{"id":"bgbl1-2015-43-2","kind":"bgbl1","year":2015,"number":43,"date":"2015-11-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/43#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-43-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_43.pdf#page=32","order":2,"title":"Gesetz zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe (Abwicklungsmechanismusgesetz  AbwMechG)","law_date":"2015-11-02T00:00:00Z","page":1864,"pdf_page":32,"num_pages":24,"content":["1864             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015\nGesetz\nzur Anpassung des\nnationalen Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen\nAbwicklungsmechanismus und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe\n(Abwicklungsmechanismusgesetz – AbwMechG)*\nVom 2. November 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                      c) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe\neingefügt:\nInhaltsübersicht\n„§ 21a Verordnungsermächtigung“.\nArtikel 1     Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes              d) Nach der Angabe zu § 60 wird folgende Angabe\nArtikel 2     Änderung des Kreditwesengesetzes                                 eingefügt:\nArtikel 3     Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche\nRentenbank                                                       „§ 60a Vertragliche Anerkennung der vorüber-\nArtikel 4     Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes                               gehenden Aussetzung von Beendigungs-\nArtikel 5     Änderung des Pfandbriefgesetzes                                           rechten“.\nArtikel 6     Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgeset-            e) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst:\nzes\nArtikel 7     Änderung des Kreditinstitute-Reorganisationsgeset-               „§ 67    Abwicklungsziele“.\nzes                                                           f) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 8     Änderung des Einlagensicherungsgesetzes\nArtikel 9     Änderung des Vermögensanlagengesetzes                            „§ 78    Allgemeine Befugnisse der Abwicklungs-\nbehörde; Prüfungen vor Ort“.\nArtikel 10    Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-\ngesetzes                                                      g) Die Angabe zu § 142 wird wie folgt gefasst:\nArtikel  11   Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes\n„§ 142 Abzugsmöglichkeit“.\nArtikel  12   Änderung des Wertpapierprospektgesetzes\nArtikel  13   Änderung der Prüfungsberichtsverordnung                       h) Die Angabe zu Teil 7 wird wie folgt gefasst:\nArtikel  14   Änderung des Gesetzes zur Modernisierung der                                           „Teil 7\nFinanzaufsicht über Versicherungen\nArtikel 15    Inkrafttreten                                                             Maßnahmen des Ausschusses“.\ni) Die Angabe zu § 176 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1                                       „§ 176 Unterstützung      bei   Untersuchungen;\nÄnderung des                                                Zwangsmaßnahmen“.\nSanierungs- und Abwicklungsgesetzes                               j) Folgende Angaben werden angefügt:\nDas Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. De-                          „§ 177 Prüfungen vor Ort nach der SRM-Verord-\nzember 2014 (BGBl. I S. 2091), das durch Artikel 4 des                                  nung\nGesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                           § 178    Vollstreckung der vom Ausschuss ver-\nhängten Geldbußen und Zwangsgelder“.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 1 Anwendungsbereich; Verhältnis zur SRM-                                                 „§ 1\nVerordnung“.\nAnwendungsbereich;\nb) In der Angabe zu § 19 wird die Angabe „; Verord-                               Verhältnis zur SRM-Verordnung“.\nnungsermächtigung“ gestrichen.\nb) Die Wörter „Dieses Gesetz gilt“ werden durch\n* Dieses Gesetz dient der Anpassung an die Verordnung (EU)\ndie Wörter „Soweit nicht die Verordnung (EU)\nNr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom                   Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und\n15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines ein-       des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung ein-\nheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und be-        heitlicher Vorschriften und eines einheitlichen\nstimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwick-\nlungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie              Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstitu-\nzur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom               ten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rah-\n30.7.2014, S. 1) sowie an die delegierte Verordnung (EU) 2015/63             men eines einheitlichen Abwicklungsmechanis-\nder Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie\n2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick             mus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds\nauf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsme-               sowie zur Änderung der Verordnung (EU)\nchanismen (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44) und die Durchführungs-            Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1)\nverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur\nFestlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verord-\nmaßgeblich ist, gilt dieses Gesetz“ ersetzt.\nnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates          c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nim Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Ab-\nwicklungsfonds (ABl. L 15 vom 22.1.2015, S. 1).                              „4. Inländische Unionszweigstellen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015             1865\n3. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         mung des Bundesrates im Benehmen mit der Deut-\na) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a ein-                 schen Bundesbank nähere Bestimmungen zu erlas-\ngefügt:                                                   sen über\n„9a. Ausschuss ist der Ausschuss nach Arti-               1. die Anforderungen an die Ausgestaltung von Sa-\nkel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU)                     nierungsplänen, insbesondere nähere Bestim-\nNr. 806/2014.“                                          mungen zu den in § 13 Absatz 2 genannten we-\nsentlichen Bestandteilen des Sanierungsplans,\nb) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a                        jeweils auch unter Berücksichtigung besonderer\neingefügt:                                                    Geschäftsmodelle und besonderer Geschäfts-\n„14a. Einheitlicher Abwicklungsfonds ist der                  aktivitäten von Instituten,\neinheitliche Abwicklungsfonds nach Arti-          2. den Inhalt von vereinfachten Anforderungen an\nkel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU)                   Sanierungspläne gemäß § 19 Absatz 1 und\nNr. 806/2014.“\n3. die Anforderungen nach § 20, insbesondere\nc) In Nummer 40 werden die Wörter „des Euro-\npäischen Wirtschaftsraums“ durch die Wörter                   a) zum Antrag auf Befreiung,\n„der Europäischen Union“ ersetzt.                             b) zu den vom Institut und vom institutsbezoge-\n4. In § 14 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Abwick-                       nen Sicherungssystem zu erfüllenden Voraus-\nlungsbehörde“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“                      setzungen der Befreiung und\nersetzt.                                                          c) zum Inhalt von Sanierungsplänen, die im Falle\n5. § 19 wird wie folgt geändert:                                        einer Befreiung gemäß § 20 vom jeweiligen\ninstitutsbezogenen Sicherungssystem zu er-\na) In der Überschrift wird das Wort „; Verordnungs-\nstellen sind.\nermächtigung“ gestrichen.\nDas Bundesministerium der Finanzen kann die Er-\nb) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort\nmächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-\n„abhängig“ die Wörter „von der Größe des Insti-\ndesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der\ntuts,“ eingefügt und werden die Wörter „von der\nMaßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung\nArt“ durch die Wörter „der Art“ ersetzt.\nim Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                  ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung ist die\nd) Absatz 4 wird Absatz 3.                                    Abwicklungsbehörde anzuhören.\n6. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\na) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nmung des Bundesrates im Benehmen mit der Deut-\naa) In Nummer 3 wird das Komma durch das                  schen Bundesbank nähere Bestimmungen zu erlas-\nWort „oder“ ersetzt.                                  sen zu den in § 19 Absatz 2 genannten Kriterien für\nbb) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ei-            die Festlegung vereinfachter Anforderungen. Das\nnen Punkt ersetzt.                                    Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch-\ntigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\ncc) Nummer 5 wird aufgehoben.\ndes Bundesrates auf die Bundesanstalt für Finanz-\nb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                             dienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe übertra-\n„Ein Institut ist potentiell systemgefährdend,            gen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen\nwenn es entweder ein global systemrelevantes              mit der Deutschen Bundesbank und im Benehmen\nInstitut nach § 10f des Kreditwesengesetzes               mit der Abwicklungsbehörde ergeht.“\noder ein anderweitig systemrelevantes Institut         8. In § 34 Absatz 1 wird das Wort „Tagen“ durch das\nnach § 10g des Kreditwesengesetzes ist oder               Wort „Kalendertagen“ ersetzt.\nwenn für dieses Institut keine vereinfachten\n9. § 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAnforderungen gemäß den Kriterien nach § 19\nAbsatz 2 festgesetzt werden können.“                      a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Klumpenrisiken“\nein Komma eingefügt.\nc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n„Die Aufsichtsbehörde stellt im Einvernehmen              b) In Satz 3 Nummer 1 Buchstabe f werden nach\nmit der Deutschen Bundesbank fest, welche                     dem Wort „Aufsichtsbehörde“ die Wörter „und\nInstitute potentiell systemgefährdend sind, weil              der Abwicklungsbehörde“ eingefügt und werden\nsie die Voraussetzungen der letzten Alternative               nach den Wörtern „erforderlich sind;“ die Wörter\nvon Satz 3 erfüllen.“                                         „§ 78 Absatz 2 gilt entsprechend;“ angefügt.\nd) Satz 5 wird wie folgt gefasst:                         10. In § 39 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 4 und Ab-\nsatz 4 Satz 4 wird jeweils das Wort „Tagen“ durch\n„Die Sätze 2 bis 3 gelten entsprechend für die            das Wort „Kalendertagen“ ersetzt.\nBefreiung von der Pflicht zur Erstellung eines\nGruppensanierungsplans.“                              11. § 40 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n7. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:                     a) In Nummer 3 wird das Wort „Kerngeschäfts-\nbereiche“ durch die Wörter „wesentliche Ge-\n„§ 21a                                   schäftsaktivitäten“ ersetzt.\nVerordnungsermächtigung                        b) In Nummer 8 wird das Wort „Kerngeschäfts-\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird                    bereiche“ durch die Wörter „wesentlichen Ge-\nermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-                   schäftsaktivitäten“ ersetzt.","1866           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015\n12. § 41 Absatz 4 wird wie folgt geändert:                            genannten Teilnehmern, Systembetreibern, zen-\na) In Satz 1 werden die Wörter „Kriterien zur Be-                 tralen Gegenparteien und Zentralbanken ge-\nstimmung der Auswirkungen nach Absatz 2                       schlossen werden.\nNummer 2, die die Abwicklung eines Instituts in              (3) Übergeordnete Unternehmen gemäß § 10a\neinem Insolvenzverfahren auf die Finanzmärkte,            des Kreditwesengesetzes tragen dafür Sorge, dass\nandere Unternehmen der Finanzbranche ein-                 deren nachgeordnete Unternehmen gemäß § 10a\nschließlich deren Refinanzierung oder die Real-           des Kreditwesengesetzes mit Sitz im Ausland die\nwirtschaft haben kann, und deren Bewertung“               Bestimmungen der Absätze 1 und 2 erfüllen, sofern\ndurch die Wörter „in Absatz 2 genannten Krite-            die betroffenen Finanzkontrakte Verpflichtungen\nrien für die Festlegung vereinfachter Anforderun-         enthalten, deren Erfüllung von einem gruppenange-\ngen“ ersetzt.                                             hörigen Unternehmen mit Sitz im Inland garantiert\nb) In Satz 2 wird das Wort „übertragen“ durch die             oder auf andere Art und Weise sichergestellt wird;\nWörter „mit der Maßgabe übertragen, dass die              § 10a Absatz 8 des Kreditwesengesetzes gilt ent-\nRechtsverordnung im Benehmen mit der Bun-                 sprechend. Ausgenommen von dieser Verpflichtung\ndesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht              sind übergeordnete Unternehmen einer gemischten\nund der Deutschen Bundesbank ergeht“ ersetzt.             Finanzholding-Gruppe, welche kein Institut sind.\n13. In § 42 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „übertragen“               (4) Die Abwicklungsbehörde kann die Pflichten\ndurch die Wörter „mit der Maßgabe übertragen,                 nach den Absätzen 1 bis 3 mittels Verwaltungsakts\ndass die Rechtsverordnung nach Anhörung der                   durchsetzen. Bei der Ausübung ihres Ermessens\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht               kann die Abwicklungsbehörde insbesondere die\nund der Deutschen Bundesbank ergeht“ ersetzt.                 Besonderheiten des Geschäftsmodells, des betrof-\nfenen ausländischen Marktes, des betroffenen Ver-\n14. In § 45 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern               tragstyps und die Systemrelevanz sowie die zu\n„gegenüber der Abwicklungsbehörde“ die Wörter                 erwartenden Auswirkungen auf die Abwicklungs-\n„, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-            fähigkeit des betroffenen Instituts oder gruppenan-\nsicht“ eingefügt.                                             gehörigen Unternehmens, im Fall des Absatzes 3\n15. In § 51 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „auf                des gruppenangehörigen Unternehmens mit Sitz\nkonsolidierter Ebene“ durch die Wörter „auf Einzel-           im Inland berücksichtigen.“\nbasis“ ersetzt.                                           18. § 61 wird wie folgt geändert:\n16. In § 57 Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „Kern-                a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-\nbereichsgeschäfte“ durch die Wörter „wesentliche                  den die Wörter „Der Restrukturierungsfonds“\nGeschäftsaktivitäten“ ersetzt.                                    durch die Wörter „Die Abwicklungsbehörde oder\n17. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:                         der Restrukturierungsfonds“ ersetzt.\n„§ 60a                               b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Re-\nVertragliche Anerkennung der vorüber-                     strukturierungsfonds“ durch die Wörter „Die Ab-\ngehenden Aussetzung von Beendigungsrechten                      wicklungsbehörde oder der Restrukturierungs-\nfonds“ ersetzt.\n(1) Institute und gruppenangehörige Unterneh-\nmen sind verpflichtet, in Finanzkontrakte, die dem        19. In § 62 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wör-\nRecht eines Drittstaats unterliegen oder für welche           tern „ist und“ die Wörter „wenn dies bei einer Liqui-\nein Gerichtsstand in einem Drittstaat besteht, ver-           dation des Instituts im Wege eines regulären Insol-\ntragliche Bestimmungen aufzunehmen, durch wel-                venzverfahrens nicht im selben Umfang der Fall\nche die Gegenpartei                                           wäre und“ eingefügt.\n1. anerkennt, dass die Bestimmungen zur vorüber-          20. In § 63 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „übertragen“\ngehenden Aussetzung von Beendigungsrechten                durch die Wörter „mit der Maßgabe übertragen,\nund sonstigen vertraglichen Rechten nach den              dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit\n§§ 82 bis 84, 144 Absatz 3 und nach § 169 Ab-             der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nsatz 5 Nummer 3 und 4 auf die Verbindlichkeit             und der Deutschen Bundesbank ergeht“ ersetzt.\ndes Instituts oder gruppenangehörigen Unter-          21. § 67 wird wie folgt gefasst:\nnehmens angewendet werden können und\n„§ 67\n2. sich mit einer in Ausübung der Befugnisse nach\nAbwicklungsziele\nden §§ 82 bis 84, 144 Absatz 3 und nach § 169\nAbsatz 5 Nummer 3 und 4 ergehenden Ausset-                   (1) Abwicklungsziele sind\nzung von Beendigungsrechten und sonstigen                 1. die Sicherstellung der Kontinuität kritischer\nvertraglichen Rechten einverstanden erklärt.                  Funktionen;\n(2) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt nicht            2. die Vermeidung erheblicher negativer Auswir-\n1. für Verbindlichkeiten, die vor dem 1. Januar 2016              kungen auf die Finanzstabilität vor allem durch\nbegründet wurden, es sei denn, die betroffene                 die Verhinderung einer Ansteckung, beispiels-\nVerbindlichkeit ist in eine Saldierungsvereinba-              weise von Finanzmarktinfrastrukturen, und durch\nrung einbezogen, welche auch nach dem 1. Ja-                  die Erhaltung der Marktdisziplin;\nnuar 2016 begründete Verbindlichkeiten umfasst,           3. der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere\n2. für Finanzkontrakte oder Rahmenvereinbarun-                    Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller\ngen, welche von oder mit den in § 84 Absatz 4                 Unterstützung aus öffentlichen Mitteln;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015               1867\n4. der Schutz der unter das Einlagensicherungs-                b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-\ngesetz fallenden Einleger und der unter das An-               dert:\nlegerentschädigungsgesetz fallenden Anleger;\naa) In Nummer 2 werden die Wörter „Vor-Ort-\n5. der Schutz der Gelder und Vermögenswerte der                        Prüfungen“ durch die Wörter „Prüfungen\nKunden.                                                            