeit des Kanalsteurers Altersbeschränkun-                        b) Nummer 1 oder Nummer 1b\ngen für deren Ausübung festzulegen,\nbezeichneten Gebot oder Verbot ent-\n5. für die ersten zwei Jahre nach der Zulassung                           spricht, soweit eine Rechtsverordnung\neine Probezeit mit Größenbeschränkungen der                           nach Absatz 6 für einen bestimmten Tat-\nzu steuernden Fahrzeuge festzulegen,                                  bestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-\n6. Vorhaltung, Betrieb und Unterhaltung der für den                       weist, oder\nKanalsteurerdienst notwendigen Einrichtungen                      7. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in\nund die sich aus den Nummern 1 bis 5 ergeben-                         Rechtsakten der Europäischen Union zu-\nden Aufgaben auf eine juristische Person des                          widerhandelt, die inhaltlich einer Rege-\nPrivatrechts zu übertragen, die hinreichend Ge-                       lung entspricht, zu der die in\nwähr dafür bietet, die zu übertragenden Auf-\na) Nummer 2 oder\ngaben ordnungsgemäß und auf Dauer wahr-\nzunehmen,                                                             b) Nummer 3\n7. Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwal-                           genannten Vorschriften ermächtigen, so-\ntung des Bundes als Aufsichtsbehörden zu be-                          weit eine Rechtsverordnung nach Ab-\nstimmen.                                                              satz 6 für einen bestimmten Tatbestand\nauf diese Bußgeldvorschrift verweist.“\nIm Falle einer Übertragung nach Satz 1 Nummer 6\nunterliegt die beliehene Person bei Maßnahmen                 b) In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 1a, 2, 4\nund Entscheidungen, die die Gewährleistung der                   Buchstabe a und Nummer 5 Buchstabe a“ durch\nSicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs be-              die Wörter „Nummer 1a, 2, 4 Buchstabe a, Num-\nrühren, der Fachaufsicht der Aufsichtsbehörden; im               mer 5 Buchstabe a, Nummer 6 Buchstabe a\nÜbrigen werden die Aufsichtsbehörden nur rechts-                 und Nummer 7 Buchstabe a“ ersetzt.\naufsichtlich tätig.                                           c) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die\n(3) Für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem               Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“\nNord-Ostsee-Kanal werden von demjenigen, der                     durch die Wörter „Verkehr und digitale Infra-\ndiese Leistungen im eigenen oder fremden Namen                   struktur“ ersetzt.\nveranlasst, Entgelte erhoben. Entgeltschuldner ist            d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nauch der Eigentümer des Schiffes. Mehrere Schuld-\nner haften als Gesamtschuldner.                                     „(6) Das Bundesministerium für Verkehr und\ndigitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies\n(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-               zur Durchsetzung der Rechtsakte der Euro-\ntale Infrastruktur wird ermächtigt, nach Anhören der             päischen Union erforderlich ist, durch Rechts-\nKüstenländer durch Rechtsverordnung ohne Zu-                     verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nstimmung des Bundesrates die Höhe der Entgelte                   die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungs-\nfür die Leistungen der Kanalsteurer auf dem Nord-                widrigkeit nach Absatz 1 Nummer 6 oder Num-\nOstsee-Kanal festzusetzen. Die Entgelte sind so zu               mer 7 geahndet werden können.“\nbemessen, dass das Einkommen der Kanalsteurer\ndemjenigen vergleichbarer Berufsgruppen in der            10. Die §§ 16 und 17 werden aufgehoben.\nSeeschifffahrt entspricht sowie Vorhaltung, Betrieb       11. In § 17a werden die Wörter „gilt § 16 Abs. 2 ent-\nund Unterhaltung der erforderlichen Einrichtungen             sprechend“ durch die Wörter „kann die Erledigung\nund die Erfüllung der sich aus Absatz 2 Satz 1                davon abhängig gemacht werden, dass der er-\nNummer 1 bis 5 ergebenden Aufgaben angemes-                   suchende Staat zusichert, die Bundesrepublik\nsen zu bestreiten sind.                                       Deutschland von Ersatzansprüchen freizustellen,\n(5) Die Entgelte der Kanalsteurer werden nach              die sich anlässlich der rechtmäßigen Durchführung\nnäherer Bestimmung der Rechtsverordnung nach Ab-              der erbetenen Maßnahmen ergeben können“ ersetzt.\nsatz 4 von einer in der Rechtsverordnung nach             12. In § 3 Absatz 2, § 5a Satz 2, § 6 Absatz 4 Satz 1\nAbsatz 4 zu bestimmenden Behörde der Wasser-                  bis 3, § 7 Absatz 1 und 2, § 7a Absatz 3, 4 und 5,\nund Schifffahrtsverwaltung des Bundes eingezogen.             § 9a Satz 1, § 9e Absatz 2 Satz 7, den §§ 11, 13\nSie werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-             Absatz 2 Satz 1, den §§ 22 und 22b Absatz 2 wer-\nvollstreckungsgesetzes beigetrieben.“                         den jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtent-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2015             2101\nwicklung“ durch die Wörter „Verkehr und digitale                                  Artikel 8\nInfrastruktur“ ersetzt.\nÄnderung des\nArtikel 5                                              Seearbeitsgesetzes\nDas Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I\nÄnderung des\nS. 868; 2014 I S. 605), das durch Artikel 3 des Gesetzes\nSeeversicherungsnachweisgesetzes                      vom 26. Juni 2013 (BGBl. 2013 II S. 763) geändert\nDas Seeversicherungsnachweisgesetz vom 4. Juni            worden ist, wird wie folgt geändert:\n2013 (BGBl. I S. 1471, 1474) wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 150\n1. § 9 wird wie folgt geändert:                                  wie folgt gefasst:\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter             „§ 150 Zurverfügungstellen von Gesetzen und\n„Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch die                        Rechtsverordnungen, Einstellen von Kopien\nWörter „Verkehr und digitale Infrastruktur“ er-                      und Unterlagen in ein elektronisches Infor-\nsetzt.                                                               mationssystem“.\nb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein            2. § 20 wird wie folgt geändert:\nKomma ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1\nc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                               werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtent-\n„3. die gebührenpflichtigen Tatbestände für indi-              wicklung“ durch die Wörter „Verkehr und digitale\nviduell zurechenbare öffentliche Leistungen                Infrastruktur“ ersetzt.\nauf Grund dieses Gesetzes oder einer Rechts-           b) In Absatz 2 werden die Wörter „Ernährung,\nverordnung nach diesem Absatz, die Ge-                     Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch\nbührensätze sowie die Auslagenerstattung.“                 die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft“ er-\n2. In § 14 Absatz 2 werden die Wörter „Verkehr, Bau                  setzt.\nund Stadtentwicklung“ durch die Wörter „Verkehr            3. In § 27 werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadt-\nund digitale Infrastruktur“ ersetzt.                          entwicklung“ durch die Wörter „Verkehr und digitale\nInfrastruktur“ ersetzt.\nArtikel 6\n4. § 28 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nWeitere Änderung\n„Der Reeder darf ein Besatzungsmitglied nur mit\ndes Seeversicherungsnachweisgesetzes\neinem gültigen Heuervertrag beschäftigen.“\n§ 9 des Seeversicherungsnachweisgesetzes vom\n5. § 29 wird wie folgt geändert:\n4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471, 1474), das durch Artikel 5\ndieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt              a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ngeändert:                                                            „Hierzu sind eine Kopie dieses Gesetzes, des\n1. In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen                    Seearbeitsübereinkommens und der Vereinba-\nPunkt ersetzt.                                                    rung zwischen dem Verband der Reeder in der\n2. Nummer 3 wird aufgehoben.                                         Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen\nTransportarbeiter-Föderation über das Seearbeits-\nübereinkommen 2006 an geeigneter Stelle an\nArtikel 7\nBord mindestens in deutscher Sprache auszu-\nÄnderung des                                    legen.“\nÖlschadengesetzes                               b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nDas Ölschadengesetz vom 30. September 1988                        „Der Reeder hat ein Exemplar dieses Gesetzes,\n(BGBl. I S. 1770; 1995 I S. 2084), das zuletzt durch                 des Seearbeitsübereinkommens, der Vereinba-\nArtikel 4 Absatz 24 des Gesetzes vom 7. August 2013                  rung zwischen dem Verband der Reeder in der\n(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt                Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen\ngeändert:                                                            Transportarbeiter-Föderation über das Seearbeits-\n1. § 2 Absatz 5 wird wie folgt geändert:                             übereinkommen 2006, eines Mustervertrages der\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter                 Heuerverträge sowie der Tarifverträge, Betriebs-\n„Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch die                  vereinbarungen oder Bordvereinbarungen, auf\nWörter „Verkehr und digitale Infrastruktur“ er-                die in den Heuerverträgen verwiesen wird, in\nsetzt.                                                         