{"id":"bgbl1-2015-45-10","kind":"bgbl1","year":2015,"number":45,"date":"2015-11-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/45#page=59","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-45-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_45.pdf#page=59","order":10,"title":"Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenarbeitszeitverordnung  SAZV)","law_date":"2015-11-16T00:00:00Z","page":1995,"pdf_page":59,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015             1995\nVerordnung\nüber die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten\n(Soldatenarbeitszeitverordnung – SAZV)\nVom 16. November 2015\nAuf Grund des § 30c Absatz 5 in Verbindung mit § 93                             Abschnitt 1\nAbsatz 2 Nummer 5 des Soldatengesetzes, von denen                        Allgemeine Vorschriften\n§ 30c Absatz 5 durch Artikel 5 Nummer 7 und § 93\nAbsatz 2 Nummer 5 durch Artikel 5 Nummer 18 des\n§1\nGesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) eingefügt\nworden ist, verordnet das Bundesministerium der Ver-                             Geltungsbereich\nteidigung:                                                       Diese Verordnung gilt für alle Soldatinnen und Sol-\ndaten, soweit nicht besondere arbeitszeitrechtliche Be-\nInhaltsübersicht                         stimmungen gelten.\nAbschnitt 1\nAllgemeine Vorschriften                                             §2\n§  1  Geltungsbereich                                                         Begriffsbestimmungen\n§  2  Begriffsbestimmungen                                       Im Sinne dieser Verordnung ist\n§  3  Zuständigkeit\n§  4  Arbeitszeit                                              1. „Abrechnungszeitraum“ bei gleitender Arbeitszeit\nder Zeitraum, in dem ein Über- oder Unterschreiten\nAbschnitt 2                            der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszu-\nGrundbetrieb                            gleichen ist,\n§  5  Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit                     2. „Arbeitsplatz“ die Dienststelle oder ein anderer von\n§  6  Regelmäßige tägliche Arbeitszeit                            der oder dem Vorgesetzten bestimmter Ort, an dem\n§  7  Ruhepausen und Ruhezeiten                                   die Soldatin oder der Soldat Dienst zu leisten hat,\n§  8  Dienstfreie Tage                                         3. „Arbeitszeit“ bei seegehenden Einheiten der Marine\n§  9  Schichtdienst                                               während ein- oder mehrtägiger Seefahrten die Zeit\n§ 10  Mobiles Arbeiten                                            zwischen dem Ablegen und dem Anlegen der see-\n§ 11  Dienstreisen                                                gehenden Einheiten in Häfen und die Zeiten für die\n§ 12  Rufbereitschaft                                             Vor- und Nachbereitung der Seefahrt,\n§ 13  Bereitschaftsdienst                                      4. „Bereitschaftsdienst“ die Zeit, in der die Soldatin\n§ 14  Nachtdienst                                                 oder der Soldat verpflichtet ist, sich an einem von\n§ 15  Mehrarbeit                                                  der oder dem Vorgesetzten bestimmten Ort außer-\n§ 16  Gleitende Arbeitszeit                                       halb ihres oder seines häuslichen Bereichs aufzu-\n§ 17  Erprobung von Langzeitkonten                                halten, um bei Bedarf den Dienst aufzunehmen,\n§ 18  Automatisierte Zeiterfassung                                wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwie-\n§ 19  Führungskräfte                                              gen,\n5. „Dienst zu wechselnden Zeiten“ ein Dienst, bei dem\nAbschnitt 3\nTätigkeiten nach § 30c                       mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz\nAbsatz 4 des Soldatengesetzes                     zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste\nmindestens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt\n§ 20  Nichtanwendung des Abschnitts 2                             und bei dem im Kalendermonat mindestens 5 Stun-\n§ 21  Anordnung von Dienst                                        den Nachtdienst tatsächlich geleistet werden; Ruf-\n§ 22  Umgang mit besonderen zeitlichen Belastungen                bereitschaft und Bereitschaftsdienst gelten nicht\n§ 23  Ausgleich von Belastungen                                   als Dienst zu wechselnden Zeiten,\nAbschnitt 4\n6. „gleitende Arbeitszeit“ ein Arbeitszeitmodell, bei\nSchlussvorschriften                        dem die Soldatinnen und Soldaten Beginn und\nEnde der täglichen Tätigkeit in gewissen Grenzen\n§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                              selbst bestimmen können,","1996            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015\n7. „Gleittag“ ein ganztägiger Zeitausgleich bei gleiten-        2. die freiwillige Teilnahme an im dienstlichen Inte-\nder Arbeitszeit; dabei gilt ein Tag mit einer Arbeits-          resse liegenden dienstlich genehmigten Weiterbil-\nzeit von weniger als 2 Stunden als Gleittag,                    