vor Ort“ ersetzt.\n(2) Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieses                  bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nGesetzes sind die Abwicklungsziele gleichrangig;\nes obliegt der Abwicklungsbehörde, entsprechend                        „3. die Fälligkeit der von einem Institut oder\nder Art und den Umständen des jeweiligen Falls                             gruppenangehörigen Unternehmen aus-\neine angemessene Abwägung vorzunehmen.“                                    gegebenen Schuldtitel und anderen be-\nrücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten\n22. In § 72 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter                                oder den auf Grund der entsprechenden\n„nach Maßgabe von § 142“ gestrichen und werden                             Schuldtitel und anderen berücksichti-\ndie Wörter „nach § 3d des Finanzmarktstabilisie-                           gungsfähigen Verbindlichkeiten zahlba-\nrungsfondsgesetzes erheben“ durch die Wörter                               ren Zinsbetrag oder den Zeitpunkt, an\n„nach dem Bundesgebührengesetz erheben sowie                               dem die Zinsen zu zahlen sind, ändern,\nKostenerstattungen nach § 3d Absatz 2 des                                  insbesondere durch eine zeitlich befris-\nFinanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes verlangen“                         tete Aussetzung der Zahlungen;“.\nersetzt.\nc) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:\n23. § 77 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:                        „(2) Zur Verhütung dringender Gefahren für\ndie öffentliche Sicherheit und Ordnung sind die\naa) Nach dem Wort „neben“ werden die Wörter                   Bediensteten der Aufsichtsbehörde und der Ab-\n„, in den Fällen der §§ 78 und 82 bis 86 auch            wicklungsbehörde oder von der Aufsichtsbe-\nin Vorbereitung“ eingefügt.                              hörde oder der Abwicklungsbehörde beauftragte\nbb) Das Wort „Anordnungen“ wird durch das                     Personen befugt, zu einer Prüfung vor Ort nach\nWort „Maßnahmen“ ersetzt.                                Absatz 1 Nummer 2 Geschäftsräume auch au-\nßerhalb der üblichen Betriebszeiten zu betreten\nb) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a                  und zu besichtigen. Die Bediensteten der Auf-\nund 1b eingefügt:                                             sichts- und der Abwicklungsbehörde oder von\n„(1a) Die Abwicklungsbehörde kann die erfor-               der Aufsichts- oder der Abwicklungsbehörde be-\nderlichen Maßnahmen zur Umsetzung eines                       auftragte Personen dürfen die Geschäftsräume\nBeschlusses des Ausschusses nach Maßgabe                      durchsuchen und Kopien und Auszüge aus Bü-\ndieses Gesetzes treffen; dabei hat sie Feststel-              chern und Aufzeichnungen anfertigen, soweit\nlungen und Vorgaben dieses Beschlusses zu-                    dies für die Durchführung der Prüfung erforder-\ngrunde zu legen. Die Abwicklungsbehörde be-                   lich und angemessen ist. Das Grundrecht des\nachtet bei Ausführung ihrer Aufgaben die nach                 Artikels 13 des Grundgesetzes wird durch die\nder Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ergangenen                   Sätze 1 und 2 eingeschränkt.\nLeitlinien und allgemeinen Anweisungen des\n(3) Die Durchsuchungen der Geschäftsräume\nAusschusses. Die Abwicklungsbehörde und die\ndürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Ver-\nAufsichtsbehörde berücksichtigen Empfehlun-\nzug auch durch die Abwicklungsbehörde oder\ngen des Ausschusses bei ihren Entscheidungen.\ndie Aufsichtsbehörde angeordnet werden. Zu-\n(1b) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2                      ständig für die richterliche Anordnung ist das\nund entsprechende Maßnahmen nach Absatz 1a,                   Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume\ndie neben oder in Vorbereitung einer Abwick-                  befinden. Gegen die richterliche Entscheidung\nlungsanordnung getroffen werden, können als                   ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310\nAllgemeinverfügung entsprechend § 137 Ab-                     und 311a der Strafprozessordnung gelten ent-\nsatz 1 und 2 ergehen.“                                        sprechend. Für Durchsuchungen ohne richterli-\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                               che Anordnung gilt § 98 Absatz 2 Satz 1, 2 und 5\nder Strafprozessordnung entsprechend; zustän-\n„(4) Bei der Anwendung von Abwicklungs-                    dig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die\nmaßnahmen trägt die Abwicklungsbehörde den                    Durchsuchung der Geschäftsräume stattgefun-\nAbwicklungszielen Rechnung und wählt diejeni-                 den hat.\ngen Abwicklungsinstrumente und Abwicklungs-\nbefugnisse aus, mit denen sich die unter den                     (4) Über die Durchsuchung ist eine Nieder-\nUmständen des Einzelfalls relevanten Ziele am                 schrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche\nbesten erreichen lassen.“                                     Dienststelle, den Grund, die Zeit und den Ort der\nDurchsuchung und ihr Ergebnis enthalten sowie,\nd) In Absatz 8 Satz 1 wird nach dem Wort „Gläubi-                 falls keine richterliche Anordnung ergangen ist,\ngerbeteiligung“ die Angabe „nach § 90“ und                    auch die Tatsachen, welche die Annahme einer\nnach dem Wort „Kapitalinstrumente“ die Angabe                 Gefahr im Verzug begründet haben.“\n„nach § 89“ eingefügt.\n25. In § 79 Absatz 2 Satz 2 wird nach den Wörtern „ein\n24. § 78 wird wie folgt geändert:\nSicherungsrecht“ das Wort „nicht“ eingefügt und\na) Der Überschrift werden die Wörter „; Prüfungen              werden die Wörter „gesicherten Einlagen“ durch\nvor Ort“ angefügt.                                         die Wörter „gedeckten Einlagen“ ersetzt.","1868          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015\n26. In § 84 Absatz 2 Nummer 3 in dem Satzteil vor                                         „§ 176\nBuchstabe a wird das Wort „Übertragungsanord-                                    Unterstützung bei\nnung“ durch das Wort „Übertragung“ ersetzt.                           Untersuchungen; Zwangsmaßnahmen\n27. In § 89 Nummer 2 werden nach den Wörtern „her-                   (1) Beschließt der Ausschuss, seine Untersu-\nabgeschrieben wird“ die Wörter „; im Fall des § 96           chungsbefugnisse nach den Artikeln 34 bis 36 der\nAbsatz 7 kann eine Herabschreibung ohne Durch-               Verordnung (EU) Nr. 806/2014 mit Hilfe der Abwick-\nführung einer Umwandlung erfolgen“ eingefügt.                lungsbehörde auszuüben, ist die Abwicklungs-\n28. In § 90 Nummer 2 werden nach den Wörtern „her-               behörde befugt, die zur Unterstützung des Aus-\nabgeschrieben wird“ die Wörter „; im Fall des § 96           schusses erforderlichen Maßnahmen zu treffen,\nAbsatz 7 kann eine Herabschreibung ohne Durch-               insbesondere\nführung einer Umwandlung erfolgen“ eingefügt.                1. die in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU)\nNr. 806/2014 genannten Informationen anzufor-\n29. § 93 wird wie folgt geändert:\ndern und an den Ausschuss weiterzugeben;\na) In Absatz 4 wird in dem Satzteil vor Nummer 1\n2. die in Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU)\ndas Wort „Wert“ durch das Wort „Nettowert“ er-\nNr. 806/2014 genannten Untersuchungen durch-\nsetzt.\nzuführen;\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                         3. an Prüfungen vor Ort nach Artikel 36 der Verord-\n„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend                nung (EU) Nr. 806/2014 nach Maßgabe des\nfür Verbindlichkeiten aus Finanzleistungen im                  § 177 mitzuwirken.\nSinne des § 104 Absatz 2 der Insolvenzordnung,                (2) Die Abwicklungsbehörde ist in den Fällen von\ndie in einem Rahmenvertrag zusammengefasst                Artikel 35 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 36\nsind, für den vereinbart ist, dass er bei Vorliegen       Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zustän-\neines Insolvenzgrundes nur einheitlich beendet            dig für die Androhung und Festsetzung der erfor-\nwerden kann.“                                             derlichen Zwangsmittel sowie für die Durchführung\n30. In § 113 Absatz 1 werden nach dem Wort „Abwick-              des Verwaltungszwangs. Das Verwaltungsvollstre-\nlungsanordnung“ die Wörter „; § 36a des Pfand-               ckungsgesetz gilt entsprechend.“\nbriefgesetzes bleibt unberührt“ eingefügt.               38. Die folgenden §§ 177 und 178 werden angefügt:\n31. In § 116 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „der                                       „§ 177\nGesellschaft“ durch die Wörter „des übertragenden                Prüfungen vor Ort nach der SRM-Verordnung\nRechtsträgers“ ersetzt.\nFür Prüfungen vor Ort nach Artikel 36 der Verord-\n32. In § 128 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „der              nung (EU) Nr. 806/2014 durch die dort genannten\nGesellschaft“ durch die Wörter „des Brückeninsti-            Bediensteten und Personen gilt § 78 Absatz 2 bis 4\ntuts“ ersetzt.                                               entsprechend. Der Umfang der Prüfung durch das\nAmtsgericht richtet sich nach Artikel 37 Absatz 2\n33. § 138 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nder Verordnung (EU) Nr. 806/2014.\na) Nummer 4 wird aufgehoben.\nb) Die bisherigen Nummern 5 bis 9 werden die                                           § 178\nNummern 4 bis 8.                                                     Vollstreckung der vom Ausschuss\nverhängten Geldbußen und Zwangsgelder\n34. § 142 wird wie folgt geändert:\n(1) Für die Vollstreckung der durch den Aus-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   schuss nach den Artikeln 38 und 39 der Verordnung\n„§ 142                             (EU) Nr. 806/2014 verhängten Geldbußen und\nZwangsgelder gilt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3\nAbzugsmöglichkeit“.\ndas Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz.\nb) Absatz 1 wird aufgehoben.                                     (2) Abweichend von § 3 Absatz 1 und 2 Buch-\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         stabe a des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes\nist zur Vollstreckung der vom Ausschuss verhäng-\naa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestri-              ten Geldbußen oder Zwangsgelder ein Vollstre-\nchen.                                                ckungstitel nach Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung\nbb) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die               (EU) Nr. 806/2014 erforderlich. Der Vollstreckungs-\nWörter „Kostenerstattungen nach Absatz 1             titel wird von der Abwicklungsbehörde nach einer\nauch“ durch die Wörter „Auslagen nach                Prüfung, die sich ausschließlich auf die Echtheit\ndem Bundesgebührengesetz sowie Kosten-               des zu vollstreckenden Beschlusses des Aus-\nerstattungen nach § 3d Absatz 2 des Finanz-          schusses beschränkt, ausgestellt. Abweichend\nmarktstabilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.          von § 3 Absatz 4 des Verwaltungs-Vollstreckungs-\ngesetzes wird die Vollstreckungsanordnung von der\n35. § 144 Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.\nAbwicklungsbehörde auf Ersuchen des Ausschus-\n36. In Teil 7 wird die Überschrift wie folgt gefasst:            ses erlassen.\n„Teil 7                                 (3) Abweichend von § 5 des Verwaltungs-Voll-\nstreckungsgesetzes darf die Zwangsvollstreckung\nMaßnahmen des Ausschusses“.\nnur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs aus-\n37. § 176 wird wie folgt gefasst:                                gesetzt werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015              1869\nArtikel 2                                   Wörter „§ 37 Absatz 1 Satz 2 und § 38 Absatz 2\nÄnderung des                                   Satz 2 und 3“ ersetzt.\nKreditwesengesetzes                             b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-                   „(5) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),                    Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie\ndas zuletzt durch Artikel 339 der Verordnung vom                    § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,              die in Absatz 1 bezeichneten Personen nur, so-\nwird wie folgt geändert:                                            weit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die\nDurchführung eines Verfahrens wegen einer\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nSteuerstraftat sowie eines damit zusammenhän-\na) Die Angabe zu § 25b wird wie folgt gefasst:                  genden Besteuerungsverfahrens benötigen. Die\n„§ 25b Auslagerung von Aktivitäten und Prozes-               in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch\nsen; Verordnungsermächtigung“.                      nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen\nsind,\nb) Die Angabe „§ 64t Übergangsvorschrift zum\nBRRD-Umsetzungsgesetz“ wird durch die An-                    1. die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 be-\ngabe „§ 64u Übergangsvorschrift zum BRRD-                       zeichneten Personen durch die zuständige\nUmsetzungsgesetz“ ersetzt.                                      Aufsichtsstelle eines anderen Staates oder\ndurch von dieser Stelle beauftragte Personen\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                       mitgeteilt worden sind oder\na) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 wird der Punkt am                2. von denen bei der Bundesanstalt beschäf-\nEnde durch ein Komma ersetzt.                                   tigte Personen dadurch Kenntnis erlangen,\nb) In Absatz 19 Nummer 1 werden nach dem Wort                      dass sie an der Aufsicht über direkt von der\n„Nebendienstleistungen“ die Wörter „im Sinne                    Europäischen Zentralbank beaufsichtigte In-\ndes Absatzes 3c“ gestrichen.                                    stitute mitwirken, insbesondere in gemeinsa-\nmen Aufsichtsteams nach Artikel 2 Nummer 6\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\nder Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Euro-\na) Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt geändert:                      päischen Zentralbank, und die nach den Re-\naa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird nach                   geln der Europäischen Zentralbank geheim\nden Wörtern „die Finanzkommissionsge-                       sind.“\nschäfte nur“ das Wort „im“ durch das Wort          8. § 10 wird wie folgt geändert:\n„in“ ersetzt und werden die Wörter „§ 1               a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 werden die Wör-\nAbs. 11 Satz 4 Nr. 2 und 5“ durch die Wörter             ter „§ 26a Absatz 1 Satz 3 und 4“ durch die Wör-\n„§ 1 Absatz 11 Satz 3 Nummer 2 und 5“                    ter „§ 26a Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.\nersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 10 werden nach dem\nbb) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 1                    Wort „Institut“ die Wörter „, die Institutsgruppe,\nAbs. 11 Satz 4 Nr. 2 und 5“ durch die Wörter             die Finanzholding-Gruppe oder die gemischte\n„§ 1 Absatz 11 Satz 3 Nummer 2 und 5“                    Finanzholding-Gruppe“ eingefügt.\nersetzt.\n9. § 10f wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze\naa) In Nummer 11 in dem Satzteil vor Buch-                   ersetzt:\nstabe a und in Buchstabe c werden jeweils\ndie Wörter „§ 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 und 5“              „Die Institute, deren Gesamtrisikopositions-\ndurch die Wörter „§ 1 Absatz 11 Satz 3                   messgröße im Sinne des Artikels 429 Absatz 4\nNummer 2 und 5“ ersetzt.                                 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Wert von\n200 Milliarden Euro übersteigt, sind verpflichtet,\nbb) In Nummer 13 werden die Wörter „§ 1                      die Werte der der quantitativen Analyse zu-\nAbs. 11 Satz 4 Nr. 2 im“ durch die Wörter                grunde liegenden Indikatoren jährlich innerhalb\n„§ 1 Absatz 11 Satz 3 Nummer 2 in“ ersetzt.              von vier Monaten nach Abschluss eines jeden\nc) In Absatz 8a werden die Wörter „§ 1 Absatz 11                Geschäftsjahres, spätestens jedoch bis zum\nSatz 4 Nummer 2, 3 und 5“ durch die Wörter „§ 1              31. Juli, auf ihrer Internetseite und in dem\nAbsatz 11 Satz 3 Nummer 2, 3 und 5“ ersetzt.                 Medium zu veröffentlichen, welches gemäß\nArtikel 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\n4. § 7 Absatz 2 Satz 7 wird aufgehoben.\nfür die Veröffentlichung der in Teil 8 dieser\n5. In § 7a Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter                     Verordnung verlangten Angaben vorgesehen ist.\n„§ 53b Absatz 4 Satz 3“ durch die Wörter „§ 53b                 Die Veröffentlichung hat mittels der ausgefüllten,\nAbsatz 4 Satz 2“ ersetzt.                                       im Anhang der Durchführungsverordnung (EU)\n6. In § 7b Absatz 3 Nummer 7 werden die Wörter                     Nr. 1030/2014 der Kommission vom 29. Septem-\n„§ 25c Absatz 2 Satz 4, § 25d Absatz 3 Satz 4“                  ber 2014 zur Festlegung technischer Durchfüh-\ndurch die Wörter „§ 25c Absatz 2 Satz 5, § 25d                  rungsstandards in Bezug auf einheitliche For-\nAbsatz 3 Satz 5“ ersetzt.                                       