{"id":"bgbl1-2015-44-5","kind":"bgbl1","year":2015,"number":44,"date":"2015-11-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/44#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-44-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_44.pdf#page=8","order":5,"title":"Verordnung über die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung als nationale Abwicklungsbehörde","law_date":"2015-11-06T00:00:00Z","page":1928,"pdf_page":8,"num_pages":4,"content":["1928          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2015\nVerordnung\nüber die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung als nationale Abwicklungsbehörde\nVom 6. November 2015\nAuf Grund des § 3k Absatz 1 und 3 und des § 3a             2. wenn eine Leistung aus Gründen, die der Betroffene\nAbsatz 6 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfonds-              zu vertreten hat, nicht zum festgesetzten Termin er-\ngesetzes, von denen § 3k Absatz 1 und 3 durch Artikel 6           bracht werden kann oder abgebrochen werden\nNummer 7 des Gesetzes vom 2. November 2015                        muss, im Zeitpunkt des für die Erbringung der Leis-\n(BGBl. I S. 1864) eingefügt und § 3a Absatz 6 zuletzt             tung festgesetzten Termins oder im Zeitpunkt des\ndurch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe f Doppelbuch-                  Abbruchs der Leistung.\nstabe bb des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I              (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 entsteht\nS. 1900) geändert worden ist, verordnet das Bundes-           die Pflicht zur Kostenerstattung, die durch Verpflich-\nministerium der Finanzen:                                     tungserklärung oder Vertrag übernommen wurde, nach\nMaßgabe dieser Verpflichtungserklärung oder dieses\nArtikel 1                            Vertrages. Soweit die Verpflichtungserklärung oder der\nVerordnung                             Vertrag keine Bestimmungen zur Entstehung der Pflicht\nüber die Erstattung und Umlage von Kosten                 der Kostenerstattung vorsehen, gelten die Absätze 1\nund 2.\nder Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung\n(FMSA-Kostenverordnung – FMSAKostV)                                                 §3\nAbschnitt 1                                                    Umfang der zu\nerstattenden Kosten; Kostenpauschale\nKostenerstattung\n(1) Zu den zu erstattenden Kosten gehören auch\n§1                                solche Kosten, die in Vorbereitung oder während der\nLaufzeit einer Maßnahme oder anlässlich ihrer Beendi-\nKostenschuldner                           gung entstehen.\n(1) Zur Erstattung der nach § 3e des Finanzmarkt-             (2) Die zu erstattenden Kosten können in Form von\nstabilisierungsfondsgesetzes zurechenbaren Kosten             Kostenpauschalen berechnet werden. Zur Festlegung\nverpflichtet ist,                                             der Höhe und sonstigen Einzelheiten der Kostenpau-\n1. wer die Verpflichtung zur Kostenerstattung durch           schalen erstellt der Leitungsausschuss Regelungen,\nVerpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen           die der Einwilligung des Bundesministeriums der Finan-\nhat, oder                                                 zen bedürfen. Bei der Festlegung der Höhe der Kosten-\npauschalen ist zwischen einzelnen Maßnahmen oder\n2. für den eine Verpflichtung zur Kostenerstattung ge-\nTätigkeiten zu unterscheiden. Außerdem kann die Höhe\nsetzlich oder hoheitlich angeordnet ist oder der für\nder Kostenpauschale von dem Wert der jeweiligen\ndie Verpflichtung eines anderen zur Kostenerstat-\nLeistungen abhängig gemacht werden.\ntung gesetzlich haftet.\n(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt-                (3) In den Regelungen zu den Kostenpauschalen\nnach Absatz 2 Satz 2 kann der Leitungsausschuss\nschuldner.\nden Entstehungszeitpunkt für die Kostenpauschalen\nabweichend von § 2 festlegen.\n§2\nEntstehung der Pflicht zur Kostenerstattung                                          §4\n(1) Die Pflicht zur Kostenerstattung entsteht mit Be-                               Fälligkeit\nendigung der Leistung, für die Kosten zu erstatten sind.\nBedarf diese Leistung einer Zustellung, Eröffnung oder           (1) Die Pflicht zur Kostenerstattung wird zehn Tage\nnach Bekanntgabe der Festsetzung an den Kosten-\nsonstigen Bekanntgabe, so gilt diese jeweils als deren\nBeendigung. Abweichend von Satz 1 entsteht die Pflicht        schuldner fällig, es sei denn, die Anstalt legt einen an-\nzur Kostenerstattung bei laufenden Überwachungs- und          deren Zeitpunkt fest.