{"id":"bgbl1-2015-45-6","kind":"bgbl1","year":2015,"number":45,"date":"2015-11-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/45#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-45-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_45.pdf#page=44","order":6,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk und Geprüfte Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk (Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung  LmhFortbPrüfV)","law_date":"2015-11-10T00:00:00Z","page":1980,"pdf_page":44,"num_pages":7,"content":["1980        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk\nund Geprüfte Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk\n(Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung – LmhFortbPrüfV)\nVom 10. November 2015\nAuf Grund des § 42 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-        sowie Verkaufsstellen zu führen. Zudem sollen der Ge-\nsatz 2 der Handwerksordnung, von denen Absatz 1             prüfte Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk und die\ndurch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015        Geprüfte Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das        verkaufsfördernde und personalwirtschaftliche Lei-\nBundesministerium für Bildung und Forschung nach            tungsaufgaben wahrnehmen können, die Ausbildung\nAnhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts           durchführen können sowie eigenverantwortlich Maß-\nfür Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundes-           nahmen an neue Bedarfslagen im Bereich des Lebens-\nministerium für Wirtschaft und Energie:                     mittelhandwerks anpassen können. Die erweiterte be-\nrufliche Handlungsfähigkeit umfasst auch die Fähig-\n§1                               keiten, als Führungskraft betriebswirtschaftliche, kauf-\nZiel der Prüfung und                       männische und rechtliche Probleme analysieren und\nBezeichnung des Fortbildungsabschlusses               bewerten zu können sowie unter Berücksichtigung\naktueller Entwicklungen Lösungswege aufzeigen und\n(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungs-        dokumentieren zu können.\nabschluss Geprüfter Verkaufsleiter im Lebensmittel-\nhandwerk und Geprüfte Verkaufsleiterin im Lebens-              (5) Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit\nmittelhandwerk soll die auf einen beruflichen Aufstieg      gehören im Einzelnen folgende Aufgaben:\nabzielende Erweiterung der beruflichen Handlungs-            1. vorhandene Märkte analysieren und neue Märkte\nfähigkeit nachgewiesen werden.                                   erschließen,\n(2) Der Fortbildungsabschluss wird in einem der           2. kurz-, mittel- und langfristige Vertriebskonzepte\nSchwerpunkte Bäckerei, Konditorei oder Fleischerei               und Verkaufsaktivitäten entwickeln, umsetzen und\nerworben.                                                        auswerten,\n(3) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle           3. Personal führen und anleiten sowie dessen Einsatz\ndurchgeführt.                                                    planen,\n(4) Durch die Erweiterung der beruflichen Hand-           4. mit Geschäftspartnern, insbesondere mit Lieferan-\nlungsfähigkeit sollen der Geprüfte Verkaufsleiter im Le-         ten sowie mit internen und externen Kunden, kom-\nbensmittelhandwerk und die Geprüfte Verkaufsleiterin             munizieren und kooperieren,\nim Lebensmittelhandwerk in der Lage sein, den Verkauf\nim Lebensmittelhandwerk eigenständig und verant-             5. Verkauf organisieren und steuern,\nwortlich zu planen, zu koordinieren und zu organisieren      6. Gastronomiekonzepte entwickeln und umsetzen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015              1981\n7. Warenpräsentationskonzepte entwickeln, planen,             prüften Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk ist\nvermitteln und die Umsetzung der Konzepte kon-            Folgendes erforderlich:\ntrollieren,                                               1. der Nachweis des Erwerbs der betriebswirtschaft-\n8. betriebliche Kennzahlen ermitteln, auswerten und               lichen, kaufmännischen und rechtlichen Qualifikatio-\nzur betrieblichen Steuerung nutzen,                           nen nach § 4,\n9. Qualitätsmanagement betrieblich gestalten und              2. der Nachweis des Erwerbs der erworbenen berufs-\nsteuern,                                                      und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 5\n10. Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen beurteilen,               und\n11. Gründungs- und Übernahmeaktivitäten vorbereiten,           3. die im Rahmen dieser Verordnung geregelte Prüfung\ndurchführen und bewerten,                                     der schwerpunktspezifischen Verkaufsleitungsquali-\nfikationen nach den §§ 6 bis 24.\n12. Unternehmensführungsstrategien entwickeln sowie\n(2) Die Prüfung der schwerpunktspezifischen Ver-\n13. Ausbildung vorbereiten, organisieren, durchführen          kaufsleitungsqualifikationen ist innerhalb von zwei Jah-\nund abschließen.                                          ren ab der ersten abgelegten Prüfungsleistung in dieser\n(6) Die erbrachten Nachweise nach § 3 Absatz 1              Prüfung abzuschließen.\nNummer 1 und 2 führen zusammen mit der erfolgreich\nabgelegten Prüfung nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 zum                                           §4\nanerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Ver-                               Nachweis des Erwerbs\nkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk“ oder „Geprüfte                          der betriebswirtschaftlichen,\nVerkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk“.                       kaufmännischen und rechtlichen Qualifikationen\n(1) Den Erwerb der betriebswirtschaftlichen, kauf-\n§2\nmännischen und rechtlichen Qualifikationen hat der\nVoraussetzung                            Prüfling nachzuweisen durch eine erfolgreich abgelegte\nfür die Zulassung zur Prüfung                    Prüfung nach § 2 der Allgemeinen Meisterprüfungs-\n(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nach-         verordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in\nweist:                                                         der jeweils geltenden Fassung.\n1. eine erfolgreich abgelegte                                     (2) Die Prüfung darf nicht länger als fünf Jahre vor\nder ersten abgelegten Prüfungsleistung in der Prüfung\na) Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbil-\n„Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikatio-\ndungsberuf „Fachverkäuferin im Lebensmittel-\nnen“ abgelegt worden sein.\nhandwerk/Fachverkäufer im Lebensmittelhand-\nwerk“ und eine einjährige Berufspraxis,\n§5\nb) Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung oder\nNachweis des Erwerbs der\nAbschluss- oder Gesellenprüfung in einem aner-\nberufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen\nkannten Ausbildungsberuf in der Lebensmittel-\nherstellung oder in der Lebensmittelverarbeitung           Den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen\nund eine einjährige Berufspraxis oder                   Qualifikationen hat der Prüfling nachzuweisen durch\nc) Abschlussprüfung Kaufmann im Einzelhandel               1. eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach den §§ 4\noder Kauffrau im Einzelhandel mit einer Bedien-             und 5 der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung\npraxis, die überwiegend im Lebensmittelhandel               in der jeweils geltenden Fassung,\nerworben wurde, und eine einjährige Berufspraxis        2. eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Aus-\noder                                                        bilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009\n2. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung oder                (BGBl. I S. 88) in der jeweils geltenden Fassung oder\nGesellenprüfung oder Abschluss- oder Gesellen-             3. eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prü-\nprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungs-              fung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann-\nberuf und eine zweijährige Berufspraxis oder                   ten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen\n3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.                       