{"id":"bgbl1-2015-40-5","kind":"bgbl1","year":2015,"number":40,"date":"2015-10-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/40#page=56","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-40-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_40.pdf#page=56","order":5,"title":"Gebührenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung  ElektroGGebV)","law_date":"2015-10-20T00:00:00Z","page":1776,"pdf_page":56,"num_pages":5,"content":["1776          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015\nGebührenverordnung\nzum Elektro- und Elektronikgerätegesetz\n(Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung – ElektroGGebV)\nVom 20. Oktober 2015\nAuf Grund des § 22 Absatz 1 und 4 Satz 1 des             Fassung genannt ist. Umfasst der Zeitraum, für den die\nBundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I          Menge glaubhaft gemacht wurde, nur den Bruchteil eines\nS. 3154) verordnet das Bundesministerium für Umwelt,        Jahres, so ist die Menge auf ein Jahr hochzurechnen.\nNaturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:\n(3) Die Gebührenbefreiung nach Absatz 2 steht unter\nder Bedingung, dass die Voraussetzungen für ihre\n§1\nGewährung nicht innerhalb des Zeitraums, für den\nGebührenerhebung                          der Garantienachweis nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des\nElektro- und Elektronikgerätegesetzes zu erbringen ist,\nFür gebührenfähige Leistungen des Umweltbundes-          oder im Fall der Glaubhaftmachung nach § 7 Absatz 3\namtes oder der nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und          Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes nicht\nElektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I      innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Registrierung\nS. 1739) beliehenen Gemeinsamen Stelle werden durch         wegfallen. Maßgeblich für die Gebührenbefreiung sind\ndiese Gebühren nach dem Bundesgebührengesetz                die Mengenmitteilungen nach § 27 Absatz 1 des Elektro-\nvom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das durch Arti-       und Elektronikgerätegesetzes und der sich aus Anlage 2\nkel 3 des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904)        in der im Zeitpunkt der bedingten Entscheidung über\ngeändert worden ist, den nachfolgenden Bestimmun-           einen Antrag nach Absatz 2 gültigen Fassung er-\ngen und dem zu dieser Verordnung als Anlage 1 beige-        gebende Schwellenwert für die jeweilige Geräteart.\nfügten Gebührenverzeichnis erhoben. Unterliegen die in      Kommt der Antragsteller seinen Mitteilungspflichten\nAnlage 1 genannten gebührenfähigen Leistungen der           nach § 27 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgeräte-\nUmsatzsteuer, wird diese der Gebühr hinzugerechnet.         gesetzes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nnicht rechtzeitig nach, so gelten die Voraussetzungen\n§2                               für die Gewährung der Gebührenbefreiung nach Ab-\nGebührenermäßigung und Gebührenbefreiung                satz 2 als weggefallen.\n(1) Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Ab-              (4) Der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist inner-\nsatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes be-        halb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Gebüh-\nliehene Gemeinsame Stelle kann die Gebühr nach den          renbescheids bei der Behörde oder bei der beliehenen\nNummern 1, 2, 4 bis 7, 11, 12 und 15 der Anlage 1 auf       Gemeinsamen Stelle zu stellen, die den Gebühren-\nAntrag ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn         bescheid erlassen hat. Erfolgt keine Bekanntgabe, ist\ndie Anwendung der Regelgebühr unter Berücksich-             der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 spätestens\ntigung der Menge der in Verkehr gebrachten Geräte,          innerhalb eines Jahres nach Entstehung der Gebühren-\ndes wirtschaftlichen Wertes der Registrierung für den       schuld zu stellen. In den Fällen des Satzes 2 ist der\nHersteller, der voraussichtlichen Entsorgungskosten         Antrag bei der Behörde oder der beliehenen Gemein-\nund der abfallwirtschaftlichen Relevanz unverhältnis-       samen Stelle zu stellen, die für den Erlass des Ge-\nmäßig wäre. Der Antrag nach Satz 1 muss Angaben             bührenbescheids zuständig ist.\nzu allen vier der dort genannten Kriterien enthalten.\n(2) Von der Gebühr nach den Nummern 4 bis 7 der                                    §3\nAnlage 1 ist auf Antrag zu befreien, wenn der Hersteller                    Übergangsvorschriften\noder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 des Elektro-\nund Elektronikgerätegesetzes dessen Bevollmächtigter           (1) Diese Verordnung gilt auch für die Erhebung von\nglaubhaft macht, in der jeweiligen Geräteart in einem       Gebühren für gebührenfähige Leistungen, die am\nJahr eine geringere Menge in Verkehr zu bringen, als        24. Oktober 2015 bereits beantragt oder begonnen\nin Anlage 2 in der im Entscheidungszeitpunkt gültigen       wurden, aber noch nicht vollständig erbracht sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015               1777\n(2) Anlage 1 Nummer 4 bis 6 gilt entsprechend für         ändert worden ist, am 24. Oktober 2015 bereits gestellt,\ndie Prüfung von Nachweisen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1         aber noch nicht beschieden wurden, werden sie ent-\ndes Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der bis         sprechend § 2 beschieden.