{"id":"bgbl1-2015-40-4","kind":"bgbl1","year":2015,"number":40,"date":"2015-10-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/40#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-40-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_40.pdf#page=54","order":4,"title":"Verordnung zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Zulassung von in nicht öffentlich-rechtlicher Form betriebenen Portalen zur Durchführung von einfachen Melderegisterauskünften über das Internet (Portalverordnung  PortalV)","law_date":"2015-10-15T00:00:00Z","page":1774,"pdf_page":54,"num_pages":2,"content":["1774            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015\nVerordnung\nzu den Voraussetzungen und dem Verfahren\nder Zulassung von in nicht öffentlich-rechtlicher Form betriebenen\nPortalen zur Durchführung von einfachen Melderegisterauskünften über das Internet\n(Portalverordnung – PortalV)\nVom 15. Oktober 2015\nAuf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 5 des Bundes-                                     §3\nmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) unter                          Protokollierungspflicht\nBerücksichtigung des Artikels 1 Nummer 3 des Geset-\nzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1738) verord-              (1) Bei einem automatisierten Abruf von Daten einer\nnet das Bundesministerium des Innern:                         Person hat das Portal zu gewährleisten, dass Folgen-\ndes protokolliert wird:\n§1                              1. die Kennung des Anfragenden,\nAnwendungsbereich; Begriffe                     2. die Daten, mit denen angefragt wurde,\n3. der Zeitpunkt der Anfrage und Zeitpunkt der Weiter-\n(1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen\nleitung der Antwort an den Anfragenden,\nund das Verfahren für die Zulassung gemäß § 49 Ab-\nsatz 3 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes von in nicht            4. von dem Anfragenden angegebene gewerbliche\nöffentlich-rechtlicher Form betriebenen Portalen zur              Zwecke gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 des Bundes-\nErteilung von einfachen Melderegisterauskünften über              meldegesetzes,\ndas Internet.                                                 5. die Erklärung des Anfragenden, die Daten der Mel-\n(2) Ein Portal im Sinne dieser Verordnung ist eine            deregisterauskunft nicht für Zwecke der Werbung\nprogrammtechnische Anwendung zur automatisierten                  oder des Adresshandels zu verwenden, oder seine\nDurchführung von einfachen Auskünften aus kommu-                  Erklärung, dass ihm eine entsprechende Einwilligung\nnalen oder zentralen Melderegistern, die abgefragte               der betroffenen Person vorliegt,\nMeldedaten nicht dauerhaft für eigene oder fremde             6. die Art der Rückantwort der Meldebehörde,\nZwecke speichert. Es dient als Mittler für den elektro-       7. die Vorgangsnummer.\nnischen Datenaustausch zwischen Anfragenden und\nMelderegister. Ein Portal wird gekennzeichnet durch              (2) Das Portal hat zu gewährleisten, dass die Proto-\neine eigene Benutzerverwaltung, welche die Abfrage-           kolldaten nach Absatz 1\nberechtigungen bestimmt und die Anfragenden authen-           1. mindestens zwölf Monate aufbewahrt und gesichert\ntifiziert und identifiziert.                                      werden,\n(3) Betreiber eines Portals ist jede natürliche oder      2. spätestens zum Ende des Kalenderjahres gelöscht\njuristische Person, die ein Portal als entgeltliche Dienst-       werden, das auf die Speicherung folgt,\nleistung anbietet.                                            3. nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, hieraus\nfolgender Strafverfahren, der Sicherstellung des Be-\n§2                                  triebs des Portals und der Auskunftserteilung an die\nbetroffene Person verarbeitet und genutzt werden.\nAufgaben\nDas Portal muss geeignet sein, die in § 49 Absatz 3                                  §4\nSatz 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Aufgaben\nDatenschutz und Datensicherheit\nzu erfüllen und dabei\nBeim Betrieb des Portals ist sicherzustellen, dass\n1. die Anfragenden so registrieren, dass deren Identität\nfestgestellt werden kann,                                1. die Übermittlung der Melderegisterauskunft an den\nAnfragenden verschlüsselt stattfindet,\n2. die Auskunftsersuchen mit einer Vorgangsnummer\n2. die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen-\nversehen, die vom Portal an das Melderegister über-\nden Maßnahmen getroffen werden, um den Daten-\nmittelt wird und einen Rückschluss auf den Anfra-\nschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten,\ngenden ermöglicht,\ninsbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit\n3. die Melderegisterauskünfte zusammen mit der Vor-               und die Unversehrtheit der Daten, die durch die Mel-\ngangsnummer an den Anfragenden weiterleiten.                 debehörden beauskunftet werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015                1775\n3. den nach Landesrecht zuständigen Datenschutz-                 (3) Die Zulassung ist bei Vorliegen der in Absatz 2\naufsichtsbehörden zur Kontrolle die Einsichtnahme         Satz 5 und in den §§ 2 bis 4 genannten Voraussetzun-\nin die Protokolldaten des Portals möglich ist,            gen zu erteilen. Sie gilt für alle im Zuständigkeitsbereich\n4. die Daten der Melderegisterauskunft nach Weiter-           der Zulassungsbehörde liegenden Meldebehörden.\ngabe an den Anfragenden innerhalb des Portals                (4) Bei der Prüfung der in den §§ 2 bis 4 genannten\nnicht gespeichert oder auf andere Weise verarbeitet       Voraussetzungen ist die oder der Datenschutzbeauf-\noder genutzt werden.                                      tragte des Landes zu beteiligen.\n§5                                                              §6\nZulassungsverfahren\nVorläufige Zulassung\n(1) Zuständig für die Zulassung von Portalen im\nSinne dieser Verordnung ist die nach Landesrecht dazu            Für Portale, die sich bereits vor dem 1. November\nbestimmte oberste Landesbehörde (§ 49 Absatz 3                2015 im Betrieb befanden, gilt eine befristete vorläufige\nSatz 2 des Bundesmeldegesetzes).                              Zulassung. Diese entfällt, wenn\n(2) Die Zulassungsbehörde prüft auf Antrag das             1. der Zulassungsantrag nicht binnen acht Wochen\nVorliegen der in den §§ 2 bis 4 genannten Voraus-                 nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der zustän-\nsetzungen. Dazu kann sie den Antragsteller auffordern,            digen Behörde nach § 5 Absatz 1 eingereicht oder\nihr die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzu-      2. die zur Zulassung erforderlichen Unterlagen nicht\nlegen. Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass                 innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung\nder Antragsteller die Voraussetzungen nach § 4                    durch die Zulassungsbehörde bei dieser eingereicht\nNummer 2 durch die Vorlage einer Bescheinigung einer\nsachverständigen Stelle glaubhaft macht. Solche               werden. Mit der bestandskräftigen Entscheidung über\nStellen können von der Zulassungsbehörde benannt              die Zulassung endet die vorläufige Zulassung.\nwerden. Dem Zulassungsantrag ist eine Bestätigung\neiner Meldebehörde aus dem Zuständigkeitsbereich                                            §7\nder Zulassungsbehörde beizufügen, aus der sich ergibt,\nInkrafttreten\ndass das Portal des Antragstellers an das Melderegis-\nter angeschlossen werden soll.                                   Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 15. Oktober 2015\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}