{"id":"bgbl1-2015-43-1","kind":"bgbl1","year":2015,"number":43,"date":"2015-11-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/43#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_43.pdf#page=2","order":1,"title":"Steueränderungsgesetz 2015","law_date":"2015-11-02T00:00:00Z","page":1834,"pdf_page":2,"num_pages":30,"content":["1834             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015\nSteueränderungsgesetz 2015*\nVom 2. November 2015\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                         setzte Steuer, die auf den Gewinn im Sinne des Ab-\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                      satzes 2 entfällt, in fünf gleichen Jahresraten ent-\nrichtet werden; die Frist von vier Jahren verlängert\nInhaltsübersicht                                  sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jah-\nArtikel   1   Änderung des Einkommensteuergesetzes\nre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des\nvierten auf die Veräußerung folgenden Wirtschafts-\nArtikel   2   Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes\njahres begonnen worden ist. Der Antrag kann nur im\nArtikel   3   Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes\nWirtschaftsjahr der Veräußerung der in Absatz 1\nArtikel   4   Änderung des Körperschaftsteuergesetzes\nSatz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter gestellt wer-\nArtikel   5   Änderung des Gewerbesteuergesetzes\nden. § 36 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist sinngemäß an-\nArtikel   6   Änderung des Umwandlungssteuergesetzes\nzuwenden.“\nArtikel   7   Änderung der Abgabenordnung\nArtikel   8   Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes                  2. Dem § 52 Absatz 14 Satz 1 wird folgender Satz\nArtikel   9   Änderung des Bewertungsgesetzes                             vorangestellt:\nArtikel 10    Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkung-                „§ 6b Absatz 2a in der am 6. November 2015 gelten-\nsteuergesetzes\nden Fassung ist auch auf Gewinne im Sinne des\nArtikel 11    Änderung des Umsatzsteuergesetzes\n§ 6b Absatz 2 anzuwenden, die vor dem 6. Novem-\nArtikel 12    Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes                   ber 2015 entstanden sind.“\nArtikel 13    Änderung des Gesetzes zur Modernisierung der\nFinanzaufsicht über Versicherungen\nArtikel 14    Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes\nArtikel 2\nArtikel 15    Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes                                    Weitere Änderung des\nArtikel 16    Änderung des Steuerberatungsgesetzes                                    Einkommensteuergesetzes\nArtikel 17    Weitere Änderung des Steuerberatungsgesetzes\n§ 39e Absatz 2 Satz 5 des Einkommensteuergeset-\nArtikel 18    Inkrafttreten\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Okto-\nAnlage 1      zu Artikel 9 Nummer 6 Anlage 22 (zu § 185 Absatz 3\nber 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Ar-\nSatz 3, § 190 Absatz 4 Satz 2)\ntikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie\nAnlage 2      zu Artikel 9 Nummer 7 Anlage 24 (zu § 190 Absatz 1\nSatz 4 und Absatz 3)                                    folgt gefasst:\nAnlage 3      zu Artikel 9 Nummer 8 Anlage 25 (zu § 191 Absatz 2)     „Für die Datenübermittlung gelten die §§ 2 und 3 der\nZweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung\nArtikel 1                               vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950) in der jeweils\nÄnderung des                              geltenden Fassung entsprechend.“\nEinkommensteuergesetzes\nArtikel 3\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,                                      Weitere Änderung des\n3862), das zuletzt durch Artikel 234 der Verordnung                                   Einkommensteuergesetzes\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\nden ist, wird wie folgt geändert:\nkanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,\n1. Nach § 6b Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                 3862), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes ge-\nfügt:                                                             ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„(2a) Werden im Wirtschaftsjahr der Veräußerung                 1. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nder in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgü-\nter oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren in                    „Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch\nAbsatz 1 Satz 2 bezeichnete Wirtschaftsgüter ange-                     der der Bundesrepublik Deutschland zustehende\nschafft oder hergestellt oder sind sie in dem der Ver-                 Anteil\näußerung vorangegangenen Wirtschaftsjahr ange-                         1. an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit\nschafft oder hergestellt worden, die einem Betriebs-                      dort\nvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen\na) die lebenden und nicht lebenden natürlichen\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder des\nRessourcen der Gewässer über dem Meeres-\nEuropäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind,\nboden, des Meeresbodens und seines Unter-\nkann auf Antrag des Steuerpflichtigen die festge-\ngrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder\n* Artikel 3 Nummer 6, 10 Buchstabe d und Nummer 11 dieses Gesetzes\nbewirtschaftet werden,\ndient der Umsetzung der Richtlinie 2014/86/EU des Rates vom 8. Juli         b) andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erfor-\n2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame\nSteuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener                schung oder Ausbeutung der ausschließ-\nMitgliedstaaten (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 40).                              lichen Wirtschaftszone ausgeübt werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015              1835\nwie beispielsweise die Energieerzeugung aus            triebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast\nWasser, Strömung und Wind oder                         ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu\nc) künstliche Inseln errichtet oder genutzt wer-           40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs-\nden und Anlagen und Bauwerke für die in                oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen\nden Buchstaben a und b genannten Zwecke                (Investitionsabzugsbeträge). Investitionsabzugsbe-\nerrichtet oder genutzt werden, und                     träge können nur in Anspruch genommen werden,\nwenn\n2. am Festlandsockel, soweit dort\n1. der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in\na) dessen natürliche Ressourcen erforscht oder                  dem die Abzüge vorgenommen werden, die fol-\nausgebeutet werden; natürliche Ressourcen                   genden Größenmerkmale nicht überschreitet:\nin diesem Sinne sind die mineralischen und\nsonstigen nicht lebenden Ressourcen des                     a) bei Gewerbebetrieben oder der selbständigen\nMeeresbodens und seines Untergrunds sowie                      Arbeit dienenden Betrieben, die ihren Gewinn\ndie zu den sesshaften Arten gehörenden Le-                     nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermitteln, ein Be-\nbewesen, die im nutzbaren Stadium entweder                     triebsvermögen von 235 000 Euro;\nunbeweglich auf oder unter dem Meeresbo-                    b) bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft\nden verbleiben oder sich nur in ständigem                      einen Wirtschaftswert oder einen Ersatzwirt-\nkörperlichen Kontakt mit dem Meeresboden                       schaftswert von 125 000 Euro oder\noder seinem Untergrund fortbewegen kön-\nnen; oder                                                   c) bei Betrieben im Sinne der Buchstaben a\nund b, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 3\nb) künstliche Inseln errichtet oder genutzt wer-\nermitteln, ohne Berücksichtigung der In-\nden und Anlagen und Bauwerke für die in\nvestitionsabzugsbeträge einen Gewinn von\nBuchstabe a genannten Zwecke errichtet\n100 000 Euro;\noder genutzt werden.“\n2. § 3 Nummer 40 wird wie folgt geändert:                        2. der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbe-\nträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzu-\na) In Satz 4 wird das abschließende Semikolon                      zurechnenden oder rückgängig zu machenden\ndurch einen Punkt ersetzt.                                      Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Daten-\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                   sätzen durch Datenfernübertragung übermittelt.\nAuf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermei-\n„Satz 1 ist nicht anzuwenden bei Anteilen an Un-\ndung unbilliger Härten auf eine elektronische\nterstützungskassen;“.\nÜbermittlung verzichten; § 150 Absatz 8 der Ab-\n3. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 wird wie folgt ge-                    gabenordnung gilt entsprechend. In den Fällen\nfasst:                                                             des Satzes 2 müssen sich die Summen der Ab-\n„Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2                    zugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4\nmit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwen-                 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu ma-\ndungen angesetzt werden, wenn die für das Kraft-                   chenden Beträge aus den beim Finanzamt ein-\nfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen                       zureichenden Unterlagen ergeben.\ndurch Belege und das Verhältnis der privaten zu               Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch ge-\nden übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes                 nommen werden, wenn dadurch ein Verlust ent-\nFahrtenbuch nachgewiesen werden; bei der priva-               steht oder sich erhöht. Die Summe der Beträge,\nten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb aus-                   die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei\nschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder               vorangegangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1\nüberwiegend aus mechanischen oder elektroche-                 insgesamt abgezogen und nicht nach Absatz 2 hin-\nmischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei               zugerechnet oder nach den Absätzen 3 oder 4\nbetriebenen Energiewandlern gespeist werden                   rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb\n(Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hy-           200 000 Euro nicht übersteigen.\nbridelektrofahrzeugen, sind die der Berechnung der\nEntnahme zugrunde zu legenden insgesamt ent-                      (2) Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-\nstandenen Aufwendungen um Aufwendungen für                    stellung eines begünstigten Wirtschaftsguts kön-\ndas Batteriesystem zu mindern; dabei ist bei zum              nen bis zu 40 Prozent der Anschaffungs- oder Her-\nBetriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehören-               stellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet\nden Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der              werden; die Hinzurechnung darf die Summe der\nBerechnung der Absetzungen für Abnutzung zu-                  nach Absatz 1 abgezogenen und noch nicht nach\ngrunde zu legende Bemessungsgrundlage um die                  den Absätzen 2 bis 4 hinzugerechneten oder rück-\nnach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Auf-              gängig gemachten Abzugsbeträge nicht überstei-\nwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein               gen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten\nBatteriesystem enthalten sind.“                               des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 ge-\nnannten Wirtschaftsjahr um bis zu 40 Prozent,\n4. § 7g Absatz 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:                   höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach\n„(1) Steuerpflichtige können für die künftige An-          Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die\nschaffung oder Herstellung von abnutzbaren be-                Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Ab-\nweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-                  nutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderab-\ngens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirt-               schreibungen sowie die Anschaffungs- oder Her-\nschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung fol-             stellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2 und 2a\ngenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Be-            verringern sich entsprechend.","1836           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015\n(3) Soweit in Anspruch genommene Investitions-             1. die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeich-\nabzugsbeträge nicht bis zum Ende des dritten auf                 neten Voraussetzungen erfüllt und\ndas Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgen-             2. nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richt-\nden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 Satz 1 hinzu-                linie 2011/96/EU des Rates vom 30. November\ngerechnet wurden, sind die Abzüge nach Absatz 1                  2011 über das gemeinsame Steuersystem der\nrückgängig zu machen; die vorzeitige Rückgängig-                 Mutter- und Tochtergesellschaften verschiede-\nmachung von Investitionsabzugsbeträgen vor Ab-                   ner Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011,\nlauf der Investitionsfrist ist zulässig. Wurde der Ge-           S. 8), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/86/EU\nwinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits                   (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 40) geändert\neiner Steuerfestsetzung oder einer gesonderten                   worden ist, zum Zeitpunkt der Entstehung der\nFeststellung zugrunde gelegt, ist der entspre-                   Kapitalertragsteuer gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2\nchende Steuer- oder Feststellungsbescheid inso-                  nachweislich mindestens zu 10 Prozent unmit-\nweit zu ändern. Das gilt auch dann, wenn der Steu-               telbar am Kapital der Tochtergesellschaft be-\ner- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig ge-               teiligt ist (Mindestbeteiligung).“\nworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit\nnicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranla-        7. § 44 wird wie folgt geändert:\ngungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf           a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern\ndas Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirt-                    „den Steuerabzug“ die Wörter „unter Beachtung\nschaftsjahr endet. § 233a Absatz 2a der Abgaben-                 der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Ausle-\nordnung ist nicht anzuwenden.                                    gungsvorschriften der Finanzverwaltung“ einge-\n(4) Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein be-                 fügt.