{"id":"bgbl1-2015-46-6","kind":"bgbl1","year":2015,"number":46,"date":"2015-11-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/46#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-46-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_46.pdf#page=45","order":6,"title":"Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes","law_date":"2015-11-20T00:00:00Z","page":2053,"pdf_page":45,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015                 2053\nVierzehntes Gesetz\nzur Änderung des Atomgesetzes1\nVom 20. November 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                        nahmen, um das Wissen über die Anlagen län-\nsen:                                                                      gerfristig zu bewahren,\n6. die Forschungs-, Entwicklungs- und Erpro-\nArtikel 1                                     bungstätigkeiten, die erforderlich sind, um\nÄnderung des Atomgesetzes                                 Lösungen für die Entsorgung abgebrannter\nBrennelemente und radioaktiver Abfälle um-\nDas Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma-                           zusetzen,\nchung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt\ndurch Artikel 307 der Verordnung vom 31. August 2015                   7. die Zuständigkeit für die Umsetzung des Natio-\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt                     nalen Entsorgungsprogramms und die Leis-\ngeändert:                                                                 tungskennzahlen für die Überwachung der Fort-\nschritte bei der Umsetzung,\n1. Nach § 2b werden die folgenden §§ 2c und 2d ein-\n8. eine Abschätzung der Kosten des Nationalen\ngefügt:\nEntsorgungsprogramms sowie die Grundlagen\n„§ 2c                                     und Annahmen, auf denen diese Abschätzung\nNationales Entsorgungsprogramm                             beruht, einschließlich einer Darstellung des zeit-\nlichen Profils der voraussichtlichen Kostenent-\n(1) Die Bundesregierung legt in einem Nationalen                   wicklung,\nEntsorgungsprogramm dar, wie die nationale Strate-\ngie für eine verantwortungsvolle und sichere Entsor-               9. die geltenden Finanzierungsregelungen,\ngung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver                 10. die geltenden Transparenzregelungen sowie\nAbfälle umgesetzt werden soll.                                   11. gegebenenfalls mit einem Mitgliedstaat der Euro-\n(2) Das Nationale Entsorgungsprogramm umfasst                      päischen Union oder einem Drittland geschlos-\neine Darlegung folgender Bestandteile:                                sene Abkommen über Entsorgungsmaßnahmen\nin Bezug auf abgebrannte Brennelemente und\n1. die Gesamtziele der nationalen Strategie in Be-                   radioaktive Abfälle; § 1 Absatz 1 des Standort-\nzug auf die Entsorgung abgebrannter Brennele-                    auswahlgesetzes bleibt unberührt.\nmente und radioaktiver Abfälle,\nDas Nationale Entsorgungsprogramm kann in einem\n2. die maßgeblichen Zwischenetappen und klaren                  oder in mehreren Dokumenten niedergelegt werden.\nZeitpläne für die Erreichung dieser Zwischen-\netappen unter Beachtung der übergreifenden                     (3) Die Bundesregierung überprüft das Nationale\nZiele des Nationalen Entsorgungsprogramms,                  Entsorgungsprogramm regelmäßig, mindestens\naber alle zehn Jahre ab der erstmaligen Erstellung,\n3. eine nationale Bestandsaufnahme sämtlicher                   spätestens ab dem 23. August 2015, und aktualisiert\nabgebrannter Brennelemente und radioaktiver                 es danach bei Bedarf, wobei sie gegebenenfalls den\nAbfälle sowie Schätzungen der künftigen Men-                wissenschaftlichen und technischen Fortschritt so-\ngen, auch aus der Stilllegung von Anlagen und               wie Empfehlungen, Erfahrungen und bewährte Prak-\nEinrichtungen, wobei aus der Bestandsauf-                   tiken, die sich aus den Prüfungen durch Experten\nnahme der Standort und die Menge radioaktiver               ergeben, berücksichtigt.\nAbfälle und abgebrannter Brennelemente gemäß\n(4) Zur Vorbereitung der Darlegung der Bestand-\neiner geeigneten Klassifizierung der radioaktiven\nteile des Nationalen Entsorgungsprogramms sind\nAbfälle eindeutig hervorgehen müssen,\ndie nach § 9a Absatz 1 Satz 1 Entsorgungspflich-\n4. die Konzepte oder Pläne und die technischen                  tigen und die Besitzer abgebrannter Brennele-\nLösungen für die Entsorgung abgebrannter                    mente oder radioaktiver Abfälle, sofern beide ihre\nBrennelemente und radioaktiver Abfälle vom An-              radioaktiven Abfälle nicht nach einer aufgrund die-\nfall bis zur Endlagerung,                                   ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung an\n5. die Konzepte oder Pläne für den Zeitraum nach                eine Landessammelstelle abzuliefern haben, ver-\nBeendigung der Stilllegung von