{"id":"bgbl1-2015-46-4","kind":"bgbl1","year":2015,"number":46,"date":"2015-11-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/46#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-46-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_46.pdf#page=17","order":4,"title":"Gesetz zur Bekämpfung der Korruption","law_date":"2015-11-20T00:00:00Z","page":2025,"pdf_page":17,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015                    2025\nGesetz\nzur Bekämpfung der Korruption*\nVom 20. November 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                             b) die Tat gegenüber einem Mitglied einer\ndeutschen Volksvertretung oder einer\nArtikel 1                                              Person, die zur Zeit der Tat Deutsche ist,\nbegangen wird;“.\nÄnderung des\nStrafgesetzbuches                                 b) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 17.\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-                    3. Nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 wird folgende Num-\nmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),                          mer 2a eingefügt:\ndas zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. No-                     „2a. Europäischer Amtsträger:\nvember 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist,                              wer\nwird wie folgt geändert:\na) Mitglied der Europäischen Kommission,\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                 der Europäischen Zentralbank, des Rech-\na) In der Angabe zu § 302 werden die Wörter „Ver-                            nungshofs oder eines Gerichts der Euro-\nmögensstrafe und“ gestrichen.                                            päischen Union ist,\nb) Nach der Angabe zu § 335 wird folgende An-                             b) Beamter oder sonstiger Bediensteter der\ngabe eingefügt:                                                          Europäischen Union oder einer auf der\nGrundlage des Rechts der Europäischen\n„§ 335a      Ausländische und internationale Be-                         Union geschaffenen Einrichtung ist oder\ndienstete“.\nc) mit der Wahrnehmung von Aufgaben der\nc) In der Angabe zu § 338 werden die Wörter „Ver-                            Europäischen Union oder von Aufgaben\nmögensstrafe und“ gestrichen.                                            einer auf der Grundlage des Rechts der\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                                  Europäischen Union geschaffenen Einrich-\na) Nummer 14a wird durch die folgenden Nummern                               tung beauftragt ist;“.\n15 und 16 ersetzt:                                           4. Dem § 78b wird folgender Absatz 6 angefügt:\n„15. Straftaten im Amt nach den §§ 331 bis 337,                    „(6) In den Fällen des § 78 Absatz 3 Nummer 1\nwenn                                                       bis 3 ruht die Verjährung ab der Übergabe der Per-\nson an den Internationalen Strafgerichtshof oder\na) der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist,\nden Vollstreckungsstaat bis zu ihrer Rückgabe an\nb) der Täter zur Zeit der Tat Europäischer                 die deutschen Behörden oder bis zu ihrer Frei-\nAmtsträger ist und seine Dienststelle                 lassung durch den Internationalen Strafgerichtshof\nihren Sitz im Inland hat,                             oder den Vollstreckungsstaat.“\nc) die Tat gegenüber einem Amtsträger, ei-              5. In § 202c Absatz 1 werden die Wörter „einem Jahr“\nnem für den öffentlichen Dienst beson-                durch die Wörter „zwei Jahren“ ersetzt.\nders Verpflichteten oder einem Soldaten            6. § 261 wird wie folgt geändert:\nder Bundeswehr begangen wird oder\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nd) die Tat gegenüber einem Europäischen\naa) Der Nummer 2 Buchstabe a werden die Wör-\nAmtsträger oder Schiedsrichter, der zur\nter „jeweils auch in Verbindung mit § 335a,“\nZeit der Tat Deutscher ist, oder einer\nangefügt.\nnach § 335a gleichgestellten Person\nbegangen wird, die zur Zeit der Tat Deut-                bb) In Nummer 4 Buchstabe a wird nach der An-\nsche ist;                                                     gabe „284,“ die Angabe „299,“ eingefügt.\n16. Bestechlichkeit und Bestechung von Man-                     b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:\ndatsträgern (§ 108e), wenn                                       „(9) Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht be-\na) der Täter zur Zeit der Tat Mitglied einer                  straft,\ndeutschen Volksvertretung oder Deut-                     1. wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Be-\nscher ist oder                                               hörde anzeigt oder freiwillig eine solche An-\nzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu die-\n* Artikel 1 Nummer 5 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richt-              sem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil ent-\nlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom                 deckt war und der Täter dies wusste oder bei\n12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Erset-\nzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (ABl. L 218 vom               verständiger Würdigung der Sachlage damit\n14.8.2013, S. 8). Artikel 1 Nummer 14 dieses Gesetzes dient der Um-            rechnen musste, und\nsetzung der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz           2. in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absat-\nder Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).                                  