{"id":"bgbl1-2015-45-11","kind":"bgbl1","year":2015,"number":45,"date":"2015-11-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/45#page=66","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-45-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_45.pdf#page=66","order":11,"title":"Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2016 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2016  AELV 2016)","law_date":"2015-11-17T00:00:00Z","page":2002,"pdf_page":66,"num_pages":4,"content":["2002           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015\nVerordnung\nzur Ermittlung des Arbeitseinkommens\naus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2016\n(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2016 – AELV 2016)\nVom 17. November 2015\nAuf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alters-            2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem\nsicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 17              Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und\nNummer 14 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I                 dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe ver-\nS. 554) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Ab-             vielfältigt wird und\nsatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom\n16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa-            3. dieses Produkt vom Beziehungswert des nächst-\ntionserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310)                niedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen\nverordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-              wird.\nles im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für              Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu run-\nErnährung und Landwirtschaft:                                  den.\n§1                                   (3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden\nWirtschaftswert von mehr als 34 000 Deutsche Mark\nErmittlung des Arbeitseinkommens\nergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und\n(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen            Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unter-\nfür das Jahr 2016 maßgebende Arbeitseinkommen aus              nehmens\nLand- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von\nBeziehungswerten ermittelt, die sich ergeben aus               1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6\nSatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-\n1. dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durch-                 rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich\nschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der               aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert ver-\nBundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen             vielfältigt wird,\nTestbetriebe und\n2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verord-              2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6\nnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember               Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-\n1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem                    rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich\nEuro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die                aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert ver-\nden Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998,                 vielfältigt wird.\nS. 1).                                                     Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirt-\n(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirt-           schaftswert über 34 000 Deutsche Mark und unter\nschaft ergibt sich, indem der Wirtschaftswert des Un-          500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den\nternehmens, der nach § 32 Absatz 6 Satz 5 des Geset-           Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeits-\nzes über die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu         einkommen ermittelt, indem\nlegen ist\n1. der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschafts-\n1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6              wert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert\nSatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-             der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen\nrung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich               dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem\naus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert ver-                nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage divi-\nvielfältigt wird,                                              diert wird,\n2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6\n2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach\nSatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-\nSatz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem\nrung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich\nnächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage ent-\naus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert ver-\nspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitsein-\nvielfältigt wird.\nkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschafts-\nFür Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu                   wert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und\n25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschafts-\nwert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für         3. dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeits-\neinen Wirtschaftswert, der nicht in den Anlagen 1 und 2            einkommen, das dem nächstniedrigeren Wirt-\naufgeführt wird und der nicht unter Absatz 3 fällt, ist zu         schaftswert der Anlage entspricht, addiert wird.\nermitteln, indem                                               Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschafts-\n1. der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und          wert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeits-\ndem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage           einkommen das 0,2140fache des Wirtschaftswerts. Für\ndurch den Wert 1 000 dividiert wird,                       Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015            2003\nüber 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitsein-                mitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße die-\nkommen das 0,1900fache des Wirtschaftswerts.                      ses Jahres dividiert wird,\n(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Ab-          3. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Ar-\nsatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alters-              beitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2\nsicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Ar-             vervielfältigt wird und\nbeitseinkommen ermittelt, indem\n4. dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezo-\n1. zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absät-                  gen wird.\nzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung\n(5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forst-\ndes Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1)\nwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.\nund bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Ar-\nbeitseinkommen 2) ergeben würden,\n§2\n2. dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbe-\ntrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen                                   Inkrafttreten\ndes Unternehmers und einem Sechstel der Bezugs-              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ngröße des Jahres, für das dieses Einkommen zu er-         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 17. November 2015\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles","2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015\nAnlage 1\n(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)\nWirtschaftswert                          Beziehungswert\nin DM\nbis 25 000                               1,1630\n26 000                                   1,1575\n27 000                                   1,1510\n28 000                                   1,1437\n29 000                                   1,1357\n30 000                                   1,1273\n31 000                                   1,1184\n32 000                                   1,1093\n33 000                                   1,0999\n34 000                                   1,0904\nAnlage 2\n(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)\nWirtschaftswert                          Beziehungswert\nin DM\nbis 25 000                               0,7494\n26 000                                   0,7590\n27 000                                   0,7665\n28 000                                   0,7722\n29 000                                   0,7764\n30 000                                   0,7793\n31 000                                   0,7811\n32 000                                   0,7819\n33 000                                   0,7820\n34 000                                   0,7813","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015 2005\nAnlage 3\n(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)\nWirtschaftswert                           Beziehungswert\nin DM\n34 000                                    1,0904\n100 000                                    0,6514\n150 000                                    0,5046\n200 000                                    0,4158\n250 000                                    0,3559\n300 000                                    0,3124\n350 000                                    0,2792\n400 000                                    0,2530\n450 000                                    0,2317\n500 000                                    0,2140\nAnlage 4\n(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)\nWirtschaftswert                           Beziehungswert\nin DM\n34 000                                    0,7813\n100 000                                    0,5404\n150 000                                    0,4291\n200 000                                    0,3584\n250 000                                    0,3095\n300 000                                    0,2734\n350 000                                    0,2455\n400 000                                    0,2233\n450 000                                    0,2052\n500 000                                    0,1900"]}