{"id":"bgbl1-2015-45-1","kind":"bgbl1","year":2015,"number":45,"date":"2015-11-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/45#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-45-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_45.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes","law_date":"2015-11-17T00:00:00Z","page":1938,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["1938         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015\nGesetz\nzur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes\nVom 17. November 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              den wesentlichen Phänomenbereichen unter Be-\nrücksichtigung der entsprechenden Landeslage-\nArtikel 1                                 berichte.\nÄnderung des                                   (3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz ko-\nBundesverfassungsschutzgesetzes                           ordiniert die Zusammenarbeit der Verfassungs-\nDas Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. De-                   schutzbehörden. Die Koordinierung schließt ins-\nzember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch             besondere die Vereinbarung von\nArtikel 6 des Gesetzes vom 20. Juni 2013 (BGBl. I                  1. einheitlichen Vorschriften zur Gewährleistung\nS. 1602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                 der Zusammenarbeitsfähigkeit,\n1. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                 2. allgemeinen Arbeitsschwerpunkten und ar-\n„Mehrere Länder können eine gemeinsame Be-                         beitsteiliger Durchführung der Aufgaben sowie\nhörde unterhalten.“                                            3. Relevanzkriterien für Übermittlungen nach § 6\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                       Absatz 1\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                     ein.“\n„§ 5                             e) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:\nZuständigkeiten des                            „(4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz\nBundesamtes für Verfassungsschutz“.                   unterstützt als Zentralstelle die Landesbehörden\nfür Verfassungsschutz bei der Erfüllung ihrer\nb) Absatz 1 wird aufgehoben.                                   Aufgaben nach § 3 insbesondere durch\nc) Absatz 2 wird Absatz 1 und Satz 2 wird wie folgt            1. Bereitstellung des nachrichtendienstlichen\ngeändert:                                                       Informationssystems (§ 6 Absatz 2),\naa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2                    2. zentrale Einrichtungen im Bereich besonderer\neingefügt:                                                 technischer und fachlicher Fähigkeiten,\n„2. sie darauf gerichtet sind, Gewalt anzu-            3. Erforschung und Entwicklung von Methoden\nwenden, Gewaltanwendung vorzuberei-                    und Arbeitsweisen im Verfassungsschutz und\nten, zu unterstützen oder zu befürwor-\nten,“.                                             4. Fortbildung in speziellen Arbeitsbereichen.\nbb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die                  (5) Dem Bundesamt für Verfassungsschutz\nNummern 3 bis 5.                                       obliegt der für Aufgaben nach § 3 erforderliche\nDienstverkehr mit zuständigen öffentlichen\nd) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:               Stellen anderer Staaten. Die Landesbehörden\n„(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz                 für Verfassungsschutz können solchen Dienst-\nwertet unbeschadet der Auswertungsverpflich-                verkehr führen\ntungen der Landesbehörden für Verfassungs-                  1. mit den Dienststellen der in der Bundesrepu-\nschutz zentral alle Erkenntnisse über Bestrebun-                blik Deutschland stationierten Streitkräfte,\ngen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1\naus. Es unterrichtet die Landesbehörden für Ver-            2. mit den Nachrichtendiensten angrenzender\nfassungsschutz nach § 6 Absatz 1, insbeson-                     Nachbarstaaten in regionalen Angelegen-\ndere durch Querschnittsauswertungen in Form                     heiten oder\nvon Struktur- und Methodikberichten sowie                   3. im Einvernehmen mit dem Bundesamt für\nregelmäßig durch bundesweite Lageberichte zu                    Verfassungsschutz.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015             1939\n3. § 6 wird wie folgt gefasst:                                       erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des\n„§ 6                                     aufzuklärenden Sachverhalts steht.“\nb) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nGegenseitige Unterrichtung\nder Verfassungsschutzbehörden                          „Die Mittel nach Satz 1 sind in einer Dienstvor-\nschrift zu benennen, die auch die Zuständigkeit\n(1) Die Landesbehörden für Verfassungsschutz\nfür die Anordnung solcher Informationsbeschaf-\nund das Bundesamt für Verfassungsschutz über-\nfungen und das Nähere zu Satz 3 regelt.“\nmitteln sich unverzüglich die für ihre Aufgaben rele-\nvanten Informationen, einschließlich der Erkennt-             c) In dem neuen Satz 5 wird nach dem Komma das\nnisse ihrer Auswertungen. Wenn eine übermittelnde                 Wort „der“ durch das Wort „das“ ersetzt.\nBehörde sich dies vorbehält, dürfen die übermittel-        5. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a und 9b einge-\nten Daten nur mit ihrer Zustimmung an Stellen                 fügt:\naußerhalb der Behörden für Verfassungsschutz\n„§ 9a\nübermittelt werden.\nVerdeckte Mitarbeiter\n(2) Die Verfassungsschutzbehörden sind ver-\npflichtet, beim Bundesamt für Verfassungsschutz                  (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf\nzur Erfüllung der Unterrichtungspflichten nach Ab-            eigene Mitarbeiter unter einer ihnen verliehenen\nsatz 1 gemeinsame Dateien zu führen, die sie im               und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckte Mit-\nautomatisierten Verfahren nutzen. Die Speicherung             arbeiter) zur Aufklärung von Bestrebungen unter\npersonenbezogener Daten ist nur unter den Voraus-             den Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 einsetzen.\nsetzungen der §§ 10 und 11 zulässig. Der Abruf im             Ein dauerhafter Einsatz zur Aufklärung von Bestre-\nautomatisierten Verfahren durch andere Stellen ist            bungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4 ist nur\nnicht zulässig; § 3 Absatz 3 Satz 2 des MAD-Ge-               bei Bestrebungen von erheblicher Bedeutung zu-\nsetzes bleibt unberührt. Die Verantwortung einer              lässig, insbesondere wenn sie darauf gerichtet\nspeichernden Stelle im Sinne der allgemeinen Vor-             sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung\nschriften des Datenschutzrechts trägt jede Verfas-            vorzubereiten.\nsungsschutzbehörde nur für die von ihr eingegebe-                (2) Verdeckte Mitarbeiter dürfen weder zur Grün-\nnen Daten; nur sie darf diese Daten verändern,                dung von Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Num-\nsperren oder löschen. Die eingebende Stelle muss              mer 1, 3 oder 4 noch zur steuernden Einflussnahme\nfeststellbar sein. Eine Abfrage von Daten ist nur zu-         auf derartige Bestrebungen eingesetzt werden. Sie\nlässig, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben, mit           dürfen in solchen Personenzusammenschlüssen\ndenen der Abfragende unmittelbar betraut ist, erfor-          oder für solche Personenzusammenschlüsse, ein-\nderlich ist. Die Zugriffsberechtigung auf Daten, die          schließlich strafbare Vereinigungen, tätig werden,\nnicht zum Auffinden von Akten und der dazu not-               um deren Bestrebungen aufzuklären. Im Übrigen\nwendigen Identifizierung von Personen erforderlich            ist im Einsatz eine Beteiligung an Bestrebungen zu-\nsind, ist auf Personen zu beschränken, die mit der            lässig, wenn sie\nErfassung von Daten oder Analysen betraut sind.\n1. nicht in Individualrechte eingreift,\nDie Zugriffsberechtigung auf Unterlagen, die ge-\nspeicherte Angaben belegen, ist zudem auf Perso-              2. von den an den Bestrebungen Beteiligten derart\nnen zu beschränken, die unmittelbar mit Arbeiten in               erwartet wird, dass sie zur Gewinnung und\ndiesem Anwendungsgebiet betraut sind.                             Sicherung der Informationszugänge unumgäng-\nlich ist und\n(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz trifft\nfür die gemeinsamen Dateien die technischen und               3. nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzu-\norganisatorischen Maßnahmen nach § 9 des Bun-                     klärenden Sachverhalts steht.\ndesdatenschutzgesetzes. Es hat bei jedem Zugriff              Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte\nfür Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeit-                 dafür bestehen, dass Verdeckte Mitarbeiter rechts-\npunkt, die Angaben, die die Feststellung der abge-            widrig einen Straftatbestand von erheblicher Be-\nfragten Datensätze ermöglichen, sowie die abfra-              deutung verwirklicht haben, soll der Einsatz unver-\ngende Stelle zu protokollieren. Die Auswertung der            züglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde\nProtokolldaten ist nach dem Stand der Technik zu              unterrichtet werden. Über Ausnahmen nach Satz 4\ngewährleisten. Die protokollierten Daten dürfen nur           entscheidet der Behördenleiter oder sein Vertreter.\nfür Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Daten-\n(3) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfol-\nsicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungs-\ngung von im Einsatz begangenen Vergehen abse-\ngemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage\nhen oder eine bereits erhobene Klage in jeder Lage\nverwendet werden. Die Protokolldaten sind am\ndes Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren\nEnde des Kalenderjahres, das dem Jahr der Proto-\neinstellen, wenn\nkollierung folgt, zu löschen.“\n1. der Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen er-\n4. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nfolgte, die auf die Begehung von in § 3 Absatz 1\na) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze einge-                  des Artikel 10-Gesetzes bezeichneten Straftaten\nfügt:                                                         gerichtet sind, und\n„In Individualrechte darf nur nach Maßgabe                2. die Tat von an den Bestrebungen Beteiligten der-\nbesonderer Befugnisse eingegriffen werden. Im                 art erwartet wurde, dass sie zur Gewinnung und\nÜbrigen darf die Anwendung eines Mittels ge-                  Sicherung der Informationszugänge unumgäng-\nmäß Satz 1 keinen Nachteil herbeiführen, der                  lich war.","1940          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015\nDabei ist das Verhältnis der Bedeutung der Aufklä-         7. In § 12 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der\nrung der Bestrebungen zur Schwere der begange-                Behördenleiter oder sein Vertreter“ durch die Wör-\nnen Straftat und Schuld des Täters zu berücksich-             ter „die zuständige Abteilungsleitung oder deren\ntigen. Ein Absehen von der Verfolgung ist ausge-              Vertretung“ ersetzt.