mate und Daten für die Offenlegung der Werte\nzur Bestimmung global systemrelevanter Insti-\n7. § 9 wird wie folgt geändert:                                    tute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 37                   des Europäischen Parlaments und des Rates\nSatz 2 und § 38 Abs. 2 Satz 2 und 4“ durch die               (ABl. L 284 vom 30.9.2014, S. 14) enthaltenen","1870           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015\nBögen entsprechend den Angaben auf der Inter-                 bb) Das Wort „Bundesanstalt“ wird durch das\nnetseite der Europäischen Bankenaufsichtsbe-                       Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.\nhörde elektronisch zu erfolgen. Die Bundes-                c) In Absatz 3a Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“\nanstalt übermittelt die Bögen an die Europäische              durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.\nBankenaufsichtsbehörde zwecks zentraler Ver-\nöffentlichung auf ihrer Internetseite.“                12. § 25a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-                 „(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nfügt:                                                      ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der\nZustimmung des Bundesrates bedarf, im Einver-\n„(4a) Die in Absatz 4 genannten Institute sind          nehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach\nverpflichtet, jährlich die Datenerfassungsbögen            Anhörung der Europäischen Zentralbank nähere\ndes Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht                 Bestimmungen über die Ausgestaltung eines ange-\nauszufüllen und an die Bundesanstalt sowie die             messenen und wirksamen Risikomanagements auf\nDeutsche Bundesbank zu senden. Die Deutsche                Einzelinstituts- und Gruppenebene gemäß Absatz 1\nBundesbank übermittelt die ausgefüllten Daten-             Satz 3 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 und der\nerfassungsbögen an den Baseler Ausschuss für               jeweils zugehörigen Tätigkeiten und Prozesse zu\nBankenaufsicht. Darüber hinaus kann die Bun-               erlassen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind\ndesanstalt die ausgefüllten Datenerfassungs-               die Spitzenverbände der Institute zu hören.“\nbögen des Baseler Ausschusses für Bankenauf-\nsicht auch an die Europäische Bankenaufsichts-         13. § 25b wird wie folgt geändert:\nbehörde weiterleiten.“                                     a) Der Überschrift wird die Angabe „; Verordnungs-\n10. § 10g wird wie folgt geändert:                                   ermächtigung“ angefügt.\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nfügt:                                                            „(5) Das Bundesministerium der Finanzen\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die\n„(3a) Die Bundesanstalt veröffentlicht die für\nnicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\ndie Einstufung der anderweitig systemrelevanten\nim Benehmen mit der Deutschen Bundesbank\nInstitute und die Festsetzung der Höhe des Ka-\nnähere Bestimmungen zu erlassen über\npitalpuffers angewandte Methodik unter Berück-\nsichtigung der maßgeblichen quantitativen und                 1. das Vorliegen einer Auslagerung,\nqualitativen Indikatoren und Schwellenwerte.                  2. die bei einer Auslagerung zu treffenden Vor-\nDabei sind die insoweit bestehenden Leitlinien                    kehrungen zur Vermeidung übermäßiger zu-\nder Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zu                        sätzlicher Risiken,\nbeachten.“\n3. die Grenzen der Auslagerbarkeit,\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n4. die Einbeziehung der ausgelagerten Aktivitä-\naa) Nach dem Wort „Institut“ werden die Wörter                    ten und Prozesse in das Risikomanagement\n„mit den jeweils festgesetzten Kapitalpuf-                   sowie\nfern“ eingefügt.\n5. die Ausgestaltung der Auslagerungsverträge.\nbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nDas Bundesministerium der Finanzen kann die\n„Die Liste enthält die wesentlichen quantita-            Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die\ntiven und qualitativen Ergebnisse der den                Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen,\nEntscheidungen zugrunde liegenden Ana-                   dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen\nlyse unter Berücksichtigung der verwende-                mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor\nten Indikatoren und Schwellenwerte. Zudem                Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzen-\nübermittelt die Bundesanstalt der Europä-                verbände der Institute zu hören.“\nischen Bankenaufsichtsbehörde die Werte\n14. § 25c Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nder für die Analyse verwendeten Indikatoren\nfür alle Institute, die nicht bereits auf Grund       a) In Satz 3 Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch\nihrer gemessen an der Bilanzsumme gerin-                 ein Komma ersetzt und werden nach den Wör-\ngen Größe von der Analyse ausgeschlossen                 tern „gemischten Finanzholding-Gruppe“ die\nwurden. Dabei sind die insoweit bestehen-                Wörter „oder gemischten Holding-Gruppe“ ein-\nden Leitlinien der Europäischen Bankenauf-               gefügt.\nsichtsbehörde zu beachten.“                           b) In Satz 6 Nummer 2 wird die Angabe „§ 47 Ab-\n11. § 24 wird wie folgt geändert:                                    satz 1“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 Satz 3\ndes Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes“ er-\na) In Absatz 1 Nummer 16 werden die Wörter „ei-                  setzt.\nnes Monatsausweises“ durch die Wörter „von\nInformationen zur finanziellen Situation (Finanz-      15. § 25d wird wie folgt geändert:\ninformation)“ ersetzt und werden die Wörter                a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„oder der monatlichen Bilanzstatistik nach § 25               aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-\nAbs. 1 Satz 3“ gestrichen.                                         den die Wörter „im Sinne des Satzes 7“\nb) Absatz 2a wird wie folgt geändert:                                 durch die Wörter „im Sinne des Satzes 8“\naa) Die Wörter „§ 25d Absatz 3 Satz 7“ werden                      ersetzt.\ndurch die Wörter „§ 25d Absatz 3 Satz 8“                 bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 10b Absatz 3\nersetzt.                                                      Satz 8“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 2 des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015               1871\nFinanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes“ er-            b) In Absatz 3 werden die Wörter „Absätzen 1\nsetzt.                                                  und 3“ durch die Wörter „Absätzen 1 und 2“ er-\ncc) In Satz 3 Nummer 1 wird das Wort „oder“                 setzt.\ndurch ein Komma ersetzt und werden nach          19. § 36 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nden Wörtern „gemischten Finanzholding-               a) In Satz 1 Nummer 6 und 7 werden jeweils die\nGruppe“ die Wörter „oder gemischten Hol-                Wörter „nach § 25d Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2\nding-Gruppe“ eingefügt.                                 bezeichnete“ gestrichen.\ndd) In Satz 8 Nummer 2 wird die Angabe „§ 47             b) In Satz 3 werden die Wörter „Satz 1 Nummer 1\nAbsatz 1“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 1               bis 9“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1 bis 10“\nSatz 3 des Sanierungs- und Abwicklungs-                 ersetzt.\ngesetzes“ ersetzt.\n20. § 45b Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1\nb) Absatz 3a wird wie folgt geändert:                       werden die Wörter „§ 25a Absatz 6“ durch die Wör-\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die              ter „§ 25a Absatz 4 oder Absatz 6“ ersetzt und wer-\nWörter „im Sinne des Absatzes 3 Satz 7“              den nach der Angabe „nach § 25b“ die Wörter\ndurch die Wörter „im Sinne des Absatzes 3            „, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung\nSatz 8“ ersetzt.                                     nach § 25b Absatz 5,“ eingefügt.\nbb) Folgende Nummer 1 wird vorangestellt:            21. § 45c Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„1. wer in demselben Unternehmen Ge-                 a) In Nummer 3 werden die Wörter „Nummer 1\nschäftsleiter ist,“.                                bis 9“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 10“ er-\ncc) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die               setzt.\nNummern 2 und 3.                                     b) In Nummer 4 wird die Angabe „Absatz 3“ durch\nc) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „der in                die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.\nAbsatz 3 Satz 1 genannten Unternehmen hat“           22. In § 46 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 33\ndurch die Wörter „Instituts, einer Finanzholding-        Abs. 3 Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 33 Absatz 2“\nGesellschaft oder einer gemischten Finanzhol-            ersetzt.\nding-Gesellschaft soll“ ersetzt und wird nach        23. § 46f wird wie folgt geändert:\nden Wörtern „Absätzen 8 bis 12“ das Wort „zu“\ngestrichen.                                              a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nd) In Absatz 8 Satz 1 und Absatz 9 Satz 1 wird je-             aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 23“\nweils nach den Wörtern „Absatz 3 Satz 1“ die                      durch die Wörter „Absatz 3 Nummer 23“ er-\nAngabe „und 2“ eingefügt und werden jeweils                       setzt.\ndie Wörter „unter Berücksichtigung der Kriterien            bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 18“\nnach Absatz 7 Satz 1“ gestrichen.                                 durch die Wörter „Absatz 3 Nummer 18“\ne) In Absatz 10 wird nach den Wörtern „Absatz 3                      ersetzt, werden nach dem Wort „Abwick-\nSatz 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.                             lungsgesetzes“ die Wörter „von natürlichen\nPersonen, Kleinstunternehmen und kleinen\nf) In Absatz 11 Satz 1 und Absatz 12 Satz 1 wird                     und mittleren Unternehmen nach Artikel 2\njeweils nach den Wörtern „Absatz 3 Satz 1“ die                    Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung\nAngabe „und 2“ eingefügt und werden jeweils                       2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai\ndie Wörter „unter Berücksichtigung der Kriterien                  2003 betreffend die Definition der Kleinstun-\nnach Absatz 7 Satz 1“ gestrichen.                                 ternehmen sowie der kleinen und mittleren\n16. In § 26 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 10a                       Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003,\nAbsatz 3a“ durch die Angabe „§ 10a“ ersetzt.                         S. 36),“ eingefügt, wird nach dem Wort „so-\n17. § 29 wird wie folgt geändert:                                        wie“ das Wort „solche“ eingefügt und wer-\nden die Wörter „von Instituten“ durch die\na) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                           Wörter „bei Instituten“ ersetzt.\n„Bei Pfandbriefbanken im Sinne des § 1 Absatz 1          b) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:\nSatz 1 des Pfandbriefgesetzes ist die Einhaltung\nder organisatorischen Anforderungen an die Ver-                 „(5) Von den Forderungen im Sinne des § 38\nfahren und Systeme aus § 4 Absatz 4, den §§ 5,              der Insolvenzordnung werden zunächst die For-\n16, 24, 26d, 27, 27a sowie 28 des Pfandbrief-               derungen berichtigt, die keine Schuldtitel nach\ngesetzes zu prüfen.“                                        Absatz 6 Satz 1 sind.\nb) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter                   (6) Schuldtitel im Sinne dieses Satzes sind\n„Absätzen 1 und 2“ durch die Wörter „Absätzen 1             auf den Inhaber lautende Schuldverschreibun-\nbis 2“ ersetzt.                                             gen und Orderschuldverschreibungen und die-\nsen Schuldtiteln vergleichbare Rechte, die ihrer\n18. § 33 wird wie folgt geändert:                                  Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar sind,\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dem Satzteil vor             sowie Schuldscheindarlehen und Namens-\nBuchstabe a werden die Wörter „hartem Kern-                 schuldverschreibungen, die nicht als Einlagen\nkapital“ durch die Wörter „Bestandteilen des                unter Absatz 4 Nummer 1 oder 2 fallen. Schuld-\nharten Kernkapitals gemäß Artikel 26 Absatz 1               titel, die in den Anwendungsbereich des § 91\nBuchstabe a bis e der Verordnung (EU) Nr.                   Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsge-\n575/2013“ ersetzt.                                          setzes fallen, und Schuldtitel, welche von An-","1872              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015\nstalten des öffentlichen Rechts begeben wur-                                      Artikel 4\nden, die nicht insolvenzfähig sind, sowie Geld-                                Änderung des\nmarktinstrumente zählen nicht zu den Schuld-                        Restrukturierungsfondsgesetzes\ntiteln im Sinne von Satz 1.\nDas Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember\n(7) Absatz 6 Satz 1 erfasst keine Schuldtitel,       2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 3\nfür die vereinbart ist,                                  des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091)\n1. dass die Rückzahlung oder die Höhe des                geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nRückzahlungsbetrages vom Eintritt oder               1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nNichteintritt eines zum Zeitpunkt der Bege-\na) Nach der Angabe zu § 11 werden die folgenden\nbung des Schuldtitels noch unsicheren Ereig-\nAngaben eingefügt:\nnisses abhängig ist oder die Erfüllung auf an-\ndere Weise als durch Geldzahlung erfolgt,                  „§ 11a Übertragung von Beiträgen auf den ein-\noder                                                                heitlichen Abwicklungsfonds\n2. dass die Zinszahlung oder die Höhe des Zins-                 § 11b    Pflichten bei vorübergehender Übertra-\nzahlungsbetrages vom Eintritt oder Nichtein-                        gung von Finanzmitteln auf die deutsche\ntritt eines zum Zeitpunkt der Begebung des                          Kammer\nSchuldtitels noch unsicheren Ereignisses ab-\n§ 11c    Zuständigkeit für die Ausübung der Be-\nhängt, es sei denn, die Zinszahlung oder die\nfugnisse aus dem Übereinkommen; In-\nHöhe des Zinszahlungsbetrages ist aus-                              formationspflicht“.\nschließlich von einem festen oder variablen\nReferenzzins abhängig und die Erfüllung er-             b) Die Angaben zu den §§ 12b bis 12e werden wie\nfolgt durch Geldzahlung.“                                  folgt gefasst:\n24. § 51c wird wie folgt geändert:                                      „§ 12b Jahresbeiträge der CRR-Wertpapierfir-\nmen unter Einzelaufsicht und der Uni-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „und den Lebens-                           onszweigstellen\npartnern der Mitglieder im Sinne des § 1 Absatz 1\ndes Lebenspartnerschaftsgesetzes“ gestrichen.                   § 12c    Sonderbeiträge der CRR-Wertpapierfir-\nmen unter Einzelaufsicht und der Uni-\nb) In Absatz 4 wird nach den Wörtern „25d Absatz 7                          onszweigstellen\nbis 12,“ die Angabe „§ 25f“ durch die Angabe\n„§ 32 Absatz 1a“ ersetzt.                                       § 12d    (weggefallen)\n25. § 53b Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             § 12e    Einnahmen im Zusammenhang mit Maß-\na) Satz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.                                         nahmen gemäß § 3a“.\nc) Die Angabe zu § 12f wird wie folgt gefasst:\nb) In Satz 3 werden nach der Angabe „§§ 44c, 49“\ndie Wörter „dieses Gesetzes und §“ eingefügt.                   „§ 12f   Informationspflichten; Fälligkeit der Bei-\n26. In § 56 Absatz 6 Nummer 3 werden die Wörter                                  träge; Säumniszuschläge; Beitreibung;\nVerjährung“.\n„Nummer 5 bis 10 und 12 bis 14“ durch die Wörter\n„Nummer 5 bis 10, 13 und 14“ ersetzt.                           d) Die Angabe zu § 12j wird wie folgt gefasst:\n27. § 60b wird wie folgt geändert:                                      „§ 12j   Brückenfinanzierung der deutschen\nKammer durch Mittel des Restrukturie-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils nach den Wörtern\nrungsfonds; vorübergehende Finanzie-\n„dieses Gesetz,“ und nach den Wörtern                                    rung von Maßnahmen; Verordnungser-\n„Rechtsverordnungen oder“ das Wort „den“                                 mächtigung“.\ndurch das Wort „die“ ersetzt.\n2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nb) In den Absätzen 3, 4 Satz 1 in dem Satzteil vor\na) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nNummer 1 und in Absatz 5 wird jeweils die An-\ngabe „§ 56 Absatz 4c“ durch die Angabe „§ 56                    „3. inländische Unionszweigstellen im Sinne des\nAbsatz 4e“ ersetzt.                                                 § 2 Absatz 3 Nummer 31 des Sanierungs-\nund Abwicklungsgesetzes (Unionszweigstel-\n28. In der Überschrift „§ 64t Übergangsvorschrift zum\nlen),“.\nBRRD-Umsetzungsgesetz“ wird die Angabe „§ 64t“\ndurch die Angabe „§ 64u“ ersetzt.                               b) Im Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter\n„am 1. Januar des Beitragsjahres“ durch die\nArtikel 3                                   Wörter „im Beitragsjahr“ ersetzt.\nÄnderung des Gesetzes                         3. § 2a wird wie folgt geändert:\nüber die Landwirtschaftliche Rentenbank                       a) Folgender Absatz 1 wird vorangestellt:\nDem § 16 Absatz 1 des Gesetzes über die Landwirt-                       „(1) CRR-Wertpapierfirma unter Einzelauf-\nschaftliche Rentenbank in der Fassung der Bekanntma-                    sicht ist eine CRR-Wertpapierfirma im Sinne\nchung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4120), das                      des § 1 Absatz 3d Satz 2 des Kreditwesenge-\ndurch Artikel 349 der Verordnung vom 31. August 2015                    setzes, die\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird folgender                   1. gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-\nSatz vorangestellt:                                                        stabe c des Kreditwesengesetzes mit einem\n„Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bank                         Anfangskapital im Gegenwert von mindes-\nist unzulässig.