{"id":"bgbl1-2015-46-1","kind":"bgbl1","year":2015,"number":46,"date":"2015-11-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/46#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-46-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_46.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner","law_date":"2015-11-20T00:00:00Z","page":2010,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["2010         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015\nGesetz\nzur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner\nVom 20. November 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                Artikel 3\nÄnderung der\nArtikel 1                                             Verordnung über die\nLaufbahn, Ausbildung und Prüfung für den\nÄnderung des\nmittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes\nVerwaltungsverfahrensgesetzes\nIn § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung\nIn § 20 Absatz 5 Nummer 1 des Verwaltungsverfah-          über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den\nrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom           mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes\n23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Ar-      vom 15. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2652), die zuletzt\ntikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)     durch Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung vom 12. Feb-\ngeändert worden ist, werden nach dem Wort „Verlobte“         ruar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, werden\nein Komma und die Wörter „auch im Sinne des Lebens-          nach dem Wort „Eheurkunde“ die Wörter „oder der\npartnerschaftsgesetzes“ eingefügt.                           Lebenspartnerschaftsurkunde“ eingefügt.\nArtikel 2                                                    Artikel 4\nÄnderung des                                                 Änderung der\nPersonenstandsgesetzes                                        Verordnung über die\nLaufbahn, Ausbildung und Prüfung für den\nDas Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007             gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes\n(BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 49 der Ver-\nordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-             In § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                    über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den ge-\nhobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 39      vom 11. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2640), die zuletzt\nfolgende Angabe eingefügt:                               durch Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung vom 12. Feb-\nruar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, werden\n„§ 39a Bescheinigung zur Begründung einer Lebens-\nnach dem Wort „Eheurkunde“ die Wörter „oder der\npartnerschaft“.\nLebenspartnerschaftsurkunde“ eingefügt.\n2. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 5\n„2. ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17),“.\nÄnderung der\n3. § 35 Absatz 5 wird aufgehoben.                                     Verordnung über die Laufbahn, Aus-\nbildung und Prüfung für den höheren Dienst\n4. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:                   an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes\n„§ 39a                              In § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung\nüber die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den hö-\nBescheinigung zur\nheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des\nBegründung einer Lebenspartnerschaft\nBundes vom 25. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2779), die\n§ 39 gilt entsprechend für eine Person, die mit       zuletzt durch Artikel 3 Absatz 18 der Verordnung vom\neiner anderen Person gleichen Geschlechts im Aus-        12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist,\nland eine Partnerschaft auf Lebenszeit begründen         werden nach dem Wort „Eheurkunde“ die Wörter „oder\nwill.“                                                   der Lebenspartnerschaftsurkunde“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015               2011\nArtikel 6                            zes vom 7. November 2015 (BGBl. I S. 1922) geändert\nworden ist, wird folgender § 101 eingefügt:\nÄnderung der\nVerordnung über die\n„§ 101\nAusbildung und Prüfung für den gehobenen\ntechnischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung                              Geltung für Lebenspartner\n– Fachrichtung Wehrtechnik –                       Die für Ehegatten geltenden Vorschriften dieses\nIn § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung            Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner.“\nüber die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen\ntechnischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung                                        Artikel 11\n– Fachrichtung Wehrtechnik – vom 2. Oktober 2009                                   Änderung des\n(BGBl. I S. 3240, 3692) werden nach dem Wort „Ehe-                    Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes\nurkunde“ die Wörter „oder der Lebenspartnerschafts-\n§ 8 Absatz 3 Satz 3 des Beruflichen Rehabilitierungs-\nurkunde“ eingefügt.