{"id":"bgbl1-2015-40-3","kind":"bgbl1","year":2015,"number":40,"date":"2015-10-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/40#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-40-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_40.pdf#page=19","order":3,"title":"Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten","law_date":"2015-10-20T00:00:00Z","page":1739,"pdf_page":19,"num_pages":35,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015                             1739\nGesetz\nzur Neuordnung des Rechts\nüber das Inverkehrbringen, die Rücknahme\nund die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten1,                                                        2\nVom 20. Oktober 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                   § 6 Registrierung\n§ 7 Finanzierungsgarantie\nArtikel 1                                  § 8 Niederlassungspflicht, Beauftragung und Benennung eines\nBevollmächtigten\nGesetz                                    § 9 Kennzeichnung\nüber das Inverkehrbringen,\ndie Rücknahme und die umweltverträgliche                                                       Abschnitt 3\nEntsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten                                             Sammlung und Rücknahme\n(Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG)\n§ 10 Getrennte Erfassung\nInhaltsübersicht                                  § 11 Verordnungsermächtigungen\nAbschnitt 1\nUnterabschnitt 1\nAllgemeine Vorschriften\n§ 1 Abfallwirtschaftliche Ziele                                                            Sammlung und Rücknahme\n§ 2 Anwendungsbereich                                                               von Altgeräten aus privaten Haushalten\n§ 3 Begriffsbestimmungen                                                 § 12 Berechtigte für die Erfassung von Altgeräten aus privaten\nHaushalten\nAbschnitt 2                                 § 13 Sammlung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-\nträger\nPflichten beim Inverkehrbringen\nvon Elektro- und Elektronikgeräten                        § 14 Bereitstellen der abzuholenden Altgeräte durch die öffent-\nlich-rechtlichen Entsorgungsträger\n§ 4 Produktkonzeption                                                    § 15 Aufstellen von Behältnissen durch die Hersteller oder deren\n§ 5 Einrichten der Gemeinsamen Stelle                                         Bevollmächtigte\n§ 16 Rücknahmepflicht der Hersteller\n1\nDieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/19/EU des        § 17 Rücknahmepflicht der Vertreiber\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elek-\n§ 18 Informationspflichten gegenüber den privaten Haushalten\ntro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).\n2\nNotifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-                            Unterabschnitt 2\nren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204                    Rücknahme von Altgeräten\nvom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der             anderer Nutzer als privater Haushalte\nVerordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).     § 19 Rücknahme durch den Hersteller","1740             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015\nAbschnitt 4                                                    Abschnitt 1\nBehandlungs- und                                           Allgemeine Vorschriften\nVerwertungspflichten, Verbringung\n§ 20  Behandlung und Beseitigung                                                             §1\n§ 21  Zertifizierung\nAbfallwirtschaftliche Ziele\n§ 22  Verwertung\n§ 23  Anforderungen an die Verbringung                             Dieses Gesetz legt Anforderungen an die Produkt-\n§ 24  Verordnungsermächtigungen                                 verantwortung nach § 23 des Kreislaufwirtschafts-\ngesetzes für Elektro- und Elektronikgeräte fest. Es\nAbschnitt 5                           bezweckt vorrangig die Vermeidung von Abfällen von\nElektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus die\nAnzeige-, Mitteilungs- und Informationspflichten\nVorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling\n§ 25 Anzeigepflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-   und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle,\nträger, der Hersteller sowie deren Bevollmächtigter, der\nVertreiber und der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen\num die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren\nund dadurch die Effizienz der Ressourcennutzung zu\n§ 26 Mitteilungspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsor-\ngungsträger                                               verbessern. Um diese abfallwirtschaftlichen Ziele zu er-\n§ 27 Mitteilungspflichten der Hersteller                        reichen, soll das Gesetz das Marktverhalten der Ver-\n§ 28 Informationspflichten der Hersteller                       pflichteten regeln.\n§ 29 Mitteilungspflichten der Vertreiber\n§ 30 Mitteilungspflichten der entsorgungspflichtigen Besitzer                                §2\nnach § 19                                                                      Anwendungsbereich\n(1) Dieses Gesetz gilt für Elektro- und Elektronik-\nAbschnitt 6\ngeräte, die unter eine der folgenden Kategorien fallen:\nGemeinsame Stelle\n1. Haushaltsgroßgeräte,\n§ 31 Aufgaben der Gemeinsamen Stelle\n§ 32 Mitteilungen der Gemeinsamen Stelle an das Umweltbun-       2. Haushaltskleingeräte,\ndesamt, Landesbehörden und andere öffentliche Stellen      3. Geräte der Informations- und Telekommunikations-\n§ 33 Befugnisse der Gemeinsamen Stelle                               technik,\n§ 34 Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle\n4. Geräte der Unterhaltungselektronik und Photo-\n§ 35 Organisation der Gemeinsamen Stelle\nvoltaikmodule,\nAbschnitt 7                            5. Beleuchtungskörper,\nZuständige Behörde                         6. elektrische und elektronische Werkzeuge,\n§ 36 Zuständige Behörde                                          7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte,\n§ 37 Aufgaben der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit        8. Medizinprodukte,\nder Registrierung\n§ 38 Weitere Aufgaben der zuständigen Behörde                    9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente,\n§ 39 Zusammenarbeit mit anderen Behörden                        10. automatische Ausgabegeräte.\nElektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Satzes 1\nAbschnitt 8\nsind insbesondere die in Anlage 1 aufgeführten Geräte.\nBeleihung\n(2) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende Elektro- und\n§ 40 Ermächtigung zur Beleihung                                 Elektronikgeräte:\n§ 41 Aufsicht\n§ 42 Beendigung der Beleihung\n1. Geräte, die der Wahrung der wesentlichen Sicher-\nheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland\nAbschnitt 9\ndienen, einschließlich Waffen, Munition und Wehr-\nmaterial, die nur für militärische Zwecke bestimmt\nSchlussbestimmungen                             sind,\n§ 43  Beauftragung Dritter\n2. Geräte, die\n§ 44  Widerspruch und Klage\n§ 45  Bußgeldvorschriften                                            a) als Teil eines anderen Gerätes, das vom Geltungs-\n§ 46  Übergangsvorschriften                                             bereich dieses Gesetzes ausgenommen ist oder\nnicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes\nAnlage 1 Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronik-         fällt, in dieses eingebaut sind und\ngeräten, die unter die Gerätekategorien des § 2 Ab-\nsatz 1 fallen                                              b) ihre Funktion nur speziell als Teil dieses anderen\nAnlage 2 Angaben bei der Registrierung                                  Gerätes erfüllen können,\nAnlage 3 Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektro-      3. Glühlampen,\nnikgeräten\nAnlage 4 Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen      4. Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Welt-\nvon Altgeräten                                             raum,\nAnlage 5 Technische Anforderungen an Standorte für die Lage-     5. ortsfeste industrielle Großwerkzeuge,\nrung und Behandlung von Altgeräten\nAnlage 6 Mindestanforderungen an die Verbringung von ge-         6. ortsfeste Großanlagen; dieses Gesetz gilt jedoch\nbrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen        für Geräte, die nicht speziell als Teil dieser Anlagen\nes sich möglicherweise um Altgeräte handelt                konzipiert und darin eingebaut sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015            1741\n7. Verkehrsmittel zur Personen- und Güterbeförde-            4. historische Altgeräte:\nrung; dieses Gesetz gilt jedoch für elektrische Zwei-\na) Altgeräte, die vor dem 13. August 2005 in Ver-\nradfahrzeuge, für die eine Typgenehmigung nicht\nkehr gebracht wurden, oder\nerforderlich ist,\nb) Leuchten aus privaten Haushalten und Photovol-\n8. bewegliche Maschinen,\ntaikmodule, die Altgeräte sind und vor dem\n9. Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der For-                   24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden;\nschung und Entwicklung speziell entworfen wurden\nund nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereit-           5. Altgeräte aus privaten Haushalten:\ngestellt werden, und                                         Altgeräte aus privaten Haushaltungen im Sinne des\n10. medizinische Geräte und In-vitro-Diagnostika, bei             Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie Altgeräte aus\ndenen jeweils zu erwarten ist, dass sie vor Ablauf           sonstigen Herkunftsbereichen, soweit die Beschaf-\nihrer Lebensdauer infektiös werden, und aktive               fenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte\nimplantierbare medizinische Geräte.                          mit der Beschaffenheit und Menge von üblicher-\nweise in privaten Haushaltungen anfallenden Alt-\n(3) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vor-\ngeräten vergleichbar ist; Elektro- und Elektronik-\nschriften enthält, sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz,\ngeräte, die sowohl von privaten Haushalten als\nmit Ausnahme von § 17 Absatz 4 und § 54, und die-\nauch von anderen Nutzern als privaten Haushalten\njenigen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden\ngenutzt werden, gelten, wenn sie Abfall werden, als\nFassung anzuwenden, die auf der Grundlage des Kreis-\nAltgeräte aus privaten Haushalten;\nlaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum 31. Mai 2012\ngeltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes er-         6. Anbieten:\nlassen wurden. Die §§ 27, 47 Absatz 1 bis 6, § 50 Ab-             das im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit\nsatz 3, § 59 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie die               auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete\n§§ 60, 62 und 66 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes                 Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen\ngelten entsprechend. Rechtsvorschriften, die beson-               von Elektro- oder Elektronikgeräten im Geltungs-\ndere Anforderungen an die Bewirtschaftung von Alt-                bereich dieses Gesetzes; dies umfasst auch die\ngeräten oder an die Produktkonzeption enthalten, so-              Aufforderung, ein Angebot abzugeben;\nwie solche, die aus Gründen der Sicherheit im Zusam-\nmenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter er-             7. Bereitstellung auf dem Markt:\nlassen sind, bleiben unberührt. Die Nachweispflichten             jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines\nnach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes               Elektro- oder Elektronikgerätes zum Vertrieb, Ver-\ngelten nicht für die Überlassung von Altgeräten an Ein-           brauch oder zur Verwendung im Geltungsbereich\nrichtungen zur Erfassung und Erstbehandlung von Alt-              dieses Gesetzes im Rahmen einer Geschäftstätig-\ngeräten. Abweichend von Satz 1 gelten § 17 Absatz 4               keit;\nSatz 1 und § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für\naus Altgeräten ausgebaute Bauteile, Unterbaugruppen            8. Inverkehrbringen:\nund Verbrauchsmaterialien.                                        die erstmalige Bereitstellung eines Elektro- oder\nElektronikgerätes auf dem Markt im Geltungs-\n§3                                    bereich dieses Gesetzes;\nBegriffsbestimmungen                         9. Hersteller:\nIm Sinne dieses Gesetzes sind                                  jede natürliche oder juristische Person oder Perso-\n1. Elektro- und Elektronikgeräte:                               nengesellschaft, die unabhängig von der Verkaufs-\nGeräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung              methode, einschließlich der Fernkommunikations-\nvon höchstens 1 000 Volt oder Gleichspannung                 mittel im Sinne des § 312c Absatz 2 des Bürger-\nvon höchstens 1 500 Volt ausgelegt sind und                  lichen Gesetzbuchs,\na) zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektri-             a) Elektro- oder Elektronikgeräte\nschen Strömen oder elektromagnetischen Feldern                aa) unter ihrem Namen oder ihrer Marke herstellt\nabhängig sind oder                                                 und innerhalb des Geltungsbereiches dieses\nb) der Erzeugung, Übertragung und Messung von                         Gesetzes anbietet oder\nelektrischen Strömen und elektromagnetischen                  bb) konzipieren oder herstellen lässt und sie\nFeldern dienen;                                                    unter ihrem Namen oder ihrer Marke inner-\n2. Geräteart:                                                            halb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes\nZusammenfassung von Geräten innerhalb einer                           anbietet,\nKategorie, die hinsichtlich der Art ihrer Nutzung            b) Elektro- oder Elektronikgeräte anderer Hersteller\noder ihrer Funktionen vergleichbare Merkmale auf-                unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Marke im\nweisen;                                                          Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet oder\n3. Altgeräte:                                                       gewerbsmäßig weiterverkauft, wobei der An-\nbieter oder Weiterverkäufer dann nicht als Her-\nElektro- und Elektronikgeräte, die Abfall im Sinne\nsteller anzusehen ist, wenn der Name oder die\ndes § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts-\nMarke des Herstellers gemäß Buchstabe a auf\ngesetzes sind, einschließlich aller Bauteile, Unter-\ndem Gerät erscheint,\nbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum\nZeitpunkt des Eintritts der Abfalleigenschaft Teil           c) erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat der\ndes Altgerätes sind;                                             Europäischen Union oder aus einem Drittland","1742           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015\nstammende Elektro- oder Elektronikgeräte auf              b) von Fachpersonal in einer industriellen Ferti-\ndem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes                  gungsanlage oder einer Forschungs- und Ent-\nanbietet oder                                                 wicklungsanlage eingesetzt und instand gehal-\nten wird;\nd) Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung\nvon Fernkommunikationsmitteln direkt Endnutzern       17. ortsfeste Großanlagen:\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet               eine groß angelegte Kombination von Geräten unter-\nund in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-              schiedlicher Art und gegebenenfalls weiterer Ein-\npäischen Union oder einem Drittland niederge-             richtungen, die\nlassen ist;\na) von Fachpersonal montiert, installiert und ab-\nals Hersteller gilt zugleich auch jeder Vertreiber                gebaut wird,\nnach Nummer 11, der entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2\nvorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- oder Elek-          b) dazu bestimmt ist, auf Dauer als Teil eines Ge-\ntronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß regis-                bäudes oder Bauwerks an einem vorbestimmten\ntrierter Hersteller oder von Herstellern, deren Be-               und eigens dafür vorgesehenen Standort be-\nvollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß re-                  trieben zu werden, und\ngistriert sind, zum Verkauf anbietet; in diesem Fall          c) nur durch die gleichen, speziell konstruierten\ngilt abweichend von Nummer 8 die Bereitstellung                   Geräte ersetzt werden kann;\nals Inverkehrbringen; Nummer 11 bleibt unberührt;\n18. bewegliche Maschinen:\n10. Bevollmächtigter:\nMaschinen mit eigener Energieversorgung, die\njede im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederge-\nlassene natürliche oder juristische Person oder Per-          a) nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind,\nsonengesellschaft, die ein Hersteller ohne Nieder-            b) ausschließlich bei einer beruflichen Tätigkeit ge-\nlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes be-                    nutzt werden und\nauftragt hat, in eigenem Namen sämtliche Auf-\nc) beim Betrieb entweder beweglich sein müssen\ngaben wahrzunehmen, um die Herstellerpflichten\noder kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu\nnach diesem Gesetz zu erfüllen; Bevollmächtigter\nverschiedenen festen Betriebsorten bewegt wer-\nkann auch ein Hersteller nach Nummer 9 Buch-\nden müssen;\nstabe c oder ein Vertreiber nach Nummer 11 sein;\n19. medizinisches Gerät:\n11. Vertreiber:\nein Medizinprodukt im Sinne von § 3 Nummer 1\njede natürliche oder juristische Person oder Perso-           oder ein Zubehör im Sinne von § 3 Nummer 9 Satz 1\nnengesellschaft, die Elektro- oder Elektronikgeräte           des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der\nanbietet oder auf dem Markt bereitstellt;                     Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I\n12. öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger:                     S. 3146), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes\nvom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert wor-\ndie nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichtete\nden ist, das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist;\njuristische Person;\n20. In-vitro-Diagnostikum:\n13. Photovoltaikmodule:\nein In-vitro-Diagnostikum im Sinne von § 3 Num-\nelektrische Vorrichtungen, die zur Verwendung in\nmer 4 des Medizinproduktegesetzes oder ein Zu-\neinem System bestimmt sind und zur Erzeugung\nbehör im Sinne von § 3 Nummer 9 des Medizin-\nvon Strom aus solarer Strahlungsenergie ent-\nproduktegesetzes, das ein Elektro- oder Elektronik-\nworfen, zusammengesetzt und installiert werden;\ngerät ist;\n14. Lampen:\n21. aktives implantierbares medizinisches Gerät:\nEinrichtungen zur Erzeugung von Licht;\nein aktives implantierbares medizinisches Gerät im\n15. Leuchten:                                                     Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richt-\nGeräte zur Verteilung, Filterung oder Umwandlung              linie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur\ndes von einer oder mehreren Lampen übertragenen               Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-\nLichts, die alle zur Aufnahme, zur Fixierung und              staaten über aktive implantierbare medizinische\nzum Schutz der Lampen notwendigen Teile und er-               Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17), die zu-\nforderlichenfalls Hilfselemente zusammen mit den              letzt durch die Richtlinie 2007/47/EG (ABl. L 247\nVorrichtungen zu ihrem Anschluss an die Strom-                vom 21.9.2007, S. 21) geändert worden ist, das\nquelle umfassen; dazu gehören alle Lampen, sofern             ein Elektro- oder Elektronikgerät ist;\ndiese nicht entfernt werden können, ohne dass die         22. Erfassung\nEinheit dauerhaft beschädigt wird;\ndie Sammlung sowie die Rücknahme von Altgeräten;\n16. ortsfeste industrielle Großwerkzeuge:\n23. Behandlung:\neine groß angelegte Anordnung von industriellen\nTätigkeiten, die nach der Übergabe von Altgeräten\nMaschinen, Geräten oder Bauteilen mit einer ge-\nan eine Anlage zur Entfrachtung von Schadstoffen,\nmeinsamen Funktion für eine bestimmte Anwen-\nzur Demontage, zum Schreddern, zur Verwertung\ndung, die\noder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt\na) von Fachpersonal dauerhaft an einem bestimm-               werden, sowie sonstige Tätigkeiten, die der Ver-\nten Ort installiert und abgebaut wird und                 wertung oder Beseitigung der Altgeräte dienen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015             1743\n24. Erstbehandlung:                                           die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale\ndie erste Behandlung von Altgeräten, bei der die         oder Herstellungsprozesse überwiegen, beispielsweise\nAltgeräte zur Wiederverwendung vorbereitet oder          im Hinblick auf den Gesundheitsschutz, den Umwelt-\nvon Schadstoffen entfrachtet und Wertstoffe aus          schutz oder auf Sicherheitsvorschriften.\nden Altgeräten separiert werden, einschließlich             (3) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht für Elektro- und\nhierauf bezogener Vorbereitungshandlungen; die           Elektronikgeräte, in denen aus Gründen der Sicherheit,\nErstbehandlung umfasst auch die Verwertungsver-          der Leistung, aus medizinischen Gründen oder aus\nfahren R 12 und R 13 nach Anlage 2 zum Kreislauf-        Gründen der Vollständigkeit von Daten eine ununter-\nwirtschaftsgesetz; die zerstörungsfreie Entnahme         brochene Stromversorgung notwendig und eine stän-\nvon Lampen aus Altgeräten bei der Erfassung gilt         dige Verbindung zwischen dem Gerät und der Batterie\nnicht als Erstbehandlung; dies gilt auch für die         oder dem Akkumulator erforderlich sind.