dungsveranstaltungen, soweit diese über die regel-\n8. „Nachtdienst“ ein Dienst, der zwischen 20 und 6                  mäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen,\nUhr zu leisten ist,                                         3. die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende\n9. „regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit“ die Arbeits-              Zeit zum Erstellen von Lehrgangsarbeiten, die Erle-\nzeit, die innerhalb von zwölf Kalendermonaten                   digung von Hausaufgaben und vergleichbare Tätig-\ndurchschnittlich in der Kalenderwoche zu erbringen              keiten,\nist,                                                        4. die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende\nZeit, die eine Soldatin oder ein Soldat mit einem\n10. „Reisezeit“ die Zeit, die die Soldatin oder der Soldat\nStudium an einer Hochschule verbringt,\nbenötigt für den Weg zwischen\n5. über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausge-\na) der Wohnung oder der Dienststelle und der\nhende Zeit ambulanter medizinischer Behandlung,\nStelle des auswärtigen Dienstgeschäftes oder\nstationärer Aufenthalte in Krankenhäusern und in\nder auswärtigen Unterkunft,\nvergleichbaren Sanitätseinrichtungen einschließlich\nb) der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäftes                  Wegezeiten,\noder der auswärtigen Unterkunft und der Stelle\n6. zusätzlicher Dienst, der einer Soldatin oder einem\neines weiteren auswärtigen Dienstgeschäftes\nSoldaten als erzieherische Maßnahme angeordnet\noder einer weiteren auswärtigen Unterkunft,\nwird, jegliche Dienstleistung während der Vollstre-\nc) der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäftes                  ckung von gerichtlichen Freiheitsentziehungen so-\noder der auswärtigen Unterkunft und der Woh-                wie Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkun-\nnung oder der Dienststelle,                                 gen,\n11. „Rufbereitschaft“ die Zeit, in der die Soldatin oder         7. die Zeit, in der Soldatinnen und Soldaten über die\nder Soldat verpflichtet ist, sich außerhalb des Ar-             regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinaus an dienst-\nbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort               lichen Veranstaltungen geselliger Art, an Veranstal-\nzur Dienstleistung abgerufen werden zu können,                  tungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und an\n12. „Ruhepause“ die Unterbrechung der vorgegebenen                   gesellschaftlichen Veranstaltungen teilnehmen, es\ntäglichen Arbeitszeit, in der die Soldatin oder der             sei denn, die Teilnahme bei Veranstaltungen im\nSoldat keinen Dienst leistet,                                   Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und an gesell-\nschaftlichen Veranstaltungen ist als offizielle Reprä-\n13. „Ruhezeit“ jeder Zeitraum außerhalb der vorgege-                 sentanz der Streitkräfte angeordnet; bei Aufsichts-\nbenen täglichen Arbeitszeit,                                    und Funktionspersonal gilt die genannte Zeit in je-\n14. „Schichtdienst“ der Dienst nach einem Schichtplan,               dem Fall als Arbeitszeit,\nder den regelmäßigen Wechsel der täglichen Ar-              8. die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hin-\nbeitszeit der Soldatin oder des Soldaten in Zeitab-             ausgehende Zeit, die eine Soldatin oder ein Soldat\nschnitten von längstens drei Monaten festlegt,                  im Rahmen eines internationalen Soldatinnen- und\n15. „Wartezeit“ bei Dienstreisen die Zeit ohne Dienst-               Soldatenaustausches im Ausland verbringt,\nleistung                                                    9. die freiwillige gesellschaftliche Betreuung von Be-\na) vom Ende der Anreise bis zum Beginn der                      sucherinnen und Besuchern sowie\ndienstlichen Tätigkeit,                                10. Freizeitsport, auch wenn er dem Erhalt der Gesund-\nb) vom Ende der dienstlichen Tätigkeit an einem                 heit und der körperlichen Leistungsfähigkeit dient.\nTag bis zum Beginn der dienstlichen Tätigkeit\nan einem anderen Tag,                                                        Abschnitt 2\nc) vom Ende der dienstlichen Tätigkeit bis zur Ab-                              Grundbetrieb\nreise.