“                                                           tens 730 000 Euro auszustatten ist und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015              1873\n2. nicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g                         Brückeninstituts oder einer Vermögens-\nder Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates                        verwaltungsgesellschaft sowie Erwerb\nvom 15. Oktober 2013 zur Übertragung be-                           von Vermögenswerten einer in Abwick-\nsonderer Aufgaben im Zusammenhang mit                              lung befindlichen CRR-Wertpapierfirma\nder Aufsicht über Kreditinstitute auf die Euro-                    unter Einzelaufsicht,\npäische Zentralbank (ABl. L 287 vom                            3. Gewährung von Darlehen nach § 6b an\n29.10.2013, S. 63) in die Beaufsichtigung                          eine in Abwicklung befindliche CRR-\nihres Mutterunternehmens auf konsolidierter                        Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht, ihre\nBasis durch die Europäische Zentralbank ein-                       Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut\nbezogen ist.“                                                      oder eine Vermögensverwaltungsgesell-\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2 und wie                          schaft,“.\nfolgt geändert:                                              cc) In Nummer 5 werden die Wörter „ein in Ab-\naa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a                         wicklung befindliches Institut oder gruppen-\neingefügt:                                                    angehöriges Unternehmen“ durch die Wörter\n„4a. Ausschuss im Sinne des § 2 Absatz 3                      „eine in Abwicklung befindliche CRR-Wert-\nNummer 9a des Sanierungs- und Ab-                       papierfirma unter Einzelaufsicht“ ersetzt.\nwicklungsgesetzes,“.                            b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „§ 107\nAbsatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanie-\nbb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a\neingefügt:                                               rungs- und Abwicklungsgesetzes“ die Wörter\n„in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter\n„5a. einheitlicher     Abwicklungsfonds     im           Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle“ ein-\nSinne des § 2 Absatz 3 Nummer 14a                  gefügt.\ndes Sanierungs- und Abwicklungsge-\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nsetzes,“.\n„(4) Ein unmittelbarer Ausgleich von Verlusten\n4. § 3 wird wie folgt geändert:\neiner CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                   oder eine Rekapitalisierung einer CRR-Wert-\n„Die Aufgabe des Restrukturierungsfonds um-                  papierfirma unter Einzelaufsicht mit Mitteln des\nfasst zudem die Erhebung von Beiträgen für                   Restrukturierungsfonds ist nur im Rahmen einer\nden einheitlichen Abwicklungsfonds und die                   Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 5 zulässig.\nÜbertragung dieser Beiträge auf den einheitli-               Führt eine Maßnahme des Restrukturierungs-\nchen Abwicklungsfonds.“                                      fonds mittelbar dazu, dass Verluste einer CRR-\nWertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder einer\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „ihm zur Verfü-\nUnionszweigstelle vom Restrukturierungsfonds\ngung stehenden Mittel im Rahmen der Anwen-\ngetragen werden, so ist diese Maßnahme nur\ndung der Abwicklungsinstrumente“ durch die\nunter den Voraussetzungen des § 7a zulässig.“\nWörter „Mittel, die ihm aus den Beiträgen der\nCRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und          6. In § 3b wird die Angabe „§ 12j Absatz 1“ durch die\nder Unionszweigstellen zur Verfügung stehen,“             Wörter „§ 12j Absatz 1 und 1a“ ersetzt.\nersetzt.                                               7. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n5. § 3a wird wie folgt geändert:                                   „(1) Über die Maßnahmen des Restrukturierungs-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         fonds nach den §§ 6 bis 8, 12h bis 12j entscheidet\ndie Anstalt nach pflichtgemäßem Ermessen unter\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach              Berücksichtigung der Bedeutung der Maßnahmen\nden Wörtern „Anwendung der Abwicklungs-               für die Finanzmarktstabilität und des Grundsatzes\ninstrumente“ die Wörter „auf CRR-Wertpa-              des möglichst effektiven und wirtschaftlichen Ein-\npierfirmen unter Einzelaufsicht und Unions-           satzes der Mittel.“\nzweigstellen“ eingefügt und werden die Wör-\nter „ihm zur Verfügung stehenden Mittel“           8. § 6 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „Mittel, die ihm aus den             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nBeiträgen der CRR-Wertpapierfirmen unter                 aa) In Satz 1 werden die Wörter „eines in Ab-\nEinzelaufsicht und der Unionszweigstellen                     wicklung befindlichen Instituts oder grup-\nzur Verfügung stehen,“ ersetzt.                               penangehörigen Unternehmens, seiner“\nbb) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt ge-                      durch die Wörter „einer in Abwicklung be-\nfasst:                                                        findlichen CRR-Wertpapierfirma unter Ein-\n„1. Gewährung von Garantien nach § 6 für                      zelaufsicht, ihrer“ ersetzt.\nVerbindlichkeiten an eine in Abwicklung             bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 107\nbefindliche CRR-Wertpapierfirma unter                    Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanie-\nEinzelaufsicht, ihre Tochterunternehmen,                 rungs- und Abwicklungsgesetzes“ die Wör-\nein Brückeninstitut oder eine Vermö-                     ter „in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma\ngensverwaltungsgesellschaft,                             unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweig-\n2. Besicherung von Vermögenswerten nach                       stelle“ eingefügt.\n§ 6a einer in Abwicklung befindlichen            b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Re-\nCRR-Wertpapierfirma unter Einzelauf-                strukturierungsfonds kann“ durch die Wörter „Im\nsicht, ihrer Tochterunternehmen, eines              Rahmen einer Übertragung nach § 107 Absatz 1","1874          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015\ndes Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nBezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Ein-                 aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 107\nzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann der                  Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Num-\nRestrukturierungsfonds“ ersetzt.                                  mer 2 des Sanierungs- und Abwicklungs-\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „das                         gesetzes“ die Wörter „in Bezug auf eine\n20fache der“ durch das Wort „die“ ersetzt, wer-                   CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht\nden nach den Wörtern „die Beitragsjahre ab                        oder eine Unionszweigstelle“ eingefügt.\n2015“ die Wörter „aus den Beiträgen der CRR-                  bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „§ 107\nWertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und der                     Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanie-\nUnionszweigstellen“ eingefügt und werden die                      rungs- und Abwicklungsgesetzes“ die Wör-\nWörter „, maximal 100 Milliarden Euro,“ gestri-                   ter „in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma\nchen.                                                             unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweig-\nd) Absatz 4 wird aufgehoben.                                         stelle“ eingefügt.\ne) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-             b) Absatz 4 wird aufgehoben.\nsätze 4 und 5.                                            c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.\nf) Absatz 7 wird aufgehoben.                             12. § 7a wird wie folgt geändert:\n9. § 6a wird wie folgt geändert:                                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\naa) In Satz 1 werden die Wörter „eines in Ab-                     Wörter „das von der Abwicklungsmaßnahme\nwicklung befindlichen Instituts oder grup-                    betroffene Institut oder gruppenangehörige\npenangehörigen Unternehmens, seiner“                          Unternehmen“ durch die Wörter „die von\ndurch die Wörter „einer in Abwicklung be-                     der     Abwicklungsmaßnahme        betroffene\nfindlichen CRR-Wertpapierfirma unter Ein-                     CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht“\nzelaufsicht, ihrer“ ersetzt.                                  ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 107                  bb) In Nummer 1 werden die Wörter „des Insti-\nAbsatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanie-                      tuts oder gruppenangehörigen Unterneh-\nrungs- und Abwicklungsgesetzes“ die Wör-                      mens“ durch die Wörter „der CRR-Wert-\nter „in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma                    papierfirma unter Einzelaufsicht“ ersetzt.\nunter Einzelaufsicht oder eine Unionszweig-               cc) In Nummer 2 werden die Wörter „des betrof-\nstelle“ eingefügt.                                            fenen Instituts oder gruppenangehörigen\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 Unternehmens“ durch die Wörter „der be-\ntroffenen CRR-Wertpapierfirma unter Einzel-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „eines in Ab-\naufsicht“ ersetzt.\nwicklung befindlichen Instituts oder grup-\npenangehörigen Unternehmens“ durch die                b) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Wör-\nWörter „einer in Abwicklung befindlichen                  ter „des Instituts oder gruppenangehörigen Un-\nCRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht“                 ternehmens“ durch die Wörter „der CRR-Wert-\nersetzt.                                                  papierfirma unter Einzelaufsicht“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 107          13. In § 8 werden nach den Wörtern „Der Restrukturie-\nAbsatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanie-              rungsfonds kann“ die Wörter „im Zusammenhang\nrungs- und Abwicklungsgesetzes“ die Wör-              mit Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf eine\nter „in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma            CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine\nunter Einzelaufsicht oder eine Unionszweig-           Unionszweigstelle“ eingefügt.\nstelle“ eingefügt.                                14. In § 10 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2a“\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.                                 durch die Angabe „§ 3 Absatz 4“ ersetzt.\n10. § 6b wird wie folgt geändert:                            15. § 11 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „ein in Ab-                   aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nwicklung befindliches Institut oder gruppen-              bb) In Satz 2 wird das Wort „(Aufsichtsbehörde)“\nangehöriges Unternehmen, seine“ durch die                     gestrichen.\nWörter „eine in Abwicklung befindliche CRR-               cc) In Satz 3 wird die Angabe „nach § 3d“ durch\nWertpapierfirma unter Einzelaufsicht, ihre“                   die Wörter „nach den §§ 3d bis 3k“ ersetzt.\nersetzt.\nb) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.\nbb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 107\nAbsatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanie-          16. Nach § 11 werden die folgenden §§ 11a bis 11c\nrungs- und Abwicklungsgesetzes“ die Wör-              eingefügt:\nter „in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma                                     „§ 11a\nunter Einzelaufsicht oder eine Unionszweig-                         Übertragung von Beiträgen\nstelle“ eingefügt.                                           auf den einheitlichen Abwicklungsfonds\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                    (1) Die Anstalt überträgt ab Anwendbarkeit des\n11. § 7 wird wie folgt geändert:                                 Übereinkommens vom 21. Mai 2014 über die Über-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015            1875\ntragung von Beiträgen auf den einheitlichen Ab-              sche Kammer übertragen, so überträgt die Anstalt\nwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung               vor Ablauf des Übergangszeitraums Sonderbei-\ndieser Beiträge (BGBl. II 2014 S. 1299) (Über-               träge im Sinne von § 11a Absatz 1 Nummer 2 auf\neinkommen) gemäß Artikel 12 Absatz 2 des                     den einheitlichen Abwicklungsfonds. Die Höhe der\nÜbereinkommens die folgenden Beiträge auf den                zu übertragenden Sonderbeiträge richtet sich nach\neinheitlichen Abwicklungsfonds:                              Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 des Übereinkommens.\n1. gemäß Artikel 3 des Übereinkommens die Jah-                  (2) Werden Finanzmittel, die vorübergehend auf\nresbeiträge von Instituten gemäß § 2 Satz 1 mit          die deutsche Kammer übertragen wurden, nach\nAusnahme der Beiträge von CRR-Wertpapier-                Maßgabe von Artikel 7 Absatz 5 des Übereinkom-\nfirmen unter Einzelaufsicht und von Unions-              mens zurückgefordert, so überträgt die Anstalt die\nzweigstellen,                                            Finanzmittel gemäß Artikel 7 Absatz 5 Satz 3 des\nÜbereinkommens nach Maßgabe der Bedingungen,\n2. gemäß den Artikeln 3 und 5 Absatz 1 Buch-\ndie der Ausschuss festgelegt hat, auf den einheit-\nstabe d und e des Übereinkommens die Sonder-\nlichen Abwicklungsfonds.\nbeiträge von Instituten gemäß § 2 Satz 1 mit\nAusnahme der Sonderbeiträge von CRR-Wert-\n§ 11c\npapierfirmen unter Einzelaufsicht und von Uni-\nonszweigstellen.                                                            Zuständigkeit für\ndie Ausübung der Befugnisse\n(2) Die Anstalt überträgt die Beiträge nach Ab-              aus dem Übereinkommen; Informationspflicht\nsatz 1, soweit diese nicht im Einklang mit Artikel 3\nAbsatz 4 des Übereinkommens für nationale Ab-                   (1) Zu den Aufgaben der Anstalt zählen\nwicklungsmaßnahmen verwendet wurden, vollstän-               1. das Ersuchen um vorübergehende Übertragung\ndig auf den einheitlichen Abwicklungsfonds, damit                von Finanzmitteln anderer nationaler Kammern\nder Ausschuss sie im Einklang mit den Zwecken                    auf die deutsche Kammer nach Artikel 7 Absatz 1\ndes Artikels 67 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU)              des Übereinkommens;\nNr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und                 2. das Erheben von Einwänden gegen die vorüber-\ndes Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheit-              gehende Übertragung von Finanzmitteln der\nlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfah-              deutschen Kammer auf eine andere nationale\nrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und                 Kammer nach Artikel 7 Absatz 4 des Überein-\nbestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines                      kommens;\neinheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines\neinheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Ände-               3. das Ersuchen um Rückübertragung von Mitteln,\nrung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl.                     die von der deutschen Kammer auf eine andere\nL 225 vom 30.7.2014, S. 1) einsetzt. Der Restruktu-              nationale Kammer übertragen wurden, nach\nrierungsfonds darf die Beiträge, soweit sie nicht im             Artikel 7 Absatz 5 des Übereinkommens und\nEinklang mit Artikel 3 Absatz 4 des Übereinkom-              4. das Stellen von Anträgen nach Artikel 10 Ab-\nmens für nationale Abwicklungsmaßnahmen ver-                     satz 2 des Übereinkommens mit dem Ziel, durch\nwendet wurden, nicht für eigene Maßnahmen ver-                   den Ausschuss überprüfen zu lassen, ob eine\nwenden.                                                          andere Vertragspartei des Übereinkommens ihre\nVerpflichtung zur Übertragung von Beiträgen auf\n(3) Während des Übergangszeitraums im Sinne\nden einheitlichen Abwicklungsfonds nicht erfüllt\nvon Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Überein-\nhat.\nkommens (Übergangszeitraum) überträgt die An-\nstalt die Beiträge nach Maßgabe des Artikels 4               Mit dem Ersuchen um vorübergehende Übertra-\ndes Übereinkommens auf die der Bundesrepublik                gung von Finanzmitteln nach Satz 1 Nummer 1 tref-\nDeutschland zugeordnete nationale Kammer des                 fen das Bundesministerium der Finanzen und die\neinheitlichen Abwicklungsfonds (deutsche Kam-                Anstalt Vorkehrungen, um für den Fall des Artikels 7\nmer), damit der Ausschuss die Beiträge im Einklang           Absatz 5 des Übereinkommens die Rückzahlung\nmit den in den Artikeln 5 bis 9 des Übereinkom-              der Mittel sicherzustellen.\nmens festgelegten Bedingungen nutzt.                            (2) Für die Ausübung der in Absatz 1 Satz 1 ge-\n(4) Die Übertragung der Beiträge nach Absatz 1            nannten Befugnisse bedarf die Anstalt jeweils der\nerfolgt innerhalb der in Artikel 3 des Übereinkom-           Zustimmung des Bundesministeriums der Finan-\nmens festgelegten Fristen.                                   