{"id":"bgbl1-2015-46-9","kind":"bgbl1","year":2015,"number":46,"date":"2015-11-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/46#page=63","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-46-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_46.pdf#page=63","order":9,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes","law_date":"2015-11-20T00:00:00Z","page":2071,"pdf_page":63,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015                     2071\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Batteriegesetzes1, 2 und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes3\nVom 20. November 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                „oder schnurlose Elektrowerkzeuge“ gestri-\nsen:                                                                               chen.\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nArtikel 1\n„Batterien, die für die Verwendung in schnur-\nÄnderung des                                             losen Elektrowerkzeugen bestimmt sind,\nBatteriegesetzes                                           sind bis zum 31. Dezember 2016 von dem\nDas Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I                                  Verbot ausgenommen.“\nS. 1582), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Ge-                     c) In Absatz 4 wird das Semikolon durch einen\nsetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geän-                           Punkt ersetzt und das Wort „das“ durch das\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                                     Wort „Das“ ersetzt.\n1. Dem § 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                     3. In § 8 Absatz 2 werden nach dem Wort „Für“ die\n„Rechtsvorschriften, die besondere Anforderungen                     Wörter „Fahrzeug- und“ und nach den Wörtern\nan die Rücknahme, Wiederverwendung oder Ent-                         „von Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.\nsorgung von Altbatterien enthalten, sowie solche,                 4. In § 9 Absatz 1 Satz 1 und 4 wird jeweils das Wort\ndie aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang                       „Verkaufsstelle“ durch das Wort „Handelsgeschäft“\nmit der Beförderung gefährlicher Güter erlassen                      ersetzt.\nsind, bleiben unberührt.“                                         5. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                          a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                                     „Der Vertreiber, der das Pfand erhoben hat, ist\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                    bei Rückgabe einer Fahrzeug-Altbatterie zur Er-\nstattung des Pfandes verpflichtet.“\naa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Notbe-\nleuchtung“ das Komma durch die Wörter                        b) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n„und für“ ersetzt und werden die Wörter                         „Wird die Fahrzeug-Altbatterie nicht dem Pfand\nerhebenden Vertreiber zurückgegeben, ist derje-\n1\nDas Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/56/EU des                nige Erfassungsberechtigte nach § 11 Absatz 3,\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013\nzur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parla-              der die Fahrzeug-Altbatterie zurücknimmt, ver-\nments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Alt-             pflichtet, auf Verlangen des Endnutzers die\nbatterien und Altakkumulatoren hinsichtlich des Inverkehrbringens           Rücknahme ohne Pfanderstattung schriftlich\nvon Cadmium enthaltenden Gerätebatterien und -akkumulatoren,\ndie zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt\noder elektronisch zu bestätigen. Ein Vertreiber,\nsind, und von Knopfzellen mit geringem Quecksilbergehalt sowie              der Fahrzeugbatterien unter Verwendung von\nzur Aufhebung der Entscheidung 2009/603/EG der Kommission                   Fernkommunikationsmitteln anbietet, ist abwei-\n(ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 5).                                          chend von Satz 2 zur Erstattung des Pfandes\n2\nDie Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nauch bei Vorlage eines schriftlichen oder elektro-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften            nischen Rückgabenachweises nach Satz 4, der\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft           zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei\n(ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26\nAbsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Par-\nWochen ist, verpflichtet.“\nlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom            6. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n14.11.2012, S. 12), sind beachtet worden.\n3\nDieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/1127 der      a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nKommission vom 10. Juli 2015 zur Änderung von Anhang II der Richt-          „Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger\nlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über\nAbfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 184 vom            sind verpflichtet, Geräte-Altbatterien, die gemäß\n11.7.2015, S. 13).                                                          § 10 Absatz 1 Satz 2 des Elektro- und Elektro-","2072          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015\nnikgerätegesetzes durch den Endnutzer vom                      cc) In Nummer 12 werden die Wörter „oder\nElektro- oder Elektronikgerät zu trennen sind,                     Satz“ durch ein Komma ersetzt und werden\nunentgeltlich zurückzunehmen.“                                     nach der Angabe „2“ die Wörter „oder\nb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze einge-                      Satz 5“ eingefügt.\nfügt:                                                          dd) In Nummer 16 wird die Angabe „§ 22“ durch\n„Diese Geräte-Altbatterien sind dem Gemeinsa-                      die Angabe „§ 20“ ersetzt.