{"id":"bgbl1-2015-43-4","kind":"bgbl1","year":2015,"number":43,"date":"2015-11-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/43#page=62","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-43-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_43.pdf#page=62","order":4,"title":"Verordnung zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010","law_date":"2015-10-29T00:00:00Z","page":1894,"pdf_page":62,"num_pages":26,"content":["1894          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015\nVerordnung\nzur Anpassung nationaler Regelungen\nan die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 vom\n26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln\nund Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur\nÄnderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen\n(EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010\nVom 29. Oktober 2015\nEs verordnen auf Grund:                                   jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-\nkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\n– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 6, 8, 9, 9a         S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-\nund 10 sowie Absatz 4 Nummer 2, 3 und 8 in Ver-           ber 2013 (BGBl. I S. 4310):\nbindung mit § 29 Absatz 1 und 2, § 32 Absatz 4c\nSatz 1, Absatz 5 und 5a des Luftverkehrsgesetzes,                                    Artikel 1\nvon denen § 29 Absatz 1 und 2 durch Bekanntma-\nchung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) neu gefasst\nLuftverkehrs-Ordnung\nund § 29 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 2 Nummer 9                                    (LuftVO)\ndes Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424)                              Inhaltsübersicht\ngeändert, § 32 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor                                  Abschnitt 1\nNummer 1 durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a                                Allgemeine Vorschriften\nDoppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 8. Mai 2012\n(BGBl. I S. 1032), § 32 Absatz 4 durch Artikel 1 Num-     § 1    Anwendungsbereich\nmer 11 Buchstabe b des Gesetzes vom 8. Mai 2012           § 2    Maßeinheiten\n(BGBl. I S. 1032) geändert, § 32 Absatz 4c Satz 1         § 3    Zuständige Behörde nach Artikel 4 der Durchführungs-\nverordnung (EU) Nr. 923/2012\ndurch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c des Geset-\nzes vom 24. August 2009 (BGBl. I S. 2942) geändert,                                 Abschnitt 2\n§ 32 Absatz 5 durch Artikel 3 Nummer 1 des Geset-\nLuftfahrtpersonal\nzes vom 20. April 2012 (BGBl. I S. 606) neu gefasst\nund § 32 Absatz 5a durch Artikel 1 Nummer 11 Buch-        § 4    Körperliche und geistige Beeinträchtigungen\nstabe c des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I             § 5    Lärm\nS. 1032) neu gefasst worden ist, das Bundesministe-       § 6    Mitführung von Urkunden und Ausweisen\nrium für Verkehr und digitale Infrastruktur,\nAbschnitt 3\n– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 in Verbindung                            Besondere Meldepflichten\nmit Satz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes sowie in\n§  7   Meldung von Unfällen und Störungen\nVerbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebühren-\ngesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), von        §  8   Startverbote\ndenen § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 des Luftver-         §  9   Meldung von sicherheitsrelevanten Ereignissen\nkehrsgesetzes durch Artikel 2 Absatz 175 Nummer 3         § 10   Register für sicherheitsrelevante Ereignisse\nBuchstabe a des Gesetzes vom 7. August 2013\nAbschnitt 4\n(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, das Bundes-\nministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im                       Allgemeine Verkehrsregeln\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi-            § 11   Abweichung von Höchstgeschwindigkeiten\nnanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft           § 12   Ausweichregeln\nund Energie,                                              § 13   Abwerfen von Gegenständen oder sonstigen Stoffen\n§ 14   Kunstflüge\n– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 in Verbindung          § 15   Schlepp- und Reklameflüge\nmit Satz 5 und § 32a des Luftverkehrsgesetzes, von\ndenen § 32 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Num-                                 Abschnitt 5\nmer 1 durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Dop-                              Nutzung des Luftraums\npelbuchstabe aa des Gesetzes vom 8. Mai 2012\n(BGBl. I S. 1032) und § 32a durch Artikel 2 Nummer 4      § 16   Luftraumordnung\ndes Gesetzes vom 1. Juni 2007 (BGBl. I S. 986)            § 17   Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen\ngeändert worden ist, das Bundesministerium für            § 18   Erlaubnisbedürftige Außenstarts und Außenlandungen\nVerkehr und digitale Infrastruktur und das Bundes-        § 19   Verbotene Nutzung des Luftraums\nministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reak-        § 20   Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums\ntorsicherheit nach Anhörung des Beratenden Aus-           § 21   Nutzung des kontrollierten Luftraums und des Luftraums\nschusses,                                                        über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015                 1895\nAbschnitt 6                          vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer\nFlugplatzverkehr                        Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste\nund Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der\n§ 22    Regelung des Flugplatzverkehrs\nDurchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der\n§ 23    Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung\nVerordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006,\n§ 24    Flugbetrieb mit Flugzeugen zur gewerbsmäßigen Beför-     (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU)\nderung von Personen oder Sachen\nNr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1, L 145\n§ 25    Besondere Regelungen für den Flugbetrieb auf einem\nFlugplatz mit Flugverkehrskontrollstelle                 vom 31.5.2013, S. 38) in der jeweils geltenden Fassung\n§ 26    Beschränkungen der Starts und Landungen von Flug-        nicht anwendbar ist oder keine Regelung enthält.\nzeugen mit Strahltriebwerken\n§2\nAbschnitt 7\nMaßeinheiten\nFlugvorbereitung\n(1) Im Flugbetrieb sind die Maßeinheiten anzuwen-\n§ 27    Prüfung der Flugvorbereitung und der vorgeschriebenen    den, die das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung\nAusweise\nfestlegt.\n§ 28    Festlegung des Flugplans\n(2) Für Ortsbestimmungen im Luftverkehr ist als Be-\nAbschnitt 8                          zugssystem das Geodätische Welt-System 84 (World\nFlug                             Geodetic System 1984 – WGS 84) anzuwenden.\n§ 29    Festlegungen im Funkverkehr\n§3\n§ 30    Standortmeldungen\n§ 31    Flugverkehrskontrollfreigabe                                        Zuständige Behörde nach Artikel 4\n§ 32    Start- und Landemeldung                                    der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012\n§ 33    Flugverfahren                                               Zuständig für die Gewährung von Ausnahmen für be-\nsonderen Flugbetrieb ist nach\nAbschnitt 9\n1. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und b der Durchfüh-\nSichtflugregeln\nrungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 die Polizei des\n§ 34    Genehmigung von Flügen oberhalb der Flugfläche 195           Bundes und die für die Polizei zuständigen obersten\n§ 35    Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen bei Flügen         Landesbehörden oder eine von ihnen bestimmte\nnach Sichtflugregeln                                         Stelle,\n§ 36    Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht\n§ 37    Sicherheitsmindesthöhe bei Flügen nach Sichtflugregeln\n2. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c bis g der Durchfüh-\n§ 38    Überschallflüge nach Sichtflugregeln\nrungsverordnung (EU) Nr. 923/2012\n§ 39    Allgemeingenehmigung für Such- und Rettungsflüge             a) bei Flügen nach Sichtflugregeln die Luftfahrtbe-\n§ 40    Mindestsichtwetterbedingungen in den Lufträumen der             hörde des Landes,\nKlassen F und G\nb) bei Flügen nach Instrumentenflugregeln das Bun-\nAbschnitt 10                                desaufsichtsamt für Flugsicherung,\nInstrumentenflugregeln                     3. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Durchführungs-\nverordnung (EU) Nr. 923/2012 das Bundesaufsichts-\n§ 41    Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen bei Flügen\nnach Instrumentenflugregeln                                  amt für Flugsicherung.\n§ 42    Abbruch von Landeanflügen\nAbschnitt 2\nAbschnitt 11                                         Luftfahrtpersonal\nBußgeld- und Schlussvorschriften\n§ 43    Bekanntmachung in den Nachrichten für Luftfahrer                                    §4\n§ 44    Ordnungswidrigkeiten                                                         Körperliche und\nAnlage 1            Verzeichnis von meldepflichtigen Ereignissen               geistige Beeinträchtigungen\n(zu § 9 Absatz 2) bei Betrieb, Instandhaltung und Herstellung\nvon Luftfahrzeugen                              Wer infolge geistiger oder körperlicher Beeinträchti-\nAnlage 2            Verzeichnis von meldepflichtigen Ereignissen gungen in der Wahrnehmung der Aufgaben als Führer\n(zu § 9 Absatz 2) im Zusammenhang mit Flugnavigationsdiens-      eines Luftfahrzeugs oder sonst als Mitglied der Besat-\nten                                          zung eingeschränkt ist, darf kein Luftfahrzeug führen\nund nicht als anderes Besatzungsmitglied tätig sein.\nAbschnitt 1                             Das Verbot in Anhang SERA.2020 der Durchführungs-\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n          verordnung (EU) Nr. 923/2012 bleibt hiervon unberührt.\n§1                                                          §5\nAnwendungsbereich                                                     Lärm\nDiese Verordnung regelt die Voraussetzungen und                  Der Lärm, der bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs\nBedingungen für die Teilnahme am Luftverkehr in der              verursacht wird, darf nicht stärker sein, als es die ord-\nBundesrepublik Deutschland, soweit die Durchfüh-                 nungsgemäße Führung oder Bedienung des Luftfahr-\nrungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission                 zeugs unvermeidbar erfordert.","1896           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015\n§6                                  2. den Ort und die Zeit des Unfalls oder der schweren\nMitführung von                               Störung,\nUrkunden und Ausweisen                          3. die Art, das Muster sowie das Kenn- und das Ruf-\nDie Verpflichtung, die für den Betrieb eines Luftfahr-         zeichen des Luftfahrzeugs,\nzeugs erforderlichen Urkunden und Ausweise an Bord              4. den Namen des Halters des Luftfahrzeugs,\neines Luftfahrzeugs mitzuführen, bestimmt sich nach             5. den Zweck des Flugs, den Start- und den Zielflug-\nverbindlichen internationalen Vorschriften, nach deut-             platz,\nschem Recht und nach dem Recht des Eintragungs-\nstaates des Luftfahrzeugs sowie bei Besatzungs-                 6. den Namen des verantwortlichen Luftfahrzeugfüh-\nmitgliedern nach dem Recht des Staates, der diese                  rers,\nPapiere ausstellt. In jedem Fall sind diese Unterlagen          7. die Anzahl der Besatzungsmitglieder und Fluggäste,\nauch in englischer Sprache mitzuführen.                         8. den Umfang des Personen- und Sachschadens,\nAbschnitt 3                              9. Angaben über beförderte gefährliche Güter,\nBesondere Meldepflichten                           10. eine Darstellung des Ablaufs des Unfalls oder der\nschweren Störung.\n§7                                Der Halter des Luftfahrzeugs ist verpflichtet, auf Verlan-\nMeldung von Unfällen und Störungen                   gen der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung zur\nVervollständigung der Meldung innerhalb von 14 Tagen\n(1) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat Un-        einen ausführlichen Bericht auf zugesandtem Formblatt\nfälle ziviler Luftfahrzeuge im Sinne von Artikel 2 Num-       vorzulegen.\nmer 1 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober                (5) Die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung ist\n2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfäl-           befugt, die Daten nach Absatz 4 zu erheben, zu spei-\nlen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Auf-          chern und zu nutzen, soweit dies für ihre Aufgaben-\nhebung der Richtlinie 94/56/EG (ABl. L 295 vom                erfüllung im Zusammenhang mit der Untersuchung\n12.11.2010, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung,          und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivil-\ndie sich im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch-         luftfahrt im Einzelfall erforderlich ist. Sie hat die Daten\nland ereignet haben, unverzüglich der Bundesstelle für        nach Absatz 4 unverzüglich zu löschen, wenn sie zur\nFlugunfalluntersuchung zu melden. Falls der Luftfahr-         Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 nicht mehr erfor-\nzeugführer nicht in der Lage ist, muss ein anderes            derlich sind.\nBesatzungsmitglied die Meldung nach Satz 1 machen                (6) Pflichten zur Abgabe von Meldungen an das Luft-\noder, sofern keines der anderen Besatzungsmitglieder          fahrt-Bundesamt und an andere Luftfahrtbehörden auf\ndazu in der Lage ist, der Halter des Luftfahrzeugs. Die       Grund anderer Vorschriften oder Auflagen bleiben un-\nMeldepflicht nach Satz 1 gilt auch für Unfälle deutscher      berührt.\nLuftfahrzeuge außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-              (7) Unfälle und Störungen bei dem Betrieb von Luft-\nland und für Unfälle ausländischer Luftfahrzeuge, die         sportgeräten hat der Luftsportgeräteführer unverzüglich\nzur Zeit des Ereignisses von deutschen Luftfahrtunter-        dem nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes Beauftrag-\nnehmen betrieben werden. Die Meldepflicht gilt nicht          ten schriftlich oder elektronisch zu melden. Absatz 1\nfür Luftsportgeräte.                                          Satz 2 und die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.\n(2) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat\nschwere Störungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16                                         §8\nder Verordnung (EU) Nr. 996/2010, die sich bei dem Be-                               Startverbote\ntrieb ziviler Flugzeuge, Drehflügler, von Ballonen und\nLuftschiffen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik                 (1) Wird auf Grund des Ergebnisses einer luftauf-\nDeutschland ereignet haben, unverzüglich der Bundes-          sichtsrechtlichen Untersuchung ein Startverbot für ein\nstelle für Flugunfalluntersuchung zu melden. Die Mel-         Luftfahrzeug, das nicht in einem deutschen Luftfahr-\ndepflicht nach Satz 1 gilt auch für schwere Störungen         zeugregister eingetragen ist, verhängt, so hat die für\naußerhalb der Bundesrepublik Deutschland beim Be-             die Gewährung der Verkehrsrechte zuständige Behörde\ntrieb deutscher Luftfahrzeuge und ausländischer Luft-         unverzüglich den betreffenden Eintragungsstaat über\nfahrzeuge, die zur Zeit des Ereignisses von deutschen         die Untersuchungsergebnisse, die zur Verhängung des\nLuftfahrtunternehmen betrieben werden.                        Startverbots führten, zu unterrichten. Falls der Eintra-\ngungsstaat nicht die Aufsicht über den Flugbetrieb die-\n(3) Erhalten die Luftaufsichtsstellen, die Flugleitun-    ses Luftfahrzeugs führt, ist der Staat zu unterrichten,\ngen auf Flugplätzen, die Flugsicherungsdienststellen          der für die Aufsicht über den Flugbetrieb dieses Luft-\noder beteiligte Personen nach Artikel 2 Nummer 11             fahrzeugs zuständig ist. Die Bewertung des unterrich-\nder Verordnung (EU) Nr. 996/2010 Kenntnis von einem           teten Staates ist bei der Entscheidung über die Auf-\nUnfall oder einer schweren Störung, so sind sie unge-         rechterhaltung des Startverbots zu berücksichtigen.\nachtet der Absätze 1 und 2 verpflichtet, den Unfall oder\ndie schwere Störung unverzüglich der Bundesstelle für            (2) Hat das Ergebnis einer luftaufsichtsrechtlichen\nFlugunfalluntersuchung zu melden.                             