{"id":"bgbl1-2015-46-12","kind":"bgbl1","year":2015,"number":46,"date":"2015-11-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/46#page=68","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-46-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_46.pdf#page=68","order":12,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung","law_date":"2015-11-18T00:00:00Z","page":2076,"pdf_page":68,"num_pages":8,"content":["2076            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Trinkwasserverordnung1\nVom 18. November 2015\nAuf Grund des § 38 Absatz 1 des Infektionsschutz-                     „9a. ist „Parameterwert für radioaktive Stoffe“ ein\ngesetzes, der zuletzt durch Artikel 70 Nummer 2 der                            Wert für radioaktive Stoffe im Trinkwasser,\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)                               bei dessen Überschreitung die zuständige\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium                           Behörde prüft, ob das Vorhandensein radio-\nfür Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundes-                                 aktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für\nministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-                          die menschliche Gesundheit darstellt, das\nsicherheit:                                                                    ein Handeln erfordert;\n9b. ist „Richtdosis“ die effektive Folgedosis für die\nArtikel 1                                         Aufnahme von Trinkwasser während eines\nÄnderung der                                         Jahres, die sich aus allen Radionukliden so-\nTrinkwasserverordnung                                      wohl natürlichen als auch künstlichen Ur-\nDie Trinkwasserverordnung in der Fassung der Be-                            sprungs ergibt, welche im Trinkwasser nach-\nkanntmachung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2977),                             gewiesen wurden, mit Ausnahme von Tritium\ndie durch Artikel 4 Absatz 22 des Gesetzes vom 7. Au-                          und Radon-222 sowie Kalium-40 und kurzlebi-\ngust 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird                          gen Radon-Zerfallsprodukten;“.\nwie folgt geändert:                                                   2. In § 4 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§§ 5 bis 7“\n1. Nach § 3 Nummer 9 werden die folgenden Num-                         durch die Angabe „§§ 5 bis 7a“ ersetzt.\nmern 9a bis 9b eingefügt:                                      3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:\n1\n„§ 7a\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/51/EURA-\nTOM des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforde-                     Radiologische Anforderungen\nrungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich\nradioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl.         Trinkwasser darf keine Stoffe aufweisen, die ein\nL 296 vom 7.11.2013, S. 12).                                           oder mehrere Radionuklide enthalten, deren Akti-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015              2077\nvität oder Konzentration unter dem Gesichtspunkt                (2) Durchführung, Umfang und Häufigkeit der\ndes Strahlenschutzes nicht außer Acht gelassen               Erstuntersuchung und regelmäßigen Untersu-\nwerden kann. Diese Anforderung gilt als erfüllt,             chungen bestimmen sich nach Anlage 3a Teil III.\nwenn die in Anlage 3a Teil I festgelegten Parame-            Werden Wasserversorgungsanlagen am 26. No-\nterwerte für radioaktive Stoffe nicht überschritten          vember 2015 bereits betrieben, ist die Erstunter-\nwerden.“                                                     suchung bis zum 26. November 2019 durchzufüh-\n4. In § 8 werden im Satzteil vor der Aufzählung die              ren.