\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch Artikel 2\nArtikel 7                            des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2408)\nÄnderung der                            geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nVerordnung über die                        „Für Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen oder\nAusbildung und Prüfung für den höheren                in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher\ntechnischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung              Gemeinschaft leben, gelten die Sätze 1 und 2 entspre-\n– Fachrichtung Wehrtechnik –                    chend.“\nIn § 7 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung über die                                     Artikel 12\nAusbildung und Prüfung für den höheren technischen                                   Änderung\nDienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung                                des Asylgesetzes\nWehrtechnik – vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 366) wer-\nden nach dem Wort „Eheurkunde“ die Wörter „oder der             In § 48 Nummer 3 des Asylgesetzes in der Fassung\nLebenspartnerschaftsurkunde“ eingefügt.                      der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I\nS. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nArtikel 8                            20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist,\nwerden nach dem Wort „Eheschließung“ die Wörter\nÄnderung der                            „oder Begründung einer Lebenspartnerschaft“ einge-\nVerordnung über die Laufbahn,                    fügt.\nAusbildung und Prüfung für den gehobenen\nArtikel 13\nbautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes\nÄnderung des\nIn § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verordnung                         Bevölkerungsstatistikgesetzes\nüber die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den ge-\nhobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bun-               Dem § 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Bevöl-\ndes vom 21. Januar 2004 (BGBl. I S. 105), die zuletzt        kerungsstatistikgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I\ndurch Artikel 40 der Verordnung vom 31. August 2015          S. 826), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. De-\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden nach           zember 2014 (BGBl. I S. 1926) geändert worden ist,\ndem Wort „Eheurkunde“ die Wörter „oder der Lebens-           werden die Wörter „Zahl der lebenden gemeinschaftli-\npartnerschaftsurkunde“ eingefügt.                            chen minderjährigen Kinder“ und ein Komma angefügt.\nArtikel 14\nArtikel 9\nÄnderung der\nÄnderung der                                              Zivilprozessordnung\nVerordnung über die Laufbahn,\nAusbildung und Prüfung für den höheren                   Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-\ntechnischen Verwaltungsdienst des Bundes                kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;\n2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Arti-\nIn § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verordnung            kel 145 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I\nüber die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den hö-        S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes vom\n20. August 2004 (BGBl. I S. 2230), die zuletzt durch           1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 774\nArtikel 41 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I            wie folgt gefasst:\nS. 1474) geändert worden ist, werden nach dem Wort                „§ 774 Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder\n„Eheurkunde“ die Wörter „oder der Lebenspartner-                          Lebenspartners“.\nschaftsurkunde“ eingefügt.                                     2. In § 305 Absatz 2 werden nach dem Wort „Ehegat-\nten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.\nArtikel 10\n3. In § 740 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten“\nÄnderung des                                 die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.\nBundesvertriebenengesetzes\n4. In § 741 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die\nNach § 100b des Bundesvertriebenengesetzes in der              Wörter „oder Lebenspartner“ und nach dem Wort\nFassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007                    „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ ein-\n(BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-         gefügt.","2012         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015\n5. In § 742 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten“                                 Artikel 15\nund nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder\nLebenspartner“ eingefügt.                                                       Änderung des\nGesetzes über die Zwangs-\n6. § 743 wird wie folgt gefasst:                                   versteigerung und die Zwangsverwaltung\n„§ 743                             In § 180 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die\nZwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in\nBeendete Gütergemeinschaft                   der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nNach der Beendigung der Gütergemeinschaft ist         310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-\nvor der Auseinandersetzung die Zwangsvollstre-           letzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. August\nckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn                2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die\nWörter „sein Ehegatte oder sein früherer Ehegatte“\n1. beide Ehegatten oder Lebenspartner zu der             durch die Wörter „sein Ehegatte, sein früherer Ehe-\nLeistung verurteilt sind oder                         gatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebens-\npartner“ und die Wörter „dieses Ehegatten oder frühe-\n2. der eine Ehegatte oder Lebenspartner zu der\nren Ehegatten“ durch die Wörter „dieses Ehegatten,\nLeistung verurteilt ist und der andere zur Dul-\nfrüheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder frühe-\ndung der Zwangsvollstreckung.