{"id":"bgbl1-2015-46-5","kind":"bgbl1","year":2015,"number":46,"date":"2015-11-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/46#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-46-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_46.pdf#page=21","order":5,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie","law_date":"2015-11-20T00:00:00Z","page":2029,"pdf_page":21,"num_pages":24,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015              2029\nGesetz\nzur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie\nVom 20. November 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                 c) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:\nsen:                                                                    „§ 21    Mitteilungspflichten des Meldepflichti-\nInhaltsübersicht                                            gen; Verordnungsermächtigung“.\nArtikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes                   d) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe\nArtikel 2 Änderung des Börsengesetzes                                   eingefügt:\nArtikel 3 Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensge-\nsetzes                                                      „§ 22a Tochterunternehmenseigenschaft; Ver-\nArtikel 4 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes                                ordnungsermächtigung“.\nArtikel 5 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs                    e) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 6 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-\ngesetzes                                                    „§ 24    Mitteilung durch Mutterunternehmen;\nArtikel 7 Änderung des Aktiengesetzes                                            Verordnungsermächtigung“.\nArtikel 8 Änderung des Handelsgesetzbuchs                          f)   Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 9 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handels-                 „§ 25    Mitteilungspflichten beim Halten von In-\ngesetzbuch\nstrumenten; Verordnungsermächtigung“.\nArtikel 10 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset-\nzes                                                    g) Die Angabe zu § 25a wird wie folgt gefasst:\nArtikel 11 Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insider-          „§ 25a Mitteilungspflichten bei Zusammen-\nverzeichnisverordnung\nrechnung; Verordnungsermächtigung“.\nArtikel 12 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens-\nund Organisationsverordnung                            h) Die Angabe zu § 29a wird wie folgt gefasst:\nArtikel 13 Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung                         „§ 29a Befreiungen;        Verordnungsermächti-\nArtikel 14 Änderung der Transparenzrichtlinie-Durchführungs-                     gung“.\nverordnung\nArtikel 15 Änderung der Bilanzkontrollkosten-Umlageverord-         i)   Die Angaben zu den §§ 30c bis 30e werden wie\nnung                                                        folgt gefasst:\nArtikel 16 Änderung des Kreditwesengesetzes                             „§ 30c (weggefallen)\nArtikel 17 Änderung der Verordnung über die Erhebung von\nGebühren und die Umlegung von Kosten nach dem               § 30d    (weggefallen)\nFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetz                        § 30e    Veröffentlichung zusätzlicher Angaben\nArtikel 18 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes                           und Übermittlung an das Unterneh-\nArtikel 19 Änderung des Gesetzes zur Modernisierung der                          mensregister;     Verordnungsermächti-\nFinanzaufsicht über Versicherungen\ngung“.\nArtikel 20 Änderung des Vermögensanlagengesetzes\nArtikel 21 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes                j)   Die Angabe zu § 37v wird wie folgt gefasst:\nArtikel 22 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung                      „§ 37v Jahresfinanzbericht;       Verordnungser-\nArtikel 23 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes                         mächtigung“.\nArtikel 24 Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichts-\nk) Die Angabe zu § 37w wird wie folgt gefasst:\nverordnung\nArtikel 25 Änderung des Versicherungsteuergesetzes                      „§ 37w Halbjahresfinanzbericht; Verordnungs-\nArtikel 26 Inkrafttreten                                                         ermächtigung“.\nl)   Die Angabe zu § 37x wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1\n„§ 37x Zahlungsbericht; Verordnungsermäch-\nÄnderung des                                            tigung“.\nWertpapierhandelsgesetzes\nm) Nach der Angabe zu § 40b wird folgende An-\nDas Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der                       gabe eingefügt:\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\n„§ 40c Bekanntmachung von Maßnahmen und\nS. 2708), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes\nSanktionen wegen Verstößen gegen\nvom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert wor-\nTransparenzpflichten“.\nden ist, wird wie folgt geändert:\nn) Nach der Angabe zu § 48 wird folgende Angabe\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nangefügt:\na) Die Angabe zu § 2b wird wie folgt gefasst:\n„§ 49 Anwendungsbestimmung für das Gesetz\n„§ 2b     Wahl des Herkunftsstaates; Verord-                         zur Umsetzung der Transparenzricht-\nnungsermächtigung“.                                        linie-Änderungsrichtlinie“.\nb) Nach der Angabe zu § 2b wird folgende Angabe            2. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:\neingefügt:                                                  „(4) Bei Anwendung der Vorschriften der Ab-\n„§ 2c     Veröffentlichung des Herkunftsstaates;         schnitte 5, 5a und 11 unberücksichtigt bleiben An-\nVerordnungsermächtigung“.                      teile und Aktien an offenen Investmentvermögen im","2030          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015\nSinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetz-            4. § 2b wird wie folgt gefasst:\nbuchs.“                                                                                „§ 2b\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                                Wahl des Herkunftsstaates;\nVerordnungsermächtigung\na) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-\nfügt:                                                         (1) Ein Emittent im Sinne des § 2 Absatz 6\nNummer 1 Buchstabe b kann die Bundesrepublik\n„(5a) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist           Deutschland als Herkunftsstaat wählen, wenn\nein Staat, der weder Mitgliedstaat der Europä-             1. er nicht bereits einen anderen Staat als Her-\nischen Union noch Vertragsstaat des Abkom-                     kunftsstaat gewählt hat oder\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nist.“                                                      2. er zwar zuvor einen anderen Staat als Herkunfts-\nstaat gewählt hatte, aber seine Wertpapiere in\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                               diesem Staat an keinem organisierten Markt\nmehr zum Handel zugelassen sind.\n„(6) Emittenten, für die die Bundesrepublik\nDeutschland der Herkunftsstaat ist, sind                   Die Wahl gilt so lange, bis\n1. die Wertpapiere des Emittenten an keinem inlän-\n1. Emittenten von Schuldtiteln mit einer Stücke-               dischen organisierten Markt mehr zugelassen\nlung von weniger als 1 000 Euro oder dem am                sind, sondern stattdessen in einem anderen Mit-\nAusgabetag entsprechenden Gegenwert in                     gliedstaat der Europäischen Union oder in einem\neiner anderen Währung oder von Aktien,                     anderen Vertragsstaat des Abkommens über\na) die ihren Sitz im Inland haben und deren                den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel\nWertpapiere zum Handel an einem organi-                 an einem organisierten Markt zugelassen sind\nsierten Markt im Inland oder in einem an-               und der Emittent einen neuen Herkunftsstaat\nderen Mitgliedstaat der Europäischen                    wählt, oder\nUnion oder einem anderen Vertragsstaat              2. die Wertpapiere des Emittenten an keinem orga-\ndes Abkommens über den Europäischen                     nisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Euro-\nWirtschaftsraum zugelassen sind oder                    päischen Union oder in einem anderen Vertrags-\nstaat des Abkommens über den Europäischen\nb) die ihren Sitz in einem Drittstaat haben,               Wirtschaftsraum mehr zum Handel zugelassen\nderen Wertpapiere zum Handel an einem                   sind.\norganisierten Markt im Inland zugelassen\nsind und die die Bundesrepublik Deutsch-               (2) Ein Emittent im Sinne des § 2 Absatz 6 Num-\nland als Herkunftsstaat nach § 2b Absatz 1          mer 2 kann die Bundesrepublik Deutschland als\ngewählt haben,                                      Herkunftsstaat wählen, wenn\n1. er nicht innerhalb der letzten drei Jahre einen\n2. Emittenten, die andere als die in Nummer 1                  anderen Staat als Herkunftsstaat gewählt hat\ngenannten Finanzinstrumente begeben und                    oder\na) die ihren Sitz im Inland haben und deren            2. er zwar bereits einen anderen Staat als Her-\nFinanzinstrumente zum Handel an einem                   kunftsstaat gewählt hatte, aber seine Finanz-\norganisierten Markt im Inland oder in an-               instrumente in diesem Staat an keinem organi-\nderen Mitgliedstaaten der Europäischen                  sierten Markt mehr zum Handel zugelassen sind.\nUnion oder in anderen Vertragsstaaten               Die Wahl gilt so lange, bis\ndes Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum zugelassen sind oder                1. der Emittent Wertpapiere im Sinne des § 2\nAbsatz 6 Nummer 1, die zum Handel an einem\nb) die ihren Sitz nicht im Inland haben und                organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der\nderen Finanzinstrumente zum Handel an                   Europäischen Union oder in einem anderen\neinem organisierten Markt im Inland zuge-               Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-\nlassen sind                                             ischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, begibt,\nund die die Bundesrepublik Deutschland                 2. die Finanzinstrumente des Emittenten an keinem\nnach Maßgabe des § 2b Absatz 2 als Her-                    organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der\nkunftsstaat gewählt haben,                                 Europäischen Union oder in einem anderen\nVertragsstaat des Abkommens über den Euro-\n3. Emittenten, die nach Nummer 1 Buchstabe b                   päischen Wirtschaftsraum mehr zum Handel zu-\noder Nummer 2 die Bundesrepublik Deutsch-                  gelassen sind oder\nland als Herkunftsstaat wählen können und              3. der Emittent nach Satz 3 einen neuen Herkunfts-\nderen Finanzinstrumente zum Handel an ei-                  staat wählt.\nnem organisierten Markt im Inland zugelassen\nsind, solange sie nicht wirksam einen Her-             Ein Emittent im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 2,\nkunftsmitgliedstaat gewählt haben nach § 2b            der die Bundesrepublik Deutschland als Herkunfts-\nin Verbindung mit § 2c oder nach entspre-              staat gewählt hat, kann einen neuen Herkunftsstaat\nchenden Vorschriften anderer Mitgliedstaaten           wählen, wenn\nder Europäischen Union oder anderer Ver-               1. die Finanzinstrumente des Emittenten an keinem\ntragsstaaten des Abkommens über den Euro-                  inländischen organisierten Markt mehr zugelas-\npäischen Wirtschaftsraum.“                                 sen sind, aber stattdessen in einem anderen Mit-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015               2031\ngliedstaat der Europäischen Union oder in einem               (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über                   durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\nden Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel                des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur\nan einem organisierten Markt zugelassen sind,              Veröffentlichung des Herkunftsstaates erlassen.“\noder\n6. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „für\n2. die Finanzinstrumente des Emittenten zum Han-               Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)“ ge-\ndel an einem organisierten Markt in einem ande-            strichen.\nren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder\nin einem anderen Vertragsstaat des Abkommens            7. In § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum zuge-                ter „Artikel 9 Absatz 1 bis 4“ durch die Wörter „Ar-\nlassen sind und seit der Wahl der Bundesrepu-              tikel 9 Absatz 1 bis 3“ und die Wörter „Artikel 11\nblik Deutschland als Herkunftsstaat mindestens             Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12“\ndrei Jahre vergangen sind.                                 durch die Wörter „Artikel 11 Absatz 1, 2 und 3\nSatz 2 und Absatz 5 bis 11 Unterabsatz 1“ ersetzt.\n(3) Die Wahl des Herkunftsstaates wird mit der\nVeröffentlichung nach § 2c wirksam.                         8. § 21 wird wie folgt geändert:\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann                 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung                                           „§ 21\ndes Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur\nWahl des Herkunftsstaates erlassen.“                                   Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen;\nVerordnungsermächtigung“.\n5. Nach § 2b wird folgender § 2c eingefügt:\n„§ 2c                                b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nVeröffentlichung des Herkunftsstaates;                    aa) Satz 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:\nVerordnungsermächtigung                                  „Hinsichtlich des Fristbeginns wird unwider-\n(1) Ein Emittent, dessen Herkunftsstaat nach § 2                     leglich vermutet, dass der Meldepflichtige\nAbsatz 6 Nummer 1 Buchstabe a die Bundesrepu-                           spätestens zwei Handelstage nach dem Er-\nblik Deutschland ist oder der nach § 2b Absatz 1                        reichen, Überschreiten oder Unterschreiten\noder Absatz 2 die Bundesrepublik Deutschland als                        der genannten Schwellen Kenntnis hat.“\nHerkunftsstaat wählt, hat dies unverzüglich zu ver-                bb) Folgender Satz wird angefügt:\nöffentlichen. Außerdem muss er die Information,\ndass die Bundesrepublik Deutschland sein Her-                           „Kommt es infolge von Ereignissen, die die\nkunftsstaat ist,                                                        Gesamtzahl der Stimmrechte verändern, zu\neiner Schwellenberührung, so beginnt die\n1. unverzüglich dem Unternehmensregister gemäß                          Frist abweichend von Satz 3, sobald der\n§ 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung\nMeldepflichtige von der Schwellenberührung\nübermitteln und                                                     Kenntnis erlangt, spätestens jedoch mit der\n2. unverzüglich den folgenden Behörden mitteilen:                       Veröffentlichung des Emittenten nach § 26a\nAbsatz 1.“\na) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-\naufsicht (Bundesanstalt),                              c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-\nb) wenn er seinen Sitz in einem anderen Mit-                   fügt:\ngliedstaat der Europäischen Union oder ei-                    „(1b) Als Gehören im Sinne dieses Abschnitts\nnem anderen Vertragsstaat des Abkommens                    gilt bereits das Bestehen eines auf die Übertra-\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum hat,                 gung von Aktien gerichteten unbedingten und\nauch der dort zuständigen Behörde im Sinne                 ohne zeitliche Verzögerung zu erfüllenden An-\ndes Artikels 24 der Richtlinie 2004/109/EG                 spruchs oder einer entsprechenden Verpflich-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                  tung.