\nWörter „Grenzwerte sowie die nach § 7 festgeleg-\n(3) Untersuchungen von Wasserversorgungs-\nten Grenzwerte und Anforderungen gelten“ durch\nanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b,\ndie Wörter „Grenzwerte, die nach § 7 festgelegten\ndie im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen\nGrenzwerte und Anforderungen sowie die Anfor-\nnach § 20a Absatz 1 durchgeführt wurden, können\nderung nach § 7a gelten“ ersetzt.\nauf den Umfang und die Häufigkeit der verpflich-\n5. § 9 wird wie folgt geändert:                                  tenden Untersuchungen angerechnet werden.\na) In der Überschrift wird das Wort „sowie“ durch\n(4) Untersuchungen gemäß Absatz 1 sind nicht\nein Komma ersetzt und werden die Wörter „so-\nerforderlich, soweit die zuständige Behörde für\nwie der Überschreitung von Parameterwerten\neinen von ihr zu bestimmenden Zeitraum auf der\nfür radioaktive Stoffe“ angefügt.\nGrundlage von repräsentativen Erhebungen,\nb) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-             Überwachungsdaten oder anderen zuverlässigen\nfügt:                                                    Informationen festgestellt hat, dass radioaktive\n„(5a) Bei Überschreitung der in Anlage 3a             Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet nicht in\nTeil I festgelegten Parameterwerte für radio-            Konzentrationen auftreten, die eine Überschrei-\naktive Stoffe in einem Wasserversorgungs-                tung von Parameterwerten für radioaktive Stoffe\ngebiet prüft die zuständige Behörde, ob das              erwarten lassen. Außerdem kann die zuständige\nVorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwas-           Behörde auf Antrag feststellen,\nser ein Risiko für die menschliche Gesundheit\ndarstellt, das ein Handeln erfordert. Bei Vorlie-        1. dass die Erstuntersuchung nicht erforderlich\ngen eines solchen Gesundheitsrisikos ordnet                  ist, wenn der Unternehmer und der sonstige\nsie die erforderlichen Maßnahmen an. Absatz 1                Inhaber einer Wasserversorgungsanlage auf\nSatz 2 bis 4, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4             der Grundlage von repräsentativen Erhebun-\nsowie § 10 Absatz 8 gelten entsprechend.“                    gen, Überwachungsdaten oder anderen zuver-\nlässigen Informationen nachweist, dass die in\nc) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 1               Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte\nbis 7“ durch die Wörter „Absätze 1 bis 5 sowie 6             für radioaktive Stoffe nicht überschritten wer-\nund 7“ ersetzt.                                              den, und\n5a. In § 11 Absatz 1 Satz 7 werden die Wörter „Trink-\nwasserverordnung 2001 in der Fassung der                     2. dass regelmäßige Untersuchungen nicht erfor-\n17. Änderung, Stand November 2012“ durch die                     derlich sind, wenn der Unternehmer und der\nWörter „Trinkwasserverordnung in der Fassung                     sonstige Inhaber einer Wasserversorgungs-\nder 18. Änderung, Stand Oktober 2015“ ersetzt.                   anlage die Einhaltung der Parameterwerte für\nradioaktive Stoffe gemäß Anlage 3a Teil I oder\n6. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:\neine geringfügige, unter dem Gesichtspunkt\n„§ 14a                                   des Strahlenschutzes zu vernachlässigende\nUntersuchungspflichten                           Überschreitung gemäß dem in Anlage 3a Teil III\nin Bezug auf radioaktive Stoffe                       beschriebenen Verfahren durch Erstuntersu-\n(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber                  chungen nachweist.“\neiner Wasserversorgungsanlage nach § 3 Num-               7. § 15 wird wie folgt geändert:\nmer 2 Buchstabe a haben Untersuchungen des\nTrinkwassers durchzuführen oder durchführen zu               a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nlassen, um festzustellen, ob im Trinkwasser an                   fügt:\nder Stelle, an der es in die Trinkwasser-Installation\nübergeben wird, die nach § 7a in Verbindung mit                     „(2a) Für Untersuchungen nach § 14a gelten\nAnlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für                 die Untersuchungsverfahren und die Verfah-\nradioaktive Stoffe nicht überschritten werden.                   