{"id":"bgbl1-2015-42-4","kind":"bgbl1","year":2015,"number":42,"date":"2015-10-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/42#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-42-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_42.pdf#page=25","order":4,"title":"Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pferdewirtschaftsmeister und Pferdewirtschaftsmeisterin (Pferdewirtmeisterprüfungsverordnung  PferdewMeistPrV)","law_date":"2015-10-27T00:00:00Z","page":1825,"pdf_page":25,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2015             1825\nVerordnung\nüber die Meisterprüfung\nzum anerkannten Fortbildungsabschluss Pferdewirtschaftsmeister und Pferdewirtschaftsmeisterin\n(Pferdewirtmeisterprüfungsverordnung – PferdewMeistPrV)\nVom 27. Oktober 2015\nAuf Grund des § 53 Absatz 3 in Verbindung mit Ab-                                       Abschnitt 4\nsatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 3                                         Prüfungsteil\nzuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe b der                         Berufsausbildung und Mitarbeiterführung\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-           § 13  Anforderungen und Handlungsfelder\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für         § 14  Struktur der Prüfung\nErnährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit               § 15  Praktischer Teil\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung                § 16  Schriftlicher Teil\nnach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesin-               § 17  Fallstudie\nstituts für Berufsbildung:\nAbschnitt 5\nInhaltsübersicht\nBefreiung von Prüfungsleistungen,\nBewertungen in den Prüfungen,\nAbschnitt 1\nBestehens- und Zeugnisregelungen\nAllgemeines                         § 18 Befreiung von Prüfungsleistungen\n§ 19 Bewertungen in den Prüfungen\n§ 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Fortbildungs-\nabschlusses                                              § 20 Bestehen der Meisterprüfung und Zeugnisse\n§ 2 Fachrichtungen\nAbschnitt 6\n§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung\n§ 4 Gliederung der Meisterprüfung                                          Ergänzungs- und Wiederholungsprüfung\n§ 21 Mündliche Ergänzungsprüfung\n§ 22 Wiederholung der Meisterprüfung\nAbschnitt 2\nPrüfungsteil                                                    Abschnitt 7\nPferdehaltung, Pferdeeinsatz,                                         Schlussvorschriften\nPferdezucht und Dienstleistungen\n§ 23 Übergangsvorschriften\n§   5 Anforderungen und Prüfungsinhalte                        § 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§   6 Struktur der Prüfung\n§   7 Arbeitsprojekt                                                                     Abschnitt 1\n§   8 Schriftliche Prüfung                                                              Allgemeines\nAbschnitt 3                                                         §1\nZiel der Meisterprüfung und\nPrüfungsteil\nBezeichnung des Fortbildungsabschlusses\nBetriebs- und Unternehmensführung\n(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungs-\n§   9 Anforderungen und Prüfungsinhalte                        abschluss Pferdewirtschaftsmeister und Pferdewirt-\n§ 10  Struktur der Prüfung                                     schaftsmeisterin soll die auf einen beruflichen Aufstieg\n§ 11  Arbeitsprojekt                                           abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungs-\n§ 12  Schriftliche Prüfung                                     fähigkeit nachgewiesen werden.","1826            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2015\n(2) Die Prüfung wird von den nach § 71 Absatz 3                 f) Zusammenarbeiten mit Marktpartnern und ande-\nund 8 des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Stellen                  ren Betrieben und\ndurchgeführt.                                                      