\nzum 23. Oktober 2015 geltenden Fassung in Verbin-\ndung mit § 46 Absatz 3 des Elektro- und Elektronikge-                                    §4\nrätegesetzes in der ab dem 24. Oktober 2015 geltenden                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nFassung.\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n(3) Soweit Anträge auf Gebührenermäßigung und             in Kraft. Gleichzeitig tritt die Elektro- und Elektronik-\nGebührenbefreiung nach § 2 der Elektro- und Elektro-         gerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005\nnikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005            (BGBl. I S. 2020), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-\n(BGBl. I S. 2020), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-   nung vom 28. November 2013 (BGBl. I S. 4094) geän-\nnung vom 28. November 2013 (BGBl. I S. 4094) ge-             dert worden ist, außer Kraft.\nBonn, den 20. Oktober 2015\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks","1778           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015\nAnlage 1\n(zu § 1)\nGebührenverzeichnis\nNr.                                         Gebührentatbestand                                      Gebühr in Euro\nRegistrierung\n(§ 37 Absatz 1 ElektroG)\n1    Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG                                         210,50\nje Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke\nund Geräteart\n2    Registrierungsdatenänderungen nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in                       46,10\nVerbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG (Änderung von Firma, Ort der Nieder-\nlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von\nNamen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers)\nje Änderungssitzung\n3    Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach § 6 und § 37 Absatz 1 ElektroG                     184,40\nbis 9 226,00\nje Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke\nund Geräteart\n4    Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in               289,10\nVerbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG\nje Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und ein\nKalenderjahr\n5    Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2                 41,30\nSatz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im Rahmen von\nNummer 4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes Kalenderjahr oder\nfür eine andere Geräteart\noder\nPrüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in\nVerbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des\nGarantiebetrages\nje Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie\nfür eine Geräteart und ein Kalenderjahr\n6    Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2                 41,30\nSatz 1 Nummer 4 ElektroG\noder\nPrüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in\nVerbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich des Garantie-\nbetrages\nje Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie\nfür eine Geräteart und ein Kalenderjahr\n7    Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Ab-                     196,90\nsatz 3 Satz 1 ElektroG\nje Registrierung nach Nummer 1\nBenennung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung\n(§ 37 Absatz 2 ElektroG)\n8    Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG                  264,90\nje Benennung\n9    Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG                       132,40\nje Änderungsmitteilung\n10    Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG                      66,20\nje Beendigungsmitteilung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015             1779\nNr.                                       Gebührentatbestand                                       Gebühr in Euro\nWeitere Leistungen im Zusammenhang\nmit der Registrierung und der Bevollmächtigung\n(§ 37 Absatz 3 bis 5 ElektroG)\n11  Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1 bis 10 und 12 bei Antragstellung oder                           36,50\nÜbermittlung der Nachweise außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen                bis 1 458,00\nDatenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG\n12  Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechts-                            368,90\nnachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG\nje Registrierung nach Nummer 1 und Übergang\n13  Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines Wider-                    144,10\nrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG\nje Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Bevoll-\nmächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine Geräteart\nund ein Kalenderjahr\n14  Rücknahme oder Widerruf der Registrierung, soweit