“\nvom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung\nder Transparenzanforderungen in Bezug auf           9. § 22 wird wie folgt geändert:\nInformationen über Emittenten, deren Wert-             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\npapiere zum Handel auf einem geregelten\nMarkt zugelassen sind, und zur Änderung                    aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nder Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom                       aaa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende\n31.12.2004, S. 38), die durch die Richtlinie                          durch ein Komma ersetzt.\n2013/50/EU (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 13)\ngeändert worden ist, und,                                       bbb) Die folgenden Nummern 7 und 8 wer-\nden angefügt:\nc) wenn seine Finanzinstrumente zum Handel an\neinem organisierten Markt in einem anderen                            „7. aus denen der Meldepflichtige die\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder                                 Stimmrechte ausüben kann auf\neinem anderen Vertragsstaat des Abkom-                                    Grund einer Vereinbarung, die eine\nmens über den Europäischen Wirtschafts-                                   zeitweilige Übertragung der Stimm-\nraum zugelassen sind, auch der dort zustän-                               rechte ohne die damit verbundenen\ndigen Behörde im Sinne des Artikels 24 der                                Aktien gegen Gegenleistung vor-\nRichtlinie 2004/109/EG.                                                   sieht,","2032          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015\n8. die bei dem Meldepflichtigen als               (3) Nicht als Tochterunternehmen im Sinne\nSicherheit verwahrt werden, sofern        dieses Abschnitts gelten Kapitalverwaltungsgesell-\nder Meldepflichtige die Stimm-            schaften im Sinne des § 17 Absatz 1 des Kapital-\nrechte hält und die Absicht bekun-        anlagegesetzbuchs und EU-Verwaltungsgesell-\ndet, diese Stimmrechte auszu-             schaften im Sinne des § 1 Absatz 17 des Kapital-\nüben.“                                    anlagegesetzbuchs hinsichtlich der Beteiligungen,\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Satz 1 Nr. 2            die zu den von ihnen verwalteten Investmentvermö-\nbis 6“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2            gen gehören, wenn\nbis 8“ ersetzt.                                     1. die Verwaltungsgesellschaft die Stimmrechte,\ndie mit den betreffenden Aktien verbunden sind,\nb) Die Absätze 3 und 3a werden aufgehoben.\nunabhängig vom Mutterunternehmen ausübt,\nc) Absatz 4 wird Absatz 3.\n2. die Verwaltungsgesellschaft die zu dem Invest-\nd) Absatz 5 wird aufgehoben.                                     mentvermögen gehörenden Beteiligungen im\n10. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:                        Sinne der §§ 21 und 22 nach Maßgabe der\nRichtlinie 2009/65/EG verwaltet,\n„§ 22a\n3. das Mutterunternehmen der Bundesanstalt den\nTochterunternehmenseigenschaft;                       Namen der Verwaltungsgesellschaft und die für\nVerordnungsermächtigung                           deren Überwachung zuständige Behörde oder\n(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 sind Toch-              das Fehlen einer solchen Behörde mitteilt und\nterunternehmen im Sinne dieses Abschnitts Unter-             4. das Mutterunternehmen gegenüber der Bundes-\nnehmen,                                                          anstalt erklärt, dass die Voraussetzungen der\n1. die als Tochterunternehmen im Sinne des § 290                 Nummer 1 erfüllt sind.\ndes Handelsgesetzbuchs gelten oder                          (4) Ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat,\n2. auf die ein beherrschender Einfluss ausgeübt              das nach § 32 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit\nwerden kann,                                             § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesen-\ngesetzes einer Zulassung für die Finanzportfoliover-\nohne dass es auf die Rechtsform oder den Sitz an-            waltung oder einer Erlaubnis nach § 20 oder § 113\nkommt.                                                       des Kapitalanlagegesetzbuchs bedürfte, wenn es\n(2) Nicht als Tochterunternehmen im Sinne die-            seinen Sitz oder seine Hauptverwaltung im Inland\nses Abschnitts gilt ein Wertpapierdienstleistungs-           hätte, gilt nicht als Tochterunternehmen im Sinne\nunternehmen hinsichtlich der Beteiligungen, die              dieses Abschnitts, wenn\nvon ihm im Rahmen einer Wertpapierdienstleistung             1. das Unternehmen bezüglich seiner Unabhängig-\nnach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 verwaltet wer-                 keit Anforderungen genügt, die denen nach Ab-\nden, wenn                                                        satz 2 oder Absatz 3, auch in Verbindung mit\n1. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die                  einer Rechtsverordnung nach Absatz 6, jeweils\nStimmrechte, die mit den betreffenden Aktien                 gleichwertig sind,\nverbunden sind, unabhängig vom Mutterunter-              2. das Mutterunternehmen der Bundesanstalt den\nnehmen ausübt,                                               Namen dieses Unternehmens und die für dessen\n2. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen                      Überwachung zuständige Behörde oder das\nFehlen einer solchen Behörde mitteilt und\na) die Stimmrechte nur auf Grund von in schrift-\nlicher Form oder über elektronische Hilfsmit-         3. das Mutterunternehmen gegenüber der Bundes-\ntel erteilten Weisungen ausüben darf oder                 anstalt erklärt, dass die Voraussetzungen der\nNummer 1 erfüllt sind.\nb) durch geeignete Vorkehrungen sicherstellt,\ndass die Finanzportfolioverwaltung unabhän-              (5) Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 gelten\ngig von anderen Dienstleistungen und unter            Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Ver-\nBedingungen erfolgt, die gleichwertig sind            waltungsgesellschaften jedoch dann als Tochterun-\ndenen der Richtlinie 2009/65/EG des Europä-           ternehmen im Sinne dieses Abschnitts, wenn\nischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli          1. das Mutterunternehmen oder ein anderes Toch-\n2009 zur Koordinierung der Rechts- und                    terunternehmen des Mutterunternehmens sei-\nVerwaltungsvorschriften       betreffend   be-            nerseits Anteile an der von dem Unternehmen\nstimmte Organismen für gemeinsame Anla-                   verwalteten Beteiligung hält und\ngen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302\n2. das Unternehmen die Stimmrechte, die mit die-\nvom 17.11.2009, S. 32) in der jeweils gelten-\nsen Beteiligungen verbunden sind, nicht nach\nden Fassung,\nfreiem Ermessen, sondern nur auf Grund unmit-\n3. das Mutterunternehmen der Bundesanstalt den                   telbarer oder mittelbarer Weisungen ausüben\nNamen des Wertpapierdienstleistungsunterneh-                 kann, die ihm vom Mutterunternehmen oder\nmens und die für dessen Überwachung zustän-                  von einem anderen Tochterunternehmen des\ndige Behörde oder das Fehlen einer solchen Be-               Mutterunternehmens erteilt werden.\nhörde mitteilt und                                          (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n4. das Mutterunternehmen gegenüber der Bundes-               mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der\nanstalt erklärt, dass die Voraussetzungen der            Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Be-\nNummer 1 erfüllt sind.                                   stimmungen zu erlassen über die Umstände, unter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015              2033\ndenen in den Fällen der Absätze 2 bis 5 eine Unab-                                       § 25\nhängigkeit vom Mutterunternehmen gegeben ist.“                            Mitteilungspflichten beim Halten\n11. § 23 wird wie folgt geändert:                                      von Instrumenten; Verordnungsermächtigung\n(1) Die Mitteilungspflicht nach § 21 Absatz 1\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          und 1a gilt bei Erreichen, Überschreiten oder Unter-\naa) In Nummer 1 wird das Wort „Unternehmen“               schreiten der in § 21 Absatz 1 Satz 1 genannten\ndurch die Wörter „Kreditinstitut oder ein            Schwellen mit Ausnahme der Schwelle von 3 Pro-\nWertpapierdienstleistungsunternehmen“ er-            zent entsprechend für unmittelbare oder mittelbare\nsetzt und werden die Wörter „, das Wertpa-           Inhaber von Instrumenten, die\npierdienstleistungen erbringt“ gestrichen.           1. dem Inhaber entweder\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „Handelsbe-                      a) bei Fälligkeit ein unbedingtes Recht auf Er-\nstand“ durch das Wort „Handelsbuch“ er-                      werb mit Stimmrechten verbundener und be-\nsetzt und werden die Wörter „oder zu halten                  reits ausgegebener Aktien eines Emittenten,\nbeabsichtigt“ gestrichen.                                    für den die Bundesrepublik Deutschland der\nHerkunftsstaat ist, oder\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                   b) ein Ermessen in Bezug auf sein Recht auf Er-\nfügt:                                                             werb dieser Aktien\n„(1a) Unberücksichtigt bei der Berechnung                   verleihen, oder\ndes Stimmrechtsanteils bleiben Stimmrechte                2. sich auf Aktien im Sinne der Nummer 1 beziehen\naus Aktien, die gemäß der Verordnung (EG)                      und eine vergleichbare wirtschaftliche Wirkung\nNr. 2273/2003 zu Stabilisierungszwecken erwor-                 haben wie die in Nummer 1 genannten Instru-\nben wurden, wenn der Aktieninhaber sicherstellt,               mente, unabhängig davon, ob sie einen An-\ndass die Stimmrechte aus den betreffenden                      spruch auf physische Lieferung einräumen oder\nAktien nicht ausgeübt und nicht anderweitig ge-                nicht.\nnutzt werden, um auf die Geschäftsführung des\nDie §§ 23 und 24 gelten entsprechend.\nEmittenten Einfluss zu nehmen.“\n(2) Instrumente im Sinne des Absatzes 1 können\nc) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter              insbesondere sein:\n„§ 32 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1a\n1. übertragbare Wertpapiere,\nSatz 2 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes“ durch die\nWörter „der Richtlinie 2004/39/EG“ ersetzt.               2. Optionen,\n3. Terminkontrakte,\nd) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\n4. Swaps,\n„(7) Die Berechnung der Stimmrechte, die               5. Zinsausgleichsvereinbarungen und\nnach den Absätzen 1 und 4 nicht zu berücksich-\ntigen sind, bestimmt sich nach den in Artikel 9           6. Differenzgeschäfte.\nAbsatz 6b und Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie              (3) Die Anzahl der für die Mitteilungspflicht nach\n2004/109/EG des Europäischen Parlaments und               Absatz 1 maßgeblichen Stimmrechte ist anhand der\ndes Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmo-                vollen nominalen Anzahl der dem Instrument zu-\nnisierung der Transparenzanforderungen in                 grunde liegenden Aktien zu berechnen. Sieht das\nBezug auf Informationen über Emittenten, deren            Instrument ausschließlich einen Barausgleich vor,\nWertpapiere zum Handel auf einem geregelten               ist die Anzahl der Stimmrechte abweichend von\nMarkt zugelassen sind, und zur Änderung                   Satz 1 auf einer Delta-angepassten Basis zu be-\nder Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom                 rechnen, wobei die nominale Anzahl der zugrunde\n31.12.2004, S. 38) benannten technischen Re-              liegenden Aktien mit dem Delta des Instruments zu\ngulierungsstandards.“                                     multiplizieren ist. Die Einzelheiten der Berechnung\nbestimmen sich nach den in Artikel 13 Absatz 1a\n12. Die §§ 24 bis 25a werden wie folgt gefasst:                   der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Par-\n„§ 24                               laments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur\nHarmonisierung der Transparenzanforderungen in\nMitteilung durch Mutterunternehmen;                  Bezug auf Informationen über Emittenten, deren\nVerordnungsermächtigung                        Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten\nMarkt zugelassen sind, und zur Änderung der\n(1) Ein Meldepflichtiger ist von den Meldepflich-          Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004,\nten nach § 21 Absatz 1 und 1a, § 25 Absatz 1 und              S. 38) benannten technischen Regulierungsstan-\n§ 25a Absatz 1 befreit, wenn die Mitteilung von sei-          dards. Bei Instrumenten, die sich auf einen Aktien-\nnem Mutterunternehmen erfolgt oder, falls das Mut-            korb oder einen Index beziehen, bestimmt sich die\nterunternehmen selbst ein Tochterunternehmen ist,             Berechnung ebenfalls nach den technischen Regu-\ndurch dessen Mutterunternehmen erfolgt.                       lierungsstandards gemäß Satz 2.\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann                    (4) Beziehen sich verschiedene der in Absatz 1\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung              genannten Instrumente auf Aktien desselben Emit-\ndes Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen er-               tenten, sind die Stimmrechte aus diesen Aktien zu-\nlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den             sammenzurechnen. Erwerbspositionen dürfen nicht\nUmfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1.             mit Veräußerungspositionen verrechnet werden.","2034          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann                Informationen außerdem unverzüglich, jedoch nicht\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung              vor ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregis-\ndes Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen er-               ter nach § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Spei-\nlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den             cherung“ eingefügt.\nUmfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1.         17. § 28 wird wie folgt geändert:\n§ 25a                                 a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in\nSatz 1 werden die Wörter „§ 22 Abs. 1 Satz 1\nMitteilungspflichten bei                          Nr. 1 oder 2“ durch die Angabe „§ 22“ ersetzt.\nZusammenrechnung; Verordnungsermächtigung\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n(1) Die Mitteilungspflicht nach § 21 Absatz 1\nund 1a gilt entsprechend für Inhaber von Stimm-                     „(2) Kommt der Meldepflichtige seinen Mittei-\nrechten im Sinne des § 21 und Instrumenten im                    lungspflichten nach § 25 Absatz 1 oder § 25a\nSinne des § 25, wenn die Summe der nach § 21                     Absatz 1 nicht nach, so ist Absatz 1 auf Aktien\nAbsatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a und § 25 Absatz 1                 desselben Emittenten anzuwenden, die dem\nSatz 1 zu berücksichtigenden Stimmrechte an                      Meldepflichtigen gehören.“\ndemselben Emittenten die in § 21 Absatz 1 Satz 1          18. § 29a wird wie folgt geändert:\ngenannten Schwellen mit Ausnahme der Schwelle                 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nvon 3 Prozent erreicht, überschreitet oder unter-\n„§ 29a\nschreitet.\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann                       Befreiungen; Verordnungsermächtigung“.\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung              b) Absatz 3 wird aufgehoben.\ndes Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen er-               c) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „und Un-\nlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den                ternehmen nach Absatz 3“ werden gestrichen.\nUmfang und die Form der Mitteilung nach Ab-\n19. § 30b wird wie folgt geändert:\nsatz 1.“\na) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-\n13. In § 26 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern\nfasst:\n„entweder selbst“ die Wörter „, über ein Tochter-\nunternehmen“ eingefügt.                                          „2. Mitteilungen über die Ausschüttung und Aus-\nzahlung von Dividenden, die Ausgabe neuer\n14. § 26a wird wie folgt gefasst:\nAktien und die Vereinbarung oder Ausübung\n„§ 26a                                       von Umtausch-, Bezugs-, Einziehungs- und\nVeröffentlichung der                                Zeichnungsrechten sowie die Beschlussfas-\nGesamtzahl der Stimmrechte und                             sung über diese Rechte“.\nÜbermittlung an das Unternehmensregister                 b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n(1) Ist es bei einem Inlandsemittenten zu einer               „Ist eine Datenfernübertragung unter diesen Vo-\nZu- oder Abnahme von Stimmrechten gekommen,                      raussetzungen nicht möglich, erfolgt die Über-\nso ist er verpflichtet, die Gesamtzahl der Stimm-                mittlung ohne Rücksicht auf anderweitige Sat-\nrechte und das Datum der Wirksamkeit der Zu-                     zungsregelungen des Emittenten auf schrift-\noder Abnahme in der in § 26 Absatz 1 Satz 1, auch                lichem Wege.“\nin Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Ab-\n20. Die §§ 30c und 30d werden aufgehoben.\nsatz 3 Nummer 1, vorgesehenen Weise unverzüg-\nlich, spätestens innerhalb von zwei Handelstagen          21. § 30e wird wie folgt geändert:\nzu veröffentlichen. Er hat die Veröffentlichung               a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ngleichzeitig der Bundesanstalt entsprechend § 26\n„§ 30e\nAbsatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsver-\nordnung nach Absatz 3 Nummer 2, mitzuteilen. Er                             Veröffentlichung zusätzlicher\nübermittelt die Informationen außerdem unverzüg-                     Angaben und Übermittlung an das Unter-\nlich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung, dem                 nehmensregister; Verordnungsermächtigung“.\nUnternehmensregister nach § 8b des Handelsge-                 b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nsetzbuchs zur Speicherung.                                       aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n(2) Bei der Ausgabe von Bezugsaktien ist die\naaa) In Buchstabe b wird nach den Wörtern\nGesamtzahl der Stimmrechte abweichend von Ab-\n„betroffen sind,“ das Wort „und“ einge-\nsatz 1 Satz 1 nur im Zusammenhang mit einer oh-\nfügt.\nnehin erforderlichen Veröffentlichung nach Absatz 1,\nspätestens jedoch am Ende des Kalendermonats,                         bbb) Buchstabe c wird aufgehoben.\nin dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimm-                   bb) Nummer 2 wird aufgehoben.\nrechten gekommen ist, zu veröffentlichen. Der                    cc) Nummer 3 wird Nummer 2.\nVeröffentlichung des Datums der Wirksamkeit der\nZu- oder Abnahme bedarf es nicht.“                        22. § 37n wird wie folgt gefasst:\n15. In § 27 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1, 1a oder § 25                                     „§ 37n\nAbs. 1“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 1, 1a, § 25                                   Prüfung von\nAbsatz 1 oder § 25a Absatz 1“ ersetzt.                             Unternehmensabschlüssen und -berichten\n16. In § 27a Absatz 2 werden nach den Wörtern „zu                    Die Bundesanstalt hat die Aufgabe, nach den\nveröffentlichen“ die Wörter „; er übermittelt diese           Vorschriften dieses Abschnitts und vorbehaltlich","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015              2035\n§ 342b Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 3 des Han-                          len Recht des Sitzstaats des Unterneh-\ndelsgesetzbuchs zu prüfen, ob folgende Ab-                              mens aufgestellt und geprüft wurde oder\nschlüsse und Berichte von Unternehmen, für die                      b) im Falle eines Unternehmens, das seinen\nals Emittenten von zugelassenen Wertpapieren die                        Sitz in einem Drittstaat hat, nach den Vor-\nBundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist,                      gaben des Handelsgesetzbuchs aufge-\nden gesetzlichen Vorschriften einschließlich der                        stellt und geprüft wurde und mit dem Be-\nGrundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder                             stätigungsvermerk oder dem Vermerk über\nden sonstigen durch Gesetz zugelassenen Rech-                           dessen Versagung versehen ist,\nnungslegungsstandards entsprechen:\n2. den Lagebericht, der\n1. festgestellte Jahresabschlüsse und zugehörige\nLageberichte oder gebilligte Konzernabschlüsse                   a) im Falle eines Unternehmens, das seinen\nund zugehörige Konzernlageberichte,                                  Sitz in einem Mitgliedstaat der Europä-\nischen Union oder einem Vertragsstaat\n2. veröffentlichte verkürzte Abschlüsse und zuge-                       des Abkommens über den Europäischen\nhörige Zwischenlageberichte sowie                                    Wirtschaftsraum hat, gemäß dem nationa-\n3. veröffentlichte Zahlungs-       oder   Konzernzah-                   len Recht des Sitzstaats des Unterneh-\nlungsberichte.“                                                      mens aufgestellt und geprüft wurde oder\n23. § 37o wird wie folgt geändert:                                      b) im Falle eines Unternehmens, das seinen\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                    Sitz in einem Drittstaat hat, nach den Vor-\ngaben des Handelsgesetzbuchs aufge-\naa) In Satz 4 werden die Wörter „sowie der zu-                       stellt und geprüft wurde,\nletzt veröffentlichte verkürzte Abschluss und\nder zugehörige Zwischenlagebericht“ durch                3. eine den Vorgaben von § 264 Absatz 2 Satz 3,\ndie Wörter „, der zuletzt veröffentlichte                   § 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetz-\nverkürzte Abschluss und der zugehörige                      buchs entsprechende Erklärung und\nZwischenlagebericht sowie der zuletzt ver-               4. eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüfer-\nöffentlichte Zahlungsbericht oder Konzern-                  kammer gemäß § 134 Absatz 2a der Wirt-\nzahlungsbericht“ ersetzt.                                   schaftsprüferordnung über die Eintragung\nbb) In Satz 6 werden nach dem Wort „Zwischen-                    des Abschlussprüfers oder eine Bestätigung\nlageberichts“ die Wörter „sowie des Zah-                    der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134\nlungsberichts      und    Konzernzahlungsbe-                Absatz 4 Satz 8 der Wirtschaftsprüferordnung\nrichts“ eingefügt.                                          über die Befreiung von der Eintragungs-\npflicht.“\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nfügt:                                                      d) Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„(1a) Prüfungsgegenstand nach Absatz 1                     „3. die Sprache, in der die Informationen nach\nkönnen auch die Abschlüsse und Berichte sein,                     Absatz 2 abzufassen sind, sowie den Zeit-\ndie dasjenige Geschäftsjahr zum Gegenstand                        raum, für den diese Informationen im Unter-\nhaben, das demjenigen Geschäftsjahr voraus-                       nehmensregister allgemein zugänglich blei-\ngeht, auf das Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz                     ben müssen und den Zeitpunkt, zu dem\nBezug nimmt. Eine stichprobenartige Prüfung                       diese Informationen zu löschen sind.“\nist hierbei nicht zulässig.“                           26. § 37w wird wie folgt geändert:\n24. In § 37p Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort                 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Kreditwesengesetzes“ die Wörter „, § 14 Satz 2                                         „§ 37w\ndes Kapitalanlagegesetzbuchs“ eingefügt.\nHalbjahresfinanzbericht;\n25. § 37v wird wie folgt geändert:                                                Verordnungsermächtigung“.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 37v                                aa) In Satz 1 werden die Wörter „zwei Monate“\nJahresfinanzbericht;                              durch die Wörter „drei Monate“ ersetzt.\nVerordnungsermächtigung“.                        bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „muss\nb) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern                         das Unternehmen“ die Wörter „spätestens\n„Wertpapiere begibt,“ die Wörter „spätestens                       drei Monate nach Ablauf des Berichtszeit-\nvier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäfts-                     raums und“ eingefügt.\njahres und“ eingefügt.                                     c) Absatz 6 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              „4. die Sprache, in der der Halbjahresfinanzbe-\n„(2) Der Jahresfinanzbericht hat mindestens                    richt abzufassen ist, sowie den Zeitraum, für\nzu enthalten                                                      den der Halbjahresfinanzbericht im Unter-\n1. den Jahresabschluss, der                                       nehmensregister allgemein zugänglich blei-\nben muss, und den Zeitpunkt, zu dem er zu\na) im Falle eines Unternehmens, das seinen                    löschen ist.“\nSitz in einem Mitgliedstaat der Europä-\nischen Union oder einem Vertragsstaat              d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\ndes Abkommens über den Europäischen                      „(7) Erstellt und veröffentlicht ein Unterneh-\nWirtschaftsraum hat, gemäß dem nationa-               men zusätzliche unterjährige Finanzinformatio-","2036           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015\nnen, die den Vorgaben des Absatzes 2 Nummer 1             Die Aufforderung ist zu begründen. Gibt das Unter-\nund 2 und der Absätze 3 und 4 entsprechen, gilt           nehmen innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so\nfür die Prüfung oder prüferische Durchsicht die-          wird vermutet, dass das Unternehmen in den An-\nser Finanzinformationen durch einen Abschluss-            wendungsbereich des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1\nprüfer Absatz 5 entsprechend.“                            fällt. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzu-\n27. § 37x wird wie folgt gefasst:                                  wenden, wenn die Bundesanstalt Anlass zur\nAnnahme hat, dass ein Tochterunternehmen des\n„§ 37x                               Unternehmens in der mineralgewinnenden Industrie\nZahlungsbericht;                           tätig ist oder Holzeinschlag in Primärwäldern be-\nVerordnungsermächtigung                         treibt.\n(1) Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent                  (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann\nWertpapiere begibt, hat unter entsprechender An-               im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\nwendung der §§ 341r bis 341w des Handelsgesetz-                Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsver-\nbuchs einen Zahlungsbericht beziehungsweise                    ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-\nKonzernzahlungsbericht zu erstellen und spätes-                rates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über\ntens sechs Monate nach Ablauf des Berichtszeit-                1. den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den\nraums der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen,                 Umfang und die Form der Veröffentlichung nach\nwenn                                                               Absatz 2 Satz 1,\n1. das Unternehmen oder eines seiner Tochterun-                2. den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Um-\nternehmen im Sinne des § 341r Nummer 1 des                    fang und die Form der Bekanntmachung nach\nHandelsgesetzbuchs in der mineralgewinnenden                  Absatz 2 Satz 2,\nIndustrie tätig ist oder Holzeinschlag in Primär-\n3. die Sprache, in der der Zahlungsbericht oder\nwäldern im Sinne des § 341r Nummer 2 des\nKonzernzahlungsbericht abzufassen ist, sowie\nHandelsgesetzbuchs betreibt und\nden Zeitraum, für den der Zahlungsbericht oder\n2. auf das Unternehmen § 341q des Handelsge-                       Konzernzahlungsbericht im Unternehmensregis-\nsetzbuchs nicht anzuwenden ist.                               ter allgemein zugänglich bleiben muss, und den\nIm Falle eines Unternehmens im Sinne des Satzes 1                  Zeitpunkt, zu dem er zu löschen ist.“\nmit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-        28. § 37y wird wie folgt geändert:\nischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat\na) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 37v\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-\nbis § 37x“ durch die Wörter „die §§ 37v und 37w“\nschaftsraum treten anstelle der entsprechenden\nersetzt.\nAnwendung der §§ 341s bis 341w des Handelsge-\nsetzbuchs die in Umsetzung von Kapitel 10 der                  b) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 297 Abs. 2\nRichtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parla-                      Satz 3“ durch die Wörter „§ 297 Absatz 2 Satz 4“\nments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den                     ersetzt.\nJahresabschluss, den konsolidierten Abschluss                  c) Nummer 3 wird aufgehoben.\nund damit verbundene Berichte von Unternehmen\n29. § 37z wird wie folgt geändert:\nbestimmter Rechtsformen und zur Änderung der\nRichtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parla-                  a) In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Num-\nments und des Rates und zur Aufhebung der Richt-                   mer 1 die Angabe „§§ 37v bis 37y“ durch die\nlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates                         Angabe „§§ 37v, 37w und 37y“ ersetzt.\n(ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19) erlassenen natio-            b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nnalen Rechtsvorschriften des Sitzstaats.\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 37v bis 37y“\n(2) Außerdem muss jedes Unternehmen im                             durch die Angabe „§§ 37v, 37w und 37y“\nSinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 spätestens                        und die Angabe „§ 37v Abs. 3, § 37w Abs. 6\nsechs Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums                         oder § 37x Abs. 4“ durch die Wörter „§ 37v\nund vor dem Zeitpunkt, zu dem der Zahlungsbe-                          Absatz 3 oder § 37w Absatz 6“ ersetzt.\nricht oder Konzernzahlungsbericht erstmals der\nÖffentlichkeit zur Verfügung steht, eine Bekannt-                  bb) In Satz 3 werden die Wörter „37v Abs. 1\nmachung darüber veröffentlichen, ab welchem                            Satz 1 und 2, § 37w Abs. 1 Satz 1 und 2\nZeitpunkt und unter welcher Internetadresse der                        und § 37x Abs. 1 Satz 1 und 2“ durch die\nZahlungsbericht oder Konzernzahlungsbericht zu-                        Wörter „37v Absatz 1 Satz 1 und 2 und\nsätzlich zu seiner Verfügbarkeit im Unternehmens-                      § 37w Absatz 1 Satz 1 und 2“ und die An-\nregister öffentlich zugänglich ist. Das Unternehmen                    gabe „§ 37v Abs. 3, § 37w Abs. 6 oder § 37x\nteilt die Bekanntmachung gleichzeitig mit ihrer Ver-                   Abs. 4“ durch die Wörter „§ 37v Absatz 3\nöffentlichung der Bundesanstalt mit und übermittelt                    oder § 37w Absatz 6“ ersetzt.\nsie unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffent-            c) Absatz 5 wird aufgehoben.\nlichung dem Unternehmensregister im Sinne des              30. § 39 wird wie folgt geändert:\n§ 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(3) Die Bundesanstalt kann ein Unternehmen zur\nErklärung auffordern, ob es im Sinne des § 341r des                aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1\nHandelsgesetzbuchs in der mineralgewinnenden                           vorangestellt:\nIndustrie tätig ist oder Holzeinschlag in Primärwäl-                   „1. entgegen § 2c Absatz 1 Satz 2, § 15 Ab-\ndern betreibt, und eine angemessene Frist setzen.                          