{"id":"bgbl1-2015-41-3","kind":"bgbl1","year":2015,"number":41,"date":"2015-10-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/41#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-41-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_41.pdf#page=5","order":3,"title":"Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz","law_date":"2015-10-24T00:00:00Z","page":1789,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2015           1789\nVerordnung\nzum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz\nVom 24. Oktober 2015\nEs verordnen                                                    Montenegro und Serbien können in den Jahren\n– auf Grund des § 42 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2                  2016 bis einschließlich 2020 Zustimmungen zur\nNummer 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung                 Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden.\nder Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I                Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn\nS. 162), auch in Verbindung mit § 61 Absatz 2 des               der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei\nAsylgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 20             der jeweils zuständigen deutschen Auslandsver-\ndes Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722)             tretung im Herkunftsstaat gestellt wurde. Die\ngeändert worden ist, das Bundesministerium für Ar-              Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn der\nbeit und Soziales;                                              Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor An-\ntragstellung Leistungen nach dem Asylbewerber-\n– auf Grund des § 43 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthalts-             leistungsgesetz bezogen hat. Satz 3 gilt nicht für\ngesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 5 des              Antragsteller, die nach dem 1. Januar 2015 und\nGesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722)                 vor dem 24. Oktober 2015 einen Asylantrag ge-\ngeändert worden ist, die Bundesregierung;                       stellt haben, sich am 24. Oktober 2015 gestattet,\n– auf Grund des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9, Ab-                 mit einer Duldung oder als Ausreisepflichtige im\nsatz 2 und 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5              Bundesgebiet aufgehalten haben und unverzüg-\nAbsatz 2 des Energieeinsparungsgesetzes, von                    lich ausreisen.“\ndenen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 durch Artikel 1\nNummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und § 4           2. § 32 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 2 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des            a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nGesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geän-\ndert sowie § 4 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 1                „Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2\nBuchstabe c des Gesetzes vom 28. März 2009                      sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten ent-\n(BGBl. I S. 643) neu gefasst worden ist, die Bundes-            sprechend.“\nregierung;\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n– auf Grund des § 98 Absatz 1 des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 256 Num-            aa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein\nmer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I                   Komma ersetzt.\nS. 2407) geändert worden ist, das Bundesministe-\nrium für Gesundheit:                                            bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch\nein Komma und das Wort „oder“ ersetzt.\nArtikel 1                                 cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\nÄnderung der\nBeschäftigungsverordnung                                 „5. jeder Beschäftigung nach einem ununter-\nbrochen vierjährigen erlaubten, gedulde-\nDie Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013                            ten oder gestatteten Aufenthalt im Bun-\n(BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-                  desgebiet.“\nnung vom 29. Juli 2015 (BGBl. I S. 1422) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:                               c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n1. § 26 wird wie folgt geändert:                                      „(3) Die Zustimmung für ein Tätigwerden als\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                       Leiharbeitnehmer (§ 1 Absatz 1 des Arbeitneh-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                           merüberlassungsgesetzes) darf nur in den Fällen\ndes Absatzes 5 erteilt werden.“\n„(2) Für Staatsangehörige von Albanien, Bos-\nnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien,             3. § 33 wird aufgehoben.","1790            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2015\nArtikel 2                                                   Artikel 3\nÄnderung der                                                Änderung der\nIntegrationskursverordnung                                    Energieeinsparverordnung\nDie Integrationskursverordnung vom 13. Dezember                Die Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007\n2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3   (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 326 der Ver-\ndes Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484,             ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-\n3899) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:            dert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 4a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                       1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 25\nfolgende Angabe eingefügt:\n„(1) Das Bundesamt gewährt Teilnahmeberech-\ntigten, die nach § 9 Absatz 2 von der Kostenbei-               „§ 25a Gebäude für die Unterbringung von Asyl-\ntragspflicht befreit worden sind, auf Antrag einen Zu-                  suchenden und Flüchtlingen“.