Untersuchung eines Luftfahrzeugs, das nicht in einem\ndeutschen Luftfahrzeugregister eingetragen ist, Anlass\n(4) Meldungen nach den Absätzen 1 bis 3 sollen ent-       zu Bedenken im Hinblick auf dessen Verkehrssicherheit\nhalten:                                                       gegeben und wurde noch keine Maßnahme nach § 29\n1. den Namen und den derzeitigen Aufenthalt des             Absatz 3 Satz 5 und 6 oder Absatz 7 des Luftverkehrs-\nMeldenden,                                              gesetzes getroffen, so muss die für die Gewährung der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015             1897\nVerkehrsrechte zuständige Behörde den nach Absatz 1           3. Personen, die für ein turbinengetriebenes Luftfahr-\nzuständigen Staat unterrichten.                                   zeug oder für ein gewerbsmäßig betriebenes Luft-\n(3) Für ein Luftfahrzeug, das in einem deutschen               fahrzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse\nLuftfahrzeugregister eingetragen ist, ist ein Startverbot,        von 5 700 Kilogramm oder mehr oder für Ausrüstun-\ndas auf Grund des Ergebnisses einer luftaufsichtsrecht-           gen oder Teile dieser Luftfahrzeuge oder dieser Aus-\nlichen Untersuchung verhängt wurde, erst aufzuheben,              rüstungen einen Nachprüfschein oder die Bescheini-\nwenn seine Lufttüchtigkeit wiederhergestellt ist, es sei          gung der Freigabe zum Betrieb unterzeichnen,\ndenn, die für die Bewertung der Lufttüchtigkeit zustän-       4. Fluglotsen sowie Flugsicherungspersonal im Ver-\ndige Stelle hält einen Start unter Auflagen und Ein-              wendungsbereich Fluginformationsdienst,\nschränkungen für vertretbar.\n5. dem Unternehmer eines von der Verordnung (EG)\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Luft-          Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und\nsportgeräte, die nicht im Luftsportgeräteverzeichnis              des Rates vom 24. September 2008 über gemein-\neingetragen sind.                                                 same Vorschriften für die Durchführung von Luftver-\n(5) Wird auf Grund von Sicherheitsmängeln, die sich            kehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom\nbei einer luftaufsichtsrechtlichen Untersuchung erge-             31.10.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung\nben haben, ein Startverbot für ein gewerblich genutztes           erfassten Flughafens,\nLuftfahrzeug oder für ein Luftfahrzeug mit einer Höchst-      6. Personen, die eine Funktion im Zusammenhang mit\nabflugmasse von mehr als 5 700 Kilogramm verhängt,                dem Einbau, der Veränderung, Instandhaltung,\nso haben die für die Luftaufsicht nach § 29 Absatz 1              Reparatur, Überholung, Flugprüfung oder Kontrolle\nund 2 des Luftverkehrsgesetzes zuständigen Stellen                von Luftverkehrseinrichtungen ausüben,\ndies unverzüglich dem Luftfahrt-Bundesamt zu melden,\nsoweit das Luftfahrt-Bundesamt nicht selbst gehandelt         7. Personen der Luftaufsichtsstellen an Flugplätzen so-\nhat. Dies gilt auch, wenn die für die Luftaufsicht zustän-        wie Personen, die auf einem von der Verordnung\ndige Stelle dem Halter oder der Besatzung eines Luft-             (EG) Nr. 1008/2008 erfassten Flughafen eine Funk-\nfahrzeugs aufgibt, vor dem Start Maßnahmen zur Ge-                tion im Zusammenhang mit der Abfertigung von\nwährleistung der Sicherheit zu treffen. Wenn diese                Luftfahrzeugen am Boden ausüben, einschließlich\nMaßnahmen begründete Sicherheitsmängel eines Luft-                Betankung, Servicearbeiten, Erstellung des Massen-\nfahrzeugs nach Satz 1 betreffen, das nicht in einem               und Schwerpunktnachweises sowie Beladen, Ent-\nMitgliedstaat der Europäischen Union registriert ist, un-         eisen und Schleppen des Flugzeugs.\nterrichtet das Luftfahrt-Bundesamt unverzüglich alle für         (2) Ein sicherheitsrelevantes Ereignis ist insbeson-\ndie Luftverkehrssicherheit zuständigen Behörden in            dere eine Betriebsunterbrechung, ein Mangel, eine\nden Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die          Fehlfunktion oder eine andere regelwidrige Gegeben-\nEuropäische Kommission über die getroffenen Maß-              heit mit tatsächlichem oder potenziellem Einfluss auf\nnahmen und die Ergebnisse der durchgeführten Unter-           die Flugsicherheit. Meldepflichtig sind insbesondere Er-\nsuchung.                                                      eignisse bei Betrieb, Instandsetzung und Herstellung\n(6) Die Übermittlung der Daten, auf die sich das Un-       von Luftfahrzeugen nach Anlage 1 und Ereignisse im\ntersuchungsergebnis nach den Absätzen 1 bis 5 stützt,         Zusammenhang mit Flugnavigationsdiensten nach An-\nrichtet sich nach § 29 Absatz 5 und 6 des Luftverkehrs-       lage 2, die jeweils weder einen Unfall noch eine\ngesetzes.                                                     schwere Störung im Sinne der Verordnung (EU)\nNr. 996/2010 zur Folge hatten.\n§9                                   (3) Die Meldung kann mit Zustimmung des Luftfahrt-\nBundesamtes auch zentral über das Sicherheitsma-\nMeldung von\nnagement der jeweils meldenden Stelle erfolgen. Einzel-\nsicherheitsrelevanten Ereignissen\nheiten hierzu werden in einer gesonderten Absprache\n(1) Ein Ereignis, das ein Luftfahrzeug, seine Insassen     zwischen dem Luftfahrt-Bundesamt und der melden-\noder Dritte gefährdet hat oder, wenn keine Gegenmaß-          den Stelle geregelt. Die zur Meldung verpflichteten Per-\nnahmen ergriffen werden, gefährden würde (sicher-             sonen sind in diesen Fällen darauf hinzuweisen, dass\nheitsrelevantes Ereignis), ist dem Luftfahrt-Bundesamt        das Ereignis auch direkt an das Luftfahrt-Bundesamt\nzu melden von                                                 gemeldet werden kann. Meldungen von sicherheitsrele-\n1. dem Betreiber oder Führer                                  vanten Ereignissen werden vom Luftfahrt-Bundesamt\nsofort nach ihrem Erhalt an das Bundesaufsichtsamt\na) eines in Deutschland eingetragenen turbinenge-         für Flugsicherung weitergeleitet.\ntriebenen Luftfahrzeugs oder\n(4) Die Pflicht, Unfälle und schwere Störungen nach\nb) eines gewerbsmäßig betriebenen Luftfahrzeugs           § 7 zu melden, und andere Pflichten zur Abgabe von\nmit einer höchstzulässigen Startmasse von 5 700        Meldungen an das Luftfahrt-Bundesamt und an andere\nKilogramm oder mehr,                                   Luftfahrtbehörden auf Grund anderer Vorschriften oder\n2. Personen, die in einem Entwicklungsbetrieb, Her-           Auflagen bleiben unberührt.\nstellungsbetrieb oder Instandhaltungsbetrieb turbi-\nnengetriebene Luftfahrzeuge oder Luftfahrzeuge mit                                    § 10\neiner höchstzulässigen Startmasse von 5 700 Kilo-\nRegister für sicherheitsrelevante Ereignisse\ngramm oder mehr oder Ausrüstungen oder Teile\ndieser Luftfahrzeuge oder dieser Ausrüstungen be-            (1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt ein Register zur\nrufsmäßig entwickeln, herstellen, instand halten oder     Erfassung, Verarbeitung, Auswertung und Speicherung\nverändern,                                                der ihm gemeldeten sicherheitsrelevanten Ereignisse.","1898            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015\n(2) Die gemeldeten sicherheitsrelevanten Ereignisse                                    § 13\nwerden in einer Ereignisdatei gespeichert. In der Datei                              Abwerfen von\nwerden erfasst:                                                         Gegenständen oder sonstigen Stoffen\n1. Luftfahrzeugart, Luftfahrzeugmuster oder Luftfahr-             (1) Das Abwerfen oder Ablassen von Gegenständen\nzeugbaureihe,                                              oder sonstigen Stoffen aus oder von Luftfahrzeugen ist\n2. Ort, Datum, Hergang und Umstände des Ereignisses            verboten. Dies gilt nicht für Ballast in Form von Wasser\n(Betriebsphase, Art des Ereignisses) sowie Ursachen        oder feinem Sand, Treibstoffe, Schleppseile, Schlepp-\ndes Ereignisses, soweit diese bekannt sind,                banner und ähnliche Gegenstände, wenn sie an Stellen\nabgeworfen oder abgelassen werden, an denen eine\n3. Staatszugehörigkeit des Luftfahrzeugs.                      Gefahr für Personen oder Sachen nicht besteht.\nNicht gespeichert werden                                          (2) Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Lan-\ndes kann Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1\n1. persönliche Angaben des Meldenden,                          Satz 1 zulassen, wenn eine Gefahr für Personen oder\n2. Namen oder Anschriften von Einzelpersonen oder              Sachen nicht besteht.\nUnternehmen sowie                                             (3) Das Abwerfen von Post regelt das Bundesminis-\nterium für Wirtschaft und Energie oder die von ihm be-\n3. das Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs.\nstimmte Stelle im Einvernehmen mit der zuständigen\n(3) Das Luftfahrt-Bundesamt ist berechtigt, die zu-         Luftfahrtbehörde des Landes.\nständige Stelle des Mitgliedstaates, in dem\n§ 14\n1. sich das sicherheitsrelevante Ereignis zugetragen hat,\nKunstflüge\n2. das Luftfahrzeug eingetragen ist,\n(1) Kunstflüge dürfen nur bei Flugverhältnissen, bei\n3. das Luftfahrzeug hergestellt wurde oder                     denen nach Sichtflugregeln geflogen werden darf, und\nnur mit ausdrücklicher Zustimmung aller Insassen des\n4. der Betreiber zugelassen ist,\nLuftfahrzeugs ausgeführt werden. Kunstflüge mit Luft-\nüber das sicherheitsrelevante Ereignis zu unterrichten.        sportgeräten sind verboten.\n(4) Das Luftfahrt-Bundesamt ermöglicht allen zustän-           (2) Kunstflüge in Höhen von weniger als 450 Metern\ndigen Stellen, die für die Aufsicht in der Zivilluftfahrt      (1 500 Fuß) über Grund oder Wasser sowie über Städ-\noder für die Untersuchung von Unfällen und Störungen           ten, anderen dichtbesiedelten Gebieten, Menschenan-\nin der Zivilluftfahrt innerhalb der Europäischen Union         sammlungen und Flughäfen sind verboten. Die örtlich\neingerichtet und von den Mitgliedstaaten benannt sind,         zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann im Ein-\nsowie der Europäischen Kommission den Zugriff auf              zelfall Ausnahmen zulassen.\ndie in der Ereignisdatei gespeicherten Informationen.             (3) Kunstflüge bedürfen, soweit sie in der Umgebung\nvon Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrollstelle durch-\nAbschnitt 4                             geführt werden, der Zustimmung der Luftaufsichtsstel-\nle. Absatz 2 bleibt unberührt.\nA l l g e m e i n e Ve r k e h r s r e g e l n\n(4) Für Kunstflüge im kontrollierten Luftraum und\nüber Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle ist der\n§ 11\nzuständigen Flugverkehrskontrollstelle ein Flugplan zu\nAbweichung von Höchstgeschwindigkeiten                   übermitteln.\n(1) Der Luftfahrzeugführer ist verpflichtet, die in An-                                § 15\nhang SERA.6001 Buchstabe c bis g der Durchfüh-\nrungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 beschriebenen Ge-                          Schlepp- und Reklameflüge\nschwindigkeitsbegrenzungen einzuhalten.                           (1) Reklameflüge mit geschleppten Gegenständen\n(2) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung kann           bedürfen der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde des Lan-\nfür Luftfahrzeugmuster, die aus technischen oder Si-           des, in dem der Luftfahrzeugführer seinen Wohnsitz\ncherheitsgründen die in Anhang SERA.6001 Buch-                 oder Sitz hat. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden,\nstabe c bis g der Durchführungsverordnung (EU)                 wenn\nNr. 923/2012 beschriebenen Geschwindigkeitsbe-                 1. der Luftfahrzeugführer die Schleppberechtigung\nschränkungen nicht einhalten können, Ausnahmen zu-                 nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kom-\nlassen.                                                            mission vom 3. November 2011 zur Festlegung tech-\nnischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in\n§ 12                                 Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt\ngemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Euro-\nAusweichregeln                              päischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom\nZuständig für die Genehmigung der von der Flugsi-               25.11.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung\ncherungsorganisation vorgegebenen Mindestabstände                  oder nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal\nzwischen Fahrzeugen und rollenden Luftfahrzeugen                   besitzt,\nnach Anhang SERA.3210 Buchstabe d Nummer 4 Ziffer ii           2. das Luftfahrzeug mit einem geeichten Barographen\nBuchstabe B der Durchführungsverordnung (EU) Nr.                   zur Feststellung der Flughöhen oder einem kalibrier-\n923/2012 ist das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung.             ten Datenaufzeichnungsgerät zur Darstellung von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015             1899\nFlughöhe und Flugstrecke während des Flugs aus-           und Instrumentenflugregeln ganz oder teilweise unter-\ngerüstet ist,                                             sagt sind oder Beschränkungen unterliegen, wenn dies\n3. bei dem beantragten Flug nicht mehr als drei Luft-         zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luft-\nfahrzeuge in Formation fliegen, wobei der Abstand         verkehrs erforderlich ist.\nzwischen dem geschleppten Gegenstand des vor-\nanfliegenden Luftfahrzeugs und dem nachfolgenden                                     § 17\nLuftfahrzeug sowie zwischen den Luftfahrzeugen                              Luftsperrgebiete und\nmindestens 60 Meter betragen muss,                                   Gebiete mit Flugbeschränkungen\n4. die Haftpflichtversicherung das Schleppen von Ge-             (1) Zuständig für die Festlegung von Luftsperrgebie-\ngenständen ausdrücklich mit einschließt.                  ten und Gebieten mit Flugbeschränkungen sowie für\n(2) Auf das Schleppen von Gegenständen zu ande-            die Genehmigung von Abweichungen in Gebieten mit\nren als zu Reklamezwecken ist Absatz 1 sinngemäß              Flugbeschränkungen nach Anhang SERA.3145 der\nanzuwenden; Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 gilt nicht für           Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 ist das\nArbeitsflüge von Drehflüglern. Das Schleppen von              Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.\nSegelflugzeugen und Hängegleitern bedarf nicht der Er-        Es legt die Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flug-\nlaubnis nach Absatz 1; es genügt die Schleppberechti-         beschränkungen fest, wenn dies zur Abwehr von Ge-\ngung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder der          fahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung,\nVerordnung über Luftfahrtpersonal.                            insbesondere für die Sicherheit des Luftverkehrs, erfor-\nderlich ist.\n(3) Die Erlaubnisbehörde kann die Erlaubnis nach\nAbsatz 1 aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder            (2) Gebiete mit Flugbeschränkungen dürfen durch-\nOrdnung, vor allem zur Verhinderung von Lärmbelästi-          flogen werden, soweit die Beschränkungen dies zulas-\ngungen, mit Auflagen verbinden. Sie kann insbeson-            sen oder das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung\ndere in Abweichung von § 37 höhere Sicherheits-               allgemein oder die zuständige Flugverkehrskontroll-\nmindesthöhen bestimmen und die Erlaubnis zeitlich             stelle im Einzelfall den Durchflug genehmigt hat. Die\nbeschränken.                                                  Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen\nwerden. Sie kann insbesondere mit Auflagen verbun-\n(4) Reklameflüge, bei denen die Reklame nur in der         den werden.\nBeschriftung des Luftfahrzeugs besteht, bedürfen kei-\nner Erlaubnis.                                                                           § 18\n(5) Flüge zur Reklame mit akustischen Mitteln sind                            Erlaubnisbedürftige\nverboten.                                                                Außenstarts und Außenlandungen\n(1) Starts und Landungen von Luftfahrzeugen außer-\nAbschnitt 5\nhalb der für sie genehmigten Flugplätze (Außenstart\nNutzung des Luftraums                            und Außenlandung) nach § 25 des Luftverkehrsgeset-\nzes bedürfen der Erlaubnis der örtlich zuständigen Luft-\n§ 16                               fahrtbehörde des Landes, soweit nicht der Beauftragte\nLuftraumordnung                           nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes zuständig ist. Die\nErlaubnis für Außenstarts und Außenlandungen von\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nHängegleitern und Gleitseglern schließt Schleppstarts\nInfrastruktur legt Folgendes fest:\ndurch Winden ein.\n1. die Fluginformationsgebiete zur Durchführung des\n(2) Absatz 1 gilt für Außenlandungen mit Sprungfall-\nFluginformationsdienstes und des Flugalarmdienstes,\nschirmen entsprechend.\n2. die kontrollierten und unkontrollierten Lufträume             (3) Keiner Erlaubnis nach § 25 Absatz 1 des Luftver-\nnach Anhang SERA.6001 der Durchführungsverord-            kehrsgesetzes bedürfen Außenlandungen von Segel-\nnung (EU) Nr. 923/2012 innerhalb der Fluginforma-         flugzeugen, Motorseglern (außer Reisemotorseglern),\ntionsgebiete,                                             Hängegleitern und Gleitseglern sowie bemannten Frei-\n3. die Zonen mit Funkkommunikationspflicht nach An-           ballonen, wenn der Ort der Landung nicht vorausbe-\nhang SERA.6005 Buchstabe a der Durchführungs-             stimmbar ist.