renskennwerte nach Anlage 3a Teil III Num-\n§ 19 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt              mer 3.“\nfür den Unternehmer und sonstigen Inhaber einer\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nWasserversorgungsanlage gemäß § 3 Nummer 2\nBuchstabe b, wenn die zuständige Behörde dies                    aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 14 und 20“\nanordnet. Untersuchungen des Trinkwassers im                          durch die Angabe „§§ 14, 14a und 20“ er-\nHinblick auf Radionuklide künstlichen Ursprungs                       setzt.\nsind in der Regel nicht erforderlich. Die Behörde\nkann Untersuchungen im Hinblick auf Radio-                       bb) In Satz 4 werden die Wörter „und das Ori-\nnuklide künstlichen Ursprungs anordnen, wenn                          ginal ebenso wie die in § 19 Absatz 4 Satz 3\nAnhaltspunkte vorliegen, dass die in Anlage 3a                        genannte Ausfertigung vom Zeitpunkt der\nTeil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive                    Untersuchung an mindestens zehn Jahre\nStoffe überschritten werden können.                                   lang verfügbar zu halten“ gestrichen.","2078        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015\ncc) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze              Parameterwerten für radioaktive Stoffe angeord-\neingefügt:                                          net wurde, nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b hin-\nsichtlich der Erfüllung von Anzeige- und Hand-\n„Im Falle von Untersuchungen nach § 14a             lungspflichten im Hinblick auf radioaktive Stoffe\nist die Kopie der Niederschrift auch an die         im Trinkwasser durch entsprechende Prüfungen.\nzuständige Behörde zu übersenden, sofern            Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2\ndies nicht das Gesundheitsamt ist. Das Ori-         Buchstabe c können in die Überwachung einbe-\nginal ist ebenso wie die in § 19 Absatz 4           zogen werden, und die zuständige Behörde kann\nSatz 3 genannte Ausfertigung vom Zeit-              erforderliche Maßnahmen anordnen, sofern sie\npunkt der Untersuchung an mindestens                dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit\nzehn Jahre lang verfügbar zu halten.“               für erforderlich hält. § 18 Absatz 2 bis 4 gilt ent-\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                        sprechend.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „§§ 14, 16 Ab-             (2) Die Prüfungen nach Absatz 1 umfassen Be-\nsatz 2 und 3 sowie den §§ 19 und 20“                sichtigungen der Wasserversorgungsanlagen so-\ndurch die Wörter „§§ 14, 14a Absatz 1,              wie Entnahmen und Untersuchungen von Wasser-\n§ 16 Absatz 2 und 3 sowie den §§ 19, 20             proben. § 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.\nund 20a“ ersetzt.                                   Die zuständige Behörde legt die Überwachungs-\nhäufigkeit fest. Die zuständige Behörde kann ihre\nbb) In Satz 2 Nummer 1 werden nach der An-              Überwachung auf die Prüfung der Ergebnisse der\ngabe „Anlage 5“ die Wörter „oder in Bezug           nach § 14a vorgeschriebenen Untersuchungen des\nauf radioaktive Stoffe die Vorgaben nach            Unternehmers oder sonstigen Inhabers einer Was-\nAnlage 3a Teil III Nummer 3“ eingefügt.             serversorgungsanlage beschränken.\n8. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         (3) Wenn es unter Berücksichtigung der Um-\nstände des Einzelfalles zum Schutz der mensch-\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nlichen Gesundheit erforderlich ist, kann die zu-\naa) In dem Satzteil vor der Aufzählung wird nach        ständige Behörde anordnen, dass der Unterneh-\ndem Wort „Gesundheitsamt“ ein Komma                 mer und der sonstige Inhaber einer Wasserversor-\nund werden die Wörter „falls es sich um             gungsanlage\nradioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt\n1. die zu untersuchenden Proben von einer be-\nder zuständigen Behörde,“ eingefügt.