\n§5\n§3                                           Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit\nZuständigkeit                               (1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann\nFür Maßnahmen nach dieser Verordnung ist das                 auf Antrag von 41 auf 40 Stunden verkürzt werden für:\nBundesministerium der Verteidigung zuständig, soweit            1. schwerbehinderte Soldatinnen und schwerbehin-\nnichts Abweichendes bestimmt ist. Das Bundesminis-                  derte Soldaten sowie\nterium der Verteidigung kann seine Zuständigkeiten auf\n2. Soldatinnen und Soldaten,\nandere Dienststellen seines Geschäftsbereichs übertra-\ngen.                                                                a) die für ein Kind unter zwölf Jahren Kindergeld er-\nhalten oder\n§4                                      b) in deren Haushalt ein Elternteil, die Ehegattin\nArbeitszeit                                    oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der\nLebenspartner oder ein Kind lebt, bei der oder\nArbeitszeit nach § 30c Absatz 1 Satz 3 des Soldaten-                 dem Pflegebedürftigkeit besteht, die nachzuwei-\ngesetzes ist insbesondere nicht:                                        sen ist durch eine Bescheinigung der Pflegekasse\n1. die Teilnahme an freiwilligen Arbeitsgemeinschaf-                   oder des Medizinischen Dienstes der Krankenver-\nten,                                                               sicherung, durch eine entsprechende Bescheini-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015                        1997\ngung einer privaten Pflegeversicherung oder                                             §7\ndurch ein ärztliches Gutachten.\nRuhepausen und Ruhezeiten1\nDie Verkürzung beginnt mit Beginn des Monats der An-\ntragstellung, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Sie          (1) Die Arbeit ist spätestens nach 6 Stunden durch\nendet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzun-         eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unter-\ngen nicht mehr vorliegen. § 116 Absatz 1 des Neunten          brechen. Nach mehr als 9 Stunden muss die Ruhe-\nBuches Sozialgesetzbuch ist anwendbar. Die Soldatin-          pause insgesamt mindestens 45 Minuten betragen. Ru-\nnen und Soldaten sind verpflichtet, jede Änderung un-         hepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindes-\nverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen entspre-              tens 15 Minuten aufgeteilt werden.\nchende Nachweise zu erbringen. Bei Teilzeitbeschäfti-\n(2) Ruhepausen werden nur auf die Arbeitszeit ange-\ngung wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit\nrechnet, wenn die Voraussetzungen des § 17a der Er-\nentsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbe-           schwerniszulagenverordnung mit der Maßgabe erfüllt\nschäftigung verkürzt.\nsind, dass im Kalendermonat mindestens 35 Nacht-\n(2) Bei Vollzeitbeschäftigung sowie bei Teilzeitbe-        dienststunden geleistet werden. Bei Teilzeitbeschäfti-\nschäftigung mit einer Verkürzung der Arbeitszeit um           gung verringern sich die nach Satz 1 erforderlichen\nweniger als 10 Prozent wird die regelmäßige wöchent-          Nachtdienststunden entsprechend dem Verhältnis zwi-\nliche Arbeitszeit in der Regel auf Montag bis Freitag         schen der ermäßigten und der regelmäßigen wöchent-\nverteilt. Aus dienstlichen Gründen kann die regelmä-          lichen Arbeitszeit.\nßige wöchentliche Arbeitszeit auf Montag bis Samstag\n(3) Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhe-\nverteilt werden.\nzeit von 11 zusammenhängenden Stunden zu gewäh-\n(3) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ver-          ren. Pro 7-Tage-Zeitraum ist zusätzlich eine Mindest-\nkürzt sich für jeden für den jeweiligen Dienstort gelten-     ruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zu ge-\nden gesetzlichen Feiertag sowie für Heiligabend und           währen. Die zusätzliche Mindestruhezeit nach Satz 2\nSilvester um die auf diese Tage entfallende Arbeitszeit.      kann ausnahmsweise innerhalb eines Bezugszeitraums\nIm selben Umfang wird die Arbeitszeit für Soldatinnen         von 14 Tagen verschoben werden.\nund Soldaten verkürzt, die im Schichtdienst eingesetzt\nsind. Bei der Verkürzung bleibt unberücksichtigt, ob             (4) Von den Absätzen 1 und 3 kann in entsprechen-\nund wie lange die Soldatin oder der Soldat an diesen          der Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 3 abgewichen\nTagen tatsächlich hätte Dienst leisten müssen.                werden.\n(4) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann\n§8\nausnahmsweise verkürzt werden, soweit besondere Er-\nschwernisse, die nicht im persönlichen Bereich der Sol-                              Dienstfreie Tage\ndatin oder des Soldaten liegen, dies erfordern.\nSamstag, Heiligabend und Silvester sind grundsätz-\n(5) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit         lich dienstfrei. Aus dienstlichen Gründen kann an die-\ndarf in einem Zeitraum von zwölf Monaten einschließ-          sen Tagen, an Sonntagen und an gesetzlich anerkann-\nlich der geleisteten Mehrarbeit 48 Stunden nicht über-        ten Feiertagen Dienst befohlen oder angeordnet wer-\nschreiten.                                                    den.\n§6                                                                 §9\nRegelmäßige tägliche Arbeitszeit\nSchichtdienst\n(1) Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren\n(1) Sind die Dienststunden so festgelegt, dass die\nBeginn und Ende sind festzulegen. Die regelmäßige\nregelmäßige tägliche Arbeitszeit von Soldatinnen und\ntägliche Arbeitszeit darf 13 Stunden einschließlich der\nSoldaten im Rahmen der regelmäßigen wöchentlichen\nPausen nicht überschreiten. Von Satz 2 kann abgewi-\nArbeitszeit dauerhaft überschritten wird, ist der Dienst-\nchen werden, wenn dienstliche Gründe dies erfordern,\nbetrieb im Schichtdienst durchzuführen.