\nverordnung (EU) Nr. 923/2012,\n4. die Zonen mit Transponderpflicht nach Anhang                                          § 19\nSERA.6005 Buchstabe b der Durchführungsverord-                       Verbotene Nutzung des Luftraums\nnung (EU) Nr. 923/2012.                                      (1) In einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilome-\n(2) Im kontrollierten Luftraum können Flüge nach           tern von der Begrenzung von Flugplätzen sind folgende\nSichtflugregeln ganz oder teilweise in einem räumlich         Arten der Nutzung des Luftraums verboten:\nund zeitlich begrenzten Umfang von der Flugsiche-             1. das Steigenlassen von Drachen und Kinderballonen\nrungsorganisation untersagt werden, wenn es der Grad              oder das Betreiben von Schirmdrachen,\nder Inanspruchnahme durch den der Flugverkehrskon-\ntrolle unterliegenden Luftverkehr zwingend erfordert.         2. der Aufstieg\n(3) Die Flugsicherungsorganisation kann zur Durch-             a) von Feuerwerkskörpern\nführung von militärischem Flugverkehr in Lufträumen, in              aa) der Kategorie 2 im Sinne der Ersten Verord-\ndenen auch für Flüge nach Sichtflugregeln eine Flug-                     nung zum Sprengstoffgesetz in der jeweils\nverkehrskontrollfreigabe erforderlich ist, zeitlich be-                  geltenden Fassung in der Zeit vom 2. Januar\ngrenzt Gebiete festlegen, in denen Flüge nach Sicht-                     bis 30. Dezember,","1900          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015\nbb) der Kategorien 3, 4, P2 und T2 im Sinne der           b) mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als\nErsten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in               20 Gramm beträgt,\nder jeweils geltenden Fassung,\nc) mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von\nb) von ballonartigen Leuchtkörpern, insbesondere                weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten,\nvon Flug- oder Himmelslaternen, während der\nBetriebszeit des Flugplatzes,                             d) aller Art in einer Entfernung von weniger als\n1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flug-\n3. der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Licht-              plätzen; auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von\nsignalgeräten, insbesondere Lasergeräten, die ge-               Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung\neignet sind, den Flugbetrieb an einem Flugplatz zu              der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung,\nstören.\ne) aller Art, soweit sie über Menschenansammlungen\n(2) Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Lan-\nbetrieben werden,\ndes kann Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1\nzulassen, wenn von der beantragten Nutzung des Luft-         2. das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen,\nraums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und          wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Metern\nOrdnung ausgehen.                                                gehalten werden,\n(3) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen         3. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, wenn diese\nist verboten, wenn                                               mehr als 300 Meter aufsteigen,\n1. er außerhalb der Sichtweite des Steuerers erfolgt         4. der Aufstieg von Fesselballonen, wenn sie mit einem\noder                                                         Halteseil von mehr als 30 Metern Länge gehalten\n2. die Gesamtmasse des Geräts mehr als 25 Kilo-                  werden,\ngramm beträgt.\n5. der Betrieb von ungesteuerten Flugkörpern mit Ei-\nDer Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steu-           genantrieb,\nerers, wenn das Luftfahrtgerät ohne besondere opti-\nsche Hilfsmittel nicht mehr zu sehen oder die Fluglage       6. der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Licht-\nnicht mehr eindeutig zu erkennen ist. Die zuständige             signalgeräten, insbesondere Lasergeräten, die ge-\nLuftfahrtbehörde des Landes kann Ausnahmen vom                   eignet sind, Luftfahrzeugführer während des An-\nVerbot nach Satz 1 zulassen, wenn von der beantragten            und Abflugs zu blenden,\nNutzung des Luftraums keine Gefahren für die öffent-         7. der Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen,\nliche Sicherheit und Ordnung ausgehen und\n8. der Betrieb von unbemannten Freiballonen nach\n1. dort, wo der Betrieb stattfinden soll, ein Gebiet mit\nAnlage 2 der Durchführungsverordnung (EU)\nFlugbeschränkungen nach § 17 eingerichtet wurde\nNr. 923/2012 im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik\noder\nDeutschland.\n2. der Betrieb nicht über den Flugplatzverkehr eines\nLandeplatzes hinausgeht.                                    (2) Das Halteseil von unbemannten Fesselballonen\nsowie Drachen ist in Abständen von 100 Metern bei\nDie Einrichtung eines Gebietes mit Flugbeschränkun-          Tage durch rotweiße Fähnchen, bei Nacht durch rote\ngen nach Satz 3 Nummer 1 ist nicht erforderlich, wenn        und weiße Lichter so kenntlich zu machen, dass es\nein unbemanntes Luftfahrtsystem                              von anderen Luftfahrzeugen aus erkennbar ist.\n1. in Sichtweite des Steuerers,\n(3) Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaub-\n2. zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken,              nis nach Absatz 1 ist die örtlich zuständige Behörde\n3. bis 50 Meter über Grund oder Wasser und                   des Landes, soweit nicht der Beauftragte nach § 31c\ndes Luftverkehrsgesetzes zuständig ist.\n4. außerhalb des kontrollierten Luftraums\nbetrieben wird; in Gebieten mit Funkkommunikations-             (4) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Nutzung nicht\npflicht (RMZ) ist die Zustimmung des zuständigen Flug-       zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder\nplatzinformationsdienstes einzuholen.                        die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen kann\nund insbesondere durch den Aufstieg von unbemann-\n(4) Die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes            ten Luftfahrtsystemen die Vorschriften über den Daten-\nbestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, welche                schutz nicht verletzt werden. Die Erlaubnis kann mit\nUnterlagen der Antrag auf Erteilung der Ausnahme-            Nebenbestimmungen versehen, insbesondere mit Auf-\ngenehmigung nach Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 und 4         lagen verbunden werden. Sie kann Personen oder Per-\nenthalten muss.                                              sonenvereinigungen für den Einzelfall oder allgemein\n(5) Landesrechtliche Regelungen, die Aufstiege von        erteilt werden. Die zuständige Behörde bestimmt nach\nballonartigen Leuchtkörpern verbieten, bleiben unbe-         pflichtgemäßem Ermessen, welche Unterlagen der\nrührt.                                                       Antrag auf Erteilung der Erlaubnis enthalten muss. Sie\nkann insbesondere das Gutachten eines Sachverstän-\n§ 20                              digen über die Eignung des Geländes und des Luft-\nraums, in dem der Flugbetrieb stattfinden soll, verlan-\nErlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums\ngen.\n(1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums\nbedürfen im Übrigen der Erlaubnis:                              (5) Die Erteilung einer Erlaubnis kann davon abhän-\ngig gemacht werden, ob der Antragsteller nachweist,\n1. der Aufstieg von Flugmodellen                             dass der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberech-\na) mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse,                 tigte des Grundstücks der Nutzung zustimmt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015               1901\n§ 21                               Grundlage ist eine gutachtliche Stellungnahme der\nNutzung des                            Flugsicherungsorganisation.\nkontrollierten Luftraums und des Luftraums                  (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nüber Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle             Infrastruktur legt die Flugplatzverkehrszonen und die\n(1) Vor der Nutzung des kontrollierten Luftraums und        Voraussetzungen für den Einflug in sie und den Ausflug\ndes Luftraums über Flugplätzen mit Flugverkehrskon-            aus ihnen fest. Der Einflug in eine und der Ausflug aus\ntrollstelle ist bei der zuständigen Flugverkehrskontroll-      einer Flugplatzverkehrszone bedürfen der Genehmi-\nstelle eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen für        gung. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die nach\nSatz 1 festgelegten Voraussetzungen eingehalten wer-\n1. Fallschirmsprünge sowie den Abwurf von Gegen-               den.\nständen an Fallschirmen mit einer Gesamtmasse\nvon Fallschirm und Ballast von mehr als 0,5 Kilo-                                      § 23\ngramm,\nFlugbetrieb auf einem\n2. Aufstiege von Flugmodellen und ungesteuerten                           Flugplatz und in dessen Umgebung\nFlugkörpern mit Eigenantrieb,\n(1) Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder in\n3. Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern sowie             dessen Umgebung führt, ist verpflichtet, über die in\nMassenaufstiege von Kinderballonen und Aufstiege           Anhang SERA.3225 der Durchführungsverordnung (EU)\nvon gebündelten Kinderballonen,                            Nr. 923/2012 enthaltenen Verpflichtungen hinaus\n4. Aufstiege von unbemannten Freiballonen, insbeson-           1. die in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt ge-\ndere Wetterballonen, folgender Klassen im Sinne                machten Anordnungen der Luftfahrtbehörden für\nvon Anlage 2 Ziffer 1.1 der Durchführungsverord-               den Verkehr von Luftfahrzeugen auf dem Flugplatz\nnung (EU) Nr. 923/2012:                                        oder in dessen Umgebung zu beachten, insbeson-\na) schwer und mittelschwer,                                    dere die nach § 22 getroffenen besonderen Regelun-\ngen für die Durchführung des Flugplatzverkehrs,\nb) leicht, sofern der Aufstiegsort innerhalb von Flug-\nplatzkontrollzonen liegt und die Gesamtmasse            2. die Verfügungen der Luftaufsicht und die Anweisun-\n(Ballonhülle und Ballast) mehr als 500 Gramm be-            gen des Flugplatzunternehmers zu beachten,\nträgt,                                                  3. sich bei der Luftaufsichtsstelle, auf Flugplätzen ohne\n5. Aufstiege von unbemannten Luftfahrtsystemen,                    Luftaufsichtsstelle bei der Flugleitung, zu melden\nund folgende Angaben zu machen:\n6. Massenaufstiege und Massendurchflüge von Brief-\ntauben von und durch Flugplatzkontrollzonen,                   a) vor dem Start:\n7. Kunstflüge.                                                        aa) das Luftfahrzeugmuster,\nbb) das Kennzeichen (§ 19 der Luftverkehrs-Zu-\n(2) Verantwortlich für die Einholung der Flugver-\nlassungs-Ordnung),\nkehrskontrollfreigabe ist im Fall von Absatz 1\ncc) die Anzahl der Besatzungsmitglieder,\n1. Nummer 1 der Luftfahrzeugführer,\ndd) die Anzahl der Fluggäste,\n2. Nummer 2 der Starter des Flugmodells oder des an-\nderen Flugkörpers,                                                ee) die Art des Flugs,\n3. Nummer 3, soweit der Aufstieg von ballonartigen                    ff) bei einem Flug, der über die Umgebung des\nLeuchtkörpern betroffen ist, der Starter des Leucht-                   Startflugplatzes hinaus führt (Überlandflug),\nkörpers, im Übrigen der Veranstalter,                                  den Zielflugplatz;\n4. Nummer 4 der Starter des unbemannten Freiballons,               b) nach der Landung:\n5. Nummer 5 der Starter des unbemannten Luftfahrt-                    aa) das Kennzeichen,\nsystems,                                                          bb) das Luftfahrzeugmuster,\n6. Nummer 6 der Starter der Brieftauben,                              cc) bei einem Überlandflug den Startflugplatz;\n7. Nummer 7 der Luftfahrzeugführer.                                für Luftfahrzeuge, die auf Flugplätzen mit Flugver-\nkehrskontrollstelle betrieben werden, gilt die Meldung\n(3) Landesrechtliche Regelungen, die Aufstiege von\nals abgegeben, wenn die in Nummer 3 genannten\nballonartigen Leuchtkörpern verbieten, bleiben unbe-\nAngaben der Flugverkehrskontrollstelle bereits über-\nrührt.\nmittelt worden sind; für Schulungsflüge, Flugzeug-\nschleppstarts und den Segelflugbetrieb mit ständig\nAbschnitt 6\nwechselnden Segelflugzeugführern können mit der\nFlugplatzverkehr                                 örtlichen Luftaufsicht oder der Flugleitung auf dem\nFlugplatz besondere Vereinbarungen getroffen wer-\n§ 22                                   den,\nRegelung des Flugplatzverkehrs                    4. beim Rollen Start- und Landebahnen möglichst\n(1) Für die Durchführung des Flugplatzverkehrs auf              rechtwinklig und nur dann zu kreuzen, wenn sich\nFlugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle kann die                dort kein anderes Luftfahrzeug im Landeanflug oder\nFlugsicherungsorganisation besondere Regelungen                    im Start befindet,\ntreffen. Für alle anderen Flugplätze werden die Rege-          5. nach dem Start unter Beachtung der flugtechni-\nlungen von der für die Genehmigung des Flugplatzes                 schen Sicherheit so schnell wie möglich Höhe zu\nzuständigen Luftfahrtbehörde des Landes getroffen;                 gewinnen,","1902           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015\n6. nach dem Durchstarten entsprechend Nummer 5 zu                                         § 25\nverfahren,                                                                  Besondere Regelungen\nfür den Flugbetrieb auf einem\n7. eine Flugplatzverkehrszone zu meiden, wenn nicht\nFlugplatz mit Flugverkehrskontrollstelle\nbeabsichtigt ist, innerhalb der Flugplatzverkehrs-\nzone zu landen,                                              (1) Ist beim Betrieb eines Luftfahrzeugs an einem\nFlugplatz mit Flugverkehrskontrolle eine Funkverbin-\n8. rechts neben dem Landezeichen aufzusetzen, so-             dung nicht möglich, so hat der Luftfahrzeugführer auf\nfern nicht eine andere Regelung getroffen ist,            Anweisungen durch Licht- und Bodensignale sowie auf\nZeichen zu achten.\n9. nach der Landung die Landebahn unverzüglich frei-\nzumachen.                                                    (2) Auf einem Flugplatz mit Flugverkehrskontroll-\nstelle tritt für die Zulassung von Abweichungen nach\n(2) Abweichungen von Absatz 1 kann die Luftauf-            § 23 Absatz 2 die Flugverkehrskontrollstelle an die\nsichtsstelle, an Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle         Stelle der Luftaufsichtsstelle, mit Ausnahme der Zulas-\ndie Flugleitung, im Einzelfall zulassen, wenn zwingende       sung von Abweichungen von § 23 Absatz 1 Nummer 3.\nGründe dies notwendig machen und durch die Abwei-                (3) Auf dem Rollfeld eines Flugplatzes mit Flug-\nchungen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit           verkehrskontrollstelle bedarf auch der Verkehr von\noder Ordnung, insbesondere der Sicherheit des Luft-           Fußgängern und Fahrzeugen der Erlaubnis der Flugver-\nverkehrs, nicht zu erwarten ist.                              kehrskontrollstelle. Den von der Flugverkehrskontroll-\nstelle zur Sicherung des Flugplatzverkehrs schriftlich,\n(3) Auf Flugplätzen sind aus eigener Kraft rollende        mündlich, elektronisch, durch Funk, Lichtsignale oder\nLuftfahrzeuge gegenüber anderen Fahrzeugen und                Zeichen erlassenen Verfügungen ist Folge zu leisten.\nFußgängern bevorrechtigt.\n(4) Motoren von Luftfahrzeugen dürfen nur in Betrieb                                   § 26\ngesetzt werden, wenn                                                               Beschränkungen\nder Starts und Landungen\n1. sich im Sitz des verantwortlichen Luftfahrzeugfüh-                  von Flugzeugen mit Strahltriebwerken\nrers eine Person befindet, die in der Bedienung\n(1) Flugzeuge mit Strahltriebwerken,\nsachkundig ist, und\n1. deren maximale Startmasse größer oder gleich\n2. Personen nicht gefährdet werden können.                        34 000 Kilogramm ist oder\n2. deren Baureihe mit einer maximalen Sitzkonfigura-\nDer Motor darf auf Stand nur laufen, wenn außerdem\ntion von mehr als 19 Passagiersitzen zugelassen ist,\ndas Fahrwerk genügend gesichert ist. Das Abbremsen\nwobei Sitze für die Besatzung nicht eingerechnet\nder Motoren und das Abrollen von den Hallen sind so\nwerden,\nvorzunehmen, dass Gebäude, andere Luftfahrzeuge\nund andere Fahrzeuge kein stärkerer Luftstrom trifft          dürfen auf Flugplätzen nur dann starten und landen,\nund Personen nicht verletzt werden können. Bei laufen-        wenn sie die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG)\ndem Motor darf sich niemand vor dem Luftfahrzeug              Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des\noder in einem für die Sicherheit nicht ausreichenden          Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemein-\nAbstand vom Luftfahrzeug aufhalten.                           