g) Nutzen der Möglichkeiten von Information, Bera-\n(3) Durch die Erweiterung der beruflichen Hand-                    tung und Förderung;\nlungsfähigkeit soll der Pferdewirtschaftsmeister oder          3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung:\ndie Pferdewirtschaftsmeisterin in der Lage sein, die in\nden drei Bereichen (Nummern 1 bis 3) genannten Auf-                a) Prüfen der betrieblichen und persönlichen Ausbil-\ngaben wirtschaftlich und nachhaltig in unterschiedlich                dungsvoraussetzungen,\nstrukturierten Unternehmen der Pferdewirtschaft oder               b) Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, metho-\nder Landwirtschaft mit Pferdehaltung wahrzunehmen,                    dischen und zeitlichen Aspekten entsprechend\ndiese Unternehmen eigenverantwortlich zu führen und                   den Vorgaben der Ausbildungsordnung,\nLeitungsaufgaben auszuüben sowie auf sich verän-                   c) Auswählen und Einstellen von Auszubildenden,\ndernde Anforderungen und Rahmenbedingungen zu\nd) Durchführen der Ausbildung unter Anwendung\nreagieren:\ngeeigneter Methoden bei der Vermittlung von\n1. Pferdehaltung, Pferdeeinsatz,       Pferdezucht    und             Ausbildungsinhalten,\nDienstleistungen:\ne) Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem\na) Planen, Kalkulieren und Organisieren der Pferde-               Handeln,\nhaltung, der Pferdezucht, des Einsatzes von Pfer-\nf) Vorbereiten auf Prüfungen,\nden, der Ausbildung von Pferden und Kunden so-\nwie sonstiger Dienstleistungen, des Personal-               g) Informieren und Beraten über Fortbildungsmög-\nund Technikeinsatzes sowie der Öffentlichkeitsar-              lichkeiten,\nbeit unter Beachtung der Betriebsverhältnisse               h) Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern und\nund der Anforderungen des Marktes,                             Mitarbeiterinnen,\nb) Entwickeln und Umsetzen von betrieblichen Qua-              i) Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter und\nlitäts- und Quantitätsvorgaben,                                Mitarbeiterinnen entsprechend ihrer Leistungsfä-\nc) Entscheiden über Art, Umfang, Zielsetzung und                  higkeit, Qualifikation und Eignung,\nZeitpunkt betrieblicher Maßnahmen und Abläufe,              j) Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern und\nd) Durchführen, Kontrollieren und Bewerten der                    Mitarbeiterinnen in Arbeitsprozessen,\nMaßnahmen und Arbeiten unter Beachtung von                  k) kooperatives Führen sowie Fördern und Motivie-\nNachhaltigkeitsaspekten einschließlich des Um-                 ren von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und\nwelt- und Verbraucherschutzes, der Anforderun-\nl) Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von\ngen des Marktes und der Belange des Gesund-\nMitarbeitern und Mitarbeiterinnen.\nheitsschutzes, der Unfallverhütung, des Tier-\nschutzes, der Tierhygiene und des Tierwohls,               (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-\nerkannten Fortbildungsabschluss Pferdewirtschafts-\ne) Vermarkten von Pferden, betrieblichen Dienstleis-\nmeister oder Pferdewirtschaftsmeisterin mit Angabe\ntungen und Produkten,\nder nach § 2 gewählten Fachrichtung.\nf) Vorbereiten und Durchführen der erforderlichen\nMaßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschut-                                         §2\nzes in Zusammenarbeit mit den mit der Arbeits-\nFachrichtungen\nsicherheit befassten Stellen;\nDer Prüfling wählt für die Prüfung eine der folgenden\n2. Betriebs- und Unternehmensführung:\nFachrichtungen:\na) Entwickeln von Zielen, Konzepten und Maßnah-\n1. Pferdehaltung und Service,\nmen für die Pferdehaltung, die Pferdezucht, den\nEinsatz von Pferden, die Ausbildung von Pferden         2. Pferdezucht,\nund Kunden, für sonstige Dienstleistungen sowie         3. Klassische Reitausbildung,\nfür das Vermarkten von Pferden, Dienstleistungen        4. Pferderennen oder\nund Produkten unter Beachtung der Betriebsver-\nhältnisse und der Anforderungen des Marktes,            5. Spezialreitweisen.\nb) Analysieren und Planen der betrieblichen Abläufe                                     §3\nund der Betriebsorganisation nach wirtschaftli-\nchen Gesichtspunkten und unter Beachtung so-              Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung\nzialer, ökologischer und rechtlicher Erfordernisse         (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer Folgen-\nsowie der Prinzipien der Nachhaltigkeit,                des nachweist:\nc) kaufmännische Disposition beim Beschaffen von           1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im an-\nBetriebsmitteln und Dienstleistungen, beim Ar-              erkannten Ausbildungsberuf Pferdewirt oder Pferde-\nbeits-, Material- und Maschineneinsatz sowie                wirtin und eine auf die Berufsausbildung folgende,\nbei der Vermarktung von Pferden, von betriebli-             mindestens zweijährige Berufspraxis,\nchen Dienstleistungen und von Produkten,                2. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem\nd) ökonomische Kontrolle der Betriebszweige und                anderen anerkannten landwirtschaftlichen Ausbil-\ndes Gesamtbetriebes,                                        dungsberuf und eine auf die Berufsausbildung fol-\ne) Planen, Kalkulieren und Beurteilen von Investitio-          gende, mindestens dreijährige Berufspraxis oder\nnen,                                                    3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2015              1827\n(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss in Unter-            5. Vermarkten von Pferden, Dienstleistungen und Pro-\nnehmen der Pferdewirtschaft oder der Landwirtschaft                dukten,\nmit Pferdehaltung nachgewiesen werden.\n6. Vorbereiten und Durchführen der erforderlichen\n(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2                  Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschut-\ngenannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzu-               zes sowie der Unfallverhütung,\nlassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf an-\ndere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Hand-               7. Entwickeln von Qualitätsstandards,\nlungsfähigkeit erworben zu haben, die die Zulassung             8. Durchführen der Betriebskontrolle und von Maß-\nzur Prüfung rechtfertigt.                                          nahmen zur Qualitätssicherung,\n§4                                  9. Kontrollieren, Beurteilen und Optimieren von be-\ntrieblichen Abläufen,\nGliederung der Meisterprüfung\nDie Meisterprüfung umfasst die folgenden Prüfungs-         10. Sicherstellen des Arbeits- und Gesundheitsschut-\nteile:                                                             zes sowie\n1. Pferdehaltung, Pferdeeinsatz,      Pferdezucht    und      11. Berücksichtigen der rechtlichen Bestimmungen\nDienstleistungen,                                              und Regelungen der Pferdewirtschaft.\n2. Betriebs- und Unternehmensführung sowie\n§6\n3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.\nStruktur der Prüfung\nAbschnitt 2\nDie Prüfung besteht aus\nPrüfungsteil\nPferdehaltung, Pferdeeinsatz,                         1. einem Arbeitsprojekt nach § 7 sowie\nPferdezucht und Dienstleistungen                         2. einer schriftlichen Prüfung nach § 8.\n§5\n§7\nAnforderungen und Prüfungsinhalte\nArbeitsprojekt\n(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er die Haltung,\nden Einsatz und die Zucht von Pferden, die Ausbildung            (1) Mit der Durchführung des Arbeitsprojekts soll der\nvon Pferden und Kunden sowie sonstige Dienstleis-             Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, ausgehend\ntungsangebote einschließlich des jeweils damit verbun-        von konkreten betrieblichen Situationen die komplexen\ndenen Einsatzes von Arbeitskräften, Maschinen, Gerä-          Zusammenhänge der Pferdehaltung, des Pferdeein-\nten, Betriebseinrichtungen und Betriebsstoffen planen,        satzes, der Dienstleistungen, der Produktion sowie der\ndurchführen und beurteilen kann. Hierbei soll der Prüf-       Vermarktung bezogen auf die von ihm gewählte Fach-\nling zeigen, dass er die entsprechenden Maßnahmen             richtung (§ 2) zu erfassen und zu analysieren sowie\nqualitätsorientiert und wirtschaftlich unter Beachtung        Lösungsvorschläge für betriebliche Probleme zu erstel-\nvon Anforderungen des Marktes, berufsbezogenen                len und umzusetzen.\nRechtsvorschriften, der Erfordernisse des Tierschutzes\n(2) Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf\nund des Tierwohls, des Umwelt- und Naturschutzes,\ndie laufende Bewirtschaftung eines pferdewirtschaft-\nder Arbeitssicherheit, der Nachhaltigkeit sowie des Ver-\nlichen Unternehmens beziehen und für dessen weitere\nbraucher- und Gesundheitsschutzes durchführen kann.\nEntwicklung von Bedeutung sein.\n(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:\n(3) Bei der Wahl der Aufgabe für das Projekt ist die\n1. Planen und Kalkulieren von Pferdehaltung, Pferde-        vom Prüfling gewählte Fachrichtung (§ 2) zu Grunde zu\neinsatz, Pferdezucht und Dienstleistungen, des           legen. Ebenso sollen Vorschläge des Prüflings berück-\nPersonal- und Technikeinsatzes im pferdewirt-            sichtigt werden.\nschaftlichen Bereich sowie der Beratung und der\nÖffentlichkeitsarbeit unter Beachtung der Betriebs-         (4) Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das ge-\nund Marktverhältnisse,                                   plante Arbeitsprojekt in dem Unternehmen nicht durch-\ngeführt werden kann, so hat er in Abstimmung mit dem\n2. Entscheiden über Art und Zeitpunkt von Maßnah-\nPrüfling eine gleichwertige Aufgabe für ein Arbeitspro-\nmen und Arbeiten in der Pferdehaltung, beim Pferde-\njekt in einem geeigneten Unternehmen zu stellen.