\nzerstörungsfreie Entnahme von Altbatterien und\nAltakkumulatoren, die nicht vom Altgerät um-                                        §5\nschlossen sind;                                                    Einrichten der Gemeinsamen Stelle\n25. Entfernen:                                                   (1) Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung\ndie manuelle, mechanische, chemische oder metal-         nach § 8 deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, eine\nlurgische Bearbeitung von Altgeräten, in deren           Gemeinsame Stelle einzurichten.\nFolge im Laufe des Behandlungsverfahrens gefähr-            (2) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet oder\nliche Stoffe, Gemische oder Bestandteile einen           nimmt sie ihre Aufgaben nach § 31 Absatz 5 Satz 1\nunterscheidbaren Stoffstrom oder einen unter-            oder Absatz 7 Satz 1 und 3 nicht wahr, ist jeder Her-\nscheidbaren Teil eines Stoffstromes bilden; Stoffe,      steller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 des-\nGemische und Bestandteile gelten dann als unter-         sen Bevollmächtigter verpflichtet, den öffentlich-recht-\nscheidbar, wenn sie überwacht werden können, um          lichen Entsorgungsträgern die Kosten für die Samm-\nihre umweltgerechte Behandlung oder Entsorgung           lung, Sortierung und Entsorgung seiner Altgeräte zu\nzu überprüfen;                                           erstatten. Die nach Landesrecht zuständige Behörde\n26. gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische:             setzt die Kosten durch Verwaltungsakt fest.\nStoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verord-\nnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parla-                                     §6\nments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über                                 Registrierung\ndie Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von            (1) Bevor ein Hersteller Elektro- oder Elektronik-\nStoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhe-           geräte in Verkehr bringt, ist er oder im Fall der Bevoll-\nbung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG           mächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter verpflichtet,\nund zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006       sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und\n(ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch     Marke registrieren zu lassen. Der Registrierungsantrag\ndie Verordnung (EU) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom          muss die Angaben nach Anlage 2 enthalten. Dem\n30.3.2011, S. 1) geändert worden ist, in ihrer jeweils   Registrierungsantrag ist eine Garantie nach § 7 Absatz 1\ngeltenden Fassung.                                       Satz 1 oder eine Glaubhaftmachung nach § 7 Absatz 3\nSatz 1 beizufügen. Der Hersteller oder im Fall der Be-\nAbschnitt 2                            vollmächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter hat der\nPflichten beim Inverkehrbringen                   zuständigen Behörde Änderungen von im Registrierungs-\nvon Elektro- und Elektronikgeräten                  antrag enthaltenen Daten sowie die dauerhafte Aufgabe\ndes Inverkehrbringens unverzüglich mitzuteilen.\n§4                                   (2) Hersteller dürfen Elektro- oder Elektronikgeräte\nProduktkonzeption                          nicht in Verkehr bringen, wenn sie oder im Fall der Be-\nvollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte nicht\n(1) Hersteller haben ihre Elektro- und Elektronik-         oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Vertreiber\ngeräte möglichst so zu gestalten, dass insbesondere           dürfen Elektro- oder Elektronikgeräte nicht zum Verkauf\ndie Wiederverwendung, die Demontage und die Ver-              anbieten, wenn die Hersteller dieser Geräte oder im Fall\nwertung von Altgeräten, ihren Bauteilen und Werk-             der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte\nstoffen berücksichtigt und erleichtert werden. Elektro-       entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungs-\nund Elektronikgeräte, die vollständig oder teilweise mit      gemäß registriert sind.\nBatterien oder Akkumulatoren betrieben werden kön-\nnen, sind möglichst so zu gestalten, dass Altbatterien           (3) Jeder Hersteller ist verpflichtet, beim Anbieten\nund Altakkumulatoren durch Endnutzer problemlos ent-          und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer an-\nnommen werden können. Sind Altbatterien oder Alt-             zugeben.\nakkumulatoren nicht problemlos durch den Endnutzer\nentnehmbar, sind die Elektro- und Elektronikgeräte so                                    §7\nzu gestalten, dass die Altbatterien und Altakkumulatoren                       Finanzierungsgarantie\nproblemlos durch vom Hersteller unabhängiges Fach-               (1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächti-\npersonal entnommen werden können.                             gung nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet,\n(2) Die Hersteller sollen die Wiederverwendung nicht       der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine insol-\ndurch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstel-           venzsichere Garantie für die Finanzierung der Rück-\nlungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Kon-          nahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikge-\nstruktionsmerkmale rechtlich vorgeschrieben sind oder         räte nachzuweisen, die der Hersteller nach dem 13. Au-","1744           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015\ngust 2005 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Ver-          gen der Beauftragung oder Berichtigungen der Anga-\nkehr bringt oder gebracht hat und die in privaten Haus-       ben unverzüglich mitzuteilen.\nhalten genutzt werden können. Die Garantie hat den               (4) Wird die Beauftragung des Bevollmächtigten be-\nRückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle gemäß               endet, hat der Hersteller dies der zuständigen Behörde\n§ 34 Absatz 2 zu sichern.                                     unverzüglich mitzuteilen. Die Benennung endet, sobald\n(2) Für die Garantie sind folgende Formen möglich:         die zuständige Behörde das Ende der Beauftragung\nbestätigt. Die Pflicht des Bevollmächtigten zur Erfüllung\n1. eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kredit-\nder während der Zeit seiner Benennung entstandenen\ninstituts oder Kreditversicherers,\nHerstellerpflichten bleibt unberührt. Ein Hersteller, dem\n2. eine Garantie auf erstes Anfordern eines Kredit-           die Beendigung der Benennung durch die zuständige\ninstituts oder Kreditversicherers,                        Behörde bestätigt wurde, hat die von ihm belieferten\n3. die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung im       Hersteller nach § 3 Nummer 9 Buchstabe c und Ver-\nSinne von § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz-         treiber unverzüglich über das Ende der Benennung\nbuchs nach näherer Maßgabe der Hinterlegungs-             eines Bevollmächtigten zu informieren. Solange die Be-\ngesetze der Länder oder                                   nennung eines Bevollmächtigten nicht erfolgt, obliegen\ndie Verpflichtungen des Herstellers dem im Inland\n4. die Teilnahme an Systemen, die für die Finanzierung        niedergelassenen Hersteller nach § 3 Nummer 9 Buch-\nder Entsorgung von Altgeräten geeignet sind; die          stabe c.\nEignung eines solches Systems ist durch die zustän-\ndige Behörde gemäß § 37 Absatz 6 festzustellen.              (5) Eine natürliche oder juristische Person oder Per-\nsonengesellschaft, die im Geltungsbereich dieses Ge-\nEine Bürgschaft oder Garantie auf erstes Anfordern            setzes niedergelassen ist und Geräte gewerbsmäßig\nkann auch formularmäßig übernommen werden, ohne               unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln in\ndass dadurch gegen die §§ 305 bis 310 des Bürger-             einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,\nlichen Gesetzbuchs verstoßen wird.                            in dem sie nicht niedergelassen ist, unmittelbar für End-\n(3) Absatz 1 gilt nicht für Elektro- oder Elektronik-      nutzer bereitstellt, ist verpflichtet, vor der Bereitstellung\ngeräte, für die der Hersteller oder im Fall der Bevoll-       auf dem Markt dieses Mitgliedstaates eine dort nieder-\nmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter glaub-            gelassene natürliche oder juristische Person oder Per-\nhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als            sonengesellschaft zu bevollmächtigen, die dort für die\nprivaten Haushalten genutzt werden oder dass solche           Erfüllung ihrer Pflichten nach der Richtlinie 2012/19/EU\nGeräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt        des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli\nwerden. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt für Hersteller von     2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197\nElektro- und Elektronikgeräten, die nicht vom Anwen-          vom 24.7.2012, S. 38) verantwortlich ist.\ndungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegeset-\nzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt                                         §9\ndurch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September                                     Kennzeichnung\n2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, erfasst\n(1) Elektro- und Elektronikgeräte, die nach den in § 3\nwaren, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für\nNummer 4 genannten Zeitpunkten in Verkehr gebracht\nihre Bevollmächtigten nur in Bezug auf Geräte, die nach\nwerden, sind vor dem Inverkehrbringen auf dem euro-\ndem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden oder\npäischen Markt dauerhaft so zu kennzeichnen, dass\nwerden.\nder Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festge-\n(4) Der Hersteller darf die Kosten für die Entsorgung      stellt werden kann, dass das Gerät nach dem jeweiligen\nvon Elektro- und Elektronikgeräten gegenüber dem              in § 3 Nummer 4 genannten Zeitpunkt erstmals auf dem\nEndkunden nicht ausweisen.                                    europäischen Markt in Verkehr gebracht wurde.\n(2) Die Geräte nach Absatz 1 sind außerdem mit dem\n§8                                Symbol nach Anlage 3 dauerhaft zu kennzeichnen, so-\nNiederlassungspflicht,                      fern eine Garantie nach § 7 Absatz 1 erforderlich ist.\nBeauftragung und Benennung eines Bevollmächtigten             Sofern es in Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder\nder Funktion des Elektro- oder Elektronikgerätes er-\n(1) Ein Hersteller im Sinne von § 3 Nummer 9 Buch-\nforderlich ist, ist das Symbol statt auf dem Gerät auf\nstabe a bis c, der keine Niederlassung im Geltungs-\ndie Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den\nbereich dieses Gesetzes hat, muss einen Bevollmäch-\nGarantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät\ntigten beauftragen. Jeder Hersteller darf nur einen\naufzudrucken. Satz 2 gilt auch für die Kennzeichnung\nBevollmächtigten beauftragen. Die Beauftragung hat\nmit Blick auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach\nschriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen.\nAbsatz 1, sofern die Kennzeichnung gemeinsam mit\n(2) Ein Hersteller im Sinne von § 3 Nummer 9 Buch-         dem Symbol nach Satz 1 erfolgt.\nstabe d ist verpflichtet, einen Bevollmächtigten ent-\nsprechend Absatz 1 Satz 2 und 3 zu beauftragen.                                        Abschnitt 3\n(3) Der Hersteller hat den Bevollmächtigten der zu-                      Sammlung und Rücknahme\nständigen Behörde unverzüglich zu benennen. Bei der\nBenennung ist eine Kopie der Beauftragung beizu-                                           § 10\nfügen. Die Benennung bedarf der Bestätigung durch\ndie zuständige Behörde. Sie darf nur erteilt werden,                             Getrennte Erfassung\nwenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen.                (1) Besitzer von Altgeräten haben diese einer vom\nDer Hersteller hat der zuständigen Behörde Änderun-           unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015              1745\nzuführen. Sie haben Altbatterien und Altakkumulatoren,         lichen Entsorgungsträgers, in dem der Gewerbe-\ndie nicht vom Altgerät umschlossen sind, vor der Ab-           treibende oder Vertreiber seine Niederlassung hat.\ngabe an einer Erfassungsstelle von diesem zu trennen.             (2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger kön-\nSatz 2 gilt nicht, soweit nach § 14 Absatz 5 Satz 2 und 3      nen die Annahme an einzelnen Sammelstellen auf be-\nAltgeräte separiert werden, um sie für die Wieder-             stimmte Altgerätegruppen nach § 14 Absatz 1 Satz 1\nverwendung vorzubereiten.                                      beschränken, wenn dies aus Platzgründen unter Be-\n(2) Die Erfassung nach Absatz 1 hat so zu erfolgen,        rücksichtigung der sonstigen Wertstofferfassung im\ndass die spätere Vorbereitung zur Wiederverwendung,            Einzelfall notwendig ist und die Erfassung aller Alt-\ndie Demontage und das Recycling nicht behindert                gerätegruppen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 im Entsor-\nwerden.                                                        gungsgebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-\n(3) Bis zum 31. Dezember 2015 sollen durchschnitt-         trägers sichergestellt ist.\nlich mindestens vier Kilogramm Altgeräte aus privaten             (3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger kön-\nHaushalten pro Einwohner und Jahr getrennt erfasst             nen die Altgeräte auch bei den privaten Haushalten ab-\nwerden. Wurden in den drei Vorjahren durchschnittlich          holen (Holsystem). Die Anzahl der Sammelstellen oder\nmehr als vier Kilogramm pro Einwohner und Jahr er-             die Kombination mit Holsystemen ist unter Berücksich-\nfasst, ist dieser Durchschnittswert für die Mindesterfas-      tigung der jeweiligen Bevölkerungsdichte, der sonsti-\nsungsquote maßgeblich. Ab dem 1. Januar 2016 soll              gen örtlichen Gegebenheiten und der abfallwirtschaft-\njährlich eine Mindesterfassungsquote von 45 Prozent            lichen Ziele nach den §§ 1 und 10 Absatz 3 festzulegen.\ngemessen an dem Gesamtgewicht der erfassten Alt-                  (4) Bei der Anlieferung von Altgeräten darf kein Ent-\ngeräte im Verhältnis zum Durchschnittsgewicht der              gelt erhoben werden.\nElektro- und Elektronikgeräte, die in den drei Vorjahren\nin Verkehr gebracht wurden, erreicht werden. Ab 2019              (5) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger kön-\nsoll die Mindesterfassungsquote 65 Prozent betragen.           nen die kostenlose Annahme von Altgeräten ablehnen,\ndie auf Grund einer Verunreinigung eine Gefahr für die\n§ 11                              Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen.\nSatz 1 gilt insbesondere, sofern asbesthaltige Nacht-\nVerordnungsermächtigungen                       speicherheizgeräte nicht ordnungsgemäß durch Fach-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-         personal abgebaut und verpackt wurden oder beschä-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                      digt beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger an-\n1. weiter gehende Anforderungen an die Durchführung            geliefert werden. Bei Anlieferungen von mehr als 20 Ge-\nund Organisation der getrennten Erfassung von             räten der Gruppen 1, 2 und 6 nach § 14 Absatz 1 Satz 1\nAltgeräten, die zur Wiederverwendung vorbereitet          sind Anlieferungsort und -zeitpunkt vorab mit dem\nwerden sollen, und                                        öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen.\nDie Überlassungspflichten privater Haushaltungen nach\n2. Anforderungen an die Zertifizierung von Betrieben,          § 17 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes\ndie Altgeräte zur Wiederverwendung vorbereiten,           und die Entsorgungspflichten der öffentlich-rechtlichen\nfestzulegen.                                                   Entsorgungsträger für Abfälle aus privaten Haushaltun-\ngen nach § 20 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts-\nUnterabschnitt 1                            gesetzes bleiben von den Sätzen 1 und 2 unberührt.\nSammlung und Rücknahme\nvon Altgeräten aus privaten Haushalten                                                     § 14\nBereitstellen der\n§ 12                                            abzuholenden Altgeräte durch\nBerechtigte für die Erfassung                         die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger\nvon Altgeräten aus privaten Haushalten                   (1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stel-\nDie Erfassung von Altgeräten aus privaten Haus-            len die von den Herstellern oder im Fall der Bevoll-\nhalten darf nur von öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-        mächtigung nach § 8 von deren Bevollmächtigten ab-\nträgern, Vertreibern sowie Herstellern oder im Fall der        zuholenden Altgeräte an von ihnen eingerichteten\nBevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten               Übergabestellen in folgenden Gruppen in geeigneten\nvorgenommen werden. Die nach Satz 1 zur Erfassung              Behältnissen unentgeltlich bereit:\nBerechtigten dürfen für die Sammlung und Rücknahme             1. Gruppe 1: Haushaltsgroßgeräte, automatische Aus-\nauch Dritte beauftragen.                                           gabegeräte,\n2. Gruppe 2: Kühlgeräte, ölgefüllte Radiatoren,\n§ 13\n3. Gruppe 3: Bildschirme, Monitore und TV-Geräte,\nSammlung durch\ndie öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger             4. Gruppe 4: Lampen,\n(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger rich-     5. Gruppe 5: Haushaltskleingeräte, Informations- und\nten im Rahmen ihrer Pflichten nach § 20 des Kreislauf-             Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungs-\nwirtschaftsgesetzes Sammelstellen ein, an denen Alt-               elektronik, Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper\ngeräte aus privaten Haushalten ihres Gebietes ange-                sowie Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von\nliefert werden können (Bringsystem). Altgeräte aus                 Licht, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spiel-\nprivaten Haushalten, die von Gewerbetreibenden oder                zeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte,\nVertreibern angeliefert werden, gelten als Altgeräte aus           Überwachungs- und Kontrollinstrumente und\nprivaten Haushalten des Gebietes des öffentlich-recht-         6. Gruppe 6: Photovoltaikmodule.","1746            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015\nIn der Gruppe 1 sind Nachtspeicherheizgeräte, die              hierbei berücksichtigt sie die von ihr geprüften Berech-\nAsbest oder sechswertiges Chrom enthalten, und in              nungen der Gemeinsamen Stelle nach § 31 Absatz 8.\nder Gruppe 5 batteriebetriebene Altgeräte getrennt             Hierzu melden die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-\nvon den anderen Altgeräten in einem eigenen Behältnis          träger der Gemeinsamen Stelle die erforderliche Anzahl\nzu sammeln.                                                    der aufzustellenden Behältnisse.\n(2) Die Behältnisse müssen so befüllt werden, dass             (5) Im Fall des § 14 Absatz 5 gelten Absatz 1 Satz 1\nein Zerbrechen der Altgeräte möglichst vermieden wird.         und Absatz 3 für die öffentlich-rechtlichen Entsor-\nDie Altgeräte dürfen in den Behältnissen nicht mecha-          gungsträger entsprechend.\nnisch verdichtet werden.                                           (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt durch\n(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mel-      Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nden der Gemeinsamen Stelle die zur Abholung bereit-            weitergehende Anforderungen an die Behältnisse, in\nstehenden Behältnisse, wenn bei den Gruppen 1 bis 3            denen die Altgeräte gesammelt und transportiert wer-\nund 5 eine Abholmenge von mindestens 30 Kubik-                 den sollen, festzulegen.\nmetern pro Gruppe, bei Nachtspeicherheizgeräten der\nGruppe 1 und bei batteriebetriebenen Altgeräten der                                        § 16\nGruppe 5 eine Abholmenge von mindestens fünf Kubik-\nRücknahmepflicht der Hersteller\nmetern, bei der Gruppe 4 eine Abholmenge von min-\ndestens drei Kubikmetern und bei der Gruppe 6 eine                 (1) Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung\nAbholmenge von mindestens zweieinhalb Kubikmetern              nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, die\nerreicht ist. Wenn bei der Gruppe 1 ein Behältnis mit          nach § 14 Absatz 1 Satz 1 bereitgestellten Behältnisse\nNachtspeicherheizgeräten zur Abholung bereitgestellt           entsprechend der Zuweisung der zuständigen Behörde\nwird, ist dies der Gemeinsamen Stelle bei der Meldung          nach § 38 Absatz 3 Satz 1 unverzüglich abzuholen,\nnach Satz 1 mitzuteilen.                                       spätestens jedoch mit Ablauf der Nachfrist nach § 38\nAbsatz 3 Satz 2. Für die Abholung der zugewiesenen\n(4) An der Sammelstelle sind eine Separierung von\nBehältnisse gelten Absatz 5 Satz 1 und § 13 Absatz 5\nAltgeräten, eine nachträgliche Entnahme aus den Be-\nSatz 1 entsprechend.\nhältnissen sowie die Entfernung von Bauteilen aus oder\nvon den Altgeräten unzulässig. Eine Veränderung des                (2) Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung\nInhalts der Behältnisse bis zum Eintreffen bei der Erst-       nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, die\nbehandlungsanlage ist unzulässig. Absatz 1 Satz 2              nach Absatz 1 abgeholten Altgeräte oder deren Bau-\nbleibt von dem Verbot nach Satz 1 unberührt.                   teile wiederzuverwenden oder nach § 20 zu behandeln\nund nach § 22 zu entsorgen.\n(5) Ein nach Landesrecht für die Verwertung und\nBeseitigung von Altgeräten zuständiger öffentlich-                 (3) Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung\nrechtlicher Entsorgungsträger kann sämtliche Altgeräte         nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, nach\neiner Gruppe für jeweils mindestens zwei Jahre von der         Abholung der Behältnisse nach Absatz 1 entsprechend\nBereitstellung zur Abholung ausnehmen (Optierung).             