englischer Übersetzung an Bord mitzuführen.“\nb) Nummer 3 Satz 2 wird aufgehoben.                        6. § 55 wird wie folgt geändert:\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                  a) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden\ndie Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“\na) In den Absätzen 1, 2, 3, 4 und 6 werden jeweils\ndurch die Wörter „Verkehr und digitale Infra-\ndie Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch\nstruktur“ ersetzt.\ndie Wörter „Wirtschaft und Energie“ ersetzt.\nb) In Absatz 7 werden die Wörter „Wirtschaft und              b) In Satz 2 werden die Wörter „Ernährung, Land-\nTechnologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und                  wirtschaft und Verbraucherschutz“ durch die\nEnergie“ und wird das Wort „Justiz“ durch die                  Wörter „Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.\nWörter „Justiz und für Verbraucherschutz“ er-           7. In § 92 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\nsetzt.                                                     Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch","2102           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2015\ndie Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur“ er-               cc) In Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter\nsetzt.                                                                „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-\n8. § 96 wird wie folgt geändert:                                         schutz“ durch die Wörter „Ernährung und\nLandwirtschaft“ ersetzt.\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\nWörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“       13. § 118 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „Verkehr und digitale Infra-        a) In Satz 1 werden die Wörter „Verkehr, Bau und\nstruktur“ ersetzt.                                       Stadtentwicklung“ durch die Wörter „Verkehr\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                           und digitale Infrastruktur“ ersetzt.\n„2. die näheren Anforderungen an die medi-           b) In Satz 2 werden die Wörter „Ernährung, Land-\nzinischen Räumlichkeiten an Bord der                 wirtschaft und Verbraucherschutz“ durch die\nSchiffe und deren Einsatzbereitschaft,               Wörter „Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.\njeweils auch zur Sicherstellung einer        14. § 128 wird wie folgt geändert:\nausreichenden medizinischen Behand-\nlung und Versorgung, zu bestimmen.“              a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Ernäh-                   aa) Das Wort „ihr“ wird durch das Wort „ihnen“\nrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“                        ersetzt.\ndurch die Wörter „Ernährung und Landwirt-                      bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nschaft“ ersetzt.\n„Es ist ihnen ohne Einwilligung des Be-\n9. In § 108 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3                   schwerdeführers untersagt, den Reeder oder\nSatz 3, Absatz 5 Satz 1, 4, 5 und 6 werden jeweils                    von ihm beauftragte Personen darüber zu\ndie Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“                        unterrichten, dass eine Untersuchung infolge\ndurch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur“                 einer Beschwerde stattfindet. Satz 2 gilt\nersetzt.                                                              nicht, soweit die Unterrichtung im Einzelfall\n10. § 109 wird wie folgt geändert:                                        erforderlich ist, um eine konkrete Gefahr für\na) In Absatz 1 Satz 6 wird das Wort „Absatz“ durch                    Leben und Gesundheit von Menschen oder\ndas Wort „Satz“ ersetzt.                                           das Schiff oder seine Ladung abzuwehren.“\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                           b) Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.\n„(4) Die nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 zustän-           c) In Absatz 7 wird das Wort „sowie“ durch die\ndige Person hat die medizinische Betreuung                     Wörter „und ihnen“ ersetzt.\neiner erkrankten oder verletzten Person an Bord        15. In § 133 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Ab-\nin den in § 107 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 be-               satz 5 und 7“ durch die Wörter „Absatz 5 Satz 2\nzeichneten Unterlagen unverzüglich schriftlich             und Absatz 7“ ersetzt.