Prüfungsausschuss.\nDie Berufspraxis muss jeweils inhaltlich wesentliche\n§6\nBezüge zu den in § 1 Absatz 4 und 5 genannten Auf-\ngaben haben.                                                                       Inhalte der Prüfung\n„Schwerpunktspezifische\n(2) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch\nVerkaufsleitungsqualifikationen“\nzuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder\nauf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kennt-            (1) In der Prüfung „Schwerpunktspezifische Ver-\nnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der be-           kaufsleitungsqualifikationen“ wählt der Prüfling einen\nruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die         der Schwerpunkte Bäckerei, Fleischerei oder Kondito-\nZulassung zur Prüfung rechtfertigen.                           rei.\n(2) In der Prüfung „Schwerpunktspezifische Ver-\n§3                                 kaufsleitungsqualifikationen“ werden folgende Hand-\nTeile des                             lungsbereiche geprüft:\nFortbildungsabschlusses                       1. Informationen zu Rohstoffen und Herstellungswei-\n(1) Für den Fortbildungsabschluss zum Geprüften                 sen aufbereiten und weitergeben,\nVerkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk und zur Ge-             2. Vertriebskonzepte entwickeln,","1982           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015\n3. Warenströme und Retourenmanagement organisie-               4. Festlegen von Wegen der Kunden- und Lieferanten-\nren,                                                           ansprache,\n4. Qualitätsmanagement gestalten, Maßstäbe für die             5. Entwickeln von Vorgaben für Betriebsabläufe,\nLebensmittelqualität bestimmen und die Einhaltung\n6. Erarbeiten von Vorschlägen zu Ladeneinrichtung,\nvon Qualitätsvorgaben systematisch überwachen,\nRaumaufteilung und Ausstattung in Filialen sowie\n5. Betriebswirtschaftliche Kennzahlen ermitteln und für            zur praktischen Umsetzung dieser Vorschläge unter\ndie Verkaufsleitung nutzen,                                    Berücksichtigung der Ausrichtung und\n6. Marketing- und Präsentationskonzepte planen, um-            7. Entwickeln eines Konzeptes für den Vertrieb über\nsetzen und optimieren,                                         das Internet.\n7. Gastronomiekonzepte für Imbiss, Café und Außer-\nHaus-Service ausgestalten und realisieren,                                            §9\n8. Verkaufs-, Verhandlungs- und Beratungsgespräche                                Handlungsbereich\nfachlich vorbereiten, führen und auswerten sowie                              „Warenströme und\n9. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen, fördern und                  Retourenmanagement organisieren“\nschulen.                                                      (1) Im Handlungsbereich „Warenströme und Retou-\nrenmanagement organisieren“ soll der Prüfling nach-\n§7                                weisen, dass er oder sie in der Lage ist, auch unter\nHandlungsbereich                          Einsatz moderner Kommunikationstechnologien bei\n„Informationen zu Rohstoffen und                   der Bestellung von Waren den Lagerbestand, die Halt-\nHerstellungsweisen aufbereiten und weitergeben“               barkeit verderblicher Waren und saisonale Aspekte zu\nberücksichtigen sowie Lagerhaltung und Lagerführung\n(1) Im Handlungsbereich „Informationen zu Rohstof-          zu gestalten und zu überwachen. Dabei sollen Daten\nfen und Herstellungsweisen aufbereiten und weiterge-           rechnergestützter Kassensysteme ausgewertet, Kon-\nben“ soll der Prüfling nachweisen, dass er oder sie in         zepte für Logistik und Lagerwirtschaft entwickelt, diese\nder Lage ist, das Deklarieren der Waren entsprechend           Konzepte umgesetzt, die Umsetzung überwacht und\nrechtlichen Erfordernissen zu steuern sowie Informatio-        die Konzepte verbessert sowie Retouren organisiert\nnen zu Lebensmitteln, insbesondere zu Allergenen,              werden.\nkundengerecht aufzubereiten und Kunden sowie Mitar-\nbeitern und Mitarbeiterinnen zur Verfügung zu stellen.            (2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft wer-\nden:\n(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft wer-\nden:                                                           1. Organisieren und Überwachen des Wareneingangs,\n1. Erstellen und Gestalten von Produktinformationen            2. Organisieren und Überwachen der Lagerung von\nanhand eines vorgegebenen Produktes mit Zutaten-               Produkten,\nliste, insbesondere Erstellen und Gestalten von Zu-        3. Disponieren von Warenbeständen,\ntatenlisten, von Angaben zu Allergenen, von Nähr-\nwertberechnungen und von Verzehrempfehlungen,              4. Programmieren und Auswerten von Daten aus rech-\nund                                                            nergestützten Kassensystemen sowie Ableiten von\nKonsequenzen für den Verkauf,\n2. Entwickeln und Gestalten von Materialien für die Be-\nratung von Kunden.                                         5. Organisieren von Transporten zum Bestimmungsort\nund\n§8                                6. Einrichten und Optimieren eines Retourenmanage-\nHandlungsbereich                              ments.\n„Vertriebskonzepte entwickeln“\n(1) Im Handlungsbereich „Vertriebskonzepte ent-                                       § 10\nwickeln“ soll der Prüfling nachweisen, dass er oder sie                           Handlungsbereich\nin der Lage ist, den Markt systematisch zu beobachten                     „Qualitätsmanagement gestalten,\nund aus der Beobachtung Maßnahmen abzuleiten, auf                       Maßstäbe für die Lebensmittelqualität\nVeränderungen des Absatzmarktes zu reagieren und                      bestimmen und die Einhaltung von Quali-\nHandlungsstrategien zu entwickeln sowie neue Märkte                   tätsvorgaben systematisch überwachen“\nzu erschließen und neue Vertriebswege aufzuzeigen.\nDabei soll der Prüfling Sortimente gestalten und Marke-           (1) Im Handlungsbereich „Qualitätsmanagement ge-\nstalten, Maßstäbe für die Lebensmittelqualität bestim-\ntinginstrumente anwenden.\nmen und die Einhaltung von Qualitätsvorgaben syste-\n(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft wer-            matisch überwachen“ soll der Prüfling nachweisen,\nden:                                                           dass er oder sie in der Lage ist, Maßnahmen zur Sicher-\n1. Ableiten von Konsequenzen aus Markt- und Unter-             stellung von Qualitätskriterien festzulegen und zu steu-\nnehmensanalysen für die Vertriebsstruktur, für Ver-        ern sowie Vorschriften zu Lebensmittelrecht, Hygiene,\ntriebswege, für die Filialgröße und den Standort,          Arbeits- und Gesundheitsschutz zu vermitteln und de-\nren Einhaltung sicherzustellen.\n2. Festlegen der Ausrichtung von Verkaufsstätten und\nProduktpaletten,                                              (2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft wer-\nden:\n3. Auswählen, Einführen und Bewerben neuer Produk-\nte,                                                        1. Unterscheiden von Qualitätsmanagementsystemen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015             1983\n2. Sicherstellen der Qualitätskontrolle von Produkten         1. Planen einer Verkaufsaktion unter Betonung der\nund Prozessen, Dokumentation der Ergebnisse der                handwerklichen Herstellung,\nQualitätskontrolle und Ableiten von Konsequenzen,\n2. Gestalten eines Schaufensters, eines Präsentations-\n3. Dokumentieren und Auswerten von Temperaturen                    tisches oder einer Filiale,\nbei der Herstellung, der Lagerung und dem Trans-\n3. Anpassen der Warenpräsentationen an den Tages-\nport von Lebensmitteln, Ableiten von Konsequenzen\nzyklus und\nzur Prozessoptimierung,\n4. Integrieren neuer Produkte und Dienstleistungen in\n4. Gewährleisten der Rückverfolgbarkeit von Produk-\ndas Angebot.\nten und\n5. Anleiten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur                                       § 13\nQualitätssicherung.