\nschlossen, wenn eine höhere Strafe als ein Jahr\n8. § 13 wird wie folgt geändert:\nFreiheitsstrafe zu erwarten ist. Ein Absehen von\nder Verfolgung ist darüber hinaus stets ausge-                a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nschlossen, wenn zu erwarten ist, dass die Strafe\n„§ 13\nnicht zur Bewährung ausgesetzt werden würde.\nDie Sätze 1 bis 4 gelten auch in Fällen der Landes-                                Verwendung und\nbehörden für Verfassungsschutz.                                  Berichtigung personenbezogener Daten in Akten“.\nb) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:\n§ 9b\n„(3) Eine Akte ist zu vernichten, wenn sie ins-\nVertrauensleute                               gesamt zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes-\n(1) Für den Einsatz von Privatpersonen, deren                 amtes für Verfassungsschutz nicht oder nicht\nplanmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit dem                    mehr erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist bei\nBundesamt für Verfassungsschutz Dritten nicht be-                der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten\nkannt ist (Vertrauensleute), ist § 9a entsprechend               Fristen, spätestens nach fünf Jahren, zu prüfen.\nanzuwenden. Die Bundesregierung trägt dem                        Für die Vernichtung einer Akte, die zu einer Per-\nParlamentarischen Kontrollgremium mindestens                     son im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 ge-\neinmal im Jahr einen Lagebericht zum Einsatz von                 führt wird, gilt § 12 Absatz 3 Satz 2 entspre-\nVertrauensleuten vor.                                            chend. Eine Vernichtung unterbleibt, wenn\nGrund zu der Annahme besteht, dass durch sie\n(2) Über die Verpflichtung von Vertrauensleuten               schutzwürdige Interessen des Betroffenen be-\nentscheidet der Behördenleiter oder sein Vertreter.              einträchtigt würden. In diesem Fall ist die Akte\nAls Vertrauensleute dürfen Personen nicht ange-                  zu sperren und mit einem entsprechenden Ver-\nworben und eingesetzt werden, die                                merk zu versehen. Sie darf nur für den Zweck\n1. nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minder-               verwendet werden, für den sie gesperrt worden\njährig sind,                                                 ist oder wenn es zur Abwehr einer erheblichen\nGefahr unerlässlich ist. Eine Vernichtung der\n2. von den Geld- oder Sachzuwendungen für die                    Akte erfolgt nicht, wenn sie nach den Vorschrif-\nTätigkeit auf Dauer als alleinige Lebensgrund-               ten des Bundesarchivgesetzes dem Bundes-\nlage abhängen würden,                                        archiv zur Übernahme anzubieten und zu über-\n3. an einem Aussteigerprogramm teilnehmen,                       geben ist.\n4. Mitglied des Europäischen Parlaments, des                         (4) Akten oder Auszüge aus Akten dürfen\nDeutschen Bundestages, eines Landesparla-                    auch in elektronischer Form geführt werden. In-\nments oder Mitarbeiter eines solchen Mitglieds               soweit kommen die Regelungen über die Ver-\nsind oder                                                    wendung und Berichtigung personenbezogener\nDaten in Akten zur Anwendung. Eine Abfrage\n5. im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung\npersonenbezogener Daten ist insoweit nur zu-\nwegen eines Verbrechens oder zu einer Frei-\nlässig, wenn die Voraussetzungen des § 10 Ab-\nheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Be-\nsatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 11 Absatz 1 Satz 3\nwährung ausgesetzt worden ist, eingetragen\nvorliegen. Der automatisierte Abgleich dieser\nsind.\npersonenbezogenen Daten ist nur beschränkt\nDer Behördenleiter kann eine Ausnahme von Num-                   auf Akten eng umgrenzter Anwendungsgebiete\nmer 5 zulassen, wenn die Verurteilung nicht als                  zulässig. Bei jeder Abfrage sind für Zwecke der\nTäter eines Totschlags (§§ 212, 213 des Strafge-                 Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Anga-\nsetzbuches) oder einer allein mit lebenslanger Haft              ben, die die Feststellung der abgefragten Daten\nbedrohten Straftat erfolgt ist und der Einsatz zur               ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung\nAufklärung von Bestrebungen, die auf die Bege-                   des Abfragenden zu protokollieren. Die protokol-\nhung von in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes                 lierten Daten dürfen nur für Zwecke der Daten-\nbezeichneten Straftaten gerichtet sind, unerlässlich             schutzkontrolle, der Datensicherung oder zur\nist. Im Falle einer Ausnahme nach Satz 3 ist der                 Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs\nEinsatz nach höchstens sechs Monaten zu been-                    der Datenverarbeitungsanlage verwendet wer-\nden, wenn er zur Erforschung der in Satz 3 genann-               den. Die Protokolldaten sind am Ende des Ka-\nten Bestrebungen nicht zureichend gewichtig bei-                 lenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung\ngetragen hat. Auch im Weiteren ist die Qualität der              folgt, zu löschen.