{"id":"bgbl1-2015-44-1","kind":"bgbl1","year":2015,"number":44,"date":"2015-11-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/44#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-44-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_44.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes","law_date":"2015-11-07T00:00:00Z","page":1922,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1922         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2015\nGesetz\nzur Änderung des Häftlingshilfegesetzes\nund zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes\nVom 7. November 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               5. Dem § 23 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nsen:                                                                „Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen stell-\nvertretenden Vorsitzenden des Widerspruchsaus-\nArtikel 1                                  schusses; dieser vertritt den Vorsitzenden, falls die-\nÄnderung des                                  ser verhindert ist.“\nHäftlingshilfegesetzes\n6. In § 23 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „muß“ durch\nDas Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Be-                  die Wörter „sowie sein Stellvertreter müssen“ er-\nkanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das                 setzt.\nzuletzt durch Artikel 127 der Verordnung vom 31. August\n2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie                                      Artikel 2\nfolgt geändert:\nÄnderung des\n1. § 16 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                               Bundesvertriebenengesetzes\n„Darüber hinaus werden ihr hierfür im Jahr 2015                  Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der\n2 Millionen Euro und im Jahr 2016 13,5 Millionen              Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I\nEuro aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung ge-                 S. 1902), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nstellt.“                                                      vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) geändert\n2. In § 18 Satz 3 werden im Hauptsatz nach den Wör-              worden ist, wird wie folgt geändert:\ntern „als Einkommen“ die Wörter „und als Vermögen“            1. In § 6 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 2“\neingefügt.                                                       durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.\n3. Dem § 18 wird folgender Satz angefügt:                        2. § 100a wird wie folgt geändert:\n„Ein Antrag auf Leistungen nach Satz 1 kann letzt-\na) Absatz 1 wird aufgehoben.\nmalig bis zum 30. Juni 2016 gestellt werden.“\nb) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.\n4. Dem § 22 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n„(6) Der Stiftungsrat wird ermächtigt, die Ent-                                     Artikel 3\nscheidung über Anträge teilweise auf den Vorsitzen-\nden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter zu                                     Inkrafttreten\nübertragen. Über die Ablehnung eines Antrags ent-                Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nscheidet stets der Bewilligungsausschuss.“                    Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 7. November 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}