\noder elektronisch aufzuzeichnen. Die Unterlagen\nund die darin enthaltenen Angaben sind vertrau-        16. § 136 wird wie folgt gefasst:\nlich zu behandeln und dürfen nur genutzt wer-                                        „§ 136\nden, um die Behandlung der erkrankten oder\nRechtsverordnungen\nverletzten Person zu gewährleisten. Die Berufs-\ngenossenschaft kann allgemein anordnen, dass                  (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-\ndie nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 zuständigen                tale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen\nPersonen verpflichtet sind, Unterlagen anonymi-            mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nsiert an die Berufsgenossenschaft zu bestimm-              durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nten Zeitpunkten zu übermitteln, soweit dies für            Bundesrates Bestimmungen über\ndie Fortentwicklung des Standes der medizini-              1. die nähere Ausgestaltung der Überprüfungen\nschen Erkenntnisse erforderlich ist. Die Berufs-               und Überwachung nach diesem Abschnitt, die\ngenossenschaft darf Daten aus den Unterlagen                   Voraussetzungen, den Gegenstand und die\nin anonymisierter Form an Einrichtungen, die                   Durchführung der Überprüfungen sowie die An-\nwissenschaftliche Forschung betreiben sowie                    forderungen an die mit der Vornahme der Über-\nan öffentliche Stellen zum Zwecke statistischer                prüfungen betrauten Personen, auch soweit\noder wissenschaftlicher Auswertungen übermit-                  Personen anerkannter Organisationen betroffen\nteln.“                                                         sind,\n11. In § 111 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Ver-              2. die näheren Einzelheiten über die Ausstellung\nkehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch die Wörter                  und deren Voraussetzungen, die Gültigkeit und\n„Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.                     Gültigkeitsdauer, die Form und die Aufhebung\n12. § 113 wird wie folgt geändert:                                    und Entziehung des Seearbeitszeugnisses, des\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              vorläufigen Seearbeitszeugnisses, des Kurzzeit-\nzeugnisses, der Seearbeits-Konformitätserklärung\naa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.               und der von der anerkannten Organisation\nbb) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-                auszustellenden Überprüfungsberichte und amt-\nden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtent-               lich anerkannten Seearbeitszeugnisse und des\nwicklung“ durch die Wörter „Verkehr und                  Fischereiarbeitszeugnisses sowie deren Über-\ndigitale Infrastruktur“ ersetzt.                         prüfung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2015               2103\n3. Rechte und Pflichten der anerkannten Organisa-         21. In § 145 Absatz 1 Nummer 18 werden nach der An-\ntionen einschließlich der näheren Einzelheiten            gabe „§ 113“ die Angabe „Absatz 1“ und die Wörter\nder Vereinbarung mit dem Reeder,                          „oder Absatz 2“ gestrichen.\n4. Aufzeichnungen und Unterlagen, auch soweit sie         22. § 150 wird wie folgt geändert:\nan Bord mitzuführen oder auszuhändigen sind,              a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nund die Aufbewahrung von Aufzeichnungen,\n„§ 150\n5. Voraussetzungen, unter denen ein Seearbeits-\nzeugnis, eine Seearbeits-Konformitätserklärung                             Zurverfügungstellen von\noder ein Fischereiarbeitszeugnis ganz oder teil-                         Gesetzen und Rechtsverord-\nweise nicht erforderlich ist                                      nungen, Einstellen von Kopien und Unter-\nlagen in ein elektronisches Informationssystem“.\nsowie das jeweilige Verfahren zu erlassen.                    b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-            c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\ntale Infrastruktur wird ferner ermächtigt, durch\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-                         „(2) Die nach § 29 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2\nrates Bestimmungen über die näheren Einzelheiten                  und 3 sowie den §§ 78 und 130 Absatz 7 be-\nder Voraussetzungen für die Ermächtigung einer                    stehenden Verpflichtungen erfüllt der Reeder\nanerkannten Organisation nach § 135 sowie das                     auch, wenn er die aufgeführten Kopien und\nVerfahren zu erlassen.