“\ngelieferten Informationen fortlaufend zu bewerten.“\n9. § 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n6. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Auf-\n„(2) Unterlagen, die nach Absatz 1 gespeicherte            gabenerfüllung die vorherige Mitwirkung der in Ab-\nAngaben belegen, dürfen auch gespeichert werden,              satz 1 genannten Stellen nicht möglich, so kann\nwenn in ihnen weitere personenbezogene Daten                  das Bundesamt für Verfassungsschutz eine Sofort-\nDritter enthalten sind. Eine Abfrage von Daten Drit-          anordnung treffen. Das Verfahren nach Absatz 1 ist\nter ist unzulässig.“                                          unverzüglich nachzuholen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015             1941\n10. Dem § 15 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                    „(1b) Die Staatsanwaltschaften und, vorbe-\n„Zu personenbezogenen Daten in Akten erstreckt                  haltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachlei-\nsich die Auskunft auf alle Daten, die über eine Spei-           tungsbefugnis, die Polizeien, die Behörden des\ncherung gemäß § 10 Absatz 1 auffindbar sind.“                   Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienst-\nstellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bun-\n11. § 16 wird wie folgt geändert:                                   despolizeigesetz wahrnehmen, unterrichten von\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      sich aus das Bundesamt für Verfassungsschutz\noder die Verfassungsschutzbehörde des Landes\n„§ 16\nüber alle ihnen bekanntgewordenen Informatio-\nVerfassungsschutz                            nen einschließlich personenbezogener Daten\ndurch Aufklärung der Öffentlichkeit“.                 über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Ab-\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             satz 1, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür\nbestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung\n„(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz\nder Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde er-\ninformiert die Öffentlichkeit über Bestrebungen\nforderlich ist. Auf die Übermittlung von Informa-\nund Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1, soweit hin-\ntionen zwischen Behörden desselben Bundes-\nreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte\nlandes findet Satz 1 keine Anwendung.“\nhierfür vorliegen, sowie über präventiven Wirt-\nschaftsschutz.“                                           d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 durch                   aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nfolgenden Satz ersetzt:                                           „Der Bundesnachrichtendienst darf von sich\n„Das Bundesministerium des Innern informiert                      aus dem Bundesamt für Verfassungsschutz\ndie Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätig-                   oder der Verfassungsschutzbehörde des\nkeiten nach § 3 Absatz 1, soweit hinreichend                      Landes auch alle anderen ihm bekanntge-\ngewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür                     wordenen Informationen einschließlich per-\nvorliegen, mindestens einmal jährlich in einem                    sonenbezogener Daten über Bestrebungen\nzusammenfassenden Bericht insbesondere zu                         nach § 3 Absatz 1 übermitteln, wenn tat-\naktuellen Entwicklungen.“                                         sächliche Anhaltspunkte dafür bestehen,\ndass die Übermittlung für die Erfüllung der\nd) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nAufgaben der Verfassungsschutzbehörde er-\n„(3) Bei der Information nach den Absätzen 1                   forderlich ist.“\nund 2 dürfen auch personenbezogene Daten be-\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\nkanntgegeben werden, wenn die Bekanntgabe\nfür das Verständnis des Zusammenhanges oder               e) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „1, 2“ durch\nder Darstellung von Organisationen oder unor-                die Angabe „1b“ ersetzt.\nganisierten Gruppierungen erforderlich ist und        14. § 19 Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden\ndie Interessen der Allgemeinheit das schutzwür-           Sätze ersetzt:\ndige Interesse des Betroffenen überwiegen.“\n„Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf perso-\n12. § 17 Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt geändert:                nenbezogene Daten, die mit den Mitteln nach § 8\na) Die Angabe „§ 8a Abs. 6“ wird durch die Angabe            Absatz 2 erhoben worden sind, an die Staatsan-\n„§ 8b Absatz 3“ ersetzt.                                  waltschaften, die Finanzbehörden nach § 386 Ab-\nsatz 1 der Abgabenordnung, die Polizeien, die mit\nb) Die Wörter „des nach § 8a Abs. 4 Satz 4 zustän-           der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der\ndigen Bundesministeriums“ werden durch die                Landesfinanzbehörden, die Behörden des Zollfahn-\nWörter „des Bundesministeriums des Innern“ er-            dungsdienstes sowie andere Zolldienststellen,\nsetzt.                                                    