“\nren Lebenspartners“ ersetzt.\n7. In § 744 werden nach den Wörtern „des Ehegatten“\ndie Wörter „oder Lebenspartners“ und nach den                                     Artikel 16\nWörtern „gegen den anderen Ehegatten“ die Wörter\n„oder Lebenspartner“ eingefügt.                                                 Änderung der\nInsolvenzordnung\n8. § 745 wird wie folgt geändert:\nDie Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“          S. 2866), die zuletzt durch Artikel 149 der Verordnung\ndie Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.            vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. In § 11 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort\n„(2) Nach der Beendigung der fortgesetzten\n„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ ein-\nGütergemeinschaft gelten die §§ 743 und 744\ngefügt.\nmit der Maßgabe, dass\n1. an die Stelle desjenigen Ehegatten oder Le-        2. Dem § 37 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nbenspartners, der das Gesamtgut allein ver-              „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Lebenspartner\nwaltet, der überlebende Ehegatte oder Le-             entsprechend.“\nbenspartner tritt und\n3. Dem § 331 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n2. an die Stelle des anderen Ehegatten oder Le-\nbenspartners die anteilsberechtigten Ab-              „Satz 1 gilt für Lebenspartner entsprechend.“\nkömmlinge treten.“\n4. Dem § 333 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n9. § 774 wird wie folgt geändert:\n„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Lebenspartner\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   entsprechend.“\n„§ 774                         5. In § 334 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten“\ndie Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.\nDrittwiderspruchsklage\ndes Ehegatten oder Lebenspartners“.\nArtikel 17\nb) Nach dem Wort „Ehegatte“ und nach dem Wort\n„Ehegatten“ werden die Wörter „oder Lebens-                          Änderung des Einführungs-\npartner“ eingefügt.                                          gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche\n10. In § 850a Nummer 5 werden die Wörter „Heirats-              Dem Artikel 17b Absatz 2 des Einführungsgesetzes\nund Geburtsbeihilfen“ durch die Wörter „Geburts-         zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Be-\nbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung       kanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I\neiner Ehe oder Begründung einer Lebenspartner-           S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 179\nschaft“ und die Wörter „der Heirat oder der Geburt“      der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\ndurch die Wörter „der Geburt, der Eingehung einer        geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:\nEhe oder der Begründung einer Lebenspartner-             „Unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen einer ein-\nschaft“ ersetzt.                                         getragenen Lebenspartnerschaft dem Recht eines an-\n11. In § 852 Absatz 2 werden nach dem Wort „Ehegat-          deren Staates und hat einer der Lebenspartner seinen\nten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.         gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder betreibt er hier\nein Gewerbe, so ist § 7 Satz 2 des Lebenspartner-\n12. In § 860 Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort           schaftsgesetzes in Verbindung mit § 1412 des Bürger-\n„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ ein-        lichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden; der\ngefügt.                                                  fremde Güterstand steht einem vertragsmäßigen gleich.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015              2013\nArtikel 18                             9. § 1495 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                                a) In der Überschrift wird das Wort „Aufhebungs-\nBürgerlichen Gesetzbuchs                              klage“ durch das Wort „Aufhebungsantrag“ er-\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-                 setzt.\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,                  b) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter\n2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 16 des              „auf Aufhebung der fortgesetzten Gütergemein-\nGesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) geändert               schaft klagen“ durch die Wörter „die Aufhebung\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                der fortgesetzten Gütergemeinschaft beantra-\n1. § 563 wird wie folgt geändert:                                  gen“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     10. In § 1496 Satz 2 werden die Wörter „die Klage“\ndurch die Wörter „den Antrag“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“\ndie Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.        