diese vom Hersteller oder Bevoll-                   196,40\nmächtigten zu vertreten ist, nach §§ 48, 49 VwVfG oder § 37 Absatz 5 Satz 1 ElektroG,\nanderweitige Aufhebung der Registrierung sowie Feststellung der Erledigung nach\n§ 43 Absatz 2 Halbsatz 2 VwVfG\nje Registrierung nach Nummer 1\n15  Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Ab-                   184,50\nsatz 5 Satz 4 ElektroG\nje Registrierung nach Nummer 1 und je Änderung\nGarantiesysteme\n(§ 37 Absatz 6 ElektroG)\n16  Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung eines Systems für die                1 736,90\nFinanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 in Verbindung mit § 7\nAbsatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG\nje System und Kalenderjahr\n17  Nachträgliche Änderung eines nach Nummer 16 für ein Kalenderjahr festgestellten                       193,00\nSystems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 in\nVerbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG\nje System und Änderungsmitteilung\nEntgegennahme und Prüfung von Meldungen und Anzeigen\n(§ 38 Absatz 2 ElektroG)\n18  Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Ent-                        50,90\nsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 in Verbindung mit\n§ 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG\nje Sammelgruppe und Anzeige\n19  Erhöhung der Gebühr nach Nummer 18 bei Übermittlung von Meldungen oder Anzeigen                        35,40\nim Sinne des § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 ElektroG außerhalb des zur Ver-                bis 1 415,00\nfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 38 Ab-\nsatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 3 ElektroG\nAnordnungen\n(§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)\n20  Erstgestellungs- oder Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG                         15,00\n21  Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG                                                             15,20\nBerücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung\n(§ 38 Absatz 4 ElektroG)\n22  Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrech-                        62,80\nnung mitgeteilter Mengen\nje Mengenmitteilung","1780          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015\nAnlage 2\n(zu § 2 Absatz 2)\nSchwellenwert\nGewichtsklasse                                        Geräteart                                   in kg/Jahr\nGewichtsklasse I   z. B.:\n– Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten\n– Haushaltskleingeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung\n– Geräte für die „Persönliche“ Informations- und/oder Datenverarbeitung für\ndie Nutzung in privaten Haushalten\n– Geräte für das „Persönliche“ Drucken von Informationen und Übermittlung\ngedruckter Informationen für die Nutzung in privaten Haushalten\n– „Persönliche“ Telekommunikationsgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten\n– Mobil-Telefone für die Nutzung in privaten Haushalten\n– Kameras (Foto) für die Nutzung in privaten Haushalten\n– Professionelle Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik für            30\nausschließlich gewerbliche Nutzung\n– Geräte der Unterhaltungselektronik (mit Ausnahme von TV-Geräten) für die\nNutzung in privaten Haushalten\n– Lampen für die Nutzung in privaten Haushalten\n– Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung\noder Steuerung von Licht für die Nutzung in privaten Haushalten\n– Lampen sowie Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die\nAusbreitung oder Steuerung von Licht für ausschließlich gewerbliche Nutzung\n– Spielzeug für die Nutzung in privaten Haushalten\n– Medizinprodukte für die Nutzung in privaten Haushalten\n– Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die Nutzung in privaten Haushalten\nGewichtsklasse II z. B.:\n– Datensichtgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten\n– Elektrische und elektronische Werkzeuge für die Nutzung in privaten Haus-\nhalten\n– Elektrische und elektronische Werkzeuge für ausschließlich gewerbliche\nNutzung                                                                             70\n– Sport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten\n– Spielzeug, Sport- und Freizeitgeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung\n– Medizinprodukte für den professionellen Anwender\n– Überwachungs- und Kontrollinstrumente für ausschließlich gewerbliche Nutzung\nGewichtsklasse III z. B.:\n– TV-Geräte für die Nutzung in privaten Haushalten\n– Geräte der Unterhaltungselektronik für ausschließlich gewerbliche Nutzung\n– Photovoltaikmodule für die Nutzung in privaten Haushalten\n120\n– Photovoltaikmodule für ausschließlich gewerbliche Nutzung\n– Kältegeräte, Klimageräte und Ölradiatoren für die Nutzung in privaten Haus-\nhalten\n– Andere Haushaltsgroßgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten\nGewichtsklasse IV z. B.:\n– Haushaltsgroßgeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung\n300\n– Automatische Ausgabegeräte für die Nutzung in privaten Haushalten\n– Automatische Ausgabegeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung"]}