“                                           Unterlagen in ein elektronisches Informations-\nsystem im Sinne des Absatzes 1 einstellt.“\n17. In § 137 Absatz 2 wird das Wort „Kann“ durch das\nWort „Können“ ersetzt und werden nach dem Wort                                     Artikel 9\n„Seearbeitszeugnis“ die Wörter „und eine gültige\nSeearbeits-Konformitätserklärung nach § 132“ ein-                               Änderung der\ngefügt.                                                    Zuständigkeitsbezeichnungs-Verordnung See\n18. § 138 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                       § 1 Nummer 2 der Zuständigkeitsbezeichnungs-\nVerordnung See vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 442),\n„(1) Die Überprüfung der Einhaltung der in § 137       die zuletzt durch Artikel 121 des Gesetzes vom 21. Juni\nAbsatz 1 bezeichneten Anforderungen auf Schiffen          2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie\nunter ausländischer Flagge (Hafenstaatkontrolle im        folgt geändert:\nSinne der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen          1. In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter\nParlaments und des Rates vom 23. April 2009 über             „Artikel 8 und 9 des Übereinkommens über die Hohe\ndie Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28.5.2009,           See vom 29. April 1958 (BGBl. 1972 II S. 1089)“\nS. 57), die durch die Richtlinie 2013/38/EU (ABl. L 218      durch die Wörter „Artikel 95 und 96 des Seerechts-\nvom 14.8.2013, S. 1) geändert worden ist) ist Auf-           übereinkommens der Vereinten Nationen von 1982\ngabe der Berufsgenossenschaft.“                              (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799)“ und das Semikolon\nam Ende durch ein Komma ersetzt.\n19. Dem § 143 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n2. In Buchstabe c wird die Angabe „18. September\n„Weigert sich ein Reeder beharrlich oder wieder-             1925“ durch die Angabe „19. August 1925“ ersetzt.\nholt,\n3. In Buchstabe e wird die Angabe „(BGBl. 1994 II\n1. für ein in § 130 Absatz 1 bezeichnetes Schiff             S. 1798)“ gestrichen und wird das Semikolon am\ndas vorgeschriebene Seearbeitszeugnis und die            Ende durch ein Komma ersetzt.\nSeearbeits-Konformitätserklärung zu beantragen        4. Folgender Buchstabe f wird angefügt:\noder\n„f) Benutzung von Schiffen zur Schleusung von\n2. für ein in § 133 Absatz 1 bezeichnetes Fischerei-             Migranten auf dem Seeweg im Rahmen des Zu-\nfahrzeug das vorgeschriebene Fischereiarbeits-               satzprotokolls vom 15. November 2000 gegen\nzeugnis zu beantragen oder                                   die Schleusung von Migranten auf dem Land-,\nSee- und Luftweg zum Übereinkommen der Ver-\n3. ein in Satz 1 bezeichnetes Schiff durch die Be-               einten Nationen vom 15. November 2000 gegen\nrufsgenossenschaft überprüfen zu lassen,                     die grenzüberschreitende organisierte Kriminali-\ntät (BGBl. 2005 II S. 954, 1007; 2007 II S. 1348);“.\nkann die Berufsgenossenschaft das Auslaufen oder\ndie Weiterfahrt des betroffenen Schiffes unter-\nsagen, bis das jeweils vorgeschriebene Zeugnis\nArtikel 10\nerteilt oder das Schiff überprüft worden ist.“                         Bekanntmachungserlaubnis\n20. In § 144 Absatz 2 und § 149 Absatz 2 Satz 1 wer-             Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\nden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtent-        struktur kann den Wortlaut des Seeaufgabengesetzes\nwicklung“ durch die Wörter „Verkehr und digitale          in der vom 3. Dezember 2015 an geltenden Fassung\nInfrastruktur“ ersetzt.                                   im Bundesgesetzblatt bekannt machen.","2104           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2015\nArtikel 11                                 dem Festlandsockel befinden, für die Bundesrepublik\nDeutschland in Kraft treten. Der Tag des Inkrafttretens\nInkrafttreten\nwird vom Bundesministerium der Justiz und für Ver-\n(1) Artikel 3 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das              braucherschutz im Bundesgesetzblatt bekannt ge-\nProtokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämp-                    geben.\nfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit\nder Seeschifffahrt und das Protokoll von 2005 zum                      (2) Artikel 6 tritt am 14. August 2018 in Kraft.\nProtokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen                   (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der\ngegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf               Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. November 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}