der Anordnung der zuständigen Behörde nach § 15 Ab-\nAbweichend von Absatz 4 Satz 1 ist im Fall der Optie-          satz 4 Satz 1 unverzüglich leere Behältnisse aufzu-\nrung eine Separierung von Altgeräten in der optierten          stellen.\nGruppe zulässig. Er hat die Altgeräte nach Satz 1                  (4) Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung\nwiederzuverwenden oder nach § 20 zu behandeln und              nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, die\nnach § 22 zu entsorgen.                                        Kosten der Abholung, der Entsorgung und des Auf-\nstellens leerer Behältnisse zu tragen.\n§ 15\n(5) Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung\nAufstellen von Behältnissen                     nach § 8 deren Bevollmächtigte können freiwillig\ndurch die Hersteller oder deren Bevollmächtigte             individuelle oder kollektive Rücknahmesysteme für die\n(1) Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung       unentgeltliche Rückgabe von Altgeräten aus privaten\nnach § 8 deren Bevollmächtigte müssen die Behält-              Haushalten einrichten und betreiben, sofern diese\nnisse nach § 14 unentgeltlich aufstellen und abdecken.         Systeme im Einklang mit den Zielen nach § 1 stehen.\nSatz 1 gilt nicht im Fall des § 14 Absatz 5. Die öffent-       Absatz 2 gilt entsprechend. Rücknahmestellen dieser\nlich-rechtlichen Entsorgungsträger können das Auf-             Rücknahmesysteme dürfen weder an Sammel- noch\nstellen nicht abdeckbarer Behältnisse ablehnen und             an Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsor-\nmelden die Ablehnung der zuständigen Behörde. In               gungsträger nach § 13 Absatz 1 eingerichtet und be-\ndiesem Fall gilt das Behältnis als nicht aufgestellt.          trieben werden. Bei der Rücknahme nach Satz 1 gilt\n§ 14 Absatz 2 entsprechend.\n(2) Die Behältnisse, außer denen für die Gruppen 4\nund 6, müssen für die Aufnahme durch herkömmliche\nAbholfahrzeuge geeignet sein; Absatz 6 bleibt unbe-                                        § 17\nrührt.                                                                      Rücknahmepflicht der Vertreiber\n(3) Die Behältnisse müssen so beschaffen sein, dass            (1) Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro-\ndie dort enthaltenen Altgeräte bruchsicher gesammelt           und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadrat-\nwerden können.                                                 metern sind verpflichtet,\n(4) Die zuständige Behörde trifft die im Einzelfall        1. bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektro-\nerforderlichen Anordnungen, um sicherzustellen, dass                nikgerätes an einen Endnutzer ein Altgerät des End-\nden öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die erfor-            nutzers der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen\nderliche Menge an Behältnissen zur Verfügung steht;                 die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015             1747\nam Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe                  der Verwertung von Altgeräten dadurch leisten, dass\nhierzu unentgeltlich zurückzunehmen, und                      sie ihre Altgeräte einer getrennten Erfassung ent-\n2. Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer               sprechend den Gruppen nach § 14 Absatz 1 Satz 1\nals 25 Zentimeter sind, in haushaltsüblichen Mengen           zuführen,\nentweder im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittel-       3. die Notwendigkeit eines ordnungsgemäßen Abbaus\nbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen;               sowie einer ordnungsgemäßen Verpackung von\ndie Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro-           asbesthaltigen Nachtspeicherheizgeräten als Voraus-\noder Elektronikgerätes geknüpft werden.                       setzung für eine kostenlose Abgabe bei den öffent-\nOrt der Abgabe im Sinne von Satz 1 Nummer 1 ist auch               lich-rechtlichen Entsorgungsträgern,\nder private Haushalt, sofern dort durch Auslieferung die       4. die möglichen Auswirkungen, welche die Entsor-\nAbgabe erfolgt. Der Endnutzer hat dem Vertreiber beim              gung der in den Elektro- und Elektronikgeräten ent-\nAbschluss des Kaufvertrages für das neue Elektro- und              haltenen gefährlichen Stoffe auf die Umwelt und die\nElektronikgerät seine Absicht mitzuteilen, bei der Aus-            menschliche Gesundheit haben kann; insbesondere\nlieferung des neuen Geräts ein Altgerät zurückzugeben.             die Gefahren, die auf Grund nicht ordnungsgemäß\n(2) Bei einem Vertrieb unter Verwendung von Fern-              bruchsicherer Erfassung durch Schadstoffe ent-\nkommunikationsmitteln gelten als Verkaufsfläche im                 stehen können,\nSinne von Absatz 1 alle Lager- und Versandflächen für          5. die möglichen Auswirkungen auf die Umwelt und die\nElektro- und Elektronikgeräte. Die Rücknahme im Fall               menschliche Gesundheit einer Erfassung und Ent-\neines solchen Vertriebs ist durch geeignete Rückgabe-              sorgung durch Personen, die nicht nach § 12 zur\nmöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen              Erfassung berechtigt sind,\nEndnutzer zu gewährleisten.                                    6. die möglichen Auswirkungen von illegalen Verbrin-\n(3) Unbeschadet der Pflichten aus den Absätzen 1               gungen von Altgeräten im Sinne der Verordnung (EG)\nund 2 dürfen Vertreiber Altgeräte freiwillig unentgeltlich         Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und\nzurücknehmen.                                                      des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung\n(4) § 13 Absatz 5 Satz 1 gilt für die Rücknahme nach           von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, L 318\nden Absätzen 1 bis 3 entsprechend. Die Rücknahme                   vom 28.11.2008, S. 15, L 334 vom 13.12.2013, S. 46),\ndurch die Vertreiber darf weder an Sammel- noch an                 die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1234/2014\nÜbergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-            (ABl. L 332 vom 19.11.2014, S. 15) geändert worden\nträger nach § 13 Absatz 1 erfolgen. Bei der Rücknahme              ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere\nnach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 14 Absatz 2 entspre-              die möglichen Auswirkungen von illegalen Ausfuhren\nchend. An der Rücknahmestelle ist die Entfernung von               auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit,\nBauteilen aus oder von den Altgeräten unzulässig; dies         7. die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick\ngilt nicht für die Entnahme von Altbatterien und Alt-              auf das Löschen personenbezogener Daten auf\nakkumulatoren. Soweit die Vertreiber im Rahmen einer               den zu entsorgenden Altgeräten und\nfreiwilligen Rücknahme nach Absatz 3 zusätzlich zur            8. die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.\nRücknahme nach den Absätzen 1 und 2 eine Abhol-\nleistung beim privaten Haushalt anbieten, können sie              (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1, 7 und 8 gilt für\nfür diese ein Entgelt verlangen.                               Hersteller, im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für\nderen Bevollmächtigte und für nach § 17 Absatz 1\n(5) Übergeben die Vertreiber zurückgenommene Alt-          rücknahmepflichtige Vertreiber entsprechend. Absatz 1\ngeräte oder deren Bauteile nicht den Herstellern, im           Satz 2 Nummer 1 gilt mit der Maßgabe, dass Hersteller,\nFall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmäch-           im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevoll-\ntigten oder den öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-            mächtigte und Vertreiber die privaten Haushalte über\nträgern, sind sie verpflichtet, die Altgeräte wiederzuver-     die von ihnen geschaffenen Möglichkeiten der Rück-\nwenden oder nach § 20 zu behandeln und nach § 22 zu            gabe von Altgeräten informieren müssen.\nentsorgen. Für die Übergabe, Behandlung und Entsor-\ngung von Altgeräten nach Satz 1 darf der Vertreiber                              Unterabschnitt 2\nkein Entgelt von privaten Haushalten verlangen.\nRücknahme von Altgeräten\n§ 18                                 anderer Nutzer als privater Haushalte\nInformationspflichten                                                    § 19\ngegenüber den privaten Haushalten\nRücknahme durch den Hersteller\n(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in-\nformieren die privaten Haushalte über die Pflicht nach            (1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmäch-\n§ 10 Absatz 1. Sie informieren die privaten Haushalte          tigung nach § 8 jeder Bevollmächtigte ist verpflichtet,\ndarüber hinaus über                                            für Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte und\nfür Altgeräte, die in Beschaffenheit und Mengen nicht\n1. die im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsor-            mit den üblicherweise in privaten Haushalten anfallen-\ngungsträgers durch diesen eingerichteten und zur          den Altgeräten vergleichbar sind, ab den in § 3 Num-\nVerfügung stehenden Möglichkeiten der Rückgabe            mer 4 genannten Zeitpunkten eine zumutbare Möglich-\noder Sammlung von Altgeräten sowie über die Mög-          keit zur Rückgabe zu schaffen und die Altgeräte zu ent-\nlichkeiten der Abgabe von Geräten zum Zwecke der          sorgen. Satz 1 gilt nicht, soweit es sich um historische\nWiederverwendung,                                         Altgeräte handelt. Zur Entsorgung von historischen Alt-\n2. den Beitrag, den die privaten Haushalte zur Wieder-         geräten, die nicht aus privaten Haushalten stammen, ist\nverwendung, zum Recycling und zu anderen Formen           der Besitzer verpflichtet. Hersteller und Erwerber oder","1748          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015\nBesitzer können von den Sätzen 1 und 3 abweichende                                        § 21\nVereinbarungen treffen.                                                              Zertifizierung\n(2) Der Entsorgungspflichtige nach Absatz 1 hat die          (1) Die Erstbehandlung von Altgeräten darf aus-\nAltgeräte oder deren Bauteile wiederzuverwenden oder         schließlich durch zertifizierte Erstbehandlungsanlagen\nnach § 20 zu behandeln und nach § 22 zu entsorgen            durchgeführt werden.\nsowie die Kosten der Entsorgung zu tragen.\n(2) Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage ist\nverpflichtet, die Anlage jährlich durch einen geeigneten\nAbschnitt 4\nSachverständigen zertifizieren zu lassen. Geeignet ist\nBehandlungs- und                          ein Sachverständiger, der\nVerwertungspflichten, Verbringung                  1. nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt\nist,\n§ 20\n2. als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorga-\nBehandlung und Beseitigung                          nisation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9\n(1) Altgeräte sind vor der Durchführung weiterer Ver-         und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umwelt-\nwertungs- oder Beseitigungsmaßnahmen einer Erst-                 auditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nbehandlung zuzuführen. Vor der Erstbehandlung ist zu             vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zu-\nprüfen, ob das Altgerät oder einzelne Bauteile einer             letzt durch Artikel 2 Absatz 43 des Gesetzes vom\nVorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden               7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden\nkönnen. Diese Prüfung ist durchzuführen, soweit sie              ist, in der jeweils geltenden Fassung, in dem Bereich\ntechnisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.               tätig werden darf, der näher bestimmt wird durch\nAnhang I Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung\n(2) Die Erstbehandlung und weitere Behandlungs-               (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments\ntätigkeiten haben nach dem Stand der Technik im Sinne            und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstel-\ndes § 3 Absatz 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu            lung der statistischen Systematik der Wirtschafts-\nerfolgen. Bei der Erstbehandlung sind mindestens alle            zweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Ver-\nFlüssigkeiten zu entfernen und die Anforderungen an              ordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger\ndie selektive Behandlung nach Anlage 4 zu erfüllen.              Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der\nAndere Behandlungstechniken, die mindestens das                  Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zu-\ngleiche Maß an Schutz für die menschliche Gesundheit             letzt durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97\nund die Umwelt sicherstellen, können nach Aufnahme               vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der je-\nin Anhang VII der Richtlinie 2012/19/EU entsprechend             weils geltenden Fassung, oder\ndem Verfahren des Artikels 20 dieser Richtlinie ergän-\nzend zu den Anforderungen nach Anlage 4 angewandt            3. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nwerden. Standorte für die Lagerung und Behandlung                Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-\nvon Altgeräten müssen mindestens die technischen                 kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nAnforderungen nach Anlage 5 erfüllen.                            niedergelassen ist, seine Tätigkeit im Inland nur\nvorübergehend und gelegentlich ausüben will und\n(3) Die Behandlung von Altgeräten kann auch außer-            seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit\nhalb Deutschlands oder außerhalb der Europäischen                entsprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbe-\nUnion durchgeführt werden. Die Voraussetzung hierfür             ordnung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach\nist eine ordnungsgemäße Ausfuhr, die insbesondere im             dieser Nummer können über eine einheitliche Stelle\nEinklang steht mit                                               abgewickelt werden.\n1. der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in der jeweils             (3) Der Sachverständige darf das Zertifikat nur dann\ngeltenden Fassung,                                       erteilen, wenn\n2. der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission          1. in der Anlage die Durchführung sämtlicher Tätig-\nvom 29. November 2007 über die Ausfuhr von be-               keiten einer Erstbehandlung möglich ist,\nstimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG)\nNr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und            2. die Anlage technisch geeignet ist, die Behandlungs-\ndes Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung          anforderungen nach § 20 Absatz 2 einzuhalten, und\nbestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der         3. an der Anlage alle Primärdaten nach § 22 Absatz 3\nOECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüber-             Satz 1, die zur Berechnung und zum Nachweis der\nschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt             Verwertungsquoten erforderlich sind, in nachvoll-\n(ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6), die zuletzt durch          ziehbarer Weise dokumentiert werden.\ndie Verordnung (EU) Nr. 733/2014 (ABl. L 197 vom         Das Zertifikat gilt längstens 18 Monate. Der Sachver-\n4.7.2014, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils     ständige hat bei Beanstandungen dem Betreiber zur\ngeltenden Fassung, und                                   Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 eine drei-\n3. dem Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007            monatige Frist zu setzen, die nicht überschritten wer-\n(BGBl. I S. 1462), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-       den darf. Bei der Überprüfung der Voraussetzungen\nsatz 34 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I         nach Satz 1 durch den Sachverständigen sind die Er-\nS. 3154) geändert worden ist, in der jeweils gelten-     gebnisse von Prüfungen zu berücksichtigen, die durch-\nden Fassung.                                             geführt wurden\n(4) Altgeräte, die nicht entsprechend den Anforde-        1. von einem unabhängigen Umweltgutachter oder einer\nrungen der Absätze 1 und 2 behandelt wurden, dürfen              Umweltgutachterorganisation im Rahmen einer Prü-\nnicht beseitigt werden.                                          fung gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015             1749\nBuchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009             Die Betreiber der weiteren Behandlungs- und Verwer-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom             tungsanlagen stellen zu diesem Zweck dem Betreiber\n25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme          der Erstbehandlungsanlage die entsprechenden Daten\nvon Organisationen an einem Gemeinschaftssystem           zur Verfügung. Der Betreiber einer Erstbehandlungs-\nfür Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung            anlage ist verpflichtet, die von ihm erfassten Daten\n(ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1),                        den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Herstel-\n2. von einer nach DIN EN ISO/IEC 17021 akkreditierten         lern, im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Be-\nStelle im Rahmen der Zertifizierung eines Qualitäts-      vollmächtigten, den Vertreibern und den entsorgungs-\nmanagements nach DIN EN ISO 9001 oder 9004 oder           pflichtigen Besitzern nach § 19 mitzuteilen, soweit sie\nzur Ermittlung von Mengenströmen diese Daten für die\n3. auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften von Sach-         Erfüllung ihrer Pflichten nach den §§ 26, 27, 29 und 30\nverständigen im Rahmen der Überprüfung von An-            benötigen.\nlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen\n(4) Altgeräte, die aus der Europäischen Union aus-\nim Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes.\ngeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung\n(4) Behandlungsanlagen gelten als Erstbehandlungs-         der in Absatz 1 festgelegten Anteile berücksichtigt\nanlage im Sinne dieses Gesetzes zertifiziert, wenn der        werden, wenn\nBetrieb Entsorgungsfachbetrieb ist und die Einhaltung\n1. die Ausfuhr entsprechend § 20 Absatz 3 erfolgt und\nder Anforderungen dieses Gesetzes geprüft und im\nZertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts-       2. der Exporteur im Einklang mit der Verordnung (EG)\ngesetzes ausgewiesen ist.                                         Nr. 1013/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007\nbewiesen hat, dass die Behandlung unter Bedingun-\n§ 22                                    gen erfolgt ist, die den Anforderungen nach § 20\ngleichwertig sind.\nVerwertung\n(1) Altgeräte sind so zu behandeln, dass                                              § 23\n1. bei Altgeräten der Kategorien 1 und 10                               Anforderungen an die Verbringung\na) der Anteil der Verwertung mindestens 80 Prozent           (1) Gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte, bei\nbeträgt und                                            denen es sich möglicherweise um Altgeräte handelt,\ndürfen nur nach Maßgabe der Anlage 6 in den, aus\nb) der Anteil des Recyclings mindestens 75 Prozent        dem und durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes\nbeträgt,                                               verbracht werden.\n2. bei Altgeräten der Kategorie 3 und 4                          (2) Die zuständigen Landesbehörden sowie die zu-\na) der Anteil der Verwertung mindestens 75 Prozent        ständigen Behörden nach § 14 Absatz 1 und 2 Satz 1\nbeträgt und                                            des Abfallverbringungsgesetzes überwachen die Ein-\nhaltung der Vorgaben des Absatzes 1. § 11 Absatz 2\nb) der Anteil des Recyclings mindestens 65 Prozent        Satz 2 und 3 des Abfallverbringungsgesetzes gilt ent-\nbeträgt,                                               sprechend.\n3. bei Altgeräten der Kategorien 2 und 5 bis 9                   (3) Die Kosten angemessener Analysen und Kontrol-\na) der Anteil der Verwertung mindestens 70 Prozent        len, einschließlich der Lagerungskosten, von gebrauch-\nbeträgt und                                            ten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich\nvermutlich um Altgeräte handelt, können denjenigen\nb) der Anteil des Recyclings mindestens 50 Prozent\nHerstellern oder im Fall der Bevollmächtigung nach\nbeträgt und\n§ 8 deren Bevollmächtigten, den in ihrem Namen oder\n4. bei Gasentladungslampen der Anteil des Recyclings          Auftrag handelnden Dritten oder anderen Personen\nmindestens 80 Prozent beträgt.                            auferlegt werden, die die Verbringung von gebrauchten\n(2) Der nach Absatz 1 jeweils geforderte Anteil wird       Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich\ndadurch berechnet, dass für jede Gerätekategorie das          vermutlich um Altgeräte handelt, veranlassen.\nGewicht der Altgeräte, die nach ordnungsgemäßer                  (4) Es wird widerlegbar vermutet, dass ein Gegen-\nErstbehandlung der Verwertungsanlage zugeführt wer-           stand ein Altgerät ist und eine illegale Verbringung vor-\nden, durch das Gewicht aller getrennt erfassten Alt-          liegt, wenn\ngeräte dieser Gerätekategorie geteilt wird. Vorberei-         1. die entsprechenden Unterlagen gemäß Anlage 6\ntende Maßnahmen einschließlich Sortierung und Lage-               zum Nachweis, dass es sich bei einem Gegenstand\nrung vor der Verwertung bleiben im Hinblick auf die Be-           um ein gebrauchtes Elektro- oder Elektronikgerät\nrechnung der Anteile nach Absatz 1 unberücksichtigt.              