Anlagen zur                  pflichtet, auf Verlangen des für die kerntechnische\nEndlagerung radioaktiver Abfälle nach § 9a Ab-              Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen\nsatz 3, einschließlich vorgesehener Angaben                 Bundesministeriums die erforderlichen Auskünfte\nüber Kontrollzeiträume und vorgesehener Maß-                zu erteilen über\n1. die bestehenden Entsorgungskonzepte, ein-\n1\nDieses Gesetz dient der Umsetzung weiterer Vorgaben der Richtlinie     schließlich realistischer Angaben über die techni-\n2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemein-         schen, organisatorischen und zeitlichen Planun-\nschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung\nabgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199        gen für die einzelnen Entsorgungsschritte vom\nvom 2.8.2011, S. 48).                                                  Anfall abgebrannter Brennelemente und radioak-","2054          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015\ntiver Abfälle bis zur Ablieferung an eine Anlage                                      § 9i\nzur Endlagerung,\nBestandsaufnahme und Schätzung\n2. die Mengen, Arten, Eigenschaften und Standorte\nder bei ihnen bisher angefallenen oder gelagerten             (1) Das für die kerntechnische Sicherheit und den\nabgebrannten Brennelemente und radioaktiven                Strahlenschutz zuständige Bundesministerium er-\nAbfälle sowie                                              stellt erstmals bis spätestens 23. August 2015 und\n3. eine Schätzung der zukünftig bei ihnen anfallen-           danach alle drei Jahre\nden oder zu lagernden Mengen abgebrannter\n1. eine nationale Bestandsaufnahme der Mengen,\nBrennelemente und radioaktiver Abfälle, klassi-\nArten, Eigenschaften und Standorte aller angefal-\nfiziert nach Arten und Eigenschaften sowie unter\nlenen oder gelagerten abgebrannten Brennele-\nBerücksichtigung von Stilllegungsmaßnahmen.\nmente und radioaktiven Abfälle sowie\nDie Übermittlung des Auskunftsverlangens nach\ndiesem Absatz an die Auskunftsverpflichteten und              2. eine Schätzung der zukünftig anfallenden oder zu\nder erteilten Auskünfte an das für die kerntechnische             lagernden Mengen abgebrannter Brennelemente\nSicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bun-                 und radioaktiver Abfälle, klassifiziert nach Arten\ndesministerium erfolgt über die zuständigen Behör-                und Eigenschaften sowie unter Berücksichtigung\nden der Länder.                                                   von Stilllegungsmaßnahmen.\n§ 2d                                   (2) Zur Vorbereitung der Erstellung der Bestands-\naufnahme nach Absatz 1 sind die nach § 9a Absatz 1\nGrundsätze der nuklearen Entsorgung                   Satz 1 Entsorgungspflichtigen und die Besitzer ab-\nDas Nationale Entsorgungsprogramm nach § 2c                gebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle,\nberücksichtigt folgende Grundsätze:                           sofern beide ihre radioaktiven Abfälle nicht nach\n1. der Anfall radioaktiver Abfälle wird durch eine ge-        einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-\neignete Auslegung sowie Betriebs- und Stillle-             verordnung an eine Landessammelstelle abzuliefern\ngungsverfahren, einschließlich der Weiter- und             haben, verpflichtet, die erforderlichen und nicht be-\nWiederverwendung von Material, auf das Maß                 reits nach § 2c Absatz 4 vorzulegenden Auskünfte\nbeschränkt, das hinsichtlich Aktivität und Volu-           auf Verlangen des zuständigen Bundesministeriums\nmen der radioaktiven Abfälle vernünftigerweise             zu erteilen. Die Übermittlung des Auskunftsverlan-\nrealisierbar ist,                                          gens nach diesem Absatz an die Auskunftsverpflich-\nteten und der erteilten Auskünfte an das für die kern-\n2. die wechselseitigen Abhängigkeiten der einzelnen           technische Sicherheit und den Strahlenschutz zu-\nSchritte beim Anfall und bei der Entsorgung ab-            ständige Bundesministerium erfolgt über die zustän-\ngebrannter Brennelemente und radioaktiver Ab-              digen Behörden der Länder.“\nfälle werden berücksichtigt,\n3. abgebrannte Brennelemente und radioaktive Ab-           3. § 24b wird wie folgt geändert:\nfälle werden sicher entsorgt, wobei im Hinblick\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nauf die langfristige Sicherheit auch die Aspekte\nder passiven Sicherheit zu berücksichtigen sind,               aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach\n4. die Durchführung von Maßnahmen erfolgt nach                        dem Wort „Sicherheit“ die Wörter „und der\neinem abgestuften Konzept,                                         Sicherheit der Entsorgung abgebrannter\nBrennelemente und radioaktiver Abfälle“ ein-\n5. die Kosten der Entsorgung abgebrannter Brenn-\ngefügt.