satz 1 Satz 1 oder § 15a Absatz 4 Satz 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015                2037\neine Information nicht oder nicht recht-                       Bestätigung gemäß § 37v Absatz 2\nzeitig übermittelt,“.                                          Nummer 4 oder einen Halbjahres-\nbb) Die bisherigen Nummern 1 und 1a werden                              finanzbericht einschließlich der Erklä-\ndie Nummern 2a und 2b.                                              rung gemäß § 37w Absatz 2 Nummer 3\neinen Zahlungs- oder Konzernzah-\ncc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                                   lungsbericht nicht oder nicht rechtzeitig\naaa) Dem Buchstaben a wird folgender                                übermittelt oder“.\nBuchstabe a vorangestellt:                       hh) In Nummer 25 werden die Wörter „nach Ab-\n„a) § 2c Absatz 1 Satz 2,“.                           satz 6“ durch die Wörter „nach Absatz 8“ er-\nbbb) Die bisherigen Buchstaben a bis e wer-                  setzt.\nden die Buchstaben b bis f.                   b) Absatz 3 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:\nccc) Der bisherige Buchstabe f wird Buch-               „12. entgegen § 37v Absatz 1 Satz 1, § 37w Ab-\nstabe g und wie folgt gefasst:                          satz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung\nmit § 37y, einen Jahresfinanzbericht, einen\n„g) § 25 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-\nHalbjahresfinanzbericht oder entgegen\nbindung mit einer Rechtsverord-\n§ 37x Absatz 1 in Verbindung mit § 341w\nnung nach § 25 Absatz 4, oder\ndes Handelsgesetzbuchs einen Zahlungs-\n§ 25a Absatz 1 Satz 1, auch in\noder Konzernzahlungsbericht nicht oder\nVerbindung mit einer Rechtsverord-\nnicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.“\nnung nach § 25a Absatz 3,“.\nc) Nach Absatz 3a werden die folgenden Absätze 4\nddd) Der bisherige Buchstabe g wird Buch-\nund 5 eingefügt:\nstabe h.\n„(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-\neee) Der bisherige Buchstabe h wird Buch-\nlen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe f\nstabe i und wie folgt gefasst:\nund g, Nummer 5 Buchstabe c und e bis i und\n„i) § 26a Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-          des Absatzes 3 Nummer 12 mit einer Geldbuße\nbindung mit Absatz 2,“.                     bis zu zwei Millionen Euro geahndet werden.\nfff)   Der bisherige Buchstabe i wird Buch-             Gegenüber einer juristischen Person oder Perso-\nstabe j und der bisherige Buchstabe j            nenvereinigung kann über Satz 1 hinaus eine\nwird aufgehoben.                                 höhere Geldbuße verhängt werden; die Geld-\nbuße darf den höheren der folgenden Beträge\nggg) Buchstabe p wird wie folgt gefasst:\nnicht übersteigen:\n„p) § 37x Absatz 2 Satz 2, auch in Ver-\n1. zehn Millionen Euro oder\nbindung mit einer Rechtsverord-\nnung nach § 37x Absatz 4 Num-               2. 5 Prozent des Gesamtumsatzes, den die\nmer 2, oder“.                                   juristische Person oder Personenvereinigung\nim der Behördenentscheidung vorausgegan-\ndd) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\ngenen Geschäftsjahr erzielt hat.\naaa) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 26a\nÜber die in den Sätzen 1 und 2 genannten Be-\nSatz 1“ durch die Wörter „§ 26a Ab-\nträge hinaus kann die Ordnungswidrigkeit mit\nsatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\neiner Geldbuße bis zum Zweifachen des aus\nAbsatz 2,“ ersetzt.\ndem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils\nbbb) Buchstabe i wird wie folgt gefasst:                geahndet werden. Der wirtschaftliche Vorteil um-\n„i) § 37x Absatz 2 Satz 1 in Verbin-             fasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste\ndung mit einer Rechtsverordnung             und kann geschätzt werden.\nnach § 37x Absatz 4 Nummer 1“.                 (5) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 4\nee) Nummer 6 wird aufgehoben.                               Satz 2 Nummer 2 ist\nff) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a                 1. im Falle von Kreditinstituten, Zahlungsinstitu-\neingefügt:                                                  ten und Finanzdienstleistungsinstituten im\nSinne des § 340 des Handelsgesetzbuchs\n„11a. entgegen § 26 Absatz 1 Satz 1, § 26a                  der sich aus dem auf das Institut anwendba-\nAbsatz 1 Satz 2, § 29a Absatz 2 Satz 2,             ren nationalen Recht im Einklang mit Artikel 27\n§ 30e Absatz 1 Satz 2, § 30f Absatz 2,              Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28 Num-\n§ 37v Absatz 1 Satz 3, § 37w Absatz 1               mer B1, B2, B3, B4 und B7 der Richtlinie\nSatz 3, § 37x Absatz 2 Satz 2 oder                  86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember\n§ 37z Absatz 4 Satz 3 eine Information              1986 über den Jahresabschluss und den\noder eine Bekanntmachung nicht oder                 konsolidierten Abschluss von Banken und\nnicht rechtzeitig übermittelt,“.                    anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom\ngg) Nummer 24 wird wie folgt gefasst:                           31.12.1986, S. 1) ergebende Gesamtbetrag,\n„24. entgegen § 37v Absatz 1 Satz 4, § 37w                  abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger\nAbsatz 1 Satz 4, jeweils auch in Verbin-             direkt auf diese Erträge erhobener Steuern,\ndung mit § 37y, einen Jahresfinanzbe-            2. im Falle von Versicherungsunternehmen der\nricht einschließlich der Erklärung ge-               sich aus dem auf das Versicherungsunter-\nmäß § 37v Absatz 2 Nummer 3 und                      nehmen anwendbaren nationalen Recht im\nder Eintragungsbescheinigung oder                    Einklang mit Artikel 63 der Richtlinie","2038        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015\n91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember              31. Nach § 40b wird folgender § 40c eingefügt:\n1991 über den Jahresabschluss und den kon-\n„§ 40c\nsolidierten Abschluss von Versicherungsun-\nternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7)                               Bekanntmachung\nergebende Gesamtbetrag, abzüglich der                             von Maßnahmen und Sanktionen\nUmsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese                wegen Verstößen gegen Transparenzpflichten\nErträge erhobener Steuern,\n(1) Die Bundesanstalt macht Entscheidungen\n3. im Übrigen der Betrag der Nettoumsatzerlöse            über Maßnahmen und Sanktionen, die wegen\nnach Maßgabe des auf das Unternehmen                   Verstößen gegen Verbote oder Gebote nach den\nanwendbaren nationalen Rechts im Einklang              Abschnitten 5, 5a und 11 Unterabschnitt 2 dieses\nmit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie                  Gesetzes erlassen oder der Bundesanstalt gemäß\n2013/34/EU.                                            § 335 Absatz 1d des Handelsgesetzbuchs mitge-\nHandelt es sich bei der juristischen Person oder          teilt wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich be-\nPersonenvereinigung um ein Mutterunterneh-                kannt.\nmen oder um eine Tochtergesellschaft, so ist                 (2) In der Bekanntmachung benennt die Bundes-\nanstelle des Gesamtumsatzes der juristischen              anstalt die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde,\nPerson oder Personenvereinigung der jeweilige             und die für den Verstoß verantwortliche natürliche\nGesamtbetrag in dem Konzernabschluss des                  oder juristische Person oder Personenvereinigung.\nMutterunternehmens maßgeblich, der für den                Bei nicht bestands- oder nicht rechtskräftigen Ent-\ngrößten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird.           scheidungen fügt sie einen Hinweis darauf, dass\nWird der Konzernabschluss für den größten                 die Entscheidung noch nicht bestandskräftig oder\nKreis von Unternehmen nicht nach den in Satz 1            nicht rechtskräftig ist, hinzu. Die Bundesanstalt er-\ngenannten Vorschriften aufgestellt, ist der Ge-           gänzt die Bekanntmachung unverzüglich um einen\nsamtumsatz nach Maßgabe der den in Satz 1                 Hinweis auf die Einlegung eines Rechtsbehelfes ge-\nNummer 1 bis 3 vergleichbaren Posten des Kon-             gen die Maßnahme oder Sanktion sowie auf das\nzernabschlusses zu ermitteln. Ist ein Jahresab-           Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens.\nschluss oder Konzernabschluss für das maß-\ngebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar, ist der              (3)  Die Bundesanstalt macht die Entscheidung\nJahres- oder Konzernabschluss für das unmittel-           ohne    Nennung personenbezogener Daten bekannt\nbar vorausgehende Geschäftsjahr maßgeblich;               oder    schiebt die Bekanntmachung der Entschei-\nist auch dieser nicht verfügbar, kann der Ge-             dung    auf, wenn\nsamtumsatz geschätzt werden.“                             1. die Bekanntmachung der personenbezogenen\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie                  Daten unverhältnismäßig wäre,\nfolgt gefasst:\n2. die Bekanntmachung die Stabilität des Finanz-\n„(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-               systems ernsthaft gefährden würde,\nlen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2, des Absat-\nzes 2 Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 7 und 11               3. die Bekanntmachung eine laufende Ermittlung\nmit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in              ernsthaft gefährden würde oder\nden Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buch-                  4. die Bekanntmachung den Beteiligten einen un-\nstabe h bis j, Nummer 2b und 5 Buchstabe d,                   verhältnismäßigen Schaden zufügen würde.“\nNummer 11a und 24, des Absatzes 2d Nummer 3\nbis 5 sowie des Absatzes 2e Nummer 5, 8 und 9         32. § 41 wird wie folgt geändert:\nmit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend              a) Nach Absatz 4e wird folgender Absatz 4f einge-\nEuro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3                   fügt:\nund 5, des Absatzes 2 Nummer 1, 2 Buch-\nstabe a, b, d und n bis q, Nummer 2a, 3, 4, 16a,                 „(4f) Wer, auch unter Berücksichtigung des\n17b, 17c, 18, 22 und 25, des Absatzes 2b Num-                 § 22, am 26. November 2015 Stimmrechte im\nmer 5 und 6, des Absatzes 2d Nummer 1 und 2,                  Sinne des § 21 hält und ausschließlich auf Grund\ndes Absatzes 2e Nummer 1, 3 und 4 und des                     der Änderung des § 21 mit Wirkung zum 26. No-\nAbsatzes 3 Nummer 1 Buchstabe b und Num-                      vember 2015 an einem Emittenten, für den die\nmer 3 mit einer Geldbuße bis zu zweihundert-                  Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat\ntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2                    ist, eine der für § 21 geltenden Schwellen er-\nNummer 2 Buchstabe e, Nummer 5 Buchstabe b,                   reicht, überschreitet oder unterschreitet, hat dies\nNummer 10a bis 10c, 12 bis 14, 16 und 17a, des                bis zum 15. Januar 2016 nach Maßgabe des\nAbsatzes 2e Nummer 2, 6 und 7 und des Absat-                  § 21 mitzuteilen. Wer am 26. November 2015 In-\nzes 3 Nummer 1 Buchstabe c mit einer Geld-                    strumente im Sinne des § 25 hält, die sich nach\nbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen               Maßgabe des § 25 Absatz 3 und 4 auf mindes-\nFällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend               tens 5 Prozent der Stimmrechte an einem Emit-\nEuro geahndet werden.“                                        tenten, für den die Bundesrepublik Deutschland\nder Herkunftsstaat ist, beziehen, hat dies bis\ne) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und die                  zum 15. Januar 2016 nach Maßgabe des § 25\nWörter „des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe a“ wer-                mitzuteilen. Wer eine der für § 25a geltenden\nden durch die Wörter „des Absatzes 2 Nummer 2                 Schwellen ausschließlich auf Grund der Ände-\nBuchstabe b“ ersetzt.                                         rung des § 25a mit Wirkung zum 26. November\nf) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.                         2015 erreicht, überschreitet oder unterschreitet,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015               2039\nhat dies bis zum 15. Januar 2016 nach Maßgabe                  b) in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-\ndes § 25a mitzuteilen. Absatz 4e gilt entspre-                    ischen Union oder einem anderen Vertrags-\nchend.“                                                           staat des Abkommens über den Europä-\nischen Wirtschaftsraum zum Handel an ei-\nb) In Absatz 5 Nummer 3 werden die Wörter „oder\nnem organisierten Markt, sofern für einen\nAbsatz 4d Satz 1“ durch die Wörter „, Absatz 4d\nWiderruf der Zulassung zum Handel an die-\nSatz 1 oder Absatz 4f Satz 1, 2 oder Satz 3“ er-\nsem Markt Nummer 1 oder Nummer 2 ent-\nsetzt.\nsprechende Voraussetzungen gelten.“\n33. § 41a wird wie folgt gefasst:\nb) Die folgenden Absätze 3 bis 6 werden angefügt:\n„§ 41a\n„(3) Im Fall des Absatzes 2 Satz 3 Nummer 1\nÜbergangsregelung für                          darf das Angebot nicht von Bedingungen abhän-\ndie Mitteilungs- und Veröffent-                    gig gemacht werden. Auf das Angebot ist § 31\nlichungspflichten zur Wahl des Herkunftsstaats               des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegeset-\nAuf einen Emittenten im Sinne des § 2 Absatz 6              zes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,\nSatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2, für                  dass die Gegenleistung in einer Geldleistung in\nden die Bundesrepublik Deutschland am 27. No-                   Euro bestehen und mindestens dem gewichteten\nvember 2015 Herkunftsstaat ist und der seine Wahl               durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der\nder Bundesanstalt mitgeteilt hat, ist § 2c nicht an-            Wertpapiere während der letzten sechs Monate\nzuwenden.“                                                      vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1\nSatz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapier-\n34. Folgender § 49 wird angefügt:                                   erwerbs- und Übernahmegesetzes entsprechen\n„§ 49                                muss. Hat während dieses Zeitraums\nAnwendungsbestimmung                            1. der Emittent entgegen § 15 des Wertpapier-\nfür das Gesetz zur Umsetzung                           handelsgesetzes oder einer entsprechenden\nder Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie                  Vorschrift des anwendbaren ausländischen\n(1) Die §§ 37n, 37o und 37p in der ab dem                       Rechts eine Insiderinformation, die ihn unmit-\n26. November 2015 geltenden Fassung sind ab                         telbar betrifft, nicht unverzüglich veröffentlicht\ndem 1. Januar 2016 anzuwenden.                                      oder in einer Mitteilung nach § 15 des Wert-\npapierhandelsgesetzes oder einer entspre-\n(2) § 37x in der ab dem 26. November 2015                       chenden Vorschrift des anwendbaren auslän-\ngeltenden Fassung ist erstmals auf Zahlungsbe-                      dischen Rechts eine unwahre Insiderinforma-\nrichte und Konzernzahlungsberichte für ein nach                     tion, die ihn unmittelbar betrifft, veröffentlicht,\ndem 26. November 2015 beginnendes Geschäfts-                        oder\njahr anzuwenden.