und nicht um ein Altgerät handelt, fehlen; für diese\n(3) Im Rahmen der Zertifizierung nach § 21 Absatz 2            Unterlagen hat der Besitzer, der die Beförderung ver-\nund 3 muss der Betreiber der Erstbehandlungsanlage                anlasst, zu sorgen,\nnachweisen, dass er alle Aufzeichnungen über das              2. die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend zur\nGewicht der Altgeräte, ihrer Bauteile, Werkstoffe und             Beurteilung sind, oder\nStoffe führt, wenn diese\n3. ein angemessener Schutz vor Beschädigung bei der\n1. der Erstbehandlungsanlage zugeführt werden,                    Beförderung und beim Be- und Entladen, insbeson-\n2. die Erstbehandlungsanlage verlassen,                           dere durch ausreichende Verpackung und eine ge-\neignete Stapelung der Ladung, fehlt; für den ange-\n3. der Verwertungsanlage zugeführt werden und                     messenen Schutz hat der Besitzer, der die Beförde-\n4. die Verwertungsanlage verlassen.                               rung veranlasst, zu sorgen.","1750           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015\nIn diesem Fall gelten die Artikel 24 und 25 der Verord-       nach § 16 Absatz 5 vor Aufnahme des Betriebs anzu-\nnung (EG) Nr. 1013/2006.                                      zeigen. Die Anzeige muss Folgendes enthalten:\n(5) Die zuständigen Behörden nach § 14 Absatz 1            1. ein vollständiges Verzeichnis über die Rücknahme-\nund 2 Satz 1 des Abfallverbringungsgesetzes über-                 stellen, die in das Rücknahmesystem nach § 16 Ab-\nwachen die Verbringung von Altgeräten, insbesondere               satz 5 einbezogen sind,\nAusfuhren aus der Europäischen Union, gemäß der\n2. bei kollektiven Rücknahmesystemen ein vollstän-\nVerordnung (EG) Nr. 1013/2006, der Verordnung (EG)\ndiges Verzeichnis über die verantwortlichen Her-\nNr. 1418/2007 und dem Abfallverbringungsgesetz.\nsteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8\n§ 11 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Abfallverbringungs-\nderen Bevollmächtigte, bei denen zurückgenom-\ngesetzes gilt entsprechend.\nmene Mengen gemäß § 31 Absatz 6 Satz 5 ange-\nrechnet werden sollen, und\n§ 24\n3. bei kollektiven Rücknahmesystemen Angaben zur\nVerordnungsermächtigungen                           geplanten anteiligen Aufteilung auf die verantwort-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-             lichen Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                         nach § 8 deren Bevollmächtigte.\n1. die näheren Anforderungen an die Prüfung nach § 20         Wirken mehrere Hersteller oder Bevollmächtigte bei\nAbsatz 1 durch öffentlich-rechtliche Entsorgungs-         Einrichtung und Betrieb ihres Rücknahmesystems durch\nträger, Vertreiber, Hersteller, deren Bevollmächtigte     Beauftragung eines gemeinsamen Dritten zusammen,\nund Behandlungsanlagen,                                   so ist der Dritte zur Anzeige nach Satz 2 verpflichtet.\n2. weiter gehende Anforderungen an die Behandlung             Änderungen im Hinblick auf seine Angaben nach Satz 2\nvon Altgeräten, einschließlich der Verwertung, des        hat der Hersteller oder Bevollmächtigte, im Fall des\nRecyclings und der Vorbereitung zur Wiederverwen-         Satzes 3 der Dritte der zuständigen Behörde unverzüg-\ndung, sowie Anforderungen an den Schutz perso-            lich anzuzeigen.\nnenbezogener Daten bei der Vorbereitung zur Wieder-          (3) Vertreiber, die Altgeräte nach § 17 Absatz 1 bis 3\nverwendung,                                               zurücknehmen, haben der zuständigen Behörde die\n3. die näheren Anforderungen an den Nachweis nach             eingerichteten Rücknahmestellen vor Aufnahme der\n§ 22 Absatz 4 Nummer 2, insbesondere Kriterien zur        Rücknahmetätigkeit anzuzeigen. Die Anzeige muss die\nBeurteilung der Frage, ob die vorgenommene Be-            Anschrift sowie die Kontaktinformationen des Ver-\nhandlung den Anforderungen nach § 20 gleichwertig         treibers enthalten. Der Anzeige muss ein vollständiges\nist, und                                                  Verzeichnis über die Hersteller oder im Fall der Bevoll-\nmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte und deren\n4. zusätzliche Inspektions- und Überwachungsvorschrif-        Registrierungsnummern oder im Fall des § 16 Absatz 5\nten bezüglich Verbringungen und einheitliche Be-          über die freiwilligen Rücknahmesysteme beigefügt sein,\ndingungen für die Durchführung von Anlage 6 Num-          an die die zurückgenommenen Altgeräte übergeben\nmer 2                                                     werden sollen. Satz 3 gilt nicht, soweit der Vertreiber\nfestzulegen.                                                  die Altgeräte den öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-\nträgern zur Verfügung stellt oder sie nach § 17 Absatz 5\nAbschnitt 5                           selbst wiederverwendet oder behandelt und entsorgt.\nÄnderungen im Hinblick auf die eingerichteten Rück-\nAnzeige-, Mitteilungs- und Informationspflichten             nahmestellen haben die Vertreiber der zuständigen Be-\nhörde monatlich anzuzeigen.\n§ 25                                (4) Betreiber einer Erstbehandlungsanlage haben der\nAnzeigepflichten                         zuständigen Behörde die Behandlungstätigkeit anzu-\nder öffentlich-rechtlichen                    zeigen, bevor sie diese aufnehmen. Die Anzeige muss\nEntsorgungsträger, der Hersteller                  die Anschrift sowie die Kontaktinformationen des Be-\nsowie deren Bevollmächtigter, der Vertreiber             treibers und den Nachweis der Zertifizierung nach § 21\nund der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen               und Angaben über die Art der Tätigkeiten enthalten.\n(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben     Nach der Anzeige erfolgte Erneuerungen des Zertifikats\ndie von ihnen in ihrem Gebiet eingerichteten Sammel-          sind der zuständigen Behörde unverzüglich zu über-\nund Übergabestellen der zuständigen Behörde anzu-             mitteln. Die Aufgabe der Behandlungstätigkeit ist der\nzeigen. Änderungen im Hinblick auf die angezeigten            zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.\nSammel- und Übergabestellen sind unverzüglich anzu-\nzeigen. Die Absicht der Optierung nach § 14 Absatz 5                                      § 26\nSatz 1 hat der nach Landesrecht für die Verwertung                                Mitteilungspflichten\nund Beseitigung von Altgeräten zuständige öffentlich-               der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger\nrechtliche Entsorgungsträger der zuständigen Behörde\n(1) Jeder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat\nsechs Monate vor Beginn der eigenverantwortlichen\nder Gemeinsamen Stelle im Fall der Optierung nach\nEntsorgung anzuzeigen. Der Anzeige sind die Anschrift\n§ 14 Absatz 5 Satz 1 Folgendes mitzuteilen:\nsowie Kontaktinformationen des optierenden öffentlich-\nrechtlichen Entsorgungsträgers beizufügen.                    1. monatlich die von ihm je Gruppe und Kategorie an\ndie Erstbehandlungsanlage abgegeben Altgeräte,\n(2) Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung\nnach § 8 deren Bevollmächtigte haben der zuständigen          2. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr zur Wieder-\nBehörde die Einrichtung von Rücknahmesystemen                     verwendung vorbereiteten und recycelten Altgeräte,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015              1751\n3. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr verwerteten         5. die von ihm je Geräteart und Kategorie im Kalender-\nAltgeräte,                                                      jahr zurückgenommenen Altgeräte, für die keine\nGarantie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist,\n4. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr beseitigten\nAltgeräte und                                               6. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr zur Wieder-\nverwendung vorbereiteten und recycelten Altgeräte,\n5. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr in Länder\nder Europäischen Union oder in Drittstaaten zur             7. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr verwerteten\nBehandlung ausgeführten Altgeräte.                              Altgeräte,\nBei diesen Mitteilungen sind Gasentladungslampen                8. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr beseitigten\nund sonstige Lampen gesondert auszuweisen. Soweit                   Altgeräte und\ndie öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im jeweili-\ngen Monat keine Altgeräte an die Erstbehandlungs-               9. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr in Länder\nanlage abgeben, ist der Betrag mit null anzugeben                   der Europäischen Union oder in Drittstaaten zur Be-\n(Nullmenge). Die Mitteilungen in den Fällen des Satzes 1            handlung ausgeführten Altgeräte.\nNummer 1 haben bis zum 15. des Monats, der auf den\nBei diesen Mitteilungen sind Gasentladungslampen\nMonat folgt, für den die jeweiligen Angaben mitzuteilen\nund sonstige Lampen gesondert auszuweisen. Soweit\nsind, zu erfolgen. Die Mitteilungen nach Satz 1 Num-\nder Hersteller keine Geräte in Verkehr gebracht hat, ist\nmer 2 bis 5 müssen der Gemeinsamen Stelle bis zum\nder Betrag mit null anzugeben (Nullmenge). Die Mit-\n30. April des darauf folgenden Kalenderjahres vorliegen.\nteilungen müssen die Formatvorgaben der Gemein-\nDie Mitteilungen müssen die Formatvorgaben der Ge-\nsamen Stelle gemäß § 33 Absatz 1 Satz 4 erfüllen.\nmeinsamen Stelle gemäß § 33 Absatz 1 Satz 4 erfüllen.\n(2) Die Mitteilungen in den Fällen des Absatzes 1\n(2) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 ist das Ge-\nSatz 1 Nummer 1, 2 und 4 haben bis zum 15. des\nwicht anzugeben. Soweit das nicht möglich ist, genügt\nMonats, der auf den Monat folgt, für den die jeweiligen\neine fundierte Schätzung. Die Gemeinsame Stelle kann\nAngaben mitzuteilen sind, zu erfolgen. Es können ab-\nverlangen, dass die Angaben nach Absatz 1 Satz 1\nweichende Mitteilungszeiträume mit der Gemeinsamen\ndurch einen unabhängigen Sachverständigen innerhalb\nStelle vereinbart werden. Sofern keine Garantie nach\neiner angemessenen Frist bestätigt werden. Sie ist be-\n§ 7 Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist, erfolgt die Mit-\nrechtigt, für diese Bestätigung die Prüfkriterien festzu-\nteilung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 jährlich\nlegen.\nbis zum 30. April des darauf folgenden Kalenderjahres.\n(3) Jeder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat        Die Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 9\ndarüber hinaus der Gemeinsamen Stelle jährlich bis              müssen der Gemeinsamen Stelle bis zum 30. April des\nzum 30. April die im vorangegangenen Kalenderjahr               darauf folgenden Kalenderjahres vorliegen.\nbei den Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten\nMengen nach § 22 Absatz 3 nach Gewicht zu melden.                  (3) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 ist das Ge-\nwicht anzugeben. Soweit das nicht möglich ist, genügt\n(4) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet, teilt      eine fundierte Schätzung. Die Gemeinsame Stelle kann\nder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Daten           verlangen, dass die Angaben nach Absatz 1 Satz 1\nnach den Absätzen 1 bis 3 der zuständigen Behörde mit.          durch einen unabhängigen Sachverständigen innerhalb\neiner angemessenen Frist bestätigt werden. Sie ist be-\n§ 27                               rechtigt, für diese Bestätigung die Prüfkriterien festzu-\nlegen.\nMitteilungspflichten der Hersteller\n(4) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmäch-\n(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmäch-\ntigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter hat darüber\ntigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter hat der Ge-\nhinaus der Gemeinsamen Stelle jährlich bis zum\nmeinsamen Stelle zu den in Absatz 2 genannten Zeit-\n30. April die im vorangegangenen Kalenderjahr bei den\npunkten unter Angabe seiner Registrierungsnummer\nErstbehandlungsanlagen zusammengefassten Mengen\nund des Berichtszeitraumes Folgendes gemäß den\nnach § 22 Absatz 3 nach Gewicht zu melden. Die Mit-\nSätzen 2 und 3 mitzuteilen:\nteilung nach Satz 1 sowie nach Absatz 1 Satz 1 Num-\n1. monatlich die vom Hersteller je Geräteart in Verkehr         mer 3 bis 9 hat auch abzugeben, wer zu irgendeinem\ngebrachten Elektro- und Elektronikgeräte; die Menge         Zeitpunkt des Zeitraums, auf den sich die Mitteilung\nder vom Hersteller in Verkehr gebrachten Geräte, für        bezieht, Hersteller oder Bevollmächtigter war, zum Zeit-\ndie eine Garantie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 erforder-        punkt der Abgabe an die Gemeinsame Stelle aber nicht\nlich ist, ist gesondert auszuweisen,                        mehr als Hersteller oder Bevollmächtigter registriert ist.\nDie Gemeinsame Stelle eröffnet jedem Hersteller oder\n2. monatlich die je Geräteart ins Ausland verbrachten\nim Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevoll-\nElektro- und Elektronikgeräte, die zuvor vom Her-\nmächtigtem die Möglichkeit, die Mitteilungen mindes-\nsteller nach Nummer 1 in Verkehr gebracht worden\ntens bis zum 30. April des Jahres, das auf das Jahr\nsind,\nfolgt, in dem die Registrierung des Herstellers oder im\n3. unverzüglich nach jeder Abholung die von ihm je              Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevoll-\nGruppe nach § 16 Absatz 1 Satz 1 bei den öffent-            mächtigten weggefallen ist, abzugeben.\nlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abgeholten Alt-\n(5) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet, teilt\ngeräte,\nder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach\n4. monatlich die von ihm je Geräteart nach § 16 Ab-             § 8 dessen Bevollmächtigter die Daten nach den Ab-\nsatz 5 zurückgenommenen Altgeräte,                          sätzen 1 bis 4 der zuständigen Behörde mit.","1752           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015\n§ 28                                  (4) Jeder Vertreiber, der Altgeräte nach § 17 zurück-\nInformationspflichten der Hersteller                nimmt, hat der Gemeinsamen Stelle die von ihm je\nKategorie im Kalenderjahr an die Hersteller oder im Fall\n(1) Jeder Hersteller hat den Wiederverwendungs-            der Bevollmächtigung nach § 8 an deren Bevollmäch-\neinrichtungen und den Anlagen zur Verwertung Infor-           tigte oder an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-\nmationen über die Wiederverwendung, die Vorbereitung          träger übergebenen Altgeräte nach Gewicht mitzu-\nzur Wiederverwendung und die Behandlung für jeden in          teilen. Die Mitteilung muss der Gemeinsamen Stelle\nVerkehr gebrachten Typ neuer Elektro- und Elektronik-         bis zum 30. April des darauf folgenden Kalenderjahres\ngeräte kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Informa-       vorliegen.\ntionen sind innerhalb eines Jahres nach dem Inverkehr-\nbringen des jeweiligen Gerätes in Form von Hand-                 (5) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet, teilt\nbüchern oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.           der Vertreiber die Daten nach den Absätzen 1 bis 5 der\nAus den Informationen muss sich ergeben, welche ver-          zuständigen Behörde mit.\nschiedenen Bauteile und Werkstoffe die Elektro- und\nElektronikgeräte enthalten und an welcher Stelle sich                                    § 30\nin den Elektro- und Elektronikgeräten gefährliche Stoffe                        Mitteilungspflichten\nund Gemische befinden. Die Pflicht nach Satz 3 besteht            der entsorgungspflichtigen Besitzer nach § 19\nnur, soweit dies für die Wiederverwendungseinrichtun-\n(1) Jeder entsorgungspflichtige Besitzer nach § 19\ngen und die Anlagen zur Verwertung erforderlich ist, um\nhat der Gemeinsamen Stelle, sofern er die Altgeräte\nden Bestimmungen dieses Gesetzes nachkommen zu\nnicht einem Hersteller übergibt, bis zum 30. April des\nkönnen.\nfolgenden Kalenderjahres Folgendes gemäß den Sätzen 2\n(2) Jeder Hersteller hat Elektro- und Elektronikgerä-      und 3 mitzuteilen:\nten, die eine Batterie oder einen Akkumulator enthalten,\n1. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr zur Wieder-\nAngaben beizufügen, welche den Endnutzer über den\nverwendung vorbereiteten und recycelten Altgeräte,\nTyp und das chemische System der Batterie oder des\nAkkumulators und über deren sichere Entnahme infor-           2. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr verwerteten\nmieren. Satz 1 gilt nicht für Elektro- und Elektronik-            Altgeräte,\ngeräte nach § 4 Absatz 3.                                     3. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr beseitigten\nAltgeräte und\n§ 29\n4. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr in Länder\nMitteilungspflichten der Vertreiber                    der Europäischen Union oder in Drittstaaten zur Be-\n(1) Jeder Vertreiber hat der Gemeinsamen Stelle im             handlung ausgeführten Altgeräte.\nFall des § 17 Absatz 5 bis zum 30. April des folgenden        Bei diesen Mitteilungen sind Gasentladungslampen\nKalenderjahres Folgendes gemäß den Sätzen 2 und 3             und sonstige Lampen gesondert auszuweisen. Die Mit-\nmitzuteilen:                                                  teilungen müssen die Formatvorgaben der Gemein-\n1. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr zurück-           samen Stelle gemäß § 33 Absatz 1 Satz 4 erfüllen.\ngenommenen Altgeräte,                                        (2) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 ist das Ge-\n2. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr zur Wieder-       wicht anzugeben. Soweit das nicht möglich ist, genügt\nverwendung vorbereiteten und recycelten Altgeräte,        eine fundierte Schätzung. Die Gemeinsame Stelle kann\nverlangen, dass die Angaben nach Absatz 1 durch\n3. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr verwerteten\neinen unabhängigen Sachverständigen innerhalb einer\nAltgeräte,\nangemessenen Frist bestätigt werden. Sie ist berech-\n4. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr beseitigten       tigt, für diese Bestätigung die Prüfkriterien festzulegen.\nAltgeräte und\n(3) Jeder entsorgungspflichtige Besitzer nach § 19\n5. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr in Länder         hat darüber hinaus der Gemeinsamen Stelle jährlich\nder Europäischen Union oder in Drittstaaten zur Be-       bis zum 30. April die im vorangegangenen Kalenderjahr\nhandlung ausgeführten Altgeräte.                          bei den Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten\nBei diesen Mitteilungen sind Gasentladungslampen              Mengen nach § 22 Absatz 3 nach Gewicht zu melden.\nund sonstige Lampen gesondert auszuweisen. Die Mit-              (4) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet, teilt\nteilungen müssen die Formatvorgaben der Gemein-               der entsorgungspflichtige Besitzer nach § 19 die Daten\nsamen Stelle gemäß § 33 Absatz 1 Satz 4 erfüllen.             nach den Absätzen 1 bis 3 der zuständigen Behörde mit.\n(2) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 ist das Ge-\nwicht anzugeben. Soweit das nicht möglich ist, genügt                                Abschnitt 6\neine fundierte Schätzung. Die Gemeinsame Stelle kann\nverlangen, dass die Angaben nach Absatz 1 Satz 1\nGemeinsame Stelle\ndurch einen unabhängigen Sachverständigen innerhalb\neiner angemessenen Frist bestätigt werden. Sie ist be-                                   § 31\nrechtigt, für diese Bestätigung die Prüfkriterien festzu-                Aufgaben der Gemeinsamen Stelle\nlegen.                                                           (1) Die Gemeinsame Stelle unterstützt die zustän-\n(3) Jeder Vertreiber hat im Fall des § 17 Absatz 5         dige Behörde bei der Vorbereitung ihrer Entscheidun-\ndarüber hinaus der Gemeinsamen Stelle jährlich bis            gen nach § 15 Absatz 4 Satz 1 und § 37 Absatz 1, 5\nzum 30. April die im vorangegangenen Kalenderjahr             und 6 sowie § 38 Absatz 3 und 4. Sie ist verpflichtet,\nbei den Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten              der zuständigen Behörde Auskunft zu erteilen über die\nMengen nach § 22 Absatz 3 nach Gewicht zu melden.             Mitteilungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015             1753\nträger nach § 26, der Hersteller oder im Fall der Bevoll-          (6) Die Grundlage für die Berechnung sind die Mit-\nmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigter nach                 teilungen der Hersteller oder im Fall der Bevollmäch-\n§ 27, der Vertreiber nach § 29 sowie der entsorgungs-           tigung nach § 8 deren Bevollmächtigter nach § 27 Ab-\npflichtigen Besitzer nach § 30 und über die Berechnung          satz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 bis 4.\nnach den Absätzen 5 bis 7. Die Gemeinsame Stelle un-            Dabei sind die nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nterrichtet die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,        mitgeteilten Mengen zu berücksichtigen. Berichtigun-\nHersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8           gen der Mitteilungen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Num-\nderen Bevollmächtigte, Vertreiber, entsorgungspflich-           mer 1 und 2 werden berücksichtigt. Kommt der Herstel-\ntige Besitzer, Betreiber von Erstbehandlungsanlagen             ler seiner Meldepflicht nicht nach, kann die Gemein-\nund Endnutzer in geeigneter Weise über die Aufgaben             same Stelle die Menge seiner in Verkehr gebrachten\nund Pflichten aus diesem Gesetz.                                Elektro- und Elektronikgeräte schätzen. Das Gewicht\nder von einem Hersteller oder im Fall der Bevollmäch-\n(2) Die Gemeinsame Stelle erfasst die Mitteilungen\ntigung nach § 8 dessen Bevollmächtigtem nach § 27\nder zuständigen Behörde nach § 38 Absatz 1. Sie ver-\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 4 zurückgenommenen Altge-\nöffentlicht die registrierten Hersteller und die registrier-\nräte derjenigen Gerätearten, für die eine Garantie nach\nten Bevollmächtigten mit den von diesen vertretenen\n§ 7 Absatz 1 nachzuweisen ist, wird auf seinen jeweili-\nHerstellern mit der Marke, Geräteart und Registrie-\ngen Anteil nach Absatz 5 Satz 2 oder 3 angerechnet.