\nHandlungsbereich\n§ 11                                       „Gastronomiekonzepte für Imbiss, Café und\nAußer-Haus-Service ausgestalten und realisieren“\nHandlungsbereich\n„Betriebswirtschaftliche Kennzahlen                     (1) Im Handlungsbereich „Gastronomiekonzepte für\nermitteln und für die Verkaufsleitung nutzen“            Imbiss, Café und Außer-Haus-Service ausgestalten\nund realisieren“ soll der Prüfling nachweisen, dass er\n(1) Im Handlungsbereich „Betriebswirtschaftliche           oder sie in der Lage ist, Produkte zu entwickeln und\nKennzahlen ermitteln und für die Verkaufsleitung nut-         zu vermarkten, Herstellungsprozesse zu planen und\nzen“ soll der Prüfling nachweisen, dass er oder sie in        zu überwachen sowie Gastronomiekonzepte zu entwi-\nder Lage ist, betriebliche Abläufe zu erfassen und zu         ckeln und zu integrieren und dabei die schwerpunkt-\nbewerten, auch unter Einsatz moderner Kommunikati-            spezifischen Kompetenzen zu nutzen.\nonstechnologien.\n(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft wer-\n(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft wer-           den:\nden:\n1. Erstellen eines Planes zur Organisation eines Gas-\n1. Ermitteln und Auswerten betriebswirtschaftlicher                tronomiebetriebes,\nKennzahlen zum Ableiten von Konsequenzen für Ge-\nschäfts- und Vertriebskonzepte,                           2. Festlegen von Angebotspaletten,\n2. Festlegen von Preisschienen,                               3. Herstellen, Anrichten und Erläutern eines anlass-\noder themenbezogenen Snackarrangements nach\n3. Durchführen von Nachkalkulationen,                              vom Prüfling festgelegter Angebotspalette,\n4. Entwickeln betrieblicher Vorgaben zur Angebotser-          4. Erstellen eines Personaleinsatzplanes und\nstellung und\n5. Unterweisen in der Herstellung, im Servieren und im\n5. Entwickeln eines Anreizsystems für Mitarbeiter und\nErläutern von Getränken.\nMitarbeiterinnen auf der Basis betriebswirtschaftli-\ncher Kennzahlen.\n§ 14\n§ 12                                                    Handlungsbereich\n„Verkaufs-, Verhandlungs- und Beratungsgespräche\nHandlungsbereich\nfachlich vorbereiten, führen und auswerten“\n„Marketing- und Präsentationskonzepte\nplanen, umsetzen und optimieren“                       (1) Im Handlungsbereich „Verkaufs-, Verhandlungs-\nund Beratungsgespräche fachlich vorbereiten, führen\n(1) Im Handlungsbereich „Marketing- und Präsenta-\nund auswerten“ soll der Prüfling nachweisen, dass er\ntionskonzepte planen, umsetzen und optimieren“ soll\noder sie in der Lage ist, durch Gesprächsführung Kun-\nder Prüfling nachweisen, dass er oder sie in der Lage\nden zu gewinnen und zu binden, Anfrage-, Auftrags-\nist, auch unter Einsatz moderner Kommunikationstech-\nund Reklamationsgespräche mit gewerblichen Kunden\nnologien Verkaufsaktionen von handwerklich herge-\neigenverantwortlich zu führen und auszuwerten, Be-\nstellten Produkten zu planen, durchzuführen und auch\ntriebsabläufe umfassend gegenüber Aufsichtsbehör-\nunter kalkulatorischen und gestalterischen Gesichts-\nden, Institutionen und Geschäftspartnern fachlich fun-\npunkten auszuwerten. Dabei soll der Prüfling die Wa-\ndiert darzustellen und argumentativ zu vertreten sowie\nrenpräsentation in Theken und Regalen unter Berück-\nVerhandlungsgespräche insbesondere im Einkauf, Ab-\nsichtigung von Vorschriften zum Lebensmittelrecht und\nsatz und Vertrieb vorzubereiten und zu führen. Dabei\nzur Hygiene veranlassen und optimieren, neue Pro-\nsoll der Prüfling Instrumente zur Konfliktlösung anwen-\ndukte in bestehende Sortimente integrieren sowie Mar-\nden und vermitteln.\nkenprodukte und Handelsware etablieren. In diesem\nRahmen hat der Prüfling zu zeigen, dass er oder sie in            (2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft wer-\nder Lage ist, Verkaufsräume, insbesondere Läden und           den:\nMarktstände, sowie Schauflächen unter Berücksichti-\n1. Ermitteln der Anforderungen und Bedürfnisse von\ngung von saisonalen und regionalen Besonderheiten\ngewerblichen Kunden und Geschäftspartnern,\nzu gestalten.\n2. Unterbreiten und Erläutern komplexer Angebote,\n(2) In diesem Rahmen kann unter Berücksichtigung\nvon Vorschriften zum Lebensmittelrecht und zur Hy-            3. service- und erfolgsorientiertes Führen von Ver-\ngiene Folgendes geprüft werden:                                    kaufsgesprächen,","1984         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015\n4. Auswerten von Reklamationen und Beschwerden               geleitet. Die Aufgaben werden handlungsbereichsüber-\nmit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen mit dem Ziel       greifend gestellt.