zen. Die Anstalt informiert das Bundesministerium\nder Finanzen unverzüglich über\n(5) Wurden die Beiträge nach Absatz 1 Num-\nmer 1 in Form von abgesicherten Zahlungsansprü-              1. den Eingang eines Antrags auf eine vorüber-\nchen erbracht, so sind diese Zahlungsansprüche                   gehende Übertragung von Finanzmitteln aus\neinschließlich der zugehörigen Sicherheiten auf                  der deutschen Kammer auf eine andere Kam-\nden einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen.                mer;\n2. den Beschluss des Ausschusses über den An-\n§ 11b                                    trag sowie\nPflichten                              3. sonstige Umstände, die für die Ausübung der in\nbei vorübergehender Übertragung                        Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 genannten Be-\nvon Finanzmitteln auf die deutsche Kammer                   fugnisse von Bedeutung sind.“\n(1) Wurden nach Artikel 7 Absatz 1 des Überein-       17. § 12 wird wie folgt geändert:\nkommens vorübergehend Finanzmittel auf die deut-             a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:","1876          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015\n„(2) Die beitragspflichtigen Institute sind ver-           „Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU)\npflichtet, Jahresbeiträge zu leisten; die Erhebung            2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014\nder Jahresbeiträge erfolgt durch die Anstalt. Die             zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des\nBerechnung und Erhebung der Jahresbeiträge                    Europäischen Parlaments und des Rates im Hin-\nder CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht                 blick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Ab-\nund der Unionszweigstellen richtet sich nach                  wicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. L 11\nden Vorgaben der delegierten Rechtsakte gemäß                 vom 17.1.2015, S. 44) gilt entsprechend.“\nArtikel 103 Absatz 7 und 8 der Richtlinie                 b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\n2014/59/EU des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung                     „Soweit nicht Vorgaben der Delegierten Verord-\neines Rahmens für die Sanierung und Abwick-                   nung (EU) 2015/63 entgegenstehen, können un-\nlung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen                ter Berücksichtigung der Maßstäbe nach den\nund zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG                    Sätzen 1 und 2 für Jahresbeiträge Pauschal-\ndes Rates, der Richtlinien 2001/24/EG,                        beträge vorgesehen werden.“\n2002/47/EG,        2004/25/EG,        2005/56/EG,     20. Die §§ 12a bis 12c werden wie folgt gefasst:\n2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und\n„§ 12a\n2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU)\nNr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Euro-                  Zielausstattung des Restrukturierungsfonds\npäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173                Zielausstattung ist die Summe der Jahresbeiträ-\nvom 12.6.2014, S. 190); darüber hinaus nach               ge, die von CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelauf-\n§ 12b und nach der Rechtsverordnung gemäß                 sicht und Unionszweigstellen nach Maßgabe der\n§ 12g. Im Übrigen erfolgt die Berechnung der              Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommis-\nJahresbeiträge gemäß Artikel 70 Absatz 2 der              sion vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der\nVerordnung (EU) Nr. 806/2014 durch den Aus-               Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parla-\nschuss.“                                                  ments und des Rates im Hinblick auf im Voraus\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                          erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungs-\nmechanismen (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44)\n„(3) Die Anstalt kann nach Maßgabe von                 sowie nach § 12b und der Rechtsverordnung nach\n§ 12c Sonderbeiträge von den CRR-Wertpapier-              § 12g bis zum 31. Dezember 2024 zu erbringen\nfirmen unter Einzelaufsicht und von den Unions-           sind.\nzweigstellen erheben. Sie kann von den übrigen\nbeitragspflichtigen Instituten Sonderbeiträge er-\n§ 12b\nheben, die vom Ausschuss nach Artikel 71 in\nVerbindung mit Artikel 70 der Verordnung (EU)                   Jahresbeiträge der CRR-Wertpapierfirmen\nNr. 806/2014 berechnet werden.“                             unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen\nc) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der Auf-               (1) Soweit die Delegierte Verordnung (EU)\nsichtsbehörde“ durch die Wörter „dem Bundes-              2015/63 keine Regelung enthält, regelt die Bundes-\nministerium der Finanzen“ ersetzt.                        regierung das Nähere über die von CRR-Wert-\npapierfirmen unter Einzelaufsicht und von Unions-\nd) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                         zweigstellen zu erbringenden Jahresbeiträge in der\n„(5) Die Anstalt kann, soweit nicht die Zustän-        nach § 12g zu erlassenden Rechtsverordnung.\ndigkeit des Ausschusses gegeben ist, auf Antrag           Maßgeblich für die Berechnung der Höhe der Jah-\ngestatten, dass ein beitragspflichtiges Institut          resbeiträge ist die Summe der Verbindlichkeiten im\neinen Teil seines Jahresbeitrags in Form von in           Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Delegierten Ver-\nvollem Umfang abgesicherten Zahlungsansprü-               ordnung (EU) 2015/63 abzüglich Eigenmittel und\nchen erbringt. Der Anteil dieser Zahlungsansprü-          gedeckter Einlagen. Artikel 12 der Delegierten Ver-\nche am Gesamtbetrag der Jahresbeiträge darf               ordnung (EU) 2015/63 gilt entsprechend.\n30 Prozent nicht überschreiten. Der Antrag des               (2) Liegt der Betrag der verfügbaren Mittel aus\njeweiligen Instituts ist innerhalb einer von der          den Beiträgen der CRR-Wertpapierfirmen unter Ein-\nAnstalt zu setzenden angemessenen Frist bei               zelaufsicht und der Unionszweigstellen nach dem\nder Anstalt einzureichen. Zur Absicherung sind            31. Dezember 2024 unter der Zielausstattung ge-\nrisikoarme Sicherheiten zu verwenden, die nicht           mäß § 12a, so haben die CRR-Wertpapierfirmen\ndurch Rechte Dritter belastet sind. Die Sicher-           unter Einzelaufsicht und die Unionszweigstellen er-\nheiten müssen im Bedarfsfall für die Anstalt frei         neut Jahresbeiträge zu leisten, bis die Zielausstat-\nverfügbar sein und sind ausschließlich der Ver-           tung erreicht ist.\nwendung durch die Anstalt für die in § 3 genann-\nten Zwecke vorzubehalten. Die Anstalt kann zu                                     § 12c\nden Anforderungen an die Sicherheiten nach\nden Sätzen 4 und 5 Einzelheiten festlegen.“                     Sonderbeiträge der CRR-Wertpapierfirmen\nunter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen\n18. § 12a wird wie folgt geändert:\n(1) Entscheidet die Anstalt über die in § 3a ge-\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.              nannten Maßnahmen, hat sie unverzüglich den da-\nb) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.                    mit verbundenen Mittelbedarf festzustellen. Soweit\ndie in dem Restrukturierungsfonds verfügbaren,\n19. § 12b wird wie folgt geändert:\nvon den CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                und den Unionszweigstellen aufgebrachten Mittel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015                1877\nnicht zur Deckung dieses Bedarfs ausreichen, kann                     firmen im Sinne von Artikel 96 Absatz 1\ndie Anstalt Sonderbeiträge erheben.                                   Buchstabe a oder Buchstabe b der Verord-\n(2) Die Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen                   nung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen\nbesteht für alle CRR-Wertpapierfirmen unter Einzel-                   Parlaments und des Rates vom 26. Juni\naufsicht und für alle Unionszweigstellen. Die Anstalt                 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kre-\nist berechtigt, in einem Kalenderjahr mehrere Son-                    ditinstitute und Wertpapierfirmen und zur\nderbeiträge zu erheben.                                               Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012\n(ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) sind oder\n(3) Die Berechnung der von den einzelnen CRR-                      die die in Anhang I Abschnitt A Nummer 8\nWertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und von den                     der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen\nUnionszweigstellen jeweils zu erhebenden Sonder-                      Parlaments und des Rates vom 21. April\nbeiträge erfolgt entsprechend der Berechnung der                      2004 über Märkte für Finanzinstrumente,\nJahresbeiträge. Die in einem Kalenderjahr insge-                      zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG\nsamt erhobenen Sonderbeiträge dürfen das Drei-                        und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie\nfache des festgesetzten Jahresbeitrags der CRR-                       2000/12/EG des Europäischen Parlaments\nWertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder der Uni-                    und des Rates und zur Aufhebung der Richt-\nonszweigstelle nicht übersteigen. Kann der nach                       linie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom\nAbsatz 1 Satz 1 festgestellte zusätzliche Mittel-                     30.4.2004, S. 1) genannte Tätigkeit, nicht\nbedarf in einem oder mehreren Beitragsjahren nicht                    aber die in den Nummern 3 und 6 des\noder nur teilweise nach Maßgabe der Sätze 1 und 2                     Anhangs I Abschnitt A dieser Richtlinie ge-\ngedeckt werden, so werden die erforderlichen Son-                     nannten Tätigkeiten ausüben, und Unions-\nderbeiträge in den folgenden Beitragsjahren von                       zweigstellen“ ersetzt.\nden in diesen Jahren beitragspflichtigen CRR-Wert-\npapierfirmen unter Einzelaufsicht und Unionszweig-               bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nstellen erhoben, bis der Mittelbedarf gedeckt ist.                    „Die Informationen sind bis zum 31. Januar\n(4) Die Anstalt kann auf Antrag die Pflicht einer                  jeden Jahres zu übermitteln, wenn nicht die\nCRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder                         Rechtsverordnung nach § 12g oder die An-\neiner Unionszweigstelle zur Leistung eines Sonder-                    stalt einen anderen Zeitpunkt bestimmt. Zu-\nbeitrags ganz oder teilweise stunden, wenn und so-                    dem legen die Einlagensicherungssysteme\nlange durch die Entrichtung des Beitrags die Liqui-                   der Anstalt die Berechnung der gedeckten\ndität oder die Solvenz der CRR-Wertpapierfirma                        Einlagen gemäß Artikel 3 Satz 2 Nummer 10\nunter Einzelaufsicht oder der Unionszweigstelle                       der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63\ngefährdet würde. Die Stundung darf nicht für einen                    aller ihnen zugeordneten Unionszweigstellen\nlängeren Zeitraum als sechs Monate gewährt wer-                       entsprechend Artikel 16 der Delegierten Ver-\nden, sie kann jedoch auf Antrag der CRR-Wert-                         ordnung (EU) 2015/63 vor; Artikel 20 Ab-\npapierfirma unter Einzelaufsicht oder der Unions-                     satz 1 Satz 3 und Absatz 4 der Delegierten\nzweigstelle mehrfach um jeweils bis zu sechs Mo-                      Verordnung (EU) 2015/63 gilt entsprechend.“\nnate verlängert werden.                                       c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n(5) Sonderbeiträge, die nicht für die Maßnahmen                  „(2) Die Jahresbeiträge werden einen Monat\nverwendet werden, für die sie erhoben worden sind,               nach der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an\nverbleiben im Restrukturierungsfonds.“                           das beitragspflichtige Institut fällig, wenn die An-\n21. § 12d wird aufgehoben.                                           stalt keinen anderen Zeitpunkt bestimmt. Die\nSonderbeiträge werden mit Bekanntgabe ihrer\n22. § 12e wird wie folgt geändert:                                   Festsetzung an das beitragspflichtige Institut fäl-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       lig, wenn die Anstalt keinen späteren Zeitpunkt\n„§ 12e                               bestimmt. In Bezug auf Jahresbeiträge von\nUnternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1\nEinnahmen im                              sowie in Bezug auf Sonderbeiträge von den bei-\nZusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 3a“.                     tragspflichtigen Instituten gilt für die Bekannt-\nb) Die Wörter „einem in Abwicklung befindlichen                  gabe § 122 Absatz 2 und 2a der Abgabenord-\nInstitut oder gruppenangehörigen Unternehmen“                nung entsprechend.“\nwerden durch die Wörter „einer in Abwicklung              d) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3\nbefindlichen CRR-Wertpapierfirma unter Einzel-               bis 6 ersetzt:\naufsicht oder Unionszweigstelle“ ersetzt.\n„(3) Wird der Jahresbeitrag von Unternehmen\n23. § 12f wird wie folgt geändert:                                   im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder der Son-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       derbeitrag von beitragspflichtigen Instituten\n„§ 12f                               nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrich-\ntet, erhebt die Anstalt Säumniszuschläge. § 16\nInformations-                            des Bundesgebührengesetzes ist entsprechend\npflichten; Fälligkeit der Beiträge;                 anzuwenden.\nSäumniszuschläge; Beitreibung; Verjährung“.\n(4) Aus den Beitragsbescheiden der Anstalt\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             findet die Vollstreckung nach den Bestimmun-\naa) Die Wörter „Die beitragspflichtigen Institute“           gen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes\nwerden durch die Wörter „CRR-Wertpapier-                 statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt die\nfirmen unter Einzelaufsicht, die Wertpapier-             Anstalt. Vollstreckungsbehörde ist das für den","1878          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015\nSitz oder die Niederlassung des Vollstreckungs-               gesammelten und verfügbaren Mittel für die\nschuldners zuständige Hauptzollamt.                           deutsche Kammer als Darlehen zur Verfügung\n(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen                 stellen.“\nBeitragsbescheide haben keine aufschiebende               c) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a\nWirkung.                                                      bis 1c eingefügt:\n(6) Hinsichtlich der Festsetzungs- und Zah-                   „(1a) Während des Übergangszeitraums nach\nlungsverjährung sind die §§ 169 bis 171 und                   Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkom-\n228 bis 232 der Abgabenordnung anzuwenden.                    mens kann der Restrukturierungsfonds die für\nDie Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre.“                    die Beitragsjahre 2011, 2012, 2013 und 2014\n24. § 12g wird wie folgt geändert:                                   angesammelten und verfügbaren Mittel vorüber-\ngehend zur Finanzierung von Maßnahmen nach\na) In Nummer 1 werden die Wörter „Institute nach                 § 3a zur Verfügung stellen. Die vorübergehend\n§ 12b Absatz 5“ durch die Wörter „beitrags-                   zur Verfügung gestellten Mittel gelten als Dar-\npflichtigen Institute“ ersetzt.                               lehen und sind zuzüglich eines Zinssatzes in an-\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „Instituten nach                gemessener Höhe, der von der Anstalt festzu-\n§ 12a Absatz 3 Satz 2 und nach § 12f Absatz 1“                legen ist, aus Sonderbeiträgen gemäß § 12c\ndurch die Wörter „beitragspflichtigen Instituten“             zurückzuführen. Der Restrukturierungsfonds hat\nersetzt.                                                      die zurückgeführten Mittel den für die Beitrags-\njahre 2011, 2012, 2013 und 2014 angesammel-\n25. § 12h wird wie folgt geändert:\nten Mitteln wieder zuzurechnen.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(1b) Während des Übergangszeitraums nach\naa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „die                    Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkom-\nerhobenen Jahresbeiträge“ die Angabe „ge-                mens wird das Bundesministerium der Finanzen\nmäß § 12b“ eingefügt und werden nach den                 ermächtigt, für den Restrukturierungsfonds Kre-\nWörtern „sonstigen Aufwendungen“ die                     dite in Höhe von bis zu 15 Milliarden Euro zur\nWörter „im Zusammenhang mit Maßnahmen                    Darlehensvergabe für die deutsche Kammer zur\ngemäß § 3a“ eingefügt.                                   Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen im\nbb) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „eine                   Hinblick auf beitragspflichtige Institute aufzu-\nKreditaufnahme“ die Angabe „nach § 12d“                  nehmen, wenn eine rechtzeitige Deckung des\ngestrichen.                                              Mittelbedarfs auch durch Maßnahmen nach Ab-\nsatz 1 nicht möglich ist oder die vorhandenen\nb) Dem Absatz 6 wird folgender Satz vorangestellt:\nMittel nicht ausreichen. Dem Kreditrahmen\n„Für eine Kreditvergabe nach Absatz 2 stehen                  wachsen die Beträge aus getilgten Krediten\nlediglich die von den CRR-Wertpapierfirmen un-                wieder zu. Auf die Kreditermächtigung ist bei\nter Einzelaufsicht und den Unionszweigstellen                 Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen.\neingezahlten Beträge zur Verfügung.“\n(1c) Die Entscheidung der Anstalt über die\n26. In § 12i Absatz 1 werden die Wörter „Bei einer                   Bereitstellung von Mitteln nach den Absätzen 1\nGruppenabwicklung im Sinne der §§ 161 bis 165                    bis 1b bedarf der Zustimmung des Bundesmi-\noder § 166 des Sanierungs- und Abwicklungsge-                    nisteriums der Finanzen.