samer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errich-\ntung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur\nAufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der\n§ 24                               Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie\n2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1) in der je-\nFlugbetrieb mit\nweils geltenden Fassung festgelegten Anforderungen\nFlugzeugen zur gewerbsmäßigen\nerfüllen.\nBeförderung von Personen oder Sachen\n(2) Für Flugzeuge, an denen ein historisches Inte-\n(1) Der Luftfahrzeugführer eines Flugzeugs mit einer       resse besteht, kann das Luftfahrt-Bundesamt Ausnah-\nHöchstabflugmasse von mehr als 14 000 Kilogramm               men von den Beschränkungen nach Absatz 1 zulassen.\ndarf bei Flügen zur gewerbsmäßigen Beförderung von            Ausnahmen, die von anderen Mitgliedstaaten der Euro-\nPersonen oder Sachen auf einem Flugplatz im Hoheits-          päischen Union für in diesen Staaten registrierte Flug-\ngebiet der Bundesrepublik Deutschland nur starten             zeuge erteilt werden, werden anerkannt.\noder landen, wenn                                                (3) In Einzelfällen kann das Luftfahrt-Bundesamt\n1. für den Start Instrumentenabflugverfahren und für          eine Ausnahme von den Beschränkungen nach Ab-\ndie Landung Instrumentenanflugverfahren festgelegt        satz 1 für den vorübergehenden Einsatz von Flugzeu-\nsind und                                                  gen zulassen, wenn\n1. die Flugzeuge für außergewöhnliche Zwecke einge-\n2. eine Flugverkehrskontrolle vorhanden ist.                      setzt werden, sodass die Versagung einer befriste-\nten Freistellung nicht vertretbar wäre, oder\n(2) Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Lan-\ndes kann für einzelne Flüge Ausnahmen von Absatz 1            2. mit den Flugzeugen Flüge zu Umrüstungs-, Repara-\nzulassen, wenn eine Gefahr für die Sicherheit des Luft-           tur- oder Wartungszwecken durchgeführt werden\nverkehrs nicht zu erwarten ist. Die Ausnahmen können              und dabei keine Einnahmen erzielt werden.\neingeschränkt, befristet oder mit Auflagen verbunden             (4) Über die Ausnahmeerlaubnis nach den Absät-\nwerden.                                                       zen 2 und 3 wird vom Luftfahrt-Bundesamt eine Be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015              1903\nscheinigung erteilt, die beim Betrieb des Flugzeugs mit-                             Abschnitt 8\nzuführen ist.                                                                             Flug\nAbschnitt 7                                                        § 29\nFlugvorbereitung                                           Festlegungen im Funkverkehr\n(1) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ist\n§ 27                              zuständig für die Festlegung\nPrüfung der Flugvorbereitung                    1. der Funkfrequenzen der Flugverkehrskontrollstellen\nund der vorgeschriebenen Ausweise                       und der Bodenfunkstellen für den Sprechfunk-\nverkehr im Flugfunkdienst im Sinne der Anhänge\n(1) Auf Verlangen der für die Wahrnehmung der Luft-            SERA.8035, SERA.5005 Buchstabe i und SERA.5025\naufsicht zuständigen Personen oder Stellen hat                    Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU)\n1. der Luftfahrzeugführer nachzuweisen, dass er den               Nr. 923/2012,\nFlug ordnungsgemäß vorbereitet hat,                       2. der Sprechfunkverfahren und der Verfahren bei Aus-\nfall der Funkverbindung.\n2. das Luftfahrtpersonal die vorgeschriebenen Auswei-\nse, insbesondere die Scheine und Zeugnisse für die           (2) Der Funkverkehr wird als Sprechfunkverkehr im\nBesatzung und das Luftfahrzeug, zur Prüfung aus-          Flugfunkdienst durchgeführt. Hierbei sind die nach Ab-\nzuhändigen.                                               satz 1 Nummer 2 festgelegten Verfahren anzuwenden.\nZur Teilnahme am Sprechfunkverkehr im Geltungs-\n(2) Vor einem Flug, für den ein Flugplan zu übermit-       bereich dieser Verordnung bedarf es ausreichender\nteln ist, ist eine Flugberatung bei einer Flugberatungs-      Kenntnisse der im Sprechfunkverkehr im Flugfunk-\nstelle einzuholen. Ausgenommen sind Flüge, bei denen          dienst verwendeten Sprache.\nder Flugplan während des Flugs übermittelt wird.\n§ 30\n§ 28                                                  Standortmeldungen\nFestlegung des Flugplans                        Zuständige Behörde nach Anhang SERA.8025 der\nDurchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 ist das\n(1) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ist\nBundesaufsichtsamt für Flugsicherung. Es legt insbe-\nzuständig für\nsondere Folgendes fest:\n1. die Festlegung                                             1. die Bedingungen, unter denen die Flugverkehrskon-\na) der Art und Form des Flugplans,                            trollstelle auf die Übermittlung von Standortmeldun-\ngen verzichten kann,\nb) der in Anhang SERA.4005 der Durchführungsver-\n2. zusätzliche Meldepunkte,\nordnung (EU) Nr. 923/2012 genannten Informatio-\nnen, die der Flugplan enthalten muss,                 3. die Zeiträume, in denen eine Meldung abgegeben\nwerden muss, sowie\nc) der Flugverkehrsdienst-Meldestelle und des Ver-\nfahrens zur Meldung der Flugpläne nach Anhang         4. Form und Verfahren der Standortmeldungen.\nSERA.4001 Buchstabe c der Durchführungsver-\nordnung (EU) Nr. 923/2012,                                                        § 31\nFlugverkehrskontrollfreigabe\nd) abweichender Regelungen im Sinne von Anhang\nSERA.8020 Buchstabe a Nummer 1 der Durch-                (1) Über die in den Anhängen SERA.5010, SERA.6001\nführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012,                 und SERA.8001 der Durchführungsverordnung (EU) Nr.\n923/2012 und in § 21 Absatz 1 vorgeschriebenen Fälle\ne) abweichender Zeiträume im Sinne von Anhang             hinaus hat der Luftfahrzeugführer eine Flugverkehrs-\nSERA.8020 Buchstabe b Nummer 3 der Durch-             kontrollfreigabe für Flüge in einem Gebiet mit Flug-\nführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 sowie            beschränkungen einzuholen, wenn dies auf Grund von\n2. die Genehmigung von Abweichungen im Sinne von              § 17 Absatz 1 als Bedingung festgelegt wurde.\nAnhang SERA.8020 Buchstabe a Nummer 2 der                    (2) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung kann\nDurchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012.                die Erteilung der Flugverkehrskontrollfreigaben in be-\nstimmten Fällen an besondere Voraussetzungen knüp-\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nfen.\nInfrastruktur ist zuständig für die Festlegung der Ge-\nbiete,                                                           (3) Mit der Flugverkehrskontrollfreigabe nach An-\nhang SERA.8015 der Durchführungsverordnung (EU)\n1. für die eine Koordinierung mit militärischen Stellen       Nr. 923/2012 erhält der Luftfahrzeugführer die Erlaub-\nim Sinne von Anhang SERA.4001 Buchstabe b                 nis, seinen Flug unter bestimmten Bedingungen oder\nNummer 4 der Durchführungsverordnung (EU)                 Auflagen durchzuführen. Die zuständige Flugverkehrs-\nNr. 923/2012 erforderlich ist,                            kontrollstelle kann bei der Bewegungslenkung der ihrer\n2. in denen nach Anhang SERA.4001 Buchstabe b                 Kontrolle unterliegenden Flüge den Flugverlauf, insbe-\nNummer 3 der Durchführungsverordnung (EU)                 sondere den Flugweg und die Flughöhe, durch entspre-\nNr. 923/2012 der Fluginformationsdienst, der Flug-        chende Freigaben im Einzelnen festlegen.\nalarmdienst und der Such- und Rettungsdienst be-             (4) Von der zuletzt erteilten und bestätigten Flugver-\nreitgestellt werden.                                      kehrskontrollfreigabe darf der Luftfahrzeugführer nicht","1904          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015\nabweichen, bevor ihm eine neue Flugverkehrskontroll-         Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung festlegen. Das\nfreigabe erteilt worden ist. Dies gilt nicht in Notlagen,    Einvernehmen ist in einem solchen Fall unverzüglich\ndie eine sofortige eigene Entscheidung erfordern. In         herzustellen; wird das Einvernehmen nicht bis zum Ab-\ndiesen Fällen hat der Luftfahrzeugführer unverzüglich        lauf des nächsten Arbeitstages im Bundesaufsichtsamt\ndie zuständige Flugverkehrskontrollstelle zu benach-         für Flugsicherung hergestellt, hat die Flugsicherungsor-\nrichtigen und eine neue Flugverkehrskontrollfreigabe         ganisation die Festlegung des Flugverfahrens aufzuhe-\neinzuholen.                                                  ben. Die Geltungsdauer der Festlegung eines Flugver-\n(5) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ge-          fahrens durch Allgemeinverfügung darf drei Monate\nnehmigt mit Zustimmung des Bundesministeriums für            nicht überschreiten.\nVerkehr und digitale Infrastruktur die Staffelungsmin-\ndestwerte nach Anhang SERA.8010 Buchstabe a der                                  Abschnitt 9\nDurchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012.                                    Sichtflugregeln\n(6) Eine Staffelung nach Anhang SERA.8005 Buch-\nstabe b Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU)                                      § 34\nNr. 923 /2012 muss zwischen Sonderflügen nach Sicht-                            Genehmigung von\nflugregeln im Sinne des Artikels 2 Nummer 122 der                      Flügen oberhalb der Flugfläche 195\nDurchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 nicht ge-\nwährleistet werden. Für diese Flüge erteilt die zustän-         Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ist zu-\ndige Flugverkehrskontrollstelle dem Luftfahrzeugführer       ständig für die Genehmigung von Flügen oberhalb der\ndie Verkehrsinformation nach Artikel 2 Nummer 132 so-        Flugfläche 195 nach Artikel 4 der Verordnung (EG)\nwie auf dessen Anforderung eine Ausweichempfehlung           Nr. 730/2006 der Kommission vom 11. Mai 2006 über\nnach Artikel 2 Nummer 131 der Durchführungsverord-           die Luftraumklassifizierung und den Zugang von Flügen\nnung (EU) Nr. 923/2012.                                      nach Sichtflugregeln zum Luftraum oberhalb der Flug-\nfläche 195 (ABl. L 128 vom 16.5.2006, S. 3), die zuletzt\n§ 32                              durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012\n(ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1) geändert worden ist,\nStart- und Landemeldung                       in Verbindung mit Anhang SERA.5005 Buchstabe d\n(1) Der Luftfahrzeugführer hat für Flüge, für die ein     Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr.\nFlugplan abgegeben wurde, der zuständigen Flugver-           923/2012.\nkehrsdienststelle die tatsächliche Startzeit unverzüglich\nnach dem Start zu übermitteln. Dies gilt nicht für Starts                              § 35\nvon Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle. Das\nHöhenmessereinstellung und\nBundesaufsichtsamt für Flugsicherung kann Ausnah-\nReiseflughöhen bei Flügen nach Sichtflugregeln\nmen von Satz 1 zulassen.\n(2) Einzelheiten über Inhalt, Form und Übermitt-             (1) Die Höhen zur Einstellung des Höhenmessers für\nlungsart sowie zulässige Abweichungen von dem in             Flüge nach Sichtflugregeln werden von dem Bundes-\nAbsatz 1 festgelegten Zeitpunkt der Übermittlung der         aufsichtsamt für Flugsicherung festgelegt.\nStartzeit werden von dem Bundesaufsichtsamt für                 (2) Bei Überlandflügen nach Sichtflugregeln in und\nFlugsicherung festgelegt.                                    unterhalb der nach Absatz 1 festgelegten Höhe hat\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Landemeldun-       der Luftfahrzeugführer den Höhenmesser unverzüglich\ngen nach Anhang SERA.4020 der Durchführungsver-              nach Erreichen oder Unterschreiten dieser Höhe auf\nordnung (EU) Nr. 923/2012.                                   den QNH-Wert des zur Flugstrecke nächstgelegenen\nFlugplatzes mit Flugverkehrskontrollstelle einzustellen.\n§ 33                              QNH-Wert ist der auf mittlere Meereshöhe reduzierte\nLuftdruckwert eines Ortes, unter der Annahme, dass\nFlugverfahren                          an dem Ort und unterhalb des Ortes die Temperaturver-\n(1) Soweit die zuständige Flugverkehrskontrollstelle      hältnisse der Normalatmosphäre herrschen.\nkeine anders lautende Flugverkehrskontrollfreigabe              (3) Bei Überlandflügen nach Sichtflugregeln ober-\nnach § 31 Absatz 3 erteilt, hat der Luftfahrzeugführer       halb der nach Absatz 1 festgelegten Höhe hat der\nbei Flügen innerhalb von Kontrollzonen, bei Anflügen zu      Luftfahrzeugführer den Höhenmesser unverzüglich\nund Abflügen von Flugplätzen mit Flugverkehrskontroll-       nach Erreichen oder Überschreiten dieser Höhe auf\nstelle sowie bei Flügen nach Instrumentenflugregeln die      1 013,2 Hectopascal einzustellen (Standard-Höhen-\nvorgeschriebenen Flugverfahren zu befolgen.                  messereinstellung).\n(2) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung wird\n(4) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung kann\nermächtigt, die Flugverfahren nach Absatz 1 einschließ-\nAbweichungen von den in Anhang SERA.5005\nlich der Flugwege, Flughöhen und Meldepunkte durch\nBuchstabe g der Durchführungsverordnung (EU) Nr.\nRechtsverordnung festzulegen.\n923/2012 vorgeschriebenen Höhen festlegen.\n(3) Zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des\nLuftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder                                 § 36\nOrdnung kann die Flugsicherungsorganisation im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für Flugsiche-                   Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht\nrung im Einzelfall Flugverfahren durch Allgemeinverfü-          (1) Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht sind nur\ngung festlegen. Bei Gefahr im Verzug kann die Flug-          unter den in Anhang SERA.5005 Buchstabe c der\nsicherungsorganisation die in Satz 1 beschriebene All-       Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 genann-\ngemeinverfügung ohne das Einvernehmen mit dem                ten Bedingungen zulässig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015             1905\n(2) Bei Nacht sind Flüge nach Sichtflugregeln mit         Insbesondere können bestimmte Flughöhen und Flug-\nLuftsportgeräten verboten. Davon ausgenommen sind            strecken und, sofern Start oder Landung im Geltungs-\neinsitzige Sprungfallschirme.                                bereich dieser Verordnung beabsichtigt sind, be-\n(3) Die Durchführung von Sonderflügen nach Sicht-         stimmte Flugplätze vorgeschrieben werden. Die Erlaub-\nflugregeln innerhalb von Kontrollzonen bei Nacht ist zu-     nis ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen\nlässig.                                                      des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben; sie ist zu wi-\nderrufen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1\n§ 37                              nachträglich nicht nur vorübergehend weggefallen sind.\nSicherheitsmindesthöhe                          (3) In Einzelfällen können Flüge zu Versuchszwecken\nbei Flügen nach Sichtflugregeln                  mit Überschallgeschwindigkeit über Absatz 1 hinaus-\ngehend auch dann zugelassen werden, wenn sie dazu\n(1) Für Flüge zu besonderen Zwecken kann die ört-         dienen sollen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass\nlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes für ein-         ein Überschallknall auf der Erdoberfläche nicht fest-\nzelne Flüge oder eine Reihe von Flügen Ausnahmen             stellbar ist.\nvon den in Anhang SERA.5005 Buchstabe f der Durch-\nführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 vorgeschriebe-                                     § 39\nnen Mindestflughöhen zulassen, soweit dies für den\njeweiligen Zweck erforderlich ist und dadurch keine                            Allgemeingenehmigung\nGefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung                          für Such- und Rettungsflüge\neintritt. Wird ausnahmsweise eine Unterschreitung der           Flüge im Such- und Rettungseinsatz oder zur Hilfe-\nSicherheitsmindesthöhe über Industrieanlagen, Men-           leistung bei einer Gefahr für Leib und Leben einer Per-\nschenansammlungen, Unglücksorten oder Katastro-              son dürfen nach Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungs-\nphengebieten zugelassen, ist der Luftfahrzeugführer          verordnung (EU) Nr. 923/2012 von den Vorschriften des\nverpflichtet,                                                Anhangs SERA.5001 und SERA.5005 der Durchfüh-\n1. sich vor Antritt des Flugs bei einer von der Luftfahrt-   rungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 abweichen.