soweit diese Aufgaben nach dem Bundespolizeige-\n13. § 18 wird wie folgt geändert:                                setz wahrnehmen, übermitteln, soweit dies erfor-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         derlich ist zur\naa) In Satz 1 wird das Komma nach den Wörtern             1. Erfüllung eigener Aufgaben der Informationsge-\n„Die Behörden des Bundes“ durch das Wort                winnung (§ 8 Absatz 1 Satz 2 und 3),\n„und“ ersetzt und werden nach dem Wort               2. Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr\n„Rechts“ die Wörter „, die Staatsanwalt-                für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes\nschaften und, vorbehaltlich der staatsan-               oder eines Landes oder für Leib, Leben, Ge-\nwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die              sundheit oder Freiheit einer Person oder für\nPolizeien, die Behörden des Zollfahndungs-              Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung\ndienstes sowie andere Zolldienststellen, so-            im öffentlichen Interesse geboten ist,\nweit diese Aufgaben nach dem Bundes-                 3. Verhinderung oder sonstigen Verhütung von\npolizeigesetz wahrnehmen,“ gestrichen.                  Straftaten von erheblicher Bedeutung oder\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.                               4. Verfolgung von Straftaten von erheblicher Be-\nb) In Absatz 1a Satz 4 wird die Angabe „§ 8a                    deutung;\nAbs. 6“ durch die Angabe „§ 8b Absatz 3“ er-              § 20 bleibt unberührt. Im Übrigen darf es an inlän-\nsetzt.                                                    dische öffentliche Stellen personenbezogene Daten\nc) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-            übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufga-\nfügt:                                                     ben erforderlich ist oder der Empfänger die Daten","1942           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015\nzum Schutz der freiheitlichen demokratischen                  sungsschutzgesetzes speichern, verändern und nut-\nGrundordnung oder sonst für erhebliche Zwecke                 zen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erfor-\nder öffentlichen Sicherheit benötigt.“                        derlich ist. Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Ab-\n15. § 22a wird wie folgt geändert:                                 satz 2 gespeicherte Daten über Personen, die nicht\ndem Geschäftsbereich des Bundesministeriums\na) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Satz 5               der Verteidigung angehören oder in ihm tätig sind,\nbis 7“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 4 und 5            dürfen für andere Zwecke nicht verwendet werden,\nund Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.                             es sei denn, die Verwendung wäre auch für die\nb) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „§ 14                 Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 zulässig.\nAbs. 3 Halbsatz 1“ durch die Wörter „§ 6 Ab-\n(2) Der Militärische Abschirmdienst hat die in\nsatz 2 Satz 6“ ersetzt.\nDateien gespeicherten personenbezogenen Daten\n16. In § 27 werden die Wörter „sowie §§ 10 und“ durch              zu berichtigen, zu löschen und zu sperren nach\ndie Wörter „, für Abrufe anderer Stellen als den              § 12 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.\nLandesbehörden für Verfassungsschutz und dem\nMilitärischen Abschirmdienst beim Bundesamt für                  (3) Auf personenbezogene Daten in Akten des\nVerfassungsschutz § 10 sowie die §§“ ersetzt.                 Militärischen Abschirmdienstes findet § 13 des Bun-\ndesverfassungsschutzgesetzes Anwendung.“\nArtikel 2                            4. § 7 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des                                                           „§ 7\nMAD-Gesetzes\nDas MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I                                   Verwendung personen-\nS. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes                    bezogener Daten von Minderjährigen\nvom 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602) geändert worden                   In Dateien oder zu ihrer Person geführten Akten\nist, wird wie folgt geändert:                                      gespeicherte Daten über Minderjährige sind nach\n1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           zwei Jahren auf die Erforderlichkeit der Speicherung\nzu überprüfen und spätestens nach fünf Jahren zu\na) Die Wörter „das Bundesamt für Verfassungs-                  löschen, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljäh-\nschutz“ werden durch die Wörter „die Verfas-               rigkeit weitere Erkenntnisse nach § 1 Absatz 1 oder\nsungsschutzbehörden“ ersetzt.                              § 2 angefallen sind. Dies gilt nicht, wenn der Betrof-\nb) Die folgenden Sätze werden angefügt:                        fene nach § 1 Absatz 3 überprüft wird. Die Speiche-\n„Dem Militärischen Abschirmdienst kann der                 rung personenbezogener Daten über Minderjährige\nautomatisierte Abruf von Daten aus den beim                vor Vollendung des 16. Lebensjahres in zu ihrer\nBundesamt für Verfassungsschutz gemäß § 6                  Person geführten Akten und Dateien ist unzulässig.