\neinsatz, in der Pferdezucht und bei Dienstleistun-\ngen,                                                        (5) Der Prüfling hat das Arbeitsprojekt schriftlich zu\n3. Sicherstellen von Tierhygiene, Tiergesundheit und        planen, den Verlauf der Bearbeitung sowie die Ergeb-\nSeuchenprophylaxe,                                       nisse zu dokumentieren, das Projekt vorzustellen und in\neinem Fachgespräch zu erläutern. Das Fachgespräch\n4. Durchführen, Kontrollieren und Bewerten der Maß-\nerstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des\nnahmen und Arbeiten in der Pferdehaltung, beim\nArbeitsprojekts sowie auf die Inhalte des § 5 Absatz 2;\nPferdeeinsatz, in der Pferdezucht und bei Dienst-\nhierbei ist die vom Prüfling gewählte Fachrichtung (§ 2)\nleistungen unter Beachtung von Nachhaltigkeits-\nzu beachten.\naspekten einschließlich des Umwelt- und Verbrau-\ncherschutzes, unter Beachtung der Anforderungen             (6) Für die Durchführung des Arbeitsprojekts steht\ndes Marktes, der Belange des Gesundheitsschut-           dem Prüfling ein Zeitraum von zwölf Monaten zur Verfü-\nzes und der Unfallverhütung sowie unter Beach-           gung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 120 Minu-\ntung des Tierwohls,                                      ten dauern.","1828            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2015\n§8                               die weitere Entwicklung des Gesamtbetriebes oder\nSchriftliche Prüfung                       eines wesentlichen Teils des Betriebes von Bedeutung\nsein.\n(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter\nAufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxis-             (2) Bei der Wahl der Aufgabe sollen Vorschläge des\nbezogenen Aufgaben aus den in § 5 Absatz 2 aufge-              Prüflings berücksichtigt werden.\nführten Inhalten. Bei der Wahl der Aufgaben ist die vom           (3) Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das ge-\nPrüfling gewählte Fachrichtung (§ 2) zu beachten.              plante Arbeitsprojekt in dem Betrieb nicht durchgeführt\n(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung      werden kann, so hat er in Abstimmung mit dem Prüfling\nbeträgt 180 Minuten.                                           eine gleichwertige Aufgabe für ein Arbeitsprojekt in\neinem geeigneten Betrieb zu stellen.\nAbschnitt 3                                (4) Das Arbeitsprojekt soll auf betriebswirtschaft-\nPrüfungsteil                             lichen Aufzeichnungen eines Betriebes aufbauen; diese\nBetriebs- und Unternehmensführung                           sind nicht Gegenstand der Bewertung.\n(5) Der Prüfling hat das Arbeitsprojekt schriftlich zu\n§9                               planen, die Bearbeitung des Projekts sowie die Ergeb-\nAnforderungen und Prüfungsinhalte                   nisse zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu\n(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaft-      erläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auf den Ver-\nliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Be-             lauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie auf\ntrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Ent-          die Inhalte des § 9 Absatz 2; hierbei ist die vom Prüfling\nwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann.                         gewählte Fachrichtung (§ 2) zu beachten.\n(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:          (6) Für die Durchführung des Arbeitsprojekts steht\n1. Einordnen und Beurteilen der Rahmenbedingungen            dem Prüfling ein Zeitraum von sechs Monaten zur\nund der Struktur von Betrieben der Pferdewirt-           Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als\nschaft,                                                  45 Minuten dauern.\n2. Kontrollieren und Bewerten von Haltungsverfahren,                                     § 12\nProduktion und Dienstleistungen,\nSchriftliche Prüfung\n3. Erfassen, Analysieren und Bewerten von Betriebs-\nergebnissen,                                                (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter\n4. Analysieren der Liquidität, Rentabilität und Stabili-     Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxis-\ntät,                                                     bezogenen Aufgaben aus den in § 9 Absatz 2 aufge-\nführten Inhalten. Bei der Wahl der Aufgaben ist die vom\n5. Bewerten der Betriebs- und Arbeitsorganisation,           Prüfling gewählte Fachrichtung (§ 2) zu beachten.