\nelemente und radioaktiver Abfälle werden von\nden Abfallerzeugern getragen und                               bb) In Nummer 1 werden vor den Wörtern „des\n6. in Bezug auf alle Stufen der Entsorgung abge-                      diesbezüglichen Behördenhandelns“ die Wör-\nbrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle                    ter „für die sichere Entsorgung abgebrannter\nwird ein faktengestützter und dokumentierter Ent-                  Brennelemente und radioaktiver Abfälle so-\nscheidungsprozess angewendet.“                                     wie“ eingefügt.\n2. Nach § 9g werden die folgenden §§ 9h und 9i einge-                cc) In Nummer 2 werden vor den Wörtern „der\nfügt:                                                                 jeweils teilnehmenden zuständigen Behör-\n„§ 9h                                        den“ die Wörter „für die sichere Entsorgung\nabgebrannter Brennelemente und radioakti-\nPflichten des Zulassungsinhabers\nver Abfälle sowie“ eingefügt.\nDie §§ 7c und 19a Absatz 3 und 4 gelten entspre-\nchend für:                                                    b) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n1. den Inhaber eines Planfeststellungsbeschlusses                 „Die Maßnahmen nach Satz 1 können getrennt für\noder einer Genehmigung nach § 9b sowie                         die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen\n2. den Inhaber einer Genehmigung zum Umgang mit                   und für die sichere Entsorgung abgebrannter\nradioaktiven Stoffen zum Zweck der Lagerung,                   Brennelemente und radioaktiver Abfälle durchge-\nBearbeitung oder Verarbeitung als radioaktive                  führt werden. Die Selbstbewertung nach Satz 1\nAbfälle, mit dem Ziel, diese radioaktiven Abfälle              Nummer 1 umfasst für die Entsorgung abge-\ngeordnet zu beseitigen, soweit es sich nicht um                brannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle\ndie Genehmigung für eine kerntechnische Anlage                 auch das Nationale Entsorgungsprogramm nach\nim Sinne des § 2 Absatz 3a Nummer 1 handelt.                   § 2c sowie dessen Umsetzung.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015               2055\n4. § 46 wird wie folgt geändert:                                       3, 4 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzig-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                tausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer\nGeldbuße bis zu eintausend Euro geahndet wer-\naa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vo-                      den.“\nrangestellt:\n„1. entgegen § 2c Absatz 4 oder § 9i Satz 2           5. In § 49 wird die Angabe „§ 46 Abs. 1 Nr. 1“ durch\neine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht             die Wörter „§ 46 Absatz 1 Nummer 1a“ ersetzt.\nvollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,“.     6. In § 2 Absatz 2 Satz 2 sowie § 11 Absatz 1 Nummer 8\nbb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.                    werden die Wörter „Stoffen nach § 1 Nr. 1 bis 5 des\nDüngemittelgesetzes“ jeweils durch die Wörter\ncc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch\n„Stoffen nach § 2 Nummer 1 bis 8 des Düngegeset-\nein Komma ersetzt.\nzes“ ersetzt.\ndd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\n„6. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 das Be-                                     Artikel 2\ntreten der dort beschriebenen Orte nicht\nÄnderung des Gesetzes\nduldet oder dort beschriebene Prüfungen\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung\nnicht duldet oder entgegen § 19 Absatz 2\nSatz 2 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht         In Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträg-\nrechtzeitig oder nicht vollständig erteilt        lichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung\noder entgegen § 19 Absatz 2 Satz 3 in             vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch\nVerbindung mit § 36 des Produktsicher-            Artikel 93 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I\nheitsgesetzes Anlagen nicht zugänglich            S. 1474) geändert worden ist, wird nach Nummer 1.12\nmacht oder Prüfungen nicht gestattet              folgende Nummer 1.13 eingefügt:\noder die hierfür benötigten Arbeitskräfte\n„1.13 Das Nationale Entsorgungsprogramm nach § 2c\nund Hilfsmittel nicht bereitstellt oder An-\ndes Atomgesetzes“.\ngaben nicht macht und Unterlagen nicht\nvorlegt, die zur Erfüllung der Aufgaben\nder Aufsichtsbehörde erforderlich sind.“                                  Artikel 3\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                                Inkrafttreten\n„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ndes Absatzes 1 Nummer 1, 1a, 2, 2a, 2b, 2c, 2e,           Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. November 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}