{"id":"bgbl1-2015-47-2","kind":"bgbl1","year":2015,"number":47,"date":"2015-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/47#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-47-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_47.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll, zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 und zur Änderung des Patentgesetzes sowie zur Änderung des Umweltauditgesetzes","law_date":"2015-11-25T00:00:00Z","page":2092,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["2092         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2015\nGesetz\nzur Umsetzung der Verpflichtungen\nnach dem Nagoya-Protokoll, zur Durchführung\nder Verordnung (EU) Nr. 511/2014 und zur Änderung\ndes Patentgesetzes sowie zur Änderung des Umweltauditgesetzes\nVom 25. November 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-          2. Prüfungen einschließlich der Entnahme von Proben\nsen:                                                            durchzuführen,\n3. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke,\nArtikel 1                                Geschäftsräume und Betriebsräume zu betreten und\nGesetz                                  zu besichtigen.\nzur Umsetzung der Verpflichtungen                   Die zur Auskunft verpflichteten Nutzer haben die beauf-\nnach dem Nagoya-Protokoll und zur                    tragten Personen bei der Durchführung der Kontrollen\nDurchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014               auf Verlangen zu unterstützen und die erforderlichen\nUnterlagen und Proben genetischer Ressourcen vorzu-\n§1                                legen.\n(4) Auskunftspflichtige Personen können die Aus-\nAufgaben und Befugnisse\nkunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwor-\n(1) Der zuständigen Behörde nach § 6 Absatz 1 ob-        tung sie selbst oder einen ihrer in § 383 Absatz 1 Num-\nliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund       mer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten An-\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der          gehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straf-\nVerordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Par-          tat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.\nlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maß-\n(5) Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind ver-\nnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften\ntraulich zu behandeln.\ndes Protokolls von Nagoya über den Zugang zu gene-\ntischen Ressourcen und die ausgewogene und ge-\nrechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergeben-                                  §2\nden Vorteile in der Union (ABl. L 150 vom 20.5.2014,                Anordnungen und Abhilfemaßnahmen\nS. 59) sowie der Durchführungsrechtsakte, die auf\n(1) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen\nGrund von Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 6 und\nAnordnungen zur Beseitigung von Verstößen gegen\nArtikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014\ndie in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte.\nerlassen werden.\n(2) Kommt ein Nutzer einer Anordnung nach Absatz 1\n(2) Nutzer im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Ver-\nnicht nach, so kann die zuständige Behörde im Einzel-\nordnung (EU) Nr. 511/2014 haben der zuständigen Be-\nfall die unrechtmäßig genutzte genetische Ressource\nhörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur      beschlagnahmen oder bestimmte Nutzungstätigkeiten\nDurchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie\nuntersagen. Dies kommt insbesondere dann in Be-\nder dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte, dieses\ntracht, wenn der Nutzer nicht in der Lage ist, die nach\nGesetzes oder der zu seiner Durchführung erlassenen         Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014\nRechtsakte erforderlich sind.\nerforderlichen Informationen vorzulegen.\n(3) Personen, die von der zuständigen Behörde mit           (3) Die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen sind\nder Kontrolle beauftragt sind, sind befugt, soweit dies     aufzuheben, sofern der Nutzer den Anordnungen nach\nim Rahmen des Absatzes 2 erforderlich ist,                  Absatz 1 nachkommt; anderenfalls kann die beschlag-\n1. Unterlagen einzusehen und hieraus Ablichtungen           nahmte genetische Ressource eingezogen werden. Die\noder Abschriften anzufertigen,                          Kosten, die durch die Aufbewahrung oder Unterbrin-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2015                  2093\ngung der beschlagnahmten genetischen Ressource                 2. entgegen Artikel 4 Absatz 6 eine Information nicht\nentstehen, sind von dem Nutzer zu tragen.                          mindestens 20 Jahre aufbewahrt,\n(4) Bei der Beschlagnahme von Tieren sind die all-          3. entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbin-\ngemeinen Vorschriften zum Arten- und Tierschutz zu                 dung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Satz 2\nbeachten.                                                          Nummer 3 dieses Gesetzes, eine Erklärung nicht,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis spätes-\n§3                                    tens vier Wochen vor Beendigung der Nutzung ab-\nErmächtigung                               gibt oder\nzum Erlass von Rechtsverordnungen                    4. entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 einen Nachweis\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,                  nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nBau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch                   zeitig liefert.\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\ndesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundes-\nbis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.\nministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium\nfür Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministe-              (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1\nrium für Bildung und Forschung und dem Bundesminis-            Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\nterium für Wirtschaft und Energie Einzelheiten des Voll-       das Bundesamt für Naturschutz.\nzugs näher zu regeln, soweit dies zur Durchführung der\nVerordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie der Durchfüh-                                             §5\nrungsrechtsakte, die auf Grund von Artikel 5 Absatz 5,\nEinziehung\nArtikel 7 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 7 der Verord-\nnung (EU) Nr. 511/2014 erlassen werden, erforderlich              Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 4 begangen wor-\nist. Es kann dabei insbesondere regeln:                        den, so können Gegenstände, auf die sich die Ord-\n1. die Durchführung von Kontrollen einschließlich der          nungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. § 23 des\nProbennahme und der Einzelheiten der Duldungs-,            Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.