“\n2. der Emittent oder der Bieter in Bezug auf die\nArtikel 2                                     Wertpapiere, die Gegenstand des Antrags\nsind, gegen das Verbot der Marktmanipulation\nÄnderung des                                    nach § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes\nBörsengesetzes                                   verstoßen,\nDas Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330,             so ist der Bieter zur Zahlung des Unterschieds-\n1351), das zuletzt durch Artikel 197 der Verordnung                 betrags zwischen der im Angebot genannten Ge-\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-                 genleistung und der Gegenleistung verpflichtet,\nden ist, wird wie folgt geändert:                                   die dem anhand einer Bewertung des Emittenten\n1. § 39 wird wie folgt geändert:                                    ermittelten Wert des Unternehmens entspricht;\ndies gilt nicht, soweit die in den Nummern 1 und 2\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              bezeichneten Verstöße gegen die §§ 15 und 20a\n„(2) Die Geschäftsführung kann die Zulassung              des Wertpapierhandelsgesetzes nur unwesent-\nim Sinne des Absatzes 1 auch auf Antrag des                  liche Auswirkungen auf den nach Satz 2 errech-\nEmittenten widerrufen. Der Widerruf darf nicht               neten Durchschnittskurs hatten. Sind für die\ndem Schutz der Anleger widersprechen. Bei                    Wertpapiere des Emittenten, auf die sich das\nWertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 2 des                   Angebot bezieht, während der letzten sechs Mo-\nWertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist                 nate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1\nein Widerruf nur zulässig, wenn                              Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapier-\nerwerbs- und Übernahmegesetzes an weniger als\n1. bei Antragstellung unter Hinweis auf den                  einem Drittel der Börsentage Börsenkurse festge-\nAntrag eine Unterlage über ein Angebot zum               stellt worden und weichen mehrere nacheinander\nErwerb aller Wertpapiere, die Gegenstand des             festgestellte Börsenkurse um mehr als 5 Prozent\nAntrags sind, nach den Vorschriften des Wert-            voneinander ab, so ist der Bieter zur Zahlung ei-\npapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ver-                ner Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand\nöffentlicht wurde oder                                   einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert\n2. die Wertpapiere weiterhin zugelassen sind                 des Unternehmens entspricht.\na) an einer anderen inländischen Börse zum                  (4) Auf Emittenten mit Sitz im Ausland finden\nHandel im regulierten Markt oder                      im Hinblick auf das Angebot nach Absatz 2 die","2040           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015\nVorschriften des Wertpapiererwerbs- und Über-                                   Artikel 5\nnahmegesetzes nach Maßgabe des Absatzes 3                                    Änderung des\nentsprechende Anwendung.                                               Kapitalanlagegesetzbuchs\n(5) Die Geschäftsführung hat einen Widerruf             Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013\nnach Absatz 2 unverzüglich im Internet zu veröf-        (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 344 der Ver-\nfentlichen. Der Zeitraum zwischen der Veröffent-        ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-\nlichung und der Wirksamkeit des Widerrufs darf          dert worden ist, wird wie folgt geändert:\nzwei Jahre nicht überschreiten. Nähere Bestim-          1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 94 wie\nmungen über den Widerruf sind in der Börsenord-            folgt gefasst:\nnung zu treffen.\n„§ 94 Stimmrechtsausübung“.\n(6) Im Hinblick auf die Anforderungen des Ab-        2. § 1 Absatz 19 Nummer 6 Satz 2 wird wie folgt ge-\nsatzes 3 bleibt die Rechtmäßigkeit des Widerrufs           fasst:\nunberührt.“                                                „Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte\ngelten § 22 Absatz 1 und 2, § 22a Absatz 1 und 2\n2. Dem § 52 wird folgender Absatz 9 angefügt:\nin Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Ab-\n„(9) Auf Anträge auf Widerruf der Zulassung von            satz 6 und § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes ent-\nWertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 2 des Wert-              sprechend.“\npapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zum Han-              3. In § 51 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 4 wird\ndel im regulierten Markt, die nach dem 7. September           jeweils die Angabe „§ 94 Absatz 3,“ durch die Wörter\n2015 und vor dem 26. November 2015 gestellt wor-              „§ 22a Absatz 3 und 5 des Wertpapierhandelsgeset-\nden sind und über die am 26. November 2015 noch               zes sowie“ ersetzt.\nnicht bestands- oder rechtskräftig entschieden wor-        4. § 94 wird wie folgt geändert:\nden ist, ist § 39 Absatz 2 bis 6 in der ab dem 26. No-\nvember 2015 geltenden Fassung mit der Maßgabe                 a) In der Überschrift wird das Wort „; Verordnungs-\nanzuwenden, dass abweichend von § 39 Absatz 2                    ermächtigung“ gestrichen.\nSatz 3 Nummer 1 in der ab dem 26. November 2015               b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\ngeltenden Fassung ein Erwerbsangebot auch nach                c) Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben.\nAntragstellung veröffentlicht werden kann.“\n5. In § 108 Absatz 4 werden die Wörter „, § 94 Absatz 2\nund 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung\nArtikel 3                               nach Absatz 5“ gestrichen.\nÄnderung des                            6. In § 124 Absatz 2 werden die Wörter „, § 94 Absatz 4\nKapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes                    in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Ab-\nsatz 5“ gestrichen.\nIn § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Kapitalanleger-Mus-            7. In § 140 Absatz 3 werden die Wörter „, § 94 Absatz 2\nterverfahrensgesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I               und 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung\nS. 2182), das zuletzt durch Artikel 147 der Verordnung            nach Absatz 5“ gestrichen.\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-\n8. In § 149 Absatz 2 werden die Wörter „, § 94 Absatz 2\nden ist, werden nach den Wörtern „Wertpapiererwerbs-\nund 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung\nund Übernahmegesetz“ die Wörter „, einschließlich ei-\nnach Absatz 5“ gestrichen.\nnes Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des\nBörsengesetzes,“ eingefügt.                                    9. In § 296 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 94 Ab-\nsatz 3“ durch die Wörter „§ 22a Absatz 3 bis 5 des\nWertpapierhandelsgesetzes“ ersetzt.\nArtikel 4\nArtikel 6\nÄnderung des\nWertpapierprospektgesetzes                                           Änderung des\nWertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes\nDas Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005                 Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom\n(BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 12 des Ge-        20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch\nsetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) geän-            Artikel 10 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                      S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 2 Nummer 13 Buchstabe c werden nach den                1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 30 wie\nWörtern „seiner Wahl bestimmt wurde“ die Wörter               folgt gefasst:\n„oder die Wertpapiere nicht mehr zum Handel an ei-            „§ 30 Zurechnung von Stimmrechten; Verordnungs-\nnem organisierten Markt in dem Herkunftsmitglied-                     ermächtigung“.\nstaat, aber stattdessen in einem anderen Staat des\n2. Dem § 29 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nEuropäischen Wirtschaftsraums zum Handel an ei-\nnem organisierten Markt zugelassen sind“ eingefügt.           „Stimmrechte aus Aktien, die zu einem von einer\nKapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten Sonder-\n2. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe               vermögen gehören, das kein Spezialsonderver-\n„§ 37x Absatz 1“ durch die Angabe „§ 37x Absatz 2“            mögen ist und dessen Vermögensgegenstände im\nersetzt.                                                      Miteigentum der Anleger stehen, gelten für die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015            2041\nAnwendung von Satz 1 als Stimmrechte der Kapital-               4. der Bieter erklärt gegenüber der Bundesan-\nverwaltungsgesellschaft.“                                           stalt, dass die Voraussetzungen der Nummer 1\nerfüllt sind.\n3. § 30 wird wie folgt geändert:\n(4) Für die Zurechnung nach dieser Vorschrift\na) Der Überschrift wird das Wort „; Verordnungser-\ngelten Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne\nmächtigung“ angefügt.\ndes § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            und EU-Verwaltungsgesellschaften im Sinne des\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                          § 1 Absatz 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs hin-\nsichtlich der Beteiligungen, die zu den von ihnen\naaa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende                 verwalteten Investmentvermögen gehören, unter\ndurch ein Komma ersetzt.                          den folgenden Voraussetzungen nicht als Toch-\nbbb) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden               terunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 6:\nangefügt:                                         1. die Verwaltungsgesellschaft übt ihre Stimm-\n„7. aus denen der Bieter die Stimm-                   rechte unabhängig vom Bieter aus,\nrechte auf Grund einer Vereinba-             2. die zum verwalteten Investmentvermögen ge-\nrung, die eine zeitweilige Übertra-              hörenden Beteiligungen im Sinne der §§ 29\ngung der Stimmrechte ohne die da-                und 30 werden nach Maßgabe der Richtlinie\nmit verbundenen Aktien gegen Ge-                 2009/65/EG des Europäischen Parlaments\ngenleistung vorsieht, ausüben kann,              und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordi-\n8. die bei dem Bieter als Sicherheit ver-             nierung der Rechts- und Verwaltungsvorschrif-\nwahrt werden, sofern dieser die                  ten betreffend bestimmte Organismen für ge-\nStimmrechte hält und die Absicht                 meinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)\nbekundet, sie auszuüben.“                        (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32), die zuletzt\ndurch die Richtlinie 2014/91/EU (ABl. L 257\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Satz 1 Nr. 2                    vom 28.8.2014, S. 186) geändert worden ist,\nbis 6“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2                    verwaltet,\nbis 8“ ersetzt.\n3. das Mutterunternehmen teilt der Bundesan-\nc) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:                    stalt den Namen dieser Verwaltungsgesell-\n„(3) Für die Zurechnung nach dieser Vorschrift                schaft und die für deren Überwachung zustän-\ngilt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen                    dige Behörde oder das Fehlen einer solchen\nhinsichtlich der Beteiligungen, die von ihm im                   mit und\nRahmen einer Wertpapierdienstleistung nach § 2               4. das Mutterunternehmen erklärt gegenüber der\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 7 des Wertpapierhan-                      Bundesanstalt, dass die Voraussetzungen der\ndelsgesetzes verwaltet werden, unter den folgen-                 Nummer 1 erfüllt sind.“\nden Voraussetzungen nicht als Tochterunterneh-\nmen im Sinne des § 2 Absatz 6:                            d) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:\n1. das       Wertpapierdienstleistungsunternehmen               „(5) Ein Unternehmen mit Sitz in einem Dritt-\nübt die Stimmrechte, die mit den betreffenden            staat, das nach § 32 Absatz 1 Satz 1 in Verbin-\nAktien verbunden sind, unabhängig vom Bieter             dung mit § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 des\naus,                                                     Kreditwesengesetzes einer Zulassung für die Fi-\nnanzportfolioverwaltung oder einer Erlaubnis\n2. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen\nnach § 20 oder § 113 des Kapitalanlagegesetz-\na) darf die Stimmrechte nur aufgrund von in              buchs bedürfte, wenn es seinen Sitz oder seine\nschriftlicher Form oder über elektronische            Hauptverwaltung im Inland hätte, gilt nicht als\nHilfsmittel erteilten Weisungen ausüben               Tochterunternehmen im Sinne dieses Abschnitts,\noder                                                  wenn\nb) stellt durch geeignete Vorkehrungen sicher,           1. das Unternehmen bezüglich seiner Unabhän-\ndass die Finanzportfolioverwaltung unab-                  gigkeit Anforderungen genügt, die denen nach\nhängig von anderen Dienstleistungen und                   Absatz 3 oder Absatz 4, auch in Verbindung\nunter Bedingungen erfolgt, die gleichwertig               mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 7, je-\nsind denen der Richtlinie 2009/65/EG des                  weils gleichwertig sind,\nEuropäischen Parlaments und des Rates\n2. der Bieter der Bundesanstalt den Namen die-\nvom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der\nses Unternehmens und die für dessen Über-\nRechts- und Verwaltungsvorschriften be-\nwachung zuständige Behörde oder das Fehlen\ntreffend bestimmte Organismen für gemein-\neiner solchen Behörde mitteilt und\nsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)\n(ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32) in der             3. der Bieter gegenüber der Bundesanstalt er-\njeweils geltenden Fassung,                                klärt, dass die Voraussetzungen der Nummer 1\nerfüllt sind.\n3. der Bieter teilt der Bundesanstalt den Namen\ndes Wertpapierdienstleistungsunternehmens                   (6) Abweichend von den Absätzen 3 bis 5 gel-\nund die für dessen Überwachung zuständige                ten Wertpapierdienstleistungsunternehmen und\nBehörde oder das Fehlen einer solchen Be-                Verwaltungsgesellschaften jedoch dann als Toch-\nhörde mit und                                            terunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 6, wenn","2042             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015\n1. der Bieter oder ein anderes Tochterunterneh-            4. In § 312 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 301\nmen des Bieters seinerseits Anteile an der               Absatz 2 Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 301\nvon dem Unternehmen verwalteten Beteili-                 Absatz 2 Satz 3 bis 5“ ersetzt.\ngung hält und                                         5. In § 314 Absatz 1 Nummer 19 wird die Angabe\n2. das Unternehmen die Stimmrechte, die mit                   „Halbsatz 1“ gestrichen.\ndiesen Beteiligungen verbunden sind, nicht            6. In § 327a wird die Angabe „50 000 Euro“ durch die\nnach freiem Ermessen, sondern nur auf Grund              Angabe „100 000 Euro“ ersetzt.\nunmittelbarer oder mittelbarer Weisungen aus-\nüben kann, die ihm vom Bieter oder von einem          7. In § 328 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1“\nanderen Tochterunternehmen des Bieters er-               gestrichen.\nteilt werden.                                         8. § 335 wird wie folgt geändert:\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann               a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „; der\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-                    Höchstbetrag des Ordnungsgeldes erhöht sich\nmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-                      auf zweihundertfünfzigtausend Euro, wenn die\nmungen erlassen über die Umstände, unter de-                     Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert im\nnen in den Fällen der Absätze 3 bis 6 eine Unab-                 Sinne des § 264d ist“ gestrichen.\nhängigkeit des Unternehmens vom Bieter gege-                  b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a\nben ist.“                                                        bis 1d eingefügt:\n4. In § 59 Satz 1 wird die Angabe „§ 30 Abs. 1 Satz 1                      „(1a) Ist die Kapitalgesellschaft kapitalmarkt-\nNr. 2“ durch die Wörter „§ 30 Absatz 1 und 2“ er-                   orientiert im Sinne des § 264d, beträgt das Ord-\nsetzt.                                                              