\nmen Rücknahmesystem zur Abholung bereitzu-                 b) In Absatz 3 werden nach der Angabe „2“ ein\nstellen. Satz 2 gilt auch, soweit sich öffentlich-             Komma und die Angabe „3a“ eingefügt.\nrechtliche Entsorgungsträger freiwillig an der\nSammlung von anderen Geräte-Altbatterien be-           11. Dem § 23 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-\nteiligen.“                                                 gefügt:\nc) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“               „§ 3 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Knopfzellen und\ndurch die Wörter „den Sätzen 2 und 3“ ersetzt.             aus Knopfzellen aufgebaute Batteriesätze mit ei-\n7. § 14 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                         nem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichts-\nprozent, die vor dem 1. Oktober 2015 erstmalig in\n„(1) Alle gesammelten und identifizierbaren Alt-           Verkehr gebracht worden sind. § 3 Absatz 2 Satz 1\nbatterien sind nach dem Stand der Technik zu                  gilt nicht für Batterien, die für die Verwendung in\nbehandeln und stofflich zu verwerten. Dabei sind              schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind\ninsbesondere die durch Rechtsverordnung nach                  und die vor dem 1. Januar 2017 erstmalig in Ver-\n§ 20 Nummer 2 festgelegten Mindestanforderungen               kehr gebracht worden sind.“\nund die durch die Verordnung (EU) Nr. 493/2012\nder Kommission vom 11. Juni 2012 mit Durch-\nführungsbestimmungen zur Berechnung der Re-                                        Artikel 1a\ncyclingeffizienzen von Recyclingverfahren für Alt-                              Änderung des\nbatterien und Altakkumulatoren gemäß der Richtli-                       Kreislaufwirtschaftsgesetzes\nnie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und\ndes Rates (ABl. L 151 vom 12.6.2012, S. 9) vorge-            Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom\ngebene Berechnung der Recyclingeffizienzen zu             24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch\nbeachten. Zuständige Behörde im Sinne von Arti-           Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I\nkel 3 Absatz 4 der Verordnung ist das Umweltbun-          S. 1739) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndesamt. Das Umweltbundesamt übermittelt die               1. In Fußnote 1 wird nach dem Buchstaben c folgender\nMeldungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung             Buchstabe d eingefügt:\n(EU) Nr. 493/2012 nachrichtlich den Ländern. Nicht\nidentifizierbare Altbatterien sowie Rückstände von           „d) Der Wert der Energieeffizienzformel wird mit ei-\nzuvor ordnungsgemäß behandelten und stofflich                     nem Klimakorrekturfaktor (Climate Correction\nverwerteten Altbatterien sind nach dem Stand der                  Factor, CCF) wie folgt multipliziert:\nTechnik gemeinwohlverträglich zu beseitigen.“                     aa) CCF für vor dem 1. September 2015 in Be-\n8. § 17 wird wie folgt geändert:                                         trieb befindliche und nach geltendem EU-\na) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Bat-                      Recht genehmigte Anlagen:\nterie“ die Wörter „oder des Vertriebsgebindes“                     CCF = 1, wenn HDD > = 3 350\ngestrichen.\nCCF = 1,25, wenn HDD < = 2 150\nb) In Absatz 6 Satz 2 werden nach der Angabe „4“\ndie Wörter „und nach der Verordnung (EU)                           CCF = – (0,25/1 200) × HDD + 1,698, wenn\nNr. 1103/2010 der Kommission vom 29. Novem-                                2 150 < HDD < 3 350;\nber 2010 zur Festlegung – gemäß der Richtlinie\nbb) CCF für nach dem 31. August 2015 geneh-\n2006/66/EG des Europäischen Parlaments und\nmigte Anlagen und für Anlagen gemäß Num-\ndes Rates – von Vorschriften für die Angabe\nmer 1 ab 31. Dezember 2029:\nder Kapazität auf sekundären (wiederaufladba-\nren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie                      CCF = 1, wenn HDD > = 3 350\nauf Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren\n(ABl. L 313 vom 30.11.2010, S. 3)“ eingefügt.                      CCF = 1,12, wenn HDD < = 2 150\n9. In § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-                      CCF = – (0,12/1 200) × HDD + 1,335, wenn\nter „an der Verkaufsstelle“ durch die Wörter „im                              2 150 < HDD < 3 350.\nHandelsgeschäft“ ersetzt.                                         (Der sich daraus ergebende CCF-Wert wird auf\n10. § 22 wird wie folgt geändert:                                     drei Dezimalstellen gerundet).\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              Der HDD-Wert (Heizgradtage) sollte dem Durch-\naa) In Nummer 3 wird nach der Angabe „Ab-                      schnitt der jährlichen HDD-Werte für den Stand-\nsatz 4“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.                    ort der Verbrennungsanlage entsprechen, be-\nrechnet für einen Zeitraum von 20 aufeinander-\nbb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a                      folgenden Jahren vor dem Jahr, für das der CCF\neingefügt:                                                bestimmt wird. Der HDD-Wert sollte nach der\n„3a. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2 Batterien               folgenden Eurostat-Methode berechnet werden:\nanbietet,“.                                         HDD = (18° C – Tm) × d, wenn Tm weniger als","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015             2073\noder gleich 15° C (Heizschwelle) beträgt, und                                Artikel 2\nHDD = null, wenn Tm über 15° C beträgt; dabei\nInkrafttreten\nist Tm der mittleren (Tmin + Tmax)/2 Außentem-\nperatur über einen Zeitraum von d Tagen. Die             (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nBerechnungen sind täglich durchzuführen (d = 1)        am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nund auf ein Jahr hochzurechnen.“                         (2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a tritt am 1. Okto-\n2. Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.                ber 2015 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. November 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}