\n6. Beobachten und Bewerten von Märkten,                         (2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung\n7. Erarbeiten und Anwenden von Vermarktungskon-              beträgt 180 Minuten.\nzepten, insbesondere bezogen auf Angebot, Nach-\nfrage, Preisgestaltung und Werbung,                                            Abschnitt 4\n8. Beurteilen und Anwenden von Maßnahmen der                                      Prüfungsteil\nÖffentlichkeitsarbeit,                                                    Berufsausbildung\n9. Planen der Betriebsentwicklung, insbesondere un-                       und Mitarbeiterführung\nter Beachtung von Investitionen, Finanzierungen\nund Liquidität,                                                                      § 13\n10. Anwenden berufsbezogener Rechtsvorschriften,                        Anforderungen und Handlungsfelder\ninsbesondere von Tierschutzrecht, Tierzuchtrecht,\nTierseuchenrecht, Umweltrecht, Vertrags- und Haf-           (1) In der Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass\ntungsrecht, Arbeits- und Sozialrecht sowie               er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiter-\nführung erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitar-\n11. Anwenden der betriebswirtschaftlichen Buchfüh-             beiter und Mitarbeiterinnen führen kann sowie über ent-\nrung und der steuerlichen Buchführung unter Be-          sprechende fachliche, methodische und didaktische\nachtung von Steuerarten und -verfahren.                  Fähigkeiten verfügt.\n§ 10                                 (2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1 ist\nin folgenden Handlungsfeldern zu führen:\nStruktur der Prüfung\n1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-\nDie Prüfung besteht aus\ndung planen,\n1. einem Arbeitsprojekt nach § 11 sowie\n2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende einstel-\n2. einer schriftlichen Prüfung nach § 12.                          len,\n§ 11                              3. Ausbildung durchführen,\nArbeitsprojekt                          4. Ausbildung abschließen,\n(1) Im Arbeitsprojekt soll der Prüfling eine komplexe      5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter und Mitarbeite-\nbetriebswirtschaftliche Aufgabe in einem pferdewirt-               rinnen auswählen, einstellen und Aufgaben auf diese\nschaftlichen Betrieb bearbeiten. Das Projekt soll für              übertragen sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2015              1829\n6. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anleiten, führen,          5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch indivi-\nfördern und motivieren sowie deren berufliche Wei-             duelle Gestaltung der Ausbildung und Lernberatung\nterbildung unterstützen.                                       unterstützen, bei Bedarf ausbildungsunterstützende\n(3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1 um-                Hilfen einsetzen und die Möglichkeit zur Verlänge-\nfasst folgende Kompetenzen:                                        rung der Ausbildungszeit prüfen,\n1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildung        6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote,\ndarstellen und begründen,                                      insbesondere in Form von Zusatzqualifikationen,\nmachen und die Möglichkeit der Verkürzung der\n2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil-                Ausbildungsdauer und die der vorzeitigen Zulassung\ndungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen,                zur Abschlussprüfung prüfen,\ntarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbedin-\ngungen durchführen und Entscheidungen treffen,             7. die soziale und persönliche Entwicklung von Auszu-\nbildenden fördern, Probleme und Konflikte rechtzei-\n3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und seine              tig erkennen sowie auf Lösungen hinwirken,\nSchnittstellen darstellen,\n8. Leistungen feststellen und bewerten, Leistungsbeur-\n4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auswählen und                 teilungen Dritter und Prüfungsergebnisse auswerten,\ndies begründen,                                                Beurteilungsgespräche führen, Rückschlüsse für\n5. die Eignung des Betriebes für die Ausbildung in dem             den weiteren Ausbildungsverlauf ziehen sowie\nangestrebten Ausbildungsberuf prüfen sowie prüfen,         9. interkulturelle Kompetenzen fördern.