zes 2 unter den in Nummer 1 genannten Vor-","2026           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015\naussetzungen die Sicherstellung des Gegen-                 leistungen eine Handlung vornehme oder unter-\nstandes bewirkt, auf den sich die Straftat                 lasse und dadurch seine Pflichten gegenüber\nbezieht.                                                   dem Unternehmen verletze.“\nNach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht          12. § 301 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nbestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat\n„(2) Das Recht, den Strafantrag nach Absatz 1\nstrafbar ist. Eine Straflosigkeit nach Satz 2 ist\nzu stellen, haben in den Fällen des § 299 Absatz 1\nausgeschlossen, wenn der Täter oder Teilneh-\nNummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 neben dem Ver-\nmer einen Gegenstand, der aus einer in Absatz 1\nletzten auch die in § 8 Absatz 3 Nummer 2 und 4\nSatz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, in\ndes Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb\nden Verkehr bringt und dabei die rechtswidrige\nbezeichneten Verbände und Kammern.“\nHerkunft des Gegenstandes verschleiert.“\n13. § 302 wird wie folgt gefasst:\n7. In § 263 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 werden nach\ndem Wort „Amtsträger“ die Wörter „oder Euro-                                          „§ 302\npäischer Amtsträger“ eingefügt.                                                  Erweiterter Verfall\n8. § 264 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:                    In den Fällen des § 299 ist § 73d anzuwenden,\na) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Amtsträ-                  wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als\nger“ die Wörter „oder Europäischer Amtsträger“             Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten\neingefügt.                                                 Begehung solcher Taten verbunden hat.“\nb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Amtsträ-              14. In § 329 Absatz 4 Nummer 1 und 2 wird jeweils die\ngers“ die Wörter „oder Europäischen Amtsträ-               Angabe „2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006,\ngers“ eingefügt.                                           S. 368)“ durch die Angabe „2013/17/EU (ABl. L 158\n9. In § 267 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 werden nach                  vom 10.6.2013, S. 193)“ ersetzt.\ndem Wort „Amtsträger“ die Wörter „oder Euro-               15. § 331 wird wie folgt geändert:\npäischer Amtsträger“ eingefügt.\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Amtsträger“\n10. In § 298 Absatz 1 werden die Wörter „gewerbliche                   ein Komma und die Wörter „ein Europäischer\nLeistungen“ durch das Wort „Dienstleistungen“ er-                  Amtsträger“ eingefügt.\nsetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Rich-\n11. § 299 wird wie folgt gefasst:                                      ter“ ein Komma und die Wörter „Mitglied eines\n„§ 299                                   Gerichts der Europäischen Union“ eingefügt.\nBestechlichkeit und                     16. § 332 wird wie folgt geändert:\nBestechung im geschäftlichen Verkehr                  a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder                 „Amtsträger“ ein Komma und die Wörter „ein\nGeldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Ver-               Europäischer Amtsträger“ eingefügt.\nkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unter-           b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Rich-\nnehmens                                                            ter“ ein Komma und die Wörter „Mitglied eines\n1. einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Ge-               Gerichts der Europäischen Union“ eingefügt.\ngenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt\n17. § 333 wird wie folgt geändert:\noder annimmt, dass er bei dem Bezug von\nWaren oder Dienstleistungen einen anderen im               a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Amtsträger“\ninländischen oder ausländischen Wettbewerb in                  ein Komma und die Wörter „einem Europäischen\nunlauterer Weise bevorzuge, oder                               Amtsträger“ eingefügt.\n2. ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vor-               b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Richter“ ein\nteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung             Komma und die Wörter „Mitglied eines Gerichts\ndafür fordert, sich versprechen lässt oder an-                 der Europäischen Union“ eingefügt.\nnimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder            18. § 334 wird wie folgt geändert:\nDienstleistungen eine Handlung vornehme oder\nunterlasse und dadurch seine Pflichten gegen-              a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nüber dem Unternehmen verletze.                                 „Amtsträger“ ein Komma und die Wörter „einem\nEuropäischen Amtsträger“ eingefügt.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen\nVerkehr einem Angestellten oder Beauftragten ei-               b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Rich-\nnes Unternehmens                                                   ter“ ein Komma und die Wörter „Mitglied eines\nGerichts der Europäischen Union“ eingefügt.\n1. einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als\nGegenleistung dafür anbietet, verspricht oder          19. Nach § 335 wird folgender § 335a eingefügt:\ngewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder                                    „§ 335a\nDienstleistungen ihn oder einen anderen im in-\nAusländische und internationale Bedienstete\nländischen oder ausländischen Wettbewerb in\nunlauterer Weise bevorzuge, oder                              (1) Für die Anwendung der §§ 332 und 334, je-\n2. ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vor-               weils auch in Verbindung mit § 335, auf eine Tat, die\nteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleis-          sich auf eine künftige richterliche Handlung oder\ntung dafür anbietet, verspricht oder gewährt,              eine künftige Diensthandlung bezieht, stehen gleich:\ndass er bei dem Bezug von Waren oder Dienst-               1. einem Richter:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015                2027\nein Mitglied eines ausländischen und eines inter-      21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geändert worden ist,\nnationalen Gerichts;                                   werden aufgehoben.\n2. einem sonstigen Amtsträger:\nArtikel 3\na) ein Bediensteter eines ausländischen Staates\nund eine Person, die beauftragt ist, öffentliche                       Aufhebung des\nAufgaben für einen ausländischen Staat                                Gesetzes über das\nwahrzunehmen;                                                 Ruhen der Verfolgungsverjährung\nb) ein Bediensteter einer internationalen Organi-            und die Gleichstellung der Richter und Be-\nsation und eine Person, die beauftragt ist,          diensteten des Internationalen Strafgerichtshofes\nAufgaben einer internationalen Organisation           Das Gesetz über das Ruhen der Verfolgungsverjäh-\nwahrzunehmen;                                      rung und die Gleichstellung der Richter und Bediens-\nc) ein Soldat eines ausländischen Staates und          teten des Internationalen Strafgerichtshofes vom\nein Soldat, der beauftragt ist, Aufgaben einer     21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144, 2162) wird aufgehoben.\ninternationalen Organisation wahrzunehmen.\n(2) Für die Anwendung der §§ 331 und 333 auf                                     Artikel 4\neine Tat, die sich auf eine künftige richterliche                               Änderung des\nHandlung oder eine künftige Diensthandlung be-                         NATO-Truppen-Schutzgesetzes\nzieht, stehen gleich:\n§ 1 Absatz 2 des NATO-Truppen-Schutzgesetzes in\n1. einem Richter:                                          der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2008\nein Mitglied des Internationalen Strafgerichts-        (BGBl. I S. 490) wird wie folgt geändert:\nhofes;\n1. Die bisherige Nummer 9a wird Nummer 10 und das\n2. einem sonstigen Amtsträger:                                 Semikolon am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.\nein Bediensteter des Internationalen Strafge-          2. Die bisherige Nummer 10 wird aufgehoben.\nrichtshofes.\n(3) Für die Anwendung des § 333 Absatz 1 und 3                                   Artikel 5\nauf eine Tat, die sich auf eine künftige Diensthand-\nlung bezieht, stehen gleich:                                               Änderung des Gesetzes\nzur Bekämpfung Internationaler Bestechung\n1. einem Soldaten der Bundeswehr:\nArtikel 2 des Gesetzes zur Bekämpfung Internationa-\nein Soldat der in der Bundesrepublik Deutsch-\nler Bestechung vom 10. September 1998 (BGBl. 1998 II\nland stationierten Truppen der nichtdeutschen\nS. 2327) wird wie folgt geändert:\nVertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich\nzur Zeit der Tat im Inland aufhalten;                  1. § 1 wird aufgehoben.\n2. einem sonstigen Amtsträger:                             2. § 3 wird wie folgt gefasst:\nein Bediensteter dieser Truppen;                                                    „§ 3\n3. einem für den öffentlichen Dienst besonders Ver-\nAuslandstaten\npflichteten:\neine Person, die bei den Truppen beschäftigt                  Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom\noder für sie tätig und auf Grund einer allgemei-           Recht des Tatorts, für die Bestechung ausländischer\nnen oder besonderen Anweisung einer höheren                Abgeordneter im Zusammenhang mit internationa-\nDienststelle der Truppen zur gewissenhaften Er-            lem geschäftlichen Verkehr (§ 2), wenn die Tat von\nfüllung ihrer Obliegenheiten förmlich verpflichtet         einem Deutschen im Ausland begangen wird.