“\nsetzes“ durch die Wörter „Sind CRR-Wertpapierfir-\nd) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nmen unter Einzelaufsicht oder Unionszweigstellen\nTeil einer Gruppenabwicklung im Sinne der §§ 161                 aa) In Nummer 1 werden die Wörter „einer vor-\nbis 165 oder des § 166 des Sanierungs- und Ab-                        übergehenden Zurverfügungstellung der Mit-\nwicklungsgesetzes, so“ ersetzt und werden die                         tel des Restrukturierungsfonds nach Ab-\nWörter „der beitragspflichtigen Institute, die Teil                   satz 1“ durch die Wörter „eines Darlehens\nder Gruppenabwicklung sind,“ durch die Wörter                         nach den Absätzen 1 bis 1b“ ersetzt.\n„dieser CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht                bb) In Nummer 2 werden die Wörter „einer vor-\noder Unionszweigstellen“ ersetzt.                                     übergehenden Zurverfügungstellung der Mit-\n27. § 12j wird wie folgt geändert:                                        tel nach Absatz 1“ durch die Wörter „eines\nDarlehens nach den Absätzen 1 bis 1b“ er-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                            setzt.\n„§ 12j                         28. In § 13 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Institu-\nBrückenfinanzierung der                      ten und gruppenangehörigen Unternehmen“ durch\ndeutschen Kammer durch                        die Wörter „CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelauf-\nMittel des Restrukturierungs-                  sicht und den Unionszweigstellen“ ersetzt.\nfonds; vorübergehende Finanzierung             29. In § 14 Absatz 1 werden die Wörter „bei den Insti-\nvon Maßnahmen; Verordnungsermächtigung“.                tuten“ durch die Wörter „bei den beitragspflichtigen\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          Instituten“ ersetzt.\n„(1) Während des Übergangszeitraums nach           30. § 17 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkom-                                    „§ 17\nmens kann der Restrukturierungsfonds zur\nFinanzierung von Abwicklungsmaßnahmen im                                  Übergangsvorschriften\nHinblick auf beitragspflichtige Institute die für            (1) Für Kredite, die nach § 12d dieses Gesetzes\ndie Beitragsjahre 2011, 2012, 2013 und 2014 an-           in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fas-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015              1879\nsung aufgenommen wurden, kann die Anstalt von             3. § 20 wird wie folgt geändert:\nden beitragspflichtigen Instituten Sonderbeiträge\na) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgeho-\nzur Deckung des Mittelbedarfs für Tilgung, Zinsen\nben.\nund Kosten aus der Aufnahme der Kredite nach\nMaßgabe von § 12c Absatz 2 bis 5 dieses Gesetzes             b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nin der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fas-                 fügt:\nsung erheben.\n„(2a) Der Gesamtbetrag der Forderungen ge-\n(2) Soweit die Mittel des Restrukturierungsfonds             gen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europä-\naus den Beitragsjahren 2013 und 2014 nicht zur                  ischen Union ansässige Schuldner, bei denen\nDeckung der Ausgleichsverpflichtungen gemäß                     nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht\n§ 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungs-                  der Gläubiger der Öffentlichen Pfandbriefe nach\nfondsgesetzes ausreichen, kann die Anstalt Son-                 § 30 Absatz 1 auf die Forderungen der Pfand-\nderbeiträge nach Maßgabe von § 12c Absatz 2 bis                 briefbank nach den Absätzen 1 und 2 erstreckt,\n5 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember                   darf 10 Prozent des Gesamtbetrags der Forde-\n2015 geltenden Fassung erheben, wobei solche                    rungen, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist\nSonderbeiträge ausschließlich von den beitrags-                 oder für die eine Verpflichtung nach Satz 3 be-\npflichtigen Unternehmen im Sinne des § 2 dieses                 steht, nicht übersteigen. Satz 1 gilt entsprechend\nGesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 gelten-               für Ansprüche gegen Gewährleistende nach Ab-\nden Fassung erhoben werden können.                              satz 1 Nummer 2. Eine Anrechnung von Forde-\n(3) Für die Summe aller Sonderbeiträge, inklusive            rungen gegen die in den Sätzen 1 und 2 genann-\nderjenigen, die gemäß § 11a auf den einheitlichen               ten Schuldner auf die in Satz 1 genannte Grenze\nAbwicklungsfonds zu übertragen sind, gilt § 12c                 unterbleibt, soweit eine der in Absatz 1 Nummer 1\nAbsatz 3 Satz 2 und 3 dieses Gesetzes in der bis                Buchstabe b oder Buchstabe d genannten Stellen\nzum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ent-                    oder ein Exportkreditversicherer, der die Anforde-\nsprechend; in Bezug auf Sonderbeiträge nach Ab-                 rungen des Absatzes 1 Nummer 2 erfüllt, gegen-\nsatz 2 mit der Maßgabe, dass diese Sonderbeiträge               über der Pfandbriefbank die Verpflichtung über-\nin den folgenden Beitragsjahren von den in diesen               nommen hat, die Pfandbriefbank mit beschränk-\nfolgenden Beitragsjahren jeweils beitragspflichtigen            ter Geschäftstätigkeit im Falle der Entziehung der\nUnternehmen im Sinne des § 2 dieses Gesetzes in                 betreffenden Forderung schadlos zu stellen, und\nder bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung                 dieser Anspruch bei der betreffenden Forderung\nerhoben werden.“                                                in das Deckungsregister für Öffentliche Pfand-\nbriefe eingetragen wird; sofern der zur Schad-\nArtikel 5                                losstellung Verpflichtete seinen Sitz außerhalb\nder Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat,\nÄnderung des\nunterbleibt die Anrechnung auf die in Satz 1 ge-\nPfandbriefgesetzes\nnannte Grenze nur, wenn sichergestellt ist, dass\nDas Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I                   sich das Vorrecht der Pfandbriefgläubiger auf den\nS. 1373), das zuletzt durch Artikel 352 der Verordnung              Anspruch auf Schadlosstellung erstreckt.“\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:                                c) In Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1\nNr. 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2“ er-\n1. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nsetzt.\n„3. Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, bei\nZentralbanken der Mitgliedstaaten der Europä-         4. In § 28 Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-\nischen Union oder bei geeigneten Kreditinstitu-          den die Wörter „§ 20 Absatz 1 Satz 1“ durch die\nten mit Sitz in einem der in Nummer 1 genannten          Angabe „§ 20 Absatz 1“ ersetzt.\nStaaten, denen nach Maßgabe von Artikel 119           5. § 36a wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein\nder Bonitätsstufe 1, bei Ursprungslaufzeiten von         a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbis zu 100 Tagen und Sitz in einem Mitgliedstaat            aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nder Europäischen Union ein der Bonitätsstufe 1\noder 2 entsprechendes Risikogewicht nach der                bb) „Der Sachwalter beachtet bei Erfüllung seiner\nTabelle 3 des Artikels 120 Absatz 1 oder der Ta-                 Pflichten und Ausübung seiner Rechte die\nbelle 5 des Artikels 121 Absatz 1 der Verordnung                 Bestimmungen der Anordnung im Sinne des\n(EU) Nr. 575/2013 zugeordnet worden ist, deren                   Satzes 1.“\nErfüllung nicht bedingt, befristet, anderen Forde-          cc) In Satz 3 wird das Wort „Übertragungsanord-\nrungen rechtsgeschäftlich nachgeordnet oder in                   nung“ durch die Wörter „Anordnung im Sinne\nsonstiger Weise eingeschränkt ist, jedoch nur,                   des Satzes 1“ und werden die Wörter „von\nsofern die Höhe der Forderungen der Pfandbrief-                  den Sätzen 1 und 2“ durch die Wörter „von\nbank bereits beim Erwerb bekannt ist; für die                    Satz 1“ ersetzt.\nZuordnung zu den Bonitätsstufen sind die Ra-\ntings anerkannter internationaler Ratingagenturen           dd) In Satz 5 in dem Satzteil nach Nummer 2 wer-\nmaßgeblich.“                                                     den die Wörter „Bundesanstalt in der Übertra-\ngungsanordnung“ durch das Wort „Abwick-\n2. In § 4a werden jeweils die Wörter „§ 20 Absatz 1\nlungsbehörde“ ersetzt.\nSatz 1 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 1\nNummer 1“ ersetzt.                                            b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:","1880            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Reorgani-                d) Die Angabe zu § 3b wird wie folgt gefasst:\nsationsverfahrens“ die Wörter „kann die Bun-\n„§ 3b Verschwiegenheitspflicht; Zusammenarbeit\ndesanstalt“ eingefügt und werden die Wörter\nmit der Bundesanstalt für Finanzdienst-\n„Übertragungsanordnung kann die Bundes-                           leistungsaufsicht und der Deutschen Bun-\nanstalt“ durch die Wörter „Anordnung im                           desbank“.\nSinne des Absatzes 2 Satz 1 die Abwick-\nlungsbehörde“ ersetzt.                                 e) In der Angabe zu § 3d wird das Wort „; Verord-\nnungsermächtigung“ gestrichen.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „gemäß § 31 Ab-\nf) Nach der Angabe zu § 3d werden die folgenden\nsatz 1 und 2“ gestrichen und wird der Punkt\nAngaben eingefügt:\nam Ende durch die Wörter „; bei einer vorläu-\nfigen Bestellung des Sachwalters durch die                „§ 3e    Kostenerstattungen\nAbwicklungsbehörde ist § 31 Absatz 1 und 2\nentsprechend anzuwenden.“ ersetzt.                        § 3f     Umlage; umlagefähige Kosten; Umlagejahr\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                               § 3g     Umlagepflicht; Umlagebetrag; Verteilungs-\nschlüssel und Bemessungsgrundlage\n„(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend\nbei Anwendung eines Instrumentes nach den Ar-                   § 3h     Entstehung, Festsetzung und Vollstre-\ntikeln 24 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014                        ckung der Umlageforderung\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                   § 3i     Umlagevorauszahlung\n15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vor-\nschriften und eines einheitlichen Verfahrens für                § 3j     Anrechnung der Umlagevorauszahlung\ndie Abwicklung von Kreditinstituten und be-\n§ 3k     Verordnungsermächtigung\nstimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines ein-\nheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines                                              „Teil 3\neinheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Ände-                              Stabilisierungsmaßnahmen“.\nrung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L\ng) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe\n225 vom 30.7.2014, S. 1).“\neingefügt:\n6. § 49 wird wie folgt geändert:\n„Teil 4\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 20 Abs. 1\nBesteuerung“.\nSatz 1 Nr. 1 Buchstabe a“ durch die Wörter „§ 20\nAbsatz 1 Nummer 1 Buchstabe a“ ersetzt.                      h) Nach der Angabe zu § 14d wird folgende An-\ngabe eingefügt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Teil 5\naa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 20 Absatz 1\nSatz 1 Nr. 1 Buchstabe d, e und h“ durch die                     Übergangs- und Schlussvorschriften“.\nWörter „§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe               i) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe\nd, e und h“ ersetzt.                                      angefügt:\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 20 Absatz 1                  „§ 19    Übergangsregelungen zur Umlageerhe-\nSatz 1 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 1                      bung“.\nNummer 3“ ersetzt.\n2. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:\nArtikel 6                                                          „Teil 1\nFinanzmarktstabilisierungsfonds“.\nÄnderung des\nFinanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes                   3. Nach § 3 wird folgende Überschrift eingefügt:\nDas Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom                                             „Teil 2\n17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch                 Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung“.\nArtikel 248 der Verordnung vom 31. August 2015\n4. Die Überschrift zu § 3a wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:                                                                                    „§ 3a\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                               Organisation und Aufgaben“.\na) Der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe voran-            5. § 3b wird wie folgt geändert:\ngestellt:                                                  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Teil 1                                                         „§ 3b\nFinanzmarktstabilisierungsfonds“.                                    Verschwiegenheits-\npflicht; Zusammenarbeit mit der\nb) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe                         Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-\neingefügt:                                                       aufsicht und der Deutschen Bundesbank“.\n„Teil 2                             b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nBundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung“.                 „(5) Die Anstalt kann der Deutschen Bundes-\nc) Die Angabe zu § 3a wird wie folgt gefasst:                     bank sämtliche Informationen mitteilen, die ihr im\nZusammenhang mit der Erhebung von Beiträgen\n„§ 3a    Organisation und Aufgaben“.                          nach den §§ 12 bis 12c des Restrukturierungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015             1881\nfondsgesetzes in Verbindung mit der Restruktu-            1. Unternehmen des Finanzsektors, welche Stabi-\nrierungsfonds-Verordnung und der Delegierten                  lisierungsmaßnahmen nach den §§ 6 bis 8a be-\nVerordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom                    antragen oder beantragt haben, auch in Bezug\n21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie                 auf Kosten im Zusammenhang mit der Beendi-\n2014/59/EU des Europäischen Parlaments und                    gung, Umstrukturierung, Refinanzierung, Über-\ndes Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene                  tragung, Veräußerung oder Änderung bezüglich\nBeiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanis-                 einer zum Zwecke der Rekapitalisierung erwor-\nmen (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44) in der je-               benen Beteiligung des Fonds nach § 20 Absatz 2\nweils geltenden Fassung vorliegen und die zur                 bis 4 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleuni-\nErfüllung der Aufgaben der Deutschen Bundes-                  gungsgesetzes,\nbank nach dem Finanzstabilitätsgesetz erforder-\n2. Abwicklungsanstalten in Bezug auf Koordina-\nlich sind. Dies umfasst auch Informationen aus\ntions- und Überwachungstätigkeiten,\nden Beitragsjahren 2011 bis 2014. Die Anstalt\nund die Deutsche Bundesbank regeln einver-                3. Instituten im Sinne von § 2 Absatz 1 des Sanie-\nnehmlich die Einzelheiten von Art und Umfang                  rungs- und Abwicklungsgesetzes für Abwick-\nder in Satz 1 genannten Informationen. Die in                 lungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Absatz 3\nAbsatz 1 genannten Personen sind insoweit                     Nummer 5 des Sanierungs- und Abwicklungs-\nvon ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit.“                  gesetzes.\n6. § 3d wird wie folgt geändert:                                     (2) Die Anstalt kann die Erstattung von Kosten\na) In der Überschrift wird das Wort „; Verordnungs-            ebenfalls von demjenigen verlangen, der die Pflicht\nermächtigung“ gestrichen.                                 zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung\noder Vertrag übernommen hat.\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 2\nbis 4“ durch die Wörter „nachfolgenden Absät-                (3) Die Höhe der Kostenerstattung nach Absatz 1\nze“ ersetzt.                                              wird von Amts wegen schriftlich oder elektronisch\nc) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:               durch Verwaltungsakt festgesetzt. Die Festsetzung\nvon Kostenerstattungen kann zusammen mit der\n„(2) Die Anstalt kann, unbeschadet der Mög-            Sachentscheidung erfolgen. Soweit die Pflicht zur\nlichkeit, Auslagen und Gebühren zu erheben, die           Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung\nErstattung der im Rahmen ihrer Aufgaben ent-              oder Vertrag übernommen wurde, ist die Kosten-\nstehenden Kosten nach Maßgabe des § 3e ver-               erstattung abweichend von Satz 1 nach Maßgabe\nlangen. Kosten der Anstalt, die nicht bereits             dieser Verpflichtungserklärung oder dieses Vertra-\ndurch Einnahmen nach Satz 1 oder sonstige Ein-            ges zu verlangen.\nnahmen gedeckt sind, werden nach Maßgabe\nder §§ 3f bis 3j umgelegt.\n§ 3f\n(3) Erhebt die Anstalt für eine individuell zure-\nchenbare öffentliche Leistung Gebühren und                      Umlage; umlagefähige Kosten; Umlagejahr\nAuslagen, so kann sie abweichend von § 15 Ab-                (1) Soweit die Kosten der Anstalt, die im Zusam-\nsatz 1 des Bundesgebührengesetzes auch dann               menhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben\ndie Zahlung eines Vorschusses oder die Leis-              nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz,\ntung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraus-            dem Restrukturierungsfondsgesetz sowie der Ver-\nsichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen              ordnung (EU) Nr. 806/2014 anfallen, nicht bereits\nverlangen, wenn die individuell zurechenbare öf-          durch Einnahmen, die mit diesen Aufgaben in\nfentliche Leistung nicht auf Antrag zu erbringen          Zusammenhang stehen, gedeckt sind, sind sie\nist. Bei individuell zurechenbaren öffentlichen           nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4, der §§ 3g bis 3j\nLeistungen, die sich über einen längeren Zeit-            sowie nach Maßgabe der nach § 3k erlassenen\nraum erstrecken, können auch mehrfach Vor-                Rechtsverordnung umzulegen.