\nob und inwieweit Ausbildungsinhalte durch Maßnah-\nmen außerhalb der Ausbildungsstätte, insbesondere             (6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4 um-\ndurch Ausbildung im Verbund sowie durch überbe-            fasst folgende Kompetenzen:\ntriebliche und außerbetriebliche Ausbildung, vermit-       1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter Be-\ntelt werden müssen,                                            rücksichtigung der Prüfungstermine vorbereiten und\n6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Berufs-             die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss\nausbildung vorbereitenden Maßnahmen einschätzen                führen,\nsowie                                                      2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfungen\nbei der zuständigen Stelle sorgen und diese auf\n7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden\ndurchführungsrelevante Besonderheiten hinweisen,\nunter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifi-\nkationen im Betrieb abstimmen.                             3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf\nder Grundlage von Leistungsbeurteilungen mitwir-\n(4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2 um-\nken sowie\nfasst folgende Kompetenzen:\n4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungswege\n1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen\nund berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten infor-\nbetrieblichen Ausbildungsplan erstellen, der sich\nmieren und beraten.\ninsbesondere an berufstypischen Arbeits- und Ge-\nschäftsprozessen orientiert,                                  (7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5 um-\nfasst folgende Kompetenzen:\n2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-\nmung der betrieblichen Interessenvertretungen in           1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und Sozial-\nder Berufsbildung berücksichtigen,                             rechts im Betrieb umsetzen,\n3. den Kooperationsbedarf ermitteln und sich inhaltlich        2. Konzepte der Personalplanung anwenden,\nsowie organisatorisch mit den Kooperationspart-            3. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auswählen, einstel-\nnern, insbesondere der Berufsschule, abstimmen,                len und einarbeiten,\n4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubil-           4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von\ndenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Verschie-            Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen beurteilen und\ndenartigkeit, anwenden,                                        Aufgaben auf diese entsprechend der Beurteilung\n5. den Berufsausbildungsvertrag vorbereiten und die                übertragen,\nEintragung des Vertrags bei der zuständigen Stelle         5. zur Krankheitsprävention anleiten und Maßnahmen\nveranlassen sowie                                              organisieren sowie\n6. die Möglichkeiten prüfen, ob Teile der Berufsausbil-        6. die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchfüh-\ndung im Ausland durchgeführt werden können.                    ren.\n(5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3 um-               (8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6 um-\nfasst folgende Kompetenzen:                                    fasst folgende Kompetenzen:\n1. lernförderliche Bedingungen und eine motivierende           1. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anleiten, Leistun-\nLernkultur schaffen, Rückmeldungen geben und                   gen und Verhalten gegebenenfalls unter Hinzuzie-\nempfangen,                                                     hung von Leistungsbeurteilungen Dritter feststellen\n2. die Probezeit organisieren, gestalten und bewerten,             und bewerten,\n3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den be-           2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche führen und\nrufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen be-              Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,\ntriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben entwickeln und        3. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen motivieren und för-\ngestalten,                                                     dern,\n4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppenge-              4. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen qualifizieren und bei\nrecht auswählen und situationsspezifisch einsetzen,            der Weiterbildung unterstützen,","1830            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2015\n5. soziale Zusammenhänge und Konflikte erkennen,                                           § 16\n6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anwenden,                                      Schriftlicher Teil\nTeamarbeit organisieren und unterstützen sowie                (1) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezogene\n7. Führungsstile kennen und das eigene Führungsver-            Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten. Die Aufgaben sol-\nhalten kritisch beurteilen.                                len sich auf die in § 13 Absatz 3 bis 6 beschriebenen\nKompetenzen beziehen.\n§ 14                                  (2) Die Bearbeitungszeit für den schriftlichen Teil be-\nStruktur der Prüfung                        trägt 150 Minuten.\n(1) Der Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbei-\nterführung gliedert sich in folgende Abschnitte:                                           § 17\n1. Berufsausbildung und                                                                Fallstudie\n2. Mitarbeiterführung.                                            (1) In der Fallstudie soll der Prüfling eine Situation\nder Mitarbeiterführung bearbeiten. Die Situation wird\n(2) Die Prüfung im Abschnitt Berufsausbildung bein-\nvom Prüfungsausschuss vorgegeben und muss sich\nhaltet\nauf die in § 13 Absatz 7 und 8 beschriebenen Kompe-\n1. einen praktischen Teil (§ 15) und                           tenzen beziehen.\n2. einen schriftlichen Teil (§ 16).                               (2) Der Prüfling soll die vorgegebene Situation ana-\n(3) Die Prüfung im Abschnitt Mitarbeiterführung be-         lysieren, Handlungsoptionen entwickeln, diese schrift-\nsteht aus einer Fallstudie (§ 17).                             lich darlegen und in einem Fachgespräch erläutern.\n(3) Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Mi-\n§ 15                               nuten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht län-\nPraktischer Teil                         ger als 20 Minuten dauern.\n(1) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung\neiner Ausbildungssituation und einem Fachgespräch.                                   Abschnitt 5\n(2) Die Ausbildungssituation ist vom Prüfling in Ab-            Befreiung von Prüfungsleistungen,\nstimmung mit dem Prüfungsausschuss zu wählen. Sie                     Bewertungen in den Prüfungen,\nist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen.             Bestehens- und Zeugnisregelungen\nWahl, Gestaltung und Durchführung der Ausbildungs-\nsituation sind im Fachgespräch zu erläutern.                                               § 18\n(3) Für die schriftliche Planung der Ausbildungs-                     Befreiung von Prüfungsleistungen\nsituation steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Ver-            Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen nach\nfügung. Für die praktische Durchführung der Ausbil-            § 4 oder von Prüfungen nach den §§ 7 und 8, den §§ 11\ndungssituation stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das            und 12 sowie den §§ 15 bis 17 ist § 56 Absatz 2 des\nFachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.          Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden.\n§ 19\nBewertungen in den Prüfungen\n(1) Die drei Prüfungsteile nach § 4 sind gesondert zu bewerten.\n(2) Für die Bewertung des Prüfungsteils „Pferdehaltung, Pferdeeinsatz, Pferdezucht und Dienstleistungen“ ist\neine Note aus der Bewertung des Arbeitsprojektes (§ 7) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung (§ 8) nach\nfolgender Formel zu bilden:\n(3) Für die Bewertung des Prüfungsteils „Betriebs- und Unternehmensführung“ ist eine Note aus der Bewertung\ndes Arbeitsprojektes (§ 11) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung nach (§ 12) nach folgender Formel zu\nbilden:\n(4) Im Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ ist zunächst eine Note für die Bewertung des\nAbschnitts „Berufsausbildung“ aus der Bewertung der Ausbildungssituation (§ 15) und der Bewertung der schrift-\nlichen Prüfung (§ 16) nach folgender Formel zu bilden:\nAnschließend ist für die Bewertung des Prüfungsteils „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ eine Note aus der\nBewertung der Leistung im Abschnitt Berufsausbildung nach Satz 1 und der Bewertung der Fallstudie (§ 17) nach\nfolgender Formel zu bilden:\n(5) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden; sie wird als arithmetisches Mittel aus den\nNoten für die einzelnen Prüfungsteile errechnet. Im Falle der Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen nach\n§ 18 entfällt diese Verpflichtung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2015              1831\n§ 20                                                           § 22\nBestehen der Meisterprüfung und Zeugnisse                           Wiederholung der Meisterprüfung\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in           (1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden wurde,\njedem Prüfungsteil (§ 4) mindestens die Note „ausrei-         kann zweimal wiederholt werden.\nchend“ erzielt hat.\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf\n(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in der ge-       Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen\nsamten Prüfung mindestens                                     nach § 4 und in einzelnen Prüfungen nach den §§ 7\n1. eine der Leistungen in den Prüfungen nach den §§ 7         und 8, den §§ 11 und 12 sowie den §§ 15 bis 17 zu\nund 8, den §§ 11 und 12 sowie den §§ 15 bis 17 mit        befreien, wenn\n„ungenügend“ oder                                         1. die entsprechenden Leistungen in einer vorangegan-\n2. mehr als eine dieser Leistungen mit „mangelhaft“               genen Prüfung mindestens mit „ausreichend“ be-\nbenotet worden ist.                                           wertet worden sind und\n(3) Ist die Meisterprüfung bestanden, stellt die zu-       2. der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren, gerech-\nständige Stelle darüber ein Zeugnis aus.                          net vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der\n(4) Im Fall des Bestehens stellt die zuständige Stelle         nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungs-\nfür jeden Prüfling ein weiteres Zeugnis aus, in dem min-          prüfung anmeldet.\ndestens anzugeben sind:\nAbschnitt 7\n1. die Ergebnisse der Leistungen aus den einzelnen\nPrüfungen nach den §§ 7 und 8, den §§ 11 und 12                          Schlussvorschriften\nsowie den §§ 15 bis 17 und\n2. Befreiungen nach § 18, wobei jede Befreiung mit                                        § 23\nOrt, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgre-                             Übergangsvorschriften\nmiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzuge-             (1) Die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 be-\nben ist.                                                  gonnenen Prüfungsverfahren können nach den bis da-\nhin geltenden Vorschriften zu Ende geführt werden.\nAbschnitt 6\n(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ab-\nErgänzungs-                               lauf des 31. Dezember 2015 geltenden Vorschriften\nund Wiederholungsprüfung                            nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei\nJahren ab dem 1. Januar 2016 zu einer Wiederholungs-\n§ 21                               prüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung\nMündliche Ergänzungsprüfung                      nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 gel-\n(1) Die Prüfungen nach den §§ 8, 12 und 15 sind            tenden Vorschriften ablegen.\njeweils durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung insgesamt                                         § 24\nausschlaggebend sein kann.                                                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(2) Die Ergänzungsprüfung soll jeweils nicht länger           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.\nals 30 Minuten dauern.                                        Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anforderungen\n(3) Für die Ermittlung des Ergebnisses sind jeweils        in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt vom\ndie bisherige Note der Prüfung und die Note der münd-         4. Februar 1980 (BGBl. I S. 131), die zuletzt durch Ar-\nlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewich-         tikel 9 der Verordnung vom 21. Mai 2014 (BGBl. I S. 548)\nten.                                                          geändert worden ist, außer Kraft.\nBonn, den 27. Oktober 2015\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}