“\nworden ist.“                                           3. § 4 wird aufgehoben.\n20. In § 336 wird die Angabe „335“ durch die Angabe\n„335a“ ersetzt.                                                                     Artikel 6\n21. § 338 wird wie folgt gefasst:                                                   Änderung der\n„§ 338                                               Abgabenordnung\nErweiterter Verfall                        § 370 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der\nIn den Fällen der §§ 332 und 334, jeweils auch in       Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002\nVerbindung mit den §§ 335a bis 337, ist § 73d an-          (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 7\nzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt              des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834)\noder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortge-        geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nsetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.“             1. In Nummer 2 werden nach dem Wort „Amtsträger“\ndie Wörter „oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Ab-\nArtikel 2                                satz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs)“ einge-\nÄnderung des                                fügt.\nEU-Bestechungsgesetzes                        2. In Nummer 3 werden nach dem Wort „Amtsträgers“\nDie Artikel 2 und 3 des EU-Bestechungsgesetzes                  die Wörter „oder Europäischen Amtsträgers (§ 11\nvom 10. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2340), das                Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs)“ einge-\nzuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom                  fügt.","2028         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015\nArtikel 7                                 1. In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe m wird das\nÄnderung der                                   Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und\nSektorenverordnung                                 werden die Wörter „beruht die Strafbarkeit darauf,\ndass die Straflosigkeit nach § 261 Absatz 9 Satz 2\n§ 21 Absatz 1 Nummer 2 der Sektorenverordnung                     gemäß § 261 Absatz 9 Satz 3 ausgeschlossen ist,\nvom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110), die zuletzt                jedoch nur dann, wenn der Gegenstand aus einer\ndurch Artikel 260 der Verordnung vom 31. August 2015                 der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt                Straftaten herrührt,“ angefügt.\ngefasst:\n„2. §§ 333 oder 334 des Strafgesetzbuches, jeweils                2. Dem § 100c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe l wer-\nauch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetz-                  den die Wörter „beruht die Strafbarkeit darauf, dass\nbuches,“.                                                       die Straflosigkeit nach § 261 Absatz 9 Satz 2 gemäß\n§ 261 Absatz 9 Satz 3 ausgeschlossen ist, jedoch\nArtikel 8                                    nur dann, wenn der Gegenstand aus einer der in\nden Nummern 1 bis 7 genannten besonders schwe-\nÄnderung der Vergabe-\nren Straftaten herrührt,“ angefügt.\nverordnung Verteidigung und Sicherheit\n§ 23 Absatz 1 Nummer 6 der Vergabeverordnung\nVerteidigung und Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I                                        Artikel 10\nS. 1509), die zuletzt durch Artikel 261 der Verordnung                         Einschränkung von Grundrechten\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-\nden ist wird wie folgt gefasst:                                      Durch Artikel 1 Nummer 6, 11 und 19 wird das\n„6. § 334 des Strafgesetzbuchs (Bestechung), auch in              Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10\nVerbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs.“                 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Darüber hinaus\nwird durch Artikel 1 Nummer 6 und 19 das Grundrecht\nArtikel 9                                 der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des\nGrundgesetzes) eingeschränkt.\nÄnderung der\nStrafprozessordnung\nArtikel 11\nDie Strafprozessordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,                                            Inkrafttreten\n1319), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom\n17. November 2015 (BGBl. I S. 1938) geändert worden                  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nist, wird wie folgt geändert:                                     Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. November 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}