{"id":"bgbl1-2015-42-1","kind":"bgbl1","year":2015,"number":42,"date":"2015-10-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/42#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_42.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher","law_date":"2015-10-28T00:00:00Z","page":1802,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["1802          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2015\nGesetz\nzur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung\nund Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher\nVom 28. Oktober 2015\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           3. § 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                    „(3) Werktage im Sinne der §§ 42a bis 42c sind\ndie Wochentage Montag bis Freitag; ausgenom-\nArtikel 1                              men sind gesetzliche Feiertage.“\nÄnderung des                           4. Nach § 42 werden die folgenden §§ 42a bis 42f\nAchten Buches Sozialgesetzbuch                        eingefügt:\nDas Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Ju-                                     „§ 42a\ngendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom                              Vorläufige Inobhutnahme\n11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt                           von ausländischen Kindern und\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I                 Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise\nS. 1368) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflich-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                tet, ein ausländisches Kind oder einen ausländi-\na) Nach der Angabe zu § 42 werden die folgenden              schen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen,\nAngaben eingefügt:                                        sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutsch-\nland festgestellt wird. § 42 Absatz 1 Satz 2, Ab-\n„§ 42a Vorläufige Inobhutnahme von ausländi-              satz 2 Satz 2 und 3, Absatz 5 sowie 6 gilt entspre-\nschen Kindern und Jugendlichen nach              chend.\nunbegleiteter Einreise\n(2) Das Jugendamt hat während der vorläufigen\n§ 42b    Verfahren zur Verteilung unbegleiteter           Inobhutnahme zusammen mit dem Kind oder dem\nausländischer Kinder und Jugendlicher            Jugendlichen einzuschätzen,\n§ 42c    Aufnahmequote                                    1. ob das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen\ndurch die Durchführung des Verteilungsverfah-\n§ 42d    Übergangsregelung                                    rens gefährdet würde,\n§ 42e    Berichtspflicht                                  2. ob sich eine mit dem Kind oder dem Jugend-\nlichen verwandte Person im Inland oder im Aus-\n§ 42f    Behördliches Verfahren zur Altersfest-               land aufhält,\nstellung“.                                       3. ob das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen\nb) Nach der Angabe zu § 88 werden die folgenden                  eine gemeinsame Inobhutnahme mit Geschwis-\nAngaben eingefügt:                                            tern oder anderen unbegleiteten ausländischen\nKindern oder Jugendlichen erfordert und\n„Vierter Unterabschnitt\n4. ob der Gesundheitszustand des Kindes oder des\nÖrtliche Zuständigkeit                         Jugendlichen die Durchführung des Verteilungs-\nfür vorläufige Maßnahmen,                         verfahrens innerhalb von 14 Werktagen nach Be-\nLeistungen und die Amtsvormundschaft für                   ginn der vorläufigen Inobhutnahme ausschließt;\nunbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche              hierzu soll eine ärztliche Stellungnahme einge-\n§ 88a    Örtliche Zuständigkeit für vorläufige                holt werden.\nMaßnahmen, Leistungen und die Amts-              Auf der Grundlage des Ergebnisses der Einschät-\nvormundschaft für unbegleitete auslän-           zung nach Satz 1 entscheidet das Jugendamt über\ndische Kinder und Jugendliche“.                  die Anmeldung des Kindes oder des Jugendlichen\nc) Nach der Angabe zu § 105 werden folgende An-              zur Verteilung oder den Ausschluss der Verteilung.\ngaben eingefügt:                                             (3) Das Jugendamt ist während der vorläufigen\n„Elftes Kapitel                       Inobhutnahme berechtigt und verpflichtet, alle\nRechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl\nSchlussvorschriften                      des Kindes oder des Jugendlichen notwendig sind.