\nschüsse oder Sicherheitsleistungen verlangt\nwerden.“                                                     (2) Die Anstalt hat als anfallende Kosten im\nSinne des Absatzes 1 die Ausgaben eines Haus-\nd) Die Absätze 4 bis 8 werden aufgehoben.                      haltsjahres, die im Zusammenhang mit der Wahr-\n7. Nach § 3d werden die folgenden §§ 3e bis 3k ein-               nehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben ste-\ngefügt:                                                        hen, einschließlich des entsprechenden Kosten-\n„§ 3e                                anteils an den Gemeinkosten der Anstalt im Sinne\nder Verordnung nach § 3k getrennt von den übrigen\nKostenerstattungen                          Kosten zu ermitteln.\n(1) Die Kosten, die der Anstalt für Maßnahmen in\n(3) Von den gemäß Absatz 2 ermittelten Kosten\nAusübung ihrer gesetzlichen Ermächtigung nach\nsind diejenigen Kosten umlagefähig, die nach Ab-\nden §§ 6 bis 8a sowie nach dem Sanierungs- und\nzug der im Zusammenhang mit der Wahrnehmung\nAbwicklungsgesetz, dem Restrukturierungsfonds-\nder vorgenannten Aufgaben stehenden Einnahmen\ngesetz, § 20 Absatz 2 bis 4 des Finanzmarktstabi-\nund unter Berücksichtigung der im Zusammenhang\nlisierungsbeschleunigungsgesetzes oder der Ver-\nmit diesen Aufgaben stehenden Fehlbeträge, nicht\nordnung (EU) Nr. 806/2014 entstehen, kann diese\neingegangenen Beträge und Überschüsse der Vor-\nvon den jeweiligen Adressaten, auch in Form von\njahre verbleiben. Bußgelder bleiben unberücksichtigt.\nKostenpauschalen, nach Maßgabe der Rechts-\nverordnung nach § 3k erstattet verlangen. Dies gilt               (4) Umlagejahr im Sinne dieses Gesetzes ist das\ninsbesondere gegenüber                                         Haushaltsjahr.","1882          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015\n§ 3g                                dem Umlagejahr vorausgegangen ist, zugrunde zu\nUmlagepflicht; Umlagebetrag;                      legen. Ist zum Zeitpunkt der Festsetzung absehbar,\nVerteilungsschlüssel und Bemessungsgrundlage                dass die Ausgaben des Umlagejahres die Ausga-\nben des Jahres, das dem Umlagejahr vorausgegan-\n(1) Umlagepflichtig sind Institute im Sinne des            gen ist, über- oder unterschreiten werden, so ist\n§ 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes. Die Um-               dies bei der Festsetzung der Vorauszahlung ent-\nlagepflicht eines Instituts endet mit Ablauf des Ka-          sprechend zu berücksichtigen.\nlenderjahres, in dem die Erlaubnis des Instituts er-\nlischt oder aufgehoben wird.                                     (2) Vorauszahlungspflichtig sind diejenigen Insti-\ntute, die in dem Jahr, das dem Umlagejahr voraus-\n(2) Der Umlagebetrag ist der Anteil an den um-             gegangen ist, umlagepflichtig waren. Die Voraus-\nlagefähigen Kosten, der für ein umlagepflichtiges             zahlungspflicht besteht nicht, wenn das betreffende\nInstitut ermittelt wird.                                      Institut vor dem 1. Dezember des dem Umlagejahr\n(3) Der Umlagebetrag wird nach einem jährlich              vorausgegangenen Jahres nachweist, dass es im\nzu ermittelnden Verteilungsschlüssel bemessen.                Umlagejahr, für das die Vorauszahlung festgesetzt\nDer Verteilungsschlüssel in einem Umlagejahr be-              wird, nicht mehr umlagepflichtig sein wird. Wird der\nstimmt sich für das einzelne umlagepflichtige Insti-          Nachweis nicht fristgerecht erbracht, hat das vor-\ntut jeweils nach dem Verhältnis der Höhe des Jah-             auszahlungspflichtige Institut die Vorauszahlung\nresbeitrags, den das Institut nach § 12 Absatz 2 des          auch dann zu leisten, wenn es im Umlagejahr nicht\nRestrukturierungsfondsgesetzes im Umlagejahr an               mehr umlagepflichtig sein wird.\nden Restrukturierungsfonds zu leisten hat, zur Ge-               (3) Die Verteilung der Vorauszahlungen, die auf\nsamtsumme der Jahresbeiträge, den alle nach § 2               die Vorauszahlungspflichtigen umzulegen sind, ist\ndes Restrukturierungsfondsgesetzes beitrags-                  auf der Grundlage des Verteilungsschlüssels des\npflichtigen Institute im Umlagejahr zu leisten haben.         Jahres, das dem Umlagejahr vorausgegangen ist,\nnach Maßgabe des § 3g Absatz 3 zu ermitteln. Da-\n§ 3h                                bei werden die Jahresbeiträge derjenigen Institute,\nEntstehung, Festsetzung                        die den Nachweis des Nichtbestehens der Voraus-\nund Vollstreckung der Umlageforderung                 zahlungspflicht gemäß Absatz 2 Satz 2 fristgerecht\n(1) Die Umlageforderung entsteht mit Ablauf des            erbracht haben, bei der Ermittlung der Gesamt-\nUmlagejahres, für das das Institut umlagepflichtig            summe der Jahresbeiträge, die im dem Umlagejahr\nist.                                                          vorausgegangenen Jahr festgesetzt wurden, nicht\nberücksichtigt.\n(2) Auf Grundlage der vom Leitungsausschuss\nfür das jeweilige Umlagejahr aufgestellten Haus-                 (4) Die nach Absatz 1 festgesetzte Umlagevor-\nhaltsrechnung nach Maßgabe der Satzung der                    auszahlung wird nach der Bekanntgabe ihrer Fest-\nAnstalt (§ 3a Absatz 6) hat die Anstalt für jedes             setzung an den Vorauszahlungspflichtigen am\numlagepflichtige Institut den von diesem zu ent-              15. Januar des Umlagejahres fällig, wenn nicht die\nrichtenden Umlagebetrag zu ermitteln.                         Anstalt im Einzelfall einen anderen Zeitpunkt be-\nstimmt.\n(3) Die Anstalt hat den Umlagebetrag schriftlich\noder elektronisch festzusetzen, nachdem er nach                  (5) Soweit der Umlagebetrag die Vorauszahlung\nAbsatz 2 ermittelt worden ist. Der Umlagebetrag               voraussichtlich übersteigen wird, kann die Anstalt\nist kaufmännisch auf volle Euro zu runden. Eine vor-          für das laufende Umlagejahr nach Maßgabe der Ab-\nherige Anhörung der Umlagepflichtigen ist nicht               sätze 2 und 3 eine weitere Umlagevorauszahlung\nerforderlich.                                                 festsetzen. Für den nach Satz 1 festgesetzten Vor-\nauszahlungsbetrag hat die Anstalt den Zeitpunkt\n(4) Die Umlageforderung wird mit der Bekannt-\nder Fälligkeit zu bestimmen.\ngabe ihrer Festsetzung an den Umlagepflichtigen\nfällig, wenn nicht die Anstalt im Einzelfall einen spä-          (6) Für die Vorauszahlungsbescheide der Anstalt\nteren Zeitpunkt bestimmt.                                     gilt § 3h Absatz 5 und 6 entsprechend.\n(5) Aus den Umlagebescheiden der Anstalt findet\n§ 3j\ndie Vollstreckung nach den Bestimmungen des Ver-\nwaltungsvollstreckungsgesetzes statt. Die voll-                      Anrechnung der Umlagevorauszahlung\nstreckbare Ausfertigung erteilt die Anstalt. Vollstre-           (1) Die geleistete Umlagevorauszahlung ist dem\nckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Nieder-           umlagepflichtigen Institut bei der Festsetzung des\nlassung des Vollstreckungsschuldners zuständige               Umlagebetrages für das betreffende Umlagejahr\nHauptzollamt.                                                 anzurechnen.\n(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen                    (2) Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten\nUmlagebescheide haben keine aufschiebende Wir-                Umlagevorauszahlungsbetrages auf den festge-\nkung.                                                         setzten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, so ist dieser\nvom Umlagepflichtigen zu entrichten. Der Fehlbe-\n§ 3i                                trag wird mit der Bekanntgabe der Festsetzung\nUmlagevorauszahlung                          des Umlagebetrages und des Fehlbetrages an den\n(1) Die Anstalt kann eine Vorauszahlung auf den            Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht die Anstalt im\nUmlagebetrag eines Umlagejahres festsetzen. Der               Einzelfall einen späteren Zeitpunkt bestimmt.\nFestsetzung sind die bereits entstandenen und                    (3) Übersteigt der gezahlte Vorauszahlungsbe-\nnoch zu erwartenden Ausgaben des Jahres, das                  trag den festgesetzten Umlagebetrag oder ist die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015                1883\nVorauszahlung von einem nicht Umlagepflichtigen               1. der Festsetzung der Vorauszahlung für das Um-\ngeleistet worden, ist die Überzahlung zu erstatten.               lagejahr 2015 sind die bereits entstandenen und\n(4) Ansprüche auf Erstattung von Überzahlungen                 noch zu erwartenden Ausgaben des Umlage-\nim Sinne des Absatzes 3 verjähren, wenn sie nicht                 jahres 2015 zugrunde zu legen;\nbis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach                2. vorauszahlungspflichtig sind diejenigen Institute,\ndem Kalenderjahr geltend gemacht werden, in                       die im Umlagejahr 2015 gemäß § 2 des Restruk-\ndem die Festsetzung des Umlagebetrages oder                       turierungsfondsgesetzes beitragspflichtig sind\ndie Aufhebung des Vorauszahlungsbescheides un-                    und\nanfechtbar geworden ist.\na) die als bedeutend gelten gemäß Artikel 6 Ab-\nsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013\n§ 3k\noder\nVerordnungsermächtigung\nb) für die die Europäische Zentralbank gemäß\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                   Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der Verord-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-                        nung (EU) Nr. 1024/2013 beschlossen hat,\nmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu                          sämtliche einschlägigen Befugnisse unmittel-\nerlassen über                                                        bar auszuüben;\n1. Kostenerstattung und Kostenerstattungsverfah-              3. die Verteilung der Kosten, die auf die vorauszah-\nren nach § 3e sowie die Zahlungspflichtigen im                lungspflichtigen Institute nach Nummer 2 umzu-\nSinne des § 3d;                                               legen sind, bestimmt sich nach dem Verhältnis\n2. die Festsetzung und Erhebung der Umlage, die                   der Bilanzsumme des einzelnen vorauszah-\nErmittlung der umlagefähigen Kosten, die Be-                  lungspflichtigen Instituts zum Gesamtbetrag der\nrücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht eingegan-              Bilanzsummen aller Vorauszahlungspflichtigen\ngenen Beträgen und Überschüssen der Vorjahre,                 nach Nummer 2; maßgebend ist der letzte fest-\nden Verteilungsschlüssel, die Bemessungsgrund-                gestellte Jahresabschluss des jeweiligen Insti-\nlage, die Mindestumlage, die Fälligkeit der Um-               tuts, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser\nlage, die Vorauszahlungen und Sicherheitsleis-                Vorschrift verfügbar ist; die Anstalt kann die Vor-\ntungen, die Säumniszuschläge, die Beitreibung,                lage des letzten festgestellten Jahresabschlus-\ndie Stundung und den Erlass der Umlage, die                   ses von dem jeweiligen Institut verlangen;\nFestsetzungs- und Zahlungsverjährung, die Er-             4. die festgesetzte Vorauszahlung für das Umlage-\nstattung überzahlter Umlagebeträge;                           jahr 2015 wird nach der Bekanntgabe ihrer Fest-\n3. sonstige Regelungen, die zur Sicherstellung des                setzung an den Vorauszahlungspflichtigen am\nZwecks dieses Gesetzes nach Maßgabe der                       15. November 2015 fällig, wenn nicht die Anstalt\n§§ 3d bis 3j erforderlich sind.                               im Einzelfall einen anderen Zeitpunkt bestimmt;\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann                5. § 3i gilt mit der Maßgabe, dass die Überzahlung\ndiese Ermächtigung ohne Zustimmung des Bun-                       mit einem Zinssatz in Höhe des Festsatzes oder\ndesrates durch Rechtsverordnung auf die Anstalt                   des Mindestbietungssatzes für die Hauptrefinan-\nübertragen.                                                       zierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank\n(3) In der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsver-                 zu verzinsen ist.\nordnung kann bestimmt werden, dass sie auch auf                  (2) Für das Umlagejahr 2016 gelten die §§ 3i\ndie bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungs-           und 3j mit der Maßgabe, dass die festgesetzte Um-\nverfahren anzuwenden ist, soweit zu diesem Zeit-              lagevorauszahlung nach der Bekanntgabe ihrer\npunkt die Kostenerstattung nicht bereits festgesetzt          Festsetzung an den Vorauszahlungspflichtigen am\nist.“                                                         15. Juni 2016 fällig wird, wenn nicht die Anstalt im\n8. Nach § 3k wird folgende Überschrift eingefügt:                Einzelfall einen anderen Zeitpunkt bestimmt.“\n„Teil 3\nArtikel 7\nStabilisierungsmaßnahmen“.\nÄnderung des\n9. § 4 Absatz 1a Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.                     Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes\n10. Nach § 13 wird folgende Überschrift eingefügt:              In § 2 Absatz 4 Satz 1 des Kreditinstitute-Reorgani-\n„Teil 4                         sationsgesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I\nS. 1900), das zuletzt durch Artikel 343 der Verordnung\nBesteuerung“.\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-\n11. Nach § 14d wird folgende Überschrift eingefügt:          den ist, werden nach den Wörtern „den §§ 45c, 46\n„Teil 5                         oder 46b“ die Wörter „des Kreditwesengesetzes“ ein-\ngefügt.\nÜbergangs- und Schlussvorschriften“.\n12. Folgender § 19 wird angefügt:                                                       Artikel 8\n„§ 19                                                  Änderung des\nÜbergangsregelungen zur Umlageerhebung                             Einlagensicherungsgesetzes\n(1) Für das Umlagejahr 2015 gelten die §§ 3i             § 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes vom\nund 3j mit folgenden Maßgaben:                           28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) wird wie folgt gefasst:","1884           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015\n„(4) Zur Feststellung der erforderlichen Zielausstat-      das zuletzt durch Artikel 194 der Verordnung vom\ntung nach Absatz 2 sowie nach der Delegierten Verord-         31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,\nnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober              wird wie folgt gefasst:\n2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Eu-\n„(2) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5\nropäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf\nin Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1\nim Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzie-\nder Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 Satz 1\nrungsmechanismen (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44)\nund 2 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanz-\nmelden die CRR-Kreditinstitute dem Einlagensiche-\nbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines\nrungssystem, dem sie angehören, bis zum 15. Januar\nVerfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines\njeden Jahres die Höhe der bei ihnen vorhandenen nach\ndamit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens\n§ 8 Absatz 1 gedeckten Einlagen zum Stand vom\nbenötigen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind\n31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember\njedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen\ndes Vorjahres. Die Einlagensicherungssysteme legen\nsind,\ndie Berechnung – auf Quartalsbasis – des durchschnitt-\nlichen Betrags der gedeckten Einlagen aller ihnen an-         1. die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 bezeichneten\ngeschlossenen CRR-Kreditinstitute der Abwicklungs-               Personen durch eine Stelle eines anderen Staates im\nbehörde bis zum 31. Januar jeden Jahres vor. Die zu-             Sinne von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder durch\nsammengefassten Meldungen der CRR-Kreditinstitute                von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt\ngeben die Einlagensicherungssysteme bis zum 31. Ja-              worden sind oder\nnuar jeden Jahres an die Bundesanstalt und die Deut-\n2. von denen bei der Bundesanstalt beschäftigte Per-\nsche Bundesbank weiter.“\nsonen dadurch Kenntnis erlangen, dass sie an der\nArtikel 9                                Aufsicht über direkt von der Europäischen Zentral-\nÄnderung des                               bank beaufsichtigte Institute mitwirken, insbeson-\nVermögensanlagengesetzes                           dere in gemeinsamen Aufsichtsteams nach Artikel 2\nNummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der\n§ 4 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes vom\nEuropäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur\n6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch\nEinrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammen-\nArtikel 8 Absatz 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015\narbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und\n(BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie folgt\nden nationalen zuständigen Behörden und den\ngefasst:\nnationalen benannten Behörden innerhalb des ein-\n„(2) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5           heitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenver-\nin Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1            ordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014,\nder Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 Satz 1             S. 1), und die nach den Regeln der Europäischen\nund 2 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbe-            Zentralbank geheim sind.