\ngünstigtes Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des              b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch\ndem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstel-                die Wörter „; ist durch Gesetz eine abweichende\nlung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländi-               Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs bestimmt\nschen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich                oder lässt das Gesetz eine abweichende Be-\noder fast ausschließlich betrieblich genutzt, sind               stimmung der Fälligkeit durch Satzungsregelung\ndie Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstel-                 zu, gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag der\nlungskosten, die Verringerung der Bemessungs-                    Fälligkeit.“ ersetzt.\ngrundlage und die Hinzurechnung nach Absatz 2\n8. § 44a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nrückgängig zu machen. Wurden die Gewinne der\nmaßgebenden Wirtschaftsjahre bereits Steuerfest-              a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wör-\nsetzungen oder gesonderten Feststellungen zu-                    tern „Soweit die Kapitalerträge“ die Wörter „, die\ngrunde gelegt, sind die entsprechenden Steuer-                   einem unbeschränkt einkommensteuerpflichti-\noder Feststellungsbescheide insoweit zu ändern.                  gen Gläubiger zufließen,“ eingefügt.\nDas gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststel-           b) In Nummer 3 werden die Wörter „, die einem un-\nlungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die                beschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläu-\nFestsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor die              biger zufließen“ gestrichen.\nFestsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum ab-\n9. In § 50 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „insbeson-\ngelaufen ist, in dem die Voraussetzungen des Ab-\ndere“ gestrichen.\nsatzes 1 Satz 1 erstmals nicht mehr vorliegen.\n§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht             10. § 52 wird wie folgt geändert:\nanzuwenden.“                                                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n5. § 10 Absatz 1a Nummer 1 wird wie folgt geändert:                 aa) In Satz 1 wird die Angabe „Veranlagungs-\na) In Satz 6 wird das abschließende Semikolon                         zeitraum 2015“ durch die Angabe „Veranla-\ndurch einen Punkt ersetzt.                                        gungszeitraum 2016“ ersetzt.\nb) Die folgenden Sätze werden angefügt:                          bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die An-\n„Voraussetzung für den Abzug der Aufwendun-                       gabe „31. Dezember 2014“ durch die An-\ngen ist die Angabe der erteilten Identifikations-                 gabe „31. Dezember 2015“ ersetzt.\nnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der un-                b) In Absatz 12 Satz 1 werden die Wörter „am\nterhaltenen Person in der Steuererklärung des                30. Juni 2013 geltenden Fassung“ durch die\nUnterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Per-             Wörter „am 1. Januar 2016 geltenden Fassung“\nson der unbeschränkten oder beschränkten                     ersetzt.\nSteuerpflicht unterliegt. Die unterhaltene Person         c) In Absatz 16 werden dem Satz 1 die folgenden\nist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unter-                Sätze vorangestellt:\nhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnum-\nmer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.                 „§ 7g Absatz 1 bis 4 in der am 1. Januar 2016\nKommt die unterhaltene Person dieser Verpflich-              geltenden Fassung ist erstmals für Investitions-\ntung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende be-             abzugsbeträge anzuwenden, die in nach dem\nrechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanz-                31. Dezember 2015 endenden Wirtschaftsjahren\nbehörde die Identifikationsnummer der unterhal-              in Anspruch genommen werden. Bei Investiti-\ntenen Person zu erfragen;“.                                  onsabzugsbeträgen, die in vor dem 1. Januar\n2016 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch\n6. § 43b Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    genommen wurden, ist § 7g Absatz 1 bis 4 in\n„Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist                  der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung\njede Gesellschaft, die                                           weiter anzuwenden. Soweit vor dem 1. Januar","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015              1837\n2016 beanspruchte Investitionsabzugsbeträge               2. am Festlandsockel, soweit dort\nnoch nicht hinzugerechnet oder rückgängig ge-                 a) dessen natürliche Ressourcen erforscht oder\nmacht worden sind, vermindert sich der Höchst-                    ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen\nbetrag von 200 000 Euro nach § 7g Absatz 1                        in diesem Sinne sind die mineralischen und\nSatz 4 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fas-                    sonstigen nicht lebenden Ressourcen des\nsung entsprechend.“                                               Meeresbodens und seines Untergrunds sowie\nd) Nach Absatz 42 wird folgender Absatz 42a ein-                      die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebe-\ngefügt:                                                           wesen, die im nutzbaren Stadium entweder\n„(42a) § 43b und Anlage 2 (zu § 43b) in der                   unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden\nam 1. Januar 2016 geltenden Fassung sind erst-                    verbleiben oder sich nur in ständigem körper-\nmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach                      lichen Kontakt mit dem Meeresboden oder\ndem 31. Dezember 2015 zufließen.“                                 seinem Untergrund fortbewegen können; oder\ne) Dem Absatz 46 wird folgender Satz angefügt:                    b) künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden\nund Anlagen und Bauwerke für die in Buch-\n„§ 50 Absatz 4 in der am 1. Januar 2016 gelten-                   stabe a genannten Zwecke errichtet oder ge-\nden Fassung ist in allen offenen Fällen anzuwen-                  nutzt werden.“\nden.“\n3. § 5 Absatz 1 Nummer 16 Satz 1 und 2 wird wie folgt\n11. In Anlage 2 (zu § 43b) Nummer 1 werden die Buch-              gefasst:\nstaben v und x wie folgt gefasst:\n„Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-\n„v) Gesellschaften polnischen Rechts mit der                  mögenmassen, soweit sie\nBezeichnung „spółka akcyjna“, „spółka z\nograniczoną odpowiedzialnością“ oder „spółka             a) als Einlagensicherungssysteme im Sinne des § 2\nkomandytowo-akcyjna“,                                        Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes sowie\nals Entschädigungseinrichtungen im Sinne des\nx) Gesellschaften rumänischen Rechts mit der                      Anlegerentschädigungsgesetzes ihre gesetz-\nBezeichnung „societăţi pe acţiuni“, „societăţi în            lichen Pflichtaufgaben erfüllen oder\ncomandită pe acţiuni“, „societăţi cu răspundere\nlimitată“, „societăţi în nume colectiv“ oder             b) als nicht als Einlagensicherungssysteme aner-\n„societăţi în comandită simplă“,“.                           kannte vertragliche Systeme zum Schutz von Ein-\nlagen und institutsbezogene Sicherungssysteme\nim Sinne des § 61 des Einlagensicherungsgeset-\nArtikel 4\nzes nach ihrer Satzung oder sonstigen Verfas-\nÄnderung des                                   sung ausschließlich den Zweck haben, Einlagen\nKörperschaftsteuergesetzes                             zu sichern oder bei Gefahr für die Erfüllung der\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der                    Verpflichtungen eines Kreditinstituts im Sinne\nBekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I                          des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes oder\nS. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des                   eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des\nGesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert                  § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kredit-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                  wesengesetzes Hilfe zu leisten oder Einlagen-\nsicherungssysteme im Sinne des § 2 Absatz 1\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6                des Einlagensicherungsgesetzes bei deren\nfolgende Angabe eingefügt:                                         Pflichtenerfüllung zu unterstützen.\n„§ 6a Einkommensermittlung bei voll steuerpflichti-            Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach Satz 1\ngen Unterstützungskassen“.                            ist zusätzlich, dass das Vermögen und etwa erzielte\n2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                           Überschüsse dauernd nur zur Erreichung des ge-\n„(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört             setzlichen oder satzungsmäßigen Zwecks verwen-\nauch der der Bundesrepublik Deutschland zuste-                 det werden.“\nhende Anteil                                                4. § 6 wird wie folgt geändert:\n1. an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit             a) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndort                                                            „Bei der Ermittlung des Einkommens sind Zuwen-\na) die lebenden und nicht lebenden natürlichen                  dungen des Trägerunternehmens nicht erhöhend\nRessourcen der Gewässer über dem Meeres-                   und Versorgungsleistungen der Kasse sowie Ver-\nboden, des Meeresbodens und seines Unter-                  mögensübertragungen an das Trägerunterneh-\ngrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder               men nicht mindernd zu berücksichtigen.“\nbewirtschaftet werden,                                 b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-\nb) andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erfor-               fügt:\nschung oder Ausbeutung der ausschließlichen                   „(5a) Unterstützungskassen in der Rechtsform\nWirtschaftszone ausgeübt werden, wie bei-                  der Kapitalgesellschaft können bis zum 31. De-\nspielsweise die Energieerzeugung aus Wasser,               zember 2016 auf amtlich vorgeschriebenem Vor-\nStrömung und Wind oder                                     druck einen positiven Zuwendungsbetrag erklä-\nc) künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden              ren. Dieser errechnet sich aus den Zuwendungen\nund Anlagen und Bauwerke für die in den                    des Trägerunternehmens in den Veranlagungs-\nBuchstaben a und b genannten Zwecke er-                    zeiträumen 2006 bis 2015 abzüglich der Versor-\nrichtet oder genutzt werden, und                           gungsleistungen in diesem Zeitraum, soweit","1838           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015\ndiese Zuwendungen und diese Versorgungsleis-            9. § 34 wird wie folgt geändert:\ntungen in dem steuerpflichtigen Teil des Einkom-           a) In Absatz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeit-\nmens der Kasse nach Absatz 5 Satz 1 enthalten                 raum 2015“ durch die Angabe „Veranlagungszeit-\nwaren. Dabei gelten Versorgungsleistungen in                  raum 2016“ ersetzt.\nden Veranlagungszeiträumen 2006 bis 2015 als\nvornehmlich aus Zuwendungen des Trägerunter-               b) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz einge-\nnehmens in diesem Zeitraum erbracht. Ab dem                   fügt:\nVeranlagungszeitraum 2016 mindert sich das                    „§ 5 Absatz 1 Nummer 16 Satz 1 und 2 in der am\nsteuerpflichtige Einkommen der Kasse in Höhe                  1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals für\ndes zum Schluss des vorherigen Veranlagungs-                  den Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden.“\nzeitraums festgestellten Betrags nach Satz 6; es\nmindert sich höchstens um einen Betrag in Höhe             c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\nder im Wirtschaftsjahr getätigten Versorgungs-                „§ 8c Absatz 1 Satz 5 in der am 1. Januar 2016\nleistungen. Durch die Minderung darf das Ein-                 geltenden Fassung ist erstmals auf Beteiligungs-\nkommen nicht negativ werden. Gesondert festzu-                erwerbe anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-\nstellen sind,                                                 ber 2009 erfolgen.“\n1. der Zuwendungsbetrag auf den 31. Dezember               d) Dem Wortlaut des Absatzes 7a wird folgender\n2015 und                                                  Satz vorangestellt:\n2. der zum 31. Dezember des jeweiligen Folge-                 „§ 20 Absatz 1 in der am 1. Januar 2016 gelten-\njahres verbleibende Zuwendungsbetrag, der                 den Fassung ist auch für Veranlagungszeiträume\nsich ergibt, wenn vom zum Schluss des Vor-                vor 2016 anzuwenden.“\njahres festgestellten Betrag der Betrag abge-          e) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:\nzogen wird, um den sich das steuerpflichtige\nEinkommen im laufenden Veranlagungszeit-                     „(8) § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ist für die\nraum nach den Sätzen 4 und 5 gemindert hat.“              Veranlagungszeiträume 2016 bis 2017 in der fol-\ngenden Fassung anzuwenden:\n5. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:\n„1. die Zuführungen innerhalb des am Bilanz-\n„§ 6a                                       stichtag endenden Wirtschaftsjahrs und der\nvier vorangegangenen Wirtschaftsjahre. Der\nEinkommensermittlung bei voll\nBetrag nach Satz 1 darf nicht niedriger sein\nsteuerpflichtigen Unterstützungskassen\nals der Betrag, der sich ergeben würde, wenn\nBei Unterstützungskassen, die voll steuerpflichtig                 das am 13. Dezember 2010 geltende Recht\nsind, ist § 6 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 5a entspre-                  weiter anzuwenden wäre,“.“\nchend anzuwenden.“\n6. Dem § 8b wird folgender Absatz 11 angefügt:                                         Artikel 5\n„(11) Die Absätze 1 bis 10 sind nicht anzuwenden                              Änderung des\nbei Anteilen an Unterstützungskassen.“                                     Gewerbesteuergesetzes\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-\n7. § 8c Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nkanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),\n„Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt nicht vor,       das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom\nwenn                                                       1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:\n1. an dem übertragenden Rechtsträger der Erwerber\nzu 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar betei-        1. § 2 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\nligt ist und der Erwerber eine natürliche oder ju-            „(7) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört\nristische Person oder eine Personenhandelsge-              auch der der Bundesrepublik Deutschland zuste-\nsellschaft ist,                                            hende Anteil\n2. an dem übernehmenden Rechtsträger der Veräu-               1. an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit\nßerer zu 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar               dort\nbeteiligt ist und der Veräußerer eine natürliche\noder juristische Person oder eine Personenhan-                a) die lebenden und nicht lebenden natürlichen\ndelsgesellschaft ist oder                                         Ressourcen der Gewässer über dem Meeres-\nboden, des Meeresbodens und seines Unter-\n3. an dem übertragenden und an dem übernehmen-                       grunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder\nden Rechtsträger dieselbe natürliche oder juristi-                bewirtschaftet werden,\nsche Person oder dieselbe Personenhandelsge-\nsellschaft zu jeweils 100 Prozent mittelbar oder              b) andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erfor-\nschung oder Ausbeutung der ausschließlichen\nunmittelbar beteiligt ist.