11. In § 1509 Satz 1 werden die Wörter „auf Aufhebung\nder Gütergemeinschaft zu klagen“ durch die Wörter\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                               „die Aufhebung der Gütergemeinschaft zu beantra-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         gen“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“         12. In § 1599 Absatz 2 Satz 1 und 3 wird jeweils das\ndie Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.            Wort „Urteils“ durch das Wort „Beschlusses“ er-\nsetzt.\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\n13. § 1617c wird wie folgt geändert:\n2. § 1297 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehe-\na) In der Überschrift wird das Wort „Unklagbarkeit“\nnamen“ die Wörter „oder Lebenspartnerschafts-\ndurch die Wörter „Kein Antrag auf Eingehung der\nnamen“ und nach dem Wort „Ehename“ die\nEhe“ ersetzt.\nWörter „oder Lebenspartnerschaftsname“ einge-\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „nicht auf Einge-              fügt.\nhung der Ehe geklagt“ durch die Wörter „kein\nb) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort\nAntrag auf Eingehung der Ehe gestellt“ ersetzt.\n„Ehename“ die Wörter „oder Lebenspartner-\n3. In § 1385 Nummer 4 werden die Wörter „bis zur                   schaftsname“ eingefügt.\nErhebung der Klage auf Auskunft“ durch die Wörter\n14. In § 1624 Absatz 1 werden nach den Wörtern „auf\n„bis zur Stellung des Antrags auf Auskunft“ ersetzt.\nseine Verheiratung“ ein Komma und die Wörter „auf\n4. In § 1387 werden die Wörter „Klagen erhoben“                 seine Begründung einer Lebenspartnerschaft“ ein-\ndurch die Wörter „Anträge gestellt“ ersetzt.                 gefügt.\n5. § 1447 wird wie folgt geändert:                          15. § 1629 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\na) In der Überschrift wird das Wort „Aufhebungs-             „Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet\nklage“ durch das Wort „Aufhebungsantrag“ er-              oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartner-\nsetzt.                                                    schaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche\nb) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter            des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im\n„auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen“              eigenen Namen geltend machen, solange\ndurch die Wörter „die Aufhebung der Güterge-              1. die Eltern getrennt leben oder\nmeinschaft beantragen“ ersetzt.\n2. eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschafts-\n6. § 1448 wird wie folgt geändert:                                 sache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1\na) In der Überschrift wird das Wort „Aufhebungs-                oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in\nklage“ durch das Wort „Aufhebungsantrag“ er-                 Familiensachen und in den Angelegenheiten\nsetzt.                                                       der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen\nanhängig ist.“\nb) Die Wörter „auf Aufhebung der Gütergemein-\nschaft klagen“ werden durch die Wörter „die           16. In § 2350 Absatz 2 werden nach dem Wort „Ehe-\nAufhebung der Gütergemeinschaft beantragen“               gatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ einge-\nersetzt.                                                  fügt.\n7. § 1469 wird wie folgt geändert:\nArtikel 19\na) In der Überschrift wird das Wort „Aufhebungs-\nÄnderung des\nklage“ durch das Wort „Aufhebungsantrag“ er-\nLebenspartnerschaftsgesetzes\nsetzt.\nb) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter           Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar\n„auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen“          2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 181\ndurch die Wörter „die Aufhebung der Güterge-          der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\nmeinschaft beantragen“ ersetzt.                       geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n8. In § 1479 werden die Wörter „die Klage auf Aufhe-        1. § 1 wird wie folgt geändert:\nbung der Gütergemeinschaft erhoben ist“ durch die           a) In Absatz 3 Nummer 1 werden vor dem Wort „ver-\nWörter „der Antrag auf Aufhebung der Güterge-                  heiratet“ die Wörter „mit einer dritten Person“ ein-\nmeinschaft gestellt ist“ ersetzt.                              gefügt.","2014         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nicht auf                                 Artikel 22\nBegründung der Lebenspartnerschaft geklagt“                                  Änderung des\ndurch die Wörter „kein Antrag auf Begründung                        Adoptionswirkungsgesetzes\nder Lebenspartnerschaft gestellt“ ersetzt.\nIn § 5 Absatz 1 Satz 2 des Adoptionswirkungsgeset-\n2. In § 10 Absatz 7 werden nach dem Wort „Gesetz-            zes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), das\nbuchs“ die Wörter „über das Inventar für eine zum         zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2014\nGesamtgut gehörende Erbschaft und“ eingefügt.             (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, wird die Angabe\n3. § 23 wird wie folgt gefasst:                              „187 Abs. 1, 2 und 4“ durch die Wörter „187 Absatz 1, 2\nund 5“ ersetzt.