\nsonstigen laufenden Maßnahmen, die sich voraussicht-             (2) Soweit die Pflicht zur Kostenerstattung durch\nlich über einen längeren Zeitraum als ein Jahr erstrecken,    Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen\njährlich zum 31. März eines Kalenderjahres, es sei denn,      worden ist, bestimmt sich die Fälligkeit nach dieser\ndie Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (Anstalt)     Verpflichtungserklärung oder diesem Vertrag.\nlegt einen anderen Zeitpunkt fest.\n(2) Abweichend von Absatz 1 entsteht die Pflicht zur                                   §5\nKostenerstattung,                                                   Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung\n1. im Zeitpunkt der bestandskräftigen Ablehnung, Rück-           (1) Die Anstalt kann von einem Kostenschuldner\nnahme oder der sonstigen Erledigung eines Antrags         nach § 1 die Zahlung eines Vorschusses oder die Leis-\noder                                                      tung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2015                     1929\nzu erstattenden Kosten verlangen. Bei Maßnahmen, die                                       §7\nsich über einen längeren Zeitraum erstrecken, können                      Fehlbeträge, nicht eingegangene\nauch mehrfach Vorschüsse oder Sicherheitsleistungen                  Beträge und Überschüsse der Vorjahre\nverlangt werden.\n(1) Nach Ermittlung und Verteilung der Kosten für\n(2) Dem Kostenschuldner ist eine Frist zur Zahlung        das Umlagejahr nach Maßgabe des § 6 sind die zu be-\ndes Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu          rücksichtigenden Fehlbeträge, nicht eingegangenen\nsetzen.                                                      Beträge und Überschüsse, die dem jeweiligen Umlage-\njahr zuzuordnen sind, dem Aufgabenbereich Abwick-\n(3) Soweit die Pflicht zur Kostenerstattung durch\nlungsbehörde zuzuordnen.\nVerpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen\nworden ist, bestimmt sich die Pflicht zur Zahlung eines         (2) Den Kosten des Aufgabenbereichs Abwicklungs-\nVorschusses oder zur Leistung einer Sicherheit nach          behörde nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 sind die entspre-\ndieser Verpflichtungserklärung oder diesem Vertrag.          chend Absatz 1 zuzuordnenden Fehlbeträge und nicht\neingegangenen Beträge hinzuzurechnen; Überschüsse\nsind von diesen Kosten abzuziehen.\nAbschnitt 2\n(3) Für Fehlbeträge und Überschüsse, die dem Auf-\nUmlage                               gabenbereich Finanzmarktstabilisierungsfonds zuzu-\nordnen sind, gilt § 8.\n§6                                   (4) Stichtag für die Berücksichtigung der in Absatz 1\nErmittlung und Verteilung der                   genannten Beträge und Überschüsse ist der 30. Juni\numlagefähigen und der nicht umlagefähigen Kosten             des Jahres, das dem Umlagejahr folgt, für das die Kos-\nten ermittelt wurden, es sei denn, die Anstalt legt einen\n(1) Zur Berechnung der Umlage nach § 3f Absatz 1          anderen Zeitpunkt fest. Nach diesem Stichtag anfal-\ndes Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes sind die         lende Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und\nKosten für die folgenden Aufgabenbereiche getrennt           Überschüsse werden als Fehlbeträge, nicht eingegan-\nzu ermitteln:                                                gene Beträge und Überschüsse bei der Festsetzung\n1. Aufgaben der Anstalt nach dem Sanierungs- und             der Umlagebeträge in den nächstfolgenden Jahren be-\nAbwicklungsgesetz, dem Restrukturierungsfondsge-         rücksichtigt.\nsetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli                               Abschnitt 3\n2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und                      Zuweisung des Bundes\neines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung\nvon Kreditinstituten und bestimmten Wertpapier-                                        §8\nfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungs-         Zuweisung des Bundes; Abführungen an den Bund\nmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungs-\nfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU)                (1) Soweit die eigenen Einnahmen der Anstalt nicht\nNr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1,           ausreichen, um die Kosten der Anstalt, die dem Aufga-\nL 101 vom 18.4.2015, S. 62) in der jeweils geltenden     benbereich Finanzmarktstabilisierungsfonds zuzuord-\nFassung (Aufgabenbereich Abwicklungsbehörde)             nen sind, zu decken, erhält sie nach Maßgabe des\nund                                                      Bundeshaushaltsplans in Höhe des Differenzbetrages\neine Zuweisung aus dem Bundeshaushalt.\n2. Aufgaben der Anstalt nach dem Finanzmarktstabili-            (2) Überschüsse, die sich am Ende des Jahres aus\nsierungsfondsgesetz, die nicht in den Aufgabenbe-        den Einnahmen der Anstalt, die dem Aufgabenbereich\nreich Abwicklungsbehörde fallen (Aufgabenbereich         Finanzmarktstabilisierungsfonds zuzuordnen sind, er-\nFinanzmarktstabilisierungsfonds).                        