{"id":"bgbl1-2015-46-8","kind":"bgbl1","year":2015,"number":46,"date":"2015-11-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/46#page=61","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-46-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_46.pdf#page=61","order":8,"title":"Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2013 in der Rechtssache C-72/12","law_date":"2015-11-20T00:00:00Z","page":2069,"pdf_page":61,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015                       2069\nGesetz\nzur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes\nzur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs\nvom 7. November 2013 in der Rechtssache C-72/12*\nVom 20. November 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                               c) der betroffenen Öffentlichkeit die Möglich-\nsen:                                                                                 keit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung\nam Entscheidungsprozess genommen hat;\nArtikel 1                                              zur Beteiligung am Entscheidungsprozess\nÄnderung des                                               gehört auch der Zugang zu den Unterlagen,\nUmwelt-Rechtsbehelfsgesetzes                                          die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszu-\nlegen sind.\nDas Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753),                        Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur\ndas durch Artikel 2 Absatz 52 des Gesetzes vom 7. Au-                         Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem\ngust 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird                         Maßstab des § 3a Satz 4 des Gesetzes über die\nwie folgt geändert:                                                           Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer\nnicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                               Nummer 1 Buchstabe b gleich.\na) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 1b\n(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Ab-\nersetzt:\nsatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrens-\n„(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über                        gesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht auf-\ndie Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Ab-                        klären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 kann verlangt wer-                      Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird\nden, wenn                                                            eine Beeinflussung vermutet.\n1. eine nach den Bestimmungen des Gesetzes                              (1b) Unberührt bleiben\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach\nder Verordnung über die Umweltverträglich-                        1. § 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrens-\nkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder                              gesetzes sowie\nnach entsprechenden landesrechtlichen Vor-\n2. § 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensge-\nschriften\nsetzes und andere entsprechende Rechtsvor-\na) erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung                        schriften zur Planerhaltung.\noder\nAuf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die\nb) erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur                   Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfeh-\nFeststellung der UVP-Pflichtigkeit                            lern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt\nweder durchgeführt noch nachgeholt worden                         wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzen-\nist,                                                              tration sachdienlich ist.“\n2. eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im               b) In Absatz 2 werden die Wörter „abweichend von\nSinne von § 9 des Gesetzes über die Umwelt-                       Absatz 1“ durch die Wörter „abweichend von den\nverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10                    Absätzen 1 bis 1b“ ersetzt.\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder\ndurchgeführt noch nachgeholt worden ist oder                   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n3. ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der                        aa) Die Wörter „Absätze 1 und 2“ werden durch\ndie Wörter „Absätze 1 bis 2“ ersetzt.\na) nicht geheilt worden ist,\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nb) nach seiner Art und Schwere mit den in den\nNummern 1 und 2 genannten Fällen ver-                              „Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist mit der Maß-\ngleichbar ist und                                                  gabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer\nEntscheidung nur verlangt werden kann,\n* Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des                     wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen\ndie Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen\nund privaten Projekten (Kodifizierter Text) (ABl. L 26 vom 28.1.2012,            Beteiligung am Entscheidungsprozess ge-\nS. 1), der Umsetzung der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2003/35/EG               nommen hat.“\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über\ndie Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter    2. § 5 wird wie folgt geändert:\numweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richt-\nlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffent-        a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom\n25.6.2003, S. 17) sowie der Umsetzung von Artikel 25 der Richtlinie            „(1) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe ge-\n2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. No-            gen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1\nvember 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und\nVerminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334              Nummer 1 und 2, die nach dem 25. Juni 2005\nvom 17.12.2010, S. 17).                                                     ergangen sind oder hätten ergehen müssen. Ab-","2070       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015\nweichend von Satz 1 ist § 4a Absatz 1 nur auf                                Artikel 2\nsolche in Satz 1 genannten Rechtsbehelfe anzu-\nwenden, die nach dem 28. Januar 2013 erhoben                              Inkrafttreten\nworden sind.“                                           Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                             Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. November 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}