{"id":"bgbl1-2015-47-1","kind":"bgbl1","year":2015,"number":47,"date":"2015-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/47#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-47-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_47.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Abwicklung der staatlichen Notariate in Baden-Württemberg","law_date":"2015-11-23T00:00:00Z","page":2090,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2090           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2015\nGesetz\nzur Abwicklung der staatlichen Notariate in Baden-Württemberg\nVom 23. November 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstän-\nsen:                                                            de, die in diesen Referaten und Abteilungen geführt\noder die ihnen übergeben wurden. Die Notare nach\nArtikel 1                              Absatz 2 können bis zum 31. Dezember 2019 voll-\nÄnderung der                             ständige Jahrgänge von Akten und Büchern sowie\nBundesnotarordnung                           hierzu amtlich übergebene Urkunden, die sie zur\nWahrnehmung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen,\nDie Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-               gemäß § 51 Absatz 1 in Verwahrung geben.\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlich-\nten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 136             (4) Die am 31. Dezember 2017 noch nicht abge-\nder Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)            schlossenen notariellen Geschäfte der Referate und\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   Abteilungen der staatlichen Notariate, die nicht nach\n1. § 114 wird wie folgt gefasst:                                Absatz 3 fortgeführt werden, werden von Notariats-\nabwicklern abgewickelt. Die näheren Bestimmungen\n„§ 114                               zum Amt des Notariatsabwicklers ergeben sich aus\n(1) Im Land Baden-Württemberg werden Notare               Landesrecht.\nnach § 3 Absatz 1 bestellt. Ergänzend gelten dort\ndie besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 7.                (5) Personen, die am 31. Dezember 2017 zum\nNotar im Landesdienst bestellt waren oder die\n(2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im\nVoraussetzungen für die Ernennung zum Bezirks-\nLandesdienst oder als Notarvertreter im Sinne des\nnotar erfüllten und sich um eine Bestellung zum No-\nbaden-württembergischen Landesgesetzes über die\ntar nach § 3 Absatz 1 bewerben, stehen Bewerbern\nfreiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Ge-\ngleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als\nsetzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt\nNotarassessor geleistet haben und sich im Anwär-\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2015\nterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden.\n(Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 281) geän-\n§ 5 Satz 1 gilt insoweit nicht. § 6 Absatz 3 Satz 1 und\ndert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 gel-\n2 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche\ntenden Fassung bei den Abteilungen „Beurkundung\nWerdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist,\nund vorsorgende Rechtspflege“ der staatlichen No-\nvor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten\ntariate tätig war und mit Ablauf des 31. Dezember\nLeistungen.\n2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst ent-\nlassen wurde, gilt als am 1. Januar 2018 zum Notar              (6) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7\nim Sinne des § 3 Absatz 1 bestellt. Die Landesjustiz-        hat auch, wer am 31. Dezember 2017 die Befähi-\nverwaltung erteilt als Nachweis über die Bestellung          gung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß.\neine Bestallungsurkunde. § 13 gilt entsprechend.             Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen,\n(3) Die Notare nach Absatz 2 führen die notariel-         Personen mit Befähigung zum Richteramt nach\nlen Geschäfte aus den von ihnen am 31. Dezember              dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst\n2017 geleiteten Referaten und Abteilungen der                zu übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit Be-\nstaatlichen Notariate in ihrer Eigenschaft als nach          fähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars nach\n§ 3 Absatz 1 bestellter Notar fort. Das Land Baden-          Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter sol-\nWürttemberg bleibt nach den bisherigen landes-               chen Bewerbern ist nach der persönlichen und fach-\nrechtlichen Vorschriften einschließlich der Überlei-         lichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung\ntungsvorschriften an den Kostenforderungen inso-             des Ergebnisses der Laufbahnprüfung vorzuneh-\nweit berechtigt, als ein Notar im Verhältnis zu einem        men. Wer einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet\nNotariatsverwalter nach § 58 Absatz 2 Satz 2 be-             hat und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-\nrechtigt wäre. Die Notare nach Absatz 2 überneh-             Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des\nmen die notariellen Akten und Bücher sowie die               § 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2015                   2091\n(7) Die Aufsichtsbehörden können auch Beamte                                              Artikel 3\ndes Landes Baden-Württemberg, die am 31. Dezem-                                          Änderung des\nber 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren                                  Beurkundungsgesetzes\noder die die Voraussetzungen für die Ernennung zum\nIn § 54b Absatz 3 Satz 3 des Beurkundungsgesetzes\nBezirksnotar erfüllten, mit der Prüfung und Überwa-\nvom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt\nchung der Amtsführung der Notare und des Dienstes\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I\nder Notarassessoren beauftragen.“\nS. 1042) geändert worden ist, werden nach dem Wort\n2. § 116 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          „Notar“ die Wörter „oder im Land Baden-Württemberg\ndurch Notariatsabwickler“ eingefügt.\n„(1) Anwaltsnotare, die am 31. Dezember 2017 in\nBaden-Württemberg bestellt sind, bleiben im Amt.“                                            Artikel 4\nÄnderung des\nGerichts- und Notarkostengesetzes\nArtikel 2\nDem § 135 des Gerichts- und Notarkostengesetzes\nÄnderung des                                  vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch\nGesetzes zur Änderung der                            Artikel 174 der Verordnung vom 31. August 2015\nBundesnotarordnung und anderer Gesetze                        (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird folgender\nAbsatz 3 angefügt:\nDas Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung\nund anderer Gesetze vom 15. Juli 2009 (BGBl. I                        „(3) Ein Notariatsabwickler steht einem Notariatsver-\nS. 1798), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. De-              walter gleich.“\nzember 2014 (BGBl. I S. 1962) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                                                        Artikel 5\nInkrafttreten\n1. Artikel 2 wird aufgehoben.\nDieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\n2. In Artikel 12 Absatz 3 wird die Angabe „2,“ ge-                 1. Januar 2018 in Kraft. Artikel 2 tritt am Tag nach der\nstrichen.                                                       Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nZu diesem Gesetz hat die Regierung des Landes\nBaden-Württemberg die nach Artikel 138 des Grund-\ngesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. November 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}