geben, sind an den Bundeshaushalt abzuführen.\n(2) Die übrigen Kosten, die keinem der beiden Auf-\ngabenbereiche nach Absatz 1 unmittelbar zugeordnet                                   Abschnitt 4\nwerden können (Gemeinkosten), sind auf beide Aufga-                Ve r j ä h r u n g u n d S ä u m n i s z u s c h l a g\nbenbereiche aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt anhand\nsachgerechter Maßstäbe, die an den für den jeweiligen                                      §9\nAufgabenbereich anfallenden Zeit-, Personal- oder\nFestsetzungsverjährung\nSachaufwand anknüpfen.\n(1) Die Festsetzung von Kostenerstattungen und\n(3) Einnahmen sind von den Kosten des Aufgaben-           Umlagen sowie ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht\nbereichs abzusetzen, dem sie jeweils unmittelbar zuzu-       mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen\nordnen sind. Einnahmen, die keinem Aufgabenbereich           ist (Festsetzungsverjährung).\nunmittelbar zugeordnet werden können, sind anhand\nsachgerechter Maßstäbe, die an den für den jeweiligen           (2) Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre.\nAufgabenbereich anfallenden Zeit-, Personal- oder               (3) Die Festsetzungsfrist beginnt\nSachaufwand anknüpfen, auf beide Aufgabenbereiche            1. für Kostenerstattungen mit Ablauf des Kalenderjah-\naufzuteilen.                                                     res, in dem die Pflicht zur Kostenerstattung gemäß\n(4) Für die Aufteilung der Gemeinkosten und der Ein-          § 2 oder § 3 Absatz 3 entstanden ist, und\nnahmen erstellt der Leitungsausschuss Regelungen,            2. für Umlagen mit Ablauf des Umlagejahres im Sinne\ndie der Zustimmung des Bundesministeriums der Fi-                des § 3f Absatz 4 des Finanzmarktstabilisierungs-\nnanzen bedürfen.                                                 fondsgesetzes.","1930          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2015\n(4) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die      5. die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wird\nFestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letz-              oder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung\nten sechs Monate der Festsetzungsfrist nicht erfolgen             zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird oder\nkann.                                                         6. die Ermittlung der Anstalt nach dem Wohnsitz oder\n(5) Wird die Festsetzung angefochten, läuft die Fest-          dem Aufenthalt des Zahlungspflichtigen beendet ist.\nsetzungsfrist erst sechs Monate nach dem Zeitpunkt               (3) Die Zahlungsverjährung wird nur in Höhe des Be-\nab, an dem die Festsetzung unanfechtbar geworden ist.         trags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungs-\nDies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf        handlung bezieht. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in\nder Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der          dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue\nFestsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten An-           Verjährungsfrist.\nspruchs gehemmt. Für vor dem Ablauf der Festset-\n(4) Wird die Festsetzung einer Kostenerstattung\nzungsfrist gestellte Anträge auf Aufhebung oder Ände-\noder Umlage angefochten, so verjähren die Zahlungs-\nrung der Festsetzung gilt Satz 1 entsprechend.\nansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten,\nnachdem die Festsetzung unanfechtbar geworden ist\n§ 10\noder sich das Verfahren auf andere Weise erledigt hat.\nZahlungsverjährung                         Die Frist nach Satz 1 kann durch verjährungsunterbre-\n(1) Der Anspruch auf Zahlung von festgesetzten             chende Maßnahmen nach Absatz 1 unterbrochen wer-\nKostenerstattungen und Umlagen verjährt nach fünf             den.\nJahren (Zahlungsverjährung). Die Verjährungsfrist be-\nginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der                                      § 12\nAnspruch erstmals fällig geworden ist.                                            Säumniszuschlag\n(2) Die Zahlungsverjährung ist gehemmt, solange               (1) Werden Kostenerstattungsbeträge, Umlagebe-\nder Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letz-         träge oder Umlagevorauszahlungsbeträge nicht bis\nten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt          zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für je-\nwerden kann.                                                  den angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszu-\nschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen\n§ 11                              Betrags zu entrichten. Der Säumniszuschlag wird nur\nerhoben, wenn der rückständige Betrag 50 Euro über-\nUnterbrechung der Zahlungsverjährung                  steigt und die Säumnis länger als drei Tage beträgt.