\n„§ 23\nAbweichende                                                   Artikel 23\nlandesrechtliche Zuständigkeiten                                       Änderung des\nStrafgesetzbuchs\nDie Länder können abweichend von den §§ 1, 3\nund 9 bestimmen, dass die jeweiligen Erklärungen             Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-\nnicht gegenüber dem Standesbeamten, sondern ge-           chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das\ngenüber einer anderen Urkundsperson oder einer            zuletzt durch Artikel 14 Nummer 10 des Gesetzes vom\nanderen Behörde abzugeben sind; bereits beste-            20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist,\nhende landesrechtliche Regelungen bleiben unbe-           wird wie folgt geändert:\nrührt. Das Personenstandsgesetz ist insoweit anzu-        1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 172 wie\nwenden, als es die Anmeldung und die Begründung               folgt gefasst:\nder Lebenspartnerschaft regelt (§ 17 in Verbindung            „§ 172 Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft“.\nmit den §§ 12 bis 15 des Personenstandsgesetzes).\nDie zuständigen Behörden sind verpflichtet, dem zu-       2. § 77b Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nständigen Standesamt die für die Eintragung in das        3. § 172 wird wie folgt gefasst:\nLebenspartnerschaftsregister erforderlichen Anga-\nben mitzuteilen. Sie sind überdies berechtigt, perso-                                 „§ 172\nnenbezogene Daten von Amts wegen an öffentliche                     Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft\nStellen des Bundes, der Länder und der Kommunen                  Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nzu übermitteln, wenn die Kenntnis dieser Daten zur            Geldstrafe wird bestraft, wer verheiratet ist oder eine\nErgänzung und Berichtigung sowie zur Fortführung              Lebenspartnerschaft führt und\nvon Unterlagen dieser Stellen im Rahmen ihrer Auf-\n1. mit einer dritten Person eine Ehe schließt oder\ngaben erforderlich ist.“\n2. gemäß § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschafts-\nArtikel 20                                  gesetzes gegenüber der für die Begründung der\nLebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt,\nÄnderung des                                   mit einer dritten Person eine Lebenspartnerschaft\nSchuldrechtsanpassungsgesetzes                            führen zu wollen.\n§ 16 Absatz 2 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes              Ebenso wird bestraft, wer mit einer dritten Person,\nvom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538), das zuletzt            die verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2002 (BGBl. I           führt, die Ehe schließt oder gemäß § 1 Absatz 1\nS. 1580) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:            des Lebenspartnerschaftsgesetzes gegenüber der\nfür die Begründung der Lebenspartnerschaft zustän-\n„(2) Ein Vertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 zur\ndigen Stelle erklärt, mit dieser dritten Person eine\nkleingärtnerischen Nutzung, Erholung oder Freizeit-\nLebenspartnerschaft führen zu wollen.“\ngestaltung wird beim Tod eines Nutzers mit dessen\nEhegatten oder Lebenspartner fortgesetzt, wenn auch          4. In § 181a Absatz 3 werden nach dem Wort „Ehegat-\nder Ehegatte oder Lebenspartner Nutzer ist.“                     ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.\nArtikel 21                                                    Artikel 24\nÄnderung\nÄnderung des\nder Höfeordnung\nAdoptionsvermittlungsgesetzes\nDer Höfeordnung in der Fassung der Bekanntma-\nDas Adoptionsvermittlungsgesetz in der Fassung der        chung vom 26. Juli 1976 (BGBl. I S. 1933), die zuletzt\nBekanntmachung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I           durch Artikel 19 des Gesetzes vom 29. Juni 2015\nS. 354), das zuletzt durch Artikel 188 der Verordnung        (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird folgender\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-          § 19 angefügt:\nden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 9b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „60“ durch                                   „§ 19\ndie Angabe „100“ ersetzt.                                                     Geltung für Lebens-\n2. In § 14 Absatz 3 werden die Wörter „zehntausend                       partner; Übergangsbestimmungen\nDeutsche Mark“ durch die Wörter „fünftausend                 (1) Die für Ehegatten geltenden Vorschriften dieses\nEuro“ und die Wörter „fünfzigtausend Deutsche             Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner. Eine\nMark“ durch die Wörter „dreißigtausend Euro“              land- oder forstwirtschaftliche Besitzung, die im ge-\nersetzt.                                                  meinschaftlichen Eigentum von Lebenspartnern steht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015              2015\nund gemäß § 1 Absatz 1 die Eigenschaft als Hof besitzt                                Artikel 28\noder diese entsprechend § 1 Absatz 2 durch Erklärung                                Änderung des\nder Lebenspartner erhält, ist ein Lebenspartnerhof.                      Vierten Buches Sozialgesetzbuch\n(2) Für die erbrechtlichen Verhältnisse bei Beteili-          In § 47 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 1\ngung eines Lebenspartners bleibt das bis zum 26. No-          des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame\nvember 2015 geltende Recht maßgebend, wenn der                Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung\nErblasser vor dem 26. November 2015 verstorben ist.“          der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I\nS. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Arti-\nArtikel 25                           kel 449 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I\nS. 1474) geändert worden ist, werden jeweils nach dem\nÄnderung der\nWort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ ein-\nVerfahrensordnung für Höfesachen\ngefügt.