\n§ 106    Einschränkung eines Grundrechts“.                Dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu betei-\nligen und der mutmaßliche Wille der Personen-\n2. Nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 wird folgende Num-                oder der Erziehungsberechtigten angemessen zu\nmer 2 eingefügt:                                             berücksichtigen.\n„2. die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen               (4) Das Jugendamt hat der nach Landesrecht für\nKindern und Jugendlichen nach unbegleiteter              die Verteilung von unbegleiteten ausländischen\nEinreise (§ 42a),“.                                      Kindern und Jugendlichen zuständigen Stelle die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2015             1803\nvorläufige Inobhutnahme des Kindes oder des Ju-              ten Landes weist das Kind oder den Jugendlichen\ngendlichen innerhalb von sieben Werktagen nach               innerhalb von zwei Werktagen einem in seinem Be-\nBeginn der Maßnahme zur Erfüllung der in § 42b               reich gelegenen Jugendamt zur Inobhutnahme\ngenannten Aufgaben mitzuteilen. Zu diesem Zweck              nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu und teilt\nsind auch die Ergebnisse der Einschätzung nach               dies demjenigen Jugendamt mit, welches das Kind\nAbsatz 2 Satz 1 mitzuteilen. Die nach Landesrecht            oder den Jugendlichen nach § 42a vorläufig in Ob-\nzuständige Stelle hat gegenüber dem Bundesver-               hut genommen hat. Maßgeblich für die Zuweisung\nwaltungsamt innerhalb von drei Werktagen das                 sind die spezifischen Schutzbedürfnisse und Be-\nKind oder den Jugendlichen zur Verteilung anzu-              darfe unbegleiteter ausländischer Minderjähriger.\nmelden oder den Ausschluss der Verteilung anzu-              Für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen\nzeigen.                                                      Kindern oder Jugendlichen ist das Landesjugend-\n(5) Soll das Kind oder der Jugendliche im Rah-            amt zuständig, es sei denn, dass Landesrecht et-\nmen eines Verteilungsverfahrens untergebracht                was anderes regelt.\nwerden, so umfasst die vorläufige Inobhutnahme                  (4) Die Durchführung eines Verteilungsverfah-\nauch die Pflicht,                                            rens ist bei einem unbegleiteten ausländischen\n1. die Begleitung des Kindes oder des Jugend-                Kind oder Jugendlichen ausgeschlossen, wenn\nlichen und dessen Übergabe durch eine insofern           1. dadurch dessen Wohl gefährdet würde,\ngeeignete Person an das für die Inobhutnahme\nnach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuständige            2. dessen Gesundheitszustand die Durchführung ei-\nJugendamt sicherzustellen sowie                              nes Verteilungsverfahrens innerhalb von 14 Werk-\ntagen nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme\n2. dem für die Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1                   gemäß § 42a nicht zulässt,\nSatz 1 Nummer 3 zuständigen Jugendamt un-\nverzüglich die personenbezogenen Daten zu                3. dessen Zusammenführung mit einer verwandten\nübermitteln, die zur Wahrnehmung der Aufgaben                Person kurzfristig erfolgen kann, zum Beispiel\nnach § 42 erforderlich sind.                                 aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\nHält sich eine mit dem Kind oder dem Jugendlichen\n26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und\nverwandte Person im Inland oder im Ausland auf,\nVerfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,\nhat das Jugendamt auf eine Zusammenführung\nder für die Prüfung eines von einem Drittstaats-\ndes Kindes oder des Jugendlichen mit dieser Per-\nangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-\nson hinzuwirken, wenn dies dem Kindeswohl ent-\ngliedstaat gestellten Antrags auf internationalen\nspricht. Das Kind oder der Jugendliche ist an der\nSchutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013,\nÜbergabe und an der Entscheidung über die Fami-\nS. 31), und dies dem Wohl des Kindes entspricht\nlienzusammenführung angemessen zu beteiligen.