\n(1) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch            (2) Für die Berechnung des Säumniszuschlages ist\n1. schriftliche Geltendmachung des Anspruchs,                der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abzurunden.\n2. Zahlungsaufschub,                                            (3) Ein wirksam geleisteter Kostenerstattungsbetrag,\nUmlagebetrag oder Umlagevorauszahlungsbetrag gilt\n3. Stundung,                                                 als entrichtet\n4. Eintritt der aufschiebenden Wirkung,                      1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmit-\n5. Aussetzung der Vollziehung,                                   teln am Tag des Eingangs bei der für die Anstalt zu-\nständigen Bundeskasse oder Zahlstelle (zuständige\n6. Sicherheitsleistung,\nKasse) oder\n7. Vollstreckungsaufschub,\n2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der\n8. eine Vollstreckungsmaßnahme,                                  zuständigen Kasse an dem Tag, an dem der Betrag\n9. Anmeldung im Insolvenzverfahren,                              der zuständigen Kasse gutgeschrieben wird.\n(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säum-\n10. Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen ge-\nniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamt-\nrichtlichen Schuldenbereinigungsplan,\nschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumnis-\n11. Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuld-        zuschlag zu entrichten, als verwirkt worden wäre, wenn\nbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat, oder           die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetre-\n12. Ermittlungen der Anstalt nach dem Wohnsitz oder           ten wäre.\ndem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen.\n§ 13\n(2) Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch\neine der in Absatz 1 genannten Maßnahmen dauert fort,                 Stundung, Niederschlagung und Erlass\nbis                                                              Stundung, Niederschlagung und Erlass festgesetzter\nKostenerstattungen und Umlagen richten sich nach\n1. der Zahlungsaufschub, die Stundung, die aufschie-\n§ 59 der Bundeshaushaltsordnung.\nbende Wirkung, die Aussetzung der Vollziehung oder\nder Vollstreckungsaufschub beendet ist,\n§ 14\n2. bei      Sicherheitsleistung,    Pfändungspfandrecht,\nErstattung überzahlter oder zu Unrecht\nZwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugs-\nerhobener Kostenerstattungen oder Umlagen\nrecht auf Befriedigung das entsprechende Recht er-\nloschen ist,                                                 (1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten-\nerstattungen oder Umlagebeträge, die nicht auf der\n3. das Insolvenzverfahren beendet ist,                        Erhebung einer Vorauszahlung beruhen, sind nach\n4. der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbe-        Kenntniserlangung durch die Anstalt zu erstatten, zu\nreinigungsplan erfüllt ist oder hinfällig wird,           Unrecht erhobene Kostenerstattungen oder Umlagen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2015             1931\njedoch nur, solange ihre Festsetzung noch anfechtbar                 aa) Die Angabe „§§ 11 und 12“ wird durch die\nist.                                                                      Angabe „§§ 11 bis 12j“ ersetzt.\n(2) Ein Anspruch auf Erstattung einer Überzahlung                bb) Die Wörter „, soweit über diese nicht der Len-\nim Sinne des Absatzes 1 entsteht erst mit Zahlungsein-                    kungsausschuss nach § 4 Absatz 1 Satz 2\ngang bei der Anstalt.                                                     des Restrukturierungsfondsgesetzes oder\ndas Bundesministerium der Finanzen ent-\n(3) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 erlischt\nscheiden.“ werden gestrichen.\ndurch Verjährung, wenn er nicht bis zum Ablauf des\ndritten Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf                 cc) Das Wort „sowie“ wird vor Nummer 3 ange-\ndie Entstehung des Anspruchs folgt. Die Verjährung be-                    fügt.\nginnt nicht vor der Unanfechtbarkeit der Festsetzung.             