\nUnterstützungs- und Vorlagepflichten,\n§6\n2. die Einzelheiten der Erklärungspflicht nach Artikel 7\nAbsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 und                                    Zuständigkeiten\n3. die Einzelheiten der Erklärungspflicht nach Artikel 7          (1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes\nAbsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014.                 und des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung (EU)\nNr. 511/2014 ist das Bundesamt für Naturschutz. Es\n§4                                ist insbesondere für den Vollzug des Artikels 5 Absatz 2\nBußgeldvorschriften                        und 4, der Artikel 7, 9 Absatz 1, 3, 4 und 6, der Artikel 10\nund 12 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie für den\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nVollzug der auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 511/2014\nfahrlässig\nerlassenen Durchführungsrechtsakte zuständig. Es ist\n1. entgegen § 1 Absatz 2 eine Auskunft nicht, nicht            zugleich zuständige nationale Behörde im Sinne von\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, Artikel 13 Absatz 2 des Nagoya-Protokolls vom 29. Ok-\n2. entgegen § 1 Absatz 3 Satz 2 auf Verlangen eine             tober 2010 (BGBl. 2015 II S. 1481, 1483). Es ist weiter-\nbeauftragte Person nicht unterstützt oder eine Un-         hin zuständig für die Verwertung der nach § 2 Absatz 3\nterlage oder Probe nicht, nicht richtig, nicht vollstän-   eingezogenen genetischen Ressourcen.\ndig oder nicht rechtzeitig vorlegt,                           (2) Festlegungen zur Gestaltung des Vollzugs in Be-\n3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2             zug auf genetische Ressourcen für Ernährung und\nSatz 1 zuwiderhandelt oder                                 Landwirtschaft und dazugehörige Entscheidungen trifft\n4. einer Rechtsverordnung nach § 3 Satz 1 oder Satz 2          die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Bun-\nNummer 1 oder Nummer 2 oder einer vollziehbaren            desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Einzelhei-\nAnordnung auf Grund einer solchen Rechtsverord-            ten des Verfahrens zur Herstellung des Einvernehmens\nnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung           und, soweit erforderlich, der sonstigen Zusammenar-\nfür einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-         beit der Behörden sind durch Verwaltungsvereinbarung\nvorschrift verweist.                                       zu regeln.\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-              (3) Festlegungen zur Gestaltung des Vollzugs in Be-\nnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments             zug auf Humanpathogene als genetische Ressource\nund des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen für            und dazugehörige Entscheidungen trifft die zuständige\ndie Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Proto-          Behörde im Einvernehmen mit dem Robert Koch-Insti-\nkolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen                tut. Einzelheiten des Verfahrens zur Herstellung des\nRessourcen und die ausgewogene und gerechte Auftei-            Einvernehmens und, soweit erforderlich, der sonstigen\nlung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in         Zusammenarbeit der Behörden sind durch Verwal-\nder Union (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 59) verstößt,          tungsvereinbarung zu regeln.\nindem er vorsätzlich oder fahrlässig                              (4) Nationale Anlaufstelle gemäß Artikel 13 Absatz 1\n1. entgegen Artikel 4 Absatz 3 eine Information nicht          des Nagoya-Protokolls ist das Bundesministerium für\noder nicht bis zum Beginn der Nutzung einholt oder         Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Es\nnicht oder nicht bis zum Zeitpunkt eines Nutzer-           ist insbesondere zuständig für die Berichtspflicht nach\nwechsels an den nachfolgenden Nutzer weitergibt,           Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014.","2094          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2015\n§7                                                          Artikel 3\nAufwendungen                                                   Änderung des\nDie bei der Erfüllung von Auskunfts- und Mitwir-                            Umweltauditgesetzes\nkungspflichten im Rahmen der Kontrollen, der Erklä-               § 9 Absatz 4 des Umweltauditgesetzes in der Fas-\nrungspflichten sowie der Aufnahmeverfahren in das              sung der Bekanntmachung vom 4. September 2002\nSammlungsregister nach Artikel 5 der Verordnung (EU)           (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 43\nNr. 511/2014 entstehenden eigenen Aufwendungen                 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)\nsind nicht zu erstatten.                                       geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n„(4) Die Zulassung umfasst die Befugnis, gemäß Ar-\nArtikel 2                             tikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 oder\nÄnderung des                             Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 45 der Verordnung (EG)\nNr. 1221/2009 Zertifizierungsbescheinigungen nach\nPatentgesetzes\nden von der Europäischen Kommission anerkannten\n§ 34a des Patentgesetzes in der Fassung der Be-             Zertifizierungsverfahren zu erteilen. Sie umfasst ferner\nkanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I               die Befugnis, Zertifizierungsbescheinigungen nach DIN\nS. 1), das zuletzt durch Artikel 204 der Verordnung vom        EN ISO 14001:2004+AC:2009 (Ausgabe 11/2009), DIN\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,         EN ISO 14001:2015 (Ausgabe 11/2015), DIN EN\nwird wie folgt geändert:                                       16001:2009 (Ausgabe 8/2009) und DIN EN ISO\n1. Der Wortlaut wird Absatz 1.                                 50001:2011 (Ausgabe 12/2011) zu erteilen. Die genann-\nten DIN-Normen sind bei der Beuth Verlag GmbH,\n2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:                           10772 Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Na-\n„(2) Enthält die Anmeldung Angaben zum geogra-          tionalbibliothek in Leipzig archivmäßig gesichert nieder-\nphischen Herkunftsort nach Absatz 1 Satz 1, teilt           gelegt.“\ndas Patentamt diese Anmeldung dem Bundesamt\nfür Naturschutz als zuständige Behörde im Sinne                                      Artikel 4\nvon § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der                                    Inkrafttreten\nVerpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur\nDurchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 vom              (1) Die Artikel 1 und 2 treten am 1. Juli 2016 in Kraft.\n25. November 2015 (BGBl. I S. 2092) nach Veröffent-            (2) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in\nlichung des Hinweises gemäß § 32 Absatz 5 mit.“             Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. November 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}