{"id":"bgbl1-2015-45-7","kind":"bgbl1","year":2015,"number":45,"date":"2015-11-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/45#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-45-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_45.pdf#page=51","order":7,"title":"Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Schornsteinfeger-Handwerk (Schornsteinfegermeisterverordnung  SchoMstrV)","law_date":"2015-11-11T00:00:00Z","page":1987,"pdf_page":51,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015             1987\nVerordnung\nüber die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Schornsteinfeger-Handwerk\n(Schornsteinfegermeisterverordnung – SchoMstrV)\nVom 11. November 2015\nAuf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksord-              3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren\nnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung               und überwachen,\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-           4. Aufträge planen und ausführen, insbesondere unter\nden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-               Berücksichtigung von Reinigungs-, Überprüfungs-\nschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundes-               und Messtechniken, Umwelt- und Brandschutz, In-\nministerium für Bildung und Forschung:                           standhaltungsmaßnahmen, berufsbezogenen recht-\nlichen Vorschriften und technischen Normen sowie\n§1                                    unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten\nGegenstand                                 Regeln der Technik, verschiedener Kommunika-\ntionswege, des Einsatzes von Personal, Material,\nDiese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufs-            Maschinen und Geräten sowie der Möglichkeiten\nbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meister-       zum Einsatz von Auszubildenden,\nprüfung im Schornsteinfeger-Handwerk. Die Meister-\nprüfung besteht aus vier selbständigen Prüfungsteilen.        5. Unteraufträge vergeben und deren Durchführung\nüberwachen,\n§2                                 6. Pläne, Skizzen und Zeichnungen, auch unter Ein-\nsatz von rechnergestützten Systemen, bewerten\nMeisterprüfungsberufsbild                          und anfertigen, Daten von baulichen und techni-\nIm Schornsteinfeger-Handwerk sind zum Zwecke                  schen Anlagen, insbesondere von Feuerungs- und\nder Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kennt-              Lüftungsanlagen, von Brand- und Umweltschutz-\nnisse zum Nachweis der beruflichen Handlungskompe-               anlagen sowie von ortsfesten Verbrennungseinrich-\ntenz zu berücksichtigen:                                         tungen nach den einschlägigen öffentlich-recht-\nlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten\n1. auftragsbezogene Kundenwünsche und -bedarfe\nRegeln der Technik feststellen, beurteilen und doku-\nermitteln und mit rechtlichen Anforderungen abglei-\nmentieren,\nchen, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten,\nAuftragsverhandlungen führen und Auftragsziele            7. messtechnische Verfahren zur Durchführung von Be-\nfestlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote er-           ratungen unter Berücksichtigung des Immissions-,\nstellen, Verträge schließen,                                 Umwelt- und Klimaschutzes sowie der rationellen\nEnergieverwendung unter Beachtung definierter\n2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und                 Messabläufe sowie der Einflüsse von Störfaktoren\npersonalwirtschaftlichen Betriebsführung unter An-           anwenden, ermittelte Daten bewerten und doku-\nwendung von Informations- und Kommunikations-                mentieren,\nsystemen wahrnehmen, insbesondere unter Be-\nrücksichtigung der Betriebsorganisation, der be-          8. Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen im Rahmen\ntrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitäts-           von Prüf- und Messtätigkeiten einstellen,\nmanagements, der Haftung, des Arbeitsschutz-              9. Arten, Eigenschaften und Verwendbarkeit von Bau-\nrechtes, des Datenschutzes, des Brandschutzes                stoffen, Bauteilen sowie von Werk- und Hilfsstoffen\nsowie des Umwelt- und Klimaschutzes,                         und Verwendbarkeit von Konstruktionsarten unter","1988         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015\nBerücksichtigung der Ökologie, der Energieeffizienz            kulation durchführen und Auftragsabwicklung aus-\nsowie der Betriebs- und Brandsicherheit beurteilen             werten.\nund dokumentieren sowie deren Einsatz bestimmen\nund begründen,                                                                        §3\n10. Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Be-                         Ziel und Gliederung des Teils I\ntriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische\n(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine be-\nProzesse entwickeln und umsetzen,\nrufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen,\n11. Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel          dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen\nund Störungen analysieren und beseitigen, Ergeb-         und dabei wesentliche Tätigkeiten des Schornstein-\nnisse bewerten und dokumentieren,                        feger-Handwerks meisterhaft verrichten kann.\n12. Mängel, Funktionsstörungen und Gefahren an                   (2) Teil I der Meisterprüfung gliedert sich in folgende\nFeuerungs- und Lüftungsanlagen sowie an sonstigen        Prüfungsbereiche:\nEinrichtungen, an den damit zusammenhängenden\n1. Durchführung eines Meisterprüfungsprojekts und ein\nBrennstoffversorgungsanlagen sowie an Arbeits-\ndarauf bezogenes Fachgespräch sowie\nsicherheitseinrichtungen feststellen, dokumentieren\nund an zuständige Stellen melden; Sofortmaßnah-          2. Durchführung einer Situationsaufgabe.\nmen zur Gefahrenabwehr durchführen sowie präven-\ntive Maßnahmen ableiten,                                                              §4\n13. Ursachen von Belästigungen, ausgehend von                                   Meisterprüfungsprojekt\nFeuerungs- und Lüftungsanlagen sowie sonstigen               (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durch-\nEinrichtungen, erkennen und dokumentieren; Ursa-         zuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die auf-\nchenbeseitigung einleiten,                               tragsbezogenen Anforderungen an das Meisterprü-\n14. Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie sonstige            fungsprojekt werden vom Meisterprüfungsausschuss\nEinrichtungen zur Erhaltung der Betriebs- und            festgelegt. Hierzu sollen Vorschläge des Prüflings be-\nBrandsicherheit sowie des Umwelt- und Klima-             rücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage erarbeitet\nschutzes überprüfen, messen, reinigen und kehren,        der Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer\n15. Feuerstättenschau, insbesondere unter Berück-            Zeit- und Materialbedarfsplanung. Das Konzept hat er\nsichtigung schornsteinfegerrechtlicher Regelungen,       vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem\nder Vorschriften des Baurechts, des Brandschut-          Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzule-\nzes, des Arbeitsschutzes sowie des Umwelt- und           gen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Um-\nKlimaschutzes, durchführen und dokumentieren,            setzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderun-\ngen entspricht.\n16. Brennstoffversorgungsanlagen für Feuerungs- und\nLüftungsanlagen sowie sonstige Einrichtungen auf             (2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Mess-\nBetriebs- und Brandsicherheit sowie Brennstoffe          und Analysearbeiten mit Dokumentation sowie einer\nauf Einhaltung der Vorgaben des Immissions- und          Optimierungsplanung.\nUmweltschutzes überprüfen; Ergebnisse auswerten              (3) Als Meisterprüfungsprojekt sind die technischen\nund dokumentieren,                                       Anlagen in einem privat und gewerblich genutzten Ge-\n17. Planung und Umsetzung von baulichen und tech-            bäude im Hinblick auf Betriebs- und Brandsicherheit,\nnischen Anlagen nach baurechtlichen Vorschriften         Arbeits- und Gesundheitsschutz, Raumluftqualität, Um-\nund allgemein anerkannten Regeln der Technik             welt- und Klimaschutz sowie im Hinblick auf Energieef-\nüberprüfen, baubegleitend beraten und Umsetzung          fizienz zu analysieren. Im Rahmen der Analysen sind\nbegutachten, erforderliche Bescheinigungen aus-          angewandte Messverfahren zu begründen und deren\nstellen und an zuständige Stellen weiterleiten,          Ergebnisse zu dokumentieren. Der Prüfling hat auf der\nGrundlage der Gesamtanalyse eine Planung für die\n18. Gebäude sowie deren bauliche und technische An-          Durchführung von Optimierungsmaßnahmen zu erstel-\nlagen, insbesondere im Hinblick auf die Betriebs-        len.\nund Brandsicherheit, die Energieeffizienz sowie\nden Umwelt- und Klimaschutz, überprüfen und be-              (4) Die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts wird\nurteilen, Optimierungsmaßnahmen erarbeiten, ein-         wie folgt gewichtet:\nleiten und begleiten,                                    1. die Mess- und Analysearbeiten einschließlich Doku-\n19. Kunden in Fragen der Betriebs- und Brandsicherheit,           mentation mit 60 Prozent und\nder Raumluftqualität, des Arbeits- und Gesundheits-      2. die Optimierungsplanung mit 40 Prozent.