c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\n„ 3. die Aufgaben als nationale Abwicklungsbe-\nAbschnitt 5\nhörde nach § 3 Absatz 1 des Sanierungs-\nÜbergangsregelungen und Inkrafttreten                                     und Abwicklungsgesetzes, insbesondere die\nErstellung und Aktualisierung von Abwick-\n§ 15                                           lungsplänen, die Beseitigung von Abwick-\nlungshindernissen und die Durchführung von\nÜbergangsregelungen\nAbwicklungsmaßnahmen betreffend Institute\n(1) Für Unternehmen des Finanzsektors, die eine                       im Sinne des § 1 des Sanierungs- und Ab-\nStabilisierungsmaßnahme nach dem Finanzmarktstabi-                        wicklungsgesetzes sowie die weiteren Aufga-\nlisierungsfondsgesetz beantragt haben und sich vor                        ben nach dem Sanierungs- und Abwicklungs-\ndem 10. November 2015 auf Grundlage einer Verpflich-                      gesetz und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014\ntungserklärung oder eines Vertrages zur Erstattung von                    des Europäischen Parlaments und des Rates\nKosten verpflichtet haben, bleiben diese Verpflich-                       vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher\ntungserklärungen und Verträge auch nach dem 10. No-                       Vorschriften und eines einheitlichen Verfah-\nvember 2015 wirksam. Verpflichtungserklärungen und                        rens für die Abwicklung von Kreditinstituten\nVerträge nach Satz 1 gelten als Verpflichtungserklärun-                   und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen\ngen und Verträge im Sinne dieser Verordnung.                              eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus\n(2) Soweit der Leitungsausschuss vor dem 10. No-                      und eines einheitlichen Abwicklungsfonds so-\nvember 2015 Regelungen zur Festlegung der Höhe und                        wie zur Änderung der Verordnung (EU)\nsonstiger Einzelheiten der Kostenpauschalen nach § 7                      Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014,\nAbsatz 2 Nummer 11 und § 10 Absatz 7 der Anlage zur                       S. 1, L 101 vom 18.4.2015, S. 62) in der je-\nVerordnung über die Satzung der Bundesanstalt für                         weils geltenden Fassung.“\nFinanzmarktstabilisierung vom 21. Februar 2011                 3. In § 5 Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern\n(BGBl. I S. 271) in der am 1. Januar 2013 geltenden               „Sitzungen sind“ die Wörter „mit angemessener\nFassung festgelegt hat, bleiben diese auch nach dem               Frist“ eingefügt.\n10. November 2015 wirksam. Sie gelten als Regelun-             4. § 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ngen im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2.\na) Absatz 4 wird Absatz 2.\n(3) Die Regelungen zur Kostenerstattung sind auch\nauf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungs-           b) Im neuen Absatz 2 wird Satz 4 aufgehoben.\nverfahren anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt die              c) Im bisherigen Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter\nKostenerstattung nicht bereits festgesetzt ist.                      „Weitere nach“ durch das Wort „Nach“ ersetzt.\n5. § 7 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2                                a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der                                      „(1) Der Leitungsausschuss leitet die FMSA,\nVerordnung über die Satzung                            führt ihre Geschäfte und verwaltet ihr Vermögen\nder Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung                    nach den geltenden Gesetzen, insbesondere\nnach den Maßgaben des Finanzmarktstabilisie-\nDie Anlage zur Verordnung über die Satzung der\nBundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom                      rungsfondsgesetzes, der Finanzmarktstabilisie-\n21. Februar 2011 (BGBl. I S. 271), die zuletzt durch                 rungsfonds-Verordnung, des Restrukturierungs-\nfondsgesetzes und der Restrukturierungsfonds-\nArtikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I\nS. 2777) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:               Verordnung, der Anlagerichtlinie zum Restruktu-\nrierungsfonds, des Sanierungs- und Abwick-\n1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Sonder-                 lungsgesetzes, und nach dieser Satzung.“\nfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) – Bun-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\ndesanstalt für Finanzmarktstabilisierung –“ durch\ndie Wörter „Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS)            c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\n– Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung –“ er-      6. § 9 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.\nsetzt.\n7. § 10 wird aufgehoben.\n2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n8. Der bisherige § 11 wird § 10 und Absatz 3a wird wie\na) Das Nummer 1 abschließende Wort „sowie“ wird              folgt gefasst:\ngestrichen.\n„(3a) Die FMSA weist die für die Erfüllung ihrer\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                         Aufgaben nach dem Finanzmarktstabilisierungs-"]}