\nder Qualitätsoptimierung,                                   (3) Die Bearbeitungszeit beträgt 300 Minuten.\n5. erfolgsorientiertes Führen eines Verhandlungsge-\nsprächs mit Geschäftspartnern und                                                   § 18\n6. Kommunizieren und Kooperieren mit der amtlichen                              Praktische Prüfung\nLebensmittelüberwachung oder anderen Kontrollin-            (1) Die praktische Prüfung umfasst\nstanzen bei Überprüfungen.\n1. eine Projektarbeit auf der Grundlage von § 12 oder\n§ 15                                 § 13,\nHandlungsbereich                         2. eine Arbeitsaufgabe auf der Grundlage von § 12\n„Mitarbeiter und                            oder § 13, jeweils in Kombination mit § 15, sowie\nMitarbeiterinnen führen, fördern und schulen“            3. eine Gesprächssimulation auf der Grundlage von\n(1) Im Handlungsbereich „Mitarbeiter und Mitarbei-            § 14 oder § 15.\nterinnen führen, fördern und schulen“ soll der Prüfling         (2) Das Projekt für die Projektarbeit wird vom Prü-\nnachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, unter Be-      fungsausschuss vorgegeben; Vorschläge des Prüflings\nachtung der gesetzlichen Vorschriften Mitarbeiter und        können berücksichtigt werden.\nMitarbeiterinnen verantwortlich zu führen und zu moti-\nvieren, Personal zu gewinnen, Teams zusammenzustel-                                     § 19\nlen und deren Zusammenarbeit zu entwickeln, Mitarbei-                              Projektarbeit\nter und Mitarbeiterinnen und deren Leistungen zu beur-\nteilen, die berufliche Entwicklung der Mitarbeiter und          (1) Die Projektarbeit besteht aus\nMitarbeiterinnen entsprechend den individuellen und          1. einer Projektmappe,\nden Unternehmensinteressen zu gestalten sowie Mitar-\n2. einer Präsentation des Konzeptes der Projektmappe\nbeiter und Mitarbeiterinnen in der service- und ver-\nund\nkaufsorientierten Kommunikation anzuleiten. Dabei soll\nder Prüfling Instrumente zur Konfliktbewältigung im          3. einem Fachgespräch, das sich auf die Projektmappe\nTeam einsetzen.                                                  und auf die Präsentation bezieht.\n(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft wer-             (2) Für die Projektmappe erstellt der Prüfling ein\nden:                                                         Marketing- und Präsentationskonzept oder ein Gastro-\nnomiekonzept. Das Konzept soll Angaben zum Marke-\n1. Durchführen eines lösungsorientierten Konfliktge-\nting, zur Kalkulation und zur organisatorischen Durch-\nsprächs,\nführung des Projektes beinhalten.\n2. Durchführen      eines   Kritik- und  Beurteilungsge-        (3) Der Prüfungsausschuss soll den Umfang der\nsprächs,                                                 Projektmappe eingrenzen. Die Projektmappe ist schrift-\n3. Führen, Dokumentieren und Auswerten eines Ziel-           lich anzufertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt fünf Ka-\nvereinbarungsgesprächs unter Berücksichtigung            lendertage.\nder Mitarbeitermotivation,                                  (4) In der Präsentation und in dem Fachgespräch\n4. Durchführen einer Unterweisung für Mitarbeiter und        soll der Prüfling nachweisen, dass er oder sie in der\nMitarbeiterinnen,                                        Lage ist,\n5. Durchführen eines Vorstellungsgesprächs und               1. die fachlichen Zusammenhänge, die dem Projekt zu-\ngrunde liegen, aufzuzeigen,\n6. Erläutern der Vorgehensweise bei der Personalge-\nwinnung unter Berücksichtigung der rechtlichen           2. das Konzept verkaufsfördernd darzustellen,\nRahmenbedingungen und der betrieblichen Anforde-         3. den Ablauf des Projektes zu begründen und\nrungen.\n4. mit dem Projekt verbundene berufsbezogene Pro-\n§ 16                                 bleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei\naktuelle branchenbezogene Entwicklungen zu be-\nGliederung der Prüfung                          rücksichtigen.