\nschutzes, des Immissions-, Umwelt- und Klima-\nschutzes sowie der Energieeffizienz beraten,                                          §5\n20. einen Bezirk führen und verwalten, insbesondere                                 Fachgespräch\nVerwaltungsakte erlassen, Gutachten und Stellung-\nnahmen anfertigen und zuständige Stellen zum                 Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen,\nZweck der Erhaltung der Betriebs- und Brand-             dass er in der Lage ist,\nsicherheit, der Brandbekämpfung, der Energie-            1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die\neinsparung sowie des Umwelt- und Klimaschutzes                dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,\nunterstützen,                                            2. den Kunden zu beraten, insbesondere unter Berück-\n21. durchgeführte Leistungen abnehmen und doku-                   sichtigung des individuellen Kundenwunsches; da-\nmentieren, Leistungen abrechnen sowie Nachkal-                bei sind wirtschaftliche und energieeffiziente Überle-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015               1989\ngungen sowie rechtliche Anforderungen einzubezie-         zuweisen, dass er die erforderlichen fachtheoretischen\nhen,                                                      Kenntnisse im Schornsteinfeger-Handwerk zur Lösung\n3. das Vorgehen bei der Analyse und Optimierungspla-          komplexer beruflicher Aufgabenstellungen anwenden\nnung im Meisterprüfungsprojekt zu begründen und           kann.\n4. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufs-             (2) In jedem der nachfolgend aufgeführten Hand-\nbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzu-             lungsfelder ist mindestens eine komplexe fallbezogene\nstellen und dabei neue Entwicklungen im Schorn-           Aufgabe zu bearbeiten. Die fallbezogenen Aufgaben\nsteinfeger-Handwerk zu berücksichtigen.                   sind handwerksspezifisch, wobei die in den Handlungs-\nfeldern nach den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Quali-\n§6                                fikationen auch handlungsfeldübergreifend verknüpft\nSituationsaufgabe                         werden können:\n(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und       1. Schornsteinfegerarbeiten und Dienstleistungen\nvervollständigt den Nachweis der beruflichen Hand-\nDer Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage\nlungskompetenz für die Meisterprüfung im Schorn-\nist, allgemeine Schornsteinfegerarbeiten, rechtlich\nsteinfeger-Handwerk.\nvorgeschriebene Aufgaben sowie übertragene ho-\n(2) Als Situationsaufgabe sind für einen vom Meis-             heitliche Aufgaben, Befugnisse und Pflichten unter\nterprüfungsausschuss vorgegebenen Auftrag nachfol-                Berücksichtigung rechtlicher, wirtschaftlicher und\ngende Arbeiten auszuführen:                                       ökologischer Aspekte, auch unter Anwendung bran-\n1. eine Feuerstättenschau durchführen,                            chenüblicher Software, in einem Schornsteinfeger-\nBetrieb wahrzunehmen; dabei soll er berufsbezo-\n2. Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit einer Abgas-\ngene Sachverhalte analysieren und bewerten; bei\nanlage und einer Leitung zur Abführung von Ver-\nder jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der\nbrennungsgasen feststellen und dokumentieren,\nunter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifi-\n3. eine Feuerungs- oder Lüftungsanlage oder eine                  kationen verknüpft werden:\nsonstige Einrichtung überprüfen, messen und Reini-\ngungsmaßnahmen festlegen; die Prüf- und Messer-               a) die Verwendbarkeit von Baustoffen, Bauteilen,\ngebnisse dokumentieren,                                           Konstruktionsarten sowie von Werk- und Hilfsstof-\nfen für die Betriebs- und Brandsicherheit beurtei-\n4. Mängel an baulichen und technischen Anlagen er-\nlen; energetische und ökologische Aspekte be-\nkennen, beurteilen und dokumentieren sowie erfor-\nrücksichtigen,\nderliche Maßnahmen durchführen,\n5. eine Feuerungs- oder Lüftungsanlage oder eine                  b) Planung und Umsetzung von baulichen und tech-\nsonstige Einrichtung gesamtenergetisch bewerten                   nischen Anlagen nach einschlägigen baurecht-\nund Maßnahmen zur bedarfsgerechten Effizienzstei-                 lichen Vorschriften und allgemein anerkannten Re-\ngerung einleiten.                                                 geln der Technik überprüfen und begutachten, er-\nforderliche Bescheinigungen ausstellen,\n(3) Für die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe\nwird das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertun-             c) für Gebäude und deren bauliche und technische\ngen nach Absatz 2 gebildet.                                           Anlagen, insbesondere auf der Grundlage von\ndurchgeführten Messungen, Maßnahmen zur Ener-\n§7                                        gieeffizienzsteigerung vorschlagen und begründen\nPrüfungsdauer und Bestehen des Teils I                        sowie technische Unterlagen erstellen,\n(1) Das Meisterprüfungsprojekt dauert zehn Arbeits-            d) Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie sonstige\ntage. Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten und                  Einrichtungen rechtlich, ökologisch und wirtschaft-\ndie Situationsaufgabe höchstens acht Stunden dauern.                  lich bewerten sowie Konsequenzen ableiten und\n(2) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch                   Empfehlungen erstellen,\nund die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet.              e) bauliche und technische Anlagen beurteilen,\nDie Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und                  Mängel und Funktionsstörungen feststellen und\nim Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet.                   gutachterlich dokumentieren,\nDas hieraus resultierende Ergebnis wird zum Prüfungs-\nergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 ge-              f) Feuerstättenschau dokumentieren, insbesondere\nwichtet.                                                              unter Berücksichtigung schornsteinfegerrecht-\nlicher Regelungen, der Vorschriften des Baurechts,\n(3) Voraussetzung für das Bestehen des Teils I der\ndes Brandschutzes, des Arbeitsschutzes sowie\nMeisterprüfung ist eine insgesamt mindestens ausrei-\ndes Umwelt- und Klimaschutzes; einen Feuerstät-\nchende Prüfungsleistung, wobei das Meisterprüfungs-\ntenbescheid erstellen,\nprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe\njeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden                 g) einen Bezirk führen und verwalten sowie Gutach-\nsein müssen.                                                          ten und Stellungnahmen anfertigen,\n§8                                    h) Brennstoffversorgungsanlagen für Feuerungs- und\nLüftungsanlagen zum Zweck der Betriebs- und\nZiel, Gliederung und Inhalt des Teils II                     Brandsicherheit, auch unter Berücksichtigung von\n(1) In der Prüfung in Teil II hat der Prüfling in den in           Aspekten des Immissions- und Umweltschutzes,\nAbsatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Handlungsfeldern                    überprüfen, Ergebnisse dokumentieren und aus-\nseine berufliche Handlungskompetenz dadurch nach-                     werten;","1990           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015\n2. Auftragsabwicklung                                                 folg darstellen, Maßnahmen des Qualitäts- und\nDer Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage                 Umweltmanagements festlegen und begründen\nist, Auftragsabwicklungsprozesse in einem Schorn-                  sowie Dokumentationen bewerten,\nsteinfeger-Betrieb, erfolgs-, kunden- und qualitäts-            e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen\norientiert zu planen und deren Durchführung zu kon-                und Notwendigkeit der Personalentwicklung be-\ntrollieren und abzuschließen, auch unter Anwendung                 gründen, insbesondere unter Berücksichtigung\nbranchenüblicher Software; bei der jeweiligen Auf-                 von Auftragslage und Auftragsabwicklung,\ngabenstellung sollen mehrere der unter den Buch-\nstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft           f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung\nwerden:                                                            der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und\ndes Umweltschutzes entwickeln, Gefahrenpoten-\na) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,               ziale ermitteln und beurteilen sowie Schutzmaß-\nb) Angebotsunterlagen erstellen und externe Ange-                  nahmen festlegen,\nbote auswerten, eine Angebotskalkulation durch-             g) die gewerkspezifische Betriebs- und Lageraus-\nführen und ein Angebot erstellen,                              stattung, Fristen sowie logistische Prozesse pla-\nc) Ist-Zustand einer baulichen und technischen An-                 nen, abstimmen und darstellen,\nlage zum Zweck der Betriebs- und Brandsicher-\nh) den Nutzen des Einsatzes von Informations- und\nheit, des Umwelt- und Klimaschutzes und der\nKommunikationssystemen begründen, insbeson-\nEnergieeinsparung dokumentieren,\ndere für die Kundenbindung und -pflege sowie für\nd) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und                   die Warenwirtschaft,\n-organisation, insbesondere unter Berücksichti-\ngung von Mess-, Prüf- und Reinigungstechniken               i) den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen\nsowie unter Berücksichtigung des Einsatzes von                 auftragsbezogen prüfen und Konsequenzen auf-\nPersonal, Material, Maschinen und Geräten, be-                 zeigen und bewerten, insbesondere für die be-\nwerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstel-              triebsinterne Organisation und das betriebliche\nlen sowie Schnittstellen zwischen den Arbeitsbe-               Personalwesen.