“\nhörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Ver-\nfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit                                  Artikel 11\nzusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benöti-\ngen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch                              Änderung des\nnicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind,                          Wertpapierhandelsgesetzes\n1. die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 bezeichneten           § 8 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes in der\nPersonen durch eine Stelle eines anderen Staates im       Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998\nSinne von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder durch             (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 192 der Ver-\nvon dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt         ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-\nworden sind oder                                          dert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n2. von denen bei der Bundesanstalt beschäftigte Per-             „(2) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5\nsonen dadurch Kenntnis erlangen, dass sie an der          in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1\nAufsicht über direkt von der Europäischen Zentral-        der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 Satz 1\nbank beaufsichtigte Institute mitwirken, insbeson-        und 2 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbe-\ndere in gemeinsamen Aufsichtsteams nach Artikel 2         hörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Ver-\nNummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der             fahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit\nEuropäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur           zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benöti-\nEinrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammen-           gen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch\narbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und          nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind,\nden nationalen zuständigen Behörden und den\nnationalen benannten Behörden innerhalb des ein-          1. die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 bezeichneten\nheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenver-              Personen durch eine Stelle eines anderen Staates im\nordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014,            Sinne von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder durch\nS. 1), und die nach den Regeln der Europäischen              von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt\nZentralbank geheim sind.“                                    worden sind oder\nArtikel 10                            2. von denen bei der Bundesanstalt beschäftigte Per-\nsonen dadurch Kenntnis erlangen, dass sie an der\nÄnderung des                               Aufsicht über direkt von der Europäischen Zentral-\nWertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes                     bank beaufsichtigte Institute mitwirken, insbeson-\n§ 9 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernah-              dere in gemeinsamen Aufsichtsteams nach Artikel 2\nmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822),              Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015             1885\nEuropäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur              c) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:\nEinrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammen-\n„§ 52   Prüfung und Darstellung der organisatori-\narbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und\nschen Anforderungen des Pfandbriefge-\nden nationalen zuständigen Behörden und den\nsetzes“.\nnationalen benannten Behörden innerhalb des ein-\nheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenver-              d) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:\nordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014,                „§ 53   (weggefallen)“.\nS. 1), und die nach den Regeln der Europäischen\nZentralbank geheim sind.“                                    e) Die Angabe zu Anlage 5 (zu § 70) wird wie folgt\ngefasst:\nArtikel 12                                   „Anlage 5 (zu § 27)“.\nÄnderung des                               f) Die Angabe zu Anlage 6 (zu § 27) wird gestrichen.\nWertpapierprospektgesetzes                      2. In § 9 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Anlage 5“\n§ 27 Absatz 2 des Wertpapierprospektgesetzes vom             durch die Angabe „Anlage 4“ ersetzt.\n22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Arti-     3. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:\nkel 196 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I\nS. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                                   „§ 14a\n„(2) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5                   Einhaltung der Pflichten aus Derivate-\nin Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1                 geschäften und für zentrale Gegenparteien\nder Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 Satz 1                   gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012\nund 2 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbe-              (1) Der Abschlussprüfer hat die Verfahren zur Er-\nhörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Ver-           mittlung aller OTC-Derivate-Kontrakte, die der Pflicht\nfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit            zum Clearing durch eine zentrale Gegenpartei unter-\nzusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benöti-                liegen, und die Einhaltung der Clearingpflicht gemäß\ngen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch           Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2 der Ver-\nnicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind,              ordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parla-\n1. die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 bezeichneten          ments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-\nPersonen durch eine Stelle eines anderen Staates im          Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktions-\nSinne von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder durch                register (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) zu beurtei-\nvon dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt            len. Unterliegen gruppeninterne Transaktionen der\nworden sind oder                                             Ausnahme des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung\n(EU) Nr. 648/2012, so sind die organisatorischen\n2. von denen bei der Bundesanstalt beschäftigte Per-            Maßnahmen zur Einhaltung der damit verbundenen\nsonen dadurch Kenntnis erlangen, dass sie an der             Voraussetzungen zu beurteilen.\nAufsicht über direkt von der Europäischen Zentral-\nbank beaufsichtigte Institute mitwirken, insbeson-              (2) Der Abschlussprüfer hat die Prozesse zur\ndere in gemeinsamen Aufsichtsteams nach Artikel 2            Erfüllung der Meldepflichten nach Artikel 9 Absatz 1\nNummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der                bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu beurtei-\nEuropäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur              len.\nEinrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammen-                 (3) Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit\narbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und             der Risikominderungstechniken für OTC-Derivate-\nden nationalen zuständigen Behörden und den                  kontrakte, die nicht einer Pflicht zum Clearing durch\nnationalen benannten Behörden innerhalb des ein-             eine zentrale Gegenpartei unterliegen, nach Arti-\nheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenver-              kel 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in\nordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014,            Verbindung mit technischen Regulierungsstandards,\nS. 1), und die nach den Regeln der Europäischen              die nach Artikel 11 Absatz 14 und 15 der Verordnung\nZentralbank geheim sind.“                                    (EU) Nr. 648/2012 erlassen worden sind, zu beurtei-\nlen. Dazu hat der Abschlussprüfer insbesondere Fol-\nArtikel 13                               gendes zu beurteilen:\nÄnderung der                               1. die Prozesse zur rechtzeitigen Bestätigung der\nPrüfungsberichtsverordnung                             Bedingungen abgeschlossener Geschäfte,\nDie Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015             2. die Prozesse zur Abstimmung von Portfolien,\n(BGBl. I S. 930) wird wie folgt geändert:                       3. den Umfang, in dem das Institut von der Möglich-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    keit der Komprimierung von Portfolien gemäß\nArtikel 14 der Delegierten Verordnung (EU)\na) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe\nNr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember\neingefügt:\n2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU)\n„§ 14a Einhaltung der Pflichten aus Derivatege-              Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und\nschäften und für zentrale Gegenparteien               des Rates im Hinblick auf technische Regulie-\ngemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012“.              rungsstandards für indirekte Clearingvereinbarun-\ngen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register,\nb) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:\nden Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinan-\n„§ 51  Grundsätze der Prüfung und Darstellung                zielle Gegenparteien und Risikominderungstech-\npfandbriefrechtlicher Aspekte“.                       niken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-","1886          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015\nDerivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11)       1. § 4 Absatz 4 des Pfandbriefgesetzes,\nGebrauch gemacht hat,\n2. § 5 des Pfandbriefgesetzes sowie die Anforde-\n4. die Prozesse zur Identifizierung streitbefangener             rungen der Deckungsregisterverordnung,\nGeschäfte und zur Beilegung solcher Streitigkei-\nten, einschließlich der Anzeige streitbefangener         3. § 27 des Pfandbriefgesetzes,\nGeschäfte nach Artikel 15 Absatz 2 der Delegier-         4. § 27a des Pfandbriefgesetzes sowie die Anforde-\nten Verordnung (EU) Nr. 149/2013,                            rungen einer auf Grund von § 27a Absatz 2 Satz 1\n5. die Besicherung nicht zentral geclearter Kon-                 des Pfandbriefgesetzes erlassenen Rechtsver-\ntrakte sowie den Umfang der Befreiung von der                ordnung sowie\nBesicherungspflicht nach Artikel 11 Absatz 5, 6, 8\n5. § 28 des Pfandbriefgesetzes.\nund 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.\n(4) Soweit nach Artikel 11 Absatz 5 der Verord-           Die zur Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1\nnung (EU) Nr. 648/2012 gruppeninterne Transaktio-            eingesetzten Verfahren und Systeme sind darzustel-\nnen von der Besicherungspflicht nach Artikel 11 Ab-          len und ihre Wirksamkeit zu beurteilen. Im Rahmen\nsatz 3 dieser Verordnung ausgenommen sind, ist zu            der nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Beurtei-\nbeurteilen, ob die Voraussetzungen für die Aus-              lung und Darstellung der zur Erfüllung pfandbrief-\nnahme von dieser Besicherungspflicht vorliegen.              rechtlicher organisatorischer Anforderungen ver-\nWurden gruppeninterne Transaktionen von der Besi-            wendeten Verfahren und Systeme ist stets auch auf\ncherungspflicht unter den Voraussetzungen des Ar-            etwaige Abhängigkeiten von und systemtechnische\ntikels 11 Absatz 6, 8 oder Absatz 10 der Verordnung          Zusammenhänge mit sonstigen von der Pfandbrief-\n(EU) Nr. 648/2012 befreit, so ist zu beurteilen, ob die      bank verwendeten Verfahren und Systemen einzu-\norganisatorischen Maßnahmen des Instituts gewähr-            gehen.\nleisten können, dass die Voraussetzungen für diese              (2) Bei den nachstehenden Pfandbriefbanken\nBefreiung eingehalten werden, einschließlich der             sind die aufbau- und ablauforganisatorischen Vor-\nVeröffentlichungspflicht nach Artikel 11 Absatz 11           kehrungen zur Einhaltung der folgenden Vorschriften\nder Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbin-            darzustellen und in ihrer Wirksamkeit zu beurteilen:\ndung mit Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU)\nNr. 149/2013.                                                1. bei den Pfandbriefbanken, die Hypothekenpfand-\nbriefe ausgeben: die Vorschriften des § 16 des\n(5) Bei zentralen Gegenparteien ist zusätzlich zu\nPfandbriefgesetzes sowie der Anforderungen der\nbeurteilen, inwieweit diese die Anforderungen nach\nBeleihungswertermittlungsverordnung, insbeson-\nArtikel 7 Absatz 1 bis 4, Artikel 8 Absatz 1 bis 4 und\ndere des § 26 Absatz 1 der Beleihungswertermitt-\nden Artikeln 26, 29, 33 bis 54 der Verordnung (EU)\nlungsverordnung,\nNr. 648/2012 sowie nach den gemäß diesen Artikeln\nerlassenen technischen Regulierungsstandards er-             2. bei den Pfandbriefbanken, die Schiffspfandbriefe\nfüllt haben. Satz 1 gilt entsprechend für den verkürz-           ausgeben: die Vorschriften des § 24 des Pfand-\nten Abschluss einer zentralen Gegenpartei, wenn ein              briefgesetzes sowie der Anforderungen der\nsolcher nach den gesetzlichen Vorgaben zu erstellen              Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung, ins-\nist.                                                             besondere des § 14 Absatz 1 der Schiffsbelei-\n(6) Sofern die Erfüllung der in den Absätzen 1 bis            hungswertermittlungsverordnung, sowie\n5 genannten Pflichten oder Prozesse durch das In-            3. bei den Pfandbriefbanken, die Flugzeugpfandbriefe\nstitut vertraglich auf eine dritte Person oder ein an-           ausgeben: die Vorschriften des § 26d des Pfand-\nderes Unternehmen übertragen worden ist, hat der                 briefgesetzes sowie der Anforderungen der Flug-\nAbschlussprüfer hierüber zu berichten.“                          zeugbeleihungswertermittlungsverordnung, ins-\n4. In § 27 Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 6“               besondere des § 12 Absatz 1 der Flugzeugbelei-\ndurch die Angabe „Anlage 5“ ersetzt.                             hungswertermittlungsverordnung.“\n5. § 51 wird wie folgt gefasst:                              7. § 53 wird aufgehoben.\n„§ 51                           8. § 70 wird wie folgt geändert:\nGrundsätze der Prüfung und\na) In Satz 1 werden die Wörter „Anlagen 1 bis 5“\nDarstellung pfandbriefrechtlicher Aspekte\ndurch die Wörter „Anlagen 1 bis 4“ ersetzt.\nBei Pfandbriefbanken ist § 3 Satz 1 mit der Maß-\ngabe anzuwenden, dass stets jeder der in § 1 Ab-             b) In Satz 2 werden die Wörter „Anlagen 1 bis 4“\nsatz 3 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Gattun-               durch die Wörter „Anlagen 1 bis 3“ ersetzt.\ngen Rechnung zu tragen ist. Dabei sind § 3 Satz 2         9. Die Anlagen werden wie folgt geändert:\nund § 4 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.“\na) Anlage 3 (zu § 70) wird aufgehoben.\n6. § 52 wird wie folgt gefasst:\n„§ 52                              b) Die bisherige Anlage 4 (zu § 70) wird Anlage 3 (zu\n§ 70).\nPrüfung und\nDarstellung der organisatorischen                 c) Die bisherige Anlage 5 (zu § 70) wird Anlage 4 (zu\nAnforderungen des Pfandbriefgesetzes                     § 70).\n(1) Bei Pfandbriefbanken ist die Einhaltung der           d) Die bisherige Anlage 6 (zu § 27) wird Anlage 5 (zu\nfolgenden Anforderungen zu beurteilen:                           § 27).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015               1887\nArtikel 14                              5. In § 212 Absatz 2 Nummer 8 wird die Angabe\nÄnderung des                                  „§§ 336 bis 352“ durch die Angabe „§§ 340 bis 352“\nGesetzes zur Modernisierung                           ersetzt.\nder Finanzaufsicht über Versicherungen                  6. In § 293 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „16 bis\nArtikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung der Fi-               18, 23 bis 26“ durch die Angabe „16 bis 26“ ersetzt.\nnanzaufsicht über Versicherungen vom 1. April 2015             7. In § 331 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „ein\n(BGBl. I S. 434) wird wie folgt geändert:                          Versicherungs- oder ein Rückversicherungsge-\n1. § 60 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    schäft“ durch die Wörter „ein Erst- oder Rückversi-\n„Jedes Erstversicherungsunternehmen muss der                    cherungsgeschäft“ ersetzt.\nAufsichtsbehörde für im Rahmen der Niederlas-               8. In § 345 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 2\nsungsfreiheit getätigte Geschäfte und getrennt da-              Satz 2 Nummer 2 wird jeweils das Wort „mindes-\nvon für im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit getä-             tens“ durch das Wort „höchstens“ ersetzt.\ntigte Geschäfte\n1. die gebuchten Prämienbeträge,                                                    Artikel 15\n2. die Höhe der Erstattungsleistungen und                                         Inkrafttreten\n3. die Höhe der Provisionen                                    (1) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b und d, Num-\nohne Abzug der Rückversicherung sowie nach Mit-             mer 4 Buchstabe b, Nummer 5 bis 13, 17 Buchstabe\ngliedstaaten aufgeschlüsselt mitteilen.“                    a und b, Nummer 20 bis 22, 25 bis 28 und 30 tritt am\n2. In § 161 Absatz 1 wird die Angabe „145 Absatz 3“            1. Januar 2016 in Kraft.\ndurch die Angabe „145 Absatz 4“ ersetzt.                       (2) Artikel 2 Nummer 23 Buchstabe b tritt am 1. Ja-\n3. In § 188 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 76            nuar 2017 in Kraft. Auf Insolvenzverfahren, die vor dem\nAbsatz 1 und 3“ durch die Wörter „§ 76 Absatz 1, 3          1. Januar 2017 eröffnet worden sind, sind die bis dahin\nund 4“ ersetzt.                                             geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.\n4. In § 189 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 96 Ab-             (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der\nsatz 2“ durch die Angabe „§ 96 Absatz 4“ ersetzt.           Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 2. November 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}