\ninsbesondere in folgenden Bereichen:\n1. allgemeine Grundausbildung,                                   (2) Von Schichtdienst soll abgesehen werden, wenn\ndie Überschreitung der regelmäßigen täglichen Arbeits-\n2. Dienstposten-, Laufbahn- und Einsatzausbildung,            zeit durch Dienstbefreiung oder im Rahmen der gleiten-\n3. Dauereinsatzaufgaben,                                      den Arbeitszeit ausgeglichen werden kann.\n4. Wach-, Sonder- und Ordnungsdienste,                                                        § 10\n5. Dienst in kurativen Sanitätseinrichtungen,\nMobiles Arbeiten\n6. eintägige Seefahrten seegehender Einheiten der Ma-\nrine und                                                     Soldatinnen oder Soldaten kann gestattet werden,\nden Dienst an einem anderen Ort als dem Arbeitsplatz\n7. Durchführung von Langstreckenflügen durch Luft-            zu leisten, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenste-\nfahrzeugbesatzungen.                                      hen.\n(2) Bei Teilzeitbeschäftigung ist die regelmäßige täg-     1\n§ 7 dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen\nliche Arbeitszeit innerhalb der Grenzen nach Absatz 1           Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte\nindividuell festzulegen.                                        Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9).","1998          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015\n§ 11                                   (2) Bei erheblichen Bereitschaftsdienstanteilen an\nder regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit kann die\nDienstreisen\nregelmäßige tägliche Arbeitszeit und die regelmäßige\n(1) Bei Dienstreisen ist die Zeit, die zur Erledigung      wöchentliche Arbeitszeit entsprechend den dienst-\nvon Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte benö-         lichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden.\ntigt wird, Arbeitszeit. Bei ganz- oder mehrtägigen            Bei einem regelmäßigen Bereitschaftsdienstanteil ohne\nDienstreisen gilt die regelmäßige tägliche Arbeitszeit        Arbeitsleistung von mindestens einem Drittel der regel-\nals geleistet.                                                mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist die regelmäßige\n(2) Reisezeiten und Wartezeiten sind grundsätzlich         wöchentliche Arbeitszeit auf 48 Stunden zu erhöhen.\nkeine Arbeitszeit. Sie werden jedoch insbesondere in-             (3) In kurativen Sanitätseinrichtungen der Bundes-\nsoweit als Arbeitszeit berücksichtigt, als sie innerhalb      wehr tätige Soldatinnen und Soldaten, die sich nicht\nder regelmäßigen täglichen Arbeitszeit anfallen. Reise-       zu einer Verlängerung der Arbeitszeit nach § 30c Ab-\nzeiten werden darüber hinaus als Arbeitszeit berück-          satz 3 Satz 2 des Soldatengesetzes bereit erklären,\nsichtigt, soweit                                              dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Die Erklärung,\n1. die Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienst-        mit dieser Verlängerung einverstanden zu sein, kann je-\nreisen unterbrochen wird oder                             derzeit mit einer Frist von sechs Monaten bis zum Ein-\ntritt der Widerrufswirkung widerrufen werden. Die Sol-\n2. sie als Selbstfahrerzeiten bei Benutzung eines             datinnen und Soldaten sind auf die Widerrufsmöglich-\nDienstfahrzeugs entstehen.                                keit schriftlich hinzuweisen.\n(3) Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Dauer der               (4) In den Dienststellen sind Listen aller Soldatinnen\nDienstreise bis zur Länge der regelmäßigen täglichen          und Soldaten zu führen, die eine nach § 30c Absatz 3\nArbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt,        Satz 2 des Soldatengesetzes verlängerte Arbeitszeit\nfalls dies für die Soldatin oder den Soldaten günstiger       auf Grund von Bereitschaftsdienst leisten. Die Listen\nist als die Berücksichtigung der individuellen regelmä-       sind zwei Jahre nach ihrer Erstellung aufzubewahren\nßigen täglichen Arbeitszeit. Fällt eine Dienstreise bei       und den zuständigen Behörden auf Ersuchen zur Ver-\nTeilzeitbeschäftigung auf einen nach dem jeweiligen Ar-       fügung zu stellen. Auf Ersuchen sind die zuständigen\nbeitszeitmodell dienstfreien Montag bis Freitag, so ist       Behörden über diese Soldatinnen und Soldaten zu un-\nein anderer dienstfreier Tag zu gewähren.                     terrichten. Nach Ablauf der Frist nach Satz 2 sind die\n(4) Überschreiten bei Dienstreisen, die über die re-       Listen zu vernichten.\ngelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, die nicht\nanrechenbaren Reisezeiten in einem Kalendermonat                                           § 14\ninsgesamt 15 Stunden, so ist innerhalb von zwölf Mo-                                  Nachtdienst\nnaten auf Antrag ein Viertel der über 15 Stunden\n(1) Die Gestaltung von Nachtdienst muss der beson-\nhinausgehenden Zeit auszugleichen. Bei fester Arbeits-\nderen Beanspruchung der Arbeitskraft der Soldatin\nzeit ist eine entsprechende Dienstbefreiung zu gewäh-\noder des Soldaten Rechnung tragen. Die Arbeitszeit,\nren. Bei gleitender Arbeitszeit wird diese Zeit dem Gleit-\nin der Nachtdienst verrichtet wird, darf innerhalb von\nzeitkonto gutgeschrieben. Der Antrag ist spätestens am\nzwölf Monaten im Durchschnitt 8 Stunden pro 24-Stun-\nEnde des Kalendermonats zu stellen, der auf den Ka-\nden-Zeitraum nicht überschreiten.\nlendermonat folgt, in dem die nicht anrechenbaren Rei-\nsezeiten angefallen sind.                                         (2) Ist die Arbeit mit besonderen Gefahren, mit einer\nerheblichen körperlichen Belastung oder mit erhebli-\n§ 12                               cher geistiger Anspannung verbunden, darf in einem\n24-Stunden-Zeitraum, in dem Nachtdienst verrichtet\nRufbereitschaft                          wird, die Arbeitszeit nicht mehr als 8 Stunden betragen.\n(1) Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit.     § 6 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.\nHat die Soldatin oder der Soldat jedoch über die Ar-\nbeitszeit hinaus mehr als 10 Stunden Rufbereitschaft                                       § 15\nim Kalendermonat, ist innerhalb von zwölf Monaten                                      Mehrarbeit\nein Achtel der über 10 Stunden hinausgehenden Zeit\nauszugleichen. Bei fester Arbeitszeit ist eine entspre-           (1) Der Dienstbetrieb ist grundsätzlich so auszuge-\nchende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei gleitender            stalten, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit\nArbeitszeit wird diese Zeit dem Gleitzeitkonto gutge-         oder die im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung festge-\nschrieben.                                                    legte Arbeitszeit hierfür ausreicht.\n(2) Wird eine Soldatin oder ein Soldat in Zeiten der           (2) Für die Anordnung, den Befehl oder die Geneh-\nRufbereitschaft tatsächlich beansprucht, ist dies Ar-         migung von Mehrarbeit sind Disziplinarvorgesetzte und\nbeitszeit und nicht als Zeit der Rufbereitschaft anzu-        Dienststellenleitungen zuständig. Diese Befugnis kann\nrechnen. Als Zeit der tatsächlichen Inanspruchnahme           im Bundesministerium der Verteidigung, in höheren\ngilt die Zeit vom Eintreffen der Soldatin oder des Sol-       Kommandobehörden, in Kommandobehörden, in ver-\ndaten am Ort der Dienstleistung bis zur Beendigung            gleichbaren zivilen Dienststellen sowie in Bundeswehr-\ndes jeweiligen Auftrages.                                     krankenhäusern delegiert werden.\n(3) Eine Dienstbefreiung nach § 30c Absatz 2 Satz 2\n§ 13                               des Soldatengesetzes hat möglichst belastungsnah zu\nerfolgen, spätestens jedoch innerhalb von zwölf Mona-\nBereitschaftsdienst\nten. Stehen einer Dienstbefreiung ausnahmsweise\n(1) Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit.                   zwingende dienstliche Gründe entgegen, kann die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015             1999\nMehrarbeit nach den Regelungen des Besoldungs-               Vor einer Versetzung ist das Gleitzeitkonto grundsätz-\nrechts finanziell abgegolten werden. Ein finanzieller        lich auszugleichen.\nAusgleich für Mehrarbeit wirkt sich nicht reduzierend           (5) Bei automatisierter Zeiterfassung können Solda-\nauf die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeits-        tinnen und Soldaten bis zu zwölf Gleittage in Anspruch\nzeit nach § 5 Absatz 5 aus.                                  nehmen. Wenn es dienstlichen Belangen förderlich ist\n(4) Der Ausgleich angeordneter, befohlener oder ge-       oder wenn es nach den dienstlichen Verhältnissen\nnehmigter Mehrarbeit hat grundsätzlich in der Dienst-        zweckmäßig ist, können bis zu 24 Gleittage zugelassen\nstelle zu erfolgen, in der die Mehrarbeit entstanden ist.    werden. Ist eine Kernarbeitszeit festgelegt, können\nDies gilt auch bei einer Auslandsverwendung; eine auf        auch halbe Gleittage zugelassen werden. Gleittage be-\nden Ausgleich von angeordneter, befohlener oder ge-          dürfen der Zustimmung der oder des Vorgesetzten.\nnehmigter Mehrarbeit gestützte Verlängerung des Ver-            (6) Es kann festgelegt werden, dass an bestimmten\nsetzungs- oder Kommandierungszeitraums ist nicht             Tagen allgemein kein Dienst zu leisten und die ausfal-\nstatthaft.                                                   lende Zeit vor- oder nachzuarbeiten ist.\n(5) Bei schwerbehinderten Soldatinnen und Solda-             (7) Die Anwesenheit in der Dienststelle ist unter Mit-\nten ist die Anordnung oder der Befehl von Mehrarbeit         wirkung der Soldatinnen und Soldaten automatisiert zu\nnur mit Zustimmung der Betroffenen statthaft.                