\nbehörde des Landes bestimmten Stelle zu melden\nund folgende Angaben zu machen:                                                     § 40\na) Ort und Zeit des Einsatzes des Luftfahrzeugs,                     Mindestsichtwetterbedingungen\nin den Lufträumen der Klassen F und G\nb) voraussichtliche Dauer der Unterschreitung der\nSicherheitsmindesthöhe und                               In den Lufträumen der Klassen F und G gelten ergän-\nc) Kennzeichen und Muster des Luftfahrzeugs,             zend zu Anhang SERA.5001 der Durchführungsverord-\nnung (EU) Nr. 923/2012 folgende Mindestwerte für\n2. vor Antritt des Flugs die Flugdurchführung mit der        Flugsicht:\njeweils zuständigen Stelle abzustimmen,\n1. 1 500 Meter in und unter 900 Metern (3 000 Fuß)\n3. während der Dauer der Unterschreitung der Sicher-             über Normalnull oder 300 Meter (1 000 Fuß) über\nheitsmindesthöhe eine ständige Funkempfangsbereit-           Grund für Flüge\nschaft zu halten und auf Warnsignale gemäß Anlage 1\nder Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 zu             a) mit einer Geschwindigkeit von 140 Knoten oder\nachten,                                                         weniger, sodass anderer Verkehr und Hindernisse\nrechtzeitig genug erkannt werden können, um\n4. sich nach Aufforderung der zuständigen Behörde                   Zusammenstöße zu vermeiden,\nunverzüglich aus dem Gebiet zu entfernen.\nb) unter Bedingungen, in denen die Wahrscheinlich-\n(2) Brücken und ähnliche Bauten sowie Freileitungen              keit eines Zusammentreffens mit anderem Ver-\nund Antennen dürfen nicht unterflogen werden.                       kehr in der Regel gering ist, zum Beispiel in Ge-\n(3) Segelflugzeuge, bemannte Freiballone, Hänge-                 bieten mit geringem Verkehrsaufkommen und bei\ngleiter und Gleitsegler können die in Anhang                        Arbeitsflügen in geringer Höhe,\nSERA.5005 Buchstabe f Nummer 2 der Durchführungs-            2. 800 Meter in und unter 900 Metern (3 000 Fuß) über\nverordnung (EU) Nr. 923/2012 vorgeschriebenen Min-               Normalnull oder 300 Meter (1 000 Fuß) über Grund\ndestflughöhen und Mindestabstände unterschreiten,                für Hubschrauber, wenn mit einer Geschwindigkeit\nwenn die Art ihres Betriebs dies notwendig macht und             geflogen wird, die zulässt, dass anderer Verkehr\ndadurch keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit             und Hindernisse rechtzeitig genug erkannt werden,\nund Ordnung zu befürchten ist.                                   um Zusammenstöße zu vermeiden.\n§ 38                              Es ist jeweils die größere Höhe maßgeblich.\nÜberschallflüge nach Sichtflugregeln\nAbschnitt 10\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInstrumentenflugregeln\nInfrastruktur kann Ausnahmen von dem Verbot nach\nAnhang SERA.5005 Buchstabe d Nummer 2 der Durch-\nführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 und Absatz 2                                       § 41\nzulassen, sofern sichergestellt ist, dass bei Flügen mit               Höhenmessereinstellung und Reise-\nÜberschallgeschwindigkeit ein Überschallknall auf der         flughöhen bei Flügen nach Instrumentenflugregeln\nErdoberfläche nicht feststellbar ist.                           (1) Die Höhen zur Einstellung des Höhenmessers für\n(2) Die Ausnahmen können mit einer Nebenbestim-           Flüge nach Instrumentenflugregeln werden von dem\nmung, insbesondere einer Auflage versehen werden.            Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung festgelegt.","1906            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015\n(2) Bei Flügen nach Instrumentenflugregeln in und            4. einer Vorschrift des § 7 Absatz 1 Satz 1 oder 2,\nunterhalb der nach Absatz 1 festgelegten Höhe hat                  Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 über die Meldung\nder Luftfahrzeugführer den Höhenmesser unverzüglich                von Unfällen oder Störungen zuwiderhandelt,\nnach Erreichen oder Unterschreiten dieser Höhe auf              5. entgegen § 11 Absatz 1 eine Geschwindigkeits-\nden von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle                 begrenzung nicht einhält,\nübermittelten QNH-Wert einzustellen.\n6. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 einen Gegenstand\n(3) Bei Flügen nach Instrumentenflugregeln oberhalb             oder sonstigen Stoff abwirft oder ablässt,\nder nach Absatz 1 festgelegten Höhe hat der Luftfahr-\nzeugführer die Standard-Höhenmessereinstellung zu               7. einer Vorschrift des § 14 Absatz 1, 2 Satz 1, Ab-\nverwenden.                                                         satz 3 Satz 1 oder Absatz 4 über Kunstflüge zuwi-\nderhandelt,\n(4) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung kann\nfür Instrumentenflüge im Luftfahrthandbuch                      8. ohne Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 Satz 1, auch in\nVerbindung mit Absatz 2, oder entgegen Absatz 5\n1. abweichende Flughöhen oder Flugflächen im kon-                  einen Schlepp- oder Reklameflug ausführt,\ntrollierten Luftraum nach Anhang SERA.5020\nBuchstabe b der Durchführungsverordnung (EU)                9. einer vollziehbaren Auflage nach § 15 Absatz 3\nNr. 923/2012 festlegen,                                        Satz 1 zuwiderhandelt,\n10. entgegen § 16 Absatz 3 einen Flug nach Sicht- oder\n2. abweichende Reiseflughöhen in und unter 900 Me-\nInstrumentenflugregeln ausführt,\ntern (3 000 Fuß) über Normalnull im unkontrollierten\nLuftraum nach Anhang SERA.5025 Buchstabe a                 11. einer vollziehbaren Auflage nach § 17 Absatz 2\nfestlegen,                                                     Satz 3 zuwiderhandelt,\nsoweit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbe-         12. ohne Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 startet\nsondere die Sicherheit des Luftverkehrs, dadurch nicht             oder landet,\nbeeinträchtigt wird.                                           13. entgegen § 19 Absatz 1 oder 3 Satz 1 einen Luft-\nraum nutzt,\n§ 42\n14. ohne Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 einen Luftraum\nAbbruch von Landeanflügen                          nutzt,\nDer Luftfahrzeugführer hat den Landeanflug abzu-            15. entgegen § 20 Absatz 2 ein Halteseil nicht verwen-\nbrechen und das nach § 33 festgelegte Fehlanflugver-               det,\nfahren einzuleiten, wenn er die für das verwendete In-         16. einer vollziehbaren Auflage nach § 20 Absatz 4\nstrumentenanflugverfahren festgelegten Werte für den               Satz 2 zuwiderhandelt,\nAbbruch von Landeanflügen erreicht hat, er den Lande-\nanflug aber nicht nach Sicht beenden kann.                     17. entgegen § 21 Absatz 1 eine Flugverkehrskontroll-\nfreigabe nicht einholt,\nAbschnitt 11                              18. ohne Genehmigung nach § 22 Absatz 2 Satz 2 in\neine Flugplatzverkehrszone einfliegt oder aus ihr\nBußgeld- und Schlussvorschriften\nausfliegt,\n§ 43                                19. einer Vorschrift des § 23 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 8\noder 9 über den Flugbetrieb auf einem Flugplatz\nBekanntmachung                                oder in dessen Umgebung zuwiderhandelt,\nin den Nachrichten für Luftfahrer\n20. entgegen § 24 Absatz 1 auf einem Flugplatz startet\nRegelungen, Genehmigungen und Festlegungen                      oder landet,\nnach § 2 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und 3, § 17 Absatz 1,\n§ 22 Absatz 2 Satz 1, den §§ 28, 29, 30, 31 Absatz 2,          21. ohne Erlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 1 auf einem\n§ 32 Absatz 2, § 35 Absatz 1 und § 41 Absatz 1 werden              Rollfeld verkehrt,\ndurch die dort benannte Behörde in den Nachrichten             22. einer Vorschrift des § 26 Absatz 1 über Beschrän-\nfür Luftfahrer bekannt gemacht.                                    kungen der Starts oder Landungen zuwiderhandelt,\n23. entgegen § 26 Absatz 4 eine Bescheinigung nicht\n§ 44                                    mitführt,\nOrdnungswidrigkeiten                         24. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 2 ein festgelegtes Ver-\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1                   fahren nicht anwendet,\nNummer 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vor-           25. entgegen § 31 Absatz 1 eine Flugverkehrskontroll-\nsätzlich oder fahrlässig                                           freigabe nicht einholt,\n1. entgegen § 2 Absatz 1 eine festgelegte Maßeinheit          26. ohne Erlaubnis nach § 31 Absatz 3 Satz 1 einen\nnicht verwendet,                                              Flug durchführt oder einer vollziehbaren Auflage\n2. entgegen § 4 Satz 1 ein Luftfahrzeug führt oder als            nach § 31 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,\nanderes Besatzungsmitglied tätig wird,                    27. einer Vorschrift des § 31 Absatz 4 Satz 1 oder 3\n3. entgegen § 5 einen Lärm bei dem Betrieb eines                  über die Flugverkehrskontrollfreigabe zuwiderhan-\nLuftfahrzeugs verursacht, der stärker ist, als es die         delt,\nordnungsgemäße Führung oder Bedienung unver-              28. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Startmeldung\nmeidbar erfordert,                                            nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015              1907\n29. entgegen § 33 Absatz 1 ein vorgeschriebenes Flug-        12. einer Vorschrift des Anhangs SERA.3230 Buch-\nverfahren nicht befolgt,                                    stabe a Nummer 1, 2, 3 oder 4 über den Betrieb\n30. einer Vorschrift des § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Ab-           auf dem Wasser zuwiderhandelt,\nsatz 3 oder § 41 Absatz 2 oder 3 über die Höhen-        13. einer Vorschrift des Anhangs SERA.3301 Buch-\nmessereinstellung zuwiderhandelt,                           stabe a über Signale und Zeichen in Verbindung\n31. einer Vorschrift des § 36 Absatz 1 oder 2 Satz 1             mit Anlage 1 der Durchführungsverordnung (EU)\nüber Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht zuwider-          Nr. 923/2012 zuwiderhandelt,\nhandelt,                                                14. entgegen Anhang SERA.3401 Buchstabe a die\n32. einer Vorschrift des § 37 Absatz 1 Satz 2 über Ver-          koordinierte Weltzeit nicht oder nicht in der vorge-\npflichtungen bei Unterschreitung der Sicherheits-           schriebenen Weise verwendet,\nmindesthöhe zuwiderhandelt,                             15. entgegen Anhang SERA.4001 Buchstabe b, c\n33. entgegen § 37 Absatz 2 eine Brücke oder ähnlichen            oder d einen Flugplan nicht, nicht richtig, nicht voll-\nBau, eine Freileitung oder Antenne unterfliegt oder         ständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,\n34. einer vollziehbaren Auflage nach § 38 Absatz 2           16. entgegen Anhang SERA.4020 Buchstabe a, auch in\nSatz 1 zuwiderhandelt.                                      Verbindung mit Buchstabe c, eine Landemeldung\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1                 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der\nNummer 13 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer ge-              vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\ngen eine Vorschrift der Durchführungsverordnung (EU)             übermittelt,\nNr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012           17. entgegen Anhang SERA.5001 einen Abstand von\nzur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und                Wolken nicht einhält,\nBetriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der\nFlugsicherung und zur Änderung der Durchführungs-            18. einer Vorschrift des Anhangs SERA.5005 Buch-\nverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnun-               stabe a, b, f oder i über Sichtflugregeln zuwiderhan-\ngen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG)                 delt,\nNr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010       19. ohne Genehmigung nach Anhang SERA.5005\n(ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1, L 145 vom 31.5.2013,           Buchstabe d einen Flug nach Sichtflugregeln\nS. 38) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig            durchführt,\n1. entgegen Anhang SERA.2010 Buchstabe a ein                20. ohne Genehmigung nach Anhang SERA.5010\nSteuerorgan eines Luftfahrzeugs bedient,                    Satz 1 einen Sonderflug nach Sichtflugregeln in\n2. einer Vorschrift des Anhangs SERA.2010 Buch-                 Kontrollzonen durchführt,\nstabe b über die Flugvorbereitung zuwiderhandelt,\n21. entgegen Anhang SERA.5015 Buchstabe c Num-\n3. entgegen Anhang SERA.2020 Satz 1 eine Funktion               mer 1 eine Unterrichtung oder Übermittlung von\ndes sicherheitsrelevanten Personals ausübt,                 Änderungen nicht, nicht in der vorgeschriebenen\n4. entgegen Anhang SERA.3101 ein Luftfahrzeug be-               Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,\ntreibt,                                                 22. einer Vorschrift des Anhangs SERA.5020 Buch-\n5. entgegen Anhang SERA.3105 Satz 2 in Verbindung               stabe b über Regeln für Flüge nach Instrumenten-\nmit Anhang SERA.5005 Buchstabe f eine Mindest-              flugregeln im kontrollierten Luftraum zuwiderhan-\nhöhe für Flüge nach Sichtflugregeln unterschreitet,         delt,\n6. entgegen Anhang SERA.3105 in Verbindung mit              23. entgegen Anhang SERA.6001 Buchstabe a, b, c\nAnhang SERA.5015 Buchstabe b eine Mindesthöhe               oder d, jeweils in Verbindung mit Anhang\nfür Flüge nach Instrumentenflugregeln unterschrei-          SERA.8015 Buchstabe b Nummer 1, 2, 3 oder 5\ntet,                                                        oder Buchstabe d eine Flugverkehrskontrollfrei-\n7. einer Vorschrift des Anhangs SERA.3210 Buch-                 gabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in\nstabe a, b oder d Nummer 1, 2, 3 oder 4 Ziffer iii          der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\noder iv über Ausweichregeln zuwiderhandelt,                 einholt,\n8. entgegen Anhang SERA.3210 Buchstabe c Num-               24. entgegen Anhang SERA.8025 eine Meldung nicht,\nmer 1 nicht nach rechts ausweicht,                          nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-\n9. einer Vorschrift des Anhangs SERA.3215 Buch-                 schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,\nstabe a, b, c oder d über die von Luftfahrzeugen        25. entgegen Anhang SERA.8035 Buchstabe a eine\nzu führenden Lichter zuwiderhandelt,                        Hörbereitschaft nicht aufrechterhält oder eine Zwei-\n10. einer Vorschrift des Anhangs SERA.3220 über                  weg-Funkverbindung nicht herstellt oder\nFlüge unter angenommenen Instrumentenflugbe-            26. entgegen Anhang SERA.12001 in Verbindung mit\ndingungen zuwiderhandelt,                                   Anhang        SERA.12005,        SERA.12010       oder\n11. einer Vorschrift des Anhangs SERA.3225 über den              SERA.12015 eine Luftfahrzeugbeobachtung nicht,\nFlugbetrieb auf einem Flugplatz oder in dessen              nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\nUmgebung zuwiderhandelt,                                    rechtzeitig meldet.","1908            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015\nAnlage 1\n(zu § 9 Absatz 2)\nVerzeichnis von meldepflichtigen Ereignissen\nbei Betrieb, Instandhaltung und Herstellung von Luftfahrzeugen\nHinweis 1:    Auch wenn in diesem Anhang die meisten meldepflichtigen Ereignisse auf-\ngeführt sind, so wird mit ihm jedoch kein Anspruch auf Vollständigkeit erho-\nben. Andere Ereignisse, die nach Auffassung der Betroffenen die Kriterien\nerfüllen, sollten ebenfalls gemeldet werden.\nHinweis 2:    Dieser Anhang enthält Beispiele von Meldeanforderungen für Betrieb, In-\nstandhaltung, Instandsetzung und Herstellung von Luftfahrzeugen.\nHinweis 3:    Meldepflichtig sind solche Ereignisse, bei denen die Betriebssicherheit ge-\nfährdet war oder hätte gefährdet sein können, oder solche Ereignisse, die zu\neiner unsicheren Betriebslage hätten führen können. Wenn nach Auffassung\ndes Melders ein Ereignis nicht die Betriebssicherheit gefährdet hat, aber bei\nerneutem Auftreten unter anderen, aber wahrscheinlichen Umständen eine\nGefährdung bewirken würde, soll eine Meldung stattfinden. Was bei einer\nKategorie von Erzeugnissen, Teilen oder Geräten als meldefähig gilt, ist es\nmöglicherweise bei anderen Kategorien nicht, und das Fehlen oder Vorhan-\ndensein eines einzigen – menschlichen oder technischen – Faktors kann ein\nEreignis zu einem Unfall oder einer schweren Störung werden lassen.\nHinweis 4:    Für spezielle Zulassungen wie beispielsweise RVSM, ETOPS oder RNAV\noder für Konzeptions- oder Wartungsprogramme gelten möglicherweise mit\nder betreffenden Zulassung bzw. dem betreffenden Programm verbundene\nMeldeanforderungen für Betriebsstörungen oder Fehlfunktionen.\nAbkürzungen:\nRVSM:       Reduced Vertical Separation Minima\nETOPS:      Extended Operation\nRNAV:       Area Navigation\nInhalt                                     c) Unterschreiten der zu erwartenden Leistung beim\nStart oder Anfangssteigflug;\nA.  