\nstimmten Untersuchungsstelle an bestimmten\nbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a                   Probennahmestellen nach bestimmten techni-\neingefügt:                                              schen Vorgaben zur Durchführung und zu be-\nstimmten Zeiten zu entnehmen oder entneh-\n„2a. wenn die Parameterwerte für radioak-               men zu lassen haben,\ntive Stoffe des § 7a in Verbindung mit\nAnlage 3a Teil I überschritten wer-           2. bestimmte Untersuchungen nach einem be-\nden,“.                                            stimmten Untersuchungsverfahren und außer-\nhalb der regelmäßigen Untersuchungen sofort\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                durchzuführen oder durchführen zu lassen ha-\n„Bekannt gewordene Veränderungen nach Ab-                   ben,\nsatz 1 Satz 2 und 3 im Hinblick auf radioaktive         3. die Untersuchungen nach § 14a\nStoffe sind gegenüber der zuständigen Be-\nhörde anzuzeigen.“                                          a) in kürzeren als den in dieser Vorschrift ge-\nnannten Abständen,\n9. Dem § 18 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nb) an einer größeren Anzahl von Proben\n„(5) Für die Überwachung von radioaktiven\nStoffen gilt § 20a.“                                            durchzuführen oder durchführen zu lassen ha-\nben.\n10. Dem § 19 wird folgender Absatz 8 angefügt:\n(4) Wird aus einer Wasserversorgungsanlage\n„(8) Für den Umfang der Überwachung von ra-              nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buch-\ndioaktiven Stoffen gilt § 20a.“                             stabe b Trinkwasser an eine andere Wasserversor-\ngungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a\n11. Dem § 20 wird folgender Absatz 3 angefügt:                  oder Buchstabe b abgegeben, so kann die zu-\n„(3) Für Anordnungen der zuständigen Behörde             ständige Behörde regeln, welcher Unternehmer\nin Bezug auf radioaktive Stoffe gilt § 20a.“                und sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsan-\nlage die Untersuchungen nach § 14a durchzufüh-\n12. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:                   ren oder durchführen zu lassen hat.\n„§ 20a                                (5) Eine Überwachung durch die zuständige\nÜberwachung durch die zuständige                   Behörde im Hinblick auf radioaktive Stoffe entfällt,\nBehörde im Hinblick auf radioaktive Stoffe             wenn sie nach § 14a Absatz 4 Satz 1 festgestellt\nhat, dass radioaktive Stoffe in dem Wasserversor-\n(1) Die zuständige Behörde überwacht die                 gungsgebiet nicht in Konzentrationen auftreten,\nWasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2                  die eine Überschreitung von Parameterwerten für\nBuchstabe a und, sofern eine Untersuchung von               radioaktive Stoffe erwarten lassen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015                       2079\n13. § 21 wird wie folgt geändert:                                 14. § 25 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 14“                         a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Angabe „§§ 14, 14a“ ersetzt.\n„2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\nAbsatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit\nfügt:\nAbsatz 5a Satz 3, nach § 9 Absatz 4 Satz 1,\n„(2) Werden die in § 7a festgelegten Para-                            Absatz 5a Satz 2 oder Absatz 7 Satz 1\nmeterwerte für radioaktive Stoffe überschritten                           Nummer 1, § 20 Absatz 1 oder § 20a Ab-\nund wegen eines Risikos für die menschliche                               satz 3 zuwiderhandelt,“.\nGesundheit behördliche Maßnahmen angeord-\nnet, so sind der Unternehmer und der sonstige                     b) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 14 Absatz 1\nInhaber einer Wasserversorgungsanlage nach                            oder Absatz 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 14\n§ 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b                             Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 oder § 14a Absatz 1“\nverpflichtet, die betroffenen Verbraucher hierü-                      ersetzt.