{"id":"bgbl1-2015-44-2","kind":"bgbl1","year":2015,"number":44,"date":"2015-11-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/44#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-44-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_44.pdf#page=3","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung","law_date":"2015-11-01T00:00:00Z","page":1923,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2015            1923\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung\nVom 1. November 2015\nAuf Grund des § 56 Absatz 5 des Bundesbe-                     b) Einschränkung der persönlichen Bewegungs-\nsoldungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 45 in                  freiheit, der Privatsphäre oder der Freizeit-\nVerbindung mit Nummer 44 des Gesetzes vom 5. Feb-                   möglichkeiten,\nruar 2009 (BGBl. I S. 160, 462) eingefügt worden ist,\nc) Unterbringung in Zelten, Containern oder\nverordnet das Bundesministerium des Innern im Ein-\nMassenunterkünften,\nvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundes-\nministerium der Finanzen und dem Bundesministerium               d) erhebliche, potentiell gesundheitsgefähr-\nder Verteidigung:                                                   dende Mängel der Sanitär- und Hygieneein-\nrichtungen,\nArtikel 1                                e) besondere zeitliche Beanspruchung während\nder gesamten Dauer der Verwendung, hohe\nÄnderung der\nBereitschaftsstufen,\nAuslandsverwendungszuschlagsverordnung\nf) extreme Klimabelastungen;\nDie Auslandsverwendungszuschlagsverordnung in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2009              2. Gefahr für Leib und Leben, insbesondere durch\n(BGBl. I S. 809), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom           a) Seuchen, Epidemien, Tropenkrankheiten, ge-\n11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist,                fährliche Strahlen oder Chemikalien,\nwird wie folgt geändert:\nb) minenverseuchtes Gebiet,\n1. § 2 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\nc) Terrorakte, organisierte Kriminalität, hohe Ge-\n„1. Allgemeine physische und psychische Belastun-                waltbereitschaft, Piraterie, Geiselnahme,\ngen, insbesondere durch\nd) bürgerkriegsähnliche und kriegerische Aus-\na) Art und Dauer der Verwendung,                             einandersetzungen, Bürgerkrieg;“.","1924          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2015\n2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Die Mehraufwendungen und Belastungen der Verwendung werden in sechs Stufen des Auslandsver-\nwendungszuschlags wie folgt berücksichtigt:\nStufe                          Mehraufwendungen oder Belastungen                       Zuschlag\n1                                            2                                          3\n1        1    Allgemeine, mit der besonderen Verwendung im Rahmen humanitärer oder             30 Euro\nunterstützender Maßnahmen typischerweise verbundene Mehraufwendungen\nund Belastungen\n2        2    Stärker ausgeprägte Mehraufwendungen und Belastungen, insbesondere durch         46 Euro\na) besondere zeitliche Beanspruchung während der gesamten Dauer der Ver-\nwendung, die im Inland einen Dienstzeitausgleich oder eine finanzielle Ab-\ngeltung zur Folge hätte,\nb) Unterbringung in Zelten, Massenunterkünften oder Containern oder\nc) hohe Kosten\naa) qualitativ angemessener Güter des täglichen Bedarfs und\nbb) der Kommunikation mit dem Heimatland, sofern nur eine unzureichende\nmilitärische oder vergleichbare Infrastruktur vorhanden ist\n3        3    Über die Stufe 2 hinausgehende Belastungen, insbesondere durch                   62 Euro\na) besondere gesundheitliche Risiken, die im Heimatland üblicherweise nicht\nbestehen, oder\nb) hohes Potential an Waffen in der Zivilbevölkerung und davon ausgehende\nGefährdung, insbesondere bei eingeschränkter Gebietsgewalt des Staates\n4        4    Hohe Belastungen, insbesondere durch bürgerkriegsähnliche Auseinander-           78 Euro\nsetzungen, terroristische Handlungen, außerordentliche Gewaltkriminalität,\nPiraterie, Minen oder vergleichbare gesundheitliche Gefährdungen\n5        5    Sehr hohe Belastungen, insbesondere durch Verwendung unter Bürgerkriegs-         94 Euro\nbedingungen, durch organisierte bewaffnete Aktionen, Terrorakte oder bei\nvergleichbaren gesundheitlichen Gefährdungen\n6        6    Extreme Belastungen durch                                                       110 Euro\na) Verwendung zwischen den Konfliktparteien unter kriegsähnlichen\nBedingungen, konkrete Gefährdung durch Kampfhandlungen, Beschuss\noder Luftangriffe oder\nb) vergleichbare gesundheitliche konkrete Gefährdungen; diese liegen nur vor,\nwenn der Zweck des Einsatzes auf den direkten Kontakt mit infizierten Per-\nsonen gerichtet ist und dadurch ein hohes Risiko der Infektion mit einer\npotentiell tödlich verlaufenden Krankheit besteht und weder eine Prophy-\nlaxe noch eine kausale Behandlungsmethode zur Verfügung steht\n“.\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2014 in Kraft.\nBerlin, den 1. November 2015\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}