Flugbetrieb\nB.  Technische Vorkommnisse am Luftfahrzeug                            d) kritische Treibstofffehlmenge oder Unmöglich-\nC.  Instandhaltung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen                  keit, Treibstoff umzupumpen oder die gesamte\nD.  Flugnavigationsdienste, Flugplatzeinrichtungen und Boden-             nutzbare Treibstoffmenge zu verbrauchen;\ndienste\nE. Beispiele für Ereignisse, die auf Grund der Kriterien für           e) Verlust der Kontrolle über das Luftfahrzeug (auch\nspezifische Systeme nach Abschnitt B Nummer 2 melde-                  teilweise oder vorübergehend) ungeachtet der\npflichtig sind                                                        Gründe;\nf) Ereignisse bei Geschwindigkeiten nahe oder\nA. Flugbetrieb                                                            oberhalb von V1 als Folge oder Ursache gefähr-\n1. Betrieb des Luftfahrzeugs                                              licher Situationen oder potenziell gefährlicher Si-\ntuationen (z. B. Startabbruch, Heckaufsetzer, Ver-\na) Ausweichmanöver:\nlust der Triebwerksleistung);\naa) Gefahr des Zusammenstoßes mit einem an-\nderen Luftfahrzeug, dem Boden oder einem                  g) Durchstarten, das zu einer gefährlichen oder po-\nanderem Gegenstand oder eine unsichere                       tenziell gefährlichen Situation führt;\nSituation, in der ein Ausweichmanöver ange-               h) Abweichung\nmessen gewesen wäre,\n– von der Fluggeschwindigkeit größer als VNE\nbb) ein Ausweichmanöver, mit dem ein Zusam-                          (Never Exceed Speed) – entspricht der nicht\nmenstoß mit einem anderen Luftfahrzeug,                         zu überschreitenden Geschwindigkeit in der je-\ndem Boden oder einem anderen Gegenstand                         weiligen Konfiguration,\nvermieden werden sollte,\n– von der Fluggeschwindigkeit geringer als VMC\ncc) ein Ausweichmanöver, mit dem andere unsi-                        (Minimum Control Speed) – entspricht der\nchere Situationen vermieden werden sollten;                     nicht zu unterschreitenden Geschwindigkeit in\nb) Störungen bei Start oder Landung, einschließlich                       der jeweiligen Konfiguration,\nvorsorglicher Landungen und Notlandungen, Er-\n– vom vorgesehenen Kurs oder von der vorgese-\neignisse wie Zu-kurz-Aufsetzen, Überschreiten\nhenen Flughöhe um mehr als 300 Fuß unge-\nder Start- und Landebahnen, Starts, Startabbrü-\nachtet der Gründe;\nche, Landungen oder Landeversuche auf einer\ngeschlossenen, belegten oder falschen Start-                   i) Unterschreiten der Entscheidungshöhe oder\noder Landebahn, Störungen auf der Start- oder                     Sinkflugmindesthöhe ohne Vorliegen der erfor-\nLandebahn;                                                        derlichen Sichtmerkmale;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015             1909\nj) Verlust der Wahrnehmung der tatsächlichen eige-              aa) das Luftfahrzeug dem Boden näher kommt\nnen Position oder der Position anderer Luftfahr-                  als geplant oder erwartet oder\nzeuge;                                                       bb) die Warnung bei Instrumenten-Wetterbedin-\nk) Unterbrechung der Kommunikation zwischen der                      gungen (IMC) oder nachts auftritt und fest-\nFlugbesatzung (Crew Resource Management –                         steht, dass sie durch eine hohe Sinkflug-\nCRM) oder zwischen der Flugbesatzung und an-                      geschwindigkeit ausgelöst wurde (Modus 1),\nderen Personen (Kabinenbesatzung, Flugver-                        oder\nkehrskontrolle, Flugingenieure);                             cc) die Warnung darauf beruht, dass das Fahr-\nl) harte Landung, nach der ein „Heavy Landing                        werk oder die Landeklappen an dem entspre-\nCheck“ für erforderlich angesehen wird;                           chenden Punkt beim Landeanflug nicht aus-\ngefahren wurden (Modus 4), oder\nm) Überschreiten der Grenzwerte für ungleichmä-\nßige Treibstoffverteilung;                                   dd) sich eine Schwierigkeit oder Gefahr auf\nGrund der Reaktion der Besatzung auf die\nn) falsche Einstellung eines SSR-Codes oder einer                    Warnung ergibt oder hätte ergeben können,\nHöhenmesser-Teilskala;                                            z. B. verringerter Abstand von anderen Luft-\no) falsche Programmierung von Geräten für die Na-                    fahrzeugen; dazu können Warnungen aller\nvigation oder für Leistungsberechnungen oder                      Modi oder Typen gehören, d. h. echte, stö-\nfehlerhafte Eingaben in diese Geräte oder Ver-                    rende oder Fehlwarnungen;\nwendung fehlerhafter Daten;                               z) Alarm      des     Bodenannäherungswarnsystems\np) falsche Entgegennahme oder falsche Auslegung                 (GPWS/TAWS), falls sich eine Schwierigkeit oder\nvon Funksprüchen, wenn keine Korrekturen erfol-              Gefahr auf Grund der Reaktion der Besatzung auf\ngen bzw. bei Wiederholungen keine Bestätigun-                den Alarm ergibt oder hätte ergeben können:\ngen erfolgen;                                                aa) ACAS-Anweisungen (RA), (ACAS: Aircraft\nq) Fehlfunktionen oder Schäden an der Treibstoffan-                  Collision Avoidance System, RA: Resolution\nlage, die sich auf die Treibstoffversorgung und/                  Advice),\noder -verteilung ausgewirkt haben;                           bb) durch Triebwerk- oder Propellerstrahl verur-\nr) unbeabsichtigtes Verlassen einer befestigten                      sachte erhebliche Schäden oder schwere\nRollfläche durch ein Luftfahrzeug;                                Verletzungen.\ns) Zusammenstoß eines Luftfahrzeugs mit einem             2. Notfälle\nanderen Luftfahrzeug, einem Fahrzeug oder ei-             a) Brand, Explosion, Rauch oder giftige oder schäd-\nnem Gegenstand auf dem Boden;                                liche Gase, auch nach Löschung des Brandes;\nt) unbeabsichtigte und/oder fehlerhafte Bedienung            b) Anwendung eines nicht vorgesehenen Verfahrens\nvon Steuerelementen;                                         durch die Flugbesatzung, um einen Notfall zu be-\nherrschen, wenn\nu) Unmöglichkeit, die vorgesehene Luftfahrzeug-\nkonfiguration während einer Flugphase zu errei-              aa) zwar ein Verfahren vorgesehen ist, dieses\nchen (z. B. fehlerhaftes Fahrwerk oder fehlerhafte                aber nicht angewendet wird,\nFahrwerksklappen, Landeklappen, Stabilisatoren,              bb) kein Verfahren vorgesehen ist,\nVorflügel);\ncc) zwar ein Verfahren vorgesehen ist, dieses\nv) gefährliche oder potenziell gefährliche Situation                 aber unzulänglich oder ungeeignet ist,\nals Folge einer gezielten Simulation von Notfall-\nbedingungen bei Schulungen, Systemüberprü-                   dd) das vorgesehene Verfahren nicht korrekt an-\nfungen oder zu Schulungszwecken;                                  gewendet werden kann;\nc) Nichteignung von Verfahren für den Einsatz in\nw) anormale Vibrationen;\nNotfällen, auch beim Einsatz zu Instandhaltungs-,\nx) Auslösen eines primären Warnsystems, das mit                 Schulungs- oder Prüfzwecken;\ndem Manövrieren des Luftfahrzeugs im Zusam-\nd) Ereignis, das zu einer Noträumung des Luftfahr-\nmenhang steht, z. B. Konfigurationswarnung,\nzeugs führt;\nÜberzieh-Warnung („Stick Shake“) oder Ge-\nschwindigkeitswarnung, es sei denn,                       e) Druckabfall;\naa) die Flugbesatzung hat eindeutig festgestellt,         f) Benutzung von Notfallausrüstung oder Anwen-\ndass es sich um eine Fehlwarnung handelt                dung vorgeschriebener Notfallverfahren, um eine\nund die Fehlwarnung hat nicht zu Schwierig-             Situation zu beherrschen;\nkeiten oder Gefahren infolge der Reaktionen          g) Ereignis, das zur Erklärung eines Notfalls („May-\nder Flugbesatzung auf die Warnung geführt               day“ oder „Pan“) führt;\noder\nh) Ausfall eines Notfallsystems oder -ausrüstungs-\nbb) das Auslösen ist zu Schulungs- oder Prü-                 teils, einschließlich Ausstiegstüren und Beleuch-\nfungszwecken erfolgt;                                   tung, auch beim Einsatz zu Instandhaltungs-,\ny) Warnung des Bodenannäherungswarnsystems                      Schulungs- oder Prüfzwecken;\n(Ground Proximity Warning System – GPWS/                  i) Ereignisse, die die Notfallverwendung von Sauer-\nTerrain Awareness and Warning System – TAWS),                stoff durch ein Mitglied der Flugbesatzung erfor-\nfalls                                                        derlich machen.","1910         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015\n3. Einsatzunfähigkeit der Flugbesatzung                        a) Schäden an einem tragenden Strukturteil, das\na) Einsatzunfähigkeit eines Mitglieds der Flugbesat-           nicht als beschädigungstolerant eingestuft wird\nzung – auch vor dem Abflug, falls anzunehmen                (lebenszeitbegrenztes Teil); als tragende Struktur-\nist, dass es zu einer Einsatzunfähigkeit nach               teile gelten alle Teile, die wesentlich zur Auf-\ndem Start hätte kommen können;                              nahme von Flug-, Boden- und Drucklasten bei-\ntragen und deren Ausfall zu einem Totalausfall\nb) Einsatzunfähigkeit eines Mitglieds der Kabinen-             des Luftfahrzeugs führen könnte;\nbesatzung, die es ihm unmöglich macht, wesent-\nliche Notfallaufgaben wahrzunehmen.                      b) Schäden oder Mängel, die die zulässigen Tole-\nranzen an den tragenden Strukturteilen über-\n4. Verletzungen                                                   schreiten;\nEreignisse, die zu erheblichen Verletzungen von             c) Schäden oder Mängel, die die zulässigen Tole-\nFluggästen oder Besatzungsmitgliedern geführt ha-              ranzen eines Strukturteils überschreiten, dessen\nben oder hätten führen können.                                 Ausfall die Steifigkeit der Struktur so weit beein-\n5. Wetter                                                         trächtigen könnte, dass die vorgeschriebenen\nSicherheitsmargen für Flattererscheinungen,\na) Blitzschlag, der zu Schäden am Luftfahrzeug\naperiodische Bewegungen oder Steuerungsum-\noder zum Ausfall oder zu Störungen wesentlicher\nkehr nicht mehr eingehalten werden können;\nFunktionen geführt hat;\nd) Schäden oder Mängel an einem Strukturteil, die\nb) Hagelschlag, der zu Schäden am Luftfahrzeug\nzum Lösen schwerer Bauteile führen könnten,\noder zum Ausfall oder zu Störungen wesentlicher\nwodurch Insassen des Luftfahrzeugs verletzt\nFunktionen geführt hat;\nwerden könnten;\nc) Durchfliegen schwerer Turbulenzen, das zur Ver-\ne) Schäden oder Mängel an einem Strukturteil, die\nletzung von Insassen geführt hat oder nach dem\ndie ordnungsgemäße Funktion von Systemen ge-\ndie Durchführung eines Turbulenz-Checks des\nfährden könnte (siehe unten unter Nummer 2\nLuftfahrzeugs für erforderlich angesehen wird;\nBuchstabe i);\nd) Durchfliegen von Scherwinden;\nf) Ablösen von Strukturteilen des Luftfahrzeugs\ne) Vereisungsprobleme, die zu Bedienungsproble-                während des Flugs.\nmen, zu Schäden am Luftfahrzeug oder zum Aus-\n2. Systeme\nfall oder zu Störungen wesentlicher Funktionen\ngeführt haben.                                           Es werden die nachstehenden, für alle Systeme gel-\ntenden allgemeinen Kriterien vorgeschlagen:\n6. Äußere Sicherheit\na) Ausfall, erhebliche Funktionsstörung oder Schä-\na) Rechtswidriger Eingriff in den Luftverkehr, ein-\ndigung eines Systems, Teilsystems oder Ausrüs-\nschließlich Bombendrohung oder Entführung ei-\ntungssatzes, wodurch die Standard-Betriebsver-\nnes Luftfahrzeugs;\nfahren, Drills usw. nicht mehr zufriedenstellend\nb) Schwierigkeiten bei der Kontrolle betrunkener, ge-            durchgeführt werden können;\nwalttätiger oder sich Anordnungen widersetzender\nb) Unmöglichkeit der Systembeherrschung durch\nFluggäste;\ndie Flugbesatzung, wie z. B.\nc) Entdeckung eines „blinden Passagiers“.\naa) ungewollte selbständige Aktionen,\n7. Sonstige Ereignisse\nbb) fehlerhafte und/oder unvollständige Reak-\na) Wiederholt auftretende Ereignisse einer bestimm-                  tion, einschließlich eines ungenügenden Be-\nten Art, die für sich allein genommen nicht als                   wegungswegs oder von Schwergängigkeit,\nmeldefähig angesehen würden, die auf Grund\ncc) selbständiges Bewegen der Steuerorgane,\nihrer Häufigkeit aber eine potenzielle Gefahr dar-\nstellen;                                                      dd) mechanische Trennung von Verbindungen\noder mechanisches Versagen;\nb) Vogelschlag, der zu Schäden am Luftfahrzeug\noder zum Ausfall oder zu Störungen wesentlicher          c) Ausfall oder Störung exklusiver Systemfunk-\nFunktionen geführt hat;                                       tion(en) (in einem einzigen System können meh-\nrere Funktionen integriert sein);\nc) Durchfliegen einer Wirbelschleppe;\nd) wechselseitige Beeinträchtigungen innerhalb\nd) jedes sonstige Ereignis gleich welcher Art, das\neines Systems oder zwischen mehreren Syste-\nals Gefährdung oder mögliche Gefährdung des\nmen;\nLuftfahrzeugs oder seiner Insassen an Bord an-\ngesehen wurde.                                           e) Ausfall oder Funktionsstörung der Schutzein-\nrichtung oder der zugehörigen Notfalleinrichtun-\nB. Technische Vorkommnisse am Luftfahrzeug                          gen des Systems;\n1. Struktur                                                    f)   Ausfall der Redundanzfunktion des Systems;\nNicht alle Schäden an der Struktur sind zu melden.          g) Ereignisse als Folge unvorhergesehenen System-\nEs ist nach der technischen Beurteilung zu entschei-             verhaltens;\nden, ob ein Schaden schwerwiegend genug ist, um             h) bei Luftfahrzeugen mit mehreren voneinander\nmeldefähig zu sein. Die folgenden Beispiele können               unabhängigen Hauptsystemen, Teilsystemen\nhierbei als Anhaltspunkte dienen:                                oder Ausrüstungssätzen: Ausfall, erhebliche","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015              1911\nFunktionsstörung oder Schäden an einem                      ff) Ausfall der Triebwerksaufhängung,\nHauptsystem, Teilsystem oder Ausrüstungssatz;               gg) teilweiser oder vollständiger Verlust wesent-\ni)  bei Luftfahrzeugen mit einfach vorhandenen                      licher Teile des Triebwerks,\nHauptsystemen, Teilsystemen oder Ausrüs-                    hh) sichtbare Entwicklung von dichtem Rauch\ntungssätzen: Ausfall, erhebliche Funktionsstö-                  oder von Konzentrationen toxischer Stoffe,\nrung oder Schäden an mehr als einem Haupt-                      die ausreichen, um Flugbesatzung oder Flug-\nsystem, Teilsystem oder Ausrüstungssatz;                        gäste handlungsunfähig zu machen,\nj)  Auslösen eines primären Warnsystems der Sys-                ii) Unmöglichkeit, ein Triebwerk mit den üblichen\nteme oder Ausrüstungsteile des Luftfahrzeugs,                   Verfahren abzuschalten,\nsofern die Besatzung nicht eindeutig festgestellt\nhat, dass es sich um eine Fehlwarnung handelt,              jj) Unmöglichkeit, ein funktionsfähiges Trieb-\nund die Fehlwarnung nicht zu Schwierigkeiten                    werk erneut zu starten;\noder Gefahren infolge der Reaktionen der Besat-          d) ungewollte(r) Schub-/Leistungsverlust, Schub-/\nzung auf die Warnung geführt hat;                           Leistungswechsel oder Schub-/Leistungsschwan-\nk) Leckagen von Hydraulikflüssigkeiten, Treibstoff,             kungen, wobei diese Ereignisse als Verlust der\nÖl oder anderen Flüssigkeiten, die feuergefähr-             Schub- bzw. Leistungskontrolle (LOTC) einge-\nlich sind oder möglicherweise zu einer gefähr-              stuft werden, und zwar\nlichen Verunreinigung von Struktur, Systemen                aa) bei einem einmotorigen Luftfahrzeug oder\noder Ausrüstungsteilen des Luftfahrzeugs ge-                bb) wenn das Ereignis als für den jeweiligen Vor-\nführt oder eine Gefahr für die Insassen darge-                  gang als übermäßig angesehen wird oder\nstellt haben;\ncc) wenn bei einem mehrmotorigen Luftfahrzeug\nl)  Funktionsstörungen oder Mängel an einem An-                     mehr als ein Triebwerk hiervon betroffen sein\nzeigesystem, wenn dies möglicherweise irrefüh-                  könnte, insbesondere bei zweimotorigen\nrende Anzeigen für die Besatzung verursacht;                    Luftfahrzeugen, oder\nm) Ausfälle, Funktionsstörungen oder Mängel,                    dd) wenn bei einem mehrmotorigen Luftfahrzeug\nwenn diese in einer kritischen Flugphase auftre-                der gleiche oder ein ähnlicher Triebwerkstyp\nten und sich auf den Betrieb des betreffenden                   bei einem Vorgang verwendet wird, bei dem\nSystems auswirken;                                              das Ereignis als gefährlich oder kritisch ange-\nn) erhebliche Abweichungen der tatsächlichen                        sehen würde;\nLeistung von der freigegebenen Leistung, die zu          e) Schäden an einem lebenszeitbegrenzten Teil, die\neiner Gefahrensituation geführt haben (unter Be-            eine Außerbetriebnahme des Teils vor Erreichen\nrücksichtigung der Genauigkeit der Leistungs-               seiner vollen Lebensdauer zur Folge haben;\nberechnungsverfahren), einschließlich Bremswir-\nf) Mängel gleichen Ursprungs, die im Flug eine der-\nkung, Treibstoffverbrauch usw.;\nart hohe Abschaltrate verursachen könnten, dass\no) Asymmetrie bei Flugsteuerungseinrichtungen,                  die Möglichkeit besteht, dass während eines\nz. B. Landeklappen, Vorflügeln, Störklappen.                