“\nWirtschaftszone ausgeübt werden, wie bei-\n8. Dem § 20 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                      spielsweise die Energieerzeugung aus Wasser,\n„Auf Schwankungsrückstellungen und ähnliche                          Strömung und Wind oder\nRückstellungen im Sinne des § 341h des Handels-                  c) künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden\ngesetzbuchs ist § 6 Absatz 1 Nummer 3a Buch-                         und Anlagen und Bauwerke für die in den\nstabe e des Einkommensteuergesetzes nicht anzu-                      Buchstaben a und b genannten Zwecke er-\nwenden.“                                                             richtet oder genutzt werden, und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015              1839\n2. am Festlandsockel, soweit dort                         2. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) dessen natürliche Ressourcen erforscht oder            a) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\nausgebeutet werden; natürliche Ressourcen                 „Abweichend von Satz 1 können die eingebrach-\nin diesem Sinne sind die mineralischen und                ten Anteile auf Antrag mit dem Buchwert oder ei-\nsonstigen nicht lebenden Ressourcen des                   nem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem\nMeeresbodens und seines Untergrunds sowie                 gemeinen Wert, angesetzt werden, wenn\ndie zu den sesshaften Arten gehörenden Lebe-\n1. die übernehmende Gesellschaft nach der Ein-\nwesen, die im nutzbaren Stadium entweder\nbringung auf Grund ihrer Beteiligung ein-\nunbeweglich auf oder unter dem Meeresboden\nschließlich der eingebrachten Anteile nach-\nverbleiben oder sich nur in ständigem körper-\nweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimm-\nlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder\nrechte an der erworbenen Gesellschaft hat\nseinem Untergrund fortbewegen können; oder\n(qualifizierter Anteilstausch) und soweit\nb) künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden           2. der gemeine Wert von sonstigen Gegenleis-\nund Anlagen und Bauwerke für die in Buch-                    tungen, die neben den neuen Anteilen gewährt\nstabe a genannten Zwecke errichtet oder ge-                  werden, nicht mehr beträgt als\nnutzt werden, und\na) 25 Prozent des Buchwerts der eingebrach-\n3. der nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehö-                     ten Anteile oder\nrende Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbe-\nb) 500 000 Euro, höchstens jedoch den Buch-\ngebiets, das nach den Vorschriften eines Abkom-\nwert der eingebrachten Anteile.\nmens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als\nsolches bestimmt ist.“                                       § 20 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“\n2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 7           b) Folgender Satz wird angefügt:\nNr. 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 7 Nummer 3“                 „Erhält der Einbringende neben den neuen Ge-\nersetzt.                                                        sellschaftsanteilen auch sonstige Gegenleistun-\ngen, sind die eingebrachten Anteile abweichend\n3. In § 36 Absatz 1 wird die Angabe „Erhebungszeit-                von Satz 2 mindestens mit dem gemeinen Wert\nraum 2015“ durch die Angabe „Erhebungszeitraum                  der sonstigen Gegenleistungen anzusetzen,\n2016“ ersetzt.                                                  wenn dieser den sich nach Satz 2 ergebenden\nWert übersteigt.“\nArtikel 6\n3. § 22 Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                              a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nUmwandlungssteuergesetzes\n„2. der Einbringende die erhaltenen Anteile ent-\nDas Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember                         geltlich überträgt, es sei denn, er weist nach,\n2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 6              dass die Übertragung durch einen Vorgang im\ndes Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) ge-                   Sinne des § 20 Absatz 1 oder § 21 Absatz 1\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                            oder auf Grund vergleichbarer ausländischer\nVorgänge zu Buchwerten erfolgte und keine\n1. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nsonstigen Gegenleistungen erbracht wurden,\na) Satz 2 wird wie folgt geändert:                                  die die Grenze des § 20 Absatz 2 Satz 2 Num-\nmer 4 oder die Grenze des § 21 Absatz 1\naa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch                     Satz 2 Nummer 2 übersteigen,“.\ndas Wort „und“ ersetzt.\nb) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:\nbb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\n„4. der Einbringende die erhaltenen Anteile durch\n„4. der gemeine Wert von sonstigen Gegen-                   einen Vorgang im Sinne des § 21 Absatz 1\nleistungen, die neben den neuen Gesell-                 oder einen Vorgang im Sinne des § 20 Ab-\nschaftsanteilen gewährt werden, nicht                   satz 1 oder auf Grund vergleichbarer auslän-\nmehr beträgt als                                        discher Vorgänge zum Buchwert in eine Kapi-\ntalgesellschaft oder eine Genossenschaft ein-\na) 25 Prozent des Buchwerts des einge-                  gebracht hat und diese Anteile anschließend\nbrachten Betriebsvermögens oder                     unmittelbar oder mittelbar veräußert oder\nb) 500 000 Euro, höchstens jedoch den                   durch einen Vorgang im Sinne der Nummern 1\nBuchwert des eingebrachten Betriebs-                oder 2 unmittelbar oder mittelbar übertragen\nvermögens.“                                         werden, es sei denn, er weist nach, dass\ndiese Anteile zu Buchwerten übertragen wur-\nb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                                   den und keine sonstigen Gegenleistungen er-\n„Erhält der Einbringende neben den neuen Ge-                     bracht wurden, die die Grenze des § 20 Ab-\nsellschaftsanteilen auch sonstige Gegenleistun-                  satz 2 Satz 2 Nummer 4 oder die Grenze des\ngen, ist das eingebrachte Betriebsvermögen ab-                   § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 übersteigen\nweichend von Satz 2 mindestens mit dem gemei-                    (Ketteneinbringung),\nnen Wert der sonstigen Gegenleistungen anzu-                 5. der Einbringende die erhaltenen Anteile in\nsetzen, wenn dieser den sich nach Satz 2 erge-                   eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossen-\nbenden Wert übersteigt.“                                         schaft durch einen Vorgang im Sinne des § 20","1840           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015\nAbsatz 1 oder einen Vorgang im Sinne des           1. § 6 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n§ 21 Absatz 1 oder auf Grund vergleichbarer           „3. Rechenzentren sowie Landesfinanzbehörden,\nausländischer Vorgänge zu Buchwerten ein-                  denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17\nbringt und die aus dieser Einbringung erhalte-             Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwal-\nnen Anteile anschließend unmittelbar oder                  tungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit\nmittelbar veräußert oder durch einen Vorgang               für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfah-\nim Sinne der Nummern 1 oder 2 unmittelbar                  ren einschließlich der Vollstreckung übertragen\noder mittelbar übertragen werden, es sei                   worden ist, als Landesoberbehörden,“.\ndenn, er weist nach, dass die Einbringung zu\nBuchwerten erfolgte und keine sonstigen Ge-        2. § 123 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ngenleistungen erbracht wurden, die die                „Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen\nGrenze des § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4              Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in\noder die Grenze des § 21 Absatz 1 Satz 2              einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nNummer 2 übersteigen, oder“.                          Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen\n4. § 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar\nist, hat der Finanzbehörde auf Verlangen innerhalb\na) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                             einer angemessenen Frist einen Empfangsbevoll-\n„Abweichend von Satz 1 kann das übernommene                mächtigten im Inland zu benennen.“\nBetriebsvermögen auf Antrag mit dem Buchwert            3. § 139c Absatz 5a Satz 4 wird wie folgt geändert:\noder einem höheren Wert, höchstens jedoch mit\na) In Nummer 8 werden die Wörter „oder Sitz“ ge-\ndem Wert im Sinne des Satzes 1, angesetzt wer-\nstrichen.\nden, soweit\nb) Die Nummern 10 und 11 werden wie folgt ge-\n1. das Recht der Bundesrepublik Deutschland                    fasst:\nhinsichtlich der Besteuerung des eingebrach-\nten Betriebsvermögens nicht ausgeschlossen                 „10. Datum der Eröffnung des Betriebes oder der\noder beschränkt wird und                                        Betriebstätte oder Zeitpunkt der Aufnahme\nder wirtschaftlichen Tätigkeit,\n2. der gemeine Wert von sonstigen Gegenleis-\ntungen, die neben den neuen Gesellschaftsan-               11. Datum der Einstellung des Betriebes oder\nteilen gewährt werden, nicht mehr beträgt als                   der Betriebstätte oder Zeitpunkt der Beendi-\ngung der wirtschaftlichen Tätigkeit,“.\na) 25 Prozent des Buchwerts des eingebrach-\n4. § 249 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nten Betriebsvermögens oder\n„Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und\nb) 500 000 Euro, höchstens jedoch den Buch-\ndie Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehör-\nwert des eingebrachten Betriebsvermö-\nden, denen durch eine Rechtsverordnung nach\ngens.“\n§ 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwal-\nb) Folgender Satz wird angefügt:                              tungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für\nKassengeschäfte und das Erhebungsverfahren ein-\n„Erhält der Einbringende neben den neuen Ge-\nschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist;\nsellschaftsanteilen auch sonstige Gegenleistun-\n§ 328 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.“\ngen, ist das eingebrachte Betriebsvermögen ab-\nweichend von Satz 2 mindestens mit dem gemei-\nArtikel 8\nnen Wert der sonstigen Gegenleistungen anzu-\nsetzen, wenn dieser den sich nach Satz 2 erge-                                Änderung des\nbenden Wert übersteigt.“                                              Grunderwerbsteuergesetzes\n5. Dem § 27 wird folgender Absatz 14 angefügt:                   Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418,\n„(14) § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 1, § 22 Absatz 1       1804), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom\nSatz 6 Nummer 2, 4 und 5 sowie § 24 Absatz 2 in der        25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird\nam 6. November 2015 geltenden Fassung sind erst-           wie folgt geändert:\nmals auf Einbringungen anzuwenden, wenn in den\nFällen der Gesamtrechtsnachfolge der Umwand-               1. Nach § 1 Absatz 2a Satz 1 werden die folgenden\nlungsbeschluss nach dem 31. Dezember 2014 er-                 Sätze eingefügt:\nfolgt ist oder in den anderen Fällen der Einbrin-             „Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand\ngungsvertrag nach dem 31. Dezember 2014 ge-                   von den an einer Personengesellschaft beteiligten\nschlossen worden ist.“                                        Personengesellschaften werden durch Multiplikation\nder Vomhundertsätze der Anteile am Gesellschafts-\nArtikel 7                               vermögen anteilig berücksichtigt. Ist eine Kapitalge-\nsellschaft an einer Personengesellschaft unmittelbar\nÄnderung der\noder mittelbar beteiligt, gelten die Sätze 4 und 5.\nAbgabenordnung\nEine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft gilt in\nDie Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-                vollem Umfang als neue Gesellschafterin, wenn an\nmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003               ihr mindestens 95 vom Hundert der Anteile auf neue\nI S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom           Gesellschafter übergehen. Bei mehrstufigen Beteili-\n28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, wird        gungen gilt Satz 4 auf der Ebene jeder mittelbar be-\nwie folgt geändert:                                              teiligten Kapitalgesellschaft entsprechend.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015            1841\n2. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         b) Folgender Satz wird angefügt:\na) In Satz 1 werden die Wörter „nach den Werten im                „Gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz 1 er-\nSinne des § 138 Abs. 2 bis 4“ durch die Wörter                folgt eine gesonderte und einheitliche Feststel-\n„nach den Grundbesitzwerten im Sinne des § 151                lung (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenord-\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit                    nung).“\n§ 157 Absatz 1 bis 3“ ersetzt.                         3. § 190 wird wie folgt gefasst:\nb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 138 Abs. 1 Satz 1“                                    „§ 190\ndurch die Wörter „§ 157 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.\nErmittlung des Gebäudesachwerts\n3. In § 17 Absatz 3a werden die Wörter „Werte im Sinne              (1) Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist\ndes § 138 Abs. 2 bis 4“ durch die Wörter „Grund-              von den Regelherstellungskosten des Gebäudes\nbesitzwerte im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1                auszugehen. Regelherstellungskosten sind die ge-\nNummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3“              wöhnlichen Herstellungskosten je Flächeneinheit.\nersetzt.                                                      Durch Multiplikation der jeweiligen nach Absatz 2\nan den Bewertungsstichtag angepassten Regelher-\n4. In § 21 werden nach dem Wort „Anzeigen“ die Wör-\nstellungskosten mit der Brutto-Grundfläche des Ge-\nter „in allen Teilen vollständig (§§ 18 und 20)“ einge-\nbäudes ergibt sich der Gebäuderegelherstellungs-\nfügt.\nwert. Die Regelherstellungskosten sind in der Anlage\n5. Dem § 23 werden die folgenden Absätze 13 und 14               24 enthalten.\nangefügt:                                                        (2) Die Anpassung der Regelherstellungskosten\nerfolgt anhand der vom Statistischen Bundesamt\n„(13) § 1 Absatz 2a und § 21 in der am 6. Novem-           veröffentlichten Baupreisindizes. Dabei ist auf die\nber 2015 geltenden Fassung sind auf Erwerbsvor-               Preisindizes für die Bauwirtschaft abzustellen, die\ngänge anzuwenden, die nach dem 5. November                    das Statistische Bundesamt für den Neubau in kon-\n2015 verwirklicht werden.                                     ventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohnge-\nbäuden jeweils als Jahresdurchschnitt ermittelt.