\nber und über eventuelle Vorsorgemaßnahmen                         c) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 15 Absatz 3\nzu informieren, sobald sie hiervon Kenntnis er-                       Satz 4“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 3 Satz 4\nlangen. Liegen der zuständigen Behörde für ein                        oder Satz 5“ ersetzt.\nWassereinzugsgebiet Anhaltspunkte vor, dass\nunter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes                      d) In Nummer 16 werden die Wörter „§ 21 Ab-\nein Risiko für die menschliche Gesundheit der                         satz 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 1\nPersonen bestehen könnte, die sich aus einer                          Satz 3 oder Absatz 2“ ersetzt.\nWasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2\nBuchstabe c selbst versorgen, informiert sie die           15. In Anlage 3 Teil I werden in der Tabelle die Zeilen\nUnternehmer oder sonstigen Inhaber dieser                         mit den laufenden Nummern 21 und 22 sowie\nWasserversorgungsanlage über das mögliche                         nach der Tabelle die Anmerkungen 3, 4 und 5 ge-\nRisiko und eventuelle Vorsorgemaßnahmen.“                         strichen.\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                      16. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 3a eingefügt:\n„Anlage 3a\n(zu den §§ 7a, 9 und 14a)\nAnforderungen an Trinkwasser in Bezug auf radioaktive Stoffe\nTe i l I\nP a r a m e t e r w e r t e f ü r R a d o n - 2 2 2 , Tr i t i u m u n d R i c h t d o s i s\nLaufende\nNummer                  Parameter                           Parameterwert                           Einheit\n1        Radon-222                           100                                 Bq/l\n2        Tritium                             100                                 Bq/l\n3        Richtdosis                          0,10                                mSv/a\nTe i l I I\nBerechnung der Richtdosis\nDie Richtdosis wird anhand der gemessenen Radionuklidkonzentrationen und der im Bundesanzeiger (BAnz.\nNr. 160a und Nr. 160b vom 28. August 2001) veröffentlichten Dosiskoeffizienten sowie einer jährlichen\nAufnahme von 730 Litern Trinkwasser durch Multiplikation dieser drei Faktoren berechnet. Dabei sind grund-\nsätzlich die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Radionuklide zu berücksichtigen. Die Aktivitätskon-\nzentrationen von K-40, Tritium und Radon-222 sowie kurzlebige Radon-Zerfallsprodukte bleiben unberück-\nsichtigt. Wenn Informationen vorliegen, dass andere Radionuklide in dem Trinkwasser vorhanden sein kön-\nnen, deren Dosisbeitrag zu einer Überschreitung der Richtdosis führen kann, sind auch diese einzubeziehen.\nAnstelle der Berechnung der Richtdosis kann die zuständige Behörde den Nachweis darüber, dass der Para-\nmeterwert für die Richtdosis nicht überschritten wird, als erbracht ansehen, wenn die Summe der Verhält-\nniszahlen aus den gemessenen Radionuklidkonzentrationen und den in der Tabelle angegebenen Referenz-\nAktivitätskonzentrationen kleiner oder gleich 1 ist.\nn\nCi (mess)\n兺\ni=1\nCi (ref)\n≤1\nDabei gilt:\nCi (mess)   = gemessene Aktivitätskonzentration des Radionuklids i\nCi (ref)    = Referenz-Aktivitätskonzentration des Radionuklids i\nn           = Anzahl der nachgewiesenen Radionuklide","2080        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015\nReferenz-Aktivitätskonzentrationen für radioaktive Stoffe im Trinkwasser\nLaufende                                                                     Referenz-Aktivitätskonzentration\nRadionuklid\nNummer                                                                              (Anmerkung 1)\nRadionuklide natürlichen Ursprungs\n1      U-238                                                  3,0 Bq/l\n2      U-234                                                  2,8 Bq/l\n3      Ra-226                                                 0,5 Bq/l\n4      Ra-228                                                 0,2 Bq/l\n5      