“\ndes Bundesverfassungsschutzgesetzes geführ-            5. § 10 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nten Dateien ermöglicht werden. Dem Bundesamt\nfür Verfassungsschutz und den Landesbehörden               „Im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben darf er\nfür Verfassungsschutz kann der automatisierte              zur jederzeitigen Feststellung, ob eine Person dem\nAbruf von Daten aus der beim Militärischen Ab-             Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Ver-\nschirmdienst geführten zentralen Hinweisdatei              teidigung angehört oder in ihm tätig ist, den Famili-\nermöglicht werden. Der Abruf ist nur zulässig zur          ennamen, den Vornamen, frühere Namen, die Perso-\nAufklärung von sicherheitsgefährdenden oder ge-            nenkennziffer oder Personalnummer, den Wohnort,\nheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde               weitere Adressmerkmale, das Dienst- oder Arbeits-\nMacht, von rechtsextremistischen Bestrebungen              verhältnis, das Eintrittsdatum, die Amtsbezeichnung\noder von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind,          oder den Dienstgrad, die Dienststellennummer und\nGewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vor-                das Dienstzeitende des Betroffenen aus dem Perso-\nzubereiten, und zur Mitwirkung bei der Sicher-             nalwirtschaftssystem der Bundeswehr abrufen.“\nheitsüberprüfung. Bei einer Abfrage zur Sicher-        6. In § 13 werden die Wörter „sowie §§ 10 und“ durch\nheitsüberprüfung wird im Fall eines Treffers die           die Wörter „, für Abrufe anderer Stellen als den Lan-\nspeichernde Stelle automatisiert durch Übermitt-           desbehörden für Verfassungsschutz und des Bun-\nlung aller Anfragedaten über die Abfrage und die           desamtes für Verfassungsschutz beim Militärischen\nabfragende Stelle nur über die speichernde Stelle          Abschirmdienst § 10 sowie die §§“ ersetzt.\nunterrichtet.“\n2. In § 5 werden im Satzteil nach Nummer 2 nach der                                       Artikel 3\nAngabe „§ 9 Abs. 2 bis 4“ ein Komma und die Wör-\nter „§ 9a Absatz 2 und 3 und § 9b“ eingefügt und                                  Änderung des\nwird das Wort „findet“ durch das Wort „finden“ er-                               BND-Gesetzes\nsetzt.                                                        Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I\n3. § 6 wird wie folgt gefasst:                                 S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes\n„§ 6                             vom 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:\nVerwendung und\nBerichtigung personenbezogener Daten               1. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n(1) Der Militärische Abschirmdienst darf perso-             „Die §§ 9, 9a und 9b des Bundesverfassungsschutz-\nnenbezogene Daten nach § 10 des Bundesverfas-                  gesetzes sind entsprechend anzuwenden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015                1943\n2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                                Artikel 5\n„(2) Der Bundesnachrichtendienst hat personen-                                Änderung des\nbezogene Daten in Akten zu berichtigen und zu                                VIS-Zugangsgesetzes\nsperren nach § 13 Absatz 1 und 2 des Bundesver-               § 3 des VIS-Zugangsgesetzes vom 6. Mai 2009\nfassungsschutzgesetzes. Für die Verwendung elek-           (BGBl. I S. 1034; 2013 I S. 3212) wird wie folgt geän-\ntronischer Akten findet § 13 Absatz 4 des Bundes-          dert:\nverfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe An-\n1. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a einge-\nwendung, dass die Erforderlichkeit der elektroni-\nfügt:\nschen Akten für die Aufgabenerfüllung spätestens\nnach zehn Jahren zu prüfen ist.“                              „3a. einer Straftat nach den §§ 89a, 89b und 91 des\nStrafgesetzbuches,“.\n3. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. Der Nummer 4 wird folgender Wortlaut angefügt:\na) In Satz 1 wird nach dem Wort „für“ das Wort „er-\n„der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 des Rahmen-\nhebliche“ eingefügt.\nbeschlusses 2008/919/JI (ABl. L 330 vom 9.12.2008,\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                 S. 21) geändert worden ist,“.\n„Informationen einschließlich personenbezogener        3. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a einge-\nDaten, die mit den Mitteln nach § 3 erhoben wor-          fügt:\nden sind, darf er an die in § 19 Absatz 1 Satz 1          „4a. einer Straftat nach § 94 Absatz 2, den §§ 95\ndes Bundesverfassungsschutzgesetzes bezeich-                    bis 97a, 98 Absatz 1, § 99 Absatz 1 und 2,\nneten Stellen nur unter den dort geregelten Vo-                 § 100 Absatz 2 und § 100a des Strafgesetz-\nraussetzungen oder nach Absatz 3 übermitteln.“                  buches,“.\n4. § 9a wird wie folgt geändert:\nArtikel 6\na) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Satz 5                                  Änderung des\nbis 7“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 4 und 5                            Artikel 10-Gesetzes\nund Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.\nDas Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I\nb) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „§ 14 Abs. 3       S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1\nerster Halbsatz“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2        des Gesetzes vom 12. Juni 2015 (BGBl. I S. 926) geän-\nSatz 6“ ersetzt.                                       dert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „7“ durch\nArtikel 4                               die Angabe „8“ ersetzt.\nÄnderung des                            2. In § 2 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern\nSicherheitsüberprüfungsgesetzes                      „Bundesministeriums des Innern“ die Wörter „, bei\nBeschränkungsmaßnahmen einer Landesbehörde\nDas Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April\ndes zuständigen Landesministeriums,“ eingefügt.