\noder\n(6) Die vorläufige Inobhutnahme endet mit der\nÜbergabe des Kindes oder des Jugendlichen an                 4. die Durchführung des Verteilungsverfahrens\ndie Personensorge- oder Erziehungsberechtigten                   nicht innerhalb von einem Monat nach Beginn\noder an das aufgrund der Zuweisungsentscheidung                  der vorläufigen Inobhutnahme erfolgt.\nder zuständigen Landesbehörde nach § 88a Ab-                    (5) Geschwister dürfen nicht getrennt werden, es\nsatz 2 Satz 1 zuständige Jugendamt oder mit der              sei denn, dass das Kindeswohl eine Trennung erfor-\nAnzeige nach Absatz 4 Satz 3 über den Ausschluss             dert. Im Übrigen sollen unbegleitete ausländische\ndes Verteilungsverfahrens nach § 42b Absatz 4.               Kinder oder Jugendliche im Rahmen der Aufnah-\nmequote nach § 42c nach Durchführung des Vertei-\n§ 42b                               lungsverfahrens gemeinsam nach § 42 in Obhut\nVerfahren zur                           genommen werden, wenn das Kindeswohl dies\nVerteilung unbegleiteter                      erfordert.\nausländischer Kinder und Jugendlicher                   (6) Der örtliche Träger stellt durch werktägliche\n(1) Das Bundesverwaltungsamt benennt inner-               Mitteilungen sicher, dass die nach Landesrecht für\nhalb von zwei Werktagen nach Anmeldung eines                 die Verteilung von unbegleiteten ausländischen\nunbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugend-              Kindern und Jugendlichen zuständige Stelle jeder-\nlichen zur Verteilung durch die zuständige Landes-           zeit über die für die Zuweisung nach Absatz 3 er-\nstelle das zu dessen Aufnahme verpflichtete Land.            forderlichen Angaben unterrichtet wird. Die nach\nMaßgebend dafür ist die Aufnahmequote nach                   Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten\n§ 42c.                                                       ausländischen Kindern oder Jugendlichen zustän-\ndige Stelle stellt durch werktägliche Mitteilungen si-\n(2) Im Rahmen der Aufnahmequote nach § 42c                cher, dass das Bundesverwaltungsamt jederzeit\nsoll vorrangig dasjenige Land benannt werden, in             über die Angaben unterrichtet wird, die für die Be-\ndessen Bereich das Jugendamt liegt, das das Kind             nennung des zur Aufnahme verpflichteten Landes\noder den Jugendlichen nach § 42a vorläufig in Ob-            nach Absatz 1 erforderlich sind.\nhut genommen hat. Hat dieses Land die Aufnahme-\nquote nach § 42c bereits erfüllt, soll das nächstge-            (7) Gegen Entscheidungen nach dieser Vor-\nlegene Land benannt werden.                                  schrift findet kein Widerspruch statt. Die Klage ge-\ngen Entscheidungen nach dieser Vorschrift hat\n(3) Die nach Landesrecht für die Verteilung von\nkeine aufschiebende Wirkung.\nunbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugend-\nlichen zuständige Stelle des nach Absatz 1 benann-              (8) Das Nähere regelt das Landesrecht.","1804          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2015\n§ 42c                                 1. November 2015 entstanden sind, ausgeschlos-\nAufnahmequote                              sen. Der Erstattungsanspruch des örtlichen Trägers\ngegenüber dem nach § 89d Absatz 3 erstattungs-\n(1) Die Länder können durch Vereinbarung einen             pflichtigen Land verjährt in einem Jahr; im Übrigen\nSchlüssel als Grundlage für die Benennung des zur             gilt § 113 des Zehnten Buches entsprechend.\nAufnahme verpflichteten Landes nach § 42b Ab-\nsatz 1 festlegen. Bis zum Zustandekommen dieser                  (5) Die Geltendmachung des Anspruchs des ört-\nVereinbarung oder bei deren Wegfall richtet sich die          lichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Absatz 3\nAufnahmequote für das jeweilige Kalenderjahr nach             erstattungspflichtigen Land auf Erstattung der Kos-\ndem von dem Büro der Gemeinsamen Wissen-                      ten, die nach dem 1. November 2015 entstanden\nschaftskonferenz im Bundesanzeiger veröffentlich-             sind, ist ausgeschlossen. Die Erstattung dieser\nten Schlüssel, der für das vorangegangene Kalen-              Kosten richtet sich nach § 89d Absatz 1.\nderjahr entsprechend den Steuereinnahmen und\nder Bevölkerungszahl der Länder errechnet worden                                       § 42e\nist (Königsteiner Schlüssel), und nach dem Aus-                                   Berichtspflicht\ngleich für den Bestand der Anzahl unbegleiteter                  Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bun-\nausländischer Minderjähriger, denen am 1. Novem-              destag jährlich einen Bericht über die Situation un-\nber 2015 in den einzelnen Ländern Jugendhilfe ge-             begleiteter ausländischer Minderjähriger in Deutsch-\nwährt wird. Ein Land kann seiner Aufnahmepflicht              land vorzulegen.