{"id":"bgbl1-2015-45-2","kind":"bgbl1","year":2015,"number":45,"date":"2015-11-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/45#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-45-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_45.pdf#page=10","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes","law_date":"2015-11-17T00:00:00Z","page":1946,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["1946          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes*\nVom 17. November 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                      2. In Absatz 6 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil\nsen:                                                                       nach dem Wort „Staaten“ die Wörter „oder der Euro-\npäischen Union sowie an über- oder zwischenstaat-\nArtikel 1                                      liche Stellen oder an internationale Organisationen“\n§ 9 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der                       eingefügt.\nFassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I                    3. Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:\nS. 2026), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 127 des\nGesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geän-                            „(7) Die nach Absatz 1 zuständige Stelle übermit-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                                  telt die in Anlage P des Anhangs II der Anlage zur\nBinnenschiffsuntersuchungsordnung genannten An-\n1. Absatz 5 Nummer 1 wird wie folgt geändert:                              gaben und alle Änderungen in automatisierter Form\na) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:                                 an die Europäische Kommission zur dortigen Ein-\n„a) nach diesem Gesetz, dem Gefahrgutbeförde-                       stellung in die von ihr geführte elektronische Schiffs-\nrungsgesetz und der auf Grund des Gefahr-                       datenbank. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die\ngutbeförderungsgesetzes erlassenen Rechts-                      Europäische Kommission eine dritte Stelle mit der\nverordnungen oder“.                                             Führung der elektronischen Schiffsdatenbank beauf-\ntragt.“\nb) Im abschließenden Satzteil werden die Wörter\n„an die Binnenschifffahrts-Berufsgenossenschaft,                 4. Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.\nan die See-Berufsgenossenschaft und an den                       5. Im neuen Absatz 8 wird das Wort „Schiff“ durch das\nGermanischen Lloyd“ durch die Wörter „an die                        Wort „Wasserfahrzeug“ ersetzt.\nBerufsgenossenschaft für Transport und Ver-\nkehrswirtschaft und an die jeweilige deutsche\nArtikel 2\nNiederlassung der im Anhang VII der Anlage zur\nBinnenschiffsuntersuchungsordnung aufgeführ-                        Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nten Klassifikationsgesellschaften“ ersetzt.                      Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. November 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nA. Dobrindt\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/49/EU der Kommission vom 11. Oktober 2013 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie\n2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ABl. L 272 vom 12.10.2013, S. 41)."]}