\n(14) § 8 Absatz 2 und § 17 Absatz 3a in der am\nDiese Preisindizes sind für alle Bewertungsstichtage\n6. November 2015 geltenden Fassung sind auf Er-\ndes folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Das\nwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. De-\nBundesministerium der Finanzen veröffentlicht die\nzember 2008 verwirklicht werden. Soweit Steuer-\nmaßgebenden Baupreisindizes im Bundessteuer-\nund Feststellungsbescheide, die vor dem 6. Novem-\nblatt.\nber 2015 für Erwerbsvorgänge nach dem 31. Dezem-\nber 2008 ergangen sind, wegen § 176 Absatz 1                     (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nSatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung nicht geän-                mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\ndert werden können, ist die festgesetzte Steuer voll-         des Bundesrates die Anlage 24 zu diesem Gesetz\nstreckbar.“                                                   dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten\nRegelherstellungskosten nach Maßgabe marktübli-\nArtikel 9                              cher gewöhnlicher Herstellungskosten aktualisiert,\nsoweit dies zur Ermittlung des gemeinen Werts er-\nÄnderung des                              forderlich ist.\nBewertungsgesetzes                                (4) Vom Gebäuderegelherstellungswert ist eine\nAlterswertminderung abzuziehen. Diese wird regel-\nDas Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmäßig nach dem Verhältnis des Alters des Gebäudes\nmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das\nam Bewertungsstichtag zur wirtschaftlichen Ge-\nzuletzt durch Artikel 231 der Verordnung vom 31. Au-\nsamtnutzungsdauer nach Anlage 22 bestimmt. Sind\ngust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird\nnach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen\nwie folgt geändert:\neingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnut-\n1. Dem § 97 Absatz 1b wird folgender Satz angefügt:              zungsdauer des Gebäudes verlängert haben, so ist\nvon einem entsprechenden späteren Baujahr auszu-\n„Abweichend von Satz 1 sind bei der Wertermittlung            gehen. Bei bestehender Abbruchverpflichtung für\ndes Anteils vorbehaltlich des § 9 Absatz 2 und 3 Re-          das Gebäude ist bei der Ermittlung der Alterswert-\ngelungen zu berücksichtigen, die sich auf den Wert            minderung von der tatsächlichen Gesamtnutzungs-\ndes Anteils auswirken, wie insbesondere eine vom              dauer des Gebäudes auszugehen. Der nach Abzug\nVerhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder            der Alterswertminderung verbleibende Gebäudewert\nStammkapital) abweichende Gewinnverteilung.“                  ist regelmäßig mit mindestens 30 Prozent des Ge-\nbäuderegelherstellungswerts anzusetzen.“\n2. § 154 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n4. § 195 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                           a) In Satz 4 werden die Wörter „§ 190 Abs. 2 Satz 1\nbis 3“ durch die Wörter „§ 190 Absatz 4 Satz 1\n„3. diejenigen, die eine Steuer als Schuldner oder\nbis 3“ ersetzt.\nGesamtschuldner schulden und für deren\nFestsetzung die Feststellung von Bedeutung            b) In Satz 5 wird die Angabe „§ 190 Abs. 2 Satz 4“\nist.“                                                     durch die Wörter „§ 190 Absatz 4 Satz 5“ ersetzt.","1842           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015\n5. Dem § 205 werden die folgenden Absätze 8 bis 10                      Zuwendungsempfängers im Sinne des Sat-\nangefügt:                                                            zes 1 nur im Ausland verwirklicht, ist für die\nSteuerbefreiung Voraussetzung, dass natürli-\n„(8) § 97 Absatz 1b Satz 4 in der am 6. November                  che Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren\n2015 geltenden Fassung ist auf Bewertungsstich-                      gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich\ntage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.                          dieses Gesetzes haben, gefördert werden\noder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungs-\n(9) § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 in\nempfängers neben der Verwirklichung der\nder am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auf\nsteuerbegünstigten Zwecke auch zum Anse-\nBewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015\nhen der Bundesrepublik Deutschland beitra-\nanzuwenden.\ngen kann. Buchstabe b Satz 2 gilt entspre-\n(10) Die §§ 190, 195 Absatz 2 Satz 4 und 5 sowie                  chend;“.\ndie Anlagen 22, 24 und 25 in der am 6. November\n2015 geltenden Fassung sind auf Bewertungsstich-           2. In § 30 Absatz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort\ntage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.“                  „Familienname,“ die Wörter „Identifikationsnummer\n(§ 139b der Abgabenordnung),“ eingefügt.\n6. Die Anlage 22 erhält die als Anlage 1 zu diesem Ge-\nsetz ersichtliche Fassung.                                 3. Dem § 37 wird folgender Absatz 10 angefügt:\n7. Die Anlage 24 erhält die als Anlage 2 zu diesem Ge-              „(10) § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b\nsetz ersichtliche Fassung.                                    und c und § 30 Absatz 4 Nummer 1 in der am 6. No-\nvember 2015 geltenden Fassung sind auf Erwerbe\n8. Die Anlage 25 erhält die als Anlage 3 zu diesem Ge-           anzuwenden, für die die Steuer nach dem 5. Novem-\nsetz ersichtliche Fassung.                                    ber 2015 entstanden ist. § 13 Absatz 1 Nummer 16\nBuchstabe b und c in der am 6. November 2015 gel-\nArtikel 10                              tenden Fassung ist auch auf Erwerbe anzuwenden,\nfür die die Steuer vor dem 6. November 2015 ent-\nÄnderung des                              steht, soweit Steuerbescheide noch nicht bestands-\nErbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes                   kräftig sind.“\nDas Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar                                        Artikel 11\n1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 17 des\nGesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) geändert                              Änderung des\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                           Umsatzsteuergesetzes\n1. § 13 Absatz 1 Nummer 16 wird wie folgt geändert:              Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),\na) In Buchstabe b Satz 1 werden nach den Wörtern           das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. De-\n„mildtätigen Zwecken“ die Wörter „im Sinne der         zember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist,\n§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung“ eingefügt.            wird wie folgt geändert:\nb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\n1. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„c) an ausländische Religionsgesellschaften, Kör-\na) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nperschaften, Personenvereinigungen und Ver-\nmögensmassen der in den Buchstaben a\n„3. in den Fällen des § 14c im Zeitpunkt der Aus-\nund b bezeichneten Art, die nach § 5 Absatz 1\ngabe der Rechnung;“.\nNummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in\nVerbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zwei-            b) Nummer 4 wird aufgehoben.\nter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes\nsteuerbefreit wären, wenn sie inländische Ein-     2. § 13b wird wie folgt geändert:\nkünfte erzielen würden, und wenn durch die\nStaaten, in denen die Zuwendungsempfänger             a) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nbelegen sind, Amtshilfe und Unterstützung bei\nder Beitreibung geleistet werden. Amtshilfe ist          „4. Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen\nder Auskunftsaustausch im Sinne oder ent-                     und sonstigen Leistungen im Zusammenhang\nsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2                   mit Grundstücken, die der Herstellung, In-\nAbsatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes. Beitrei-                   standsetzung, Instandhaltung, Änderung oder\nbung ist die gegenseitige Unterstützung bei                   Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Aus-\nder Beitreibung von Forderungen im Sinne                      nahme von Planungs- und Überwachungs-\noder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie                  leistungen. Als Grundstücke gelten insbeson-\neinschließlich der in diesem Zusammenhang                     dere auch Sachen, Ausstattungsgegenstände\nanzuwendenden Durchführungsbestimmun-                         und Maschinen, die auf Dauer in einem Ge-\ngen in den für den jeweiligen Stichtag der                    bäude oder Bauwerk installiert sind und die\nSteuerentstehung geltenden Fassungen oder                     nicht bewegt werden können, ohne das Ge-\neines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes.                    bäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu\nWerden die steuerbegünstigten Zwecke des                      verändern. Nummer 1 bleibt unberührt;“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015              1843\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                          gen größere Wettbewerbsverzerrungen insbeson-\naa) Satz 6 wird wie folgt gefasst:                        dere nicht vor, wenn\n„Die Sätze 1 bis 5 gelten vorbehaltlich des           1. die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestim-\nSatzes 10 auch, wenn die Leistung für den                 mungen nur von juristischen Personen des öf-\nnichtunternehmerischen Bereich bezogen                    fentlichen Rechts erbracht werden dürfen oder\nwird.“                                                2. die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifi-\nsche öffentliche Interessen bestimmt wird. Dies\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nist regelmäßig der Fall, wenn\n„In den in Absatz 2 Nummer 4, 5 Buchstabe b\na) die Leistungen auf langfristigen öffentlich-\nund Nummer 7 bis 11 genannten Fällen\nrechtlichen Vereinbarungen beruhen,\nschulden juristische Personen des öffent-\nlichen Rechts die Steuer nicht, wenn sie die              b) die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen In-\nLeistung für den nichtunternehmerischen Be-                   frastruktur und der Wahrnehmung einer allen\nreich beziehen.“                                              Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe\ndienen,\n3. Nummer 3 der Anlage 4 (zu § 13b Absatz 2 Num-\nmer 11) wird wie folgt gefasst:                                   c) die Leistungen ausschließlich gegen Kostener-\nstattung erbracht werden und\n„3 Roheisen oder Spiegeleisen, in       Positionen\nMasseln, Blöcken oder anderen      7201, 7205               d) der Leistende gleichartige Leistungen im We-\nRohformen; Körner und Pulver       bis 7207,                    sentlichen an andere juristische Personen des\naus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen  7218 und                     öffentlichen Rechts erbringt.\noder Stahl; Rohblöcke und andere   7224“.                  (4) Auch wenn die Voraussetzungen des Absat-\nRohformen aus Eisen oder Stahl;                         zes 1 Satz 1 gegeben sind, gelten juristische Perso-\nHalbzeug aus Eisen oder Stahl                           nen des öffentlichen Rechts bei Vorliegen der übri-\ngen Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 mit der Aus-\nArtikel 12                              übung folgender Tätigkeiten stets als Unternehmer:\nWeitere Änderung des                           1. die Tätigkeit der Notare im Landesdienst und der\nUmsatzsteuergesetzes                                Ratschreiber im Land Baden-Württemberg, so-\nweit Leistungen ausgeführt werden, für die nach\nDas Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-                     der Bundesnotarordnung die Notare zuständig\nkanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),                  sind;\ndas zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             2. die Abgabe von Brillen und Brillenteilen ein-\nschließlich der Reparaturarbeiten durch Selbstab-\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 2a              gabestellen der gesetzlichen Träger der Sozialver-\nfolgende Angabe eingefügt:                                        sicherung;\n„§ 2b Juristische       Personen    des   öffentlichen        3. die Leistungen der Vermessungs- und Kataster-\nRechts“.                                                 behörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben\n2. § 2 Absatz 3 wird aufgehoben.                                     der Landesvermessung und des Liegenschafts-\n3. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:                          katasters mit Ausnahme der Amtshilfe;\n4. die Tätigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft\n„§ 2b\nund Ernährung, soweit Aufgaben der Marktord-\nJuristische Personen                            nung, der Vorratshaltung und der Nahrungsmittel-\ndes öffentlichen Rechts                           hilfe wahrgenommen werden;\n(1) Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten juristische        5. Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie\nPersonen des öffentlichen Rechts nicht als Unter-                 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006\nnehmer im Sinne des § 2, soweit sie Tätigkeiten aus-              über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem\nüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt                 (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils\nobliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit die-                  gültigen Fassung genannt sind, sofern der Um-\nsen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder                    fang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist.“\nsonstige Abgaben erheben. Satz 1 gilt nicht, sofern\n4. In § 4 Nummer 16 Satz 1 Buchstabe g wird das Wort\neine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren\n„Betreuungsangebote“ durch die Wörter „Betreu-\nWettbewerbsverzerrungen führen würde.\nungs- oder Entlastungsangebote“ ersetzt.\n(2) Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen ins-\n5. In § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter\nbesondere nicht vor, wenn\n„eines Betriebs gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4\n1. der von einer juristischen Person des öffentlichen         des Körperschaftsteuergesetzes) oder eines land-\nRechts im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätig-           und forstwirtschaftlichen Betriebs“ durch die Wörter\nkeiten erzielte Umsatz voraussichtlich 17 500             „ihres Unternehmens“ ersetzt.\nEuro jeweils nicht übersteigen wird oder               6. Dem § 27 wird folgender Absatz 22 angefügt:\n2. vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage er-            „(22) § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015\nbrachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht (§ 9)          geltenden Fassung ist auf Umsätze, die nach dem\neiner Steuerbefreiung unterliegen.                        