nungsgeld höchstens den höheren der folgen-\nden Beträge:\nArtikel 7\n1. zehn Millionen Euro,\nÄnderung des\n2. 5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes,\nAktiengesetzes\nden die juristische Person oder Personenver-\nIn § 135 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes vom                          einigung im der Behördenentscheidung vo-\n6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch                      rausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat,\nArtikel 198 der Verordnung vom 31. August 2015                              oder\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden nach                      3. das Zweifache des aus der unterlassenen\nden Wörtern „beteiligt ist“ die Wörter „; für die Berech-                   Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vor-\nnung der Beteiligungsschwelle bleiben mittelbare Be-                        teils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst er-\nteiligungen im Sinne des § 22a Absatz 3 bis 6 des Wert-                     zielte Gewinne und vermiedene Verluste und\npapierhandelsgesetzes außer Betracht“ eingefügt.                            kann geschätzt werden.\nArtikel 8                                    Wird das Ordnungsgeld einem Mitglied des ge-\nsetzlichen Vertretungsorgans der Kapitalgesell-\nÄnderung des                                    schaft angedroht, beträgt das Ordnungsgeld ab-\nHandelsgesetzbuchs                                 weichend von Satz 1 höchstens den höheren der\nDas Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt                    folgenden Beträge:\nTeil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten                    1. zwei Millionen Euro oder\nbereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 190 der\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-                    2. das Zweifache des aus der unterlassenen Of-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                 fenlegung gezogenen Vorteils; der wirtschaft-\nliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und\n1. § 8b wird wie folgt geändert:                                           vermiedene Verluste und kann geschätzt wer-\na) In Absatz 2 Nummer 9 werden die Angabe „2b“                         den.\ndurch die Angabe „2c“, die Angabe „37x Abs. 1“                     (1b) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 1a\ndurch die Angabe „37x Absatz 2“ und die An-                     Satz 1 Nummer 2 ist\ngabe „§ 41 Abs. 4a“ durch die Angabe „§ 41“\n1. im Falle von Kreditinstituten, Zahlungsinstitu-\nersetzt.\nten und Finanzdienstleistungsinstituten im\nb) In Absatz 3 Satz 3 werden die Angabe „2b“                           Sinne des § 340 der sich aus dem auf das\ndurch die Angabe „2c“, die Angabe „37x Abs. 1“                      Institut anwendbaren nationalen Recht im\ndurch die Angabe „37x Absatz 2“ und die An-                         Einklang mit Artikel 27 Nummer 1, 3, 4, 6\ngabe „41 Abs. 4a“ durch die Angabe „41“ er-                         und 7 oder Artikel 28 Nummer B1, B2, B3,\nsetzt.                                                              B4 und B7 der Richtlinie 86/635/EWG des\n2. In § 285 Nummer 27 wird die Angabe „Halbsatz 1“                         Rates vom 8. Dezember 1986 über den\ngestrichen.                                                            Jahresabschluss und den konsolidierten\nAbschluss von Banken und anderen Finanz-\n3. § 292 wird wie folgt geändert:                                          instituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1)\na) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d wird die                           ergebende Gesamtbetrag, abzüglich der Um-\nAngabe „2004/19/EG“ durch die Angabe                                satzsteuer und sonstiger direkt auf diese Er-\n„2004/109/EG“ ersetzt.                                              träge erhobener Steuern,\nb) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „50 000                      2. im Falle von Versicherungsunternehmen der\nEuro“ durch die Angabe „100 000 Euro“ ersetzt.                      sich aus dem auf das Versicherungsunter-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015              2043\nnehmen anwendbaren nationalen Recht im                          der zugehörige Zwischenlagebericht“ durch\nEinklang mit Artikel 63 der Richtlinie                          die Wörter „, der zuletzt veröffentlichte\n91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember                           verkürzte Abschluss und der zugehörige\n1991 über den Jahresabschluss und den                           Zwischenlagebericht sowie zuletzt veröffent-\nkonsolidierten Abschluss von Versicherungs-                     lichte Zahlungsberichte oder Konzernzah-\nunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991,                         lungsberichte“ ersetzt.\nS. 7) ergebende Gesamtbetrag, abzüglich\nder Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf                  bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndiese Erträge erhobener Steuern,                                „Geprüft werden die Abschlüsse und Be-\n3. im Übrigen der Betrag der Umsatzerlöse nach                      richte von Unternehmen, die als Emittenten\n§ 277 Absatz 1 oder der Nettoumsatzerlöse                       von zugelassenen Wertpapieren im Sinne\nnach Maßgabe des auf das Unternehmen                            des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsge-\nanwendbaren nationalen Rechts im Einklang                       setzes die Bundesrepublik Deutschland als\nmit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie                           Herkunftsstaat haben; unberücksichtigt blei-\n2013/34/EU.                                                     ben hierbei Anteile und Aktien an offenen In-\nHandelt es sich bei der juristischen Person oder                    vestmentvermögen im Sinne des § 1 Ab-\nPersonenvereinigung um ein Mutterunterneh-                          satz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs.“\nmen oder um eine Tochtergesellschaft, so ist                   cc) In Satz 4 zweiter Halbsatz werden nach dem\nanstelle des Gesamtumsatzes der Kapitalgesell-                      Wort „Zwischenlageberichts“ die Wörter\nschaft der jeweilige Gesamtbetrag in dem                            „sowie des Zahlungsberichts und des Kon-\nKonzernabschluss des Mutterunternehmens                             zernzahlungsberichts“ eingefügt.\nmaßgeblich, der für den größten Kreis von Un-\nternehmen aufgestellt wird. Wird der Konzernab-             b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nschluss für den größten Kreis von Unternehmen                  fügt:\nnicht nach den in Satz 1 genannten Vorschriften\n„(2a) Prüfungsgegenstand nach Absatz 2\naufgestellt, ist der Gesamtumsatz nach Maß-\nkönnen auch die Abschlüsse und Berichte sein,\ngabe der den in Satz 1 Nummer 1 bis 3 ver-\ndie das Geschäftsjahr zum Gegenstand haben,\ngleichbaren Posten des Konzernabschlusses zu\ndas dem Geschäftsjahr vorausgeht, auf das Ab-\nermitteln. Ist ein Jahresabschluss oder Konzern-\nsatz 2 Satz 1 Bezug nimmt. Eine stichprobenar-\nabschluss für das maßgebliche Geschäftsjahr\ntige Prüfung ist hierbei nicht zulässig.“\nnicht verfügbar, ist der Jahres- oder Konzernab-\nschluss für das unmittelbar vorausgehende Ge-          12. In § 342d Satz 3 wird die Angabe „§ 17d Abs. 1\nschäftsjahr maßgeblich; ist auch dieser nicht               Satz 3“ durch die Wörter „§ 17d Absatz 1 Satz 4“\nverfügbar, kann der Gesamtumsatz geschätzt                  ersetzt.\nwerden.\n(1c) Soweit dem Bundesamt Ermessen bei                                        Artikel 9\nder Höhe eines Ordnungsgeldes zusteht, hat es\nauch frühere Verstöße der betroffenen Person zu                               Änderung des\nberücksichtigen.                                           Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch\n(1d) Das Bundesamt unterrichtet die Bundes-            Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in\nanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unver-       der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nzüglich über jedes Ordnungsgeld, das gemäß             4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-\nAbsatz 1 gegen eine Kapitalgesellschaft im             letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2015\nSinne des § 264d oder gegen ein Mitglied ihrer         (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, wird wie folgt\nVertretungsorgane festgesetzt wird. Wird gegen         geändert:\neine solche Ordnungsgeldfestsetzung Be-\nschwerde eingelegt, unterrichtet das Bundesamt         1. Artikel 75 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ndie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-\na) In Satz 2 werden die Wörter „im Sinne des § 246\nsicht über diesen Umstand sowie über den Aus-\nAbsatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs“ gestri-\ngang des Beschwerdeverfahrens.“\nchen.\n9. In § 341r Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort\n„Verbrauchssteuern“ durch das Wort „Verbrauch-                b) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.\nsteuern“ ersetzt.                                          2. Folgender Neununddreißigster Abschnitt wird ange-\n10. Dem § 341w Absatz 1 wird folgender Satz ange-                 fügt:\nfügt:\n„Neununddreißigster Abschnitt\n„Im Falle einer Kapitalgesellschaft im Sinne des\n§ 264d beträgt die Frist abweichend von Satz 1                                 Übergangsvorschriften\nsechs Monate nach dem Abschlussstichtag; § 327a                    zum Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz\ngilt entsprechend.“\n11. § 342b wird wie folgt geändert:                                                       Artikel 77\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              § 342b des Handelsgesetzbuchs in der vom\naa) In Satz 1 werden die Wörter „sowie der zu-            26. November 2015 geltenden Fassung findet ab\nletzt veröffentlichte verkürzte Abschluss und        dem 1. Januar 2016 Anwendung.“","2044           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015\nArtikel 10                              depflichtigen Tochterunternehmens gemäß dem For-\nmular der Anlage dieser Verordnung.\nÄnderung des\nFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes                      (3) Für die Zwecke der Berechnung des Stimm-\nrechtsanteils ist die letzte Veröffentlichung nach\nDas       Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz     vom         § 26a des Wertpapierhandelsgesetzes zugrunde zu\n22. April   2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-         legen.“\ntikel 340   der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I\nS. 1474)    geändert worden ist, wird wie folgt geändert:      3. § 17a wird wie folgt gefasst:\n1. § 17d Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                „§ 17a\nBerechnung des\na) In Satz 1 werden die Wörter „alle Unternehmen,\nStimmrechtsanteils für die Mitteilung nach § 25\nderen Wertpapiere im Sinne des § 2 Absatz 1 des\nAbsatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes\nWertpapierhandelsgesetzes zum Stichtag an ei-\nner inländischen Börse zum Handel im regulierten             Nicht einzubeziehen in die Berechnung des\nMarkt zugelassen sind,“ durch die Wörter „die             Stimmrechtsanteils nach § 25 Absatz 3 des Wertpa-\nzum Stichtag nach Satz 2 umlagepflichtigen Un-            pierhandelsgesetzes sind Instrumente im Sinne des\nternehmen“ ersetzt.                                       § 25 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgeset-\nzes, die sich auf eigene Aktien eines Emittenten, für\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                  den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunfts-\nstaat ist, beziehen und es diesem Emittenten auf\n„Umlagepflichtige Unternehmen im Sinne des\nGrund ihrer Ausgestaltung ermöglichen, solche Ak-\nSatzes 1 sind Emittenten von zugelassenen Wert-\ntien zu erwerben.“\npapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpa-\npierhandelsgesetzes, für die die Bundesrepublik        4. Dem § 18 wird folgender Satz angefügt:\nDeutschland nach § 2 Absatz 6 des Wertpapier-\nhandelsgesetzes der Herkunftsstaat ist; unbe-             „Der Übersendung nach Satz 1 steht es gleich, wenn\nrücksichtigt bleiben hierbei Anteile und Aktien an        die Mitteilung über ein von der Bundesanstalt zur\noffenen Investmentvermögen im Sinne des § 1               Verfügung gestelltes elektronisches Verfahren zur\nAbsatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs.“                   Abgabe von Mitteilungen erfolgt.“\n2. Dem § 23 wird folgender Absatz 6 angefügt:                  5. § 19 wird wie folgt gefasst:\n„(6) § 17d Absatz 1 in der ab dem 26. November                                      „§ 19\n2015 geltenden Fassung ist erstmals auf die Umla-\nInhalt und Format der Veröffentlichung\ngeerhebung für das Umlagejahr 2016 anzuwenden.“\nDie Veröffentlichung nach § 26 Absatz 1 Satz 1\nArtikel 11                              des Wertpapierhandelsgesetzes muss die Angaben\nder Mitteilung an den Emittenten gemäß dem For-\nÄnderung der Wertpapier-                         mular der Anlage zu dieser Verordnung enthalten\nhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung                 und in dem dort vorgegebenen Format erfolgen.“\nDie Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeich-          6. Dem § 22 wird folgender Satz angefügt:\nnisverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I\n„Für die Informationen nach § 37v Absatz 2 und\nS. 3376), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n§ 37w Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes so-\n26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert worden ist,\nwie für die Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte\nwird wie folgt geändert:\ngemäß § 37x des Wertpapierhandelsgesetzes gilt\n1. In § 3b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 6            § 3b.“\nNr. 3 Buchstabe a“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 6           7. § 24 wird wie folgt gefasst:\nNummer 2 Buchstabe a“ ersetzt.\n„§ 24\n2. § 17 wird wie folgt gefasst:\nVerfügbarkeit der\n„§ 17                                        Finanzberichte und Zahlungsberichte\nInhalt der Mitteilung                          Die Informationen nach § 37v Absatz 2 und § 37w\nAbsatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie die\n(1) Für eine Mitteilung nach § 21 Absatz 1, 1a,            Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte gemäß\n§ 25 Absatz 1 und § 25a Absatz 1 des Wertpapier-               § 37x des Wertpapierhandelsgesetzes und die Zah-\nhandelsgesetzes ist das Formular der Anlage dieser             lungsberichte gemäß § 341s des Handelsgesetz-\nVerordnung zu verwenden.                                       buchs müssen im Unternehmensregister für min-\ndestens zehn Jahre der Öffentlichkeit zugänglich\n(2) Im Fall von § 24 Absatz 1 des Wertpapierhan-           sein.“\ndelsgesetzes genügt zur Erfüllung der Mitteilungs-\npflicht des Tochterunternehmens die Abgabe einer            8. In § 25 wird die Angabe „nach § 2b“ durch die Wör-\nMitteilung durch das Mutterunternehmen des mel-                ter „nach den §§ 2b und 2c“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015           2045\n9. Folgende Anlage wird angefügt:\n„Anlage\n(zu § 17 Absatz 1 bis 3)\nStimmrechtsmitteilung\nan die BaFin per Fax (+49(0)228 4108-3119) oder per Post (BaFin, Referat WA 12 / WA 13,\nMarie-Curie-Str. 24–28, 60439 Frankfurt am Main) und an den Emittenten\n⃞ Stimmrechtsmitteilung\noder\n⃞ Korrektur einer am                  veröffentlichten Stimmrechtsmitteilung\n1. Angaben zum Emittenten (Name, Anschrift)\n2. Grund der Mitteilung (mehrere Angaben möglich)\n⃞ Erwerb/Veräußerung von Aktien mit Stimmrechten\n⃞ Erwerb/Veräußerung von Instrumenten\n⃞ Änderung der Gesamtzahl der Stimmrechte\n⃞ Sonstiger Grund:\n3. Angaben zum Mitteilungspflichtigen\nName:                                Registrierter Sitz und Staat:\n4. Namen der Aktionäre mit 3 % oder mehr Stimmrechten, wenn abweichend von 3.\n5. Datum der Schwellenberührung\n6. Gesamtstimmrechtsanteile\nAnteil\nAnteil                                Summe Anteile\nInstrumente                         Gesamtzahl\nStimmrechte                           (Summe 7.a. +\n(Summe 7.b.1. +                     Stimmrechte\n(Summe 7.a.)                          7.b.)