Pb-210                                                 0,2 Bq/l\n6      Po-210                                                 0,1 Bq/l\nRadionuklide künstlichen Ursprungs\n7      C-14                                                   240 Bq/l\n8      Sr-90                                                  4,9 Bq/l\n9      Pu-239/Pu-240                                          0,6 Bq/l\n10       Am-241                                                 0,7 Bq/l\n11       Co-60                                                  40 Bq/l\n12       Cs-134                                                 7,2 Bq/l\n13       Cs-137                                                 11 Bq/l\n14       I-131                                                  6,2 Bq/l\nAnmerkung 1: Diese Tabelle enthält die für die häufigsten natürlichen und künstlichen Radionuklide berechneten Referenz-\nAktivitätskonzentrationen. Hierbei handelt es sich um genaue Werte, die für eine Dosis von 0,1 mSv und\nanhand der zuvor genannten Grundlagen und Annahmen berechnet wurden. Die Referenz-Aktivitätskonzen-\ntrationen für weitere Radionuklide können auf die gleiche Weise berechnet werden.\nTe i l I I I\nDurchführung, Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen\n1. Untersuchungskonzept\nZur Erfüllung der Untersuchungspflicht nach § 14a Absatz 1 sind Untersuchungen erforderlich, soweit\nnicht die zuständige Behörde eine Feststellung nach § 14a Absatz 4 getroffen hat.\nDas Konzept unterscheidet zwischen Erstuntersuchung und regelmäßigen Untersuchungen.\na) Erstuntersuchung\nDie Erstuntersuchung dient der Ermittlung und Bewertung der im Jahresdurchschnitt vorliegenden\nAktivitätskonzentration und umfasst vier Untersuchungen der Aktivitätskonzentrationen in vier unter-\nschiedlichen Quartalen innerhalb von zwölf Monaten.\nWenn sich nach Durchführung der Erstuntersuchung wesentliche Änderungen bei der Wassergewin-\nnung oder Wasseraufbereitung ergeben, die sich auf den Gehalt an Radionukliden nachteilig auswirken\nkönnen, sind erneut Untersuchungen im Sinne der Erstuntersuchung vorzunehmen.\nEine Erstuntersuchung ist nicht erforderlich, wenn die zuständige Behörde eine Feststellung nach § 14a\nAbsatz 4 Satz 2 Nummer 1 getroffen hat.\nb) Regelmäßige Untersuchungen\nRegelmäßige Untersuchungen des Trinkwassers sind erforderlich, wenn bei der Erstuntersuchung eine\nÜberschreitung eines oder mehrerer Parameterwerte für radioaktive Stoffe festgestellt wurde. Sie sollen\nmit den in der Tabelle angegebenen Mindesthäufigkeiten durchgeführt werden.\nRegelmäßige Untersuchungen sind nicht erforderlich, wenn die zuständige Behörde eine Feststellung\nnach § 14a Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 getroffen hat.\nOrdnet die zuständige Behörde nach § 9 Absatz 5a Maßnahmen zur Aufbereitung an, um den Gehalt an\nRadionukliden im Trinkwasser zu reduzieren, so sind regelmäßige Untersuchungen durchzuführen, um\ndie anhaltende Wirksamkeit der Aufbereitung zu überprüfen.\nIm Fall von natürlich vorkommenden Radionukliden, für die vorherige Ergebnisse eine stabile Aktivitäts-\nkonzentration anzeigen, kann die zuständige Behörde abhängig von den örtlichen Gegebenheiten ge-\nringere Häufigkeiten der Untersuchungen festlegen und den Untersuchungsumfang anpassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015                    2081\nMindesthäufigkeiten der Untersuchungen\nMenge des in einem\nLaufende           Versorgungsgebiet pro Tag abgegebenen            Anzahl der Untersuchungen pro Jahr\nNummer        oder produzierten Wassers in Kubikmeter pro Tag                  (Anmerkung 2)\n(Anmerkung 1)\n1         Menge ≤ 1 000                                   1\n2         1 000 < Menge ≤ 10 000                          1\nzuzüglich für die über 1 000 Kubikmeter\npro Tag hinausgehende Menge jeweils 1\npro 3 300 Kubikmeter pro Tag\n(Teilmengen als Rest der Berechnung wer-\nden auf 3 300 Kubikmeter aufgerundet)\n3         10 000 < Menge ≤ 100 000                        3\nzuzüglich für die über 10 000 Kubikmeter\npro Tag hinausgehende Menge jeweils 1\npro 10 000 Kubikmeter pro Tag\n(Teilmengen als Rest der Berechnung wer-\nden auf 10 000 Kubikmeter aufgerundet)\n4         Menge > 100 000                                 10\nzuzüglich für die über 100 000 Kubikmeter\npro Tag hinausgehende Menge jeweils 1\npro 25 000 Kubikmeter pro Tag\n(Teilmengen als Rest der Berechnung wer-\nden auf 25 000 Kubikmeter aufgerundet)\nAnmerkung 1: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr hinweg berechnet. Anstelle der Menge des\nabgegebenen oder produzierten Wassers kann die zuständige Behörde zur Bestimmung der Mindest-\nhäufigkeit auch die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebiets heranziehen und einen täglichen Pro-\nKopf-Wasserverbrauch von 200 Liter ansetzen.