\n1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 11 der\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-          3. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      a) In Nummer 6 Buchstabe b wird das Wort „oder“\n1. Dem § 18 werden die folgenden Absätze 6 und 7                    am Ende gestrichen.\nangefügt:                                                     b) Der Nummer 7 wird das Wort „oder“ angefügt.\n„(6) Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüber-          c) Folgende Nummer 8 wird eingefügt:\nprüfungsakte dürfen auch in elektronischer Form                  „8. Straftaten nach den §§ 202a, 202b und 303a,\ngeführt werden. Eine Abfrage personenbezogener                       303b des Strafgesetzbuches, soweit sich die\nDaten ist nur zulässig, wenn für die Daten die                       Straftat gegen die innere oder äußere Sicher-\nVoraussetzung der Speicherung nach § 20 vorliegt.                    heit der Bundesrepublik Deutschland, ins-\nDer automatisierte Abgleich personenbezogener                        besondere gegen sicherheitsempfindliche\nDaten ist unzulässig.                                                Stellen von lebenswichtigen Einrichtungen\n(7) Bei jeder Abfrage einer Sicherheitsüberprü-                   richtet,“.\nfungsakte nach Absatz 6 sind für Zwecke der Daten-         4. § 5 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:\nschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die\na) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ durch ein\nFeststellung der abgefragten Daten ermöglichen,\nKomma ersetzt.\nsowie Angaben zur Feststellung des Abfragenden\nzu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen           b) In Nummer 7 Buchstabe c wird nach dem Wort\nnur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Daten-              „Stellen“ das Wort „oder“ eingefügt.\nsicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungs-             c) Folgende Nummer 8 wird eingefügt:\ngemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage\n„8. des internationalen kriminellen, terroristischen\nverwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende\noder staatlichen Angriffs mittels Schadpro-\ndes Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollie-\ngrammen oder vergleichbaren schädlich wir-\nrung folgt, zu löschen.“\nkenden informationstechnischen Mitteln auf\n2. In § 36 Absatz 1 wird die Angabe „1 und 8“ durch die                 die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbar-\nWörter „1, 8 und 10 Absatz 2 Satz 2 bis 6“ ersetzt.                  keit von IT-Systemen in Fällen von erheblicher","1944          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015\nBedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik                                       Artikel 7\nDeutschland“.                                                             Änderung des\n5. In § 6 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „4“ durch die                       Bundesbeamtengesetzes\nAngabe „4a“ ersetzt.                                          In § 54 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesbeamtenge-\n6. § 7 wird wie folgt geändert:                               setzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nS. 250) geändert worden ist, werden die Wörter „Amtes\naa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende            für den Militärischen Abschirmdienst“ durch die Wörter\ngestrichen.                                        „Militärischen Abschirmdienstes“ ersetzt.\nbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch\ndas Wort „oder“ ersetzt.                                                    Artikel 8\ncc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                                          Änderung des\nBundesbesoldungsgesetzes\n„3. im Falle des § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbin-\ndung mit Satz 3 Nummer 8 tatsächliche             Die Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz in der\nAnhaltspunkte dafür bestehen, dass die         Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009\nAngriffe von Bestrebungen oder Tätig-          (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 43 der\nkeiten nach § 3 Absatz 1 des Bundesver-        Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\nfassungsschutzgesetzes ausgehen.“              geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:        1. Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6“\nwird wie folgt geändert:\n„2. bestimmte Tatsachen den Verdacht begrün-\nden, dass jemand eine der in § 3 Absatz 1               a) Die Angabe „Direktor beim Amt für den Militäri-\nSatz 1 Nummer 1, 2, 5 und 7, Satz 2 oder                   schen Abschirmdienst – als der ständige Vertreter\nAbsatz 1a dieses Gesetzes oder eine sonstige               des Amtschefs –“ wird gestrichen.\nder in § 100a Absatz 2 der Strafprozess-                b) Nach der Angabe „Präsident und Professor des\nordnung genannten Straftaten plant oder be-                Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut\ngeht.“                                                     für Ernährung und Lebensmittel“ wird die Angabe\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-                  „Vizepräsident beim Bundesamt für Verfassungs-\nfügt:                                                          schutz“ eingefügt.