\nschuss zu den Fahrtkosten, sofern sie am Kurs teil-\n2. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:\nnehmen und soweit ein Bedarf besteht. Der Fahrt-\nkostenzuschuss wird in Form einer Pauschale ge-                                        „§ 25a\nwährt.“\nGebäude für die\n2. Dem § 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                  Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen\n„Die Zulassung für Teilnehmer nach § 44 Absatz 4                  (1) Gebäude, die bis zum 31. Dezember 2018 ge-\nSatz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes ist auf                ändert, erweitert oder ausgebaut werden, um sie als\ndrei Monate zu befristen.“                                     Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes\noder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des\n3. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt am\nEnde die Wörter „sowie Angaben zum Aufenthalts-                Asylgesetzes zu nutzen, sind von den Anforderun-\ngen des § 9 befreit. Die Anforderungen an den Min-\ntitel und zum Herkunftsland“ eingefügt.\ndestwärmeschutz nach den anerkannten Regeln der\n4. § 9 wird wie folgt geändert:                                   Technik sind einzuhalten.\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                        (2) Im Übrigen kann die zuständige Landesbe-\n„Für die Teilnahme am Integrationskurs haben              hörde bei Anträgen auf Befreiung nach § 25 Absatz 1\nTeilnahmeberechtigte einen Kostenbeitrag an               Satz 1, die bis zum 31. Dezember 2018 gestellt wer-\ndas Bundesamt zu leisten, der 50 Prozent des              den, von einer unbilligen Härte ausgehen, wenn die\ngeltenden Kostenerstattungssatzes nach § 20               Anforderungen dieser Verordnung im Einzelfall die\nAbsatz 6 beträgt.“                                        Schaffung von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44\ndes Asylgesetzes oder von Gemeinschaftsunter-\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     künften nach § 53 des Asylgesetzes erheblich ver-\n„Das Bundesamt befreit auf Antrag Teilnahmebe-            zögern würden.\nrechtigte, die Leistungen nach dem Zweiten Buch              (3) Gebäude, die als Aufnahmeeinrichtungen\nSozialgesetzbuch, Hilfe zum Lebensunterhalt               nach § 44 des Asylgesetzes oder als Gemein-\nnach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder              schaftsunterkünfte nach § 53 des Asylgesetzes ge-\nnach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezie-               nutzt werden, sind bis zum 31. Dezember 2018 von\nhen, gegen Vorlage eines aktuellen Nachweises             der Verpflichtung nach § 10 Absatz 3 befreit.\nvon der Pflicht, einen Kostenbeitrag zu leisten.“\n(4) Die Ausnahme von den Anforderungen dieser\n5. § 22 wird wie folgt gefasst:                                   Verordnung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 ist bis zum\n„§ 22                               31. Dezember 2018 auch für die in § 1 Absatz 3\nSatz 1 Nummer 6 genannten Gebäude mit einer ge-\nÜbergangsregelung                          planten Nutzungsdauer von bis zu fünf Jahren anzu-\n(1) Das Bundesamt kann die Fahrtkosten bis zum             wenden, wenn die Gebäude dazu bestimmt sind, als\nAblauf des 31. Dezember 2016 nach dem bis zum                  Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes\n28. Oktober 2015 geltenden Kostenvergütungsver-                oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des\nfahren erstatten.                                              Asylgesetzes zu dienen.“\n(2) Die Datenverarbeitung kann bis zum Ablauf\nArtikel 4\ndes 31. Dezember 2016 gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1\nin der bis zum 28. Oktober 2015 geltenden Fassung                                Änderung der\nerfolgen.                                                          Zulassungsverordnung für Vertragsärzte\n(3) Teilnehmer, die sich vor dem 1. Juli 2012 zu           Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der\neinem Integrationskurs angemeldet haben, müssen             im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nabweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 nur einen Kos-           8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu-\ntenbeitrag in Höhe von 1 Euro pro Unterrichtseinheit        letzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Juli 2015\nan das Bundesamt leisten. Teilnehmer, die sich nach         (BGBl. I S. 1211) geändert worden ist, wird wie folgt\ndem 30. Juni 2012 und vor dem 1. Januar 2016 zu             geändert:\neinem Integrationskurs angemeldet haben, müssen\n1. Dem § 31 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nabweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 nur einen Kos-\ntenbeitrag in Höhe von 1,20 Euro pro Unterrichtsein-           „Ärzte mit einer für die Behandlung erforderlichen\nheit an das Bundesamt leisten.“                                abgeschlossenen Weiterbildung sowie psychoso-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2015          1791\nziale Einrichtungen mit einer fachlich-medizinischen       2. In § 32a Satz 3 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 Buch-\nständigen ärztlichen Leitung sind vom Zulassungs-             stabe b“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1\nausschuss auf Antrag zur ambulanten psychothera-              Nummer 2“ ersetzt.\npeutischen und psychiatrischen Versorgung von\nEmpfängern laufender Leistungen nach § 2 des                                      Artikel 5\nAsylbewerberleistungsgesetzes, die Folter, Verge-\nInkrafttreten\nwaltigung oder sonstige schwere Formen psy-\nchischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nhaben, zu ermächtigen.“                                    in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 24. Oktober 2015\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHermann Gröhe"]}