\nrungsnummer einschließlich des Registrierungsdatums\nSatz 3 gilt entsprechend. Die Gemeinsame Stelle kann\nim Internet. Für Hersteller oder Bevollmächtigte, deren\nder zuständigen Behörde die von einzelnen Herstellern\nRegistrierung bei der zuständigen Behörde beendet ist,\noder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Be-\nist zusätzlich das Datum des Marktaustritts anzugeben.\nvollmächtigten nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nDie im Internet veröffentlichten Daten nach den Sätzen 2\nund 4 mitgeteilten Mengen zur Entscheidung über die\nund 3 sind dort drei Jahre nach dem Ende der Regis-\nBerücksichtigung oder Anrechnung im Sinne der Sätze 2\ntrierung des Herstellers oder des Bevollmächtigten zu\nund 5 vorlegen. Für nicht sortier- oder identifizierbare\nlöschen.\nAltgeräte gilt Absatz 5 Satz 2 entsprechend.\n(3) Die Gemeinsame Stelle erfasst die Mitteilungen             (7) Die Gemeinsame Stelle berechnet die zeitlich und\nder zuständigen Behörde nach § 38 Absatz 2. Sie ver-            örtlich gleichmäßige Verteilung der Abholpflicht auf alle\nöffentlicht ein Verzeichnis der Betreiber von Erstbe-           registrierten Hersteller und Bevollmächtigten auf der\nhandlungsanlagen und ein Verzeichnis der nach § 25              Basis einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungs-\nangezeigten Sammel- und Rücknahmestellen sowie                  weise, die durch ein Gutachten eines unabhängigen\neine Übersicht darüber, welcher Verpflichtete welche            Sachverständigen bestätigt wurde. Die Berechnungs-\nSammel- und Rücknahmestellen eingerichtet hat.                  weise ist im Internet zu veröffentlichen. Die Gemein-\n(4) Die Gemeinsame Stelle nimmt die Meldungen der           same Stelle meldet der zuständigen Behörde die ermit-\nöffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 14 Ab-          telte Abholpflicht sowie das in der Gruppe 1 zur Ab-\nsatz 3 sowie § 15 Absatz 4 Satz 2 entgegen. Sie erfasst         holung bereitgestellte Behältnis mit Nachtspeicherheiz-\nund prüft darüber hinaus die Mitteilungen der öffent-           geräten.\nlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 26, der Her-             (8) Die Absätze 5 bis 7 gelten für die Berechnung der\nsteller nach § 27, der Vertreiber nach § 29 sowie der           Verpflichtung zum Aufstellen von neuen Behältnissen\nentsorgungspflichtigen Besitzer nach § 30.                      nach § 15 Absatz 4 Satz 1 entsprechend.\n(5) Die Gemeinsame Stelle berechnet den Anteil der\nAltgeräte, die von jedem registrierten Hersteller oder im                                  § 32\nFall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevoll-\nMitteilungen der\nmächtigtem bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-\nGemeinsamen Stelle an das Umweltbundesamt,\nträgern abzuholen sind, und meldet die Ergebnisse der\nLandesbehörden und andere öffentliche Stellen\nBerechnung der zuständigen Behörde. Für historische\nAltgeräte berechnet sich die Verpflichtung jedes Her-              (1) Die Gemeinsame Stelle erstellt jährlich ein Ver-\nstellers oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8             zeichnis sämtlicher registrierter Hersteller und Bevoll-\ndessen Bevollmächtigten nach seinem Anteil am ge-               mächtigter und leitet dieses dem Umweltbundesamt zu.\nsamten im jeweiligen Meldezeitraum in Verkehr ge-\n(2) Die Gemeinsame Stelle teilt dem Umweltbundes-\nbrachten Gewicht an Elektro- und Elektronikgeräten\namt darüber hinaus jährlich jeweils bis zum 1. Juli be-\npro Geräteart. Für die Elektro- und Elektronikgeräte,\nzogen auf das vorangegangene Kalenderjahr Folgen-\ndie keine historischen Altgeräte sind, berechnet sich\ndes gemäß den Sätzen 3 und 4 mit:\ndie Verpflichtung nach Wahl des Herstellers oder im Fall\nder Bevollmächtigung nach § 8 seines Bevollmächtig-               1. die von sämtlichen Herstellern je Geräteart und\nten nach                                                             Kategorie im Geltungsbereich dieses Gesetzes in\nVerkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte,\n1. dem Anteil seiner eindeutig identifizierbaren Altge-\nräte an der gesamten Altgerätemenge pro Geräteart;           2. die von sämtlichen Herstellern oder im Fall der\nder Anteil ist durch Sortierung oder nach wissen-               Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten\nschaftlich anerkannten, statistischen Methoden nach-            je Kategorie ins Ausland verbrachten Elektro- und\nzuweisen, oder                                                  Elektronikgeräte, die zuvor vom Hersteller nach\nNummer 1 in Verkehr gebracht wurden,\n2. seinem Anteil am Gesamtgewicht von Elektro- und\nElektronikgeräten pro Geräteart, die von den Her-            3. die von sämtlichen öffentlich-rechtlichen Entsor-\nstellern, die diese Berechnungsmethode wählen, im               gungsträgern je Gruppe und Kategorie nach § 14\njeweiligen Meldezeitraum in Verkehr gebracht wurden.            Absatz 5 gesammelten Altgeräte,","1754           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015\n4. die von sämtlichen Herstellern oder im Fall der          sind ihr zu erstatten. Für die Mitteilung solcher Aus-\nBevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten         künfte und Angaben gelten die §§ 4 bis 7 des Verwal-\nje Gruppe und Kategorie bei den öffentlich-recht-        tungsverfahrensgesetzes entsprechend.\nlichen Entsorgungsträgern abgeholten Altgeräte,              (5) Für die Zusammenarbeit und den Informations-\n5. die von sämtlichen Herstellern oder im Fall der          austausch mit Behörden und Stellen anderer Mitglied-\nBevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten         staaten der Europäischen Union zum Vollzug der Richt-\nje Geräteart und Kategorie nach § 16 Absatz 5 zu-        linie 2012/19/EU, insbesondere mit Registern anderer\nrückgenommenen Altgeräte,                                Mitgliedstaaten, gelten die §§ 8a bis 8e des Verwal-\n6. die von sämtlichen Herstellern oder im Fall der          tungsverfahrensgesetzes entsprechend. Zur Zusam-\nBevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten         menarbeit und zum Informationsaustausch gehört auch\nje Geräteart und Kategorie zurückgenommenen Alt-         die Gewährung des Zugangs zu den einschlägigen\ngeräte, für die keine Garantie nach § 7 Absatz 1         Unterlagen und Informationen über die Ergebnisse von\nSatz 1 erforderlich ist,                                 Inspektionen. Für die Zusammenarbeit und den Infor-\nmationsaustausch sind vorrangig elektronische Kom-\n7. die von sämtlichen Vertreibern je Kategorie zurück-      munikationsmittel zu nutzen.\ngenommenen Altgeräte, die nach § 17 Absatz 5\nSatz 1 nicht an Hersteller, deren Bevollmächtigte                                   § 33\noder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger über-\ngeben werden,                                                      Befugnisse der Gemeinsamen Stelle\n8. die von sämtlichen öffentlich-rechtlichen Entsor-            (1) Die Gemeinsame Stelle ist berechtigt, die Zuord-\ngungsträgern, Herstellern, im Fall der Bevollmäch-       nung der Geräte zu den Gerätearten festzulegen. Sie\ntigung nach § 8 deren Bevollmächtigten, Vertreibern      legt bei einer Neuzuordnung der Geräte zu den Geräte-\nund entsorgungspflichtigen Besitzern nach § 19 je        arten fest, welchen Gerätearten der Neuzuordnung die\nKategorie zur Wiederverwendung vorbereiteten und         Gerätearten der bisherigen Zuordnung für die Zukunft\nrecycelten Altgeräte,                                    entsprechen. Diese Entsprechung wirkt auch für die un-\nter der bisherigen Zuordnung gestellten Garantien nach\n9. die von sämtlichen öffentlich-rechtlichen Entsor-        § 7 Absatz 1. Sie kann für die Mitteilungen nach § 26\ngungsträgern, Herstellern, im Fall der Bevollmäch-       Absatz 1 bis 3, § 27 Absatz 1 bis 4, § 29 Absatz 1 bis 4\ntigung nach § 8 deren Bevollmächtigten, Vertrei-         und § 30 Absatz 1 bis 3 die Übermittlungsform, eine\nbern und entsorgungspflichtigen Besitzern nach           bestimmte Verschlüsselung und einheitliche Daten-\n§ 19 je Kategorie verwerteten Altgeräte,                 formate vorgeben. Die Vorgaben sind auf den Internet-\n10. die von sämtlichen öffentlich-rechtlichen Entsor-         seiten der Gemeinsamen Stelle zu veröffentlichen.\ngungsträgern, Herstellern, im Fall der Bevollmäch-           (2) Die Gemeinsame Stelle darf Verträge über die Er-\ntigung nach § 8 deren Bevollmächtigten, Vertreibern      bringung von Entsorgungsdienstleistungen mit Entsor-\nund entsorgungspflichtigen Besitzern nach § 19 je        gungsunternehmen weder schließen noch vermitteln.\nKategorie beseitigten Altgeräte,\n(3) Die Gemeinsame Stelle kann von der zuständi-\n11. die von sämtlichen öffentlich-rechtlichen Entsor-\ngen Behörde Ersatz für Kosten verlangen, die ihr für die\ngungsträgern, Herstellern, im Fall der Bevollmäch-\ntigung nach § 8 deren Bevollmächtigten, Vertreibern      1. Ausübung der Befugnisse nach Absatz 1,\nund entsorgungspflichtigen Besitzern nach § 19 je        2. Leistungen nach den §§ 31 und 32 Absatz 1, 2, 3\nKategorie in Länder der Europäischen Union oder in            und 5,\nDrittstaaten zur Behandlung ausgeführten Altgeräte,      3. Abwicklung der Erstattungs- und Rückgriffsansprüche\n12. die von Vertreibern nach § 17 zurückgenommenen                 nach § 34,\nund an Hersteller, im Fall der Bevollmächtigung          4. Gewährleistung der Mitwirkung an der Regelsetzung\nnach § 8 deren Bevollmächtigte oder öffentlich-               nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,\nrechtliche Entsorgungsträger je Kategorie über-\ngebenen Altgeräte.                                       5. Gewährleistung des Schutzes personenbezogener\nDaten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheim-\nBei diesen Mitteilungen sind Gasentladungslampen                   nissen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und\nund sonstige Lampen gesondert auszuweisen. Bei\nden Mitteilungen ist das Gewicht anzugeben. Soweit            6. Einrichtung des Beirats nach § 35 Absatz 2\ndas nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung.       entstehen. Dieser Anspruch richtet sich im Fall der Be-\n(3) Darüber hinaus meldet die Gemeinsame Stelle            leihung gegen die Beliehene. Kosten im Sinne des § 9\ndem Umweltbundesamt jährlich bis zum 1. Juli die              Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes sind auch die\nvon den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach        nach Satz 1 zu ersetzenden Kosten.\n§ 26 Absatz 3, den Herstellern oder im Fall der Bevoll-\nmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten nach                                          § 34\n§ 27 Absatz 4, den Vertreibern nach § 29 Absatz 3                   Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle\nund den entsorgungspflichtigen Besitzern nach § 30                (1) Sofern in einer bestimmten Geräteart die Regis-\nAbsatz 3 gemeldeten Mengen.                                   trierung des letzten registrierten Herstellers oder im Fall\n(4) Die Gemeinsame Stelle ist ferner befugt, anderen       der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtig-\nnach Landesrecht für den Vollzug dieses Gesetzes zu-          ten, der die Berechnung seiner Verpflichtung gemäß\nständigen Behörden und öffentlich-rechtlichen Entsor-         § 31 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 gewählt hat, auf-\ngungsträgern auf deren Verlangen die zur Erfüllung ihrer      gehoben wird, erstattet die Gemeinsame Stelle den\njeweiligen Aufgabe erforderlichen Auskünfte und An-           öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern kalenderjähr-\ngaben mitzuteilen. Die Kosten für eine solche Mitteilung      lich die Kosten für die Entsorgung derjenigen Altgeräte","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015               1755\ndieser Geräteart, die keine historischen Altgeräte sind.     aufschiebend bedingte Insolvenzforderungen nach den\nDie Erstattungspflicht nach Satz 1 gilt nicht, soweit der    §§ 38 und 45 der Insolvenzordnung.\nöffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 14 Ab-            (6) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet oder\nsatz 5 Satz 1 und § 25 Absatz 1 Satz 3 für die Gruppe        nimmt sie die Aufgaben nach Absatz 1 nicht wahr, ist im\noptiert hat, in der Altgeräte dieser Geräteart erfasst       Fall des Absatzes 1 jeder ehemalige Hersteller ver-\nwerden.                                                      pflichtet, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern\n(2) Der Gemeinsamen Stelle steht im Hinblick auf die      die Kosten für die Entsorgung der Altgeräte entspre-\nErstattung nach Absatz 1 ein Anspruch auf Ausgleich          chend dem Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle\nder Kosten gegen die natürlichen und juristischen Per-       zu erstatten. Die nach Landesrecht zuständige Behörde\nsonen und Personengesellschaften zu, die vor der Mel-        setzt die Kosten durch Verwaltungsakt fest.\ndung nach § 14 Absatz 3 als Hersteller oder Bevoll-\nmächtigte registriert waren (ehemalige Hersteller) und                                    § 35\ndie Berechnung nach § 31 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2                      Organisation der Gemeinsamen Stelle\ngewählt hatten.\n(1) Die Gemeinsame Stelle muss durch Satzung,\n(3) Die Gemeinsame Stelle ist berechtigt, die von\nGesellschaftsvertrag oder sonstige Regelung\nden öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern geltend\ngemachten Kosten auf ihre Erforderlichkeit und Ange-         1. ihre in § 31 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 5 bis 7\nmessenheit zu prüfen. Sofern die insgesamt für eine               und § 32 Absatz 1, 2 und 3 genannten Aufgaben\nbestimmte Geräteart geltend gemachten Kosten der                  verbindlich festlegen,\nöffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Höhe der        2. ihre Organisation und Ausstattung so ausgestalten,\ngesamten für diese Geräteart für das Kalenderjahr                 dass eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben\nerhaltenen Zahlungen in Erfüllung des Rückgriffsan-               sichergestellt ist,\nspruchs nach Absatz 2 oder der verwerteten Garantien\n3. gewährleisten, dass sie für alle Hersteller oder im\nim Sinne des § 7 Absatz 1 übersteigen, ist die Gemein-\nFall der Bevollmächtigung nach § 8 für deren Bevoll-\nsame Stelle zur entsprechenden Kürzung des Erstat-\nmächtigte zu gleichen Bedingungen zugänglich ist\ntungsanspruchs des jeweiligen öffentlich-rechtlichen\nund alle Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung\nEntsorgungsträgers berechtigt. Der Erstattungsanspruch\nnach § 8 deren Bevollmächtigte an der internen\nder öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erlischt,\nRegelsetzung mitwirken können, und\nsofern er nicht bis zum 30. April des darauf folgenden\nKalenderjahres bei der Gemeinsamen Stelle für eine be-       4. gewährleisten, dass die Vorschriften zum Schutz\nstimmte Geräteart und in bestimmter Höhe geltend ge-              personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und\nmacht ist. Die Sätze 1 bis 3 und die Absätze 1 und 2              Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden.\ngelten für Altgeräte eines Herstellers entsprechend, so-     Die Satzung, der Gesellschaftsvertrag oder die sonstige\nfern die Registrierung dieses Herstellers oder im Fall       Regelung ist im Internet zu veröffentlichen.\nder Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtig-\n(2) Die Gemeinsame Stelle richtet einen Beirat ein.\nten, der die Berechnung nach § 31 Absatz 5 Satz 3\nDem Beirat müssen Vertreter der Hersteller, im Fall der\nNummer 1 gewählt hat, aufgehoben wird.\nBevollmächtigung nach § 8 der Bevollmächtigten, der\n(4) Der Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle         Vertreiber, der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,\nnach Absatz 2 entsteht und ist fällig mit der Geltend-       des Bundes und der Länder sowie der Entsorgungs-\nmachung des Erstattungsanspruchs der öffentlich-             wirtschaft und der Umwelt- und Verbraucherschutzver-\nrechtlichen Entsorgungsträger gegenüber der Gemein-          bände angehören. Der Beirat gibt sich eine Geschäfts-\nsamen Stelle. Für die Berechnung der Höhe des Rück-          ordnung.\ngriffsanspruchs der Gemeinsamen Stelle gilt § 31 Ab-\nsatz 5 Satz 3 mit der Maßgabe, dass anstatt auf die im                                Abschnitt 7\njeweiligen Meldezeitraum in Verkehr gebrachte Menge\nan Elektro- und Elektronikgeräten auf die kumulierte                            Zuständige Behörde\nMenge der Elektro- und Elektronikgeräte abzustellen\nist, die keine historischen Altgeräte sind und deren                                      § 36\nmittlere Lebensdauer noch nicht abgelaufen ist.                                  Zuständige Behörde\n(5) Die Gemeinsame Stelle kann ihren Rückgriffs-              Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt.\nanspruch nach Absatz 2 oder den Anspruch gegen\nden Garantiegeber unter der gewährten Sicherheit im                                       § 37\nInsolvenzverfahren über das Vermögen eines registrier-\nten oder ehemaligen Herstellers oder Garantiegebers                     Aufgaben der zuständigen Behörde\nals Insolvenzforderung anmelden, die dazugehörigen                   im Zusammenhang mit der Registrierung\nSicherheiten geltend machen und deren weitere Durch-             (1) Die zuständige Behörde registriert den Hersteller\nsetzung betreiben. Soweit der Erstattungsanspruch            auf dessen Antrag mit der Marke, der Firma, dem Ort\ndes öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegen-         der Niederlassung oder dem Sitz, der Anschrift, dem\nüber der Gemeinsamen Stelle noch nicht geltend ge-           Namen des Vertretungsberechtigten sowie der Geräte-\nmacht ist, gelten der Rückgriffsanspruch der Gemein-         art und erteilt eine Registrierungsnummer. Im Fall des\nsamen Stelle und der Anspruch der Gemeinsamen                § 8 Absatz 1 und 2 registriert die zuständige Behörde\nStelle gegen den Garantiegeber unter der gewährten           den Bevollmächtigten mit den in Satz 1 genannten\nSicherheit im Insolvenzverfahren eines registrierten         Angaben sowie den Kontaktdaten des vertretenen Her-\noder ehemaligen Herstellers oder Garantiegebers als          stellers und erteilt je vertretenem Hersteller eine Regis-\nauf die Geltendmachung dieses Erstattungsanspruchs           trierungsnummer. Ist eine Garantie nach § 7 Absatz 1","1756           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015\nerforderlich, darf die Registrierung nur erfolgen, wenn       In den Fällen der Nummer 6 sind bei der Eröffnung des\nsie der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung          Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herstellers\nnach § 8 dessen Bevollmächtigter nachweist.                   die Registrierung und die Registrierungsnummer zu\n(2) Die zuständige Behörde nimmt die Benennung             widerrufen, sofern der Insolvenzverwalter oder bei An-\ndes Bevollmächtigten nach § 8 Absatz 3 Satz 1 und             ordnung der Eigenverwaltung der Hersteller nicht un-\ndie Beendigung der Beauftragung nach § 8 Absatz 4             verzüglich gegenüber der zuständigen Behörde ver-\nSatz 1 entgegen. Sie bestätigt dem Hersteller und             bindlich erklärt, den Herstellerpflichten nach diesem\ndem Bevollmächtigten die Benennung oder Änderung              Gesetz nachzukommen. Satz 2 gilt entsprechend, so-\nder Beauftragung, soweit die Voraussetzungen nach             weit im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 das Insol-\n§ 8 Absatz 1 und 2 vorliegen, und die Beendigung der          venzverfahren über das Vermögen des Bevollmächtig-\nBeauftragung.                                                 ten eröffnet wird. Die zuständige Behörde kann ferner\nunbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrens-\n(3) Antrag und Übermittlung der Nachweise nach             gesetzes die Registrierung im Hinblick auf die regis-\nden Absätzen 1, 2 und 4 erfolgen über das auf der In-         trierte Geräteart mit Wirkung für die Zukunft ändern,\nternetseite der zuständigen Behörde zur Verfügung ge-         soweit dies auf Grund einer Neuzuordnung der Geräte\nstellte elektronische Datenverarbeitungssystem nach           zu den Gerätearten gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 er-\nMaßgabe der jeweils geltenden Verfahrensanweisung             forderlich ist.\nfür das elektronische Datenverarbeitungssystem. Die\nzuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zu-                  (6) Die zuständige Behörde stellt auf Antrag der\nlassen. Sie kann für die sonstige Kommunikation mit           natürlichen oder juristischen Person oder Personenge-\nden Herstellern oder im Fall der Bevollmächtigung nach        sellschaft, die Herstellern oder im Fall der Bevollmäch-\n§ 8 mit deren Bevollmächtigten die elektronische Über-        tigung nach § 8 die Bevollmächtigten die Teilnahme an\nmittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Er-        einem System im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 1 Num-\nöffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektroni-         mer 4 anbieten möchte, fest, dass das System für die\nscher Dokumente verlangen. Die Verfahrensanweisung            Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten im Sinne\nnach Satz 1 und die Anforderungen nach Satz 3 sind            des § 7 Absatz 1 Satz 1 in einem bestimmten Kalender-\nauf der Internetseite der zuständigen Behörde zu ver-         jahr geeignet ist. Absatz 4 gilt entsprechend. Die Fest-\nöffentlichen. Auf dieser Internetseite ist eine Ver-          stellung ist auf der Internetseite der zuständigen Be-\nknüpfung zu den nationalen Registern anderer Mitglied-        hörde zu veröffentlichen und ab der Veröffentlichung\nstaaten vorzusehen.                                           wirksam.