{"id":"bgbl1-2015-41-1","kind":"bgbl1","year":2015,"number":41,"date":"2015-10-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/41#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_41.pdf#page=2","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug","law_date":"2015-10-21T00:00:00Z","page":1786,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1786             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2015\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug1\nVom 21. Oktober 2015\nAuf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheits-                    Spielzeugs nicht möglich ist, stellen die Hersteller\ngesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2011,                          sicher, dass die erforderlichen Informationen auf\n2178) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-                      der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem\nkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I                     Spielzeug beigefügt sind, angegeben sind.“\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-                   6. § 10 wird wie folgt geändert:\nber 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesminis-\nterium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit                    a) In Absatz 2 Satz 3 wird nach den Wörtern „die\ndem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem                          mit der Verwendung des Spielzeugs“ das Wort\nBundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,                         „verbundenen“ durch das Wort „verbunden“\ndem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau                          ersetzt.\nund Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Ver-                    b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministe-                      „Spielzeug, das unter Verwendung der Stoffe\nrium der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses                         Blei und Barium hergestellt wurde, darf nur auf\nfür Produktsicherheit:                                                      dem Markt bereitgestellt werden, wenn infolge\ndes Umgangs mit Spielzeug täglich höchstens\nArtikel 1                                     folgende Mengen dieser Stoffe biologisch ver-\nÄnderung der Verordnung                                   fügbar sind:\nüber die Sicherheit von Spielzeug                              1. 0,7 µg Blei,\nDie Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug                         2. 25,0 µg Barium.“\nvom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350, 1470), die durch Ar-\ntikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015                    7. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe\n(BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, wird wie folgt                    „2009/48/EG“ die Wörter „des Europäischen Parla-\ngeändert:                                                                ments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die\nSicherheit von Spielzeug“ gestrichen.\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n8. In § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach\n„Zweite Verordnung\ndem Wort „Rates“ folgende Wörter eingefügt:\nzum Produktsicherheitsgesetz\n(Verordnung über die Sicherheit                         „über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die\nvon Spielzeug – 2. ProdSV)“.                          Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung\ndes Beschlusses 93/465/EWG des Rates“.\n2. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter „§ 5 des Elektro-\nund Elektronikgesetzes“ durch die Wörter „§ 3 der                9. § 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nElektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung“                        „(1) Der Hersteller muss die in den Absätzen 2\nersetzt.                                                            und 3 angegebenen Konformitätsbewertungsver-\n3. In § 2 Nummer 24a werden die Wörter „Spielzeug                      fahren anwenden, um nachzuweisen, dass das\nsind“ durch die Wörter „sind Spielzeug“ ersetzt                     Spielzeug die Anforderungen nach § 10 dieser Ver-\nund nach der Angabe „14 Jahren“ die Wörter „zum                     ordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG\nSpielen“ durch die Wörter „für den Gebrauch beim                    erfüllt.“\nSpielen“ ersetzt.                                               10. In § 18 wird nach den Wörtern „in dieser Verord-\n4. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                         nung“ das Wort „geregelten“ durch das Wort „ge-\nregelte“ ersetzt.\n„Bevor ein Hersteller ein Spielzeug auf dem Markt\nbereitstellt, muss er die gemäß § 17 Absatz 1 erfor-            11. § 20 wird wie folgt geändert:\nderlichen technischen Unterlagen erstellen und das                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngemäß § 15 Absatz 2 und 3 anzuwendende Kon-\nformitätsbewertungsverfahren durchführen oder                          aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „im Zusam-\ndurchführen lassen.“                                                         menhang mit der Vermarktung von Produk-\nten“ das Wort „und“ eingefügt.\n5. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 3 wird das Wort „zuständige“ durch\n„(1) Die Hersteller stellen sicher, dass ihre Spiel-                     das Wort „zuständigen“ ersetzt.\nzeuge zur Identifikation lesbar und dauerhaft mit\neiner Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennum-                     b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 8 Absatz 4 des\nmer oder einem anderen Kennzeichen versehen                            Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch\nsind. Falls dies aufgrund der Größe oder Art des                       die Wörter „§ 26 Absatz 2 des Produktsicher-\nheitsgesetzes“ ersetzt.\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/48/EG         c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 9 Ab-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über          satz 1 Satz 1 des Geräte- und Produktsicher-\ndie Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1), die\nzuletzt durch die Richtlinie 2014/84/EU (ABl. L 192 vom 1.7.2014,         heitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 29 Absatz 2\nS. 49) geändert worden ist.                                               Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2015               1787\n12. § 21 wird wie folgt geändert:                                 4. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 oder § 10 Absatz 3\nSatz 1 oder Satz 4 Spielzeug auf dem Markt be-\na) Die Wörter „des Europäischen Parlaments und\nreitstellt oder\ndes Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschrif-\nten für die Akkreditierung und Marktüberwa-               5. entgegen § 14 eine dort genannte Bewertung\nchung im Zusammenhang mit der Vermarktung                     nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nvon Produkten zur Aufhebung der Verordnung                    rechtzeitig durchführt.\n(EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom                   (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1\n13.8.2008, S. 30)“ werden durch die Angabe                Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsge-\n„(EG) Nr. 765/2008“ ersetzt.                              setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nb) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 9 Absatz 2                1. entgegen § 3 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 5\nSatz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsge-                  Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, eine technische Un-\nsetzes wird“ durch die Wörter „§ 29 Absatz 3                  terlage oder die EG-Konformitätserklärung nicht\nSatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.               oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,\nc) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 9 Absatz 2                2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbin-\nSatz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsge-                  dung mit § 6 Absatz 5, eine Angabe nicht, nicht\nsetzes“ durch die Wörter „§ 29 Absatz 3 Satz 2                richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\ndes Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.                      macht,\n3. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 3, je-\n13. § 22 wird wie folgt gefasst:\nweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5, eine\n„§ 22                                   Information oder eine Unterlage nicht, nicht rich-\ntig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten\nVerfügung stellt,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1              4. entgegen § 6 Absatz 4 eine Abschrift der EG-\nNummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsge-                    Konformitätserklärung nicht oder nicht mindes-\nsetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                   tens zehn Jahre bereithält oder nicht dafür sorgt,\n1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 eine technische Un-               dass eine dort genannte Unterlage vorgelegt\nterlage nach Anhang IV der Richtlinie 2009/48/EG              werden kann, oder\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht        5. entgegen § 9 Satz 1 einen Wirtschaftsakteur\nrechtzeitig erstellt oder ein dort genanntes Kon-             nicht oder nicht rechtzeitig benennt.\nformitätsbewertungsverfahren nicht, nicht rich-              (3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätz-\ntig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig             liche Handlung beharrlich wiederholt oder durch\ndurchführt und nicht, nicht richtig, nicht voll-          eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Ge-\nständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,         sundheit eines anderen oder fremde Sachen von\n2. entgegen § 4 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass             bedeutendem Wert gefährdet, macht sich nach\nSpielzeug mit einem dort genannten Kennzei-               § 40 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.“\nchen versehen ist oder dass eine Information\nangegeben ist,                                                                  Artikel 2\n3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt,                               Inkrafttreten\ndass das Konformitätsbewertungsverfahren                 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ndurchgeführt wurde,                                   in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 21. Oktober 2015\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel"]}