\n„Schwerpunktspezifische\n(5) Die Präsentation soll nicht länger als 20 Minuten\nVerkaufsleitungsqualifikationen“\ndauern.\nDie Prüfung gliedert sich in\n(6) Das Fachgespräch soll nicht länger als 10 Minu-\n1. eine schriftliche Prüfung und                             ten dauern.\n2. eine praktische Prüfung.\n§ 20\n§ 17                                                  Arbeitsaufgabe\nSchriftliche Prüfung                         (1) Im Rahmen der Arbeitsaufgabe soll der Prüfling\n(1) Die schriftliche Prüfung umfasst alle Handlungs-      1. einen Teil des von ihm oder ihr erstellten Marketing-\nbereiche der §§ 7 bis 11.                                        und Präsentationskonzeptes oder des Gastronomie-\n(2) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden          konzeptes praktisch umsetzen und\naus der Beschreibung einer betrieblichen Situation ab-       2. eine Schulungssimulation durchführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015             1985\n(2) Bei Abgabe der Projektmappe reicht der Prüfling        liche und die praktische Prüfung jeweils mit mindestens\neinen Vorschlag für die Arbeitsaufgabe beim Prüfungs-          „ausreichend“ bewertet wurden.\nausschuss ein und gibt die geplante Dauer der Schu-\nlungssimulation an. Die Schulungssimulation soll min-                                    § 24\ndestens 30 und höchstens 60 Minuten dauern.                                   Wiederholung der Prüfung\n(3) Der Prüfungsausschuss legt die Arbeitsaufgabe                         „Schwerpunktspezifische\nund die Dauer der Schulungssimulation fest; dabei soll                     Verkaufsleitungsqualifikationen“\nder Vorschlag des Prüflings berücksichtigt werden.                (1) Eine nicht bestandene schriftliche und eine nicht\n(4) In der Schulungssimulation soll der Prüfling Mit-      bestandene praktische Prüfung kann jeweils zweimal\narbeiter und Mitarbeiterinnen in der praktischen Umset-        wiederholt werden.\nzung des Konzeptes anleiten und neue Betriebsabläufe              (2) Der Prüfling muss die Wiederholungsprüfung bei\nvermitteln; dabei soll er oder sie die einzelnen Hand-         der zuständigen Stelle beantragen.\nlungsschritte vorführen und die Abläufe erläutern.\n(3) Wer die praktische Prüfung nicht bestanden hat\n(5) Für die Bearbeitung der Arbeitsaufgabe und für         und innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag des\ndie Durchführung der Schulungssimulation stehen                Nichtbestehens dieser Prüfung die Wiederholungsprü-\ndem Prüfling einschließlich Vor- und Nachbereitung             fung beantragt, ist von der schriftlichen Prüfung zu be-\n300 Minuten zur Verfügung.                                     freien, wenn diese in der vorangegangenen Prüfung mit\nmindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.\n§ 21                                  (4) Auf Antrag kann im Fall der Wiederholung einer\nGesprächssimulation                         nicht bestandenen Prüfung auch eine bereits bestan-\ndene Prüfung wiederholt werden. In diesem Fall gilt\n(1) Im Rahmen der Gesprächssimulation führt der\nnur das Ergebnis der letzten Prüfung.\nPrüfling ein Verkaufs-, Verhandlungs-, Beratungs- oder\nMitarbeitergespräch mit Bezug zu dem von ihm oder ihr\n§ 25\nentwickelten Marketing- und Präsentationskonzept\noder zu dem von ihm oder ihr entwickelten Gastrono-                                   Zeugnisse\nmiekonzept.                                                       (1) Ist die Prüfung „Schwerpunktspezifische Ver-\n(2) Die Gesprächssimulation soll nicht länger als          kaufsleitungsqualifikationen“ bestanden und wurden\n15 Minuten dauern.                                             die Nachweise für den Erwerb der Qualifikationen nach\n§ 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 vorgelegt, so stellt die\n§ 22                               zuständige Stelle darüber ein Zeugnis aus.\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen                  (2) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige\nStelle ein weiteres Zeugnis aus, in dem mindestens an-\nFür die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandtei-        zugeben sind:\nlen ist § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung entspre-\n1. der Nachweis des Erwerbs der betriebswirtschaftli-\nchend anzuwenden.