\nreichen berücksichtigen,\n§9\ne) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech-\nnische Normen sowie allgemein anerkannte Re-                   Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II\ngeln der Technik anwenden, insbesondere Fragen             (1) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen.\nder Haftung bei der Aufgabenerfüllung beurteilen,       Sie dauert in jedem Handlungsfeld drei Stunden. Eine\nf) Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen, auch un-          Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht\nter Berücksichtigung branchenüblicher Software,         überschritten werden.\nerstellen sowie vorgegebene Arbeitspläne, Skiz-\n(2) Für die Gesamtbewertung des Teils II wird das\nzen und Zeichnungen bewerten und korrigieren,\narithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen der\ng) den auftragsbezogenen Einsatz von Personal, Ma-          Handlungsfelder nach § 8 Absatz 2 gebildet.\nterial, Werkstoffen, Maschinen und Geräten be-\nstimmen und die Auswahl begründen,                         (3) Wurden in höchstens zwei der in § 8 Absatz 2\ngenannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und\nh) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,                weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser\ni) Arbeitsergebnisse bewerten, notwendige Korrek-           Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung\nturmaßnahmen vorschlagen und begründen,                 durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des\nNachkalkulation durchführen;                            Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.\n3. Betriebsführung und Betriebsorganisation                       (4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nDer Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage          Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-\nist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebs-         chende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist\norganisation in einem Schornsteinfeger-Betrieb un-          nicht bestanden, wenn\nter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften           1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-\nwahrzunehmen, auch unter Anwendung von Infor-                   wertet worden ist oder\nmations- und Kommunikationssystemen; bei der je-\nweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter          2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Hand-\nden Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen             lungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten be-\nverknüpft werden:                                               wertet worden sind.\na) betriebliche Kosten ermitteln und dabei betriebs-\nwirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,                                      § 10\nb) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen und be-                                 Allgemeine\ntriebliche Kennzahlen ermitteln,                                  Prüfungs- und Verfahrensregelungen,\nweitere Regelungen zur Meisterprüfung\nc) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur\nGewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund                 (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-\ntechnischer und wirtschaftlicher Entwicklungen          verordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154)\nerarbeiten,                                             in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.\nd) die Bedeutung des betrieblichen Qualitäts- und              (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-\nUmweltmanagements für den Unternehmenser-               prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015          1991\nprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I               (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum\nS. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.                  31. Dezember 2015 geltenden Vorschriften nicht be-\nstanden haben und sich bis zum 31. Dezember 2017\n§ 11                              zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf\nVerlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum\nÜbergangsvorschrift                       31. Dezember 2015 geltenden Vorschriften ablegen.\n(1) Die bis zum 31. Dezember 2015 begonnenen                                        § 12\nPrüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\nschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nPrüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2016, so sind auf          Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.\nVerlangen des Prüflings die bis zum 31. Dezember 2015       Gleichzeitig tritt die Schornsteinfegermeisterverord-\ngeltenden Vorschriften weiter anzuwenden.                   nung vom 25. Juni 1984 (BGBl. I S. 771) außer Kraft.\nBerlin, den 11. November 2015\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nMachnig"]}