\n(4) Die Registrierung gilt auch für und gegen den Ge-                                 § 38\nsamtrechtsnachfolger des Herstellers oder im Fall der\nBevollmächtigung nach § 8 des Bevollmächtigten. Im                   Weitere Aufgaben der zuständigen Behörde\nFall einer nur teilweisen Gesamtrechtsnachfolge bedarf            (1) Die zuständige Behörde teilt der Gemeinsamen\nder Übergang der Zustimmung der zuständigen Be-               Stelle die von ihr registrierten Hersteller und Bevoll-\nhörde. Für die Zustimmung gelten die Registrierungs-          mächtigten mit. Sie übermittelt dabei die Angaben nach\nvoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 3 entspre-            § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 und teilt die nach § 6 Ab-\nchend.                                                        satz 1 Satz 4 angezeigten Änderungen mit. Die zustän-\n(5) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des            dige Behörde übermittelt der Gemeinsamen Stelle die\n§ 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Registrie-         Garantienachweise nach § 7 Absatz 1. Sie teilt der Ge-\nrung einschließlich der Registrierungsnummer wider-           meinsamen Stelle darüber hinaus mit, welche Registrie-\nrufen, wenn                                                   rungen aufgehoben wurden, sobald die Aufhebung be-\nstandskräftig ist. Die Mitteilungen der zuständigen Be-\n1. der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung           hörde an die Gemeinsame Stelle haben den Formatvor-\nnach § 8 dessen Bevollmächtigter keine nach § 7           gaben nach § 33 Absatz 1 Satz 4 zu entsprechen.\nAbsatz 1 erforderliche Garantie vorlegt,\n(2) Die zuständige Behörde nimmt folgende Meldun-\n2. der Hersteller im Fall des § 8 Absatz 1 oder 2 der         gen und Anzeigen entgegen:\nzuständigen Behörde das Ende der Beauftragung\nnach § 8 Absatz 4 Satz 1 mitgeteilt hat,                  1. die Meldungen der öffentlich-rechtlichen Entsor-\ngungsträger nach § 15 Absatz 1 Satz 3,\n3. der Hersteller entgegen § 9 Elektro- und Elektronik-\ngeräte wiederholt nicht oder nicht richtig kenn-          2. die Anzeigen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-\nzeichnet,                                                      träger nach § 25 Absatz 1,\n4. der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung           3. die Anzeigen der Hersteller oder im Fall der Bevoll-\nnach § 8 dessen Bevollmächtigter seine Abholpflich-            mächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigter nach\nten nach § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Aufstellungs-               § 25 Absatz 2,\npflichten nach § 16 Absatz 3 schwerwiegend verletzt,      4. die Anzeigen der Vertreiber nach § 25 Absatz 3 und\n5. der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung           5. die Anzeigen und Übermittlungen der Betreiber von\nnach § 8 dessen Bevollmächtigter entgegen § 27                 Erstbehandlungsanlagen nach § 25 Absatz 4.\nAbsatz 3 Satz 3 seine Angaben wiederholt nicht            Für diese Meldungen und Anzeigen gilt § 37 Absatz 3\nfristgerecht durch einen unabhängigen Sachverstän-        Satz 1 bis 4 entsprechend. Die zuständige Behörde teilt\ndigen bestätigen lässt oder                               die Meldungen und Anzeigen der Gemeinsamen Stelle\n6. über das Vermögen des Herstellers oder im Fall der         mit. Die Mitteilungen der zuständigen Behörde an die\nBevollmächtigung nach § 8 des Bevollmächtigten            Gemeinsame Stelle sollen den Formatvorgaben nach\ndas Insolvenzverfahren eröffnet wird oder dessen          § 33 Absatz 1 Satz 4 entsprechen. Die zuständige Be-\nEröffnung mangels Masse abgelehnt wird.                   hörde prüft die Anzeigen nach § 25 Absatz 1 Satz 3 auf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015             1757\nPlausibilität, insbesondere im Hinblick auf die Zustän-        mittlung von Verträgen mit Entsorgungsunternehmen\ndigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.         erforderlich ist. Die zu Beleihende hat die notwendige\n(3) Erhält die zuständige Behörde eine Meldung der          Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr über-\nGemeinsamen Stelle nach § 31 Absatz 7 Satz 3, trifft           tragenen Aufgaben zu bieten. Sie bietet die notwendige\nsie die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur           Gewähr, wenn\nSicherstellung der Erfüllung der Pflichten nach § 16 Ab-       1. die Personen, die nach Gesetz, dem Gesellschafts-\nsatz 1; hierbei berücksichtigt sie die von ihr geprüften           vertrag oder der Satzung die Geschäftsführung und\nBerechnungen der Gemeinsamen Stelle nach § 31 Ab-                  Vertretung ausüben, zuverlässig und fachlich ge-\nsatz 5 bis 7. Erfolgt die Abholung nicht bis zur von der           eignet sind,\nzuständigen Behörde festgesetzten Frist, gilt eine             2. sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Aus-\nNachfrist bis zum Ablauf des folgenden Werktages.                  stattung und Organisation hat und\nBei der Zuweisung informiert sie den jeweiligen ver-\n3. sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz\npflichteten Hersteller oder dessen Bevollmächtigten\npersonenbezogener Daten sowie von Betriebs- oder\nüber die Bereitstellung eines Behältnisses für Nacht-\nGeschäftsgeheimnissen eingehalten werden.\nspeicherheizgeräte in der Gruppe 1.\nDie Beliehene darf nur die in diesem Gesetz genannten\n(4) Die zuständige Behörde entscheidet auf Vorlage\nund durch die Beleihung übertragenen Aufgaben wahr-\nder Gemeinsamen Stelle nach § 31 Absatz 6 Satz 7\nnehmen.\ngegenüber dem Hersteller oder im Fall der Bevollmäch-\ntigung nach § 8 dessen Bevollmächtigten über die Be-              (2) Die zuständige Behörde kann der Beliehenen die\nrücksichtigung oder Anrechnung mitgeteilter Mengen             Befugnis übertragen, für die Erfüllung der in Absatz 1\nbei der Berechnung nach § 31 Absatz 5.                         genannten Aufgaben Gebühren und Auslagen nach\ndem Bundesgebührengesetz zu erheben und festzu-\n§ 39                                legen, wie die Gebühren und Auslagen vom Gebühren-\nschuldner zu zahlen sind. Soweit bei der Beliehenen im\nZusammenarbeit mit anderen Behörden                    Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1\n(1) Die zuständige Behörde ist befugt, anderen nach         Aufwand für nicht individuell zurechenbare öffentliche\nLandesrecht für den Vollzug dieses Gesetzes zuständi-          Leistungen oder sonstiger Aufwand entsteht, der nicht\ngen Behörden und öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-           durch die Gebühren- und Auslagenerhebung der Be-\nträgern auf deren Verlangen die zur Erfüllung ihrer je-        liehenen gedeckt ist, oder die Befugnis nach Satz 1\nweiligen Aufgabe erforderlichen Auskünfte und Anga-            nicht übertragen wird, ersetzt die zuständige Behörde\nben mitzuteilen. Die Kosten für eine solche Mitteilung         der Beliehenen die für die Erfüllung der Aufgaben nach\nsind ihr zu erstatten, soweit die Auskünfte und Angaben        Absatz 1 entstehenden Kosten und Auslagen.\nnicht für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind           (3) Die Beleihung ist durch die zuständige Behörde\noder diese nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand            im Bundesanzeiger bekannt zu machen.\nzusammengestellt werden können.\n(2) Für die Zusammenarbeit und den Informations-                                        § 41\naustausch mit anderen Behörden und Stellen anderer                                      Aufsicht\nMitgliedstaaten der Europäischen Union zum Vollzug\nder Richtlinie 2012/19/EU, insbesondere mit Registern             (1) Die Beliehene untersteht der Rechts- und Fach-\nder anderen Mitgliedstaaten, gelten die §§ 8a bis 8e           aufsicht der zuständigen Behörde.\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Zur               (2) Erfüllt die Beliehene die ihr übertragenen Auf-\nZusammenarbeit und zum Informationsaustausch ge-               gaben nicht oder nicht ausreichend, ist die zuständige\nhört auch die Gewährung des Zugangs zu den ein-                Behörde befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen\nschlägigen Unterlagen und Informationen über die Er-           oder im Einzelfall durch einen Beauftragten durchführen\ngebnisse von Inspektionen. Für die Verwaltungszusam-           zu lassen.\nmenarbeit und den Informationsaustausch sind vorran-              (3) Die zuständige Behörde kann von der Beliehenen\ngig elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen.              Ersatz für die Kosten verlangen, die ihr für die Rechts-\nund Fachaufsicht nach Absatz 1 entstehen. Der An-\nAbschnitt 8                            spruch darf der Höhe nach die im Haushaltsplan des\nBeleihung                             Bundes für die Durchführung der Rechts- und Fachauf-\nsicht veranschlagten Einnahmen nicht übersteigen.\n§ 40\n§ 42\nErmächtigung zur Beleihung\nBeendigung der Beleihung\n(1) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, eine               (1) Die Beleihung endet, wenn die Beliehene auf-\njuristische Person des Privatrechts, eine rechtsfähige         gelöst ist.\nPersonengesellschaft oder eine andere geeignete Stelle,\ndie von Herstellern und Bevollmächtigten als Gemein-              (2) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des\nsame Stelle errichtet wird, mit den Aufgaben nach § 15         § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Beleihung\nAbsatz 4 Satz 1 und den §§ 37 bis 39 zu beleihen. Die          widerrufen, wenn die Beliehene die übertragenen Auf-\nAufgaben schließen die Vollstreckung, die Rücknahme            gaben nicht sachgerecht wahrnimmt.\nund den Widerruf der hierzu ergehenden Verwaltungs-               (3) Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung\nakte ein. § 33 Absatz 2 gilt nicht, sofern zur Voll-           jederzeit schriftlich von der zuständigen Behörde ver-\nstreckung einer Anordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1            langen. Dem Begehren ist innerhalb einer angemesse-\noder § 38 Absatz 3 Satz 1 der Abschluss oder die Ver-          nen Frist zu entsprechen, die zur Übernahme und Fort-","1758           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015\nführung der Aufgabenerfüllung nach § 15 Absatz 4              14. entgegen § 21 Absatz 1 ohne Zertifizierung eine\nSatz 1 und den §§ 37 bis 39 durch die zuständige                    Erstbehandlung durchführt oder\nBehörde erforderlich ist.                                     15. entgegen § 27 Absatz 1, § 29 Absatz 1 oder § 30\nAbsatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht\nAbschnitt 9                                 vollständig oder nicht rechtzeitig macht.\nSchlussbestimmungen                              (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nAbsatzes 1 Nummer 1 bis 9 und 12 mit einer Geldbuße\n§ 43                              bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit\nBeauftragung Dritter                       einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet\nwerden.\nSoweit sich die nach diesem Gesetz Verpflichteten\nzur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen, gilt § 22         (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1\nSatz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entspre-        Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\nchend.                                                        in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 5, 7, 10, 13\nund 15 das Umweltbundesamt. Für die Zusammen-\n§ 44                              arbeit und den Informationsaustausch mit anderen\nBehörden, die Sanktionen im Sinne von Artikel 22 der\nWiderspruch und Klage\nRichtlinie 2012/19/EU verhängen oder Inspektionen\n(1) Gegen Verwaltungsakte nach § 15 Absatz 4               und Überwachungen im Sinne von Artikel 23 der Richt-\nSatz 1 oder § 38 Absatz 3 ist ein Widerspruchsverfah-         linie 2012/19/EU durchführen, gelten die §§ 8a bis 8e\nren ausgeschlossen.                                           des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Zur Zusammen-\n(2) Die Klage gegen eine Anordnung nach § 15 Ab-           arbeit und zum Informationsaustausch gehört auch die\nsatz 4 Satz 1 oder nach § 38 Absatz 3 hat keine auf-          Gewährung des Zugangs zu den einschlägigen Unter-\nschiebende Wirkung.                                           lagen und Informationen über die Ergebnisse von In-\nspektionen. Für die Verwaltungszusammenarbeit und\n§ 45                              den Informationsaustausch sind auch elektronische\nKommunikationsmittel zu nutzen.\nBußgeldvorschriften\n(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 fließen auch\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\ndie im gerichtlichen Verfahren angeordneten Geldbußen\nfahrlässig\nund die Geldbeträge, deren Verfall gerichtlich angeord-\n1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 sich nicht oder nicht        net wurde, derjenigen Bundeskasse zu, die auch die\nrechtzeitig registrieren lässt,                          der Staatskasse auferlegten Kosten trägt.\n2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 4 oder § 8 Absatz 3\nSatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht                               § 46\nrechtzeitig macht,                                                         Übergangsvorschriften\n3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 ein Elektro- oder                (1) Unbeschadet der Regelung in § 2 Absatz 1 regis-\nElektronikgerät in Verkehr bringt,                       triert die zuständige Behörde Hersteller von Elektro-\n4. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 ein Elektro- oder            und Elektronikgeräten, soweit sie vom Anwendungsbe-\nElektronikgerät zum Verkauf anbietet,                    reich dieses Gesetzes nach § 2 Absatz 1 nicht erfasst\nsind, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 die\n5. entgegen § 6 Absatz 3 die Registrierungsnummer\nBevollmächtigten solcher Hersteller auf deren Antrag\nnicht ausweist,\ngemäß § 37 Absatz 1 mit Wirkung zum 15. August 2018.\n6. entgegen § 7 Absatz 4 die dort genannten Kosten\nausweist,                                                    (2) Abweichend von § 6 Absatz 2 Satz 1 dürfen Her-\nsteller, die am 24. Oktober 2015 registriert sind, Elektro-\n7. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 einen          und Elektronikgeräte entsprechend dieser Registrie-\nBevollmächtigten nicht benennt,                          rung bis zum 24. Oktober 2017 in Verkehr bringen, so-\n8. entgegen § 9 Elektro- oder Elektronikgeräte nicht         fern eine Neuzuordnung der Geräte zu den Gerätearten\noder nicht richtig kennzeichnet,                         erfolgt, der Hersteller sich dadurch ab dem 1. Februar\n9. entgegen § 12 Satz 1 eine Erfassung durchführt,           2016 mit einer weiteren oder anderen Geräteart als zu-\nvor registrieren lassen muss, und bis zum 24. Januar\n10. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes          2016 bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Re-\nBehältnis nicht oder nicht rechtzeitig abholt,           gistrierung gestellt hat. § 37 Absatz 5 bleibt unberührt.\n11. entgegen § 16 Absatz 2 oder § 17 Absatz 5 Satz 1              (3) Abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 und Ab-\nein Altgerät oder eines seiner Bauteile nicht oder       satz 2 genügen vor dem 24. Oktober 2015 nachgewie-\nnicht richtig wiederverwendet, nicht, nicht richtig      sene Garantien für die Finanzierung und Entsorgung\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise behan-          solcher Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem\ndelt oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vor-    24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden oder\ngeschriebenen Weise entsorgt,                            voraussichtlich bis 31. Dezember 2015 in Verkehr ge-\n12. entgegen § 16 Absatz 2 oder § 17 Absatz 5 Satz 1          bracht werden, als Nachweis einer Garantie im Sinne\njeweils in Verbindung mit § 22 Absatz 3 Satz 1 die       des § 7 Absatz 1 Satz 1.\ndort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht voll-       (4) Hersteller, die nicht im Geltungsbereich dieses\nständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,     Gesetzes niedergelassen sind, aber bereits vor Inkraft-\n13. entgegen § 16 Absatz 3 ein leeres Behältnis nicht         treten dieses Gesetzes bei der zuständigen Behörde\noder nicht rechtzeitig aufstellt,                        registriert sind, müssen innerhalb von sechs Monaten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015            1759\nnach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Niederlassung         Gesetzes erstatten. Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes einrichten oder            und 2 zur Rücknahme verpflichtet sind, müssen die\neinen Bevollmächtigten nach § 8 benennen.                     Rücknahmestellen innerhalb von neun Monaten nach\n(5) § 14 Absatz 1 gilt erst ab dem 1. Februar 2016.        Inkrafttreten dieses Gesetzes einrichten und gemäß\nBis zum Ablauf des 31. Januar 2016 gilt § 9 Absatz 4          § 25 Absatz 3 anzeigen. Betreiber von Erstbehand-\nSatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom          lungsanlagen, in denen zum Zeitpunkt des Inkraft-\n16. März 2005.                                                tretens dieses Gesetzes eine Erstbehandlung bereits\ndurchgeführt wird, müssen die Anzeige nach § 25 Ab-\n(6) Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 kann ein           satz 4 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\nöffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die Absicht der      dieses Gesetzes erstatten.\nOptierung nach § 14 Absatz 5 Satz 1 drei Monate vor\nBeginn der eigenverantwortlichen Entsorgung anzei-               (8) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 9\ngen, jedoch spätestens bis zum 1. Februar 2016.               kann die zuständige Behörde bei der Ermittlung der Ab-\nSoweit ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger am        hol- und Aufstellungspflicht gemäß § 31 Absatz 5 bis 7\n24. Oktober 2015 der Gemeinsamen Stelle nach § 9              Schätzungen entsprechend § 31 Absatz 6 Satz 4 vor-\nAbsatz 6 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätege-          nehmen, sofern noch keine entsprechenden Melde-\nsetzes vom 16. März 2005 angezeigt hat, die gesamten          pflichten des Herstellers oder im Fall der Bevollmäch-\nAltgeräte einer Gruppe nach § 9 Absatz 4 des Elektro-         tigung nach § 8 dessen Bevollmächtigten bestehen. Bei\nund Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 für            der Ermittlung der Abhol- und Aufstellungspflicht blei-\neinen Zeitraum nach dem 24. Oktober 2015 von der              ben ab dem 1. Februar 2016 vorangegangene Abhol-\nBereitstellung zur Abholung auszunehmen, gilt dies            und Aufstellungspflichten außer Betracht, soweit sie im\nals Anzeige der Absicht der Optierung nach § 14 Ab-           Hinblick auf die Gruppen nach § 9 Absatz 4 Satz 1\nsatz 5 Satz 1 für die Gruppe nach § 14 Absatz 1 Satz 1,       Nummer 2 bis 5 des Elektro- und Elektronikgerätege-\ndie nach ihrer Nummer der Gruppe nach § 9 Absatz 4            setzes vom 16. März 2005 ermittelt worden sind.