erfassen. Von der automatisierten Erfassung können in\n(6) Die Anordnung, der Befehl, die Genehmigung            Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden. Die er-\nund der Ausgleich von Mehrarbeit sind gesondert zu           fassten Daten sind mindestens drei Monate nach Ab-\nerfassen. Die hierbei erhobenen und gespeicherten Da-        lauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben worden\nten sind nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden       sind, aufzubewahren. Das Bundesministerium der Ver-\nsind, fünf weitere Jahre aufzubewahren und anschlie-         teidigung legt fest, ob die Daten entweder spätestens\nßend zu löschen.                                             sechs Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums\noder spätestens 13 Monate nach Ablauf des Kalender-\n§ 16                              monats, in dem sie erhoben worden sind, zu löschen\nsind.\nGleitende Arbeitszeit\n(8) Der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten sind\n(1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann           die Gleitzeitsalden der Soldatinnen und Soldaten mit-\ngleitende Arbeitszeit ermöglichen, soweit dienstliche        zuteilen, sofern sich Zeitguthaben von mehr als\nGründe dem nicht entgegenstehen. Die zur Erfüllung           20 Stunden oder Zeitschulden von mehr als 10 Stunden\nder Aufgaben erforderliche Anwesenheit in der Dienst-        ergeben. Die Gleitzeitsalden dürfen ausschließlich der\nstelle haben die Vorgesetzten sowie die Soldatinnen          Wahrung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften, dem\nund Soldaten sicherzustellen.                                gezielten Personaleinsatz und der Steuerung des Aus-\n(2) Die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit sowie        gleichs dienen. Die Gleitzeitsalden dürfen nicht für eine\nder früheste Dienstbeginn und das späteste Dienstende        Kontrolle oder für eine Bewertung der Leistung oder\nsind festzulegen.                                            des Verhaltens der Soldatin oder des Soldaten verwen-\ndet werden.\n(3) Es sind Kernarbeitszeiten oder Funktionszeiten\nfestzulegen. Kernarbeitszeit ist die Zeitspanne inner-          (9) Verstöße gegen die Regelungen zur gleitenden\nhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, während         Arbeitszeit dürfen der oder dem unmittelbaren Vorge-\nder grundsätzlich alle Soldatinnen und Soldaten in der       setzten mitgeteilt werden.\nDienststelle anwesend sein müssen. Funktionszeit ist\ndie Zeitspanne innerhalb der regelmäßigen täglichen                                     § 17\nArbeitszeit, während der der Dienstbetrieb in der jewei-\nErprobung von Langzeitkonten\nligen Organisationseinheit durch Absprache zwischen\nden Vorgesetzten und den Soldatinnen und Soldaten               (1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann\nsichergestellt wird. Soweit dienstliche Gründe dem           Arbeitsbereiche bestimmen, die für die Erprobung von\nnicht entgegenstehen, kann auf die Festlegung von            Langzeitkonten in Betracht kommen. Langzeitkonten\nKernarbeitszeiten und Funktionszeiten verzichtet wer-        sind personenbezogene Arbeitszeitkonten zum Anspa-\nden. Für Teilzeitbeschäftigte ist die Kernarbeitszeit in-    ren von Zeitguthaben, die für zusammengefasste Frei-\ndividuell festzulegen. Unmittelbare Vorgesetzte können       stellungszeiten verwendet werden können. Langzeit-\nSoldatinnen und Soldaten im Einzelfall die Nichteinhal-      konten werden unabhängig von einer Erfassung der\ntung der Kernarbeitszeit genehmigen, wenn wichtige           dienstlichen Anwesenheit nach § 16 Absatz 7 Satz 1\npersönliche Gründe dies erfordern.                           geführt.\n(4) Innerhalb eines Kalenderjahres darf die regelmä-         (2) Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit\nßige Arbeitszeit um bis zu 40 Stunden unterschritten         und für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, denen\nwerden. Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßi-         die Führung eines Langzeitkontos gestattet worden ist,\ngen wöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich inner-       kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf An-\nhalb des Abrechnungszeitraums auszugleichen. Ab-             trag um bis zu 3 Stunden verlängert werden, wenn die\nrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr oder ein ande-        Verlängerung für die Erfüllung der dienstlichen Aufga-\nrer von der Dienststellenleitung festgelegter Zeitraum       ben angemessen und zweckmäßig ist. Die Differenz\nvon zwölf Monaten. In den nächsten Abrechnungszeit-          zwischen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit\nraum werden übertragen:                                      und der tatsächlich geleisteten wöchentlichen Arbeits-\nzeit wird dem Langzeitkonto gutgeschrieben, soweit\n1. Zeitguthaben bis zu 40 Stunden und                        die tatsächlich geleistete wöchentliche Arbeitszeit nicht\n2. Zeitschulden in voller Höhe.                              über die nach Satz 1 verlängerte Arbeitszeit hinaus-","2000         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015\ngeht. § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 1 bleiben unberührt.       