\neine höhere Quote als die Aufnahmequote nach\nSatz 1 oder 2 zugrunde legen; dies ist gegenüber                                       § 42f\ndem Bundesverwaltungsamt anzuzeigen.\nBehördliches Verfahren zur Altersfeststellung\n(2) Ist die Durchführung des Verteilungsverfah-\nrens ausgeschlossen, wird die Anzahl der im Land                 (1) Das Jugendamt hat im Rahmen der vorläufi-\nverbleibenden unbegleiteten ausländischen Kinder              gen Inobhutnahme der ausländischen Person ge-\nund Jugendlichen auf die Aufnahmequote nach Ab-               mäß § 42a deren Minderjährigkeit durch Einsicht-\nsatz 1 angerechnet. Gleiches gilt, wenn der örtliche          nahme in deren Ausweispapiere festzustellen oder\nTräger eines anderen Landes die Zuständigkeit für             hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugen-\ndie Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländi-                scheinnahme einzuschätzen und festzustellen. § 8\nschen Kindes oder Jugendlichen von dem nach                   Absatz 1 und § 42 Absatz 2 Satz 2 sind entspre-\n§ 88a Absatz 2 zuständigen örtlichen Träger über-             chend anzuwenden.\nnimmt.                                                           (2) Auf Antrag des Betroffenen oder seines Ver-\n(3) Bis zum 1. Mai 2017 wird die Aufnahmepflicht           treters oder von Amts wegen hat das Jugendamt in\ndurch einen Abgleich der aktuellen Anzahl unbe-               Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zur Al-\ngleiteter ausländischer Minderjähriger in den Län-            tersbestimmung zu veranlassen. Ist eine ärztliche\ndern mit der Aufnahmequote nach Absatz 1 werk-                Untersuchung durchzuführen, ist die betroffene\ntäglich ermittelt.                                            Person durch das Jugendamt umfassend über die\nUntersuchungsmethode und über die möglichen\n§ 42d                                 Folgen der Altersbestimmung aufzuklären. Ist die\närztliche Untersuchung von Amts wegen durchzu-\nÜbergangsregelung                            führen, ist die betroffene Person zusätzlich über die\n(1) Kann ein Land die Anzahl von unbegleiteten             Folgen einer Weigerung, sich der ärztlichen Unter-\nausländischen Kindern oder Jugendlichen, die                  suchung zu unterziehen, aufzuklären; die Untersu-\nseiner Aufnahmequote nach § 42c entspricht, nicht             chung darf nur mit Einwilligung der betroffenen Per-\naufnehmen, so kann es dies gegenüber dem Bun-                 son und ihres Vertreters durchgeführt werden. Die\ndesverwaltungsamt anzeigen.                                   §§ 60, 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches sind\n(2) In diesem Fall reduziert sich für das Land die         entsprechend anzuwenden.\nAufnahmequote                                                    (3) Widerspruch und Klage gegen die Entschei-\n1. bis zum 1. Dezember 2015 um zwei Drittel sowie             dung des Jugendamts, aufgrund der Altersfeststel-\nlung nach dieser Vorschrift die vorläufige Inobhut-\n2. bis zum 1. Januar 2016 um ein Drittel.                     nahme nach § 42a oder die Inobhutnahme nach\n(3) Bis zum 31. Dezember 2016 kann die Aus-                § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abzulehnen oder\nschlussfrist nach § 42b Absatz 4 Nummer 4 um ei-              zu beenden, haben keine aufschiebende Wirkung.\nnen Monat verlängert werden, wenn die zuständige              Landesrecht kann bestimmen, dass gegen diese\nLandesstelle gegenüber dem Bundesverwaltungs-                 Entscheidung Klage ohne Nachprüfung in einem\namt anzeigt, dass die Durchführung des Vertei-                Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichts-\nlungsverfahrens in Bezug auf einen unbegleiteten              ordnung erhoben werden kann.“\nausländischen Minderjährigen nicht innerhalb die-          5. In § 76 Absatz 1 wird nach der Angabe „§§ 42,“ die\nser Frist erfolgen kann. In diesem Fall hat das Ju-           Angabe „42a,“ eingefügt.\ngendamt nach Ablauf eines Monats nach Beginn\nder vorläufigen Inobhutnahme die Bestellung eines          6. Dem § 87 wird folgender Satz angefügt:\nVormunds oder Pflegers zu veranlassen.                        „Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme\n(4) Ab dem 1. August 2016 ist die Geltendma-               eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder\nchung des Anspruchs des örtlichen Trägers gegen-              Jugendlichen richtet sich nach § 88a Absatz 2.“\nüber dem nach § 89d Absatz 3 erstattungspflichti-          7. Nach § 88 wird folgender Vierter Unterabschnitt\ngen Land auf Erstattung der Kosten, die vor dem               eingefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2015            1805\n„Vierter Unterabschnitt                                  Kindern und Jugendlichen im Fall des\nÖrtliche Zuständigkeit                                  § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie“.\nfür vorläufige Maßnahmen,                       b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nLeistungen und die Amtsvormundschaft für\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach der\nunbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche\nAngabe „§ 42“ die Angabe „oder § 42a“ ein-\ngefügt.\n§ 88a\nbb) In Nummer 1 werden dem Wort „Art“ die\nÖrtliche Zuständigkeit\nWörter „Art der Maßnahme,“ vorangestellt.\nfür vorläufige Maßnahmen,\nLeistungen und die Amtsvormundschaft für                    cc) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Alters-\nunbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche                    gruppe“ die Wörter „zu Beginn der Maß-\n(1) Für die vorläufige Inobhutnahme eines unbe-                   nahme“ eingefügt.\ngleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen              c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\n(§ 42a) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen             aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nBereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Be-\nginn der Maßnahme tatsächlich aufhält, soweit Lan-                   aaa) In Buchstabe a werden nach dem Wort\ndesrecht nichts anderes regelt.                                            „Art“ die Wörter „und Name“ eingefügt.\n(2) Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhut-                   bbb) In Buchstabe b wird nach dem Wort\nnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes                             „Plätze“ ein Komma eingefügt und das\noder Jugendlichen (§ 42) richtet sich nach der Zu-                         Wort „sowie“ gestrichen.\nweisungsentscheidung gemäß § 42b Absatz 3                            ccc) In Buchstabe c werden das Komma\nSatz 1 der nach Landesrecht für die Verteilung von                         gestrichen und nach dem Wort „Grup-\nunbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugend-                           pen“ das Wort „sowie“ eingefügt.\nlichen zuständigen Stelle. Ist die Verteilung nach\nddd) Nach Buchstabe c wird folgender\n§ 42b Absatz 4 ausgeschlossen, so bleibt die nach\nBuchstabe d eingefügt:\nAbsatz 1 begründete Zuständigkeit bestehen. Ein\nanderer Träger kann aus Gründen des Kindeswohls                            „d) die Anzahl der Kinder insgesamt,“.\noder aus sonstigen humanitären Gründen von ver-                  bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „dort“\ngleichbarem Gewicht die örtliche Zuständigkeit von                   die Wörter „haupt- und nebenberuflich“ ge-\ndem zuständigen Träger übernehmen.                                   strichen.\n(3) Für Leistungen an unbegleitete ausländische            d) In Absatz 8 Nummer 1 werden nach dem Wort\nKinder oder Jugendliche ist der örtliche Träger zu-              „Art“ ein Komma und das Wort „Name“ einge-\nständig, in dessen Bereich sich die Person vor Be-               fügt.\nginn der Leistung tatsächlich aufhält. Geht der Leis-\ntungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so                   e) In Absatz 9 Nummer 1 werden nach den Wörtern\nbleibt die nach Absatz 2 begründete Zuständigkeit                „Art der Einrichtung, der Art“ die Wörter „und\nbestehen, soweit Landesrecht nichts anderes regelt.              Name“ eingefügt.\n(4) Die örtliche Zuständigkeit für die Vormund-        11. In § 102 Absatz 2 Nummer 6 wird die Angabe „2,“\nschaft oder Pflegschaft, die für unbegleitete auslän-         gestrichen.