31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2017\n(3) Sofern eine Leistung an eine andere juristische        ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden. § 2b in\nPerson des öffentlichen Rechts ausgeführt wird, lie-          der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist auf","1844           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015\nUmsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember              erleichtert wird, kann die zuständige Landesregierung\n2016 ausgeführt werden. Die juristische Person des         durch Rechtsverordnung\nöffentlichen Rechts kann dem Finanzamt gegenüber\neinmalig erklären, dass sie § 2 Absatz 3 in der am         1. die Zuständigkeit eines Finanzamts oder einer be-\n31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche              sonderen Landesfinanzbehörde (§ 2 Absatz 3) auf\nnach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar               einzelne Aufgaben beschränken,\n2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet.            2. einem Finanzamt oder einer besonderen Landes-\nEine Beschränkung der Erklärung auf einzelne Tätig-            finanzbehörde (§ 2 Absatz 3) Zuständigkeiten für\nkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig. Die          die Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen oder\nErklärung ist bis zum 31. Dezember 2016 abzuge-\nben. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines             3. einer Landesoberbehörde (§ 6) die landesweite Zu-\nauf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an wider-              ständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhe-\nrufen werden.“                                                 bungsverfahren einschließlich der Vollstreckung\nübertragen.“\nArtikel 13\nÄnderung des                                                     Artikel 15\nGesetzes zur Modernisierung                                           Änderung des\nder Finanzaufsicht über Versicherungen                               Feuerschutzsteuergesetzes\nArtikel 2 des Gesetzes zur Modernisierung der Fi-\n§ 11 des Feuerschutzsteuergesetzes in der Fassung\nnanzaufsicht über Versicherungen vom 1. April 2015\nder Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 434) wird wie folgt geändert:                     S. 18), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom\n1. Absatz 7 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                  22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden\n„4. § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 erster            ist, wird wie folgt geändert:\nHalbsatz wird wie folgt geändert:                     1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\na) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:                       „(1) Das Gesamtaufkommen der entrichteten\n„a) zur erstmaligen Bereitstellung der Kapital-        Feuerschutzsteuer wird nach den Absätzen 2 und 3\nausstattung zur Erfüllung der Solvabili-           zerlegt.“\ntätskapitalanforderung nach den §§ 89,\n213, auch in Verbindung mit den §§ 234         2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nund 238 des Versicherungsaufsichtsge-              „Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am Ge-\nsetzes,“.                                          samtaufkommen der Feuerschutzsteuer sind nach\nb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:                    den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln:\n„c) in der Rentenbezugszeit nach § 236 Ab-             1. zu 35 vom Hundert entsprechend den Anteilen an\nsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgeset-               der Bruttowertschöpfung aller Wirtschaftsberei-\nzes oder“.“                                           che abzüglich der Wertschöpfung der Wirt-\n2. Absatz 10 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                        schaftsbereiche Land- und Forstwirtschaft, Fi-\nscherei, öffentliche und sonstige Dienstleister, Er-\n„3. § 21a Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       ziehung und Gesundheit sowie private Haushalte;\na) In Satz 1 werden die Wörter „auf Grund § 116           2. zu 5 vom Hundert entsprechend den Anteilen an\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes zu erlas-              der Bruttowertschöpfung des Wirtschaftsberei-\nsenden Rechtsverordnung“ durch die Wörter                 ches Land- und Forstwirtschaft, Fischerei;\n„auf Grund des § 240 Satz 1 Nummer 10\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes erlasse-            3. zu 40 vom Hundert entsprechend den Anteilen an\nnen Rechtsverordnung“ ersetzt.                            der Wohnbevölkerung zu 40 vom Hundert und\nb) In Satz 2 werden die Wörter „der sich aus § 2             den Anteilen am Bestand an Wohngebäuden zu\nder Deckungsrückstellungsverordnung ergibt“               60 vom Hundert;\ndurch die Wörter „der sich auf Grund der nach          4. zu 20 vom Hundert entsprechend den Anteilen an\n§ 217 Satz 1 Nummer 7 des Versicherungsauf-               den Privathaushalten.“\nsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung\nergibt“ ersetzt.“                                  3. Absatz 4 wird aufgehoben.\nArtikel 14                                                    Artikel 16\nÄnderung des                                                  Änderung des\nFinanzverwaltungsgesetzes                                     Steuerberatungsgesetzes\n§ 17 Absatz 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes            In § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Steuerbera-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006           tungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 12 des      vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt\nGesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) ge-          durch Artikel 233 der Verordnung vom 31. August 2015\nändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                    (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird die Angabe\n„Soweit es sich um Aufgaben der Finanzverwaltung              „§ 27 Abs. 1 und 3“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 1\nhandelt und der Vollzug der Aufgaben verbessert oder          und 3 Satz 1“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015                1845\nArtikel 17                              mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landes-\njustizverwaltungen übertragen.“\nWeitere Änderung des\nSteuerberatungsgesetzes\nArtikel 18\n§ 99 Absatz 7 des Steuerberatungsgesetzes in der                                   Inkrafttreten\nFassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975\n(BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 16 dieses           (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden\nGesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:         Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Artikel 16 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in\n„(7) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die          Kraft.\nAufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwal-\ntungen nach den Absätzen 2 und 3 zustehen, durch                 (3) Artikel 2 tritt am 1. November 2015 in Kraft.\nRechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden               (4) Die Artikel 3 bis 5, 12 und 15 treten am 1. Januar\nzu übertragen. Die Landesregierungen können diese Er-         2016 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 2. November 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble","1846          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015\nAnlage 1 zu Artikel 9 Nummer 6\nAnlage 22\n(zu § 185 Absatz 3 Satz 3, § 190 Absatz 4 Satz 2)\nWirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer\nEin- und Zweifamilienhäuser                                                                         70 Jahre\nMietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser                                                             70 Jahre\nWohnungseigentum                                                                                    70 Jahre\nGeschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke:\nGemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)                                         70 Jahre\nMuseen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude                                                     70 Jahre\nBürogebäude/Verwaltungsgebäude                                                                      60 Jahre\nBanken und ähnliche Geschäftshäuser                                                                 60 Jahre\nEinzelgaragen/Mehrfachgaragen                                                                       60 Jahre\nKindergärten (Kindertagesstätten), Allgemeinbildende und Berufsbildende Schulen, Hochschulen,       50 Jahre\nSonderschulen\nWohnheime/Internate, Alten-/Pflegeheime                                                             50 Jahre\nKauf-/Warenhäuser                                                                                   50 Jahre\nKrankenhäuser, Tageskliniken, Ärztehäuser                                                           40 Jahre\nGemeindezentren, Saalbauten/Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime                                     40 Jahre\nBeherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen                                             40 Jahre\nSport-/Tennishallen, Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder                                               40 Jahre\nTief-, Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports                                   40 Jahre\nBetriebs-/Werkstätten, Industrie-/Produktionsgebäude                                                40 Jahre\nLager-/Versandgebäude                                                                               40 Jahre\nVerbrauchermärkte, Autohäuser                                                                       30 Jahre\nReithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, u. Ä.                                    30 Jahre\nTeileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015         1847\nAnlage 2 zu Artikel 9 Nummer 7\nAnlage 24\n(zu § 190 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3)\nErmittlung des Gebäuderegelherstellungswerts\nI. Begriff der Brutto-Grundfläche (BGF)\n1. Die BGF ist die Summe der bezogen auf die jeweilige Gebäudeart marktüblich nutzbaren Grundflächen aller\nGrundrissebenen eines Bauwerks. In Anlehnung an die DIN 277-1:2005-02 sind bei den Grundflächen folgende\nBereiche zu unterscheiden:\nBereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,\nBereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen,\nBereich c: nicht überdeckt.\nFür die Anwendung der Regelherstellungskosten (RHK) sind im Rahmen der Ermittlung der BGF nur die Grund-\nflächen der Bereiche a und b zugrunde zu legen. Balkone, auch wenn sie überdeckt sind, sind dem Bereich c\nzuzuordnen.\nFür die Ermittlung der BGF sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz und Au-\nßenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in Höhe der Bodenbelagsoberkanten anzusetzen.\n2. Nicht zur BGF gehören z. B. Flächen von Spitzböden und Kriechkellern, Flächen, die ausschließlich der War-\ntung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen sowie Flächen\nunter konstruktiven Hohlräumen, z. B. über abgehängten Decken.\nII. Regelherstellungskosten (RHK)\nRegelherstellungskosten\nauf Grundlage der Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010) in Euro/m2 BGF einschließlich Baunebenkosten und\nUmsatzsteuer für die jeweilige Gebäudeart (Kostenstand 2010)\n1-3             Ein- und Zweifamilienhäuser\nStandardstufe\nKeller- und Erdgeschoss                                                  1        2       3        4       5\nDachgeschoss ausgebaut\n1.01   freistehende Einfamilienhäuser                   655      725     835     1005    1260\n1.011  freistehende Zweifamilienhäuser1                 688      761     877     1055    1323\n2.01   Doppel- und Reihenendhäuser                      615      685     785      945    1180\n3.01   Reihenmittelhäuser                               575      640     735      885    1105\nDachgeschoss nicht ausgebaut\n1.02   freistehende Einfamilienhäuser                   545      605     695      840    1050\n1.021  freistehende Zweifamilienhäuser1                 572      635     730      882    1103\n2.02   Doppel- und Reihenendhäuser                      515      570     655      790     985\n3.02   Reihenmittelhäuser                               480      535     615      740     925\nFlachdach oder flach geneigtes Dach\n1.03   freistehende Einfamilienhäuser                   705      785     900     1085    1360\n1.031  freistehende Zweifamilienhäuser1                 740      824     945     1139    1428\n2.03   Doppel- und Reihenendhäuser                      665      735     845     1020    1275\n3.03   Reihenmittelhäuser                               620      690     795      955    1195","1848         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015\nStandardstufe\nKeller-, Erd- und Obergeschoss                                          1        2       3       4    5\nDachgeschoss ausgebaut\n1.11   freistehende Einfamilienhäuser                   655     725      835    1005 1260\n1.111  freistehende Zweifamilienhäuser1                 688     761      877    1055 1323\n2.11   Doppel- und Reihenendhäuser                      615     685      785     945 1180\n3.11   Reihenmittelhäuser                               575     640      735     885 1105\nDachgeschoss nicht ausgebaut\n1.12   freistehende Einfamilienhäuser                   570     635      730     880 1100\n1.121  freistehende Zweifamilienhäuser1                 599     667      767     924 1155\n2.12   Doppel- und Reihenendhäuser                      535     595      685     825 1035\n3.12   Reihenmittelhäuser                               505     560      640     775  965\nFlachdach oder flach geneigtes Dach\n1.13   freistehende Einfamilienhäuser                   665     740      850    1025 1285\n1.131  freistehende Zweifamilienhäuser1                 698     777      893    1076 1349\n2.13   Doppel- und Reihenendhäuser                      625     695      800     965 1205\n3.13   Reihenmittelhäuser                               585     650      750     905 1130\nStandardstufe\nErdgeschoss, nicht unterkellert                                         1        2       3       4    5\nDachgeschoss ausgebaut\n1.21   freistehende Einfamilienhäuser                   790     875     1005    1215 1515\n1.211  freistehende Zweifamilienhäuser1                 830     919     1055    1276 1591\n2.21   Doppel- und Reihenendhäuser                      740     825      945    1140 1425\n3.21   Reihenmittelhäuser                               695     770      885    1065 1335\nDachgeschoss nicht ausgebaut\n1.22   freistehende Einfamilienhäuser                   585     650      745     900 1125\n1.221  freistehende Zweifamilienhäuser1                 614     683      782     945 1181\n2.22   Doppel- und Reihenendhäuser                      550     610      700     845 1055\n3.22   Reihenmittelhäuser                               515     570      655     790  990\nFlachdach oder flach geneigtes Dach\n1.23   freistehende Einfamilienhäuser                   920     1025    1180    1420 1775\n1.231  freistehende Zweifamilienhäuser1                 966     1076    1239    1491 1864\n2.23   Doppel- und Reihenendhäuser                      865     965     1105    1335 1670\n3.23   Reihenmittelhäuser                               810     900     1035    1250 1560","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015                        1849\nStandardstufe\nErd- und Obergeschoss, nicht unterkellert                                                    1           2       3       4    5\nDachgeschoss ausgebaut\n1.31      freistehende Einfamilienhäuser                               720         800      920    1105 1385\n1.311     freistehende Zweifamilienhäuser1                             756         840      966    1160 1454\n2.31      Doppel- und Reihenendhäuser                                  675         750      865    1040 1300\n3.31      Reihenmittelhäuser                                           635         705      810     975 1215\nDachgeschoss nicht ausgebaut\n1.32      freistehende Einfamilienhäuser                               620         690      790     955 1190\n1.321     freistehende Zweifamilienhäuser1                             651         725      830    1003 1250\n2.32      Doppel- und Reihenendhäuser                                  580         645      745     895 1120\n3.32      Reihenmittelhäuser                                           545         605      695     840 1050\nFlachdach oder flach geneigtes Dach\n1.33      freistehende Einfamilienhäuser                               785         870     1000    1205 1510\n1.331     freistehende Zweifamilienhäuser1                             824         914     1050    1265 1586\n2.33      Doppel- und Reihenendhäuser                                  735         820      940    1135 1415\n3.33      Reihenmittelhäuser                                           690         765      880    1060 1325\n1\nermittelt mit Korrekturfaktor 1,05 bezogen auf die Regelherstellungskosten für freistehende Einfamilienhäuser\n4          Wohnungseigentum und vergleichbares Teileigentum in Mehrfamilienhäusern\n(ohne Tiefgaragenplatz)/Mehrfamilienhäuser\nFür Wohnungseigentum in Gebäuden, die wie Ein- und Zweifamilienhäuser im Sinne des § 181 Absatz 2\ndes Bewertungsgesetzes gestaltet sind, werden die Regelherstellungskosten der Ein- und Zweifamilien-\nhäuser zugrunde gelegt.