\nAnmerkung 2: Nach Möglichkeit sollten die Probennahmen zeitlich und geografisch gleichmäßig verteilt sein.\n2. Untersuchungsbedingungen, Untersuchungsumfang und Bewertung der Parameter\na) Radon-222\nIn Bezug auf Radon-222 ist eine Erstuntersuchung durchzuführen, um das Ausmaß einer möglichen\nExposition durch Radon-222 in Trinkwasser zu bestimmen.\nDer Parameterwert für Radon-222 gilt als eingehalten, wenn die gemessene Radon-Aktivitätskonzen-\ntration gemittelt über vier unterschiedliche Quartale diesen Wert nicht überschreitet.\nb) Tritium\nUntersuchungen im Hinblick auf Tritium im Trinkwasser sind nicht erforderlich, es sei denn, der zustän-\ndigen Behörde liegen Anhaltspunkte vor, dass der in Anlage 3a Teil I festgelegte Parameterwert für\nradioaktive Stoffe überschritten sein könnte.\nBei Überschreitung des Parameterwertes für Tritium ist eine Untersuchung des Trinkwassers auf andere\nkünstliche Radionuklide erforderlich, da Tritium als Indikatornuklid für das Vorhandensein künstlicher\nradioaktiver Stoffe angesehen wird.\nc) Richtdosis\nIn der Regel kann die Untersuchung künstlicher Radionuklide entfallen, es sei denn, die zuständige\nBehörde ordnet solche Untersuchungen an.\nFür die Erstuntersuchung im Hinblick auf die Richtdosis durch natürliche Radionuklide können unter-\nschiedliche Verfahren angewendet werden: Screening-Verfahren mit Bestimmung der Gesamt-Alpha-\nAktivitätskonzentration Calpha-ges und Einzelnuklidbestimmung. Kann die Einhaltung des Parameterwer-\ntes für die Richtdosis mittels Screening-Verfahren nicht nachgewiesen werden, sind zur Beurteilung der\nRichtdosis Einzelnuklidbestimmungen erforderlich.\naa) Screening-Verfahren mit Prüfwert für Calpha-ges ≤ 0,1 Becquerel pro Liter\nEs werden die Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration und die Aktivitätskonzentration von Blei-210\nund Radium-228 bestimmt, gemittelt über vier unterschiedliche Quartale.\nDie Beurteilung der Einhaltung des Parameterwertes für die Richtdosis erfolgt analog zu Teil II. Für die\nGesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration ist dabei ein Prüfwert von 0,1 Becquerel pro Liter vorzusehen:\nCalpha-ges (mess)     CRa–228 (mess)    CPb–210 (mess)\n+                 +                 ≤1\n0,1 Bq/l             0,2 Bq/l          0,2 Bq/l","2082       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015\nbb) Screening-Verfahren mit Prüfwert für Calpha-ges ≤ 0,05 Becquerel pro Liter\nDer Parameterwert für die Richtdosis gilt ohne weitere nuklidspezifische Untersuchungen ebenfalls als\neingehalten, wenn die Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration gleich oder weniger als 0,05 Becquerel\npro Liter beträgt.\nSofern die zuständige Behörde eine Untersuchung künstlicher Radionuklide angeordnet hat, ist für die\nBeurteilung der Rest-Beta-Aktivitätskonzentration die Einhaltung folgender Bedingung heranzuziehen:\nCbeta-rest ≤ 1,0 Becquerel pro Liter*\n* Rest-Beta-Aktivitätskonzentration = Gesamt-Beta-Aktivitätskonzentration abzüglich der Kalium-40-Aktivitätskonzentration\nDie Bestimmung der Gesamt-Alpha- und Gesamt-Beta-Aktivitätskonzentration kann entfallen, wenn\ndirekt die Einzelnuklidbestimmung vorgenommen wird.\ncc) Einzelnuklidbestimmung\nEs werden die Aktivitätskonzentrationen der Einzelnuklide bestimmt. Die Beurteilung der Einhaltung\ndes Parameterwertes für die Richtdosis erfolgt analog zu Teil II.\n3. Untersuchungsverfahren und Verfahrenskennwerte\nDie Probennahme- und Untersuchungsverfahren für die Parameterwerte für radioaktive Stoffe richten sich\nnach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.