\ndes Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom\n16. März 2005 entspricht, auf die sich die Anzeige nach          (9) Die Vorschriften dieses Gesetzes im Hinblick auf\n§ 9 Absatz 6 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgeräte-        Leuchten aus privaten Haushalten und Photovoltaik-\ngesetzes vom 16. März 2005 bezogen hat.                       modulen gelten erst ab dem 1. Februar 2016. Unbe-\n(7) Vertreiber oder Hersteller, die bereits nach § 9       schadet der Regelung in Satz 1 registriert die zustän-\nAbsatz 7 oder 8 des Elektro- und Elektronikgeräte-            dige Behörde Hersteller von Leuchten aus privaten\ngesetzes vom 16. März 2005 Altgeräte freiwillig zurück-       Haushalten oder Photovoltaikmodulen oder die Bevoll-\nnehmen, müssen die Anzeige nach § 25 Absatz 2 oder 3          mächtigten solcher Hersteller auf deren Antrag gemäß\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses          § 37 Absatz 1 mit Wirkung zum 1. Februar 2016.","1760           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015\nAnlage 1\n(zu § 2 Absatz 1)\nNicht abschließende Liste mit\nElektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des § 2 Absatz 1 fallen\n1. Haushaltsgroßgeräte                                          PC-Bereich:\ngroße Kühlgeräte                                             PCs (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und\nKühlschränke                                                   Tastatur)\nGefriergeräte                                                Laptops (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und\nsonstige Großgeräte zur Kühlung, Konservierung                 Tastatur)\nund Lagerung von Lebensmitteln                            Notebooks\nWaschmaschinen                                               elektronische Notizbücher\nWäschetrockner                                               Drucker\nGeschirrspüler                                               Kopiergeräte\nElektroherde und -backöfen                                   elektrische und elektronische Schreibmaschinen\nElektrokochplatten                                           Taschen- und Tischrechner\nelektrische Heizplatten                                      sonstige Produkte und Geräte zur Erfassung,\nMikrowellengeräte                                              Speicherung, Verarbeitung, Darstellung oder\nsonstige elektrische oder elektronische Großgeräte             Übermittlung von Informationen mit elektronischen\nzum Kochen oder zur sonstigen Verarbeitung von              Mitteln\nLebensmitteln\nelektrische Heizgeräte                                       Benutzerendgeräte und -systeme:\nelektrische Heizkörper\nNachtspeicherheizgeräte                                      Faxgeräte\nölgefüllte Radiatoren                                        Telexgeräte\nsonstige elektrische oder elektronische Großgeräte           Telefone\nzum Beheizen von Räumen, Betten und Sitzmöbeln            Münz- und Kartentelefone\nelektrische Ventilatoren                                     schnurlose Telefone\nKlimageräte                                                  Mobiltelefone\nsonstige Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimatisie-           Anrufbeantworter\nrungsgeräte                                               sonstige Produkte oder Geräte zur Übertragung\nvon Tönen, Bildern oder sonstigen Informationen\n2. Haushaltskleingeräte                                           mit Telekommunikationsmitteln\nStaubsauger\n4. Geräte der Unterhaltungselektronik und Photo-\nTeppichkehrmaschinen\nvoltaikmodule\nsonstige Reinigungsgeräte\nGeräte zum Nähen, Stricken, Weben oder zur sons-             Radiogeräte\ntigen Bearbeitung von Textilien\nFernsehgeräte\nBügeleisen und sonstige Geräte zum Bügeln, Man-              Videokameras\ngeln oder zur sonstigen Pflege von Kleidung               Videorekorder\nToaster\nHi-Fi-Anlagen\nFritteusen                                                   Audio-Verstärker\nWasserkocher                                                 Musikinstrumente\nelektrische oder elektronische Mühlen, Kaffeema-             sonstige Produkte oder Geräte zur Aufnahme oder\nschinen und Geräte zum Öffnen und Verschließen              Wiedergabe von Tönen oder Bildern, einschließlich\nvon Behältnissen und Verpackungen                           Signalen, oder andere Technologien zur Übertra-\nelektrische Messer                                             gung von Tönen und Bildern mit anderen als\nHaarschneidegeräte, Haartrockner, elektrische\nTelekommunikationsmitteln\nZahnbürsten, Rasierapparate, Massagegeräte                Photovoltaikmodule\nund sonstige Geräte für die Körperpflege\nelektrische oder elektronische Wecker, Armband-           5. Beleuchtungskörper\nuhren und Geräte zum Messen, Anzeigen oder\nAufzeichnen der Zeit                                      Leuchten\nelektrische oder elektronische Waagen                        stabförmige Leuchtstofflampen\nKompaktleuchtstofflampen\n3. Geräte der Informations- und Telekommunika-\nEntladungslampen,      einschließlich   Hochdruck-\ntionstechnik\nNatriumdampflampen und Metalldampflampen\nZentrale Datenverarbeitung:                                  Niederdruck-Natriumdampflampen\nLED-Lampen\nGroßrechner                                                  sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die\nMinicomputer                                                   Ausbreitung oder Steuerung von Licht mit Aus-\nDrucker                                                        nahme von Glühlampen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015            1761\n6. Elektrische und elektronische Werkzeuge                   8. Medizinische Geräte\nGeräte für Strahlentherapie\nBohrmaschinen\nKardiologiegeräte\nSägen\nDialysegeräte\nNähmaschinen\nBeatmungsgeräte\nGeräte zum Drehen, Fräsen, Schleifen, Zerkleinern,\nnuklearmedizinische Geräte\nSägen, Schneiden, Abscheren, Bohren, Lochen,\nLaborgeräte für In-vitro-Diagnostik\nStanzen, Falzen, Biegen oder zur entsprechenden\nAnalysegeräte\nBearbeitung von Holz, Metall und sonstigen\nGefriergeräte\nWerkstoffen\nFertilisations-Testgeräte\nNiet-, Nagel- oder Schraubwerkzeuge oder Werk-\nsonstige Geräte zur Erkennung, Vorbeugung, Über-\nzeuge zum Lösen von Niet-, Nagel- oder\nwachung, Behandlung oder Linderung von\nSchraubverbindungen oder für ähnliche Verwen-\nKrankheiten, Verletzungen oder Behinderungen\ndungszwecke\nSchweiß- und Lötwerkzeuge oder Werkzeuge für              9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente\nähnliche Verwendungszwecke                                 Rauchmelder\nGeräte zum Versprühen, Ausbringen, Verteilen oder            Heizregler\nzur sonstigen Verarbeitung von flüssigen oder              Thermostate\ngasförmigen Stoffen mit anderen Mitteln                    Geräte zum Messen, Wiegen oder Regeln in Haushalt\nRasenmäher und sonstige Gartengeräte                           und Labor\nsonstige Überwachungs- und Kontrollinstrumente\n7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte                      von Industrieanlagen (z. B. in Bedienpulten)\nelektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen              10. Ausgabeautomaten\nVideospielkonsolen                                           Heißgetränkeautomaten\nVideospiele                                                  Automaten für heiße oder kalte Flaschen oder Dosen\nFahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw.                  Automaten für feste Produkte\nSportausrüstung mit elektrischen oder elektroni-             Geldautomaten\nschen Bauteilen                                            sonstige Geräte zur automatischen Abgabe von\nGeldspielautomaten                                             Produkten","1762         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015\nAnlage 2\n(zu § 6 Absatz 1)\nAngaben bei der Registrierung\nBei der Registrierung zu machende Angaben:\n1. Name und Anschrift des Herstellers oder des gemäß § 8 benannten Bevoll-\nmächtigten (Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefon-\nund Faxnummer, E-Mail-Adresse sowie Angabe einer vertretungsberechtig-\nten Person); im Fall eines Bevollmächtigten auch den Namen und die Kon-\ntaktdaten des Herstellers, der vertreten wird\n2. nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder\nnationalen Steuernummer des Herstellers\n3. Kategorie des Elektro- oder Elektronikgerätes nach Anlage 1\n4. Art des Elektro- oder Elektronikgerätes (Gerät zur Nutzung in privaten Haus-\nhalten oder zur Nutzung in anderen als privaten Haushalten)\n5. Marke und Geräteart des Elektro- oder Elektronikgerätes\n6. für den Nachweis nach § 7 Angaben darüber, ob der Hersteller seine Ver-\npflichtungen durch eine individuelle Garantie oder ein kollektives System\nerfüllt, einschließlich Informationen über Sicherheitsleistungen\n7. verwendete Verkaufsmethode (z. B. Fernabsatz, Tätigkeiten im Sinne des § 3\nNummer 9)\n8. Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015        1763\nAnlage 3\n(zu § 9 Absatz 2)\nSymbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten\nDas Symbol für die getrennte Erfassung von Elektro- und Elektronikgeräten\nstellt eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern dar (siehe unten). Dieses\nSymbol ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft anzubringen.","1764          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015\nAnlage 4\n(zu § 20 Absatz 2)\nSelektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen von Altgeräten\n1. Mindestens folgende Stoffe, Gemische und Bauteile            Diese Stoffe, Gemische und Bauteile sind gemäß\nmüssen aus getrennt erfassten Altgeräten entfernt            § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu\nwerden:                                                      beseitigen oder zu verwerten. Es ist sicherzustellen,\ndass schadstoffhaltige Bauteile und Stoffe bei der\na) quecksilberhaltige Bauteile wie Schalter oder             Behandlung nicht zerstört werden und Schadstoffe\nLampen für Hintergrundbeleuchtung;                        nicht in die zu verwertenden Materialströme einge-\ntragen werden. Batterien und Akkumulatoren sind so\nb) Batterien und Akkumulatoren;\nzu entfernen, dass sie nicht beschädigt werden und\nc) Leiterplatten von Mobiltelefonen generell sowie           nach der Entfernung identifizierbar sind.\nvon sonstigen Geräten, wenn die Oberfläche der\nLeiterplatte größer ist als 10 Quadratzentimeter;      2. Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, sind wie\nfolgt zu behandeln:\nd) Tonerkartuschen, flüssig und pastös, und Farbto-\nner;                                                      a) Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, ausge-\nnommen Bauteile aus Konsumgütern, und die\ne) Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel ent-            unter einer Genehmigung nach § 106 Absatz 1\nhalten;                                                      der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001\n(BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die durch Arti-\nf) Asbestabfall und Bauteile, die Asbest enthalten;             kel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 24. Februar\ng) Kathodenstrahlröhren;                                        2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, her-\ngestellt oder nach § 108 der Strahlenschutz-\nh) Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhaloge-             verordnung verbracht wurden und für die kein\nnierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) oder            Rücknahmekonzept nach § 107 Absatz 1 Num-\nteilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFKW),             mer 1 Buchstabe a und entsprechend § 109 der\nKohlenwasserstoffe (KW);                                     Strahlenschutzverordnung erforderlich ist, dürfen\nohne weitere selektive Behandlung gemäß § 15\ni) Gasentladungslampen;                                         Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes be-\nseitigt oder verwertet werden.\nj) Flüssigkristallanzeigen (gegebenenfalls zusammen\nmit dem Gehäuse) mit einer Oberfläche von mehr            b) Bauteile wie unter Buchstabe a, für die aber ein\nals 100 Quadratzentimetern sowie hintergrund-                Rücknahmekonzept nach § 107 Absatz 1 Num-\nbeleuchtete Anzeigen mit Gasentladungslampen;                mer 1 Buchstabe a und entsprechend § 109 der\nk) externe elektrische Leitungen;                               Strahlenschutzverordnung gefordert ist, sind vom\nLetztbesitzer entsprechend § 110 der Strahlen-\nl) Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern gemäß An-             schutzverordnung an die in der Information nach\nhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des                § 107 Absatz 1 Nummer 3 der Strahlenschutz-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                    verordnung angegebene Stelle zurückzugeben.\n16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kenn-\nzeichnung und Verpackung von Stoffen und Ge-              c) Alle übrigen Bauteile, die radioaktive Stoffe ent-\nmischen, zur Änderung und Aufhebung der Richt-               halten, sind unter Berücksichtigung der Strahlen-\nlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Ände-               schutzverordnung zu entsorgen.\nrung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353\nvom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die           3. Für Kondensatoren, die polychlorierte Biphenyle (PCB)\nVerordnung (EU) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom               enthalten, gilt § 2 Absatz 2 Nummer 2 der PCB/PCT-\n30.3.2011, S. 1) geändert worden ist, enthalten;          Abfallverordnung.\nm) Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, aus-       4. Die folgenden Bauteile von getrennt erfassten\ngenommen Bauteile, die nicht die Freigrenzen              Elektro- und Elektronik-Altgeräten sind wie angege-\nnach Artikel 3 sowie Anhang I der Richtlinie              ben zu behandeln:\n96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996\nzur Festlegung der grundlegenden Sicherheits-             a) Kathodenstrahlröhren: Die fluoreszierende Be-\nnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeits-            schichtung muss entfernt werden.\nkräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren\nb) Geräte, die Gase enthalten, die ozonabbauend\ndurch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159 vom\nsind oder ein Erderwärmungspotenzial (GWP)\n29.6.1996, S. 1) überschreiten;\nüber 15 haben, z. B. enthalten in Schäumen und\nn) Elektrolyt-Kondensatoren, die bedenkliche Stoffe             Kühlkreisläufen: Die Gase müssen ordnungsge-\nenthalten (Höhe größer als 25 Millimeter, Durch-             mäß entfernt und behandelt werden. Ozonab-\nmesser größer als 25 Millimeter oder proportional            bauende Gase werden gemäß Artikel 22 der Ver-\nähnliches Volumen);                                          ordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 16. September\no) cadmium- oder selenhaltige Fotoleitertrommeln.               2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozon-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015           1765\nschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1),         von Bauteilen oder ganzen Geräten nicht behindert\nbehandelt.                                                wird.\nc) Gasentladungslampen: Das Quecksilber muss              6. Bei der Aufbereitung von Lampen zur Verwertung ist\nentfernt werden.                                          für Altglas ein Quecksilbergehalt von höchstens\n5. Unter Berücksichtigung des Umweltschutzes und                5 Milligramm je Kilogramm Altglas einzuhalten.\nder Tatsache, dass die Vorbereitung zur Wieder-\n7. Bildröhren sind im Rahmen der Behandlung vor-\nverwendung und das Recycling wünschenswert\nrangig in Schirm- und Konusglas zu trennen.\nsind, sind die Nummern 1 bis 4 so anzuwenden,\ndass die umweltgerechte Vorbereitung zur Wieder-          8. Gasentladungslampen sind ausreichend gegen Bruch\nverwendung und das umweltgerechte Recycling                  gesichert zu lagern und zu transportieren.","1766        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015\nAnlage 5\n(zu § 20 Absatz 2 Satz 4)\nTechnische Anforderungen\nan Standorte für die Lagerung und Behandlung von Altgeräten\n1. Standorte für die Lagerung (einschließlich der Zwischenlagerung) von Elektro-\nund Elektronik-Altgeräten vor ihrer Behandlung (unbeschadet der Deponie-\nverordnung):\na) geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und Auffangeinrich-\ntungen mit gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten\nund fettlösende Reinigungsmittel,\nb) geeignete Bereiche mit wetterbeständiger Abdeckung.\n2. Standorte und Einrichtungen für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-\nAltgeräten:\na) Waagen zur Bestimmung des Gewichts der behandelten Altgeräte,\nb) geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und wasserundurch-\nlässiger Abdeckung sowie Auffangeinrichtungen mit gegebenenfalls Ab-\nscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel,\nc) geeigneter Lagerraum für demontierte Einzelteile,\nd) geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien, PCB/PCT-haltigen\nKondensatoren und anderen gefährlichen Abfällen wie beispielsweise\nradioaktive Abfälle,\ne) Ausrüstung für die Behandlung von Wasser im Einklang mit Gesundheits-\nund Umweltvorschriften.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015             1767\nAnlage 6\n(zu § 23 Absatz 1)\nMindestanforderungen an die Verbringung von\ngebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich möglicherweise um Altgeräte handelt\n1. In Fällen, in denen der Besitzer eines Gegenstands               Sinne von Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung\nbehauptet, gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte              (EG) Nr. 1013/2006 gilt, oder\nund nicht Elektro- und Elektronik-Altgeräte verbrin-\ngen zu wollen oder zu verbringen, hat der Besitzer            c) fehlerhafte gebrauchte Elektro- und Elektronik-\ngeräte für die gewerbliche Nutzung, beispiels-\na) zur Unterscheidung zwischen gebrauchten Ge-                   weise medizinische Geräte oder Teile davon, im\nräten und Altgeräten folgende Belege zum Nach-                Rahmen eines gültigen Vertrags zur Fehler-\nweis dieser Behauptung zur Verfügung zu halten                Ursachen-Analyse an den Hersteller oder einen\nund auf Verlangen unverzüglich einer nach § 23                in seinem Namen handelnden Dritten versendet\nAbsatz 2 zuständigen Behörde vorzulegen:                      werden, sofern eine solche Analyse nur vom\naa) eine Kopie der Rechnung und des Vertrags                  Hersteller oder von in seinem Namen handelnden\nüber den Kauf der Elektro- und Elektronik-               Dritten durchgeführt werden kann.\ngeräte oder die Übertragung des Eigentums          3. Zum Nachweis dafür, dass es sich bei den in Num-\ndaran, aus der hervorgeht, dass die Geräte            mer 1 genannten Gegenständen, die verbracht wer-\nfür die direkte Wiederverwendung bestimmt             den sollen oder verbracht werden, um gebrauchte\nund voll funktionsfähig sind,                         Elektro- und Elektronikgeräte und nicht um Altgeräte\nbb) den Beleg einer Bewertung oder Prüfung in              handelt, hat der Besitzer, der die Beförderung veran-\nForm einer Kopie der Aufzeichnungen (Prüf-            lasst, dafür zu sorgen, dass gebrauchte Elektro- und\nbescheinigung, Nachweis der Funktionalität)           Elektronikgeräte vor ihrer Verbringung die folgenden\nzu jedem Packstück innerhalb der Sendung              Stufen zur Prüfung und Aufzeichnung der Prüfungs-\nzusammen mit einem Protokoll, das sämt-               ergebnisse durchlaufen:\nliche Aufzeichnungen gemäß Nummer 3 ent-\nhält, und                                             Stufe 1: Prüfung\ncc) eine Erklärung des Besitzers, der die Beförde-         a) Die Funktionsfähigkeit ist zu prüfen und das Vor-\nrung der Elektro- und Elektronikgeräte ver-              handensein gefährlicher Stoffe ist zu bewerten,\nanlasst, aus der hervorgeht, dass es sich bei            wobei es von der Art des Elektro- bzw. Elektro-\nkeinem der Materialien oder Geräte in der                nikgerätes abhängt, welche Prüfungen durch-\nSendung um Abfall im Sinne von Artikel 3                 geführt werden. Die Prüfung und Bewertung ist\nNummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG des                   durch eine Elektrofachkraft oder durch eine\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                zertifizierte Erstbehandlungsanlage durchzufüh-\n19. November 2008 über Abfälle und zur Auf-              ren. Für die meisten gebrauchten Elektro- und\nhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312                Elektronikgeräte reicht es, die Funktionsfähigkeit\nvom 22.11.2008, S. 3) handelt,                           der Hauptfunktionen zu prüfen.\nund                                                        b) Die Ergebnisse der Bewertung und Prüfung sind\naufzuzeichnen.\nb) für angemessenen Schutz vor Beschädigung bei\nder Beförderung und beim Be- und Entladen zu               Stufe 2: Aufzeichnung des Prüfungsergebnisses\nsorgen, insbesondere durch ausreichende Ver-\npackung und eine geeignete Stapelung der Ladung.           a) Die Aufzeichnung ist sicher, aber nicht dauerhaft\nentweder auf dem Elektro- bzw. Elektronikgerät\n2. Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb                   selbst (falls ohne Verpackung) oder auf der Ver-\nsowie Nummer 3 gelten nicht, wenn durch schlüs-                  packung anzubringen, damit sie gelesen werden\nsige Unterlagen belegt wird, dass die Verbringung im             kann, ohne dass das Gerät ausgepackt werden\nRahmen einer zwischenbetrieblichen Übergabe-                     muss.\nvereinbarung erfolgt und dass\na) Elektro- und Elektronikgeräte als fehlerhaft zur           b) Die Aufzeichnung muss folgende Angaben ent-\nInstandsetzung im Rahmen der Gewährleistung                   halten:\noder Garantie mit der Absicht der Wiederverwen-               aa) Bezeichnung des Gerätes (wenn in Anlage 1\ndung an den Hersteller oder einen in seinem Na-                    aufgeführt mit Angabe der Kategorie gemäß\nmen handelnden Dritten zurückgesendet werden                       § 2 Absatz 1 Satz 1);\noder\nbb) Identifikationsnummer des Gegenstands\nb) gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte für die\n(Typennummer) (soweit vorhanden);\ngewerbliche Nutzung zur Überholung oder Repa-\nratur im Rahmen eines gültigen Vertrags mit der               cc) Herstellungsjahr (soweit bekannt);\nAbsicht der Wiederverwendung an den Hersteller\noder einen in seinem Namen handelnden Dritten                 dd) Name und Anschrift des Unternehmens, das\noder eine Einrichtung von Dritten in Staaten ver-                  für den Nachweis der Funktionsfähigkeit zu-\nsendet werden, für die der OECD-Beschluss im                       ständig ist;","1768          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015\nee) Ergebnisse der unter Stufe 1 beschriebenen           sandcontainer, Lastwagen) gebrauchter Elektro- und\nPrüfung (einschließlich des Datums der Funk-         Elektronikgeräte Folgendes beigelegt wird:\ntionsfähigkeitsprüfung);                             a) ein einschlägiges Beförderungsdokument, bei-\nff) Art der durchgeführten Prüfung.                         spielsweise CMR-Frachtbrief;\n4. Zusätzlich zu den unter den Nummern 1 bis 3 verlang-        b) eine Erklärung des Besitzers, der die Beförderung\nten Unterlagen muss der Besitzer, der die Beförderung          veranlasst, zu seiner Verantwortung für die Ver-\nveranlasst, dafür sorgen, dass jeder Ladung (z. B. Ver-        bringung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015             1769\nArtikel 2                              2. § 3 Nummer 4 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                                 a) In Buchstabe a wird das Wort „oder“ gestrichen.\nElektro- und Elektronikgerätegesetzes                       b) In Buchstabe b wird das Semikolon durch ein\nKomma und das Wort „oder“ ersetzt.\n§ 22 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgeräte-\ngesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) wird              c) Folgender Buchstabe c wird angefügt:\nwie folgt geändert:                                                  „c) Altgeräte, die vor dem 15. August 2018 in\n1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:                                      Verkehr gebracht wurden, soweit sie vom\nAnwendungsbereich dieses Gesetzes in der\na) In Buchstabe a wird die Angabe „80“ durch die                       Fassung vom 20. Oktober 2015 nicht erfasst\nAngabe „85“ ersetzt.                                               waren;“.\nb) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Anteil“             3. Dem § 7 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\ndie Wörter „der Vorbereitung zur Wiederverwen-\ndung und“ eingefügt und wird die Angabe „75“               „Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten,\ndurch die Angabe „80“ ersetzt.                             die ab dem 15. August 2018 in den Anwendungs-\nbereich dieses Gesetzes fallen, oder im Fall der Be-\n2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:                              vollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte gilt\na) In Buchstabe a wird die Angabe „75“ durch die               Absatz 1 in Bezug auf Geräte, die nach diesem\nAngabe „80“ ersetzt.                                       Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.“\nb) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Anteil“             4. In § 13 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „2“ durch\ndie Wörter „der Vorbereitung zur Wiederverwen-             die Angabe „4“ ersetzt.\ndung und“ eingefügt und wird die Angabe „65“            5. § 14 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „70“ ersetzt.                             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n3. Nummer 3 wird wie folgt geändert:                                 aa) Satz 1 Nummer 1 bis 5 wird wie folgt ge-\na) In Buchstabe a wird die Angabe „70“ durch die                       fasst:\nAngabe „75“ ersetzt.                                               „1. Gruppe 1: Wärmeüberträger,\nb) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Anteil“                        2. Gruppe 2: Bildschirme, Monitore und\ndie Wörter „der Vorbereitung zur Wiederverwen-                         Geräte, die Bildschirme mit einer Ober-\ndung und“ eingefügt und wird die Angabe „50“                           fläche von mehr als 100 Quadratzenti-\ndurch die Angabe „55“ ersetzt.                                         metern enthalten,\n3. Gruppe 3: Lampen,\nArtikel 3\n4. Gruppe 4: Großgeräte,\nWeitere Änderung des                                      5. Gruppe 5: Kleingeräte und kleine Geräte\nElektro- und Elektronikgerätegesetzes                                   der Informations- und Telekommunika-\nDas Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Ok-                        tionstechnik,“.\ntober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 2            bb) In Satz 2 wird die Angabe „1“ durch die\ndieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt                       Angabe „4“ und werden die Wörter „der\ngeändert:                                                                 Gruppe 5“ durch die Wörter „den Gruppen 2,\n1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                  4 und 5“ ersetzt.\n„(1) Dieses Gesetz gilt für sämtliche Elektro- und         b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nElektronikgeräte. Sie sind in die folgenden Katego-                 „(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-\nrien unterteilt:                                                 träger melden der Gemeinsamen Stelle die zur\nAbholung bereitgestellten Behältnisse, wenn bei\n1. Wärmeüberträger,\nden Gruppen 1, 2, 4 und 5 eine Abholmenge von\n2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bild-                   mindestens 30 Kubikmetern pro Gruppe, bei\nschirme mit einer Oberfläche von mehr als                    Nachtspeicherheizgeräten in der Gruppe 4 und\n100 Quadratzentimetern enthalten,                            bei batteriebetriebenen Altgeräten der Gruppen 2,\n3. Lampen,                                                       4 und 5 eine Abholmenge von mindestens fünf\nKubikmetern, bei der Gruppe 3 eine Abholmenge\n4. Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren                 von mindestens drei Kubikmetern und bei der\nAbmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt                   Gruppe 6 eine Abholmenge von mindestens\n(Großgeräte),                                                zweieinhalb Kubikmetern erreicht ist. Wenn bei\n5. Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessun-                 der Gruppe 4 ein Behältnis mit Nachtspeicher-\ngen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Kleingeräte),            heizgeräten zur Abholung bereitgestellt wird, ist\nund                                                          dies der Gemeinsamen Stelle bei der Meldung\nnach Satz 1 mitzuteilen.“\n6. kleine Geräte der Informations- und Telekommu-\nnikationstechnik, bei denen keine der äußeren          6. In § 15 Absatz 2 wird die Angabe „4“ durch die\nAbmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt.               Angabe „3“ ersetzt.\nElektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Satzes 1        7. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsind insbesondere die in Anlage 1 aufgeführten                a) In Nummer 1 wird die Angabe „10“ durch die\nGeräte.“                                                         Angabe „4“ ersetzt.","1770           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „3 und 4“ durch                  1. für die Gruppe 1, soweit die Absicht der\ndie Angabe „2“ ersetzt.                                         Optierung im Hinblick auf Gruppe 2 nach\nc) In Nummer 3 werden die Wörter „2 und 5 bis 9“                   § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fas-\ndurch die Angabe „5 und 6“ ersetzt.                             sung vom 20. Oktober 2015,\nd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                             2. für die Gruppe 2, soweit die Absicht der\n„4. bei Altgeräten der Kategorie 3 der Anteil des               Optierung im Hinblick auf Gruppe 3 nach\nRecyclings mindestens 80 Prozent beträgt.“                 § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fas-\nsung vom 20. Oktober 2015,\n8. In § 31 Absatz 7 Satz 3 wird die Angabe „1“ durch\ndie Angabe „4“ ersetzt.                                         3. für die Gruppe 3, soweit die Absicht der\n9. In § 38 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „1“ durch                  Optierung im Hinblick auf Gruppe 4 nach\ndie Angabe „4“ ersetzt.                                            § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fas-\nsung vom 20. Oktober 2015,\n10. § 46 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                                    4. für die Gruppe 4, soweit die Absicht der\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „24. Oktober                      Optierung im Hinblick auf Gruppe 1 nach\n2015“ durch die Angabe „15. August 2018“, die                   § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fas-\nWörter „24. Oktober 2017“ durch die Angabe                      sung vom 20. Oktober 2015,\n„1. Januar 2019“, die Wörter „1. Februar 2016“               5. für die Gruppe 5, soweit die Absicht der\ndurch die Angabe „1. Dezember 2018“ und die                     Optierung im Hinblick auf Gruppe 5 nach\nWörter „24. Januar 2016“ durch die Angabe                       § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fas-\n„15. November 2018“ ersetzt.                                    sung vom 20. Oktober 2015 und\nc) In Absatz 5 werden die Wörter „1. Februar 2016“\ndurch die Angabe „1. Dezember 2018“, die Wör-                6. für die Gruppe 6, soweit die Absicht der\nter „31. Januar 2016“ durch die Angabe „30. No-                 Optierung im Hinblick auf Gruppe 6 nach\nvember 2018“ und die Wörter „§ 9 Absatz 4                       § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fas-\nSatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegeset-                  sung vom 20. Oktober 2015\nzes vom 16. März 2005“ durch die Wörter „§ 14                angezeigt ist. Der öffentlich-rechtliche Entsorger\nAbsatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom                  kann bis zum Ablauf des 15. November 2018 der\n20. Oktober 2015“ ersetzt.                                   zuständigen Behörde anzeigen, im Hinblick auf\nd) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                             welche andere Gruppe nach § 14 Absatz 1 die\n„(6) Soweit ein öffentlich-rechtlicher Entsor-            Optierung ab dem 1. Dezember 2018 als ange-\ngungsträger am 15. August 2018 der zuständi-                 zeigt gelten soll.“\ngen Behörde angezeigt hat, die gesamten Altge-            e) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:\nräte einer Gruppe nach § 14 Absatz 1 dieses\nGesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015                 „Satz 2 gilt für die Gruppen nach § 14 Absatz 1\nvon der Bereitstellung zur Abholung auszuneh-                Nummer 1, 3 und 5 dieses Gesetzes in der Fas-\nmen, gilt dies ab dem 1. Dezember 2018 als                   sung vom 20. Oktober 2015 im Hinblick auf die\nAnzeige der Absicht der Optierung nach § 14                  vor dem 1. Dezember 2018 ermittelten Abhol-\nAbsatz 5 Satz 1                                              und Aufstellungspflichten entsprechend.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015          1771\n11. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu § 2 Absatz 1)\nNicht abschließende Liste mit\nElektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des § 2 Absatz 1 fallen\n1. Wärmeüberträger                                             medizinische Großgeräte\ngroße Überwachungs- und Kontrollinstrumente\nKühlschränke\ngroße Produkt- und Geldausgabeautomaten\nGefriergeräte\nPhotovoltaikmodule\nGeräte zur automatischen Abgabe von Kaltpro-\nNachtspeicherheizgeräte\ndukten\nKlimageräte                                              5. Kleingeräte\nEntfeuchter\nStaubsauger\nWärmepumpen\nTeppichkehrmaschinen\nWärmepumpentrockner\nNähmaschinen\nölgefüllte Radiatoren\nLeuchten\nsonstige Wärmeüberträger, bei denen andere\nMikrowellengeräte\nFlüssigkeiten als Wasser für die Wärmeüber-\nLüftungsgeräte\ntragung verwendet werden\nBügeleisen\n2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bild-                 Toaster\nschirme mit einer Oberfläche von mehr als                   elektrische Messer\n100 Quadratzentimeter enthalten                             Wasserkocher\nUhren\nBildschirme                                                 elektrische Rasierapparate\nFernsehgeräte                                               Waagen\nLCD-Fotorahmen                                              Haar- und Körperpflegegeräte\nMonitore                                                    Radiogeräte\nLaptops                                                     Videokameras\nNotebooks                                                   Videorekorder\n3. Lampen                                                      Hi-Fi-Anlagen\nMusikinstrumente\nstabförmige Leuchtstofflampen                               Ton- oder Bildwiedergabegeräte\nKompaktleuchtstofflampen                                    elektrisches und elektronisches Spielzeug\nLeuchtstofflampen                                           Sportgeräte\nEntladungslampen (einschließlich Hochdruck-                 Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw.\nNatriumdampflampen und Metalldampflampen)                 Rauchmelder\nNiederdruck-Natriumdampflampen                              Heizregler\nLED-Lampen                                                  Thermostate\nelektrische und elektronische Kleinwerkzeuge\n4. Großgeräte\nmedizinische Kleingeräte\nWaschmaschinen                                              kleine Überwachungs- und Kontrollinstrumente\nWäschetrockner                                              kleine Produktausgabeautomaten\nGeschirrspüler                                              Kleingeräte mit eingebauten Photovoltaikmodulen\nElektroherde und -backöfen\n6. Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte\nElektrokochplatten\n(keine äußere Abmessung beträgt mehr als\nLeuchten\n50 cm)\nTon- oder Bildwiedergabegeräte\nMusikausrüstung (mit Ausnahme von Kirchen-                  Mobiltelefone\norgeln)                                                   GPS-Geräte\nGeräte zum Stricken und Weben                               Taschenrechner\nGroßrechner                                                 Router\nGroßdrucker                                                 PCs\nKopiergeräte                                                Drucker\nGeldspielautomaten                                          Telefone“.","1772          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015\nArtikel 4                                   cc) Folgender Satz wird angefügt:\nÄnderung des                                       „Durch Rechtsverordnung nach Satz 2 kann\nKreislaufwirtschaftsgesetzes                                 auch bestimmt werden, welche Besitzer von\nAbfällen und welche Betreiber von Rücknah-\nDas Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar                       mesystemen und -stellen, für die Satz 1 ent-\n2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch § 44 Absatz 4                  sprechend gilt, Abfallbeauftragte zu bestellen\ndes Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) ge-                     haben.“\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Anlagen\n1. In § 18 Absatz 1 werden nach dem Wort „Behörde“                  nach Absatz 1 Satz 1“ die Wörter „, Besitzer nach\ndie Wörter „nach Maßgabe der Absätze 2 und 3“                    Absatz 1 Satz 1 und Betreiber von Rücknahme-\neingefügt.                                                       systemen und -stellen nach Absatz 1 Satz 1“ und\n2. In § 26 Absatz 1 und § 33 Absatz 5 Satz 3 werden                 nach dem Wort „Rechtsverordnung“ die Wörter\njeweils die Wörter „Umwelt, Naturschutz und Reak-                „nach Absatz 1 Satz 2 und 3“ eingefügt.\ntorsicherheit“ durch die Wörter „Umwelt, Natur-           6. § 60 wird wie folgt geändert:\nschutz, Bau und Reaktorsicherheit“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n3. § 47 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „den Betreiber“\na) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Umwelt,                     durch die Wörter „den zur Bestellung Ver-\nNaturschutz und Reaktorsicherheit“ durch die                      pflichteten“ ersetzt.\nWörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-\nsicherheit“ ersetzt.                                          bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 6“                     aaa) In Nummer 2 werden die Wörter „in der\ndurch die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.                                    Anlage anfallenden, verwerteten oder\nbeseitigten“ durch das Wort „bewirt-\n4. § 53 Absatz 6 wird wie folgt geändert:                                     schafteten“ ersetzt.\na) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ gestrichen.                     bbb) In Nummer 3 Buchstabe a werden nach\nb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein                            den Wörtern „von den Abfällen“ die\nKomma und das Wort „sowie“ ersetzt.                                     Wörter „oder der abfallwirtschaftlichen\nc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                                        Tätigkeit“ eingefügt und werden die\nWörter „, die in der Anlage anfallen, ver-\n„5. anzuordnen, dass bei der Beförderung von                            wertet oder beseitigt werden“ gestri-\nAbfällen geeignete Unterlagen zum Zweck                             chen.\nder Überwachung mitzuführen sind.“\nccc) In Nummer 4 werden die Wörter „bei\n5. § 59 wird wie folgt geändert:                                              genehmigungsbedürftigen Anlagen im\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                       Sinne des § 4 des Bundes-Immissions-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                     schutzgesetzes oder solchen Anlagen,\nin denen regelmäßig gefährliche Abfälle\naaa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter                           anfallen, zudem“ gestrichen.\n„sowie Besitzer im Sinne des § 27“\ndurch die Wörter „, Besitzer im Sinne                   ddd) In Nummer 6 wird nach dem Wort „Ab-\ndes § 27 sowie Betreiber von Rück-                            fälle“ das Wort „anfallen,“ eingefügt.\nnahmesystemen und -stellen, die von              b) In Absatz 2 werden die Wörter „dem Betreiber“\nden Besitzern im Sinne des § 27 einge-              durch die Wörter „dem zur Bestellung Verpflichte-\nrichtet worden sind oder an denen sie               ten“ ersetzt.\nsich beteiligen,“ ersetzt.                       c) In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Natur-\nbbb) Im zweiten Halbsatz werden nach den                  schutz“ das Wort „, Bau“ eingefügt.\nWörtern „Größe der Anlagen“ die Wörter       7. § 69 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„oder die Bedeutung der abfallwirt-\nschaftlichen Tätigkeit, insbesondere un-         a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 18 Absatz 1\nter Berücksichtigung von Art oder Um-               Satz 1“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 1“ ersetzt.\nfang der Rücknahme der Abfälle und der           b) In Nummer 14 wird nach den Wörtern „§ 59 Ab-\ndamit verbundenen Besitzerpflichten,“               satz 1 Satz 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.\neingefügt und werden in Nummer 1 die             c) In Nummer 15 werden nach der Angabe „§ 52“\nWörter „in den Anlagen anfallenden,“                die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und“ eingefügt und\ndurch die Wörter „anfallenden, zurück-              werden die Wörter „§ 53 Absatz 6 Nummer 1, 2\ngenommenen,“ ersetzt.                               oder Nummer 4, § 54 Absatz 7 Nummer 1, 2 oder\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Natur-                    Nummer 4“ durch die Wörter „§ 53 Absatz 6\nschutz“ das Wort „, Bau“ eingefügt und wer-               Nummer 1, 2, 4 oder Nummer 5, § 54 Absatz 7\nden die Wörter „Anlagen nach Satz 1, deren                Nummer 1, 2, 4 oder Nummer 5“ ersetzt.\nBetreiber Abfallbeauftragte zu bestellen ha-\nben“ durch die Wörter „Betreiber von Anlagen                                 Artikel 5\nnach Satz 1, die Besitzer nach Satz 1 sowie\ndie Betreiber von Rücknahmesystemen und                                Folgeänderungen\n-stellen nach Satz 1, die Abfallbeauftragte zu        (1) In § 5 Absatz 3 des Umweltstatistikgesetzes vom\nbestellen haben“ ersetzt.                          16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015                1773\nArtikel 6 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I                  (6) Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom\nS. 1400) geändert worden ist, wird die Angabe                   2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), die zuletzt durch Arti-\n„16. März 2005 (BGBl. I S. 762)“ durch die Angabe               kel 434 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I\n„20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739)“ ersetzt.                   S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(2) Die Verordnung zur Bestimmung der für die Ver-           1. In § 4 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§§ 11\nfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach                   und 12 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes\n§ 23 Abs. 1 Nr. 2, 4, 8 und 9 des Elektro- und Elektro-             vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt\nnikgerätegesetzes zuständigen Verwaltungsbehörde                    durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007\nvom 10. Juli 2006 (BGBl. I S. 1453) wird aufgehoben.                (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist,“ durch die\n(3) § 1 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009                   Wörter „§§ 20 bis 22 des Elektro- und Elektronik-\n(BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 113 der Ver-           gerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I\nordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-                   S. 1739)“ ersetzt.\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     2. In § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2\n1. In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „16. März 2005              sowie § 9 Absatz 1 Satz 3 wird jeweils die Angabe\n(BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-           „Anhang I“ durch die Wörter „den Anlagen 1 und 7“\nsetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert             ersetzt.\nworden ist,“ durch die Angabe „20. Oktober 2015\n(BGBl. I S. 1739)“ ersetzt.                                                           Artikel 6\n2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 59 Absatz 1\nSatz 1 und § 66“ durch die Wörter „§ 59 Absatz 1                          Bekanntmachungserlaubnis\nSatz 1 und Absatz 2 sowie die §§ 60 und 66“ ersetzt.           Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\n(4) In § 1 Absatz 4 der Verordnung über die Sicher-          Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Elek-\nheit von Spielzeug vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350,           tro- und Elektronikgerätegesetzes in der vom 15. Au-\n1470) werden die Wörter „§ 5 des Elektro- und Elektro-          gust 2018 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nnikgesetzes“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 und 3               bekannt machen.\nder Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung“ er-\nsetzt.                                                                                    Artikel 7\n(5) In § 3 Absatz 1 Satz 3 der Chemikalien-Ozon-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nschichtverordnung in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 15. Februar 2012 (BGBl. I S. 409), die zu-               (1) Die Artikel 1 und 4 bis 6 treten am Tag nach der\nletzt durch Artikel 433 der Verordnung vom 31. August           Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Elektro- und\n2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die          Elektronikgerätegesetz vom 16. März 2005 (BGBl. I\nWörter „§§ 11 und 12 des Elektro- und Elektronik-               S. 762), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes\ngerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762),              vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert\ndas zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Au-            worden ist, außer Kraft.\ngust 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist,“ durch\n(2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in\ndie Wörter „§§ 20 bis 22 des Elektro- und Elektronik-\nKraft.\ngerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739)“\nersetzt.                                                           (3) Artikel 3 tritt am 15. August 2018 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Oktober 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}