dienen. Die Zeitsalden dürfen nicht für eine Kontrolle\nSatz 1 gilt nicht für                                        oder für eine Bewertung der Leistung oder des Verhal-\n1. Soldatinnen und Soldaten, die jederzeit in den einst-     tens der Soldatin oder des Soldaten verwendet werden.\nweiligen Ruhestand versetzt werden können, sowie            (3) Verstöße gegen Arbeitszeitregelungen dürfen der\n2. Soldatinnen und Soldaten, deren regelmäßige wö-           oder dem unmittelbaren Vorgesetzten mitgeteilt wer-\nchentliche Arbeitszeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 ver-     den.\nkürzt worden ist.\n(3) Dem Langzeitkonto können auf Antrag auch gut-                                     § 19\ngeschrieben werden:                                                               Führungskräfte\n1. Ansprüche auf Dienstbefreiung für befohlene, ange-           (1) Die Regelungen dieses Abschnitts zur regelmäßi-\nordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von         gen wöchentlichen Arbeitszeit, zur täglichen und wö-\nbis zu 40 Stunden im Jahr,                               chentlichen Ruhezeit, zu Ruhepausen, zur wöchentli-\n2. nach Stunden zu berechnender Erholungsurlaub bis          chen Höchstarbeitszeit und zur Dauer der Nachtarbeit\nzu dem in § 7a der Erholungsurlaubsverordnung vor-       gelten nicht für Soldatinnen und Soldaten von der Be-\ngesehenen Umfang und                                     soldungsgruppe B 6 an aufwärts, die verwendet wer-\n3. über das Minimum an Gesundheits- und Arbeits-             den\nschutz hinausgehende Ansprüche auf Freistellung          1. auf Dienstposten im Bundesministerium der Vertei-\nvom Dienst aus Diensten nach § 30c Absatz 4 des              digung oder in einer dem Ministerium unmittelbar\nSoldatengesetzes.                                            nachgeordneten höheren Kommandobehörde, Kom-\n(4) Zeitguthaben können über einen Zeitraum von               mandobehörde oder sonstigen Dienststelle,\nbis zu fünf Jahren und längstens bis zum 31. Dezember        2. als Befehlshaberin, Befehlshaber, Kommandeurin,\n2020 angespart werden. Auf dem Langzeitkonto kön-                Kommandeur, stellvertretende Befehlshaberin, stell-\nnen höchstens 1 400 Stunden angespart werden.                    vertretender Befehlshaber, stellvertretende Kom-\n(5) Der Ausgleich für das Zeitguthaben wird durch             mandeurin oder stellvertretender Kommandeur eines\nFreistellung gewährt, wobei Geld- und Sachbezüge                 militärischen Verbandes oder\nfortgezahlt werden. Der Antrag auf Freistellung kann         3. als Leiterin oder Leiter einer Dienststelle, als stellver-\naus dienstlichen Gründen abgelehnt werden. In diesem             tretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer\nFall ist der Soldatin oder dem Soldaten mitzuteilen, in          Dienststelle oder als Chefin oder Chef des Stabes\nwelchem anderen Zeitraum eine Freistellung im bean-              einer Dienststelle.\ntragten Umfang möglich ist. Drei Jahre vor Erreichen\neiner besonderen Altersgrenze ist die Freistellung nur          (2) Die Generalinspekteurin und der Generalinspek-\nin Form von Teilzeit möglich, wobei Teilzeit im Block-       teur der Bundeswehr sowie die Inspekteurinnen und In-\nmodell, also die den Arbeitstag ausfüllende Zusam-           spekteure der militärischen Organisationsbereiche kön-\nmenfassung von Teilzeitanteilen einerseits und Freizeit-     nen für ihren jeweiligen Verantwortungsbereich einzelne\nanteilen andererseits, ausgeschlossen ist.                   weitere Dienstposten von der Anwendung der in Ab-\nsatz 1 bezeichneten Vorschriften dieses Abschnitts\n(6) Soldatinnen und Soldaten, denen die Führung ei-\nausnehmen, wenn die Dienstposten mit Soldatinnen\nnes Langzeitkontos gestattet worden ist, können ein\noder Soldaten von der Besoldungsgruppe B 6 an auf-\nZeitguthaben auf dem Gleitzeitkonto nicht in den\nwärts besetzt sind. Die Entscheidung ist zu begründen\nnächsten Abrechnungszeitraum übertragen.\nund aktenkundig zu machen; sie kann nicht delegiert\n(7) Näheres regelt das Bundesministerium der Ver-         werden.\nteidigung.\n(3) Die Pflicht der Vorgesetzten der in Absatz 1 ge-\n§ 18                              nannten Soldatinnen und Soldaten, für die Sicherheit\nund Gesundheit ihrer Untergebenen zu sorgen, bleibt\nAutomatisierte Zeiterfassung                    unberührt.\n(1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann\neine automatisierte Zeiterfassung auch unabhängig                                  Abschnitt 3\nvon der Einführung einer gleitenden Arbeitszeit für ein-\nzelne Dienststellen, militärische Organisationsbereiche                    Tätigkeiten nach § 30c\noder seinen gesamten Geschäftsbereich einführen. Die                Absatz 4 des Soldatengesetzes\nerfassten Daten sind mindestens drei Monate nach Ab-\nlauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben worden                                       § 20\nsind, aufzubewahren. Das Bundesministerium der Ver-                      Nichtanwendung des Abschnitts 2\nteidigung legt fest, ob die Daten entweder spätestens\nsechs Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums               (1) Bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Solda-\noder spätestens 13 Monate nach Ablauf des Kalender-          tengesetzes sind die Bestimmungen des Abschnitts 2\nmonats, in dem sie erhoben worden sind, zu löschen           nicht anzuwenden.