\n7.b.2.)\nneu                                          %                   %                 %\nletzte Mitteilung                            %                   %                 %\n7. Einzelheiten zu den Stimmrechtsbeständen\na. Stimmrechte (§§ 21, 22 WpHG)\nabsolut                              in %\nISIN                                 direkt              zugerechnet       direkt            zugerechnet\n(§ 21 WpHG)         (§ 22 WpHG)       (§ 21 WpHG)       (§ 22 WpHG)\n%                %\n%                %\nSumme                                                 %\nb.1. Instrumente i. S. d. § 25 Abs. 1 Nr. 1 WpHG (bitte Anlage verwenden bei mehr als 3 Instrumenten)\nFälligkeit/         Ausübungszeit-    Stimmrechte       Stimmrechte\nArt des Instruments\nVerfall             raum/Laufzeit     absolut           in %\n%\n%\n%\nSumme                                      %","2046        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015\nb.2. Instrumente i. S. d. § 25 Abs. 1 Nr. 2 WpHG (bitte Anlage verwenden bei mehr als 3 Instrumenten)\nAusübungs-          Barausgleich\nArt des              Fälligkeit/                                               Stimmrechte        Stimmrechte\nzeitraum/           oder physische\nInstruments          Verfall                                                   absolut            in %\nLaufzeit            Abwicklung\n%\n%\n%\nSumme                                         %\n8. Informationen in Bezug auf den Mitteilungspflichtigen (bitte Zutreffendes ankreuzen)\n⃞ Mitteilungspflichtiger (3.) wird weder beherrscht noch beherrscht Mitteilungspflichtiger andere Unternehmen\nmit melderelevanten Stimmrechten des Emittenten (1.).\n⃞ Vollständige Kette der Tochterunternehmen beginnend mit der obersten beherrschenden Person oder dem\noberstem beherrschenden Unternehmen (bitte Anlage verwenden bei mehr als 4 Unternehmen; in diesem Fall\nbitte der Mitteilung an die BaFin auch immer ein Organigramm beifügen):\nStimmrechte        Instrumente         Summe\nin %,              in %,            in %,\nUnternehmen\nwenn 3 %           wenn 5 %          wenn 5 %\noder höher         oder höher        oder höher\n%                  %                 %\n%                  %                 %\n%                  %                 %\n%                  %                 %\n9. Bei Vollmacht gemäß § 22 Abs. 3 WpHG\n(nur möglich bei einer Zurechnung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG)\nDatum der Hauptversammlung:\nGesamtstimmrechtsanteil nach der Hauptversammlung:                % (entspricht Stimmrechten)\n, ..................................\nDatum,                        Unterschrift\nAnnex (nur für BaFin)\n1. Angaben zum Mitteilungspflichtigen:\nAnschrift:\n⃞   Registrierter Sitz                 ⃞    nur Geschäftsanschrift\nAnsprechpartner:\nTelefon:\nTelefax:\nE-Mail:                      @\n2. Angaben zum Absender (wenn nicht identisch mit Mitteilungspflichtigen):\nName:\nUnternehmen:\nAnschrift:\nTelefon:\nTelefax:\nE-Mail:                      @\n3. Sonstige Erläuterungen:\n“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015             2047\nArtikel 12                            2. § 2 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der                               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nWertpapierdienstleistungs-\nVerhaltens- und Organisationsverordnung                        aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-\ngabe „§ 22 Abs. 3a Satz 1 Nr. 2“ durch die\nIn § 12 Absatz 5 der Wertpapierdienstleistungs-Ver-                     Wörter „§ 22a Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.\nhaltens- und Organisationsverordnung vom 20. Juli\n2007 (BGBl. I S. 1432), die zuletzt durch Artikel 7 des               bb) In Nummer 1 werden die Wörter „der Melde-\nGesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) geändert                       pflichtige“ durch die Wörter „das Mutterunter-\nworden ist, werden die Wörter „Absatz 4 Satz 3“ durch                      nehmen“ und die Wörter „des Meldepflichti-\ndie Wörter „Absatz 4 Satz 4“ ersetzt.                                      gen“ durch die Wörter „des Mutterunterneh-\nmens“ ersetzt.\nArtikel 13                                  cc) In Nummer 2 werden die Wörter „dem Melde-\nÄnderung der                                       pflichtigen“ durch die Wörter „dem Mutterun-\nWpÜG-Angebotsverordnung                                    ternehmen“ und die Wörter „des Meldepflich-\ntigen“ durch die Wörter „des Mutterunterneh-\n§ 2 der WpÜG-Angebotsverordnung vom 27. Dezem-                          mens“ ersetzt.\nber 2001 (BGBl. I S. 4263), die zuletzt durch Artikel 17\ndes Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481)                b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des Mel-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                         depflichtigen“ durch die Wörter „des Mutterunter-\nnehmens“ ersetzt.\n1. In Nummer 2 werden nach der Angabe „(ABl. EU Nr.\nL 149 S. 1, Nr. L 215 S. 3)“ die Wörter „in der jeweils        c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\ngeltenden Fassung“ eingefügt.\n„(3) Für Verwaltungsgesellschaften und Mut-\n2. Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a einge-                       terunternehmen im Sinne von § 22a Absatz 3 gel-\nfügt:                                                             ten die Absätze 1 und 2 entsprechend.“\n„7a. bei Angeboten nach § 39 Absatz 2 Satz 3 Num-           3. § 3 wird wie folgt geändert:\nmer 1 des Börsengesetzes Angaben zu dem\nbevorstehenden Antrag der Zielgesellschaft               a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Meldepflich-\nauf einen Widerruf der Zulassung der betroffe-              tige“ durch die Wörter „Das Mutterunternehmen“\nnen Wertpapiere zum Handel im regulierten                   und wird die Angabe „§ 22 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3“\nMarkt; die Angaben müssen einen ausdrück-                   durch die Wörter „§ 22a Absatz 2 Nummer 3“ er-\nlichen Hinweis auf mögliche Einschränkungen                 setzt.\nder Handelbarkeit der betroffenen Wertpapiere\nals Folge des Widerrufs und die damit einher-            b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 22 Abs. 3a Satz 1\ngehende Möglichkeit von Kursverlusten enthal-               Nr. 4“ durch die Wörter „§ 22a Absatz 2 Num-\nten;“.                                                      mer 4“ und werden die Wörter „Finanzinstru-\nmente im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1“ durch\ndie Wörter „Instrumente im Sinne des § 25 Ab-\nArtikel 14\nsatz 1 Satz 1“ ersetzt.\nÄnderung der\nTransparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung                    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nDie Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung                  aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num-\nvom 13. März 2008 (BGBl. I S. 408), die zuletzt durch                      mer 1 die Wörter „Der Meldepflichtige“ durch\nArtikel 8 Absatz 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2015                          die Wörter „Das Mutterunternehmen“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie folgt                 bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Meldepflich-\ngeändert:                                                                  tige“ durch die Wörter „das Mutterunterneh-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                            men“ und die Wörter „dem Meldepflichtigen“\ndurch die Wörter „dem Mutterunternehmen“\na) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 22 Abs. 3a“                          ersetzt.\ndurch die Angabe „§ 22a Absatz 2“ ersetzt.\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „der Meldepflich-\nb) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefasst:\ntige“ durch die Wörter „das Mutterunterneh-\n„5. Umstände, unter denen im Sinne des § 22a                        men“ ersetzt.\nAbsatz 3 Nummer 1 des Wertpapierhandels-\ngesetzes eine Unabhängigkeit der Kapital-             d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nverwaltungsgesellschaft oder der EU-Verwal-                 „(4) Für Verwaltungsgesellschaften und Mut-\ntungsgesellschaft vom Mutterunternehmen                  terunternehmen im Sinne von § 22a Absatz 3 gel-\ngegeben ist, sowie                                       ten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.“\n6. die Gleichwertigkeit der Regeln eines Dritt-          4. § 4 wird wie folgt geändert:\nstaates zu den Anforderungen des § 22a Ab-\nsatz 4, des § 26 Absatz 1, der §§ 26a, 30a,           a) In Absatz 1 werden die Wörter „Finanzinstru-\n30b und 30e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2               mente im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1“ durch\nsowie der §§ 37v bis 37y des Wertpapierhan-              die Wörter „Instrumente im Sinne des § 25 Ab-\ndelsgesetzes.“                                           satz 1 Satz 1“ ersetzt.","2048          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Finanzinstrumente“           2. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ndurch das Wort „Instrumente“ und das Wort „Fi-\n„(3) § 1 in der ab dem 26. November 2015 gelten-\nnanzinstrumenten“ durch das Wort „Instrumen-\nden Fassung ist erstmals auf die Umlageerhebung\nten“ ersetzt.\nfür das Umlagejahr 2016 anzuwenden.“\n5. § 8 wird wie folgt gefasst:\n„§ 8                                                     Artikel 16\nÄnderung des\nGleichwertigkeit der\nKreditwesengesetzes\nAnforderungen an die Ausnahmen von\nder Zurechnung von Stimmrechten im Sinne                 Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-\ndes § 22 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes           machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Novem-\n(1) Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleich-\nber 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird\nwertig im Sinne des § 22a Absatz 4 des Wertpapier-\nwie folgt geändert:\nhandelsgesetzes zu den jeweiligen Anforderungen\ndes § 22a Absatz 2 und 3 des Wertpapierhandels-             1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ngesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschrei-\nben, dass ein Unternehmen im Sinne des § 22a                   a) Die Angabe zur Überschrift des Sechsten Ab-\nAbsatz 2 oder Absatz 3 des Wertpapierhandelsge-                    schnitts wird wie folgt gefasst:\nsetzes                                                                            „Sechster Abschnitt\n1. die Stimmrechte aus von ihm verwalteten Vermö-                                Sondervorschriften für\ngenswerten in jedem Fall frei und unabhängig                    zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer“.\nvom Mutterunternehmen oder einem anderen\nTochterunternehmen des Mutterunternehmens                  b) Nach der Angabe zur Überschrift des Sechsten\nausübt und                                                     Abschnitts wird folgende Angabe zur Überschrift\ndes 1. Unterabschnitts des Sechsten Abschnitts\n2. bei Interessenkonflikten die Interessen des Mut-                eingefügt:\nterunternehmens oder eines anderen Tochterun-\nternehmens des Mutterunternehmens nicht be-                    „1. Zentrale Gegenparteien“.\nachten muss.                                               c) Nach der Angabe zu § 53n wird folgende An-\ngabe zur Überschrift des 2. Unterabschnitts\n(2) § 22a Absatz 4 des Wertpapierhandelsgeset-\ndes Sechsten Abschnitts eingefügt:\nzes gilt nur, wenn das Mutterunternehmen der Bun-\ndesanstalt gegenüber eine Mitteilung im Sinne des                  „2. Zentralverwahrer“.\n§ 22a Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 Nummer 3\ndes Wertpapierhandelsgesetzes abgibt und erklärt,              d) Nach der Angabe zur Überschrift des 2. Unterab-\ndass die Voraussetzungen des Absatzes 1 in Bezug                   schnitts des Sechsten Abschnitts wird folgende\nauf alle betroffenen Unternehmen erfüllt sind. § 3                 Angabe zu § 53o eingefügt:\nAbsatz 2 bis 4 gilt entsprechend.“                                 „§ 53o Anträge nach der Verordnung (EU)\n6. § 15 wird aufgehoben.                                                      Nr. 909/2014; Verschwiegenheitspflicht“.\n7. In § 18 Absatz 1 wird die Angabe „§ 30 Abs. 3 Satz 1        2. § 1 Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nNr. 2“ durch die Wörter „§ 30 Absatz 3 Satz 1 Num-             „Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte\nmer 1“ ersetzt.                                                gelten § 21 Absatz 1 in Verbindung mit einer\nRechtsverordnung nach Absatz 3, § 22 Absatz 1\n8. In § 19 Absatz 2 werden die Wörter „Finanzinstru-\nund 2, § 22a Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit einer\nmente im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 durch die\nRechtsverordnung nach Absatz 6 und § 23 des\nWörter „Instrumente im Sinne des § 25 Absatz 1\nWertpapierhandelsgesetzes entsprechend.“\nSatz 1“ ersetzt.\n3. Nach § 6 Absatz 1b wird folgender Absatz 1c ein-\n9. Die §§ 20 bis 22 werden aufgehoben.\ngefügt:\nArtikel 15                                   „(1c) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde\nim Sinne des Artikels 17 Absatz 1 und des Arti-\nÄnderung der                                kels 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014\nBilanzkontrollkosten-Umlageverordnung                     des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierliefe-\nDie Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung vom\nrungen und -abrechnungen in der Europäischen\n9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1259), die zuletzt durch Artikel 2\nUnion und über Zentralverwahrer sowie zur Ände-\nAbsatz 105 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I\nrung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und\nS. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nder Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom\n1. In § 1 werden die Wörter „auf die in § 17d Abs. 1              28.8.2014, S. 1).“\nSatz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes           4. § 9 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:\ngenannten“ durch die Wörter „auf die in § 17d Ab-\nsatz 1 Satz 1 und 2 des Finanzdienstleistungsauf-              a) In Nummer 18 wird das Wort „oder“ am Ende\nsichtsgesetzes genannten“ ersetzt.                                 gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015             2049\nb) In Nummer 19 wird nach den Wörtern „§ 4 Ab-                sind in deutscher Sprache und auf Verlangen der\nsatz 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungs-             Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache zu\nfondsgesetzes,“ das Wort „oder“ eingefügt.                erstellen und vorzulegen. Die Bundesanstalt kann\nc) Folgende Nummer 20 wird eingefügt:                         gestatten, dass die Unterlagen oder Teile davon\nausschließlich in englischer Sprache erstellt und\n„20. Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1             vorgelegt werden.\nNummer 17 und 18 der Verordnung (EU)\nNr. 909/2014,“.                                        (2) Anträge sind der Bundesanstalt in Schriftform\nund elektronisch zu übermitteln. Die Bundesanstalt\n5. § 25g wird wie folgt geändert:\nkann gestatten, dass bestimmte Dokumente oder\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          Angaben, die Bestandteile eines Antrags sind, aus-\naa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende               schließlich elektronisch übermittelt werden. Die\ngestrichen.                                           elektronische Übermittlung hat in einem von der\nBundesanstalt bestimmten Datenformat und auf ei-\nbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch              nem von der Bundesanstalt bestimmten Übermitt-\ndas Wort „und“ ersetzt.                               lungsweg zu erfolgen.\ncc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\n(3) Die Verschwiegenheitspflicht nach § 9 gilt für\n„4. der Verordnung (EU) 2015/751 des Euro-            die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 Absatz 1c\npäischen Parlaments und des Rates vom             entsprechend.