\nUmrechnungsfaktor hinsichtlich der Brutto-Grundfläche (BGF) für Wohnungseigentum in Mehrfamilienhäu-\nsern: BGF = 1,55 x Wohnfläche\nStandardstufe\n1           2       3       4    5\n4.1        Mehrfamilienhäuser mit bis zu 6 WE                                              650         720      825     985 1190\n4.2        Mehrfamilienhäuser mit 7 bis 20 WE                                              600         665      765     915 1105\n4.3        Mehrfamilienhäuser mit mehr als 20 WE                                           590         655      755     900 1090\n5-18       Gemischt genutzte Grundstücke, Geschäftsgrundstücke und sonstige bebaute Grundstücke\nStandardstufe\n1           2       3       4    5\n5.1        Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit\nMischnutzung)                                                                   605         675      860    1085 1375\n5.2        Banken und ähnliche Geschäftshäuser mit Wohnanteil2                             625         695      890    1375 1720\n5.3        Banken und ähnliche Geschäftshäuser ohne Wohnanteil                             655         730      930    1520 1900\n2\nAnteil der Wohnfläche bis 20 Prozent","1850       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015\nStandardstufe\n1        2       3       4    5\n6.1  Bürogebäude/Verwaltungsgebäude                                  735      815    1040    1685 1900\nStandardstufe\n1        2       3       4    5\n7.1  Gemeindezentren/Vereinsheime                                    795      885    1130    1425 1905\n7.2  Saalbauten/Veranstaltungsgebäude                                955     1060    1355    1595 2085\nStandardstufe\n1        2       3       4    5\n8.1  Kindergärten                                                    915     1020    1300    1495 1900\n8.2  Allgemeinbildende Schulen, Berufsbildende Schulen,\nHochschulen                                                    1020     1135    1450    1670 2120\n8.3  Sonderschulen                                                  1115     1240    1585    1820 2315\nStandardstufe\n1        2       3       4    5\n9.1  Wohnheime/Internate                                             705      785    1000    1225 1425\n9.2  Alten-/Pflegeheime                                              825      915    1170    1435 1665\nStandardstufe\n1        2       3       4    5\n10.1 Krankenhäuser/Kliniken                                         1210     1345    1720    2080 2765\n10.2 Tageskliniken/Ärztehäuser                                      1115     1240    1585    1945 2255\nStandardstufe\n1        2       3       4    5\n11.1 Beherbergungsstätten/Hotels/Verpflegungseinrichtungen           975     1085    1385    1805 2595\nStandardstufe\n1        2       3       4    5\n12.1 Sporthallen (Einfeldhallen)                                     930     1035    1320    1670 1955\n12.2 Sporthallen (Dreifeldhallen/Mehrzweckhallen)                   1050     1165    1490    1775 2070\n12.3 Tennishallen                                                    710      790    1010    1190 1555\n12.4 Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder                               1725     1920    2450    2985 3840","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015                              1851\nStandardstufe\n1           2          3          4        5\n13.1       Verbrauchermärkte                                                          510         565         720        870     1020\n13.2       Kauf-/Warenhäuser                                                          930        1035        1320       1585     1850\n13.3       Autohäuser ohne Werkstatt                                                  665         735         940       1240     1480\nStandardstufe\n1           2          3          4        5\n14.1       Einzelgaragen/Mehrfachgaragen3                                                         245                    485      780\n14.2       Hochgaragen4                                                                           480                    655      780\n14.3       Tiefgaragen4                                                                           560                    715      850\n14.4       Nutzfahrzeuggaragen                                                                    530                    680      810\n14.5       Carports                                                                                           190\n3\nStandardstufe 1–3: Fertiggaragen; Standardstufe 4: Garagen in Massivbauweise; Standardstufe 5: individuelle Garagen in Massivbauweise mit\nbesonderen Ausführungen wie Ziegeldach, Gründach, Bodenbeläge, Fliesen o. ä., Wasser, Abwasser und Heizung\n4\nUmrechnungsfaktor hinsichtlich der Brutto-Grundfläche (BGF) für Tief- und Hochgaragen: BGF = tatsächliche Stellplatzfläche (Länge x Brei-\nte) x 1,55\nStandardstufe\n1           2          3          4        5\n15.1       Betriebs-/Werkstätten, eingeschossig                                       685         760         970       1165     1430\n15.2       Betriebs-/Werkstätten, mehrgeschossig ohne Hallenanteil                    640         715         910       1090     1340\n15.3       Betriebs-/Werkstätten, mehrgeschossig, hoher Hallenanteil                  435         485         620        860     1070\n15.4       Industrielle Produktionsgebäude, Massivbauweise                            670         745         950       1155     1440\n15.5       Industrielle Produktionsgebäude, überwiegend Skelettbau-\nweise                                                                      495         550         700        965     1260\nStandardstufe\n1           2          3          4        5\n16.1       Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager                                  245         275         350        490      640\n16.2       Lagergebäude mit bis zu 25 % Mischnutzung5                                 390         430         550        690      880\n16.3       Lagergebäude mit mehr als 25 % Mischnutzung5                               625         695         890       1095     1340\n5\nLagergebäude mit Mischnutzung sind Gebäude mit einem überwiegenden Anteil an Lagernutzung und einem geringeren Anteil an anderen Nut-\nzungen wie Büro, Sozialräume, Ausstellungs- oder Verkaufsflächen etc.\nStandardstufe\n1           2          3          4        5\n17.1       Museen                                                                    1325        1475        1880       2295     2670\n17.2       Theater                                                                   1460        1620        2070       2625     3680\n17.3       Sakralbauten                                                              1185        1315        1510       2060     2335\n17.4       Friedhofsgebäude                                                          1035        1150        1320       1490     1720","1852       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015\nStandardstufe\n1        2       3       4       5\n18.1 Reithallen                                                                235             260     310\n18.2 ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen,\nu. Ä.                                                                     245             270     350\n19   Teileigentum\nTeileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.\n20   Auffangklausel\nRegelherstellungskosten für nicht aufgeführte Gebäudearten sind aus den Regelherstellungskosten\nvergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.","III. Beschreibung der Gebäudestandards\nDie Beschreibung der Gebäudestandards ist beispielhaft und dient der Orientierung. Sie kann nicht alle in der Praxis auftretenden Standardmerkmale aufführen. Es müssen\nnicht alle aufgeführten Merkmale zutreffen. Die in der Tabelle angegebenen Jahreszahlen beziehen sich auf die im jeweiligen Zeitraum gültigen Wärmeschutzanforderungen;\nin Bezug auf das konkrete Bewertungsobjekt ist zu prüfen, ob von diesen Wärmeschutzanforderungen abgewichen wird. Die Beschreibung der Gebäudestandards basiert auf\ndem Bezugsjahr der Normalherstellungskosten (2010).\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015\n1-5.1               ➀1.01-3.33        Ein- und Zweifamilienhäuser\n➁4.1-5.1          Wohnungseigentum und vergleichbares Teileigentum in Mehrfamilienhäusern (ohne Tiefgaragenplatz)/Mehrfamilienhäuser sowie\ngemischt genutzte Grundstücke\n(Wohnhäuser mit Mischnutzung)\nStandardstufe\n1                             2                              3                             4                           5                Wägungs-\nnicht zeitgemäß                                                              zeitgemäß                                          anteil\neinfachst                     einfach                         Basis                       gehoben                    aufwendig\nHolzfachwerk, Ziegel-          ein-/zweischaliges Mauer-       ein-/zweischaliges Mauer-   Verblendmauerwerk,           aufwendig gestaltete\nmauerwerk;                     werk, z. B. Gitterziegel oder   werk, z. B. aus Leicht-     zweischalig, hinterlüftet,   Fassaden mit konstruktiver\nFugenglattstrich, Putz,        Hohlblocksteine; verputzt       ziegeln, Kalksandsteinen,   Vorhangfassade (z. B.        Gliederung (Säulen-\nVerkleidung mit Faser-         und gestrichen oder Holz-       Gasbetonsteinen;            Naturschiefer);              stellungen, Erker etc.),\nzementplatten, Bitumen-        verkleidung;                    Edelputz;                   Wärmedämmung (nach           Sichtbeton-Fertigteile,\nAußenwände          schindeln oder einfachen       nicht zeitgemäßer Wärme-                                    ca. 2005)                    Natursteinfassade,              23\nWärmedämmverbund-                                        Elemente aus Kupfer-/\nKunststoffplatten; kein        schutz (vor ca. 1995)           system oder Wärme-\noder deutlich nicht zeit-                                                                                               Eloxalblech, mehr-\ndämmputz (nach ca. 1995)                                 geschossige Glasfassaden;\ngemäßer Wärmeschutz\n(vor ca. 1980)                                                                                                          hochwertigste Dämmung\n(z. B. Passivhausstandard)\nDachpappe, Faserzement-        einfache Betondachsteine        Faserzement-Schindeln,      glasierte Tondachziegel,     hochwertige Eindeckung,\nplatten/Wellplatten;           oder Tondachziegel,             beschichtete Betondach-     Flachdachausbildung tlw.     z. B. aus Schiefer oder\nkeine bis geringe Dach-        Bitumenschindeln;               steine und Tondachziegel,   als Dachterrassen;           Kupfer, Dachbegrünung,\ndämmung                        nicht zeitgemäße Dach-          Folienabdichtung;           Konstruktion in Brett-       befahrbares Flachdach;\ndämmung (vor ca. 1995)          Dachdämmung (nach           schichtholz, schweres        hochwertigste Dämmung\nca. 1995);                  Massivflachdach;             (z. B. Passivhausstandard);\nDach                                                                                                           besondere Dachformen,        Rinnen und Fallrohre aus        15\nRinnen und Fallrohre aus    z. B. Mansarden-, Walm-      Kupfer\nZinkblech;                  dach; Aufsparrendäm-         ➀aufwendig gegliederte\nmung, überdurchschnitt-      Dachlandschaft, sichtbare\nliche Dämmung (nach          Bogendachkonstruktionen\n1853\nca. 2005)","1854\nStandardstufe\n1                            2                            3                              4                            5                Wägungs-\nnicht zeitgemäß                                                              zeitgemäß                                          anteil\neinfachst                      einfach                       Basis                        gehoben                     aufwendig\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015\nEinfachverglasung;           Zweifachverglasung (vor      Zweifachverglasung             Dreifachverglasung,          große, feststehende\neinfache Holztüren           ca. 1995);                   (nach ca. 1995), Rollläden     Sonnenschutzglas,            Fensterflächen, Spezial-\nHaustür mit nicht zeit-      (manuell); Haustür mit zeit-   aufwendigere Rahmen,         verglasung (Schall- und\nFenster und                                     gemäßem Wärmeschutz          gemäßem Wärmeschutz            Rollläden (elektr.);         Sonnenschutz);\n11\nAußentüren                                      (vor ca. 1995)               (nach ca. 1995)                höherwertige Türanlage       Außentüren in hoch-\nz. B. mit Seitenteil,        wertigen Materialien\nbesonderer Einbruchschutz\nFachwerkwände, einfache      massive tragende Innen-      nicht tragende Innenwände      Sichtmauerwerk; Massiv-      gestaltete Wandabläufe\nPutze/Lehmputze, einfache    wände, nicht tragende        in massiver Ausführung         holztüren, Schiebetür-       (z. B. Pfeilervorlagen,\nKalkanstriche;               Wände in Leichtbauweise      bzw. mit Dämmmaterial          elemente, Glastüren,         abgesetzte oder\nFüllungstüren, gestrichen,   (z. B. Holzständerwände      gefüllte Ständerkon-           strukturierte Türblätter     geschwungene Wand-\nInnenwände und     mit einfachen Beschlägen     mit Gipskarton), Gipsdie-    struktionen;                   ➀Wandvertäfelungen           partien); Brandschutz-\n11\n-türen             ohne Dichtungen              len;                         schwere Türen                  (Holzpaneele)                verkleidung; raumhohe\nleichte Türen, Stahlzargen                                                               aufwendige Türelemente\n➀Holzzargen\n➀Vertäfelungen (Edelholz,\nMetall), Akkustikputz\nHolzbalkendecken ohne        Holzbalkendecken mit         ➀Beton- und Holzbalken-        ➀Decken mit größerer         Deckenvertäfelungen\nFüllung, Spalierputz;        Füllung, Kappendecken;       decken mit Tritt- und Luft-    Spannweite, Decken-          (Edelholz, Metall)\nWeichholztreppen in          Stahl- oder Hartholz-        schallschutz (z. B.            verkleidung (Holzpaneele/    ➀Decken mit großen\neinfacher Art und            treppen in einfacher Art     schwimmender Estrich);         Kassetten);                  Spannweiten, gegliedert;\nAusführung;                  und Ausführung               geradläufige Treppen aus       gewendelte Treppen aus\nDecken-                                                                      Stahlbeton oder Stahl,                                      breite Stahlbeton-, Metall-\nkein Trittschallschutz       ➀Stahl- oder Hartholz-                                      Stahlbeton oder Stahl,       oder Hartholztreppen-\nkonstruktion und                                                             Harfentreppe, Trittschall-     Hartholztreppenanlage                                        11\nTreppen            ➀Weichholztreppen in         treppen in einfacher Art     schutz                                                      anlage mit hochwertigem\nund Ausführung                                              in besserer Art und Aus-     Geländer\neinfacher Art und Aus-                                    ➁Betondecken mit Tritt-        führung\nführung;                                                  und Luftschallschutz (z. B.    ➁zusätzlich Decken-\nkein Trittschallschutz                                    schwimmender Estrich);         verkleidung\neinfacher Putz\nohne Belag                   Linoleum-, Teppich-,         Linoleum-, Teppich-,           Natursteinplatten, Fertig-   hochwertiges Parkett,\nLaminat- und PVC-Böden       Laminat- und PVC-Böden         parkett, hochwertige         hochwertige Naturstein-\neinfacher Art und Aus-       besserer Art und Aus-          Fliesen, Terrazzobelag,      platten, hochwertige Edel-\nFußböden                                        führung                      führung, Fliesen, Kunst-       hochwertige Massivholz-      holzböden auf gedämmter          5\nsteinplatten                   böden auf gedämmter          Unterkonstruktion\nUnterkonstruktion","Standardstufe\n1                            2                            3                            4                            5                Wägungs-\nnicht zeitgemäß                                                           zeitgemäß                                          anteil\neinfachst                     einfach                      Basis                       gehoben                     aufwendig\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015\neinfaches Bad mit Stand-     1 Bad mit WC, Dusche         Wand- und Bodenfliesen,      1–2 Bäder (➁je Wohn-         hochwertige Wand- und\nWC;                          oder Badewanne;              raumhoch gefliest; Dusche    einheit) mit tlw. zwei       Bodenplatten (oberflächen-\nInstallation auf Putz;       einfache Wand- und           und Badewanne                Waschbecken, tlw. Bidet/     strukturiert, Einzel- und\nSanitär-        Ölfarbenanstrich, einfache   Bodenfliesen, teilweise      ➀1 Bad mit WC, Gäste-WC      Urinal, Gäste-WC, boden-     Flächendekors)\ngleiche Dusche; Wand- und                                    9\neinrichtungen   PVC-Bodenbeläge              gefliest                     ➁1 Bad mit WC je Wohn-                                    ➀mehrere großzügige,\nBodenfliesen;                hochwertige Bäder, Gäste-\neinheit\njeweils in gehobener         WC; ➁2 und mehr Bäder je\nQualität                     Wohneinheit\nEinzelöfen, Schwerkraft-     Fern- oder Zentralheizung,   elektronisch gesteuerte      Fußbodenheizung, Solar-      Solarkollektoren für Warm-\nheizung                      einfache Warmluftheizung,    Fern- oder Zentralheizung,   kollektoren für Warm-        wassererzeugung und\neinzelne Gasaußenwand-       Niedertemperatur- oder       wassererzeugung              Heizung, Blockheizkraft-\nHeizung                                      thermen, Nachtstrom-         Brennwertkessel              ➀zusätzlicher Kamin-         werk, Wärmepumpe,               9\nspeicher-, Fußboden-                                      anschluss                    Hybrid-Systeme\nheizung (vor ca. 1995)                                                                 ➀aufwendige zusätzliche\nKaminanlage\nsehr wenige Steckdosen,   wenige Steckdosen,              zeitgemäße Anzahl an         zahlreiche Steckdosen und    Video- und zentrale Alarm-\nSchalter und Sicherungen, Schalter und Sicherungen        Steckdosen und Licht-        Lichtauslässe, hochwertige   anlage, zentrale Lüftung\nSonstige        kein Fehlerstromschutz-                                   auslässen, Zählerschrank     Abdeckungen, dezentrale      mit Wärmetauscher, Klima-\ntechnische      schalter (FI-Schalter),                                   (ab ca. 1985) mit Unter-     Lüftung mit Wärme-           anlage, Bussystem               6\nAusstattung     Leitungen teilweise auf                                   verteilung und Kipp-         tauscher, mehrere LAN-       ➁aufwendige Personen-\nPutz                                                      sicherungen                  und Fernsehanschlüsse        aufzugsanlagen\n➁Personenaufzugsanlagen\n1855","5.2-17.4        ➂5.2-6.1       Banken und ähnliche Geschäftshäuser, Bürogebäude/Verwaltungsgebäude                                                                                1856\n➃7.1-8.3       Gemeindezentren/Vereinsheime, Saalbauten/Veranstaltungsgebäude, Kindergärten, Schulen\n➄9.1-11.1      Wohnheime, Alten-/Pflegeheime, Krankenhäuser, Tageskliniken, Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015\n➅12.1-12.4     Sporthallen, Tennishallen, Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder\n➆13.1-13.3     Verbrauchermärkte, Kauf-/Warenhäuser, Autohäuser\n➇15.1-16.3     Betriebs-/Werkstätten, Produktionsgebäude, Lagergebäude\n➈17.1-17.4     Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude\nStandardstufe\n1                              2                               3                               4                                5\nnicht zeitgemäß                                                                  zeitgemäß\neinfachst                      einfach                          Basis                         gehoben                          aufwendig\nMauerwerk mit Putz oder mit     ein-/zweischaliges Mauer-       Wärmedämmverbundsystem         Verblendmauerwerk, zwei-          Sichtbeton-Fertigteile, Natur-\nFugenglattstrich und An-        werk, z. B. Gitterziegel oder   oder Wärmedämmputz (nach       schalig, hinterlüftet, Vorhang-   steinfassade, Elemente aus\nstrich; einfache Wände,         Hohlblocksteine; verputzt und   ca. 1995);                     fassade (z. B. Naturschiefer);    Kupfer-/Eloxalblech, mehr-\nHolz-, Blech-, Faserzement-     gestrichen oder Holzverklei-    ein-/zweischalige Kon-         Wärmedämmung (nach                geschossige Glasfassaden;\nbekleidung,                     dung; einfache Metall-Sand-     struktion, z. B. Mauerwerk     ca. 2005)                         stark überdurchschnittliche\nBitumenschindeln oder           wichelemente; nicht zeit-       aus Leichtziegeln, Kalksand-                                     Dämmung\nAußenwände\neinfache Kunststoffplatten;     gemäßer Wärmeschutz (vor        steinen, Gasbetonsteinen;                                        ➂➃➄➅➆aufwendig gestaltete\nkein oder deutlich nicht        ca. 1995)                                                                                        Fassaden mit konstruktiver\nEdelputz; gedämmte Metall-\nzeitgemäßer Wärmeschutz                                         Sandwichelemente                                                 Gliederung (Säulen-\n(vor ca. 1980)                                                                                                                   stellungen, Erker etc.)\n➂Vorhangfassade aus Glas\nHolzkonstruktion in nicht       Mauerwerk, Stahl- oder          Stahl- und Betonfertigteile    überwiegend Betonfertigteile;     größere stützenfreie Spann-\nzeitgemäßer statischer Aus-     Stahlbetonkonstruktion in                                      große stützenfreie Spann-         weiten; hohe Deckenhöhen;\nKonstruktion➇   führung                         nicht zeitgemäßer statischer                                   weiten; hohe Deckenhöhen;         höhere Belastbarkeit der\nAusführung                                                     hohe Belastbarkeit der            Decken und Böden\nDecken und Böden\nDachpappe, Faserzement-         einfache Betondachsteine        Faserzement-Schindeln,         besondere Dachformen;             hochwertige Eindeckung z. B.\nplatten/Wellplatten, Blech-     oder Tondachziegel,             beschichtete Betondach-        überdurchschnittliche             aus Schiefer oder Kupfer;\neindeckung;                     Bitumenschindeln;               steine und Tondachziegel,      Dämmung (nach ca. 2005)           Dachbegrünung; aufwendig\nkein Unterdach; keine bis       nicht zeitgemäße Dach-          Folienabdichtung; Dach-        ➂➃➄➅➆glasierte Tondach-           gegliederte Dachlandschaft\nDach            geringe Dachdämmung             dämmung (vor ca. 1995)          dämmung (nach ca. 1995);       ziegel                            ➂➃➄befahrbares Flachdach\nRinnen und Fallrohre aus\nZinkblech                      ➂➇schweres Massivflach-           ➂➃stark überdurchschnitt-\ndach                              liche Dämmung\n➈Biberschwänze                    ➄➅➆➇hochwertigste Dämmung","Standardstufe\n1                             2                             3                            4                                5\nnicht zeitgemäß                                                              zeitgemäß\neinfachst                      einfach                        Basis                       gehoben                        aufwendig\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015\nEinfachverglasung;           Isolierverglasung, Zweifach-   Zweifachverglasung (nach     Dreifachverglasung, Sonnen-    große, feststehende Fenster-\neinfache Holztüren           verglasung (vor ca. 1995);     ca. 1995)                    schutzglas, aufwendigere       flächen, Spezialverglasung\nEingangstüren mit nicht        ➄nur Wohnheime, Alten-       Rahmen                         (Schall- und Sonnenschutz)\nzeitgemäßem Wärmeschutz        heime, Pflegeheime,          ➂➃➅➆➇höherwertige              ➂➃➆➇Außentüren in hoch-\n(vor ca. 1995)                 Krankenhäuser und            Türanlagen                     wertigen Materialien\nFenster- und                                                                 Tageskliniken: Automatik-    ➄nur Beherbergungsstätten      ➂Automatiktüren\nAußentüren                                                                   Eingangstüren                und Verpflegungseinrichtun-    ➅Automatik-Eingangstüren\n➈kunstvoll gestaltetes       gen: Automatik-Eingangstüren\nfarbiges Fensterglas,                                       ➈Bleiverglasung mit Schutz-\n➈besonders große kunstvoll     glas, farbige Maßfenster\nOrnamentglas                 gestaltete farbige Fenster-\nflächen\nFachwerkwände, einfache      massive tragende Innen-        ➃➄➅➆nicht tragende Innen-    ➂➃➄➅➆Sichtmauerwerk            ➂➃➄➅➆gestaltete Wand-\nPutze/Lehmputze, einfache    wände, nicht tragende Wände    wände in massiver Ausfüh-    ➂➃Massivholztüren,             abläufe (z. B. Pfeilervorlagen,\nKalkanstriche;               in Leichtbauweise (z. B.       rung bzw. mit Dämmmaterial   Schiebetürelemente,            abgesetzte oder geschwun-\nFüllungstüren, gestrichen,   Holzständerwände mit Gips-     gefüllte Ständerkonstruk-    Glastüren                      gene Wandpartien)\nmit einfachen Beschlägen     karton), Gipsdielen;           tionen                                                      ➃Vertäfelungen (Edelholz,\n➂Innenwände für flexible\nohne Dichtungen              leichte Türen, Kunststoff-/    ➄➅➆schwere Türen             Raumkonzepte (größere          Metall), Akkustikputz\nHolztürblätter, Stahlzargen    ➂nicht tragende Innenwände   statische Spannweiten der      ➂Wände aus großformatigen\nin massiver Ausführung;      Decken)                        Glaselementen, Akustikputz,\nschwere Türen                ➄nur Beherbergungsstätten      tlw. Automatiktüren, rollstuhl-\n➃schwere und große Türen     und Verpflegungseinrich-       gerechte Bedienung\nInnenwände und                                                               ➄nur Wohnheime, Alten-       tungen: Automatik-Flur-        ➃raumhohe aufwendige\n-türen                                                                       heime, Pflegeheime,          zwischentüren; rollstuhl-      Türelemente; tlw. Automatik-\nKrankenhäuser und Tages-     gerechte Bedienung             türen, rollstuhlgerechte\nkliniken: Automatik-Flur-    ➅rollstuhlgerechte Bedienung   Bedienung\nzwischentüren; rollstuhl-    ➇tlw. gefliest, Sichtmauer-    ➄➅➆Akustikputz, raumhohe\ngerechte Bedienung           werk; Schiebetürelemente,      aufwendige Türelemente\n➇Anstrich                    Glastüren                      ➆rollstuhlgerechte\n➈schmiedeeiserne Türen         Bedienung, Automatiktüren\n➇überwiegend gefliest;\nSichtmauerwerk; gestaltete\nWandabläufe\n1857","1858\nStandardstufe\n1                               2                                 3                              4                               5\nnicht zeitgemäß                                                                      zeitgemäß\neinfachst                        einfach                            Basis                        gehoben                         aufwendig\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015\nWeichholztreppen in             Stahl- oder Hartholztreppen       ➂➃➄➆Betondecken mit            ➂höherwertige abgehängte         hochwertige breite Stahl-\neinfacher Art und Ausführung;   in einfacher Art und              Tritt- und Luftschallschutz;   Decken                           beton-/Metalltreppenanlage\nkein Trittschallschutz          Ausführung                        einfacher Putz                 ➃➄➅➆Decken mit großen            mit hochwertigem Geländer\nDecken-\nkonstruktion und   ➂➃➄Holzbalkendecken ohne        ➂➃➄➆➇➈Holzbalkendecken            ➂➃abgehängte Decken            Spannweiten                      ➂➆Deckenvertäfelungen\nTreppen            Füllung, Spalierputz            mit Füllung, Kappendecken         ➄➆Deckenverkleidung            ➃Deckenverkleidung               (Edelholz, Metall)\n➅Betondecke                                                     ➃➄➅➆Decken mit größeren\nSpannweiten\nohne Belag                      Linoleum-, Teppich-,              ➂➃➄➆Fliesen, Kunststein-       ➂➄➆Natursteinplatten,            ➂➃➄➆hochwertiges Parkett,\nLaminat- und PVC-Böden            platten                        hochwertige Fliesen,             hochwertige Naturstein-\neinfacher Art und Ausführung      ➂➃Linoleum- oder Teppich-      Terrazzobelag, hochwertige       platten, hochwertige Edel-\n➈Holzdielen                       Böden besserer Art und         Massivholzböden auf              holzböden auf gedämmter\nAusführung                     gedämmter Unterkonstruk-         Unterkonstruktion\ntion                             ➅nur Sporthallen: hoch-\n➄➆Linoleum- oder PVC-\nBöden besserer Art und         ➂➆Fertigparkett                  wertigste flächenstatische\nAusführung                     ➅nur Sporthallen: hoch-          Fußbodenkonstruktion,\nwertigere flächenstatische       Spezialteppich mit Gummi-\n➅nur Sporthallen: Beton,                                        granulatauflage; hoch-\nFußböden                                                                                                            Fußbodenkonstruktion,\nAsphaltbeton, Estrich oder                                      wertigster Schwingboden;\nGussasphalt auf Beton;         Spezialteppich mit Gummi-\nTeppichbelag, PVC;             granulatauflage; hoch-           nur Freizeitbäder/Heilbäder:\nwertigerer Schwingboden          hochwertiger Fliesenbelag\nnur Freizeitbäder/Heilbäder:                                    