\n„(4a) Durch Beschränkungen nach § 5 Absatz 1             c) Die Angabe „Vizepräsident des Bundesamtes für\nSatz 1 in Verbindung mit Satz 3 Nummer 8 erho-                 Verfassungsschutz“ wird gestrichen.\nbene personenbezogene Daten dürfen an das                   d) Nach der Angabe „Vizepräsident des Bundesver-\nBundesamt für Sicherheit in der Informations-                  sicherungsamtes“ wird die Angabe „Vizepräsi-\ntechnik übermittelt werden, wenn tatsächliche                  dent des Militärischen Abschirmdienstes“ einge-\nAnhaltspunkte dafür bestehen, dass die Daten                   fügt.\nerforderlich sind zur Abwehr von Gefahren für           2. Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 7“\ndie Sicherheit der Informationstechnik des Bun-             wird wie folgt geändert:\ndes oder zur Sammlung und Auswertung von\nInformationen über Sicherheitsrisiken auch für              a) Die Angabe „Präsident des Amtes für den Militä-\nandere Stellen und Dritte.“                                    rischen Abschirmdienst“ wird gestrichen.\n7. § 7a wird wie folgt geändert:                                  b) Nach der Angabe „Präsident des Bundesinstituts\nfür Berufsbildung“ wird die Angabe „Präsident\na) In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Num-               des Militärischen Abschirmdienstes“ eingefügt.\nmer 1 die Angabe „und 7“ durch die Angabe „, 7\nund 8“ ersetzt.                                                                  Artikel 9\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „und 7“ durch die                                  Änderung der\nAngabe „, 7 und 8“ ersetzt.                                                Strafprozessordnung\n8. In § 9 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „das               In § 492 Absatz 4 Satz 1 der Strafprozessordnung in\nAmt für den Militärischen Abschirmdienst“ durch die        der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987\nWörter „der Militärische Abschirmdienst“ ersetzt.          (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 14\n9. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                     Nummer 7 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I\nS. 1722) geändert worden ist, wird die Angabe „Nr. 1\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nund 2“ durch die Wörter „Nummer 1 und 2 und, wenn\n„Bei Gefahr im Verzug kann das zuständige Bun-          dies erforderlich ist, Nummer 3 und 4“ ersetzt und\ndesministerium die Bestimmungen nach den §§ 5           werden die Wörter „das Amt für“ gestrichen.\nund 8 vorläufig treffen und das Parlamentarische\nKontrollgremium durch seinen Vorsitzenden und                                    Artikel 10\ndessen Stellvertreter vorläufig zustimmen.“                                    Änderung der\nb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                Verordnung über den Betrieb des Zentralen\n„Die Bestimmung tritt außer Kraft, wenn die vor-             Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters\nläufige Zustimmung nicht binnen drei Tagen und             In § 6 Absatz 2 der Verordnung über den Betrieb des\ndie Zustimmung nicht binnen zwei Wochen er-             Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters\nfolgt.“                                                 vom 23. September 2005 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015                       1945\ndurch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 17. Juli                  2. § 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, werden im                  a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein\nSatzteil vor Nummer 1 die Wörter „der in § 492 Abs. 4                      Komma ersetzt.\nder Strafprozessordnung genannten Bestimmungen“\ndurch die Wörter „des § 492 Absatz 4 der Strafprozess-                 b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\nordnung“ und die Angabe „Abs. 1 und 3“ durch die                           „6. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes\nWörter „Absatz 1 bis 3“ ersetzt.                                               und der Länder, dem Bundesnachrichten-\ndienst und dem Militärischen Abschirmdienst\nArtikel 11                                              für die diesen Behörden übertragenen Sicher-\nÄnderung des                                              heitsaufgaben, wenn eine Auskunft nach § 41\nBundeszentralregistergesetzes                                      Absatz 1 Nummer 3 im Einzelfall nicht aus-\nreicht, und mit der Maßgabe, dass nur Ent-\nDas Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der\nscheidungen und Anordnungen nach § 60\nBekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I\nAbsatz 1 Nummer 1 bis 7 mitgeteilt werden\nS. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-\ndürfen.“\nsatz 4 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 12\n1. In § 21a Satz 2 wird der Angabe „§ 493“ die Angabe\n„§ 492 Absatz 4a,“ vorangestellt und wird das Wort                                         Inkrafttreten\n„gilt“ durch die Wörter „und § 8 der Verordnung über                Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag\nden Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen               nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt am 1. Februar\nVerfahrensregisters gelten“ ersetzt.                             2016 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. November 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas\nD i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r Ve r t e i d i g u n g\nUrsula von der Leyen"]}