\nchen, kaufmännischen und rechtlichen Qualifikatio-\nnen nach § 4,\n§ 23\n2. der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeits-\nGewichtungs- und                              pädagogischen Qualifikationen nach § 5,\nBestehensregelungen zur Prüfung\n„Schwerpunktspezifische                        3. der gewählte Schwerpunkt nach § 1 Absatz 2,\nVerkaufsleitungsqualifikationen“                  4. die in der schriftlichen Prüfung geprüften Hand-\nlungsbereiche nach den §§ 7 bis 11 sowie die Punk-\n(1) Die schriftliche und die praktische Prüfung sind\nte- und Notenbewertung,\njeweils mit Punkten zu bewerten.\n5. die in der praktischen Prüfung geprüften Handlungs-\n(2) In der praktischen Prüfung werden die Punktebe-\nbereiche nach den §§ 12 bis 15 sowie die Punkte-\nwertungen der einzelnen Prüfungsbestandteile wie folgt\nund Notenbewertungen nach § 23 Absatz 2,\ngewichtet:\n6. die Gesamtnote der Prüfung „Schwerpunktspezifi-\n1. die Bewertung der Projektmappe mit 20 Prozent,                  sche Verkaufsleitungsqualifikationen“ nach § 23 Ab-\n2. die Bewertung der Projektpräsentation mit 20 Pro-               satz 3 und\nzent,                                                     7. Befreiungen nach § 22; jede Befreiung ist mit Ort,\n3. die Bewertung des Fachgesprächs mit 10 Prozent,                 Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums\nder anderweitig abgelegten Prüfung auf dem Zeug-\n4. die Bewertung der Arbeitsaufgabe mit 30 Prozent\nnis anzugeben.\nund\n5. die Bewertung der Gesprächssimulation mit 20 Pro-                                     § 26\nzent.\nÜbergangsvorschriften\n(3) Bei der Gesamtbewertung der Prüfung wird das              (1) Diesem Fortbildungsabschluss entsprechende\nErgebnis der schriftlichen Prüfung mit 40 Prozent und          Prüfungen nach den nach der Handwerksordnung in\ndas Ergebnis der praktischen Prüfung mit 60 Prozent            Kraft gesetzten Regelungen der Handwerkskammern,\ngewichtet und daraus eine Gesamtnote gebildet.                 die vor Ablauf des 31. Dezember 2015 angemeldet wur-\n(4) Die Prüfung „Schwerpunktspezifische Verkaufs-          den, werden bis zum 31. Dezember 2017 nach den bis-\nleitungsqualifikationen“ ist bestanden, wenn die schrift-      herigen Vorschriften zu Ende geführt; insbesondere:","1986         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015\n1. die Prüfung zum Verkaufsleiter/Verkaufsleiterin im        8. die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Verkaufs-\nLebensmittelhandwerk (Bäckerei/Konditorei),                   leiter im Nahrungsmittelhandwerk (HWK)/Verkaufs-\nleiterin im Nahrungsmittelhandwerk (HWK)“.\n2. die Prüfung zum Verkaufsleiter/zur Verkaufsleiterin\nim Lebensmittelhandwerk,                                     (2) Bei Prüfungen, die bis zum Ablauf des 30. Sep-\ntember 2016 angemeldet werden, kann der Prüfling die\n3. die Prüfung zum Verkaufsleiter/zur Verkaufsleiterin       Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragen; die\nim Lebensmittelhandwerk (HWK),                            Prüfung ist in dem Fall bis zum 31. Dezember 2017 zu\n4. die Prüfung zum/zur Verkaufsleiter/Verkaufsleiterin       Ende zu führen.\nim Lebensmittelhandwerk (Bäckerei),                          (3) Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag des\nPrüflings auch nach dieser Verordnung durchgeführt\n5. die Prüfung zum/zur Verkaufsleiter/in im Nahrungs-\nwerden; die Wiederholungsprüfung ist bis zum 31. De-\nmittelhandwerk,\nzember 2017 zu Ende zu führen. § 24 Absatz 3 ist in\n6. die Prüfung zum oder zur Verkaufsleiter/in im Nah-        diesem Fall nicht anzuwenden.\nrungsmittelhandwerk (HWK), zum/zur „Verkaufslei-\nter/in im Nahrungsmittelhandwerk“,                                                  § 27\n7. die Prüfung zum/zur „Verkaufsleiter/in im Nahrungs-                             Inkrafttreten\nmittelhandwerk (HWK)“,                                       Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.\nBonn, den 10. November 2015\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nJohanna Wanka"]}