Flugs mehr als ein Triebwerk abgeschaltet wird;\nAbschnitt E enthält eine Liste mit Beispielen der Er-        g) Funktionsausfall eines Triebwerksbegrenzers\neignisse, die sich aus der Anwendung dieser allge-              oder eines Steuergeräts im Bedarfsfall oder un-\nmeinen Kriterien auf bestimmte Systeme ergeben.                 beabsichtigte Funktion dieser Einrichtungen;\n3. Antriebssysteme (einschließlich Triebwerke, Pro-             h) Überschreitung der Triebwerksparameter;\npeller und Rotorsysteme) und Hilfskraftturbinen-\ni) Fremdkörperberührung mit Schadenfolge;\nsysteme\nj) Propeller und Getriebe:\na) Flammendurchschlag, Abschaltung oder Fehl-\nfunktion eines Triebwerks;                                   Ausfall oder Funktionsstörung eines Teils eines\nPropellers oder Triebwerks mit einer oder mehre-\nb) Überschreiten der Drehzahl oder Unmöglichkeit\nren der nachstehenden Folgen:\nder Drehzahlregelung schnell drehender Kompo-\nnenten (z. B. Hilfskraftturbine, Druckluftstarter,           aa) Drehzahlüberschreitung eines Propellers,\nKlimatisierung, luftgetriebene Hilfsturbine, Pro-            bb) Entwicklung übermäßigen Luftwiderstands,\npeller oder Rotor);                                          cc) Schub in die Gegenrichtung der vom Piloten\nc) Ausfall oder Fehlfunktion eines Teils eines Trieb-               gewählten Richtung,\nwerks mit einer oder mehreren der nachstehen-                dd) vollständiges Ablösen des Propellers oder\nden Folgen:                                                      größerer Propellerteile,\naa) Austritt von Teilen/Bruchstücken,                        ee) Fehlfunktion, die zu einem übermäßigen Un-\nbb) unkontrollierter interner oder externer Brand                gleichgewicht führt,\noder Austreten heißer Gase,                             ff) ungewollte Bewegung der Propellerblätter\ncc) Schub in eine andere als die vom Piloten ge-                 unter die für den Flug festgelegte Minimal-\nwählte Richtung,                                            position bei niedrigem Anstellwinkel,\ndd) Funktionsausfall oder unbeabsichtigte Funk-              gg) Ausfall der Einstellmöglichkeit für die Segel-\ntion des Schubumkehrsystems,                                stellung,\nee) Unmöglichkeit, die Leistung, den Schub oder              hh) Ausfall der Einstellmöglichkeit für den An-\ndie Drehzahl zu regeln,                                     stellwinkel des Propellers,","1912            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015\nii)  selbsttätige Verstellung des Anstellwinkels,        3. Schäden an einem lebenszeitbegrenzten Teil, die\neine Außerbetriebnahme des Teils vor Erreichen\njj)  unkontrollierbare   Schub-    oder  Drehzahl-\nseiner vollen Lebensdauer zur Folge haben;\nschwankungen,\n4. Schäden oder Beeinträchtigungen (z. B. Brüche,\nkk) Austritt von Teilen mit niedriger Energie;\nRisse, Korrosion, Delamination, Ablösung), gleich\nk) Rotoren und Getriebe:                                        welcher Ursache (z. B. Flattern, Steifigkeitsverluste\naa) Schäden oder Mängel am Hauptrotorgetrie-                oder strukturelle Schäden), an\nbe/an der Hauptrotorbefestigung, die zum               a) der primären Struktur oder einem grundlegenden\nAblösen des Rotors während des Flugs und/                  Strukturelement (gemäß Festlegung im Instand-\noder zu Fehlfunktionen der Rotorsteuerung                  setzungshandbuch des Herstellers), wenn diese\nführen könnten,                                            Schäden oder Beeinträchtigungen die gemäß\nInstandsetzungshandbuch zulässigen Grenzen\nbb) Schäden am Heckrotor oder an seinem Ge-\nüberschreiten und eine Instandsetzung oder\ntriebe und an gleichwertigen Systemen;\neinen teilweisen oder vollständigen Austausch\nl) Hilfskraftturbinen-Systeme:                                      erforderlich machen,\naa) Abschaltung oder Ausfall der Hilfskraftturbi-           b) der sekundären Struktur, die in der Folge das\nne, wenn diese entsprechend den Betriebs-                  Luftfahrzeug gefährdet haben oder hätten ge-\nanforderungen – z. B. ETOPS und MEL – ver-                 fährden können,\nfügbar sein muss,                                      c) Triebwerk, Propeller oder Drehflügler-Rotorsys-\nbb) Unmöglichkeit der Abschaltung der Hilfs-                    tem;\nkraftturbine,                                       5. diejenigen Ausfälle, Fehlfunktionen oder Mängel\ncc) Drehzahlüberschreitung,       Temperaturüber-           oder diejenigen Schäden oder Beeinträchtigungen,\nschreitung,                                            die auf Grund der Ausführung einer Lufttüchtig-\nkeitsanweisung oder einer anderen verbindlichen\ndd) Unmöglichkeit, die Hilfskraftturbine anzulas-           Anweisung einer Aufsichtsbehörde festgestellt wer-\nsen, wenn sie für den Luftfahrzeugbetrieb be-          den, sofern\nnötigt wird.\na) sie zum ersten Mal von der meldenden ausfüh-\n4. Humanfaktoren                                                       renden Stelle festgestellt werden,\nZwischenfälle, bei denen ein Ausstattungsmerkmal                b) bei einer nachfolgenden Ausführung der Anwei-\noder eine Fehlkonzeption des Luftfahrzeugs mög-                     sungen die darin angegebenen zulässigen Gren-\nlicherweise zu einem Bedienungsfehler geführt hat,                  zen überschritten werden und/oder veröffent-\nder eine gefährliche Wirkung oder einen Unfall zur                  lichte Instandsetzungs-/Abhilfeverfahren nicht\nFolge gehabt haben könnte.                                          verfügbar sind;\n5. Sonstige Ereignisse                                          6. Ausfall eines Notfallsystems oder -ausrüstungsteils,\na) Ereignisse, die normalerweise nicht als melde-               einschließlich Ausstiegstüren und Beleuchtung,\npflichtig gelten (z. B. Ereignisse im Bereich der           auch beim Einsatz zu Instandhaltungs- oder Prüf-\nInnenausstattung und Kabinenausrüstung oder                 zwecken;\nder Wassersysteme), falls die Umstände des Er-           7. Nichteinhaltung oder erhebliche Fehler bei der Ein-\neignisses zu einer Gefährdung des Luftfahrzeugs             haltung der vorgeschriebenen Instandhaltungsver-\noder seiner Insassen geführt haben;                         fahren;\nb) Brand, Explosion, Rauch oder toxische oder                8. Erzeugnisse, Teile, Ausrüstungen und Werkstoffe\nschädliche Dämpfe;                                          unbekannter oder verdächtiger Herkunft;\nc) sonstige Ereignisse, die zu einer Gefährdung des          9. irreführende, falsche oder unzureichende Instand-\nLuftfahrzeugs führen können oder die Sicherheit             haltungsangaben oder -verfahren, die zu Instand-\nder Insassen des Luftfahrzeugs oder von Men-                haltungsfehlern führen könnten;\nschen oder Gegenständen in der Nähe des Luft-           10. alle Ausfälle, Fehlfunktionen oder Mängel von Aus-\nfahrzeugs oder am Boden gefährden können;                   rüstungen am Boden, die zur Prüfung von Luftfahr-\nd) Ausfall oder Mängel der Kabinen-Lautsprecher-                zeugsystemen und -ausrüstungen verwendet wer-\nanlage, sodass Fluggastdurchsagen nicht mög-                den, falls bei den erforderlichen Routineinspek-\nlich oder nicht hörbar sind;                                tions- und -prüfverfahren das Problem nicht ein-\ndeutig zu erkennen war und dies zu einer Gefahren-\ne) Ausfall der Pilotensitzverstellung während des\nsituation führt.\nFlugs.\nD. Flugnavigationsdienste, Flugplatzeinrichtungen\nC. Instandhaltung und Instandsetzung von Luft-\nund Bodendienste\nfahrzeugen\n1. Flugnavigationsdienste (ANS)\n1. Falsche Montage von Teilen oder Komponenten\ndes Luftfahrzeugs, die bei einem nicht speziell für          (ANS: Air Navigation Service)\ndiesen Zweck vorgesehenen Inspektions- oder               2. Flugplätze und Flugplatzeinrichtungen\nPrüfverfahren festgestellt wird;\na) Austritt erheblicher Mengen Treibstoff während\n2. Heißluftleck, das zu Strukturschäden führt;                       des Betankens;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015             1913\nb) Betankung mit falschen Treibstoffmengen, die            3. Kommunikation\nerhebliche Auswirkungen auf die Flugdauer, Leis-           a) Ausfall oder Mängel der Kabinen-Lautsprecher-\ntung, Schwerpunktlage oder strukturelle Festig-               anlage, sodass Fluggastdurchsagen nicht mög-\nkeit des Luftfahrzeugs haben kann.                            lich oder nicht hörbar sind;\n3. Fluggäste, Gepäck, Fracht                                     b) Gesamtausfall des        Kommunikationssystems\na) Erhebliche Verunreinigung der Struktur, der Sys-              während des Flugs.\nteme oder der Ausrüstung von Luftfahrzeugen             4. Elektrische Anlage\ndurch die Beförderung von Gepäck oder Fracht;\na) Ausfall eines Verteilersystems der elektrischen\nb) falsche Beladung mit Fluggästen, Gepäck oder                  Anlage (AC oder DC);\nFracht, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung\nbezüglich der Massenverteilung und/oder                    b) Totalausfall oder Ausfall von mehr als einem\nSchwerpunktlage des Luftfahrzeugs führen kann;                Elektrogeneratorsystem;\nc) falsches Verstauen von Gepäck (einschließlich              c) Ausfall des Reserve-(Notfall-)Elektrogenerator-\nHandgepäck) oder Fracht, wodurch das Luftfahr-                systems.\nzeug, seine Ausrüstung oder Insassen gefährdet          5. Cockpit/Kabine/Frachträume\nwerden können oder die Notevakuierung behin-               a) Ausfälle der Pilotensitzverstellung während des\ndert werden kann;                                             Flugs;\nd) unsachgemäßes Verstauen von Frachtcontainern               b) Ausfall eines Notfallsystems oder -ausrüstungs-\noder sonstigen größeren Frachtstücken;                        teils, einschließlich der Notausstiegs-Signalan-\ne) Beförderung oder versuchte Beförderung von                    lage, aller Ausstiegstüren, der Notbeleuchtung\ngefährlichen Gütern unter Verstoß gegen die                   usw.;\ngeltenden Vorschriften, einschließlich falscher            c) Ausfall der Haltevorrichtungen des Frachtlade-\nKennzeichnung und Verpackung von gefährlichen                 systems.\nGütern.\n6. Brandschutzanlage\n4. Bodenabfertigung des Luftfahrzeugs\na) Brandalarme, mit Ausnahme der sofort als\na) Ausfall, Fehlfunktion oder Mängel von Ausrüstun-              falsch bestätigten Alarme;\ngen am Boden, die zur Prüfung von Luftfahrzeug-\nb) nicht erkannter Ausfall oder Mangel der Brand-/\nsystemen und -ausrüstungen verwendet werden,\nRauchmeldeanlage- bzw. der Brand-/Rauch-\nfalls bei den erforderlichen Routineinspektions-\nschutzanlage, der zum Ausfall bzw. zur Funk-\nund -prüfverfahren das Problem nicht eindeutig\ntionseinschränkung der Brandmelde- bzw.\nzu erkennen war und dies zu einer Gefahrensitua-\nBrandschutzanlage führen könnte;\ntion führt;\nc) Ausbleiben einer Brandmeldung bei einem tat-\nb) Nichteinhaltung vorgeschriebener Abfertigungs-\nsächlich ausgebrochenen Brand oder bei\nverfahren oder erhebliche Fehler bei diesen Ver-\nRauchentwicklung.\nfahren;\n7. Flugsteuerung\nc) Betankung mit verunreinigtem oder falschem\nTreibstoff oder mit verunreinigten oder falschen           a) Asymmetrie der Landeklappen, Vorflügel, Stör-\nsonstigen     Betriebsflüssigkeiten/Gasen     (ein-           klappen usw.;\nschließlich Sauerstoff und Trinkwasser).                   b) eingeschränkte Beweglichkeit, Schwergängig-\nkeit oder schlechtes oder verspätetes Anspre-\nE. Beispiele für Ereignisse, die auf Grund der                      chen bei der Betätigung primärer Flugsteue-\nKriterien für spezifische Systeme nach Ab-                       rungssysteme oder der zugehörigen Feststell-\nschnitt B Nummer 2 meldepflichtig sind                           systeme;\n1. Klima-/Lüftungsanlage                                        c) selbständiges Bewegen der Steuerorgane;\na) Vollständiger Ausfall der Avionik-Kühlanlage;             d) von der Flugbesatzung wahrgenommene Vibra-\ntionen an den Steuerorganen;\nb) Druckabfall.\ne) Lösen oder Ausfall der mechanischen Flug-\n2. Automatisches Flugsteuerungssystem                              steuerung;\na) Automatisches Flugsteuerungssystem geht nach              f) erhebliche Beeinträchtigung der normalen\ndem Einschalten nicht in den vorgesehenen Be-               Steuerung des Luftfahrzeugs oder Verschlech-\ntriebsmodus über;                                           terung der Flugeigenschaften.\nb) von der Flugbesatzung gemeldete erhebliche             8. Treibstoffanlage\nSchwierigkeiten bei der Beherrschung des Luft-\na) Fehlfunktion am Treibstoffmengen-Anzeigesys-\nfahrzeugs in Verbindung mit der Funktion des\ntem, die zum Totalausfall der Anzeige oder zur\nautomatischen Flugsteuerungssystems;\nFehlanzeige der mitgeführten Treibstoffmenge\nc) Ausfall einer Abschaltvorrichtung für das auto-              führt;\nmatische Flugsteuerungssystem;\nb) Treibstoffaustritt, der zu größerem Treibstoffver-\nd) selbständiger Betriebsmoduswechsel des auto-                 lust, Brandgefahr oder erheblicher Verunreini-\nmatischen Flugsteuerungssystems.                            gung geführt hat;","1914          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015\nc) Fehlfunktion oder Mängel des Treibstoffablass-        12. Fahrwerk, Bremsen, Reifen\nsystems, die zum unbeabsichtigten Verlust einer           a) Brand an der Bremsanlage;\nerheblichen Treibstoffmenge, zu Brandgefahr\noder gefährlicher Verunreinigung der Luftfahr-            b) erheblicher Bremswirkungsverlust;\nzeugausrüstung geführt oder das Ablassen von              c) asymmetrische Bremswirkung, die zu erheb-\nTreibstoff unmöglich gemacht haben;                          lichen Abweichungen von der vorgesehenen\nd) Fehlfunktionen oder Mängel des Treibstoffsys-                Bahn führt;\ntems, die erhebliche Auswirkungen auf die                 d) Ausfall des schwerkraftgetriebenen Fahrwerk-\nTreibstoffversorgung und/oder -verteilung hat-               systems (auch bei planmäßigen Tests);\nten;\ne) unbeabsichtigtes      Ausfahren/Einfahren     von\ne) Unmöglichkeit, die gesamte nutzbare Treibstoff-\nFahrwerk oder Fahrwerksklappen;\nmenge umzupumpen oder zu verbrauchen.\n9. Hydraulik                                                    f) Platzen eines Reifens.\na) Ausfall eines Hydrauliksystems (nur ETOPS-Be-         13. Navigationssysteme (einschließlich Präzisions-\ntrieb);                                                   anflugsysteme) und Luftdatensysteme\nb) Funktionsausfall des Isolationssystems;                   a) Totalausfall oder Versagen mehrerer Naviga-\ntionsgeräte;\nc) Ausfall von mehr als einem Hydraulikkreis;\nd) Ausfall des Hydraulik-Reservesystems;                     b) Totalausfall oder Versagen mehrerer Luftdaten-\nsystemgeräte;\ne) unbeabsichtigtes Ausfahren der durch den\nFahrtwind angetriebenen Turbine.                          c) stark irreführende Anzeigen;\n10. Vereisungsmeldesystem/Vereisungsschutzsys-                   d) erhebliche Navigationsfehler auf Grund fehler-\ntem                                                             hafter Daten oder eines Datenbank-Kodierungs-\na) Nicht erkannter Ausfall oder Leistungsminde-                 fehlers;\nrung des Vereisungsschutz-/Enteisungssys-                 e) unerwartete Abweichungen vom lateralen oder\ntems;                                                        vertikalen Pfad, die nicht durch ein Eingreifen\nb) Ausfall von mehr als einem Sondenbeheizungs-                 des Luftfahrzeugführers verursacht wurden;\nsystem;                                                   f) Probleme mit Bodennavigationseinrichtungen,\nc) Unmöglichkeit einer symmetrischen Tragflügel-                die zu erheblichen Navigationsfehlern führen,\nenteisung;                                                   die nicht auf den Übergang vom Inertial-Naviga-\ntionsmodus in den Funk-Navigationsmodus zu-\nd) anormale Eisablagerungen und dadurch erheb-\nrückzuführen sind.\nliche Beeinträchtigung von Leistung oder Flug-\neigenschaften;                                        14. Sauerstoff bei Luftfahrzeugen mit Druckkabine\ne) erhebliche Beeinträchtigung der Sicht der Be-             a) Ausfall der Sauerstoffversorgung im Cockpit;\nsatzung.\nb) Ausfall der Sauerstoffversorgung einer erheb-\n11. Anzeige-, Warn-, Aufzeichnungssysteme                           lichen Anzahl Fluggäste (mehr als 10 %), ein-\na) Fehlfunktion oder Mangel an einem Anzeigesys-                schließlich der Fälle, in denen dies bei Instand-\ntem, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Be-              haltungs-, Schulungs- oder Prüfmaßnahmen\nsatzung auf Grund erheblicher Anzeigefehler an               festgestellt wird.