\ndische Kinder oder Jugendliche durch Bestellung           12. Nach § 105 wird folgendes Kapitel eingefügt:\ndes Familiengerichts eintritt, richtet sich während\n„Elftes Kapitel\n1. der vorläufigen Inobhutnahme (§ 42a) nach Ab-\nsatz 1,                                                                    Schlussvorschriften\n2. der Inobhutnahme (§ 42) nach Absatz 2 und\n§ 106\n3. der Leistungsgewährung nach Absatz 3.“\nEinschränkung eines Grundrechts\n8. In § 89d Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „pro\nEinwohner im vergangenen Haushaltsjahr“, die An-                 Durch § 42 Absatz 5 und § 42a Absatz 1 Satz 2\ngabe „1.“ und das Wort „und“ gestrichen und wird              wird das Grundrecht auf Freiheit der Person (Arti-\nNummer 2 aufgehoben.                                          kel 2 Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes) einge-\nschränkt.“\n9. § 89d Absatz 3 wird aufgehoben.\n10. § 99 wird wie folgt geändert:                                                      Artikel 2\na) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:                                   Änderung des\naa) Bei Buchstabe a werden nach dem Wort                                Aufenthaltsgesetzes\n„Art“ die Wörter „und Name“ eingefügt.               Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nbb) In Buchstabe j wird nach der Angabe „§ 8a         machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das\nAbsatz 1“ ein Komma eingefügt und wird            zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Oktober\ndas Wort „sowie“ gestrichen.                      2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\ncc) Nach Buchstabe j wird folgender Buch-\nstabe k eingefügt:                                1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 80\n„k) Einleitung der Hilfe im Anschluss an eine        das Wort „Minderjähriger“ gestrichen.\nvorläufige Maßnahme zum Schutz von            2. § 80 wird wie folgt geändert:","1806            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2015\na) In der Überschrift wird das Wort „Minderjähriger“             b) In Satz 2 werden die Wörter „Maßgabe des § 80\ngestrichen.                                                     Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ durch die Wörter\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                „§ 37 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.\naa) Die Wörter „das 16. Lebensjahr vollendet hat“        3. § 37 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nwerden durch die Wörter „volljährig ist“ er-\n„(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlun-\nsetzt.\ngen nach diesem Gesetz ist, wer das 16. Lebensjahr\nbb) Die Wörter „im Falle seiner Volljährigkeit“ wer-         vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des\nden gestrichen.                                         Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „der das 16. Le-                im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit\nbensjahr noch nicht vollendet hat“ durch die Wör-            zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu\nter „der minderjährig ist“ ersetzt.                          unterstellen wäre. § 80 Absatz 3 und § 82 des Auf-\nenthaltsgesetzes gelten entsprechend.“\nArtikel 3\nÄnderung des                                                        Artikel 4\nStaatsangehörigkeitsgesetzes\nEvaluation\nDas Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröf-              Die Bundesregierung hat die Wirkungen dieses Ge-\nfentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-        setzes zu untersuchen und dem Deutschen Bundestag\nkel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386)          bis zum 31. Dezember 2020 über die Ergebnisse dieser\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   Untersuchung zu berichten.\n1. In § 8 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Maß-\ngabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“                                          Artikel 5\ndurch die Wörter „§ 37 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.\nInkrafttreten\n2. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(1) Artikel 1 Nummer 9 tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.\na) In Satz 1 werden die Wörter „Maßgabe des § 80\ndes Aufenthaltsgesetzes“ durch die Wörter „§ 37             (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. November\nAbsatz 1 Satz 1“ ersetzt.                                2015 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. Oktober 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nManuela Schwesig"]}