und Natursteinboden\nFliesenbelag                   ➇Estrich, Gussasphalt\n➇beschichteter Beton oder\n➇Beton                                                          Estrichboden; Betonwerk-\n➈Betonwerkstein, Sandstein                                      stein, Verbundpflaster\n➈Marmor, Granit\neinfache Toilettenanlagen       Toilettenanlagen in einfacher     Sanitäreinrichtung in          Sanitäreinrichtung in besserer   Sanitäreinrichtung in\n(Stand-WC); Installation auf    Qualität; Installation unter      Standard-Ausführung            Qualität                         gehobener Qualität\nPutz; Ölfarbenanstrich,         Putz; WCs und Duschräume          ➂➃ausreichende Anzahl von      ➂➃höhere Anzahl Toiletten-       ➂➃großzügige Toiletten-\neinfache PVC-Bodenbeläge,       je Geschoss; einfache Wand-       Toilettenräumen                räume                            anlagen jeweils mit Sanitär-\nWC und Bäderanlage              und Bodenfliesen, tlw. gefliest                                                                   einrichtung in gehobener\nSanitär-           geschossweise                                                     ➄mehrere WCs und Dusch-        ➄je Raum ein Duschbad mit\neinrichtungen                                                                        bäder je Geschoss; Wasch-      WC                               Qualität\nbecken im Raum                 nur Wohnheime, Altenheime,       ➄je Raum ein Duschbad mit\n➅wenige Toilettenräume und     Pflegeheime, Krankenhäuser       WC in guter Ausstattung;\nDuschräume bzw. Wasch-         und Tageskliniken:               nur Wohnheime, Altenheime,\nräume                          behindertengerecht               Pflegeheime, Krankenhäuser","Standardstufe\n1                              2                              3                              4                             5\nnicht zeitgemäß                                                                 zeitgemäß\neinfachst                       einfach                        Basis                        gehoben                       aufwendig\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015\n➆➇wenige Toilettenräume         ➅ausreichende Anzahl von      und Tageskliniken:\nToilettenräumen und Dusch-    behindertengerecht\nräumen                        ➅großzügige Toiletten-\n➆➇ausreichende Anzahl von     anlagen und Duschräume\nToilettenräumen               mit Sanitäreinrichtung in\ngehobener Qualität\n➆großzügige Toiletten-\nanlagen mit Sanitär-\neinrichtung in gehobener\nQualität\n➇großzügige Toiletten-\nanlagen\nEinzelöfen, Schwerkraft-       Zentralheizung mit Radiato-   elektronisch gesteuerte Fern- Solarkollektoren für Warm-      Solarkollektoren für Warm-\nheizung, dezentrale Warm-      ren (Schwerkraftheizung);     oder Zentralheizung, Nieder- wassererzeugung                  wassererzeugung und\nwasserversorgung               einfache Warmluftheizung,     temperatur- oder Brennwert- ➂➃➅➆➇Fußbodenheizung              Heizung, Blockheizkraftwerk,\n➈Elektroheizung im Gestühl     mehrere Ausblasöffnungen;     kessel                                                        Wärmepumpe, Hybrid-\nLufterhitzer mit Wärme-                                     ➇zusätzlicher Kamin-            Systeme\nHeizung                                      tauscher mit zentraler                                      anschluss\n➂➃➄➆Klimaanlage\nKesselanlage, Fußboden-\nheizung (vor ca. 1995)                                                                      ➇Kaminanlage\n➈einfache Warmluftheizung,\neine Ausblasöffnung\nsehr wenige Steckdosen,        wenige Steckdosen, Schalter ➂➃➆zeitgemäße Anzahl an           zahlreiche Steckdosen und     Video- und zentrale Alarm-\nSchalter und Sicherungen,      und Sicherungen, Installation Steckdosen und Lichtaus-        Lichtauslässe, hochwertige    anlage, Klimaanlage,\nkein Fehlerstromschutz-        unter Putz                    lässen, Zählerschrank (ab       Abdeckungen                   Bussystem\nschalter (FI-Schalter),                                      ca. 1985) mit Unterverteilung   ➂➃➄➆➇dezentrale Lüftung       ➂➃➄➆➇zentrale Lüftung mit\nLeitungen auf Putz, einfache                                 und Kippsicherungen; Kabel-     mit Wärmetauscher             Wärmetauscher\nLeuchten                                                     kanäle; Blitzschutz\nSonstige                                                                                                   ➅Lüftung mit Wärmetauscher    ➆Doppelboden mit Boden-\n➄➅➇zeitgemäße Anzahl an                                       tanks zur Verkabelung\ntechnische                                                                 Steckdosen und Lichtaus-        ➂➄mehrere LAN- und Fern-\nAusstattung                                                                lässen; Blitzschutz             sehanschlüsse                 ➂aufwendige Personen-\n➂➃➆hochwertige Beleuch-       aufzugsanlagen\n➄➆Personenaufzugsanlagen\ntung; Doppelboden mit         ➄➆➇aufwendige Aufzugs-\n➇Teeküchen                      Bodentanks zur Verkabelung;   anlagen\nausreichende Anzahl von       ➇Küchen, Kantinen\nLAN-Anschlüssen\n1859","1860\nStandardstufe\n1                            2                                 3                           4                               5\nnicht zeitgemäß                                                                zeitgemäß\neinfachst                     einfach                           Basis                      gehoben                         aufwendig\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015\n➂Messverfahren von Ver-\nbrauch, Regelung von\nRaumtemperatur und Raum-\nfeuchte\n➂➃➆Sonnenschutzsteuerung\n➂➃elektronische Zugangs-\nkontrolle; Personenaufzugs-\nanlagen\n➃➆Messverfahren von\nRaumtemperatur, Raum-\nfeuchte, Verbrauch, Einzel-\nraumregelung\n➇Kabelkanäle; kleinere\nEinbauküchen mit Koch-\ngelegenheit, Aufenthalts-\nräume; Aufzugsanlagen\n14.2-14.4      14.2-14.4      Hoch-, Tief- und Nutzfahrzeuggaragen\nStandardstufe\n1-3                                                  4                                               5\nBasis                                              gehoben                                         aufwendig\noffene Konstruktion                                 Einschalige Konstruktion                           aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver\nAußenwände                                                                                                            Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.)\nStahl- und Betonfertigteile                         überwiegend Betonfertigteile; große stützenfreie   größere stützenfreie Spannweiten\nKonstruktion                                                       Spannweiten\nDach           Flachdach, Folienabdichtung                         Flachdachausbildung; Wärmedämmung                  befahrbares Flachdach (Parkdeck)\nFenster und    einfache Metallgitter                               begrünte Metallgitter, Glasbausteine               Außentüren in hochwertigen Materialien\nAußentüren\nFußböden       Beton                                               Estrich, Gussasphalt                               beschichteter Beton oder Estrichboden","Standardstufe\n1-3                                              4                                              5\nBasis                                           gehoben                                        aufwendig\nStrom- und Wasseranschluss; Löschwasser-         Sprinkleranlage; Rufanlagen; Rauch- und         Video- und zentrale Alarmanlage; Beschallung;\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015\nSonstige          anlage;                                          Wärmeabzugsanlagen; mechanische Be- und         Parksysteme für drei oder mehr PKWs über-\ntechnische                                                         Entlüftungsanlagen; Parksysteme für zwei PKWs   einander; aufwendigere Aufzugsanlagen\nAusstattung       Treppenhaus; Brandmelder\nübereinander; Personenaufzugsanlagen\n18.1-18.2         ➉18.1         Reithallen\n➀➀18.2        Ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen u. Ä.\nStandardstufe\n1-3                                              4                                              5\nBasis                                           gehoben                                        aufwendig\nHolzfachwerkwand; Holzstützen, Vollholz;         Kalksandstein- oder Ziegel-Mauerwerk; Metall-   Betonwand, Fertigteile, mehrschichtig; Stahl-\nAußenwände        Brettschalung oder Profilblech auf Holz-Unter-   stützen, Profil; Holz-Blockbohlen zwischen      betonstützen, Fertigteil; Kalksandstein-Vor-\nkonstruktion                                     Stützen, Wärmedämmverbundsystem, Putz           mauerung oder Klinkerverblendung mit Dämmung\nHolzkonstruktionen, Nagelbrettbinder; Bitumen-   Stahlrahmen mit Holzpfetten; Faserzement-       Brettschichtholzbinder; Betondachsteine oder\nDach              wellplatten, Profilblech                         wellplatten; Hartschaumplatten                  Dachziegel; Dämmung mit Profilholz oder\nPaneelen\nLichtplatten aus Kunststoff                      Kunststofffenster                               Türen und Tore mehrschichtig mit Wärmedämmung,\nFenster und                                                                                                        Holzfenster, hoher Fensteranteil\n➉Holz-Brettertüren                               ➉Windnetze aus Kunststoff, Jalousien mit\nAußentüren bzw.\n➀➀Holztore                                       Motorantrieb\n-tore\n➀➀Metall-Sektionaltore\nkeine                                            tragende bzw. nicht tragende Innenwände aus     tragende bzw. nicht tragende Innenwände als\nInnenwände\nHolz; Anstrich                                  Mauerwerk; Sperrholz, Gipskarton, Fliesen\nDeckenkonstruk- keine                                              Holzkonstruktionen über Nebenräumen; Hart-      Stahlbetonplatte über Nebenräumen; Dämmung\ntionen                                                             schaumplatten                                   mit Profilholz oder Paneelen\n➉Tragschicht: Schotter,                          ➉zusätzlich/alternativ:                         ➉Estrich auf Dämmung, Fliesen oder Linoleum in\nTrennschicht: Vlies,                             Tragschicht: Schotter,                          Nebenräumen;\nTretschicht: Sand                                Trennschicht: Kunststoffgewebe,                 zusätzlich/alternativ:\nFußböden          ➀➀Beton-Verbundsteinpflaster                     Tretschicht: Sand und Holzspäne                 Tragschicht: Schotter, Trennschicht: Kunststoff-\nplatten, Tretschicht: Sand und Textilflocken,\n➀➀zusätzlich/alternativ: Stahlbetonplatte\nBetonplatte im Bereich der Nebenräume\n➀➀zusätzlich/alternativ: Oberfläche maschinell\ngeglättet, Anstrich                                1861","1862\nStandardstufe\n1-3                                               4                                                     5\nBasis                                            gehoben                                             aufwendig\nbaukonstruktive   ➉Reithallenbande aus Nadelholz zur Abgrenzung   ➉zusätzlich/alternativ: Vollholztafeln fest einge-   ➉zusätzlich/alternativ: Vollholztafeln, Fertigteile\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015\nEinbauten➉        der Reitfläche                                  baut                                                 zum Versetzen\nAbwasser-,        Regenwasserableitung                            zusätzlich/alternativ: Abwasserleitungen, Sanitär- zusätzlich/alternativ: Sanitärobjekte (gehobene\nWasser-,                                                          objekte (einfache Qualität)                        Qualität), Gasanschluss\nGasanlagen\nWärme-            keine                                           Raumheizflächen in Nebenräumen, Anschluss an         zusätzlich/alternativ: Heizkessel\nversorgungs-                                                      Heizsystem\nanlagen\nluft-             keine                                           Firstentlüftung                                      Be- und Entlüftungsanlage\ntechnische\nAnlagen\nStarkstrom-       Leitungen, Schalter, Dosen, Langfeldleuchten    zusätzlich/alternativ: Sicherungen und Verteiler-    zusätzlich/alternativ: Metall-Dampfleuchten\nAnlage                                                            schrank\nnutzungs-         keine                                           ➉Reitbodenbewässerung (einfache Ausführung)   ➉Reitbodenbewässerung (komfortable\nspezifische                                                       ➀➀Schüttwände aus Holz zwischen Stahlstützen, Ausführung)\nAnlagen                                                           Trocknungsanlage für Getreide                 ➀➀Schüttwände aus Beton-Fertigteilen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015             1863\nAnlage 3 zu Artikel 9 Nummer 8\nAnlage 25\n(zu § 191 Absatz 2)\nWertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser\nnach § 181 Absatz 1 Nummer 1 BewG\nund Wohnungseigentum nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 BewG\nBodenrichtwert\nVorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3                                         bis\n15 EUR/m2     30 EUR/m2      50 EUR/m2   100 EUR/m2     150 EUR/m2\nbis                      50 000 EUR                1,0           1,1            1,2          1,2            1,2\n100 000 EUR                 0,8           0,9            1,0          1,1            1,1\n150 000 EUR                 0,8           0,9            0,9          1,0            1,0\n200 000 EUR                 0,7           0,8            0,8          0,9            0,9\n300 000 EUR                 0,6           0,7            0,7          0,8            0,8\n400 000 EUR                 0,5           0,6            0,7          0,7            0,8\n500 000 EUR                 0,5           0,6            0,6          0,7            0,8\nüber                   500 000 EUR                 0,5           0,5            0,5          0,6            0,7\nBodenrichtwert\nVorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3                                bis                                über\n200 EUR/m2    300 EUR/m2     400 EUR/m2   500 EUR/m2     500 EUR/m2\nbis                      50 000 EUR                1,3           1,3            1,4          1,4            1,5\n100 000 EUR                 1,1           1,2            1,2          1,3            1,3\n150 000 EUR                 1,0           1,1            1,1          1,2            1,2\n200 000 EUR                 1,0           1,1            1,1          1,2            1,2\n300 000 EUR                 0,9           1,0            1,0          1,1            1,2\n400 000 EUR                 0,8           0,9            1,0          1,0            1,1\n500 000 EUR                 0,8           0,9            1,0          1,0            1,1\nüber                   500 000 EUR                 0,7           0,8            0,9          0,9            1,0\nWertzahlen für Teileigentum,\nGeschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und\nsonstige bebaute Grundstücke nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 BewG\nVorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3\nbis                     500 000 EUR                                             0,90\n750 000 EUR                                             0,85\n1 000 000 EUR                                             0,80\n1 500 000 EUR                                             0,75\n2 000 000 EUR                                             0,70\n3 000 000 EUR                                             0,65\nüber                  3 000 000 EUR                                             0,60"]}