\nDie angewandten Untersuchungsverfahren müssen mindestens geeignet sein, die Aktivitätskonzentratio-\nnen mit den nachstehend angegebenen Verfahrenskennwerten zu messen.\nVerfahrenskennwerte\nParameter,                                            Nachweisgrenze\nLaufende\nGesamt-Aktivitätskonzentrationen\nNummer                                                                                          (Anmerkungen 1 und 2)\nund Radionuklide\n1         Tritium                                                                     10 Bq/l\n2         Radon-222                                                                   10 Bq/l\n3         Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration                                        0,04 Bq/l\n(Anmerkung 3)\nGesamt-Beta-Aktivitätskonzentration                                         0,4 Bq/l\n4         U-238                                                                       0,02 Bq/l\n5         U-234                                                                       0,02 Bq/l\n6         Ra-226                                                                      0,04 Bq/l\n7         Ra-228                                                                      0,02 Bq/l\n(Anmerkung 4)\n8         Pb-210                                                                      0,02 Bq/l\n9         Po-210                                                                      0,01 Bq/l\n10         C-14                                                                        20 Bq/l\n11         Sr-90                                                                       0,4 Bq/l\n12         Pu-239/Pu-240                                                               0,04 Bq/l\n13         Am-241                                                                      0,06 Bq/l\n14         Co-60                                                                       0,5 Bq/l\n15         Cs-134                                                                      0,5 Bq/l\n16         Cs-137                                                                      0,5 Bq/l\n17         I-131                                                                       0,5 Bq/l\nAnmerkung 1: Die Nachweisgrenze ist zu berechnen nach der Norm DIN ISO 11929:2011-01 „Bestimmung der\ncharakteristischen Grenzen (Erkennungsgrenze, Nachweisgrenze und Grenzen des Vertrauensbereichs)\nbei Messungen ionisierender Strahlung – Grundlagen und Anwendungen“ (ISO 11929:2010) mit Wahr-\nscheinlichkeiten des Fehlers erster bzw. zweiter Art von jeweils 5 Prozent.\nAnmerkung 2: Messunsicherheiten sind zu berechnen und zu dokumentieren. Zusätzlich kann der Vertrauensbereich\nausgewiesen werden, wobei dieser mit der Wahrscheinlichkeit 1 – y von 95 Prozent festzulegen ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015                   2083\nAnmerkung 3: Diese Nachweisgrenze gilt nur für die Verwendung des Prüfwertes von 0,1 Becquerel pro Liter unter\nBerücksichtigung der Aktivitätskonzentrationen von Blei-210 und Radium-228. Für die Verwendung\ndes Prüfwertes von 0,05 Becquerel pro Liter ohne weitere nuklidspezifische Untersuchungen, wenn\nausschließlich natürliche Radionuklide zu berücksichtigen sind, gilt die Nachweisgrenze von\n0,025 Becquerel pro Liter.\nAnmerkung 4: Diese Nachweisgrenze gilt nur für die Erstuntersuchung im Hinblick auf die Richtdosis für eine neue\nWasserressource. Falls die Erstuntersuchung keinen plausiblen Grund dafür ergibt, dass Radium-228\n20 Prozent der abgeleiteten Konzentration überschreitet, kann für regelmäßige Untersuchungen eine\nUntersuchungsmethode mit einer Nachweisgrenze von bis zu 0,08 Becquerel pro Liter für Radium-228\nangewandt werden.“\n17. Anlage 4 Teil I Buchstabe b Satz 3 wird gestrichen.\nArtikel 2\nBekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut der Trinkwasser-\nverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im\nBundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. November 2015\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHermann Gröhe"]}