\n§ 26 der Verfahrensordnung für Höfesachen vom\n29. März 1976 (BGBl. I S. 881, 885; 1977 I S. 288), die                               Artikel 29\nzuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 23. Juli 2013\nÄnderung der\n(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt\nWahlordnung für die Sozialversicherung\ngefasst:\nIn § 36 Absatz 2 Satz 2 der Wahlordnung für die\n„§ 26                              Sozialversicherung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1946),\ndie zuletzt durch Artikel 13 Absatz 10 des Gesetzes\nGeltung für Lebenspartner                     vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden\nist, werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter\nDie für Ehegatten und Ehegattenhöfe geltenden Vor-\n„oder Lebenspartner“ eingefügt.\nschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Le-\nbenspartner und Lebenspartnerhöfe.“\nArtikel 30\nArtikel 26                                                 Änderung des\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch\nÄnderung des\nHeimarbeitsgesetzes                            Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-\n§ 2 Absatz 5 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bun-        machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, ver-        3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nöffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar-      17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) geändert worden ist, wird\ntikel 225 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I        wie folgt geändert:\nS. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 105a\n1. In Buchstabe b werden nach den Wörtern „oder                   gestrichen.\nderen Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“          2. § 105a wird aufgehoben.\neingefügt.\n3. § 120e wird wie folgt geändert:\n2. Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\n„c) Mündel, Betreute und Pflegekinder des in Heim-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\narbeit Beschäftigten oder nach § 1 Absatz 2\nBuchstabe a Gleichgestellten oder deren Ehe-          4. § 210 wird wie folgt geändert:\ngatten oder Lebenspartner sowie Mündel,                   a) Absatz 1 Nummer 3 Satz 3 wird aufgehoben.\nBetreute und Pflegekinder des Ehegatten oder\nLebenspartners des in Heimarbeit Beschäftigten            b) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „nach Ab-\noder nach § 1 Absatz 2 Buchstabe a Gleich-                   satz 1“ gestrichen.\ngestellten.“\nArtikel 31\nArtikel 27                                                 Änderung des\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch\nÄnderung des\nErsten Buches Sozialgesetzbuch                        § 65 Absatz 7 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\n– Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Geset-\n§ 48 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch           zes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt\n– Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. De-      durch Artikel 451 der Verordnung vom 31. August 2015\nzember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Arti-        (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben.\nkel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I\nS. 2325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                Artikel 32\n1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ ein                                   Änderung des\nKomma und die Wörter „den Lebenspartner“ einge-                      Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nfügt.\nDas Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-\n2. In Satz 4 werden nach dem Wort „Ehegatten“ ein             tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung\nKomma und die Wörter „dem Lebenspartner“ einge-           der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I\nfügt.                                                     S. 130), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes","2016         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015\nvom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert wor-                  b) In Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehe“\nden ist, wird wie folgt geändert:                                        die Wörter „oder Lebenspartnerschaft“ eingefügt.\n1. § 16 Absatz 5 wird wie folgt geändert:                         2. In § 99 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatte“ ein\nKomma und die Wörter „der frühere Lebenspartner“\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\neingefügt.\naa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Verlob-\n3. In § 116 Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort\nte“ ein Komma und die Wörter „auch im Sinne\n„geschlossen“ die Wörter „oder eine Lebenspartner-\ndes Lebenspartnerschaftsgesetzes“ eingefügt.\nschaft begründet“ eingefügt.\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. der Ehegatte oder Lebenspartner,“.                                              Artikel 33\ncc) In Nummer 6 werden jeweils nach dem Wort                                          Inkrafttreten\n„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“                Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\neingefügt.                                              Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. November 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nManuela Schwesig"]}