\nwesentlichen Systemen falsche Maßnahmen er-           15. Nebenluftsystem\ngreift;\na) Heißluftleck, das zu einer Brandmeldung oder\nb) Ausfall der roten Warnfunktion eines Systems;\nzu Strukturschäden führt;\nc) bei Glascockpits: Ausfall oder Fehlfunktion von\nmehr als einem Anzeigeschirm oder Computer                b) Ausfall sämtlicher Nebenluftsysteme;\nfür eine Anzeige-/Warnfunktion.                           c) Ausfall des Nebenluftleck-Meldesystems.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015                    1915\nAnlage 2\n(zu § 9 Absatz 2)\nVerzeichnis von meldepflichtigen\nEreignissen im Zusammenhang mit Flugnavigationsdiensten\nHinweis 1:  Auch wenn in diesem Anhang die meisten meldepflichtigen Ereignisse auf-\ngeführt sind, so wird mit ihm jedoch kein Anspruch auf Vollständigkeit erho-\nben. Andere Ereignisse, die nach Auffassung der Betroffenen die Kriterien\nerfüllen, sollten ebenfalls gemeldet werden.\nHinweis 2:  Dieser Anhang enthält Ereignisse im Zusammenhang mit Flugnavigations-\ndiensten (Air Navigation Service – ANS), die eine tatsächliche oder mögliche\nGefahr für die Flugsicherheit darstellen könnten, wenn sie sich unter ande-\nren, aber wahrscheinlichen Umständen wiederholen oder wenn zugelassen\nwird, dass sie ohne Abhilfe weiter bestehen.\nHinweis 3:  Der Inhalt dieses Anhangs steht nicht der Meldung von Ereignissen, Situa-\ntionen oder Gegebenheiten entgegen, die eine Gefahr für die Flugsicherheit\ndarstellen könnten, wenn sie sich unter anderen, aber wahrscheinlichen Um-\nständen wiederholen oder wenn zugelassen wird, dass sie ohne Abhilfe wei-\nter bestehen.\n1. Beinahezusammenstöße (einschließlich besonderer Situationen, bei denen der Abstand zwischen einem\nLuftfahrzeug und einem anderen Luftfahrzeug, dem Boden, einem Fahrzeug, einer Person oder einem\nGegenstand als zu gering empfunden wird):\na) Nichteinhaltung des Mindestabstands;\nb) unangemessener Abstand;\nc) Beinahe-CFIT-Unfälle (CFIT: Controlled Flight into Terrain);\nd) Störungen auf der Start- oder Landebahn, die Ausweichmanöver erforderten.\n2. Möglichkeit eines Zusammenstoßes oder eines Beinahezusammenstoßes (einschließlich besonderer Si-\ntuationen, aus denen sich ein Unfall oder ein Beinahezusammenstoß entwickeln kann, wenn ein anderes\nLuftfahrzeug in der Nähe ist):\na) Störungen auf der Start- oder Landebahn, die kein Ausweichmanöver erfordern;\nb) Abkommen von der Start- oder Landebahn;\nc) Abweichen eines Luftfahrzeugs von der ATC-Freigabe (ATC: Air Traffic Control);\nd) Abweichen eines Luftfahrzeugs von geltenden ATM-Regeln (ATM: Air Traffic Management):\naa) Abweichen eines Luftfahrzeugs von geltenden veröffentlichtem ATM-Verfahren,\nbb) unerlaubtes Eindringen in den Luftraum,\ncc) Abweichungen von den geltenden Regeln für das Mitführen und den Betrieb von ATM-Ausrüstungen in\nLuftfahrzeugen.\n3. ATM-spezifische Ereignisse (einschließlich Situationen, in denen die Fähigkeit, sichere ATM-Dienste be-\nreitzustellen, beeinträchtigt ist, wozu auch Situationen gehören, in denen der sichere Betrieb eines Luft-\nfahrzeugs nur zufällig nicht gefährdet wurde). Dies schließt die folgenden Ereignisse ein:\na) Unmöglichkeit, folgende ATM-Dienste bereitzustellen:\naa) Luftverkehrsdienste,\nbb) Luftraum-Managementdienste,\ncc) Verkehrsfluss-Steuerungssysteme;\nb) Ausfall der Kommunikationsfunktion;\nc) Ausfall der Überwachungsfunktion;\nd) Ausfall der Datenverarbeitungs- und -verteilungsfunktion;\ne) Ausfall der Navigationsfunktion;\nf) ATM-Systemsicherheit.\n4. Beispiele für ATM-Ereignisse, die auf Grund der Kriterien für den Betrieb von Luftfahrzeugen nach Ab-\nschnitt 3 meldepflichtig sind:\na) In erheblichem Maße unzutreffende, unzureichende oder irreführende Informationen aus einer Informations-\nquelle am Boden, z. B. ATC, automatischer Terminalinformationsdienst (ATIS), Wetterdienst, Navigationsda-\ntenbanken, Karten, Diagramme, Handbücher;\nb) Flugführung unter Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Bodenfreiheit;\nc) Angabe fehlerhafter Druck-Referenzen (d. h. Höhenmessereinstellung);","1916        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015\nd) unzutreffende Übermittlung, Entgegennahme oder Auslegung wichtiger Mitteilungen, wenn hieraus eine Ge-\nfahrensituation entsteht;\ne) Nichteinhaltung des Mindestabstands;\nf) unerlaubtes Eindringen in den Luftraum;\ng) rechtswidriger Funkverkehr;\nh) Ausfall boden- oder satellitengestützter ANS-Einrichtungen;\ni) größerer Ausfall des ATC oder des ATM oder erhebliche Beeinträchtigung der Flughafeninfrastruktur;\nj) Blockierung der Bewegungsflächen des Flugplatzes durch Luftfahrzeuge, Fahrzeuge, Tiere oder Fremdkör-\nper mit dem Ergebnis einer gefährlichen oder potenziell gefährlichen Situation;\nk) gefährliche Situation durch fehlerhafte oder unzureichende Markierung von Hindernissen oder Gefahrenstel-\nlen auf Bewegungsflächen des Flugplatzes;\nl) Ausfall, erhebliche Fehlfunktion oder Nichtverfügbarkeit der Flugplatzbefeuerung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015             1917\nArtikel 2                                     vom 20. November 2003 über die Aufrecht-\nerhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeu-\nÄnderung der                                     gen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen,\nLuftverkehrs-Zulassungs-Ordnung                              Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung\nvon Genehmigungen für Organisationen und\nIn § 97 Absatz 2 Satz 1 der Luftverkehrs-Zulas-                     Personen, die diese Tätigkeiten ausführen“\nsungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung                        durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr.\nvom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch                 1321/2014 der Kommission vom 26. Novem-\nArtikel 568 der Verordnung vom 31. August 2015                         ber 2014 über die Aufrechterhaltung der\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wör-                 Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luft-\nter „nach § 25 der Luftverkehrs-Ordnung“ durch die                     fahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und\nWörter „nach Anhang SERA.4001 Buchstabe b der                          Ausrüstungen und die Erteilung von Geneh-\nDurchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kom-                     migungen für Organisationen und Personen,\nmission vom 26. September 2012 zur Festlegung                          die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362\ngemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvor-                        vom 17.12.2014, S. 1) in der jeweils gelten-\nschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung                  den Fassung“ ersetzt.\nund zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG)\nNr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr.\nbb) In den Buchstaben j, k und d wird jeweils die\n1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006,\nAngabe „Verordnung (EG) Nr. 2042/2003“\n(EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281\ndurch die Angabe „Verordnung (EU)\nvom 13.10.2012, S. 1, L 145 vom 31.5.2013, S. 38) in\nNr. 1321/2014“ ersetzt.\nder jeweils geltenden Fassung oder nach § 30 der Luft-\nverkehrs-Ordnung“ ersetzt.\nb) In Nummer 4 Buchstabe e wird die Angabe „Ver-\nordnung (EG) Nr. 2042/2003“ durch die Angabe\nArtikel 3                                 „Verordnung (EU) Nr. 1321/2014“ ersetzt.\nÄnderung der\nBetriebsordnung für Luftfahrtgerät                 2. In Abschnitt III Nummer 32 wird die Angabe „Ver-\nordnung (EG) Nr. 2042/2003“ durch die Angabe\nDie Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März           „Verordnung (EU) Nr. 1321/2014“ ersetzt.\n1970 (BGBl. I S. 262), die zuletzt durch Artikel 569 der\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-         3. In Abschnitt IV Nummer 1, 3 und 11 wird jeweils die\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2042/2003“ durch die\nAngabe „Verordnung (EU) Nr. 1321/2014“ ersetzt.\n1. In § 21 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Luft-\nverkehrs-Ordnung“ durch die Wörter „Durchfüh-\n4. In Abschnitt V Nummer 17 wird die Angabe „§ 15\nrungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission\nLuftVO“ durch die Angabe „§ 18 LuftVO“ ersetzt.\nvom 26. September 2012 zur Festlegung gemein-\nsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften\n5. Abschnitt VI wird wie folgt geändert:\nfür Dienste und Verfahren der Flugsicherung und\nzur Änderung der Durchführungsverordnung (EG)\nNr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr.               a) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 22a Abs. 2\n1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006,              LuftVO“ durch die Angabe „§ 24 Absatz 2 LuftVO“\n(EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281           ersetzt.\nvom 13.10.2012, S. 1, L 145 vom 31.5.2013, S. 38)\nin der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.                  b) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 6 LuftVO“\ndurch die Angabe „§ 37 LuftVO“ ersetzt.\n2. In § 35 Absatz 1 werden die Wörter „im Dritten Ab-\nschnitt der Luftverkehrs-Ordnung“ durch die Wörter          c) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 7 LuftVO“\n„in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012“             durch die Angabe „§ 13 Absatz 2 LuftVO“ ersetzt.\nersetzt.\nd) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 8 LuftVO“\nArtikel 4                                 durch die Angabe „§ 14 LuftVO“ ersetzt.\nÄnderung der                              e) In Nummer 13 wird die Angabe „§ 9 LuftVO“\nKostenverordnung der Luftfahrtverwaltung                     durch die Angabe „§ 15 LuftVO“ ersetzt.\nDie Anlage Gebührenverzeichnis zu § 2 Absatz 1 der\nKostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom                    f) In den Nummern 14 und 15 wird jeweils die\n14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Ar-           Angabe „§ 15 LuftVO“ durch die Angabe „§ 18\ntikel 6 der Verordnung vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I              LuftVO“ ersetzt.\nS. 2237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ng) In Nummer 15a wird die Angabe „§ 15a Abs. 2\n1. Abschnitt I wird wie folgt geändert:                            LuftVO“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 2 LuftVO“\nersetzt.\na) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe a werden die Wörter „Verord-            h) In Nummer 16 wird die Angabe „§ 16 LuftVO“\nnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission                 durch die Angabe „§ 20 LuftVO“ ersetzt.","1918         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015\n6. Abschnitt VII wird wie folgt geändert:                                              Artikel 7\na) In Nummer 12 werden die Wörter „§ 11 Absatz 2                                Änderung der\nSatz 2 LuftVO“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 2                 Verordnung über Flugfunkzeugnisse\nLuftVO“ ersetzt.\nDie Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 20. Au-\nb) In den Nummern 27 und 28 wird jeweils die An-\ngust 2008 (BGBl. I S. 1742), die zuletzt durch Artikel 2\ngabe „Verordnung (EG) Nr. 2042/2003“ durch die\nAbsatz 179 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I\nAngabe „Verordnung (EU) Nr. 1321/2014“ ersetzt.\nS. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 5                           1. In § 2 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des § 26a\nAbsatz 1 Satz 3 der Luftverkehrs-Ordnung“ durch\nÄnderung der                              die Wörter „von Anhang I FCL.055 der Verordnung\nLandeplatz-Lärmschutz-Verordnung                      (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. Novem-\nber 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften\n§ 1 Absatz 2 Satz 1 der Landeplatz-Lärmschutz-Ver-          und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das\nordnung vom 5. Januar 1999 (BGBl. I S. 35) wird wie            fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der\nfolgt gefasst:                                                 Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen\nParlaments und des Rates (ABl. L 311 vom\n„Starts und Landungen von Flügen, die über den\n25.11.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung\nFlugplatzverkehr nach Artikel 2 Nummer 9 der Durch-\n(EU) Nr. 70/2014 (ABl. L 23 vom 28.1.2014, S. 25)\nführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission\ngeändert worden ist“ ersetzt.\nvom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer\nLuftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste     2. § 17 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nund Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der\nDurchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie               „1. in grober Weise gegen wichtige Funkvorschrif-\nder Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr.                       ten, insbesondere solche über die zur Ausübung\n1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und                des Sprechfunks erforderlichen Sprachkenntnis-\n(EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1,                 se, die einzuhaltende Hörbereitschaft auf festge-\nL 145 vom 31.5.2013, S. 38) in der jeweils geltenden                legten Funkfrequenzen, die Sprechfunkverfahren\nFassung hinausführen, sind während der Ruhezeiten                   sowie die Verfahren bei Ausfall der Funkverbin-\nnach Absatz 1 zulässig, wenn für das propellergetrie-               dung, verstoßen hat oder“.\nbene Flugzeug oder den Motorsegler ein Lärmzeugnis\noder eine dem Lärmzeugnis entsprechende Urkunde             3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\ndes Staates erteilt ist, in dem das Luftfahrzeug zum\na) Nummer 1.1.4.2 wird wie folgt gefasst:\nVerkehr zugelassen ist.“\n„1.1.4.2 Durchführungsverordnung          (EU)  Nr.\nArtikel 6                                             923/2012 der Kommission vom 26. Sep-\ntember 2012 zur Festlegung gemeinsa-\nÄnderung der                                             mer Luftverkehrsregeln und Betriebs-\nVerordnung über die                                          vorschriften für Dienste und Verfahren\nFlugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge                                 der Flugsicherung und zur Änderung\nder Durchführungsverordnung (EG) Nr.\nDie Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung                           1035/2011 sowie der Verordnungen\nder Luftfahrzeuge vom 26. November 2004 (BGBl. I                              (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006,\nS. 3093) wird wie folgt geändert:                                             (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006\nund (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom\n1. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n13.10.2012, S. 1, L 145 vom 31.5.2013,\n„(3) Absatz 1 gilt nicht für Flüge an Flugplätzen                       S. 38) in der jeweils geltenden Fassung,\nohne Flugverkehrskontrollstelle, die bei Tage durch-                       einschließlich der Luftverkehrs-Ord-\ngeführt werden und nicht über die Umgebung des                             nung, soweit sie für Flüge nach Sicht-\nStartflugplatzes nach Artikel 2 Nummer 9 der Durch-                        flugregeln zur Anwendung kommt;“.\nführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kom-\nb) Nummer 3.1.4.2 wird wie folgt gefasst:\nmission vom 26. September 2012 zur Festlegung\ngemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvor-                 „3.1.4.2 Durchführungsverordnung          (EU)  Nr.\nschriften für Dienste und Verfahren der Flugsiche-                         923/2012, einschließlich der Luftver-\nrung und zur Änderung der Durchführungsverord-                             kehrs-Ordnung, soweit sie für Flüge\nnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen                             nach Sichtflugregeln zur Anwendung\n(EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr.                           kommt;“.\n730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010\n(ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1, L 145 vom                 c) Nummer 4.1.1 wird wie folgt gefasst:\n31.5.2013, S. 38) in der jeweils geltenden Fassung\nhinausführen. Örtliche Regelungen der zuständigen               „4.1.1     Durchführungsverordnung        (EU)  Nr.\nLuftfahrtbehörde eines Landes (§ 22 der Luftver-                           923/2012, einschließlich der Luftver-\nkehrs-Ordnung) bleiben unberührt.“                                         kehrs-Ordnung, soweit sie für Flüge\nnach Instrumentenflugregeln zur An-\n2. § 5 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.                                       wendung kommt;“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 1919\nArtikel 8\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt\ndie Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März\n1999 (BGBl. I S. 580), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2012\n(BGBl. I S. 1032) geändert worden ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 29. Oktober 2015\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}