“\n29. April 2015 über Interbankenentgelte\nfür kartengebundene Zahlungsvorgänge          12. Nach § 54 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-\n(ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1).“                gefügt:\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „nach Absatz 1\n„(1b) Ebenso wird bestraft, wer ohne die erfor-\nNummer 1 bis 3“ durch die Wörter „nach Ab-\nderliche Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der\nsatz 1 Nummer 1 bis 4“ ersetzt.\nVerordnung (EU) Nr. 909/2014 eine Zentralverwah-\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „nach Absatz 1               rertätigkeit ausübt.“\nNummer 1 bis 3“ durch die Wörter „nach Ab-\nsatz 1 Nummer 1 bis 4“ ersetzt.                       13. § 56 wird wie folgt geändert:\n6. In § 29 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und der            a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-\nVerordnung (EU) Nr. 260/2012“ durch die Wörter                    fügt:\n„, der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 und der Ver-\nordnung (EU) 2015/751“ ersetzt.                                      „(5a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\n7. In § 37 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern                   oder fahrlässig ein höheres als in Artikel 3 Ab-\n„Clearingdienstleistungen erbracht“ die Wörter                    satz 1 oder in Artikel 4 Satz 1 der Verordnung\n„, wird ohne die nach Artikel 16 Absatz 1 der Ver-                (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments\nordnung (EU) Nr. 909/2014 erforderliche Zulassung                 und des Rates vom 29. April 2015 über Interban-\ndie Zentralverwahrertätigkeit ausgeübt“ eingefügt.                kenentgelte für kartengebundene Zahlungsvor-\ngänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) genann-\n8. In § 44c Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort                     tes Interbankenentgelt erhebt.“\n„erbringt“ die Wörter „oder dass es die Zentralver-\nwahrertätigkeit ohne die nach Artikel 16 Absatz 1             b) In Absatz 6 Nummer 2 werden die Wörter „Ab-\nder Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erforderliche Zu-                sätze 1 und 2 Nummer 3 Buchstabe k“ durch die\nlassung ausübt“ eingefügt.                                        Wörter „Absätze 1 und 2 Nummer 3 Buchstabe k\n9. Die Überschrift des Sechsten Abschnitts wird wie                  und des Absatzes 5a“ ersetzt.\nfolgt gefasst:\n„Sechster Abschnitt                                            Artikel 17\nSondervorschriften für                                         Änderung der\nzentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer“.                    Verordnung über die Erhebung von\n10. Nach der Überschrift des Sechsten Abschnitts wird               Gebühren und die Umlegung von Kosten\nfolgende Überschrift des 1. Unterabschnitts des             nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz\nSechsten Abschnitts eingefügt:\nDie Anlage (Gebührenverzeichnis) der Verordnung\n„1. Zentrale Gegenparteien“.                über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung\n11. Nach § 53n wird folgender 2. Unterabschnitt des           von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichts-\nSechsten Abschnitts eingefügt:                            gesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die\nzuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Juli 2015\n„2. Zentralverwahrer                    (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n§ 53o\nAnträge nach der Verordnung                  1. Der Gliederung wird die folgende Angabe angefügt:\n(EU) Nr. 909/2014; Verschwiegenheitspflicht             „11. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen\n(1) Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach                  auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr.\nder Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorzulegen sind,                  909/2014“.","2050            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015\n2. Nach Nummer 10.3.5 werden die folgenden Num-                                                 Artikel 21\nmern 11 bis 11.2 angefügt:                                                               Änderung des\nGebühr                      Unterlassungsklagengesetzes\nNr.             Gebührentatbestand\nin Euro         § 14 Absatz 1 Nummer 3 des Unterlassungsklagen-\n„11      Individuell zurechenbare Leis-                          gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\ntungen auf der Grundlage der                            27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt\nVerordnung (EU) Nr. 909/2014*                           durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I\nS. 1218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n11.1     Erteilung der Zulassung nach Ar-           20 000\ntikel 17 Absatz 8 der Verordnung             bis        1. In Buchstabe b wird das Wort „und“ am Ende gestri-\n(EU) Nr. 909/2014                          70 000           chen.\n11.2     Genehmigung nach Artikel 55                10 000       2. In Buchstabe c wird das Wort „oder“ am Ende durch\nAbsatz 3 in Verbindung mit Arti-             bis            das Wort „und“ ersetzt.\nkel 17 Absatz 8 der Verordnung            40 000“.      3. Folgender Buchstabe d wird angefügt:\n(EU) Nr. 909/2014\n„d) der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 29. April 2015\n* Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und\nüber Interbankenentgelte für kartengebundene\ndes Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlie-\nferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über            Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015,\nZentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG             S. 1) oder“.\nund 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl.\nL 257 vom 28.8.2014, S. 1).\nArtikel 22\nArtikel 18                                                       Änderung der\nPrüfungsberichtsverordnung\nÄnderung des\nVersicherungsaufsichtsgesetzes                             Die Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015\n(BGBl. I S. 930), die durch Artikel 13 des Gesetzes vom\nIn § 7 Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgeset-\n2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert worden\nzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das durch Arti-\nist, wird wie folgt geändert:\nkel 14 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I\nS. 1864) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 22                 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 29\nAbsatz 1 bis 3a in Verbindung mit einer Rechtsverord-                     die folgende Angabe eingefügt:\nnung nach Absatz 5 und § 23 des Wertpapierhandels-                        „§ 29a Darstellung und Beurteilung der getroffenen\ngesetzes sowie § 94 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit                               Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten\neiner Rechtsverordnung nach Absatz 5 Nummer 1 des                                  nach der Verordnung (EU) 2015/751“.\nKapitalanlagegesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 22 Ab-\nsatz 1 und 2, § 22a Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit                  2. Nach § 29 wird der folgende § 29a eingefügt:\neiner Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 23 des                                                  „§ 29a\nWertpapierhandelsgesetzes“ ersetzt.                                                   Darstellung und Beurteilung der\ngetroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung\nArtikel 19                                     der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2015/751\nÄnderung des                                       (1) Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu\nGesetzes zur Modernisierung der                              beurteilen, ob die von dem Institut getroffenen inter-\nFinanzaufsicht über Versicherungen                             nen Vorkehrungen den Anforderungen der Verord-\nArtikel 2 Absatz 30 des Gesetzes zur Modernisierung                    nung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments\nder Finanzaufsicht über Versicherungen vom 1. April                       und des Rates vom 29. April 2015 über Interbanken-\n2015 (BGBl. I S. 434), das durch Artikel 14 des Geset-                    entgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge\nzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert                       (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) entsprechen. Dabei\nworden ist, wird aufgehoben.                                              ist zu beurteilen, ob\n1. die Bestimmungen zu den Entgelten nach Artikel 3\nArtikel 20                                       Absatz 1 der Verordnung und\nÄnderung des                                    2. die Bestimmungen zu den Entgelten nach Artikel 4\nVermögensanlagengesetzes                                     Satz 1 der Verordnung\nDas Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember                             eingehalten werden.\n2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 9 des\nGesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) ge-                          (2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                               Maßnahmen das Institut ergriffen hat, um die in Ab-\nsatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung\n1. In § 2 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§§ 1                       (EU) 2015/751 zu erfüllen.\nund 112 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch\ndie Wörter „§§ 1 und 236 des Versicherungsauf-                           (3) Sofern das Kreditinstitut die Durchführung in-\nsichtsgesetzes“ ersetzt.                                              terner Vorkehrungen vertraglich auf eine dritte Per-\nson oder ein anderes Unternehmen ausgelagert hat,\n2. In § 31 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 335                       hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.“\nAbsatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs“ durch die\nWörter „§ 335 Absatz 1a des Handelsgesetzbuchs“                   3. § 71 wird wie folgt geändert:\nersetzt.                                                              a) Der Wortlaut wird Absatz 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015                2051\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                            den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/751\n„(2) § 29a in der Fassung des Gesetzes zur              des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nUmsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungs-              29. April 2015 über Interbankenentgelte für karten-\nrichtlinie vom 20. November 2015 (BGBl. I                   gebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom\nS. 2029) ist erstmals auf die Prüfung für nach              19.5.2015, S. 1) entsprechen. Die Beurteilung um-\ndem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäfts-                 fasst die Einhaltung der Bestimmungen zu\njahre anzuwenden.“                                          1. Entgelten nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung\nsowie\nArtikel 23\nÄnderung des                                2. Entgelten nach Artikel 4 Satz 1 der Verordnung.\nZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes                           (2) Des Weiteren hat der Abschlussprüfer darzu-\nDas Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni                 stellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat,\n2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 342              um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der\nder Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)               Verordnung (EU) 2015/751 zu erfüllen.\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrun-\n1. § 18 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:                   gen durch das Institut vertraglich auf eine dritte Per-\na) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende durch                son oder ein anderes Unternehmen ausgelagert wor-\nein Komma ersetzt.                                          den ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berich-\nb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das                 ten.“\nWort „und“ ersetzt.                                     3. Dem § 24 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\n„(3) § 16c in der Fassung des Gesetzes zur Um-\n„4. seinen Verpflichtungen nach der Verordnung              setzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsricht-\n(EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments              linie vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) ist\nund des Rates vom 29. April 2015 über Inter-           erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember\nbankenentgelte für kartengebundene Zah-                2014 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.“\nlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015,\nS. 1) nachgekommen ist.“\nArtikel 25\n2. § 22 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\na) In Absatz 1 Nummer 3a werden die Wörter „und\nVersicherungsteuergesetzes\nder Verordnung (EU) Nr. 260/2012“ durch die\nWörter „, der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 und             In § 4 Nummer 11 des Versicherungsteuergesetzes\nder Verordnung (EU) 2015/751“ ersetzt.                  in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „und in der         1996 (BGBl. I S. 22), das zuletzt durch Artikel 2 des\nVerordnung (EU) Nr. 260/2012“ durch die Wörter          Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901) geändert\n„, in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 und in der       worden ist, werden die Wörter „vor dem 1. Januar 2016\nVerordnung (EU) 2015/751“ ersetzt.                      von Beteiligten eines Schiffserlöspools“ durch die Wör-\nter „von Beteiligten eines Erlöspools“ ersetzt.\nArtikel 24\nÄnderung der                                                     Artikel 26\nZahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung                                        Inkrafttreten\nDie Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung\nvom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3648), die zuletzt               (1) Die Artikel 1 bis 15, 16 Nummer 5, 6 und 13, Ar-\ndurch Artikel 8 Absatz 19 des Gesetzes vom 17. Juli            tikel 18, 19, 20 Nummer 2 und Artikel 21 bis 24 treten\n2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie           am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nfolgt geändert:                                                   (2) Artikel 16 Nummer 1 bis 4, 7 bis 12 und Artikel 17\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu             treten an dem Tag in Kraft, an dem die in Artikel 69\n§ 16b die folgende Angabe eingefügt:                        Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Euro-\n„§ 16c Darstellung und Beurteilung der getroffenen          päischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014\nVorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten        zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -ab-\nnach der Verordnung (EU) 2015/751“.              rechnungen in der Europäischen Union und über Zentral-\nverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG\n2. Nach § 16b wird der folgende § 16c eingefügt:               und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012\n„§ 16c                            (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) benannten technischen\nDarstellung und Beurteilung der                Regulierungsstandards in Kraft treten. Das Bundesminis-\ngetroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der            terium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im\nPflichten nach der Verordnung (EU) 2015/751            Bundesgesetzblatt bekannt.\n(1) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die           (3) Artikel 20 Nummer 1 und Artikel 25 treten am\nvon dem Institut getroffenen internen Vorkehrungen          1. Januar 2016 in Kraft.","2052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. November 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}