\nsind.                                                           (2) Zeiten, während derer Tätigkeiten nach § 30c Ab-\n(2) Der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten sind          satz 4 des Soldatengesetzes verrichtet werden, werden\nausschließlich die Zeitsalden der Soldatinnen und Sol-       bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentli-\ndaten mitzuteilen. Diese dürfen ausschließlich der Wah-      chen Arbeitszeit nicht berücksichtigt. Das gilt auch für\nrung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften, dem geziel-      Freistellungszeiten, die aus Diensten nach § 30c Ab-\nten Personaleinsatz und der Steuerung des Ausgleichs         satz 4 des Soldatengesetzes resultieren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015                    2001\n§ 21                                      2. während der Tätigkeit lageabhängig bei jeder sich\nbietenden Gelegenheit Ruhezeiten und Ruhepausen\nAnordnung von Dienst\nzu gewähren sind und\n(1) Bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 Nummer 1                  3. innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der\ndes Soldatengesetzes wird der Dienst vom Bundesmi-                       Tätigkeit die Gelegenheit zur Inanspruchnahme von\nnisterium der Verteidigung angeordnet. In allen anderen                  mindestens 14 zusammenhängenden dienstfreien\nFällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes wird                      Tagen aus bestehenden Ansprüchen auf Urlaub,\nder Dienst von der Inspekteurin oder dem Inspekteur                      Dienstbefreiung und Freistellung vom Dienst eröffnet\ndes jeweilig zuständigen militärischen Organisationsbe-                  werden soll.\nreiches angeordnet. Die Inspekteurinnen und Inspek-\nteure können die Befugnis zur Anordnung im Rahmen                       (3) Für Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 Nummer 2\nihrer Anordnungsbefugnis auf nachgeordnete Stellen                   bis 5 des Soldatengesetzes sowie bei einsatzgleichen\nübertragen.                                                          Verpflichtungen nach § 30c Absatz 4 Nummer 1 des\nSoldatengesetzes gilt, dass\n(2) Geleisteter Dienst bei Tätigkeiten nach § 30c Ab-\n1. während der Tätigkeit lageabhängig bei jeder sich\nsatz 4 des Soldatengesetzes ist einschließlich seiner\nbietenden Gelegenheit Ruhezeiten und Ruhepausen\nAnordnung und seines Ausgleichs zu erfassen. Die hier-\nzu gewähren sind,\nbei erhobenen Daten sind nach Ablauf des Jahres, in\ndem der Dienst geleistet worden ist, fünf Jahre aufzu-               2. Anspruch auf Freistellung vom Dienst entsteht, und\nbewahren und anschließend zu löschen.                                    zwar,\na) sofern mehr als 12 Stunden bis zu 16 Stunden\n§ 22                                              zusammenhängender Dienst geleistet werden,\nein Anspruch auf Freistellung vom Dienst von ei-\nUmgang mit besonderen zeitlichen Belastungen\nnem halben Tag und,\nDie Vorgesetzten sollen unter Berücksichtigung der\nb) sofern mehr als 16 Stunden bis zu 24 Stunden\nmilitärischen Lage die besonderen zeitlichen Belastun-\nzusammenhängender Dienst geleistet werden,\ngen der Soldatinnen und Soldaten so gering wie mög-\nein Anspruch auf Freistellung vom Dienst von ei-\nlich halten und nach Phasen extremer Belastung Ruhe-\nnem ganzen Tag und\nzeiten und Ruhepausen gewähren.\n3. nach Beendigung der Tätigkeit in unmittelbarem\n§ 23                                          zeitlichen Zusammenhang mindestens ein dienst-\nfreier Tag aus bestehenden Ansprüchen auf Urlaub,\nAusgleich von Belastungen                                 Dienstbefreiung und Freistellung vom Dienst zu ge-\n(1) Belastungen bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4                   währen ist; über einen weiteren zeitlichen Ausgleich\ndes Soldatengesetzes sind auszugleichen.                                 wird in Abhängigkeit von der individuellen Belastung\nentschieden.\n(2) Für Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 Nummer 1\ndes Soldatengesetzes mit Ausnahme der einsatzglei-                                            Abschnitt 4\nchen Verpflichtungen gilt, dass\nSchlussvorschriften\n1. innerhalb eines Zeitraums von einem Monat vor Be-\nginn der Tätigkeit die Gelegenheit zur Inanspruch-                                              § 24\nnahme von mindestens fünf zusammenhängenden                                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ndienstfreien Tagen aus bestehenden Ansprüchen\nauf Urlaub, Dienstbefreiung und Freistellung vom                    (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.\nDienst eröffnet werden soll,                                        (2) § 17 tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.\nBonn, den 16. November 2015\nD i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r Ve r t e i d i g u n g\nUrsula von der Leyen"]}